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{'item': 'W147 2257131-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2024 GeschäftszahlW147 2257131-2 Spruch, W147 2257131-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. abgeschlossenes Asylverfahren: Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig in Österreich ein und stellte hier am
  2. Oktober 2021 unter Vorlage eines am XXXX ausgestellten syrischen Personalausweises (ID-Card) einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig in Österreich ein und stellte hier am
  3. Oktober 2021 unter Vorlage eines am römisch 40 ausgestellten syrischen Personalausweises (ID-Card) einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  4. Mai 2022, 1286486806/211484944, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten [in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien] zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  5. Mai 2022, 1286486806/211484944, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten [in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien] zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass ein konkret fluchtauslösendes Ereignis nicht habe ermittelt werden können. Die geschilderten Ereignisse im Bürgerkrieg seien glaubhaft und nachvollziehbar. Eine persönlich und individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne der GFK habe jedoch nicht erkannt werden können. Erst auf Befragung habe der Beschwerdeführer eine Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2011 angegeben und vorgebracht, er meine als politisch anders Denkender verfolgt und gesucht zu werden. Dies sei jedoch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer noch weitere 10 Jahre dort unbeschadet leben und XXXX auch einen bis XXXX gültigen Reisepass ausstellen lassen habe können, nicht glaubwürdig. Auch habe sich angesichts seines Alters nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer noch wehrpflichtig wäre. Eine gegenwärtige oder künftige politische Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung oder oppositioneller Gesinnung sei daher nicht anzunehmen gewesen. Der Beschwerdeführer habe Syrien vielmehr wegen der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage auf Grund des noch immer andauernden Bürgerkrieges verlassen.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass ein konkret fluchtauslösendes Ereignis nicht habe ermittelt werden können. Die geschilderten Ereignisse im Bürgerkrieg seien glaubhaft und nachvollziehbar. Eine persönlich und individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne der GFK habe jedoch nicht erkannt werden können. Erst auf Befragung habe der Beschwerdeführer eine Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2011 angegeben und vorgebracht, er meine als politisch anders Denkender verfolgt und gesucht zu werden. Dies sei jedoch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer noch weitere 10 Jahre dort unbeschadet leben und römisch 40 auch einen bis römisch 40 gültigen Reisepass ausstellen lassen habe können, nicht glaubwürdig. Auch habe sich angesichts seines Alters nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer noch wehrpflichtig wäre. Eine gegenwärtige oder künftige politische Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung oder oppositioneller Gesinnung sei daher nicht anzunehmen gewesen. Der Beschwerdeführer habe Syrien vielmehr wegen der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage auf Grund des noch immer andauernden Bürgerkrieges verlassen. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass eine korrekte Analyse der Länderberichte zur Auffassung hätten führen müssen, dass die vorgebrachten Verfolgungsmomente mehr als ausreichend seien, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung, Folter oder sonst menschenrechtswidrige Behandlung fürchten müsse. Außerdem hätte in Betracht gezogen werden müssen, dass der Beschwerdeführer bis zur Flucht in einem Gebiet gelebt habe, das außerhalb des Zugriffs der syrischen Regierung liege und er daher erst bei seiner Rückkehr zur Verantwortung gezogen würde. Der Beschwerdeführer habe ausführlich und nachvollziehbar erklärt, dass er das syrische Regime ablehne und warum er Verfolgung seitens der türkischen Truppen befürchte. Nach Ansicht von UNHCR werde sogar ganzen Städten und Dörfern eine politische Meinung unterstellt, weshalb eine politische Verfolgung bereits aus der Anwesenheit in einem Gebiet resultieren könne. Zudem würde der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr als Verräter angesehen. Er unterliege daher wegen unterstellter politischer Gesinnung und seiner Herkunft einer Verfolgung, zumal die syrischen Behörden ganze Familien politisch missliebiger Personen unter Generalverdacht stellen würden. Jedenfalls aber hätte erkannt werden müssen, dass der Beschwerdeführer durch den fortschreitenden Verfall staatlicher Strukturen eine derartige Verfolgungsgefahr auch im Hinblick auf eine Privatverfolgung seitens islamistischer Terroristen und türkischer Truppen gegeben sei. In der Beweiswürdigung sei auf seine Fluchtgründe nicht substantiell eingegangen worden. Das Bundesamt habe sich mit der aktuellen Situation in Syrien nicht ausreichend auseinandergesetzt.