RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2024 GeschäftszahlW124 2258180-1 Spruch, W124 2258180-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung nach Somalia wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abschiebung nach Somalia wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe keine Verfolgung, weder durch seinen Herkunftsstaat noch durch Drittpersonen, glaubhaft machen können. Ihm werde bezüglich seiner Erzählungen kein Glaube geschenkt, weil seine Angaben weder schlüssig, noch nachvollziehbar und wenig lebensnah seien. Zudem habe er nicht nachvollziehbar erklären können, warum er deswegen nicht zur Polizei gegangen sei und warum er nicht innerhalb Somalias verzogen sei. Sohin habe der BF nicht glaubhaft gemacht, dass er konkrete, individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchten müsste. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe keine Verfolgung, weder durch seinen Herkunftsstaat noch durch Drittpersonen, glaubhaft machen können. Ihm werde bezüglich seiner Erzählungen kein Glaube geschenkt, weil seine Angaben weder schlüssig, noch nachvollziehbar und wenig lebensnah seien. Zudem habe er nicht nachvollziehbar erklären können, warum er deswegen nicht zur Polizei gegangen sei und warum er nicht innerhalb Somalias verzogen sei. Sohin habe der BF nicht glaubhaft gemacht, dass er konkrete, individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchten müsste. Zu Spruchpunkt II. legte das Bundesamt dar, es könne nicht angenommen werden, dass sich der BF nicht in Somalia eine neue Existenz aufbauen könnte. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei in Somalia gegeben. Zudem habe er in Somalia seine Familie und es sei davon auszugehen, dass er auch weiterhin auf deren Unterstützung zurückgreifen könnte. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK aufgrund der Covid-19-Pandemie drohe dem BF nicht, zuml sein individuelles Risiko, an SARS-CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken sehr niedrig sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. legte das Bundesamt dar, es könne nicht angenommen werden, dass sich der BF nicht in Somalia eine neue Existenz aufbauen könnte. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei in Somalia gegeben. Zudem habe er in Somalia seine Familie und es sei davon auszugehen, dass er auch weiterhin auf deren Unterstützung zurückgreifen könnte. Ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgrund der Covid-19-Pandemie drohe dem BF nicht, zuml sein individuelles Risiko, an SARS-CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken sehr niedrig sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründete das Bundesamt damit, dass kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet bestehe und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens insbesondere aufgrund des relativ kurzen Aufenthalts in Österreich als gering einzustufen sei. Der BF sei im XXXX illegal eingereist, beherrsche die deutsche Sprache nicht, sei lediglich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt und besondere private Interessen seien nicht feststellbar. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründete das Bundesamt damit, dass kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet bestehe und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens insbesondere aufgrund des relativ kurzen Aufenthalts in Österreich als gering einzustufen sei. Der BF sei im römisch 40 illegal eingereist, beherrsche die deutsche Sprache nicht, sei lediglich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt und besondere private Interessen seien nicht feststellbar. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF am XXXX beim XXXX einen Suchantrag betreffend seine Familie gestellt habe und die diesbezügliche Bestätigung werde mit der Beschwerde vorgelegt. Das Bundesamt habe ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, zumal der BF näher zu seinem Asylvorbringen, zu den zu erwartenden Rückkehrbedingungen sowie zu den in Österreich gesetzten Integrationsmaßnahmen näher befragt hätte werden müssen. Im Bescheid des Bundesamtes würden jegliche Feststellungen zur Vulnerabilität des BF fehlen, obwohl in der Stellungnahme ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Beachtung des Kindeswohls und der Vulnerabilität des BF als junger Mann ohne familiäre Anschlüsse hingewiesen worden sei. Aufgrund der Minderjährigkeit des BF sei bei der Beurteilung des Vorbringens ein besonderer Maßstab anzuwenden, es sei im gesamten Bescheid jedoch nicht ersichtlich, dass dies bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden wäre.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF am römisch 40 beim römisch 40 einen Suchantrag betreffend seine Familie gestellt habe und die diesbezügliche Bestätigung werde mit der Beschwerde vorgelegt. Das Bundesamt habe ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, zumal der BF näher zu seinem Asylvorbringen, zu den zu erwartenden Rückkehrbedingungen sowie zu den in Österreich gesetzten Integrationsmaßnahmen näher befragt hätte werden müssen. Im Bescheid des Bundesamtes würden jegliche Feststellungen zur Vulnerabilität des BF fehlen, obwohl in der Stellungnahme ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Beachtung des Kindeswohls und der Vulnerabilität des BF als junger Mann ohne familiäre Anschlüsse hingewiesen worden sei. Aufgrund der Minderjährigkeit des BF sei bei der Beurteilung des Vorbringens ein besonderer Maßstab anzuwenden, es sei im gesamten Bescheid jedoch nicht ersichtlich, dass dies bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden wäre. Zudem habe das Bundesamt die Feststellungen zur Situation in Somalia auf veraltete Länderberichte gestützt bzw. habe ihre eigenen Berichte nur unvollständig ausgewertet. Auf die von der gesetzlichen Vertretung des BF vorgelegten Berichte sei nicht eingegangen worden. Darüber hinaus seien die Ausführungen in den Berichten der EUAA zu berücksichtigen. Die aktuelle EUAA Guidance zu Somalia beschreibe die Gefahr der Blutrache und gehe auf das Verfolgungsrisiko betroffener Personen ein. Auch der EASO Bericht aus Septemer 2021 würde belegen, dass Blutrache nach wie vor in Somalia üblich sei und Rachemorde durch männliche Familienmitglieder als Konfliktlösungsmechanismus eingesetzt werden würden. Auch ein Somaliaexperte führe in einer ACCORD-Anfragebeantwortung aus, dass es in Somalia zu präventiver bzw. antizipierender Blutrache komme. Dass die Minderheitenvolksgruppe der Tumal, welcher der BF angehöre, in Somalia zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sei, würde sich aus dem Länderinformationsblatt und Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder der EUAA ergeben. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zufolge sei die Sicherheitslage instabil bzw. volatil, die Menschenrechtslage und humanitäre Lage seien sehr prekär, die Situation von Kindern in Somalia sei extrem problematisch und die medizinische Versorgung sei katastrophal. Um die extrem schwere Lage in Somalia, insbesondere für Rückkehrer ohne familiären Anschluss oder Unterstützung durch einen Clan, zu verdeutlichen, werde auszugsweise auf den aktuellen World Report 2022 von Human Rights Watch, eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur Lage von minderjährigen Rückkehrern sowie einen dem Kinderrechtskomittee der UN im Oktober 2019 eingereichten Bericht hingewiesen. Die Feststellung des Bundesamtes, wonach die Identität des BF nicht feststehen würde, stehe im Widerspruch mit Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und sei nicht aufrecht zu erhalten. Außerdem werde dem Bundesamt vorgeworfen, dass die Ermittlungstätigkeit völlig unzureichend gewesen sei und die Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt worden seien. So habe der BF vorgebracht, dass er nicht wisse, wo seine Familie aufhältig sei, das Bundesamt habe jedoch eine Auseinandersetzung damit unterlassen. Der BF sei zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Bescheids nicht XXXX , sondern noch XXXX Jahre alt gewesen. Die Feststellung des Bundesamtes, wonach die Identität des BF nicht feststehen würde, stehe im Widerspruch mit Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und sei nicht aufrecht zu erhalten. Außerdem werde dem Bundesamt vorgeworfen, dass die Ermittlungstätigkeit völlig unzureichend gewesen sei und die Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt worden seien. So habe der BF vorgebracht, dass er nicht wisse, wo seine Familie aufhältig sei, das Bundesamt habe jedoch eine Auseinandersetzung damit unterlassen. Der BF sei zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Bescheids nicht römisch 40 , sondern noch römisch 40 Jahre alt gewesen. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes zum Fluchtvorbringen sei nicht nachvollziehbar, zumal das Bundesamt Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen gehabt hätte. Es sei auch keine Nachfrage zur Ermordung des Bruders des BF erfolgt und der BF sei nicht innerhalb Somalias verzogen, weil sein Vater gesagt habe, dass er das Land verlassen müsse. Wie vom BF bereits im Rahmen der Einvernahme geltend gemacht worden sei, sei er wegen der Vorfälle nicht zur Polizei gegangen, weil der Chef der Polizei der gleichen Volksgruppe wie der Mörder angehöre und von seinem Clan könne als Minderheit kein Schutz erwartet werden. Es sei keine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen betreffend präventive bzw. antizipierende Blutrache erfolgt und es würden Feststellungen zur Minderheitengruppe der Tumal fehlen. Hinsichtlich der Situation des BF im Falle seiner Rückkehr bleibe das Bundesamt für seine Schlussfolgerungen jede nähere Begründung schuldig, wobei es sich um einen groben Begründungsmangel handle. Es sei nicht ausgeführt worden, in welcher Weise der BF seinen Lebensunterhalt sichern könnte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er nicht in der Lage wäre, sich aus eigenen Mitteln ein sicheres Rückzugsgebiet in seinem Herkunftsstaat zu schaffen, denn er verfüge über geringe Schulbildung, keine Berufsausbildung und kein adäquates familiäres und soziales Netz. Doch selbst wenn der BF den Kontakt mit der Familie wiederherstellen könnte, sei die Sicherung seines Lebensunterhalts nicht gewährleistet, weil der ermordete Bruder des BF vormals für den Lebensunterhalt des BF gesorgt hätte. Darüber hinaus habe das Bundesamt die äußerst prekäre Lage der Minderheit der Tumal nicht in seiner Beurteilung miteinbezogen. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes drohe dem BF asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Bruders XXXX wegen präventiver bzw. antizipierender Blutrache und wegen Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Tumal. Dass es sich um Verfolgungshandlungen durch Private handle, sei der Asylrelevanz nicht abträglich, weil von einer Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit des Staates Somalia im Fall des BF auszugehen sei. Es bestehe auch keine innerstaatliche Schutzalternative, diesbezüglich werde auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2021, Zl. W142 2163538-1, und vom 26.03.2020, Zl. W211 2216586-1, verwiesen. Dem BF wäre daher internationaler Schutz gem § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes drohe dem BF asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Bruders römisch 40 wegen präventiver bzw. antizipierender Blutrache und wegen Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Tumal. Dass es sich um Verfolgungshandlungen durch Private handle, sei der Asylrelevanz nicht abträglich, weil von einer Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit des Staates Somalia im Fall des BF auszugehen sei. Es bestehe auch keine innerstaatliche Schutzalternative, diesbezüglich werde auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2021, Zl. W142 2163538-1, und vom 26.03.2020, Zl. W211 2216586-1, verwiesen. Dem BF wäre daher internationaler Schutz gem Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Wie sich aus den angeführten Länderberichten ergebe, drohe dem BF aufgrund der allgemein schlechten Versorgungslage, wegen seiner Minderheitenclanzugehörigkeit und der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe des getöteten Bruders unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung sowie eine Verletzung des Rechts auf Leben, sohin eine Verletzung der Art. 2 und Art. 3 EMRK. Es werde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 31.08.2020, Zl. W239 2185335-1, sowie auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2019, E 1170/2019, verwiesen. Seitdem habe sich die Lage in Somalia nicht verbessert, sondern die Versorgungslage spitze sich immer weiter zu. Es sei auch nicht beachtet worden, dass aufgrund des jungen Alters des BF von einer erhöhten und speziellen Schutzbedürftigkeit auszugehen sei. Es sei an keiner Stelle gewürdigt worden, dass es sich beim BF um einen unbegleiteten Minderjährigen handle. Ein Verbleib in Österreich entspreche auch mehr dem Kindeswohl, als eine zwangsweise Rückkehr nach Somalia. Dem BF sei daher zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen. Wie sich aus den angeführten Länderberichten ergebe, drohe dem BF aufgrund der allgemein schlechten Versorgungslage, wegen seiner Minderheitenclanzugehörigkeit und der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe des getöteten Bruders unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung sowie eine Verletzung des Rechts auf Leben, sohin eine Verletzung der Artikel 2 und Artikel 3, EMRK. Es werde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 31.08.2020, Zl. W239 2185335-1, sowie auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2019, E 1170 aus 2019,, verwiesen. Seitdem habe sich die Lage in Somalia nicht verbessert, sondern die Versorgungslage spitze sich immer weiter zu. Es sei auch nicht beachtet worden, dass aufgrund des jungen Alters des BF von einer erhöhten und speziellen Schutzbedürftigkeit auszugehen sei. Es sei an keiner Stelle gewürdigt worden, dass es sich beim BF um einen unbegleiteten Minderjährigen handle. Ein Verbleib in Österreich entspreche auch mehr dem Kindeswohl, als eine zwangsweise Rückkehr nach Somalia. Dem BF sei daher zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen. Das Bundesamt hätte auch von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen gehabt, zumal für den BF eine geeignete, dem Kindeswohl entsprechende Aufnahmemöglichkeit im Herkunftsstaat weder geprüft worden noch sichergestellt sei. Entsprechend der EuGH-Rechtsprechung müsse sich ein Mitgliedstaat bereits vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergewissern, ob eine geeignete Aufnahmemöglichkeit für den Minderjährigen im Herkunftsstaat bestehe, wobei nicht auf die potenzielle, sondern die tatsächliche Situation abzustellen sei. Der BF sei außerdem in dem durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt, zumal er um die Integration in der österreichischen Gesellschaft sehr bemüht sei und eine XXXX -Kursbestätigtung vorgelegt habe, sein Aufenthalt gefährde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Das Bundesamt hätte auch von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen gehabt, zumal für den BF eine geeignete, dem Kindeswohl entsprechende Aufnahmemöglichkeit im Herkunftsstaat weder geprüft worden noch sichergestellt sei. Entsprechend der EuGH-Rechtsprechung müsse sich ein Mitgliedstaat bereits vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergewissern, ob eine geeignete Aufnahmemöglichkeit für den Minderjährigen im Herkunftsstaat bestehe, wobei nicht auf die potenzielle, sondern die tatsächliche Situation abzustellen sei. Der BF sei außerdem in dem durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt, zumal er um die Integration in der österreichischen Gesellschaft sehr bemüht sei und eine römisch 40 -Kursbestätigtung vorgelegt habe, sein Aufenthalt gefährde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
- Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schreiben vom XXXX wurden eine Bestätigung vom XXXX über die freiwillige Mitarbeit beim Benefizlauf „ XXXX “, ein Empfehlungsschreiben der XXXX vom XXXX , ein ÖSD-Zertifikat A1 betreffend das Modul „Mündliche Prüfung“ vom XXXX und eine XXXX -Kursbesuchsbestätigung vom XXXX zum Beweis von maßgeblichen Integrationsschritten in Vorlage gebracht.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurden eine Bestätigung vom römisch 40 über die freiwillige Mitarbeit beim Benefizlauf „ römisch 40 “, ein Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom römisch 40 , ein ÖSD-Zertifikat A1 betreffend das Modul „Mündliche Prüfung“ vom römisch 40 und eine römisch 40 -Kursbesuchsbestätigung vom römisch 40 zum Beweis von maßgeblichen Integrationsschritten in Vorlage gebracht.
- Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der nunmehrigen Vertretung des volljährigen BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.
- Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der nunmehrigen Vertretung des volljährigen BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Meine Muttersprache ist Somalisch. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Somalisch. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF gibt an, dass er gesund ist und keine Medikamente nimmt. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BFV legt ein Zertifikat von „ XXXX “ vor, welche als Beilage ./A in Kopie zum Akt genommen wird, ÖSD Zertifikat vom XXXX , welches als Beilage ./B und ÖSD Zertifikat vom XXXX , welche als Beilage ./C in Kopie zum Akt genommen werden, eine Schulbesuchsbestätigung vom XXXX , welche als Beilage ./D in Kopie zum Akt genommen wird, Zertifikat der „ XXXX “ vom XXXX und XXXX , welche als Beilagen ./E und ./F in Kopie zum Akt genommen werden, Teilnahmezertifikat der XXXX vom XXXX und Empfehlungsschreiben vom XXXX , welche als Beilagen ./G und ./H in Kopie zum Akt genommen werden, eine Kursbesuchsbestätigung der österreichischen XXXX für Steiermark vom XXXX , welche als Beilage ./I in Kopie zum Akt genommen wird, ein Empfehlungsschreiben von der XXXX vom XXXX , welche als Beilage ./J in Kopie zum Akt genommen wird und eine Bestätigung der XXXX – Freiwillige Mitarbeit vom XXXX , welche als Beilage ./K in Kopie zum Akt genommen wird.BFV legt ein Zertifikat von „ römisch 40 “ vor, welche als Beilage ./A in Kopie zum Akt genommen wird, ÖSD Zertifikat vom römisch 40 , welches als Beilage ./B und ÖSD Zertifikat vom römisch 40 , welche als Beilage ./C in Kopie zum Akt genommen werden, eine Schulbesuchsbestätigung vom römisch 40 , welche als Beilage ./D in Kopie zum Akt genommen wird, Zertifikat der „ römisch 40 “ vom römisch 40 und römisch 40 , welche als Beilagen ./E und ./F in Kopie zum Akt genommen werden, Teilnahmezertifikat der römisch 40 vom römisch 40 und Empfehlungsschreiben vom römisch 40 , welche als Beilagen ./G und ./H in Kopie zum Akt genommen werden, eine Kursbesuchsbestätigung der österreichischen römisch 40 für Steiermark vom römisch 40 , welche als Beilage ./I in Kopie zum Akt genommen wird, ein Empfehlungsschreiben von der römisch 40 vom römisch 40 , welche als Beilage ./J in Kopie zum Akt genommen wird und eine Bestätigung der römisch 40 – Freiwillige Mitarbeit vom römisch 40 , welche als Beilage ./K in Kopie zum Akt genommen wird. (…) R: Wie heißen Sie? Wo und wann sind Sie geboren? BF: XXXX . XXXX ist der Vorname von meinem Vater. Ich bin am XXXX in XXXX in der Provinz Shabelada Hoose geboren. BF: römisch 40 . römisch 40 ist der Vorname von meinem Vater. Ich bin am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Shabelada Hoose geboren. R: Wie weit ist die nächst größere Stadt entfernt und wie heißt sie? BF: XXXX ist die nächst größere Stadt. Wie weit die beiden voneinander entfernt sind, weiß ich nicht. BF: römisch 40 ist die nächst größere Stadt. Wie weit die beiden voneinander entfernt sind, weiß ich nicht. R: Wie lange brauchen Sie dorthin zu Fuß bzw. mit dem Auto, von Ihrem Elternhaus nach XXXX ?R: Wie lange brauchen Sie dorthin zu Fuß bzw. mit dem Auto, von Ihrem Elternhaus nach römisch 40 ? BF: Ca. 75 km entfernt. