Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz dahingehend abgeändert, als sein Spruch zu lauten hat:Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz dahingehend abgeändert, als sein Spruch zu lauten hat: „
VG) in der geltenden Fassung wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 25.06.2022 bis 30.06.2022 widerrufen.„
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) in der geltenden Fassung wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 25.06.2022 bis 30.06.2022 widerrufen.
VG werden Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 156,96 verpflichtet.“
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG werden Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 156,96 verpflichtet.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) den von der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) in Anspruch genommenen Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum 01.06.2022 bis 30.06.2022
VG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, widerrufen und die Beschwerdeführerin
Vm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv EUR 784,80 verpflichtet. Begründet wurde dies mit Einkünften der BF aus zwei geringfügigen Beschäftigungen im Juni 2022, die insgesamt ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen ergeben hätten. Die BF habe diese dem AMS nicht bekannt gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) den von der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) in Anspruch genommenen Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum 01.06.2022 bis 30.06.2022
Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, widerrufen und die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv EUR 784,80 verpflichtet. Begründet wurde dies mit Einkünften der BF aus zwei geringfügigen Beschäftigungen im Juni 2022, die insgesamt ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen ergeben hätten. Die BF habe diese dem AMS nicht bekannt gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, sie habe sich im Juni 2022 bei einer ihr vom AMS zugewiesenen Stelle beworben und dort einige Tage zur Probe gearbeitet. Sie habe bereits ein geringfügiges Dienstverhältnis gehabt und sei davon ausgegangen, dass die zusätzlichen Probestunden unbezahlt sein würden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2022 wies die belangte Behörde diese Beschwerde ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin sowohl mit der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze vertraut gewesen sein musste, als auch mit ihren gegenüber dem AMS bestehenden Meldeverpflichtungen. Es müsse der BF weiters bewusst gewesen sein, dass es sich bei dem von ihr zusätzlich zu ihrer bisherigen geringfügigen Beschäftigung eingegangenen Arbeitsverhältnis im Hotel XXXX GmbH (im Folgenden Hotel B GmbH, =Hotel B) um ein Dienstverhältnis gehandelt habe.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2022 wies die belangte Behörde diese Beschwerde ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin sowohl mit der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze vertraut gewesen sein musste, als auch mit ihren gegenüber dem AMS bestehenden Meldeverpflichtungen. Es müsse der BF weiters bewusst gewesen sein, dass es sich bei dem von ihr zusätzlich zu ihrer bisherigen geringfügigen Beschäftigung eingegangenen Arbeitsverhältnis im Hotel römisch 40 GmbH (im Folgenden Hotel B GmbH, =Hotel B) um ein Dienstverhältnis gehandelt habe. Aufgrund des rechtzeitig gestellten Vorlageantrags der BF legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme führte die belangte Behörde insbesondere an, dass es sich bei dem herangezogenen Rückforderungstatbestand um jenen der Nichtmeldung bzw. Verschweigung von maßgebenden Tatsachen handle. Am 16.01.2024 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten an der die BF im Beisein ihrer Rechtsvertretung teilnahm und in deren Rahmen zwei Vertreterinnen der Dienstgeberin Hotel B GmbH als Zeuginnen befragt wurden. Das ebenfalls als Partei des Beschwerdeverfahrens zur Verhandlung geladene AMS sagte seine Teilnahme mit dem Verweis auf nicht näher genannte dienstliche Gründe ab. Die BF machte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zusammengefasst die folgenden Angaben: Sie habe das Entgelt von der Hotel B GmbH per Bankanweisung bekommen, ebenso das Entgelt ihrer weiteren Dienstgeberin XXXX GmbH (im Folgenden A-GmbH), bei der sie in der verfahrensgegenständlichen Zeit bereits drei Jahre geringfügig beschäftigt gewesen sei. Das monatliche Entgelt des letztgenannten Dienstgebers sei immer gleich hoch gewesen, nämlich genau an der Obergrenze der Geringfügigkeitsgrenze. Die BF habe die Geringfügigkeitsgrenze gekannt. Sie habe bei der A-GmbH 10 Stunden pro Woche als Reinigungskraft gearbeitet. Vollzeit