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass eine korrekte Analyse der Länderberichte zur Auffassung hätten führen müssen, dass die vorgebrachten Verfolgungsmomente mehr als ausreichend seien, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung, Folter oder sonst menschenrechtswidrige Behandlung fürchten müsse. Außerdem hätte in Betracht gezogen werden müssen, dass der Beschwerdeführer bis zur Flucht in einem Gebiet gelebt habe, das außerhalb des Zugriffs der syrischen Regierung liege und er daher erst bei seiner Rückkehr zur Verantwortung gezogen würde. Der Beschwerdeführer habe ausführlich und nachvollziehbar erklärt, dass er das syrische Regime ablehne und warum er Verfolgung seitens der türkischen Truppen befürchte. Nach Ansicht von UNHCR werde sogar ganzen Städten und Dörfern eine politische Meinung unterstellt, weshalb eine politische Verfolgung bereits aus der Anwesenheit in einem Gebiet resultieren könne. Zudem würde der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr als Verräter angesehen. Er unterliege daher wegen unterstellter politischer Gesinnung und seiner Herkunft einer Verfolgung, zumal die syrischen Behörden ganze Familien politisch missliebiger Personen unter Generalverdacht stellen würden. Jedenfalls aber hätte erkannt werden müssen, dass der Beschwerdeführer durch den fortschreitenden Verfall staatlicher Strukturen eine derartige Verfolgungsgefahr auch im Hinblick auf eine Privatverfolgung seitens islamistischer Terroristen und türkischer Truppen gegeben sei. In der Beweiswürdigung sei auf seine Fluchtgründe nicht substantiell eingegangen worden. Das Bundesamt habe sich mit der aktuellen Situation in Syrien nicht ausreichend auseinandergesetzt. Am
  6. April 2023 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, im Rahmen derer dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seine Gründe für die Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung umfassend vorzubringen. Am
  7. April 2023 langte als Beweismittel ein Konvolut von Fotos, auf denen der Beschwerdeführer anlässlich einer Kundgebung in Wien mit einer Flagge samt Aufschrift „Free Syria“ abgebildet ist. Weiters legte er ein Empfehlungsschreiben der „Yekiti-Partei Kurdistan – Syrien“ in Berlin vom 07.09.2022 vor, wonach der Beschwerdeführer als Unterstützer und Förderer bezeichnet und die Erteilung von Schutz in der Bundesrepublik für ihn empfohlen wird, zumal er Gefahr laufe, bei einer Rückführung nach Syrien auf Grund seiner politischen Überzeugungen, ethnischen Zugehörigkeit und politischen Aktivitäten dort diskriminiert, verhaftet und gefoltert zu werden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  8. Juni 2023, W168 2257131-1/6E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Darin wird zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm in Syrien Verfolgung auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht.
  9. nunmehriges Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte am
  10. Juli 2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei es aus politischen Gründen nicht möglich, die syrische Botschaft aufzusuchen, um einen Antrag auf Ausstellung eines syrischen Reisepasses einzubringen. Seit dem Jahr 2014 sei es ihm nicht möglich gewesen, seinen in der Bundesrepublik Deutschland aufhältigen Vater zu besuchen. Dieser sei derzeit schwer erkrankt. Es sei sein innigster Wunsch, zu seinem Vater zu reisen und ihm in seiner gesundheitlichen Krise beizustehen.Der Beschwerdeführer stellte am
  11. Juli 2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei es aus politischen Gründen nicht möglich, die syrische Botschaft aufzusuchen, um einen Antrag auf Ausstellung eines syrischen Reisepasses einzubringen. Seit dem Jahr 2014 sei es ihm nicht möglich gewesen, seinen in der Bundesrepublik Deutschland aufhältigen Vater zu besuchen. Dieser sei derzeit schwer erkrankt. Es sei sein innigster Wunsch, zu seinem Vater zu reisen und ihm in seiner gesundheitlichen Krise beizustehen. Der Beschwerdeführer wurde mit schriftlichem Parteiengehör vom
  12. August 2023 aufgefordert zur beabsichtigten Abweisung seines Antrags Stellung zu nehmen. Darin wird zusammengefasst auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  13. Juni 2023, W168 2257131-1/6E, verwiesen in dem nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer in Syrien Verfolgung auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht. Der Beschwerdeführer sei in Besitz eines Personalausweises und eines abgelaufenen Reisepasses. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich ein gültiges syrisches Reisedokument bei der syrischen Botschaft in Wien zu besorgen. In einer schriftlichen Stellungnahme vom
  14. September 2023 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, er den Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe und Angst hätte, sich an die syrische Botschaft in Österreich zu wenden, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen; begründend wird auszugsweise das Vorbringen aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wiederholt und zudem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht legal ausgereist sei und seine Verwandten im Herkunftsstaat nicht gefährden wolle, indem die syrische Botschaft in Österreich erfahre, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in Österreich aufhalte. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde in vollem Umfang. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und der Antrag gestellt den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass ausgestellt werde. Die Beschwerdevorlage vom
  15. November 2023 langte am
  16. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am
  17. Februar 2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, im Rahmen derer dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seine Gründe für die Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung vorzubringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  18. Feststellungen: 1.