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: Ich habe 6 Jahre die normale Schule besucht. Während ich diese normale Schule besucht habe, habe ich nebenbei die Koranschule besucht. Einen Beruf habe ich nicht gelernt. Ich habe ab und zu meinen Eltern geholfen. Meiner Mutter habe ich ab und zu geholfen. R: Womit oder wobei haben Sie Ihren Eltern geholfen? BF: Meine Mutter hat auf der Straße Obst und Gemüse verkauft. Wenn ich manchmal nicht in die Schule bzw. Koranschule gegangen bin, habe ich meiner Mutter geholfen. Wenn sie etwas von zu Hause gebraucht hat, hat sie mich geschickt. R: Was arbeitet Ihr Vater? BF: Mein Vater war sehr alt. Er hat nicht gearbeitet. R: Was heißt, „er war sehr alt“? BF: Damit meine ich, er war über
- R: Was heißt jetzt „über 60“? BF: Genau weiß ich es nicht, aber er war zwischen 68 und 70 Jahren alt. R: Haben Sie schon einmal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? BF: Nein, gar nicht. R: In einem anderen Land? BF: Nur in Österreich habe ich einen Antrag gestellt. R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie seinerzeit bei der Polizei und beim BFA gemacht haben und halten Sie diese aufrecht? BF: Ich habe damals die Wahrheit gesagt und bleibe dabei. R: Haben Sie Geschwister? BF: Ja, 8 Geschwister. 4 Brüder und 4 Schwestern. R: Wo haben Sie in Somalia von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise gelebt? Wenn Sie bitte chronologisch angeben, in welchen Zeiträumen Sie in welchen Dörfern, Städten, Orten gelebt haben. BF: Von meiner Geburt an bis XXXX lebte ich in meinem Heimatdorf. Ich war nur ca. 20 Tage in Mogadischu. Danach bin ich geflogen. BF: Von meiner Geburt an bis römisch 40 lebte ich in meinem Heimatdorf. Ich war nur ca. 20 Tage in Mogadischu. Danach bin ich geflogen. R: Mit wem haben Sie in Ihrem Heimatdorf zusammengelebt? BF: Ich, meine Eltern und meine Geschwister. R: Wie heißen Ihre 4 Brüder? BF: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX . Es gibt noch einen verstorbenen Bruder. Sein Name war XXXX .BF: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Es gibt noch einen verstorbenen Bruder. Sein Name war römisch 40 . R: Wie alt sind Ihre Brüder? BF: XXXX ist der der Jüngste. Er ist jetzt 7 Jahre alt, XXXX 10, XXXX ist der Zwillingsbruder von XXXX und XXXX ist 6 Jahre alt.BF: römisch 40 ist der der Jüngste. Er ist jetzt 7 Jahre alt, römisch 40 10, römisch 40 ist der Zwillingsbruder von römisch 40 und römisch 40 ist 6 Jahre alt. R: Wer ist jetzt der Jüngste? BF: XXXX war 6 Jahre alt, als ich das Land verlassen habe. Jetzt ist er 8 Jahre alt.BF: römisch 40 war 6 Jahre alt, als ich das Land verlassen habe. Jetzt ist er 8 Jahre alt. R: Wie alt sind Ihre Schwestern? BF: XXXX und XXXX sind Zwillingsschwestern, sie sind 16 Jahre alt, XXXX 14 Jahre alt. XXXX und XXXX sind auch Zwillinge und sind 7 Jahre alt.BF: römisch 40 und römisch 40 sind Zwillingsschwestern, sie sind 16 Jahre alt, römisch 40 14 Jahre alt. römisch 40 und römisch 40 sind auch Zwillinge und sind 7 Jahre alt. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Er hat keine Geschwister. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Meine Mutter auch. R: Haben Ihre Eltern sonstige Verwandte in Somalia? BF: Ich weiß es nicht. R: Haben Sie Ihre Eltern gefragt, ob sie Verwandte haben? BF: Nein, ich habe nicht gefragt. R: Hat es Sie interessiert, ob Ihre Eltern Verwandte haben? BF: Ja, ich hatte Interesse, aber ich habe meinen Eltern nie diese Frage gestellt. R: Warum nicht? BF: Ich weiß es nicht und ich habe nie Verwandte von ihnen kennengelernt. R: Bei wem haben Sie die 20 Tage in Mogadischu gelebt? BF: Ich war bei jemanden, den mein Vater gekannt hat. R: Inwiefern hat Ihr Vater diese Person gekannt? BF: Das weiß ich nicht. Mein Vater hat mich zu ihm geschickt. R: Woher hat Ihr Vater diese Person gekannt? BF: Das weiß ich nicht. R: War diese Person ein Angehöriger Ihres Stammes Ihres Clans? BF: Ich weiß es nicht. R: Wie sind Sie von dieser Person in Mogadischu aufgenommen worden? BF: Ich war in seiner Wohnung und wir haben uns miteinander verstanden. R: Haben Sie einen Freundeskreis in Somalia gehabt? BF: Ja, mit denen ich in die Schule gegangen bin, war ich befreundet. R: Wie sind Sie aus Somalia ausgereist? BF: Mit einem Flugzeug in die Türkei. R: Haben Sie sich für die Ausreise einen Schlepper bedient? BF: Ja. R: Wer hat den Schlepper organisiert? BF: Während ich in Mogadischu gewohnt habe, hat der Freund meines Vaters den Schlepper organisiert. R: Mussten Sie den Schlepper Geld zahlen? Wurde dem Schlepper für Ihre Ausreise Geld gezahlt? BF: Ja. R: Wie viel Geld wurde dem Schlepper für Ihre Ausreise gezahlt? BF: Das war 2.500 USD. R: Woher hatten Sie bzw. Ihre Familie so viel Geld? BF: Das weiß ich nicht. R: Haben Sie Ihre Eltern gefragt, woher sie das Geld haben? BF: Nein, ich habe nicht nachgefragt. Ich hatte keinen Kontakt zu meinen Eltern gehabt. R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen? BF: Das weiß ich nicht. R: Warum nicht? BF: Ich habe versucht den Kontakt wiederherzustellen, aber es ist nicht gelungen. R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihren Familienangehörigen? BF: Als ich mein Heimatdorf verlassen habe. R: War zwischen den Familienangehörigen und Ihnen noch Kontakt, als Sie sich noch in Mogadischu aufgehalten haben? BF: Nein, aber ich habe bei dem Freund meines Vaters immer wieder nachgefragt, wie es meiner Familie geht. Er hat mir geantwortet, dass es ihnen gut geht. R: Wie hat der Freund Ihres Vaters Kontakt zu Ihren Familienangehörigen gehalten? BF: Nein, ich hatte Angst um mein Leben gehabt, während ich in Mogadischu war. Wenn ich dem Freund meines Vaters gefragt habe, wie es meiner Familie geht, hat er nur geantwortet, dass es ihnen gut geht. R wiederholt die Frage. BF: Das weiß ich nicht. R: Haben Sie ihn gefragt, woher er das weiß, woher er sich sicher ist, dass es Ihren Angehörigen gut geht? BF: Ich habe einmal nachgefragt, woher er das weiß und er hat nicht geantwortet. Darauf hat er nur gesagt, dass es ihnen gut geht. R: Ist es in Mogadischu Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein, ich war nur zu Hause. R wiederholt die Frage. BF: Nein, ich war nur zu Hause. R: Haben Sie selbst versucht mit Ihren Familienangehörigen Kontakt aufzunehmen? BF: Ja, während ich in Österreich gewesen bin, habe ich auch versucht den Kontakt zu meinen Familienangehörigen herzustellen. Davor war ich auch bei meiner Rechtsberaterin. Ich habe sie gebeten einen Brief an das XXXX zu schreiben, wo ich sie bitte meine Familie zu suchen, aber bis jetzt ergebnislos.BF: Ja, während ich in Österreich gewesen bin, habe ich auch versucht den Kontakt zu meinen Familienangehörigen herzustellen. Davor war ich auch bei meiner Rechtsberaterin. Ich habe sie gebeten einen Brief an das römisch 40 zu schreiben, wo ich sie bitte meine Familie zu suchen, aber bis jetzt ergebnislos. R: Wann haben Sie den Brief an das XXXX geschickt?R: Wann haben Sie den Brief an das römisch 40 geschickt? BF: Das war vorheriges Jahr XXXX .BF: Das war vorheriges Jahr römisch 40 . R: Wann XXXX ?R: Wann römisch 40 ? BF: Ich habe eine Kopie von dem Zettel. Es wird auf die Beschwerde verwiesen. R: Hat es dazu schon eine Antwort gegeben? BF: Nein. R: Haben Sie dort urgiert? BF: Danach war ich nur einmal bei meiner Rechtsberaterin, aber sie sagte, dass sie noch keine Antwort bekommen hat. Wir sollten noch warten. R: Wann war das? BF: Anfang XXXX .BF: Anfang römisch 40 . R: Sind Sie mit dem Freund Ihres Vaters in Kontakt getreten? BF: Nein, als ich in die Türkei gekommen bin, hat der Schlepper wichtige Dokumente, wie den Reisepass und einen Zettel, wo wichtige Telefonnummern oben gestanden sind, weggenommen. R: Haben Sie über das XXXX versucht Kontakt mit dem Freund Ihres Vaters in Mogadischu aufzunehmen?R: Haben Sie über das römisch 40 versucht Kontakt mit dem Freund Ihres Vaters in Mogadischu aufzunehmen? BF: Nein, ich habe nur meine Familie gesucht. R: Warum nicht? BF: Meine Familie war wichtiger als der Mann für mich. Ich habe nur meine Familie gesucht. R: Haben Sie daran gedacht, dass Sie über diesen Freund Ihres Vaters Kontakt zu Ihre Familie aufnehmen könnten? BF: Nein, darüber habe ich nicht nachgedacht. R: Sind Sie beim XXXX gefragt worden, mit welchen Personen Sie Kontakt in Somalia aufnehmen können?R: Sind Sie beim römisch 40 gefragt worden, mit welchen Personen Sie Kontakt in Somalia aufnehmen können? BF: Nein. R: Das sind Sie nicht gefragt worden? BF: Ich war damals minderjährig, als meine Rechtsberaterin diesen Brief an das XXXX geschrieben hat.BF: Ich war damals minderjährig, als meine Rechtsberaterin diesen Brief an das römisch 40 geschrieben hat. R: Wie haben Sie in Somalia Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Meine Mutter und mein verstorbener Bruder haben gearbeitet. Sie haben uns versorgt. R: Wann ist Ihr Bruder verstorben? BF: Im XXXX .BF: Im römisch 40 . R: Wann sind Sie ausgereist aus Somalia? BF: Am XXXX .BF: Am römisch 40 . R (auf Deutsch): Sprechen und verstehen Sie Deutsch? BF (auf Deutsch): Ja, ein bisschen. R (auf Deutsch): Gehen Sie in Österreich arbeiten? BF (auf Deutsch): Ja. R (auf Deutsch): Was arbeiten Sie in Österreich? BF (auf Deutsch): XXXX helfen.BF (auf Deutsch): römisch 40 helfen. R (auf Deutsch): Von was leben Sie in Österreich? BF (auf Deutsch): Ich lebe 2 Jahre und ein Monat. R wiederholt die Frage in Somalisch. BF: Von der Grundversorgung. R (auf Deutsch): Was machen Sie den ganzen Tag? BF (auf Deutsch): Ich gehe Schule. Manchmal ich Sport. R (auf Deutsch): In welche Schule gehen Sie? BF (auf Deutsch): Neue Schule, Fachschule von XXXX . BF (auf Deutsch): Neue Schule, Fachschule von römisch 40 . R (auf Deutsch): Welche Fachschule ist das? BF (auf Deutsch): Fachschule für 1 Jahr in XXXX .BF (auf Deutsch): Fachschule für 1 Jahr in römisch 40 . R (auf Deutsch): Welche Fachschule ist das? BF (auf Deutsch): BF denkt nach. R wiederholt die Frage in Somalisch. BF: Das ist eine Vorbereitung für den Schulabschluss. R (auf Deutsch): Lesen Sie Bücher in deutscher Sprache? BF (auf Deutsch): Bücher jetzt nicht bekommen. Lehrer geben einen Zettel. R wiederholt die Frage in Somalisch. BF: Nein. R (auf Deutsch): Lesen Sie Zeitungen in deutscher Sprache? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Schauen Sie fern? BF (auf Deutsch): Ja. R (auf Deutsch): Schauen Sie Sender, Programme in deutscher Sprache? BF (auf Deutsch): Ja. R (auf Deutsch): Welche Sender bzw. Programme schauen Sie sich an? BF (auf Deutsch): Ich schaue ein Programm. Ich habe schon gemacht. R wiederholt die Frage in Somalisch. BF: Nein. Österreichische Sender. An den Namen der Sender kann ich mich nicht mehr erinnern. Die Sendung wird von der Steiermark aus gesendet. R (auf Deutsch): Schauen Sie sich die Sendung bzw. die Sendungen regelmäßig an? BF (auf Deutsch): Keine Antwort. R wiederholt die Frage in Somalisch. BF: Am Abend schaue ich den TV Sender regelmäßig. R (auf Deutsch): Sind Sie verheiratet? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Haben Sie eine Freundin? BF (auf Deutsch): Ja. R (auf Deutsch): Seit wann haben Sie eine Freundin? BF (auf Deutsch): Wenn ich bin … R wiederholt die Frage in Somalisch. BF: Ich habe die Frage falsch verstanden. Ich habe keine Freundin, sondern ich habe Freunde. R (auf Deutsch): Sind unter Ihren Freunden auch Österreicher? BF (auf Deutsch): Ja. R (auf Deutsch): Wie heißen Ihre beiden besten österreichischen Freunde mit Vor- und Familiennamen? BF (auf Deutsch): Er heißt XXXX . Familiennamen weiß ich nicht. Er arbeitet in XXXX . BF (auf Deutsch): Er heißt römisch 40 . Familiennamen weiß ich nicht. Er arbeitet in römisch 40 . R (auf Deutsch): Gibt es neben dem XXXX noch einen
- besten österreichischen Freund?R (auf Deutsch): Gibt es neben dem römisch 40 noch einen
- besten österreichischen Freund? BF (auf Deutsch): Keine Antwort. R wiederholt die Frage in Somalisch. BF denkt nach. R (auf Deutsch): Sind Sie Mitglied in einem Club, einem Verein, einer Organisation? BF (auf Deutsch): Ich verstehe nicht. R wiederholt die Frage in Somalisch. BF: Nein. R: Sind Sie gerichtlich vorbestraft? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte in der Europäischen Union? BF: Nein. R an BFV: Haben Sie Fragen an den BF? BFV: Nein. (…)“
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , erstattete der BF im Wege seiner Vertretung eine schriftliche Stellungnahme, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass der BF vom Mehrheitsclan Hawadle verfolgt werde. Auslöser sei eine Auseinandersetzung des Bruders des BF mit seinem Arbeitgeber, einem Mitglied des Clans Hawadle, über die Bezahlung des Lohnes, welcher sein Arbeitgeber verweigert habe, gewesen. Nachdem der Bruder des BF gegenüber diesem Mitglied die Auszahlung seines Lohnes gefordert habe, habe dieser den Bruder des BF im XXXX aufgrund seiner Minderheitsclanangehörigkeit getötet und habe den BF in weiterer Folge mit dem Tod bedroht. Der BF habe aus wohlbegründeter Furcht vor Blutrache dieses Mitglieds des Mehrheitsclans Hawadle und seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan aus Somalia fliehen müssen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , erstattete der BF im Wege seiner Vertretung eine schriftliche Stellungnahme, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass der BF vom Mehrheitsclan Hawadle verfolgt werde. Auslöser sei eine Auseinandersetzung des Bruders des BF mit seinem Arbeitgeber, einem Mitglied des Clans Hawadle, über die Bezahlung des Lohnes, welcher sein Arbeitgeber verweigert habe, gewesen. Nachdem der Bruder des BF gegenüber diesem Mitglied die Auszahlung seines Lohnes gefordert habe, habe dieser den Bruder des BF im römisch 40 aufgrund seiner Minderheitsclanangehörigkeit getötet und habe den BF in weiterer Folge mit dem Tod bedroht. Der BF habe aus wohlbegründeter Furcht vor Blutrache dieses Mitglieds des Mehrheitsclans Hawadle und seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan aus Somalia fliehen müssen. Die Länderberichte würden bestätigen, dass es häufig zu Konflikten zwischen Angehöriger unterschiedlicher Clanhierarchien komme und Minderheitsclans, insbesondere auch die Tumal, von größeren Clans diskriminiert werden würden. Die Angaben würden auch in Einklang mit den Leitlinien der EUAA und von UNHCR stehen. Der BF erfüllte neben dem Risikoprofil von Minderheitenclans auch ein weiteres Risikoprofil laut UNHCR, nämlich das von Personen, die in Interclan-Konflikte involviert seien. Das Vorbringen des BF sei in sich kohärent und stimme auch mit den Länderberichten überein, sodass ihm bei einer Rückkehr Verfolgung aufgrund der sozialen Gruppe seiner Familie sowie aufgrund der Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Tumal drohe. Der Staat Somalia sei nicht schutzfähig bzw. -willig und dem BF stehe keine sichere und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die Sicherheits- und Versorgungslage habe sich in Somalia massiv verschlechtert. Dürrebedingt und bedingt durch den Ukrainekrieg seien weite Teile Somalias von massiver Nahrungsversorgungsunsicherheit betroffen. Der BF habe keine Berufsausbildung, keinen Kontakt mehr nach Somalia und gehöre einer Minderheit an. In der Herkunftsregion des BF, Lower Shabelle, würde ein hohes Niveau an willkürlicher Gewalt herrschen und in der Region herrsche eine extreme Ernährungsunsicherheit. Aus dem Länderinformationsblatt zu Somalia und einem Bericht der EUAA aus Februar 2023 ergebe sich die äußerst ernste humanitäre Lage, die sich auch 2023 nicht verbessern werde. Dem Länderinformationsblatt zufolge könnte der BF auch keine ausreichende rückkehrspezifische Unterstützung als Rückkehrer nach Somalia erhalten und er müsste sich in ein IDP-Lager begeben, welche von der humanitären Krise besonders hart betroffen seien. Ihm stehe auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen. Den UNHCR-Erwägungen von September 2022 sei zu entnehmen, dass Mogadischu als innerstaatliche Fluchtalternative generell nicht verfügbar sei und der BF falle als Angehöriger des Minderheitsclans der Tumal auch nicht unter eine der genannten Ausnahmen. Verwiesen werde auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2023, Zl. W189 2273366-1, mit welchem einem Angehörigen der Tumal subsidiärer Schutz zuerkannt und eine Ansiedlung in Mogadischu als nicht zumutbar erachtet worden sei. Auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2023, Zl. W124 2259011-1 sei eine innerstaatliche Fluchtalternative betreffend einen Angehörigen der Gabooye verneint worden. Es sei noch einmal darauf zu verweisen, dass der BF keinem in Mogadischu beheimateten Mehrheitsclan, sondern einem Minderheitenclan angehöre, weder eine Berufsausbildung noch relevante Berufserfahrung habe, in Mogadischu kein Unterstützungsnetz habe und keinen Clanschutz erhalten könnte, sodass keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe.
- Am XXXX wurde die am XXXX vertagte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF fortgesetzt. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.
- Am römisch 40 wurde die am römisch 40 vertagte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF fortgesetzt. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:„(…)Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:, „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Meine Muttersprache ist Somalisch. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Somalisch. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF gibt an, dass er gesund ist. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? RV legt Schulbesuchsbestätigung vom XXXX , welche als Kopie Beilage /.I zum Akt genommen, wird, dann eine Bestätigung des Vereins XXXX vom XXXX , welche als Beilage ./II zum Akt genommen wird und eine Teilnahmeurkunde vom XXXX , welche als Beilage ./III zum Akt genommen wird und ein Foto zum Integrationsworkshop vom XXXX , welche als Beilage ./IV zum Akt genommen wird.Regierungsvorlage legt Schulbesuchsbestätigung vom römisch 40 , welche als Kopie Beilage /.I zum Akt genommen, wird, dann eine Bestätigung des Vereins römisch 40 vom römisch 40 , welche als Beilage ./II zum Akt genommen wird und eine Teilnahmeurkunde vom römisch 40 , welche als Beilage ./III zum Akt genommen wird und ein Foto zum Integrationsworkshop vom römisch 40 , welche als Beilage ./IV zum Akt genommen wird. (…) R: Welche Verwandten außer Ihren Familienangehörigen haben Sie noch in Somalia? BF: Meine Geschwister und meine Mutter waren in Somalia, jetzt weiß ich nicht, wo sie sind. R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihren Familienangehörigen? BF: Ich war damals in Mogadischu, an ein genaues Datum kann ich mich nicht mehr erinnern, aber es war in den 20 Tagen, in denen ich in Mogadischu war. R: Wann war das jetzt, dass Sie in Mogadischu waren? Wenn Sie nicht das genaue Datum sagen können, bitte das ungefähre Datum. BF: Am XXXX bin ich von Mogadischu in die Türkei geflohen. 