GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 25.01.2023 brachte Herr XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde), eine Datenschutzbeschwerde gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Berichtigung verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:Am 25.01.2023 brachte Herr römisch 40 (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde), eine Datenschutzbeschwerde gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Berichtigung verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Er habe zwar am 01.12.2022 per E-Mail einen Antrag auf Änderung seines Vor- und Nachnamens gestellt, jedoch habe die mitbeteiligte Partei dem nicht entsprochen. Mit Stellungnahme vom 08.02.2023 führte die mitbeteiligte Partei zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Berichtigung seines Namens auf „ XXXX “ eingebracht und hierfür zwei Kopien vorgelegt, welche mit dem auf eine Berichtigung lautenden Namen nicht und auch nicht miteinander übereinstimmen würden. Im Reisepass sei davon der zweite Vorname durch das Fehlen des Buchstaben „d“ betroffen; im Zivilregisterauszug werde der Nachname mit einem „u“ anstelle der Schreibweise „o“ geschrieben. Es werde daher auf die Unstimmigkeiten im als Antrag bezeichneten Ersuchen und auf die Tatsache hingewiesen, dass der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter über keine Aufenthaltskarte für Asylberechtigte verfüge, welche
Ersuchen zu berichtigten sei. Der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Berichtigung seines Namens auf „ römisch 40 “ eingebracht und hierfür zwei Kopien vorgelegt, welche mit dem auf eine Berichtigung lautenden Namen nicht und auch nicht miteinander übereinstimmen würden. Im Reisepass sei davon der zweite Vorname durch das Fehlen des Buchstaben „d“ betroffen; im Zivilregisterauszug werde der Nachname mit einem „u“ anstelle der Schreibweise „o“ geschrieben. Es werde daher auf die Unstimmigkeiten im als Antrag bezeichneten Ersuchen und auf die Tatsache hingewiesen, dass der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter über keine Aufenthaltskarte für Asylberechtigte verfüge, welche
Ersuchen zu berichtigten sei. Zur Karte für subsidiär Schutzberechtigte sei zu erwähnen, eine verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidung, mit der ein Status zuerkannt werde, habe nicht nur Gestaltungswirkung zur aufenthaltsrechtlichen Stellung eines Fremden, sondern auch Feststellungswirkung zu seiner Identität. Sie seien bindend und eine Berichtigung von Daten ohne Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Zur Verarbeitung im Zentralen Fremdenregister werde vorgebracht, der Name des Beschwerdeführers sei durch rechtskräftige Entscheidung der mitbeteiligten Partei bindend als „ XXXX “ festgestellt worden. Dementsprechend dürfe die mitbeteiligte Partei diesen Namen auch im Zentralen Fremdenregister
1 Z 1 BFA-VG verarbeiten. Zur Verarbeitung im Zentralen Fremdenregister werde vorgebracht, der Name des Beschwerdeführers sei durch rechtskräftige Entscheidung der mitbeteiligten Partei bindend als „ römisch 40 “ festgestellt worden. Dementsprechend dürfe die mitbeteiligte Partei diesen Namen auch im Zentralen Fremdenregister
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG verarbeiten. Die Daten seien nicht
DSGVO zu berichtigen, weil sie sich im Sinne der österreichischen Rechtsordnung als nicht unrichtig darstellen würden. Die Daten seien nicht
, DSGVO zu berichtigen, weil sie sich im Sinne der österreichischen Rechtsordnung als nicht unrichtig darstellen würden. Mit Stellungnahme vom 23.02.2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Sein Antrag vom 01.12.2022 habe einen auf einem Versehen beruhenden Schreibfehler enthalten und werde hiermit korrigiert. Er beantrage seinen im Zentralen Fremdenregister gespeicherten Namen von „ XXXX “ auf „ XXXX “ zu berichtigen sowie ihm eine Aufenthaltskarte für subsidiär Schutzberechtigte mit dem berichtigten Vor- und Nachnamen auszustellen. Sein Antrag vom 01.12.2022 habe einen auf einem Versehen beruhenden Schreibfehler enthalten und werde hiermit korrigiert. Er beantrage seinen im Zentralen Fremdenregister gespeicherten Namen von „ römisch 40 “ auf „ römisch 40 “ zu berichtigen sowie ihm eine Aufenthaltskarte für subsidiär Schutzberechtigte mit dem berichtigten Vor- und Nachnamen auszustellen. Sein Name sei offensichtlich unrichtig, weil er nicht dem Namen, den er in Syrien getragen habe und der in seinen syrischen Dokumenten eingetragen sei, entspreche. Mit Schreiben vom 07.03.2023 führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen Folgendes aus: Da gegenständlich nicht ausgeschlossen werden habe können, dass es sich möglicherweise um einen auf einem Versehen beruhenden berichtigungsfähigen Schreibfehler nach dem AVG oder um einen Wiederaufnahmegrund gehandelt habe, sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Vorlage des syrischen Reisepasses im Original zur Prüfung nach § 62 Abs. 4 AVG eingeräumt worden. Allerdings