Vm. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. § 5 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) eine Zwangsstrafe in Höhe von € 300,- verhängt, weil sie der öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2024, 12.00 Uhr trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieb. A) Über römisch 40 , geb. am römisch 40 , wird
Paragraph 19, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) eine Zwangsstrafe in Höhe von € 300,- verhängt, weil sie der öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2024, 12.00 Uhr trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieb. Die Zwangsstrafe ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses unter Anführung der Verfahrenszahl W156 2271300-1 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts (BIC: BUNDATWW, IBAN: AT84 0100 0000 0501 0167) bei sonstiger Exekution zu überweisen oder einzuzahlen. Die Zwangsstrafe ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses unter Anführung der Verfahrenszahl W156 2271300-1 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts (BIC: BUNDATWW, IBAN: AT84 0100 0000 0501 0167) bei sonstiger Exekution zu überweisen oder einzuzahlen. , B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Begründung: , Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. römisch zwei.3.1.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. II.3.2.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. römisch zwei.3.2.
Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
2 AVG ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
Paragraph 19, Absatz 2, AVG ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie – wie gegenständlich – in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie – wie gegenständlich – in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
3 AVG begründet jede Ladung die Rechtspflicht des Geladenen, ihr Folge zu leisten. Das bedeutet in concreto, dass dieser (je nach Inhalt der Ladung) verpflichtet ist, bei der Behörde persönlich zu erscheinen bzw., sofern das persönliche Erscheinen in der Ladung nicht angeordnet ist, zumindest einen Vertreter zu entsenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Rz 18 mwN). Der VwGH geht auch davon aus, dass es dem Geladenen obliegt, das Hindernis der Teilnahme an der Verhandlung konkret darzulegen (VwGH 25.04.2008, 2007/02/0356).
Paragraph 19, Absatz 3, AVG begründet jede Ladung die Rechtspflicht des Geladenen, ihr Folge zu leisten. Das bedeutet in concreto, dass dieser (je nach Inhalt der Ladung) verpflichtet ist, bei der Behörde persönlich zu erscheinen bzw., sofern das persönliche Erscheinen in der Ladung nicht angeordnet ist, zumindest einen Vertreter zu entsenden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 19, Rz 18 mwN). Der VwGH geht auch davon aus, dass es dem Geladenen obliegt, das Hindernis der Teilnahme an der Verhandlung konkret darzulegen (VwGH 25.04.2008, 2007/02/0356). Eine Person hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss dabei überprüfbar sein (VwGH 19.04.2018, Ra 2018/08/0007). Im gegenständlichen Fall erschein die Geladene ohne Angabe von Gründen nicht zur mündlichen Verhandlung. II.3.
2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Die Vollstreckung hat
Paragraph 5, Absatz 2, VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen
3 Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen
Paragraph 5, Absatz 3, VVG die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 5 VVG ausgesprochen (VwGH 09.10.2014, Zl. 2013/05/0110): "Die Verwaltungsstrafe dient der Bestrafung für begangenes, in der Verletzung eines Verwaltungsstrafgesetzes bestehendes Unrecht. Die Zwangsstrafe hingegen ist ein indirektes Zwangsmittel, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so den in einem Bescheid angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen. Zwangsstrafen nach § 5 VVG sind demnach keine Strafen im Sinne des VStG, dieses ist auf sie daher nicht anzuwenden. Weiters stellen Zwangsstrafen nach § 5 VVG keine Strafen im Sinne der Art 6 und 7 MRK dar. Dies kommt auch in den Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck, wenn ausgeführt wird, dass Zwangsmittel nach § 5 VVG keine Strafen im Sinne des Art. 7 MRK sind." Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 5, VVG ausgesprochen (VwGH 09.10.2014, Zl. 2013/05/0110): "Die Verwaltungsstrafe dient der Bestrafung für begangenes, in der Verletzung eines Verwaltungsstrafgesetzes bestehendes Unrecht. Die Zwangsstrafe hingegen ist ein indirektes Zwangsmittel, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so den in einem Bescheid angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen. Zwangsstrafen nach Paragraph 5, VVG sind demnach keine Strafen im Sinne des VStG, dieses ist auf sie daher nicht anzuwenden. Weiters stellen Zwangsstrafen nach Paragraph 5, VVG keine Strafen im Sinne der Artikel 6 und 7 MRK dar. Dies kommt auch in den Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck, wenn ausgeführt wird, dass Zwangsmittel nach Paragraph 5, VVG keine Strafen im Sinne des Artikel 7, MRK sind." In VfSlg. 