20 Tage davor war ich bei einem Schlepper. Das Gespräch mit dem Schlepper war innerhalb dieser 20 Tage.BF: Am römisch 40 bin ich von Mogadischu in die Türkei geflohen. 20 Tage davor war ich bei einem Schlepper. Das Gespräch mit dem Schlepper war innerhalb dieser 20 Tage. R: Wo haben sich zu diesem Zeitpunkt Ihre Familienangehörigen aufgehalten? BF: In unserem Dorf. R: Sprechen Sie Deutsch? BF (auf Deutsch): Ein bisschen. Weiter ohne Dolmetscher: R (Frage auf Deutsch): Wo lebt Ihr Vater? BF (auf Deutsch): XXXX .BF (auf Deutsch): römisch 40 . R wiederholt die Frage: R (Frage auf Deutsch): In Somalia. R (Frage auf Deutsch): Wo in Somalia? BF (auf Deutsch): In Shabella Hosse. R (Frage auf Deutsch): Haben Sie mit Ihrem Vater Kontakt? BF (auf Deutsch): Nochmal bitte. R wiederholt die Frage? BF (auf Deutsch): Mein Vater. R (Fragewiederholung auf Somali). BF (auf Deutsch): Jetzt, nein. R (Frage auf Deutsch): Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrem Vater. BF (auf Deutsch): Wenn ich bin in Mogadischu. R (Frage auf Deutsch): Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF (auf Deutsch): Was. R (Fragewiederholung auf Somali). BF (auf Deutsch): Ich habe gezeichnet, Foto malen, ich spiele mit meiner Freundin Fußball. R (Frage auf Deutsch): Wie heißt Ihre Freundin? R (Frage auf Deutsch): Eine Freundin in Österreich, XXXX .R (Frage auf Deutsch): Eine Freundin in Österreich, römisch 40 . R (Fragewiederholung auf Somali). R (Frage auf Deutsch): Nicht Freundin, Freunde. R (Frage auf Deutsch): Wie heißt XXXX mit Familiennamen?R (Frage auf Deutsch): Wie heißt römisch 40 mit Familiennamen? BF (auf Deutsch): XXXX .BF (auf Deutsch): römisch 40 . R (Fragewiederholung auf Somali). BF (auf Somali): Kenne ich nicht. R (Frage auf Somali): Sind Sie ordentlicher oder außerordentlicher Schüler? BF (auf Somali): Außerordentlicher Schüler. Weiter mit Dolmetscher: R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: In Somalia ist es überall unsicher und es gibt keinen Ort, wo ich mich sicher fühle. Außerdem ist niemand von meiner Familie dort. Ich weiß nicht, wo meine Familie derzeit ist und ich gehöre einem Minderheitsstamm an. R: Woher wissen Sie, dass Ihre Familie nicht in Somalia ist? BF: Das weiß ich nicht. Der letzte Kontakt war, kurz bevor ich Somalia verlassen habe und ich weiß nicht, ob sie am Leben sind. R: Haben Sie Freunde in Somalia? BF: Ja, mit denen ich in die Schule gegangen bin. R: Könnten Sie von den Freunden, mit denen Sie in die Schule gegangen sind, bei einer Rückkehr nach Somalia unterstützt werden? BF: Nein, ich glaube nicht. Die waren auch damals sehr klein. R: Waren Ihre Freunde so alt wie Sie? BF: Ja. R: Warum glauben Sie, dass Ihre Freunde Sie nicht bei einer Rückkehr nach Somalia unterstützen könnten? BF: Sie können mich nicht schützen. Die einzigen, die mich schützen könnten, wären meine Stammesangehörigen und sie sind nicht meine Stammesangehörigen. R: Warum können nur Ihre Stammesangehörige Sie schützen? BF: Mein Clan ist ein Minderheitsstamm in Somalia. Sie sind nicht bewaffnet. In Somalia sind ein paar größere Stämme, die bewaffnet sind. Die machen dort, was sie wollen. Das habe ich gemeint. R: Sie haben zuerst gesagt: „Die einzigen, die mich schützen könnten, wären meine Stammesangehörigen.“ Deshalb meine Frage: Warum können nur die Stammesangehörigen Sie schützen? BF: In Somalia gibt es eine Regierung, aber die sind nicht an der Macht und können nicht die für die Sicherheit garantieren. Dort sind viele verschiedene Stämme, die bewaffnet sind und jeder wird seinen Stammesangehörigen schützen, wenn dieser Hilfe braucht. R: Welche Verwandten außer Ihren Familienangehörigen haben Sie noch in Somalia? BF: Ich weiß nicht, ob ich noch Verwandte in Somalia habe, weil ich keinen Kontakt mit ihnen habe. Ich habe nur mit meinen Eltern zusammengelebt. R: Wieso haben Sie keinen Kontakt mehr zu Ihren Verwandten? BF: Jede Familie lebt alleine in einem Ort und ich weiß es nicht, wieso wir keinen Kontakt zu ihnen hatten. R: Waren das Verwandte vs. oder ms? BF: Beides. R: Wo haben die Verwandten vs. gelebt und wo die Verwandten ms.? BF: Ich weiß es nicht, wo sie gelebt haben. R: Warum wissen Sie nicht, wo Ihre Verwandten gelebt haben? BF: Das weiß ich auch nicht. Ich war damals klein. R: Haben Sie mit Ihren Eltern über Ihre Verwandten gesprochen? BF: Nein. R: Hat es Sie interessiert als Jugendlicher, ob Sie Verwandte haben oder nicht? BF: Ja, ich hatte Interesse, aber ich hatte keine Chance bzw. keine Zeit meine Eltern zu fragen. R: Was würden Sie jetzt befürchten, wenn Sie nach Somalia zurückkehren. Sie haben gesagt, es ist alles unsicher, sich können nirgends bleiben, Sie haben Angst. Was würden Sie darüber hinaus noch bei einer Rückkehr nach Somalia befürchten? BF: Wenn ich wieder nach Somalia zurückkehre, habe ich keine Chance, in die Schule zu gehen und etwas zu studieren, und ich habe niemandem, der mir hilft, wenn ich etwas zu essen brauche. Außerdem werde ich auch gesundheitliche Probleme haben. In Österreich habe ich das alles, Schule, medizinische Versorgung und Lebensunterhalt. R: Würden Sie bei einer Rückkehr nach Somalia über die jetzt von Ihnen angesprochenen Angelegenheiten hinaus noch etwas befürchten? BF: Das Land ist unsicher und ich weiß nicht, wo sich meine Familie befindet. Die Regierung ist nicht an der Macht. Die Stämme sind stärker bewaffnet als die Regierung. R: Wer beherrscht die Stadt Mogadischu? BF: Die Regierung, aber trotzdem sind dort auch Stämme, die bewaffnet sind. Dort sind auch Al Shabaab. R: Ist es während Ihres 20-tägigen Aufenthaltes in Mogadischu Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein, ich war im Haus des Schleppers. R: Warum sind Sie nicht länger in Mogadischu, im Haus des Schleppers, verblieben? BF: Er hat mir gesagt, ich soll Somalia verlassen, bevor mir etwas Schlimmeres passiert. R: War es die Idee vom Schlepper, dass Sie Somalia verlassen oder war es Ihre eigene Idee, Somalia zu verlassen? BF: Der Dolmetscher soll die Frage wiederholen. R wiederholt die Frage. BF: Das war meine Idee und mein Vater hat mir auch geraten, dass ich das Land verlassen soll. R: Warum sind Sie jetzt nicht länger in Mogadischu verblieben? BF: Der Schlepper hat mir auch gesagt, ich soll das Land verlassen, bevor mir etwas Schlimmeres passiert. Damit hat er gemeint, dass die Leute hierher kommen würden und mir etwas antun würden. R: Welche Leute sollten nach Mogadischu kommen, um Ihnen etwas anzutun? BF: Ich meine damit den Mann, dem diese Landwirtschaft gehörte, wo mein Bruder gearbeitet hat. R: Wie heißt Ihr Bruder? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie alt ist Ihr Bruder? BF: Er war 20 Jahre alt. R: Was hat er bei diesem Mann gearbeitet? BF: Der Mann hat eine Landwirtschaft gehabt und mein Bruder hat dort gearbeitet. R: Seit wann hat Ihr Bruder dort gearbeitet? BF: Zwischen drei und vier Jahren. R: Was hat Ihr Bruder dort gearbeitet? Was hat er dort machen müssen? BF: Dort arbeitete er mit der Hand, wenn etwas geerntet wurde, zum Beispiel Tomaten, Salat usw. Das habe ich von meinem Vater gehört. Er hat mir das gesagt. Mein Bruder hat mir das nicht erzählt. R: Welches Verhältnis hatten Sie zu Ihrem Bruder? BF: Unser Verhältnis war gut, aber mein Vater hat mir davon erzählt. Ich habe meinen Bruder nie gefragt, was er auf dieser Landwirtschaft macht. R: Hat es Sie interessiert, was er auf der Landwirtschaft macht? BF: Er hat meinem Vater immer erzählt, was er dort macht, aber ich habe ihn nicht gefragt. R: Und warum nicht? War das etwas Verbotenes? BF: Nein, es war nichts Verbotenes, aber nachdem mein Vater ihn gefragt hat, und mein Vater mir das erzählte, habe ich meinem Bruder diese Frage nicht gestellt. R: Wann hat Ihnen Ihr Vater davon erzählt? BF: Ich war damals in Somalia. R wiederholt die Frage: BF: Es war an einem Tag in diesen drei Jahren, in denen mein Bruder dort gearbeitet hat. R: Das ist eine sehr relative Aussage. Wann war das jetzt? War das am Anfang, als er mit der Arbeit begonnen hat, in der Mitte oder am Ende? BF: In der Mitte dieser drei Jahre. R: Hat ihm die Arbeit Spaß gemacht? BF: Am Anfang der Arbeit war mein Bruder zufrieden, aber danach gab es Probleme. Es gab einen Konflikt zwischen meinem Bruder und dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat ihm das Geld nicht gegeben. R: Wann war das, als ihm der Arbeitgeber das Geld nicht gegeben hat? Wie lange hat Ihr Bruder schon bei diesem Arbeitgeber gearbeitet? BF: Die ersten zwei Jahre hat mein Bruder das Geld immer bekommen, aber im letzten Jahr, ich glaube, es war Anfang XXXX , hat der Arbeitgeber angefangen, das Geld nicht zu bezahlen.BF: Die ersten zwei Jahre hat mein Bruder das Geld immer bekommen, aber im letzten Jahr, ich glaube, es war Anfang römisch 40 , hat der Arbeitgeber angefangen, das Geld nicht zu bezahlen. R: Wie lange hat Ihr Bruder dann im Jahr XXXX noch gearbeitet?R: Wie lange hat Ihr Bruder dann im Jahr römisch 40 noch gearbeitet? BF: Er hat bis Ende des Jahres XXXX weiter gearbeitet. BF: Er hat bis Ende des Jahres römisch 40 weiter gearbeitet. R: Hat er in diesem Jahr einen Lohn bekommen? BF: Die ersten zwei Jahre hat mein Bruder immer das volle Geld bekommen, aber Anfang XXXX hat er nur die ersten zwei Monate das Geld bezahlt. Danach hat der Arbeitgeber angefangen, weniger Geld zu bezahlen. Dann haben sie miteinander gesprochen und darüber geredet, aber mein Bruder bekam immer wieder weniger Geld. BF: Die ersten zwei Jahre hat mein Bruder immer