habe er der mitbeteiligten Partei mit E-Mail vom 08.02.2023 mitgeteilt, dass er dieses Dokument nicht vorlegen könne. Werde es verabsäumt, den Bescheid im Rechtsmittelweg zu bekämpfen, könne eine Änderung eines rechtskräftigen Bescheides nicht dadurch erreicht werden, dass eine Berichtigung nach Art. 16 DSGVO begehrt werde. Da gegenständlich nicht ausgeschlossen werden habe können, dass es sich möglicherweise um einen auf einem Versehen beruhenden berichtigungsfähigen Schreibfehler nach dem AVG oder um einen Wiederaufnahmegrund gehandelt habe, sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Vorlage des syrischen Reisepasses im Original zur Prüfung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG eingeräumt worden. Allerdings habe er der mitbeteiligten Partei mit E-Mail vom 08.02.2023 mitgeteilt, dass er dieses Dokument nicht vorlegen könne. Werde es verabsäumt, den Bescheid im Rechtsmittelweg zu bekämpfen, könne eine Änderung eines rechtskräftigen Bescheides nicht dadurch erreicht werden, dass eine Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO begehrt werde. Mit Bescheid vom 03.05.2023, GZ. D124.0099/23, 2023-0.247.417, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde vom 25.01.2023 ab. In diesem Bescheid traf die Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen: Der Beschwerdeführer habe am 12.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom 21.12.2021 habe die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten
G zuerkannt. Sein Name sei dabei in diesem Bescheid mit XXXX angegeben worden. Der Beschwerdeführer habe am 12.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom 21.12.2021 habe die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG zuerkannt. Sein Name sei dabei in diesem Bescheid mit römisch 40 angegeben worden. Am 01.12.2022 habe der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei den Antrag gestellt, seinen im Zentralen Fremdenregister gespeicherten Namen von XXXX zu berichtigen sowie ihm eine Aufenthaltskarte für Asylberechtigte mit dem berichtigten Vor- und Nachnamen auszustellen. Am 01.12.2022 habe der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei den Antrag gestellt, seinen im Zentralen Fremdenregister gespeicherten Namen von römisch 40 zu berichtigen sowie ihm eine Aufenthaltskarte für Asylberechtigte mit dem berichtigten Vor- und Nachnamen auszustellen. Dem Antrag seien die Kopie eines syrischen Reisepasses sowie die Kopie eines Auszuges aus dem syrischen Zivilregister angehängt worden. Die beiden Kopien hätten mit dem auf eine Berichtigung lautenden Namen und auch nicht miteinander übereingestimmt. Im Reisepass sei davon der zweite Vorname durch das Fehlen des Buchstaben „d“ betroffen; im Zivilregisterauszug werde der Nachname mit einem „u“ anstelle mit der Schreibweise „o“ geschrieben. Die vorgebrachte falsche Schreibweise habe weder im Asylverfahren noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch in der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof Erwähnung gefunden. Die mitbeteiligte Partei habe auf diesen Antrag nicht reagiert. Im laufenden Verfahren vor der Datenschutzbehörde habe der Beschwerdeführer im Rahmen seines Parteiengehörs mit Eingabe vom 23.02.2023 ausgeführt, der ursprüngliche Antrag an die mitbeteiligte Partei habe einen auf einem Versehen beruhenden Schreibfehler enthalten und werde hiermit korrigiert. Er habe nun u.a. beantragt, seinen im Zentralen Fremdenregister gespeicherten Namen von „ XXXX zu berichtigen. Im laufenden Verfahren vor der Datenschutzbehörde habe der Beschwerdeführer im Rahmen seines Parteiengehörs mit Eingabe vom 23.02.2023 ausgeführt, der ursprüngliche Antrag an die mitbeteiligte Partei habe einen auf einem Versehen beruhenden Schreibfehler enthalten und werde hiermit korrigiert. Er habe nun u.a. beantragt, seinen im Zentralen Fremdenregister gespeicherten Namen von „ römisch 40 zu berichtigen. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 01.02.2023 die Möglichkeit zur Vorlage seines syrischen Reisepasses im Original zur Prüfung nach § 62 Abs. 4 AVG eingeräumt worden. Mit E-Mail vom 08.02.2023 habe der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei mitgeteilt, dass er dieses Dokument nicht vorlegen könne. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 01.02.2023 die Möglichkeit zur Vorlage seines syrischen Reisepasses im Original zur Prüfung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG eingeräumt worden. Mit E-Mail vom 08.02.2023 habe der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei mitgeteilt, dass er dieses Dokument nicht vorlegen könne. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes: Zum Recht auf Berichtigung:
1 lit. d DSGVO hätten personenbezogene Daten im Rahmen ihrer Verarbeitung grundsätzlich dem Anspruch auf Richtigkeit zu genügen. Der Grundsatz der Richtigkeit von personenbezogenen Daten verpflichte einen Verantwortlichen dafür Sorge zu tragen, dass verarbeitete Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand seien.