  19. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig in Österreich ein und stellte hier am
  20. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  21. Mai 2022, 1286486806/211484944, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten [in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien] zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  22. Mai 2022, 1286486806/211484944, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten [in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien] zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  23. Juni 2023, W168 2257131-1/6E, wurde die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  24. Juni 2023, W168 2257131-1/6E, wurde die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
  25. Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines am XXXX ausgestellten syrischen Personalausweises (ID-Card) und eines im Jahr XXXX abgelaufenen Reisepasses. 1.
  26. Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines am römisch 40 ausgestellten syrischen Personalausweises (ID-Card) und eines im Jahr römisch 40 abgelaufenen Reisepasses. 1.
  27. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder sind im kurdisch-kontrollierte Gebiet Syriens, in XXXX , aufhältig. Ein Zugriff des syrischen Regimes ist in diesem Gebiet nicht möglich.1.
  28. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder sind im kurdisch-kontrollierte Gebiet Syriens, in römisch 40 , aufhältig. Ein Zugriff des syrischen Regimes ist in diesem Gebiet nicht möglich. 1.
  29. Für im Ausland lebende Syrer besteht die Möglichkeit, einen Reisepass in einer Auslandsvertretungsbehörde zu beantragen. Durch Vorlage seines Personalausweises, seines abgelaufenen Reisepasses sowie einer Kopie der Karte für subsidiär Schutzberechtigte zusammen mit sechs Passfotos und der persönlichen Antragstellung durch Vorlage des Formulars zur Ausstellung des Reisepasses sowie des Formulars zur konsularischen Registrierung auf der syrischen Botschaft ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, ein syrisches Reisedokument erlangen. 1.
  30. Sämtliche im nunmehrigen Verfahren vorgelegten Beweismittel fanden im Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu W168 2257131-1 Beürcksichtigung.
  31. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Gerichtsakt zu W168 2257131-1 sowie in den nunmehrigen Verwaltungsakt. Insbesondere ergibt sich daraus, dass die seitens des Beschwerdeführers nunmehr vorgelegten Beweismittel (Photographien über seine Teilnahme an einer Demonstration in Österreich und ein Empfehlungsschreiben einer kurdischen Partei) bereits im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  32. Juni 2023, W168 2257131-1/6E, abgeschlossenen Beschwerdeverfahren herangezogen wurden. Weiters wurde Beweis erhoben durch die Befragung des Beschwerdeführers in der öffentlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck. 2.
  33. Die Feststellungen zur Antragstellung auf internationalen Schutz, sowie die Abweisung des Antrages im Hinblick auf die Zuerkennung von Asyl und die Gewährung von subsidiärem Schutz und der Aufenthaltsberechtigung, waren aufgrund einer Einsicht in den Akt zu W168 2257131-1 zu treffen. 2.