das volle Geld bekommen, aber Anfang römisch 40 hat er nur die ersten zwei Monate das Geld bezahlt. Danach hat der Arbeitgeber angefangen, weniger Geld zu bezahlen. Dann haben sie miteinander gesprochen und darüber geredet, aber mein Bruder bekam immer wieder weniger Geld. R: Woher wissen Sie das? BF: Von meinem Bruder. R: Haben Sie mit Ihrem Bruder darüber gesprochen? BF: Ja, aber ich konnte ihm nicht helfen. R: Wann haben Sie mit ihm darüber gesprochen? Wann haben diese Probleme begonnen? BF: Das war am Anfang, als der Mann angefangen hat, ihm weniger Geld zu bezahlen. Mein Bruder ist zu uns gekommen und hat mir und meinem Vater darüber erzählt. R: Wann war das? BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wann das war. R: War das jetzt XXXX , wann war das ungefähr?R: War das jetzt römisch 40 , wann war das ungefähr? BF: Die ersten zwei Monate hat er bezahlt, aber danach hat er angefangen, weniger zu bezahlen und ich glaube, es war Mitte des Jahres XXXX , als mein Bruder mir davon erzählt hat.BF: Die ersten zwei Monate hat er bezahlt, aber danach hat er angefangen, weniger zu bezahlen und ich glaube, es war Mitte des Jahres römisch 40 , als mein Bruder mir davon erzählt hat. R: Wie hat Ihr Vater darauf reagiert, nachdem Ihr Bruder Ihnen erzählt hat, dass der Arbeitgeber weniger bezahlen würde? BF: Mein Vater hat meinem Bruder gesagt, er solle sich gedulden, da er längere Zeit für ihn gearbeitet hat. Es kann auch möglich sein, dass er das restliche Geld später bezahlen würde. R: Hat Ihr Bruder dann nach diesem Gespräch mit Ihrem Vater und Ihnen dort weitergearbeitet? BF: Ja, er hat sich geduldet und weiter dort gearbeitet. R: Wie lange hat Ihr Bruder nach diesem Gespräch noch dort gearbeitet? BF: Er hat dort weiter gearbeitet, bis er ermordet wurde. R: Wie ist Ihr Bruder überhaupt zu dieser Arbeit gekommen? Hat er den Arbeitgeber, den Chef, gekannt? BF: Mein Bruder hat sich diese Arbeit selbst gesucht und alleine gefunden. R: Hat Ihr Bruder in der Vergangenheit mit diesem Arbeitgeber Probleme gehabt? BF: Nein, außer dem aushaftenden Geld gab es keine Probleme. R: Hat ihn der Chef vorher gut behandelt? BF: Ja. R: Wer war dieser Arbeitgeber, dieser Chef, eigentlich? BF: Sein Vorname war XXXX und er gehörte dem Stamm der Hawadle an. BF: Sein Vorname war römisch 40 und er gehörte dem Stamm der Hawadle an. R: Hat dieser XXXX im gleichen Dorf wie Sie bzw. Ihre Familie gewohnt?R: Hat dieser römisch 40 im gleichen Dorf wie Sie bzw. Ihre Familie gewohnt? BF: Ja. R: Wieviel Beschäftigte hat XXXX gehabt?R: Wieviel Beschäftigte hat römisch 40 gehabt? BF: Noch ein paar Männer, wie viel weiß ich nicht. Mein Bruder hat dort gearbeitet. R: Wie weit war die Arbeitsstätte Ihres Bruders von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: Wir haben am Stadtrand von diesem Dorf gelebt und diese Landwirtschaft war auch am Stadtrand gelegen. Bis dorthin hat man ca. eine Stunde zu Fuß gebraucht. R: Woher wissen Sie, dass der Chef Ihres Bruders dem Stamm der Hawadle angehört hat? BF: Von meinem Bruder. R: Wann haben Sie mit ihm darüber gesprochen? BF: Als diese Probleme angefangen haben, hat er das uns erzählt. R: Wieso hat er Ihnen erzählt, dass er dem Stamm der Hawadle angehört? Hat das in diesem Zusammenhang einen bestimmten Grund gehabt? BF: Nachdem mein Bruder davon erzählt hat, hat er auch gesagt, dass XXXX Angehöriger der Hawadle ist. BF: Nachdem mein Bruder davon erzählt hat, hat er auch gesagt, dass römisch 40 Angehöriger der Hawadle ist. R: Noch einmal, hat das in diesem Zusammenhang einen bestimmten Grund gehabt, dass Ihr Bruder das erwähnt hat? BF: Nachdem XXXX davon erfahren hat, dass mein Bruder einem Minderheitsstamm angehört, sagte XXXX zu meinem Bruder, dass er ihm ab sofort weniger bezahlen würde. XXXX sagte zu ihm, dass er eine Hawadle ist und die meisten Bewohner von dort sind Hawadle.BF: Nachdem römisch 40 davon erfahren hat, dass mein Bruder einem Minderheitsstamm angehört, sagte römisch 40 zu meinem Bruder, dass er ihm ab sofort weniger bezahlen würde. römisch 40 sagte zu ihm, dass er eine Hawadle ist und die meisten Bewohner von dort sind Hawadle. R: Wie lange lebte Ihre Familie schon in diesem Gebiet? BF: Von meiner Geburt an, soweit ich mich erinnern kann, haben wir dort gelebt. Meine Eltern haben vor meiner Geburt schon dort gelebt. R: In Ihrem Elternhaus? BF: Ja. R: Welche Clans/Stämme waren in Ihrer Heimatumgebung vorherrschend? BF: Die meisten Bewohner dort sind Hawadle. Wir als Angehörige der Tumal haben auch dort gelebt. R: Sie als einzige Familie oder waren dort mehrere Tumal? BF: Ich weiß nur, dass wir dort gelebt haben, aber ich weiß nicht, ob dort noch andere Angehörige der Tumal gelebt haben. R: Wie lange sind Sie in Somalia in die Schule gegangen? BF: Sechs Jahre. R: Waren von Ihren Schulfreunden auch Angehörige der Tumal dabei? BF: Nein, verschiedene Angehörige, Hawale, Tumal, Jareer. R: Wie viel Schüler der Angehörigen der Tumal sind mit Ihnen in die Klasse gegangen? BF: Ein paar Angehörige der Tumal sind mit mir auch in die Schule gegangen, aber sie waren nicht viele. R: Wie war das Verhältnis in der Klasse? War eine gute Klassengemeinschaft? BF: Nein, die Angehörige des Minderheitsstammes sind immer wieder zusammen. Die Angehörige der Hawadle haben sich immer wieder distanziert. R: Jetzt war meine Frage: Wie war das Verhältnis in der Klasse, wie war die Klassengemeinschaft? BF: Während wir in der Klasse waren, haben sie uns beschimpft. Man konnte sich beim Lehrer nicht über die Beschimpfungen beschweren. R: Hat der Chef Ihres Bruders auch Kinder gehabt? BF: Weiß ich nicht. R: Was sind die Kennzeichen eines Angehörigen der Tumal? BF: Es gibt kein Zeichen, aber die meisten sind Angehörige der Gabooye. Die Kleidung, die die Gabooye anhaben ist meistens schmutzig oder zerrissen usw. R: Haben Sie meistens schmutzige oder zerrissene Kleidung getragen? BF: Ja. R: Warum tragen die Angehörigen der Gabooye schmutzige und zerrissene Kleidung? BF: Aus finanziellen Gründen können sie das nicht machen. R: Warum hat der Chef Ihres Bruders ihm nicht von Anfang an weniger Geld gezahlt? BF: Am Anfang hat er das volle Geld gezahlt, aber am Ende hat er meinem Bruder vorgeworfen, dass er von ihm was gestohlen hat. Danach hat er angefangen, ihm weniger zu bezahlen. R: Was hat er ihm vorgeworfen, das Ihr Bruder dem Chef gestohlen hätte? BF: Er hat ihm vorgeworfen, dass er einen Teil vom Gemüse gestohlen und verkauft hat. R: Wie ist er zu diesem Vorwurf gekommen? BF: Das weiß ich nicht, warum er das zu meinem Bruder gesagt hat. Es kann sein, dass die anderen Arbeiter mit dem Chef über meinen Bruder gesprochen haben. R: Welche Clanangehörigen waren die anderen Arbeiter? BF: Das waren Angehörige des Stammes des Chefs. R: Hat der Chef Ihres Bruders eine Anzeige bei der Polizei/Gericht/Behörde erstattet? BF: Ja. R: Wann hat der Chef Ihres Bruders eine Anzeige erstattet? BF: Das war Anfang XXXX .BF: Das war Anfang römisch 40 . R: Hat Ihr Bruder deshalb eine Vorladung bei der Polizei/Behörde/Gericht deshalb bekommen? BF: Nein. R: Woher wissen Sie, dass der Chef Ihres Bruders eine Anzeige erstattet hat, dass Ihr Bruder etwas gestohlen hätte? BF: Mein Bruder hat uns davon erzählt. R: Wann hat Ihnen Ihr Bruder davon erzählt? BF: Das war Anfang XXXX und wir waren zuhause.BF: Das war Anfang römisch 40 und wir waren zuhause. R: Wissen Sie, ob in dieser Angelegenheit dann jemals ermittelt wurde? BF: Nein. R: Woher wissen Sie, dass keine Ermittlungen durchgeführt wurden? BF: Nachdem mein Bruder das volle Geld vom Chef nicht bekommen hat, ist mein Bruder auch zur Polizei gegangen, um seinen Chef anzuzeigen. Aber der Polizist sagte zu meinem Bruder, dass sein Chef vor ihm eine Anzeige gegen ihn erstattet hat. Der Polizist konnte meinem Bruder nicht helfen. Dann ist mein Bruder nach Hause gekommen und hat uns davon erzählt. R: Wann hat Ihr Bruder die Anzeige bei der Polizei gegen seinen Chef erstattet? BF: Genau weiß ich es nicht, aber es war im Zeitraum zwischen dem zweiten und sechsten Monat des Jahres XXXX . BF: Genau weiß ich es nicht, aber es war im Zeitraum zwischen dem zweiten und sechsten Monat des Jahres römisch 40 . R: Wie hat Ihr Vater darauf reagiert, nachdem Ihr Bruder erzählt hat, dass er seinen Chef angezeigt hat? BF: Mein Vater war ein älterer Mann und hat immer nur gute Dinge gemacht. Mein Vater hat meinem Bruder den gleichen Rat gegeben, dass er wieder zur Arbeit gehen soll und es kann sein, dass der Chef das restliche Geld später bezahlen wird. R: Wie hat Ihr Vater darauf reagiert, nachdem Ihr Bruder ihm bzw. Ihnen erzählt hat, dass er eine Anzeige gegen seinen Chef erstattet hat? BF: Mein Vater hat dazu nichts gesagt, aber er wollte zu seinem Chef gehen und mit ihm darüber sprechen, aber mein Bruder XXXX hat zu meinem Vater gesagt, dass er zu seinem Chef gehen würde und mit ihm darüber sprechen würde.BF: Mein Vater hat dazu nichts gesagt, aber er wollte zu seinem Chef gehen und mit ihm darüber sprechen, aber mein Bruder römisch 40 hat zu meinem Vater gesagt, dass er zu seinem Chef gehen würde und mit ihm darüber sprechen würde. R: Hat Ihr Vater mit Ihrem Bruder darüber gesprochen, wie er sich verhalten soll, wenn der Chef entsprechend reagieren würde? BF: Ja, mein Vater sagte zu meinem Bruder, er solle sich immer zurückhalten und ruhig bleiben. Vor allem müsse er von dort weggehen, wenn das Gespräch zu keiner Lösung führen würde. R: Wie hat der Chef auf den Umstand reagiert, als Ihr Bruder dem Chef erzählt hat, dass er eine Anzeige gegen ihn erstattet hat? BF: Mein Bruder konnte gar nichts machen. Er wollte auch weiter dort arbeiten, weil er uns damit versorgt hat. R: Warum hat Ihr Bruder dann eine Anzeige erstattet, bzw. versucht, eine