, Absatz eins, Litera d, DSGVO hätten personenbezogene Daten im Rahmen ihrer Verarbeitung grundsätzlich dem Anspruch auf Richtigkeit zu genügen. Der Grundsatz der Richtigkeit von personenbezogenen Daten verpflichte einen Verantwortlichen dafür Sorge zu tragen, dass verarbeitete Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand seien. Der Beschwerdeführer habe in seinem Parteiengehör vom 23.02.2023 ausgeführt, dass der ursprüngliche Antrag einen, auf einem Versehen beruhenden, Schreibfehler enthalten habe und hiermit korrigiert werde. Gegenständliches Schreiben sei somit als Zurückziehung des ursprünglichen Antrags auf Berichtigung vom 01.12.2022 und Einbringung eines neuen zu verstehen. Da dieser jedoch nicht an die mitbeteiligte Partei gestellt worden sei und somit auch nicht in deren Machtbereich gelangt sei, sei gegenständlich kein Berichtigungsanspruch entstanden. Das Fehlen eines Antrages auf Berichtigung an den Verantwortlichen stelle ein Fehlen einer wesentlichen Erfolgsvoraussetzung und damit einen nicht verbesserungsfähigen Mangel dar, der zur Abweisung führe. Zur Berichtigung im Zentralen Fremdenregister und der Aufenthaltskarte für subsidiär Schutzberechtigte: Gegenständlich sei die Berichtigung des Namens des Beschwerdeführers im Zentralen Fremdenregister beantragt worden. Der Name des Beschwerdeführers sei durch rechtskräftigen Bescheid der mitbeteiligten Partei bindend als XXXX festgestellt worden. Im Zentralen Melderegister würden somit Daten verarbeitet werden, die auf einem rechtskräftigen Bescheid beruhen würden. Der gegenständliche Name sei durch rechtskräftige Entscheidung als richtig anzusehen. Daher dürfe die mitbeteiligte Partei diese Daten auch im Zentralen Fremdenregister
1 Z 1 BFA-VG verarbeiten und seien diese keiner Berichtigung zugänglich. Gegenständlich sei die Berichtigung des Namens des Beschwerdeführers im Zentralen Fremdenregister beantragt worden. Der Name des Beschwerdeführers sei durch rechtskräftigen Bescheid der mitbeteiligten Partei bindend als römisch 40 festgestellt worden. Im Zentralen Melderegister würden somit Daten verarbeitet werden, die auf einem rechtskräftigen Bescheid beruhen würden. Der gegenständliche Name sei durch rechtskräftige Entscheidung als richtig anzusehen. Daher dürfe die mitbeteiligte Partei diese Daten auch im Zentralen Fremdenregister
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG verarbeiten und seien diese keiner Berichtigung zugänglich. Obwohl der Beschwerdeführer u.a. im Rechtsmittelverfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu Gelegenheit gehabt habe, sei die Unrichtigkeit der Schreibweise seines Namens nicht geltend gemacht worden. Auch eine Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG sei gegenständlich nicht in Betracht gekommen. Obwohl der Beschwerdeführer u.a. im Rechtsmittelverfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu Gelegenheit gehabt habe, sei die Unrichtigkeit der Schreibweise seines Namens nicht geltend gemacht worden. Auch eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG sei gegenständlich nicht in Betracht gekommen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass der Karte für subsidiär Schutzberechtigte
G 2005 ausschließlich deklarativer Charakter zukomme. Sie diene allein der Dokumentation der bescheidmäßigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass der Karte für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 52, AsylG 2005 ausschließlich deklarativer Charakter zukomme. Sie diene allein der Dokumentation der bescheidmäßigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Aus diesem Grund müssten die in dieser Karte enthaltenen Identitätsdaten mit jenen, auf deren Grundlage die bescheidmäßige Zuerkennung des Status sowie die jeweilige befristete Aufenthaltsberechtigung erfolgt sei, übereinstimmen. Eine Berichtigung von Daten auf der Karte für subsidiär Schutzberechtigte ohne Änderung des zugrundeliegenden Bescheides über die Zuerkennung des Status sei