zu arbeiten wäre dort nicht möglich gewesen. Sie habe das Entgelt von der Hotel B GmbH per Bankanweisung bekommen, ebenso das Entgelt ihrer weiteren Dienstgeberin römisch 40 GmbH (im Folgenden A-GmbH), bei der sie in der verfahrensgegenständlichen Zeit bereits drei Jahre geringfügig beschäftigt gewesen sei. Das monatliche Entgelt des letztgenannten Dienstgebers sei immer gleich hoch gewesen, nämlich genau an der Obergrenze der Geringfügigkeitsgrenze. Die BF habe die Geringfügigkeitsgrenze gekannt. Sie habe bei der A-GmbH 10 Stunden pro Woche als Reinigungskraft gearbeitet. Vollzeit zu arbeiten wäre dort nicht möglich gewesen. Im Rahmen ihrer Bewerbung beim Hotel B habe die BF persönlich bei der Rezeptionistin mit Bewerbung und Lebenslauf vorgesprochen. Diese habe der BF zugesagt, die Unterlagen an die Chefin weiterzugeben. Die Juniorchefin, Frau XXXX , habe die BF dann angerufen und gefragt, wann die BF anfangen könne. Man habe vereinbart, sich am nächsten Tag im Hotel zu treffen – nicht gleich in der früh sondern um 10 oder 11 Uhr. Die BF möge mit einer schwarzen Hose und einer weißen Bluse bekleidet sein. Über das Entgelt sei nicht gesprochen worden. Am nächsten Tag habe die Chefin der BF alles gezeigt und die BF habe zu arbeiten begonnen. Die BF sei in der Küche zum Einsatz gekommen, dort seien am ersten Arbeitstag schon Mitarbeiterinnen gewesen. Eine der Mitarbeiterinnen, die außerdem als Zimmermädchen gearbeitet habe, habe der BF alles gezeigt und die BF habe so alles gelernt. Der erste Arbeitstag habe etwa 4 Arbeitsstunden betragen, nämlich ungefähr von 11 Uhr bis 15 Uhr. Am nächsten Tag habe die BF bereits etwa 8 Stunden im Hotel B gearbeitet. Die BF sei froh gewesen, wieder einen guten Job in Wohnnähe zu haben. Ihre Kontonummer habe sie soweit erinnerlich am zweiten Arbeitstag bekannt gegeben. Die BF sei jedoch der Auffassung gewesen, dass sie bis Ende des Monats Juni 2022 nicht bezahlt würde und ab 01.07.2022 normal angestellt werden würde. Die Chefin habe ihr für das erste Monat 30 Stunden und danach vielleicht 40 Wochenstunden zugesagt. Befragt, ob die BF in Österreich – sie ist seit 2016 in Österreich wohnhaft und hatte hier mehrere Dienstverhältnisse – jemals unbezahlt gearbeitet habe, verneinte sie. Im Rahmen ihrer Bewerbung beim Hotel B habe die BF persönlich bei der Rezeptionistin mit Bewerbung und Lebenslauf vorgesprochen. Diese habe der BF zugesagt, die Unterlagen an die Chefin weiterzugeben. Die Juniorchefin, Frau römisch 40 , habe die BF dann angerufen und gefragt, wann die BF anfangen könne. Man habe vereinbart, sich am nächsten Tag im Hotel zu treffen – nicht gleich in der früh sondern um 10 oder 11 Uhr. Die BF möge mit einer schwarzen Hose und einer weißen Bluse bekleidet sein. Über das Entgelt sei nicht gesprochen worden. Am nächsten Tag habe die Chefin der BF alles gezeigt und die BF habe zu arbeiten begonnen. Die BF sei in der Küche zum Einsatz gekommen, dort seien am ersten Arbeitstag schon Mitarbeiterinnen gewesen. Eine der Mitarbeiterinnen, die außerdem als Zimmermädchen gearbeitet habe, habe der BF alles gezeigt und die BF habe so alles gelernt. Der erste Arbeitstag habe etwa 4 Arbeitsstunden betragen, nämlich ungefähr von 11 Uhr bis 15 Uhr. Am nächsten Tag habe die BF bereits etwa 8 Stunden im Hotel B gearbeitet. Die BF sei froh gewesen, wieder einen guten Job in Wohnnähe zu haben. Ihre Kontonummer habe sie soweit erinnerlich am zweiten Arbeitstag bekannt gegeben. Die BF sei jedoch der Auffassung gewesen, dass sie bis Ende des Monats Juni 2022 nicht bezahlt würde und ab 01.07.2022 normal angestellt werden würde. Die Chefin habe ihr für das erste Monat 30 Stunden und danach vielleicht 40 Wochenstunden zugesagt. Befragt, ob die BF in Österreich – sie ist seit 2016 in Österreich wohnhaft und hatte hier mehrere Dienstverhältnisse – jemals unbezahlt gearbeitet habe, verneinte sie. Befragt zu ihrem beim AMS festgelegten Kontrolltermin vom 27.06 2022 gab die BF an, dies sei wegen der COVID-Pandemie ein telefonischer Termin gewesen. Die BF habe ihrer Chefin gleich in der Früh Bescheid gesagt. Diese habe vorgeschlagen, selbst mit dem AMS zu sprechen. So habe man dies dann auch gemacht. Nach dem Telefonat habe die Chefin zur BF gesagt, es sei alles erledigt und die BF sei beruhigt gewesen. Als Sie den Lohn für Juni 22 vom Hotel B überwiesen bekommen habe, habe die BF nicht mit dem AMS Kontakt aufgenommen. Sie habe gedacht, nichts mehr mit dem AMS erledigen zu müssen, da ihr ja die Chefin zugesagt hatte, all das für sie zu erledigen. Damit sei für die BF alles erledigt gewesen. Der BF sei nicht aufgefallen, dass Sie im Juni 2022 mit ihrem Entgelt insgesamt über die Geringfügigkeitsgrenze geriet. Sie habe nicht gewusst, dass das eine Überzahlung war. Die BF sei der Auffassung gewesen, dass sie von 25.