Anzeige zu erstatten, wenn er bei seinem Chef weiterarbeiten wollte? BF: Ich habe die Frage nicht verstanden. R wiederholt die Frage. BF: Mein Bruder ist zur Polizei gegangen, weil er wissen wollte, ob der Chef gegen ihn Anzeige erstattet hat, aber mein Bruder wollte dort weiterarbeiten. R: Haben Sie den Chef des Bruders gekannt? Haben Sie ihn persönlich getroffen? BF: Nein, wir haben uns nicht gesehen. R: Wie unterscheiden sich die Angehörigen der Hawadle von den anderen Clanangehörigen? Was waren deren Merkmale? BF: Nein, es gibt keinen Unterschied zwischen Angehörigen der Hawadle und der Tumal. R: Ist Ihnen bekannt, ob Angehörige der Hawadle bzw. der Tumal Vertreter in der Regierung haben oder in der Gemeinde? BF: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass die Mehrheit der Bewohner dort Hawadle sind. R: Gibt es für die Hawadle typische Berufe, die sie ausüben? BF: Landwirtschaft und Feldarbeiter. R: Und typische Berufe der Tumal? BF: Schmiede, Friseur, usw. R: Was heißt usw. in dem Zusammenhang? BF: Zum Beispiel arbeiten sie auch auf dem Friedhof. Mehr fällt mir nicht ein. R: Wie hat Ihr Vater seinen Lebensunterhalt bestritten? BF: Mein Vater hat mir erzählt, dass er früher als Schuster gearbeitet hat. R wiederholt die Frage. BF: Als Schuster hat er gearbeitet, als ich klein war. Soweit ich mich erinnern kann, hat er als Schuster gearbeitet. R: Als was hat Ihr Vater gearbeitet bzw. wie hat er seinen Lebensunterhalt bestritten, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Als ich das Land verlassen habe, hat mein Vater nicht gearbeitet. Er war alt und in Somalia ist es nicht so wie in Europa. Mit 60 wird man alt und kann nicht mehr arbeiten. R: Seit wann hat Ihr Vater nicht mehr gearbeitet? BF: Längere Zeit war er zuhause. Bevor mein Bruder zu arbeiten begonnen hat, hat mein Vater aufgehört schon davor zu arbeiten. R: Wer hat in der Zwischenzeit den Lebensunterhalt für die Familie bestritten, wenn der Vater schon vor Arbeitsbeginn des Bruders mit der Arbeit aufgehört hat? BF: Mein Bruder hat auch davor schon mit meinem Vater zusammengearbeitet und nachdem mein Vater aufgehört hat zu arbeiten, hat mein Bruder als Schuster gearbeitet und davon hat er uns versorgt. R: Warum hat er später nicht als Schuster weitergearbeitet? BF: Er hat diese Arbeit gefunden und dann hat er begonnen, dort zu arbeiten. R: Sie haben zuerst gesagt, Ihr Bruder wurde ermordet. Wann wurde er ermordet? BF: Ende XXXX .BF: Ende römisch 40 . R: Von wem wurde Ihr Bruder ermordet? BF: Sein Chef hat ihn umgebracht. R: Woher wissen Sie, dass sein Chef Ihren Bruder umgebracht hat? BF: Am Nachmittag ist mein Bruder zu seinem Chef zurückgegangen und wollte ihn was fragen. Mein Bruder ist nicht mehr lebendig nach Hause gekommen. Als wir davon erfahren haben, waren wir zuhause, weil ein paar Leute gesehen haben, wie das passiert ist. Nachdem uns die Leute das gesagt haben, sind wir dorthin gegangen, wo die Leiche meines Bruders gelegen ist. Es war dunkel, als wir seine Leiche gefunden haben. Wir haben die Leiche nach Hause gebracht und bis zum nächsten Tag gewartet. Am nächsten Tag haben wir ihn begraben. Nachdem wir ihn begraben haben, ist mein Vater zum Chef des Bruders gegangen und hat gefragt, warum er seinen Sohn umgebracht hat. Daraufhin hat er geantwortet: „Ja, ich habe das getan. Was kannst du gegen mich machen?“ Der Chef sagte zu meinem Vater noch, dass mein Vater mich zu ihm bringen soll, damit ich für ihn arbeite. Wir konnten gar nichts machen aufgrund unserer Clanzugehörigkeit. Das war der Grund, warum ich das Land verlassen habe. R: Welche Leute haben gesehen, was passiert ist? BF: Das waren Nachbarn von uns. R: Was haben die genau erzählt, was hat sich da zugetragen? BF: Sie haben gesehen, dass mein Bruder und sein Chef sich gegenseitig angeschrien haben. Kurze Zeit danach ist es zu Handgreiflichkeiten gekommen und dann hat der Chef das Messer rausgenommen und ist auf meinen Bruder losgegangen. R: Wie lange nach der Ermordung Ihres Bruders waren Sie noch in Ihrem Heimatdorf? BF: Ca. eine Woche. R: Was haben Sie in dieser Woche gemacht? BF: Diese Woche war ich immer zuhause. Da ich Angst vor ihm hatte, bin ich weder in die Schule noch in die Koranschule gegangen. Außerdem hat er auch ein paar Leute zu uns geschickt, um uns zu sagen, dass ich zu ihm gehen soll. R: Ist es in dieser Woche außer dieser Aufforderung zum Chef Ihres Bruders zu gehen Ihnen gegenüber noch zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. R: Was hat sich Ihr Vater versprochen, dass er zum Chef Ihres Bruders geht? Was hat er sich davon erwartet? BF: Mein Vater ist zu ihm gegangen, um ihn zu fragen, warum er meinen Bruder getötet hat. Außerdem ist es in Somalia so, wenn man jemanden umbringt, wird entweder der Täter getötet oder man zahlt dafür Geld. Deswegen ist mein Vater vielleicht zum Chef des Bruders gegangen. R: Hat sich Ihr Vater vorbereitet, für den Fall, dass er auch ihm gegenüber handgreiflich werden könnte? BF: Nein, mein Vater ist zu ihm gegangen, weil er wissen wollte, warum er das getan hat. R: Hat Ihr Vater eine Anzeige erstattet? BF: Nein. R: Warum hat Ihr Vater keine Anzeige erstattet? BF: Weil er gewusst hat, dass sie ihm nicht helfen werden. R: Wie haben Sie Ihr Heimatdorf verlassen, mit welchem Verkehrsmittel? BF: Mit einem LKW. R: Haben Sie während Ihres noch einwöchigen Aufenthaltes in Ihrem Elternhaus, nachdem Ihr Bruder ermordet worden ist, Vorkehrungen getroffen für den Fall, dass der Chef Ihres Bruders bei Ihnen erscheinen würde, bzw. einer seiner Männer, um gegen Sie persönlich vorzugehen? BF: Nein, ich hatte Angst vor ihm. R: Wie lange sind Sie von Ihrem Elternhaus mit dem LKW nach Mogadischu gefahren? BF: Von meinem Heimatdorf nach Mogadischu musste ich zwei Mal umsteigen. Bis dahin habe ich drei Nächte gebraucht. R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen für den Fall, dass Sie auf dem Weg von Ihrem Elternhaus nach Mogadischu vom Chef Ihres Bruders bzw. von dessen Leuten angetroffen werden würden bzw. angehalten werden würden? BF: Nein, ich war schockiert und ängstlich. R: Wie haben Sie dann Mogadischu verlassen, mit welchem Verkehrsmittel? BF: Mit dem Tuktuk bis zum Flughafen. R: Wie lange waren Sie mit dem Tuktuk bis zum Flughafen unterwegs? BF: Einige Stunden hat es gedauert. Wir sind in der Früh, kurz nach dem Sonnenaufgang, losgefahren und gegen Mittag, 12:00 Uhr sind wir am Flughafen angekommen. R: Ist es auf dem Weg von der Wohnung des Schleppers bis zum Flughafen zu irgendwelchen Vorfällen Ihnen gegenüber gekommen? BF: Nein. R: Haben Sie Vorkehrungen auf dem Weg von der Wohnung des Schleppers bis zum Flughafen getroffen, für den Fall, dass Sie vom Chef Ihres Bruders bzw. dessen Männern angehalten bzw. angegriffen werden würden? BF: Nein, daran habe ich nicht gedacht. R: Und der Schlepper auch nicht? BF: Er hat mir gesagt, ich soll aufpassen, sonst nichts. Ich solle nicht mit Leuten reden, die ich nicht kenne. R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. R: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ich verweise auf die Stellungnahme vom XXXX (OZ 12).Regierungsvorlage, Ich verweise auf die Stellungnahme vom römisch 40 (OZ 12). (…)“
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurden dem BF im Wege seiner Vertretung aktuelle Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia (Version 6) übermittelt und eine Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurden dem BF im Wege seiner Vertretung aktuelle Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia (Version 6) übermittelt und eine Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
- In einer schriftlichen Stellungnahme vom XXXX wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es zu keiner Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia in Bezug auf die individuelle Situation des BF gekommen sei. Der BF habe in der Vergangenheit immer wieder Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt. Das aktuelle Länderinformationsblatt würde bestätigen, dass Mitglieder von Minderheitsclans, insbesondere auch den Tumal von größeren Clans diskriminiert werden würden, kein ausreichender Schutz diesen Personen zukomme und sie deshalb in einigen Fällen Flüchtlingsschutz benötigen würden. Vor einer Bedrohung und Verfolgung durch andere Clans, durch Al Shabaab und durch die somalischen Sicherheitsbehörden hätte der BF keinen Schutz. Aus den angeführten Berichten ginge hervor, dass dem BF keine sichere und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Die Sicherheits- und Versorgungslage habe sich in Somalia nicht nachhaltig gebessert. In der Herkunftsregion des BF herrsche weiterhin ein hohes Niveau an willkürlicher Gewalt und es sei ernstlich zu befürchten, dass der BF nach seiner Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten oder umkommen würde. Er habe keine Berufsausbildung, hätte keine Unterstützungsleistungen zu erwarten, habe aktuell keinen Kontakt mehr nach Somalia und gehöre einer Minderheit ein. Eine innerstaatliche Fluchtalternative könne nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden und sei angesichts der prekären Lage von Binnenflüchtlingen nicht zumutbar. Der BF könnte keine ausreichende rückkehrspezifische Unterstützung als Rückkehrer nach Somalia erhalten und müsste sich in ein IDP-Lager begeben. Es werde darauf hingewiesen, dass es für eine tatsächliche Unterstützung durch Familienangehörige darauf ankomme, wie intensiv man die Beziehungen pflege, und dass ein vorhandenes Familiennetzwerk nicht automatisch zur Schutzgewährung führe. Bei einer Rückkehr nach Somalia liege daher jedenfalls eine Gefährdung des Art. 2 und 3 EMRK vor und es werde auf die Stellungnahme vom XXXX verwiesen.