  34. Dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines syrischen Reisepasses bis dato nicht beantragt hat, fußt auf der Beschwerde und seinen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung, weshalb es ihm nicht möglich sei, die syrische Botschaft aufzusuchen. Zu dem Vorbringen, es sei ihm unzumutbar zur syrischen Botschaft zu gehen, da er Sanktionen aufgrund seiner politischen Gesinnung und Tätigkeit sowie der unerlaubten Ausreise befürchte, ist auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Erkenntnisses vom
  35. Juni 2023, W168 2257131-1/6E, zu verweisen: „Der BF verließ als XXXX -Jähriger unmittelbar von seinem Herkunftsort in XXXX aus Syrien aus. Weder geriet er bei seiner Ausreise noch in einer anderen Weise jemals in das Blickfeld der syrischen Regierung oder regierungsnaher Truppen. „Der BF verließ als römisch 40 -Jähriger unmittelbar von seinem Herkunftsort in römisch 40 aus Syrien aus. Weder geriet er bei seiner Ausreise noch in einer anderen Weise jemals in das Blickfeld der syrischen Regierung oder regierungsnaher Truppen. Der XXXX jährige BF, der seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee bereits abgeleistet hat und der über keinerlei besonderes militärisches Wissen oder Fähigkeiten verfügt, konnte nicht ausreichend glaubhaft darlegen, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Einziehung zum Reservedienst bei der syrischen Armee in seiner Herkunftsregion, die unter der Kontrolle kurdischer Milizen steht, zu befürchten hätte. Der BF unterliegt aufgrund der Ableistung des Wehrdienstes, als auch aufgrund seines Alters nicht mehr einer allfälligen Verpflichtung zur Ableistung eines Reservedienst bei der syrischen Armee.Der römisch 40 jährige BF, der seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee bereits abgeleistet hat und der über keinerlei besonderes militärisches Wissen oder Fähigkeiten verfügt, konnte nicht ausreichend glaubhaft darlegen, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Einziehung zum Reservedienst bei der syrischen Armee in seiner Herkunftsregion, die unter der Kontrolle kurdischer Milizen steht, zu befürchten hätte. Der BF unterliegt aufgrund der Ableistung des Wehrdienstes, als auch aufgrund seines Alters nicht mehr einer allfälligen Verpflichtung zur Ableistung eines Reservedienst bei der syrischen Armee. Zudem läuft dieser aufgrund seines Alters als auch des abgeleisteten Wehrdienstes nicht Gefahr, von kurdischen Truppen zwangsrekrutiert zu werden. Der BF hat insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend glaubhaft dargelegt, dass dieser einer ihn unmittelbar konkreten diesbezüglichen Gefährdung vor seiner Ausreise ausgesetzt gewesen ist, bzw. eine solche bei einer hypothetischen Rückkehr zu vergegenwärtigen hätte. Schließlich droht ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch keine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund seines Aufenthaltes in Europa oder seiner Antragstellung. Der BF nahm in Wien an Demonstration gegen die syrische Regierung teil. Dass der BF ausschließlich deswegen in seiner Herkunftsregion, die unter der Kontrolle von kurdischen Milizen steht, eine ihn persönlich betreffende unmittelbar konkrete asylrelevante Bedrohung seitens des syrischen Regimes oder anderer Akteure droht, hat dieser ausreichend konkret und glaubhaft nicht darlegen können. Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat es der BF es nicht ausreiched glaubhaft machen können, dass dieser aufgrund der vorgebrachten Unterstützung der Yekiti-Partei (kurdische Partei PYD [= Partiya Yekitiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union]) in seiner Herkunftsregion vor seiner Ausreise einer ihn unmittelbar persönlich konkret betreffenden asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt gewesen war, bzw. dieser eine solche Bedrohung bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien zu befürchten hätte. Dass dieser aufgrund einer ihn allfällig auch nur unterstellten oppositionellen Gesinnung einer asylrelevanten Bedrohugn vor dem Verlassen Syriens ausgesetzt gewesen ist, bzw. einer solche Bedrohung hinkünftig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, hat dieser im gesamten Verfahren nicht ausreichend glaubhaft machen können.“ Als weiteren Grund, weshalb er nicht zur syrischen Botschaft gehen könne, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehegattin und seine Kinder nach wie vor in Syrien aufhältig seien und diesen angesichts seiner exilpolitischen Tätigkeiten Repressalien drohen würden. Der Wohnort des Beschwerdeführers und nunmehr seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern stand zum Zeitpunkt seiner Ausreise, als auch steht dieser gegenwärtig unter der Kontrolle von kurdischen Milizen. Die syrische Regierung unterhält dort lediglich vereinzelte Checkpoints, hat jedoch dort keine durchgehende Kontrolle, weshalb Repressalien gegen die Familie des Beschwerdeführers nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind. Dass der Beschwerdeführer zudem über keine weiteren Angehörigen seiner Kernfamilie in Syrien verfügt, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer führte zudem ins Treffen, dass er sich nicht an die syrische Botschaft wenden könne, da er das syrische Unrechtsregime nicht finanzieren wolle. Es gebe somit Gewissensgründe, aufgrund derer ihm der Kontakt mit der Botschaft nicht möglich sei. Diese angeführten Gründe des Beschwerdeführers mögen zwar der Wahrheit entsprechen, aus ihnen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen unzumutbar ist, sich ein gültiges Dokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Der Beschwerdeführer konnte somit insgesamt keine nachvollziehbaren bzw. rechtlich relevanten Gründe dafür anführen, dass er sich nicht an die syrische Botschaft in Österreich wenden könnte, um sich ein gültiges Reisedokument ausstellen lassen zu können. 2.