G 2005 nicht vorgesehen und ein derartiger Rechtsanspruch bestehe nicht. Aus diesem Grund müssten die in dieser Karte enthaltenen Identitätsdaten mit jenen, auf deren Grundlage die bescheidmäßige Zuerkennung des Status sowie die jeweilige befristete Aufenthaltsberechtigung erfolgt sei, übereinstimmen. Eine Berichtigung von Daten auf der Karte für subsidiär Schutzberechtigte ohne Änderung des zugrundeliegenden Bescheides über die Zuerkennung des Status sei
Paragraph 52, AsylG 2005 nicht vorgesehen und ein derartiger Rechtsanspruch bestehe nicht. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 01.06.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass er seinen ursprünglichen an die mitbeteiligte Partei gerichteten Antrag vom 01.12.2022 auf Berichtigung seines Namens nicht zurückgezogen habe. Dies auch deshalb, weil sein neuer Antrag vom 23.02.2023 nicht an die mitbeteiligte Partei gestellt worden sei und somit auch nicht in deren Machtbereich gelangt sein könne. Daher könne kein neuer Antrag unter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags vorliegen. Außerdem sei sein Name offensichtlich unrichtig, denn er entspreche nicht jenem Namen, den er zuvor in Syrien getragen habe. Maßstab für die Qualifizierung eines Datums als richtig oder unrichtig iSd Art. 16 DSGVO sei die objektive Wirklichkeit. Richtig sei ein Datum, das mit der Wirklichkeit übereinstimme, unrichtig sei es, wenn es ihr nicht entspreche. Dem Zweck des Fremdenregisters, insbesondere der Unterstützungsfunktion für andere behördliche Tätigkeitsbereiche durch Vorhaltung der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen werde in aller Regel am besten durch die Realität möglichst zutreffend abbildende Daten Genüge getan. Ein aus der Identifizierungsfunktion fließendes Bedürfnis für das von der mitbeteiligten Partei geforderte Abweichen vom Kriterium der objektiven Wirklichkeit zugunsten der Angaben in Ausweispapieren bestehe angesichts der Möglichkeiten, etwaige Abweichungen in verschiedenen Dokumenten offen zu legen und zu dokumentieren, nicht. Außerdem sei sein Name offensichtlich unrichtig, denn er entspreche nicht jenem Namen, den er zuvor in Syrien getragen habe. Maßstab für die Qualifizierung eines Datums als richtig oder unrichtig iSd Artikel 16, DSGVO sei die objektive Wirklichkeit. Richtig sei ein Datum, das mit der Wirklichkeit übereinstimme, unrichtig sei es, wenn es ihr nicht entspreche. Dem Zweck des Fremdenregisters, insbesondere der Unterstützungsfunktion für andere behördliche Tätigkeitsbereiche durch Vorhaltung der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen werde in aller Regel am besten durch die Realität möglichst zutreffend abbildende Daten Genüge getan. Ein aus der Identifizierungsfunktion fließendes Bedürfnis für das von der mitbeteiligten Partei geforderte Abweichen vom Kriterium der objektiven Wirklichkeit zugunsten der Angaben in Ausweispapieren bestehe angesichts der Möglichkeiten, etwaige Abweichungen in verschiedenen Dokumenten offen zu legen und zu dokumentieren, nicht. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 02.06.2023 (hg eingelangt am 12.06.2023) war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.2.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
1 BFA-VG ist die mitbeteiligte Partei (gemeinsam mit anderen) als Verantwortliche
Vm Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden iSd Art. 27 Abs. 1 DSGVO in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Fremdenregister).3.3.2.1.