- In einer schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es zu keiner Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia in Bezug auf die individuelle Situation des BF gekommen sei. Der BF habe in der Vergangenheit immer wieder Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt. Das aktuelle Länderinformationsblatt würde bestätigen, dass Mitglieder von Minderheitsclans, insbesondere auch den Tumal von größeren Clans diskriminiert werden würden, kein ausreichender Schutz diesen Personen zukomme und sie deshalb in einigen Fällen Flüchtlingsschutz benötigen würden. Vor einer Bedrohung und Verfolgung durch andere Clans, durch Al Shabaab und durch die somalischen Sicherheitsbehörden hätte der BF keinen Schutz. Aus den angeführten Berichten ginge hervor, dass dem BF keine sichere und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Die Sicherheits- und Versorgungslage habe sich in Somalia nicht nachhaltig gebessert. In der Herkunftsregion des BF herrsche weiterhin ein hohes Niveau an willkürlicher Gewalt und es sei ernstlich zu befürchten, dass der BF nach seiner Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten oder umkommen würde. Er habe keine Berufsausbildung, hätte keine Unterstützungsleistungen zu erwarten, habe aktuell keinen Kontakt mehr nach Somalia und gehöre einer Minderheit ein. Eine innerstaatliche Fluchtalternative könne nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden und sei angesichts der prekären Lage von Binnenflüchtlingen nicht zumutbar. Der BF könnte keine ausreichende rückkehrspezifische Unterstützung als Rückkehrer nach Somalia erhalten und müsste sich in ein IDP-Lager begeben. Es werde darauf hingewiesen, dass es für eine tatsächliche Unterstützung durch Familienangehörige darauf ankomme, wie intensiv man die Beziehungen pflege, und dass ein vorhandenes Familiennetzwerk nicht automatisch zur Schutzgewährung führe. Bei einer Rückkehr nach Somalia liege daher jedenfalls eine Gefährdung des Artikel 2 und 3 EMRK vor und es werde auf die Stellungnahme vom römisch 40 verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF Der ledige und volljährige BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört der berufsständischen Gruppe der Tumal an und bekennt sich zum Islam. Seine Muttersprache ist Somalisch. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er stammt aus XXXX im Distrikt XXXX in der Region Lower Shabelle. Dort lebte er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern. Der BF besuchte sechs Jahre lang die Schule in Somalia, erlernte keinen Beruf und half als Minderjähriger seiner Mutter bei deren Tätigkeit als Verkäuferin von Obst und Gemüse. Vor seiner Ausreise aus Somalia war der BF 20 Tage in der Unterkunft eines Schleppers in Mogadischu aufhältig.Er stammt aus römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Region Lower Shabelle. Dort lebte er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern. Der BF besuchte sechs Jahre lang die Schule in Somalia, erlernte keinen Beruf und half als Minderjähriger seiner Mutter bei deren Tätigkeit als Verkäuferin von Obst und Gemüse. Vor seiner Ausreise aus Somalia war der BF 20 Tage in der Unterkunft eines Schleppers in Mogadischu aufhältig. Die Eltern und Geschwister des BF lebten zuletzt in XXXX im Distrikt XXXX in der Region Lower Shabelle. Der BF hatte letztmals vor seiner Ausreise im XXXX aus Somalia Kontakt zu seinen Eltern. Die Eltern und Geschwister des BF lebten zuletzt in römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Region Lower Shabelle. Der BF hatte letztmals vor seiner Ausreise im römisch 40 aus Somalia Kontakt zu seinen Eltern. 1.
- Zum Verfahrensgang Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung nach Somalia wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abschiebung nach Somalia wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF Das Vorbringen des BF, dass sein Bruder XXXX von dessen Arbeitgeber ermordet worden sei und der BF deswegen bei einer Rückkehr wegen antizipierender Blutrache getötet werden würde, ist nicht glaubhaft. Das Vorbringen des BF, dass sein Bruder römisch 40 von dessen Arbeitgeber ermordet worden sei und der BF deswegen bei einer Rückkehr wegen antizipierender Blutrache getötet werden würde, ist nicht glaubhaft. Für den BF besteht überdies keine reale Gefahr, im Herkunftsstaat aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zur berufsständischen Gruppe der Gabooye, Untergruppe XXXX , verfolgt zu werden. Für den BF besteht überdies keine reale Gefahr, im Herkunftsstaat aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zur berufsständischen Gruppe der Gabooye, Untergruppe römisch 40 , verfolgt zu werden. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
- Zur Rückkehrmöglichkeit nach Somalia Dem BF ist eine Rückkehr in seinen Heimatort aufgrund der derzeit herrschenden Sicherheits- und Versorgungslage in Zusammenschau mit seiner persönlichen Situation nicht möglich. Dem BF steht aufgrund seiner individuellen Lage keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. 1.
- Zur COVID-19-Krankheit: COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet (vgl. https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 22.02.2023).COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet vergleiche https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 22.02.2023). SARS-CoV-2 Infektionen zeichnen sich vorrangig durch folgende Symptome aus: Fieber, Husten, Müdigkeit, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Geruchs- und Geschmacksverlust, Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome. Ca. ¼ (bis zu einem Drittel) der Sars-CoV-2 Infektionen verlaufen asymptomatisch. […] Man geht derzeit bei SARS-CoV-2 von einer Sterblichkeit von ca. 0,3 Prozent aller infizierten Personen aus. Allerdings ist die Sterblichkeit von Land zu Land teilweise sehr unterschiedlich und variiert nach Altersgruppen. Bei unter 25-Jährigen liegt die Sterblichkeit bei fast null, bei 25 bis 50-Jährigen unter 0,1 % und bei über 65-Jährigen je nach Risikofaktoren zwischen 1 und 10 %, in Ausnahmefällen sogar noch höher. Weitere Risikofaktoren für einen schweren Verlauf sind Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes und Krebs. Die Gefährlichkeit des Virus hängt zudem noch von der Variante und dem Immunschutz ab. (vgl. https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/faq-coronavirus/, Stand 01.03.2023).SARS-CoV-2 Infektionen zeichnen sich vorrangig durch folgende Symptome aus: Fieber, Husten, Müdigkeit, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Geruchs- und Geschmacksverlust, Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome. Ca. ¼ (bis zu einem Drittel) der Sars-CoV-2 Infektionen verlaufen asymptomatisch. […] Man geht derzeit bei SARS-CoV-2 von einer Sterblichkeit von ca. 0,3 Prozent aller infizierten Personen aus. Allerdings ist die Sterblichkeit von Land zu Land teilweise sehr unterschiedlich und variiert nach Altersgruppen. Bei unter 25-Jährigen liegt die Sterblichkeit bei fast null, bei 25 bis 50-Jährigen unter 0,1 % und bei über 65-Jährigen je nach Risikofaktoren zwischen 1 und 10 %, in Ausnahmefällen sogar noch höher. Weitere Risikofaktoren für einen schweren Verlauf sind Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes und Krebs. Die Gefährlichkeit des Virus hängt zudem noch von der Variante und dem Immunschutz ab. vergleiche https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/faq-coronavirus/, Stand 01.03.2023). Die Wahrscheinlichkeit von schweren Erkrankungen und Todesfällen steigt bei Personen über 60 Jahren und bei Personen mit definierten Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, Krebs und Fettleibigkeit deutlich an. Diese Risikogruppen sind bis heute für die Mehrheit der schweren Erkrankungen und Todesfälle verantwortlich (s. www.who.int, health topics, coronavirus, Stand 29.12.2022). 1.
- Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia „(…) COVID-19 Letzte Änderung: 14.03.2023 Mit Stand 1.1.2023 waren in Somalia insgesamt 27.300 Infektionen registriert worden. Zu diesem Zeitpunkt waren 12.757 aktive Fälle gemeldet (ACDC 1.1.2023). Bis 9.1.2023 sind im Land offiziellen Angaben zufolge 1.361 Menschen an COVID-19 verstorben (WHO 9.1.2023). Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vgl. WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022).Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vergleiche WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vgl. AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.
- Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vergleiche AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.
- Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Problematisch sind die - auch weiterhin - extrem geringen Testkapazitäten (UNFPA 5.2022), das mit COVID-19 verbundene Stigma, das geringe Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teils auch die Leugnung von COVID-19 (UC 13.6.2021, S. 9). COVID-19 wurde (und wird) von Falschinformationen und einem Stigma begleitet. So wurden z. B. Menschen, die Maske tragen, als infiziert oder sogar als gottlos erachtet, Abstandsregeln als kulturell inakzeptabel und unhöflich empfunden. Es wurde versucht, diesen Stigmata mit Aufklärungsarbeit entgegenzuwirken (BBC 2.2022). Testungen sind v. a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2). Viele Infektionen werden wegen der geringen Testkapazitäten nicht erkannt (UNFPA 5.2022). Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs. 51). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022).Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10 % (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f). In Somaliland sind die Remissen im Jahr 2020 jedenfalls gegenüber jenen im Jahr 2019 gestiegen (ISIR 1.3.2022). Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Abs. 17). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022).Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Absatz 17,). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022). Geimpfte Reisende nach Süd-/Zentralsomalia und Somaliland müssen einen Impfnachweis mit sich führen und brauchen keinen Test vorzuweisen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich in Mogadischu u.U. einem Antigen-Schnelltest unterziehen und müssen im Falle eines positiven Tests auf eigene Kosten in einem Hotel in Quarantäne. Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Ungeimpfte, die ohne negatives COVID-19-Testergebnis ankommen, müssen sich in Hargeysa für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Auch in Mogadischu müssen im Falle eines positiven Antigentests auf eigene Kosten in Quarantäne (UKGOV 23.11.2022; vgl. USEMB 11.10.2022). Nach neueren Angaben brauchen Ein- und Ausreisende in Somaliland ab Jänner 2023 keinen PCR-Test mehr vorzuweisen (RD 19.12.2022).Geimpfte Reisende nach Süd-/Zentralsomalia und Somaliland müssen einen Impfnachweis mit sich führen und brauchen keinen Test vorzuweisen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich in Mogadischu u.U. einem Antigen-Schnelltest unterziehen und müssen im Falle eines positiven Tests auf eigene Kosten in einem Hotel in Quarantäne. Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Ungeimpfte, die ohne negatives COVID-19-Testergebnis ankommen, müssen sich in Hargeysa für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Auch in Mogadischu müssen im Falle eines positiven Antigentests auf eigene Kosten in Quarantäne (UKGOV 23.11.2022; vergleiche USEMB 11.10.2022). Nach neueren Angaben brauchen Ein- und Ausreisende in Somaliland ab Jänner 2023 keinen PCR-Test mehr v