10840/1986 hat der Verfassungsgerichtshof (zu § 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 111 BAO) ausgeführt: "Der auf Verfassungsstufe stehende Art 6 MRK gilt seinem Abs 1 erster Satz zufolge nur für Entscheidungen über ‚zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen' (um solche handelt es sich hier offenkundig nicht) oder über ‚die Stichhaltigkeit der' gegen eine Person ‚erhobenen strafrechtlichen Anklage'. Der Begriff der ‚strafrechtlichen Anklage' iS dieser Konventionsbestimmung erfaßt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 4710/1964, 6842/1972, 7492/1975 und 8198/1977) - von der abzugehen kein Anlass vorliegt - jedenfalls keine Maßnahmen, die dazu dienen, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen (§ 5 Abs 1 lit b MRK), sondern bloß solche, die auf die Ahndung rechtswidrigen menschlichen Verhaltens abzielen oder präventive Zwecke verfolgen. So sind etwa Zwangsstrafen nach § 19 Abs 3 AVG und nach dem VVG überhaupt keine ‚Strafen' iS des Art 7 MRK (s. VfSlg. 8198/1977 und 6842/1972), aber auch nicht iS des Art 6 MRK; dasselbe gilt für Zwangsstrafen nach § 56 Abs 2 FinStrG iVm. §111 BAO; auch hiebei handelt es sich nicht um Entscheidungen über ‚strafrechtliche Anklagen', sondern vielmehr um reine Zwangsmittel ohne Strafcharakter (vgl. Kopetzki, EuGRZ 1983, 177 f.)." In VfSlg. 10840 aus 1986, hat der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 56, Absatz 2, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 111, BAO) ausgeführt: "Der auf Verfassungsstufe stehende Artikel 6, MRK gilt seinem Absatz eins, erster Satz zufolge nur für Entscheidungen über ‚zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen' (um solche handelt es sich hier offenkundig nicht) oder über ‚die Stichhaltigkeit der' gegen eine Person ‚erhobenen strafrechtlichen Anklage'. Der Begriff der ‚strafrechtlichen Anklage' iS dieser Konventionsbestimmung erfaßt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. , 4710 aus 1964,, 6842 aus 1972,, 7492 aus 1975, und 8198 aus 1977,) - von der abzugehen kein Anlass vorliegt - jedenfalls keine Maßnahmen, die dazu dienen, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen (Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, MRK), sondern bloß solche, die auf die Ahndung rechtswidrigen menschlichen Verhaltens abzielen oder präventive Zwecke verfolgen. So sind etwa Zwangsstrafen nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG und nach dem VVG überhaupt keine ‚Strafen' iS des Artikel 7, MRK (s. VfSlg. 8198 aus 1977, und 6842 aus 1972,), aber auch nicht iS des Artikel 6, MRK; dasselbe gilt für Zwangsstrafen nach Paragraph 56, Absatz 2, FinStrG in Verbindung mit §111 BAO; auch hiebei handelt es sich nicht um Entscheidungen über ‚strafrechtliche Anklagen', sondern vielmehr um reine Zwangsmittel ohne Strafcharakter vergleiche Kopetzki, EuGRZ 1983, 177 f.)." Sinn einer Zwangsstrafe ist es, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen des Geladenen zu brechen. Sie verfolgt keinen Sühne- oder Besserungszweck, sondern dient nur dazu, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen. Dementsprechend handelt es sich bei der Nichtbefolgung einer Ladung nicht um eine strafbare Handlung bzw. bei einem Verfahren über derartige Zwangsstrafen nicht um eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art. 6 und 7 EMRK (Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband [2014] Rz 23 zu § 19 mwN). Sinn einer Zwangsstrafe ist es, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen des Geladenen zu brechen. Sie verfolgt keinen Sühne- oder Besserungszweck, sondern dient nur dazu, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen. Dementsprechend handelt es sich bei der Nichtbefolgung einer Ladung nicht um eine strafbare Handlung bzw. bei einem Verfahren über derartige Zwangsstrafen nicht um eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Artikel 6 und 7 EMRK (Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband [2014] Rz 23 zu Paragraph 19, mwN). Im genannten Ladungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde XXXX ausdrücklich darüber belehrt, dass sie verpflichtet ist, der Ladung Folge zu leisten und sie zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Er wurde darüber belehrt, dass im Falle der Nichtbefolgung der Ladung eine Zwangsstrafe eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 726,- und ersatzweise eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen angedroht. XXXX ist dennoch unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Im genannten Ladungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde römisch 40 ausdrücklich darüber belehrt, dass sie verpflichtet ist, der Ladung Folge zu leisten und sie zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Er wurde darüber belehrt, dass im Falle der Nichtbefolgung der Ladung eine Zwangsstrafe eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 726,- und ersatzweise eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen angedroht. römisch 40 ist dennoch unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Das Bundesverwaltungsgericht hält eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 300,- (bei einem vorgesehenen Rahmen von bis zu € 2000,00 – also weniger als ein Sechstel dieses Rahmens) für angemessen, zumal diese – trotz Androhung der Zwangsstrafe – bewusst dem Ladungsbeschluss keine Folge leistete. Die Zwangsstrafe ist auch geeignet, die Zeugin zur Befolgung einer Ladung – allfällig künftiger Ladungen in einem Folgeverfahren – zu veranlassen. Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist
2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist
Paragraph 59, Absatz 2, AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Als angemessene Frist für die Bezahlung der Zwangsstrafe werden zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses festgesetzt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W156.2271300.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.