Paragraph 26, Absatz eins, BFA-VG ist die mitbeteiligte Partei (gemeinsam mit anderen) als Verantwortliche
Sd Artikel 27, Absatz eins, DSGVO in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Fremdenregister).
2 BFA-VG obliegt jedem Verantwortlichen die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihnen gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem
dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
Paragraph 26, Absatz 2, BFA-VG obliegt jedem Verantwortlichen die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihnen gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem
dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Die mitbeteiligte Partei ist Verantwortliche für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Fremden, soweit dies
1 BFA-VG zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Da der Beschwerdeführer ein (rechtskräftig abgeschlossenes) Asylverfahren durchlaufen hat, sind dessen Daten iSd Art. 27 Abs. 1 DSGVO von der mitbeteiligten Partei im Zentralen Fremdenregister eingetragen worden. Diese ist daher grundsätzlich auch als Verantwortliche zuständig, im Falle einer Eintragung unrichtiger Daten unter Vorlage eines eindeutigen Identitätsnachweises, eine entsprechende Berichtigung der Daten eines betroffenen Fremden im Zentralen Fremdenregister vorzunehmen. Für eine derartige Interpretation der zitierten Gesetzesbestimmungen spricht auch der Wortlaut des § 26 Abs. 5 BFA-VG (argum: „… im Zentralen Fremdenregister verarbeitete personenbezogene Daten, die seit sechs Jahren unverändert geblieben sind, …“), weil der Gesetzgeber hier offensichtlich davon ausgegangen ist, dass die personenbezogenen Daten von Fremden vom zuständigen Verantwortlichen laufend verändert bzw. berichtigt werden können.Die mitbeteiligte Partei ist Verantwortliche für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Fremden, soweit dies
Paragraph 23, Absatz eins, BFA-VG zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Da der Beschwerdeführer ein (rechtskräftig abgeschlossenes) Asylverfahren durchlaufen hat, sind dessen Daten iSd Artikel 27, Absatz eins, DSGVO von der mitbeteiligten Partei im Zentralen Fremdenregister eingetragen worden. Diese ist daher grundsätzlich auch als Verantwortliche zuständig, im Falle einer Eintragung unrichtiger Daten unter Vorlage eines eindeutigen Identitätsnachweises, eine entsprechende Berichtigung der Daten eines betroffenen Fremden im Zentralen Fremdenregister vorzunehmen. Für eine derartige Interpretation der zitierten Gesetzesbestimmungen spricht auch der Wortlaut des Paragraph 26, Absatz 5, BFA-VG (argum: „… im Zentralen Fremdenregister verarbeitete personenbezogene Daten, die seit sechs Jahren unverändert geblieben sind, …“), weil der Gesetzgeber hier offensichtlich davon ausgegangen ist, dass die personenbezogenen Daten von Fremden vom zuständigen Verantwortlichen laufend verändert bzw. berichtigt werden können. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der Datenschutzbehörde das Original seines Reisepasses nicht vorlegt hat, in welchem sein Name mit „ XXXX “ geführt wird. Insofern hat er nicht iSd § 26 Abs. 2 BFA-VG einen Nachweis seiner Identität erbracht. Bei einer Kopie der ersten Seite eines Reisepasses handelt es sich nämlich nicht um einen eindeutigen Identitätsnachweis, da eine solche Kopie keine Überprüfung auf Echtheit der zugrundliegenden Urkunde ermöglicht.Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der Datenschutzbehörde das Original seines Reisepasses nicht vorlegt hat, in welchem sein Name mit „ römisch 40 “ geführt wird. Insofern hat er nicht iSd Paragraph 26, Absatz 2, BFA-VG einen Nachweis seiner Identität erbracht. Bei einer Kopie der ersten Seite eines Reisepasses handelt es sich nämlich nicht um einen eindeutigen Identitätsnachweis, da eine solche Kopie keine Überprüfung auf Echtheit der zugrundliegenden Urkunde ermöglicht. Die mitbeteiligte Partei ist somit gegenständlich Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO. Die mitbeteiligte Partei ist somit gegenständlich Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. 3.3.2.2. Zum Recht auf Berichtigung: Das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO soll die betroffene Person in die Lage versetzen, unrichtige Daten, die der Verantwortliche grundsätzlich rechtmäßigerweise verarbeitet, richtigzustellen; bei Unvollständigkeit der Daten hat sie ein Recht auf Vervollständigung. Art. 16 DSGVO enthält somit zwei Ansprüche und schützt die betroffene Person vor Nachteilen, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Daten verursacht werden. Die Rechte auf Berichtigung und Löschung als Kernbestandteil des Selbstdatenschutzes korrespondieren mit der Pflicht des Verantwortlichen