  36. Die Voraussetzungen für die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich fußen auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien „Ausstellung eines syrischen Reisepasses an der syrischen Botschaft Wien“ vom 23.11.2017 und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer über einen syrischen Personalausweis und einen abgelaufenen Reisepass jeweils im Original verfügt, war seinen eigenen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu entnehmen und nahm der erkennende Richter in diese auch Einsicht. Der Beschwerdeführer unterlag in der Vergangenheit nicht und unterliegt auch aktuell nicht dem Risiko einer Verfolgung durch das syrische Regime, weshalb die Kenntniserlangung seines Aufenthalts in Österreich durch seine Vertretungsbehörde für den Beschwerdeführer keine Konsequenzen nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer konnte somit insgesamt keine nachvollziehbaren bzw. rechtlich relevanten Gründe dafür anführen, dass er sich nicht an die syrische Botschaft wenden kann, um sich ein gültiges Reisedokument ausstellen zu lassen.
  37. Rechtliche Beurteilung: zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  38. Gesetzliche Grundlagen: § 88 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise: Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise: Fremdenpässe und Konventionsreisepässe Ausstellung von Fremdenpässen § 88

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor: Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode geht zu Absatz 2 und Absatz 2 a, des Paragraph 88, FPG Folgendes hervor: "Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich." "Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich." Subsidiär Schutzberechtigte sind dann, im Sinne vom § 88 Abs. 2a FPG, nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert; liegen im Falle eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine oder mehrere Voraussetzungen hierfür nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 88 FPG Anm. 2 und 3). Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). Subsidiär Schutzberechtigte sind dann, im Sinne vom Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert; liegen im Falle eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine oder mehrere Voraussetzungen hierfür nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] Paragraph 88, FPG Anmerkung 2 und 3). Bei dem im Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). 3.2. Dem Beschwerdeführer kommt der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. Ihm ist auf Antrag ein Fremdenpass auszustellen, wenn er nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatsstaates zu besorgen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bei der syrischen Botschaft in Österreich die Ausstellung eines syrischen Reisedokuments nicht begehrt und hat nicht einmal den Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen syrischen Reisepass zu erhalten. Dies obwohl der Beschwerdeführer über einen Personalausweis und einen abgelaufenen syrischen Reisepass im Original verfügt, den er der syrischen Botschaft zur Ausstellung eines neuen Reisepasses vorlegen könnte, zumal diesen die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. Vor dem Hintergrund der Aktenlage sind keine Gründe ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Reisepass von der syrischen Botschaft ausgestellt werden würde, auch wenn dazu gegebenenfalls noch „Zwischenschritte“ in Form der Ausstellung weiterer Dokumente notwendig wären. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument Syriens zu besorgen, ist gleichzustellen, wenn die Antragstellung bei der syrischen Botschaft unzumutbar ist. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.06.2019, E 67-68/2019-14 ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen darüber zu treffen hat, für welche Personen oder Personengruppen eine Antragstellung in der syrischen Botschaft unzumutbar ist und ob eine solche Unzumutbarkeit auch hinsichtlich des Beschwerdeführers anzunehmen ist. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden vom Beschwerdeführer keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen den Erhalt von syrischen Reisedokumenten und die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der syrischen Botschaft sprechen würden. Insbesondere haben auch seine in Syrien aufhältigen Familienangehörigen keine Repressalien des syrischen Regimes auf Grund einer Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses durch den Beschwerdeführer zu befürchten. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen. Eine Veränderung hinsichtlich einer aktuellen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hat sich nicht ergeben. Dafür, dass die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der syrischen Botschaft zu irgendwelchen Konsequenzen führen würde, gibt es gegenständlich, wie bereits ausgeführt, keinerlei Anhaltspunkte. Ferner wird nicht jedem Syrer im Ausland eine vermeintliche oppositionelle Gesinnung unterstellt. Auch aus der oben erwähnten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und der darin erwähnten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.11.2017 zur „Ausstellung eines syrischen Reisepasses an der syrischen Botschaft in Wien“ geht keinesfalls hervor, dass die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft für jeden in Österreich aufhältigen Syrer unzumutbar ist. Im Ergebnis hat die Annahme des Beschwerdeführers, dass er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges syrisches Reisedokument ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses erfolgte daher zu Recht. zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W147.2257131.2.00

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