2 zur Einhaltung insbesondere der Grundsätze auf Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit a), Datenminimierung (lit c leg. cit.), Richtigkeit (lit d leg. cit.) und Speicherbegrenzung (lit e leg. cit.) (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 17 DSGVO Rz 1, 3 (Stand 1.12.2021, rdb.at)).Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO soll die betroffene Person in die Lage versetzen, unrichtige Daten, die der Verantwortliche grundsätzlich rechtmäßigerweise verarbeitet, richtigzustellen; bei Unvollständigkeit der Daten hat sie ein Recht auf Vervollständigung. Artikel 16, DSGVO enthält somit zwei Ansprüche und schützt die betroffene Person vor Nachteilen, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Daten verursacht werden. Die Rechte auf Berichtigung und Löschung als Kernbestandteil des Selbstdatenschutzes korrespondieren mit der Pflicht des Verantwortlichen
, Absatz 2, zur Einhaltung insbesondere der Grundsätze auf Zweckbindung (Artikel 5, Absatz eins, Litera a,), Datenminimierung (Litera c, leg. cit.), Richtigkeit (Litera d, leg. cit.) und Speicherbegrenzung (Litera e, leg. cit.) vergleiche Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO Rz 1, 3 (Stand 1.12.2021, rdb.at)). Einzige Voraussetzung des Rechts auf Berichtigung ieS nach Art. 16 DSGVO ist die Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten, eine nähere Definition enthält die DSGVO jedoch nicht. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden als Synonyme für „unrichtig“ die Begriffe „unzutreffend“, „fehlerhaft“, „falsch“, „inkorrekt“ oder „unrecht“ verstanden. Die beim Verantwortlichen verarbeiteten Daten stimmen daher nicht mit der Realität überein, es wird beispielsweise ein falsches Geburtsdatum oder eine alte Adresse verarbeitet. Geringfügige Unrichtigkeiten ohne eigene Aussage und Relevanz für die Datenverarbeitung sind jedoch nicht erfasst, z.B. bloße Fehler grammatikalischer oder orthografischer Natur wie ein falsch geschriebener Straßenname, ein fehlendes „h“ in Katharina oder ein in den internen Datenbanken ausgeschriebener Umlaut. Kann die Unrichtigkeit zu Verwechslungen oder Folgefehlern führen, kann aber idR nicht mehr von Geringfügigkeit gesprochen werden. Unerheblich ist, warum die Daten unrichtig sind, etwa ob die betroffene Person selbst ursprünglich unrichtige Informationen angegeben hat oder der Verantwortliche Urheber der Unrichtigkeit ist (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 17 DSGVO Rz 22 (Stand 1.12.2021, rdb.at)).Einzige Voraussetzung des Rechts auf Berichtigung ieS nach Artikel 16, DSGVO ist die Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten, eine nähere Definition enthält die DSGVO jedoch nicht. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden als Synonyme für „unrichtig“ die Begriffe „unzutreffend“, „fehlerhaft“, „falsch“, „inkorrekt“ oder „unrecht“ verstanden. Die beim Verantwortlichen verarbeiteten Daten stimmen daher nicht mit der Realität überein, es wird beispielsweise ein falsches Geburtsdatum oder eine alte Adresse verarbeitet. Geringfügige Unrichtigkeiten ohne eigene Aussage und Relevanz für die Datenverarbeitung sind jedoch nicht erfasst, z.B. bloße Fehler grammatikalischer oder orthografischer Natur wie ein falsch geschriebener Straßenname, ein fehlendes „h“ in Katharina oder ein in den internen Datenbanken ausgeschriebener Umlaut. Kann die Unrichtigkeit zu Verwechslungen oder Folgefehlern führen, kann aber idR nicht mehr von Geringfügigkeit gesprochen werden. Unerheblich ist, warum die Daten unrichtig sind, etwa ob die betroffene Person selbst ursprünglich unrichtige Informationen angegeben hat oder der Verantwortliche Urheber der Unrichtigkeit ist vergleiche Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO Rz 22 (Stand 1.12.2021, rdb.at)). Der Grundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit d DSGVO („Richtigkeit“) schränkt die Pflicht des Verantwortlichen zur Wahrung des Grundsatzes der Richtigkeit auf jene Daten ein, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind. Damit ist der Grundsatz der Datenrichtigkeit mit dem Verarbeitungszweck der Daten verknüpft, d.h. Maßstab für die Datenrichtigkeit ist der Zweck der Datenverarbeitung. Der Antrag muss dementsprechend eine ausreichende Begründung enthalten, warum die Daten unrichtig sind und wie diese korrekt zu lauten haben. Der Verantwortliche hat wiederum die Pflicht, nur sachlich richtige Daten zu verarbeiten, und er muss dies auch nachweisen können (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 17 DSGVO Rz 27 und 29 (Stand 1.12.2021, rdb.at)).Der Grundsatz des Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO („Richtigkeit“) schränkt die Pflicht des Verantwortlichen zur Wahrung des Grundsatzes der Richtigkeit auf jene Daten ein, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind. Damit ist der Grundsatz der Datenrichtigkeit mit dem Verarbeitungszweck der Daten verknüpft, d.h. Maßstab für die Datenrichtigkeit ist der Zweck der Datenverarbeitung. Der Antrag muss dementsprechend eine ausreichende Begründung enthalten, warum die Daten unrichtig sind und wie diese korrekt zu lauten haben. Der Verantwortliche hat wiederum die Pflicht, nur sachlich richtige Daten zu verarbeiten, und er muss dies auch nachweisen können vergleiche Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO Rz 27 und 29 (Stand 1.12.2021, rdb.at)). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen in der Literatur bleibt zum gegenständlichen Sachverhalt festzuhalten, dass die Datenschutzbehörde (und zuvor die mitbeteiligte Partei) zu Recht einen Berichtigungsanspruch des Beschwerdeführers im Zentralen Fremdenregister verneint hat. Der durch die mitbeteiligte Partei im Zentralen Fremdenregister verarbeitete Name des Beschwerdeführers XXXX stimmt (in allen verwendeten Übersetzungen) mit der Realität überein und stellt sich nicht als unrichtig dar. Durch das mit dem Namen des Beschwerdeführers verbundene Geburtsdatum „ XXXX “, das in allen Dokumenten bzw. Übersetzungen gleichlautend ist, ist die Person des Beschwerdeführers iSd Art. 4 Z 1 DSGVO eindeutig identifizierbar. Es ist daher nicht ersichtlich, wie die alternativen Schreibweisen des Familiennamens (bedingt durch unterschiedliche Personen von Übersetzern) XXXX zu Verwechslungen oder Folgefehlern mit dem im Zentralen Fremdenregister eingetragenen Name XXXX führen könnten.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen in der Literatur bleibt zum gegenständlichen Sachverhalt festzuhalten, dass die Datenschutzbehörde (und zuvor die mitbeteiligte Partei) zu Recht einen Berichtigungsanspruch des Beschwerdeführers im Zentralen Fremdenregister verneint hat. Der durch die mitbeteiligte Partei im Zentralen Fremdenregister verarbeitete Name des Beschwerdeführers römisch 40 stimmt (in allen verwendeten Übersetzungen) mit der Realität überein und stellt sich nicht als unrichtig dar. Durch das mit dem Namen des Beschwerdeführers verbundene Geburtsdatum „ römisch 40 “, das in allen Dokumenten bzw. Übersetzungen gleichlautend ist, ist die Person des Beschwerdeführers iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO eindeutig identifizierbar. Es ist daher nicht ersichtlich, wie die alternativen Schreibweisen des Familiennamens (bedingt durch unterschiedliche Personen von Übersetzern) römisch 40 zu Verwechslungen oder Folgefehlern mit dem im Zentralen Fremdenregister eingetragenen Name römisch 40 führen könnten. Folglich haftet dem angefochtenen Bescheid aus den darlegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht an und war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Folglich haftet dem angefochtenen Bescheid aus den darlegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht an und war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen dieser kann im gegenständlichen Fall darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen dieser kann im gegenständlichen Fall darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W101.2273389.1.00
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