den im elektronischen Akt verwendeten Kürzel ein persönlicher Termin gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Vorfragebeurteilung der Vollversicherungspflicht: Zufolge § 17 VwGVG iVm 38 AVG ist das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung seiner Entscheidung zugrunde zu legen. […]Zufolge Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit 38 AVG ist das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung seiner Entscheidung zugrunde zu legen. […] Im vorliegenden Fall bildet die Frage der Vollversicherungspflicht der von der BF ab 25.06.2022 im Hotel B ausgeübten Beschäftigung eine Vorfrage iSd § 38 AVG. Eine rechtskräftige Hauptfrageentscheidung über diese Rechtsfrage liegt noch nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht macht daher von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer Vorfragebeurteilung Gebrauch:Im vorliegenden Fall bildet die Frage der Vollversicherungspflicht der von der BF ab 25.06.2022 im Hotel B ausgeübten Beschäftigung eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG. Eine rechtskräftige Hauptfrageentscheidung über diese Rechtsfrage liegt noch nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht macht daher von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer Vorfragebeurteilung Gebrauch:
Abs 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Die BF war im vorliegenden Fall unstrittig in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beim Hotel B beschäftigt. Zu prüfen bleibt allein die Frage der Geringfügigkeit dieser Beschäftigung.
Abs 1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: Dienstnehmer und ihnen
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen). Zufolge § 5 Abs 2 ASVG in der anzuwendenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 485,85 (Wert 2022) gebührt.Zufolge Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der anzuwendenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 485,85 (Wert 2022) gebührt. Zufolge § 539a Abs 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform eines Sachverhaltes maßgebend. Zufolge Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform eines Sachverhaltes maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§539a Abs 2ASVG). Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§539a Absatz 2 A, S, römisch fünf G,). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs 3ASVG). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Paragraph 539 a, Absatz 3 A, S, römisch fünf G,). Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend (§539a Abs 4ASVG). Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend (§539a Absatz 4 A, S, römisch fünf G,). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erbringung von Dienstleistungen
ABGB entgeltlich erfolgt und dass im Zweifel ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erbringung von Dienstleistungen
Paragraph 1152, ABGB entgeltlich erfolgt und dass im Zweifel ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt.
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Zufolge § 5 Abs 3 Z 1 ASVG liegt u.a. kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.Zufolge Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG liegt u.a. kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Absatz 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Unter fallweise beschäftigten Personen sind zufolge § 471b ASVG solche Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.Unter fallweise beschäftigten Personen sind zufolge Paragraph 471 b, ASVG solche Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. Im vorliegenden Fall hat die BF am 25.06.2022, somit im Laufe des Monats Juni 2022 ein auf unbestimmte Zeit vereinbartes Beschäftigungsverhältnis begonnen. Zur Frage der Bindung an die Daten des Dachverbandes: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht bezüglich der Entgeltshöhe keine Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten. Eine solche kann dem Gesetz, insbesondere auch § 45 AlVG, ebenso wenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage (VwGH 22.07.2014, 2012/08/0136).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht bezüglich der Entgeltshöhe keine Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten. Eine solche kann dem Gesetz, insbesondere auch Paragraph 45, AlVG, ebenso wenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage (VwGH 22.07.2014, 2012/08/0136). Im vorliegenden Fall war die BF ab 25.06.2022 ungeachtet des Umstandes, dass sie als geringfügig beschäftigt zur Sozialversicherung gemeldet wurde, nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt durchgehend mit einem Arbeitszeitausmaß beschäftigt, das einen über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Anspruchslohn begründete. Sie stand somit ab 25.06.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Zur Entscheidung in der Hauptfrage: Zeitraum des Nichtvorliegens von Arbeitslosigkeit:
VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Im vorliegenden Fall stand die BF ab 25.06.2022 in einem in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Die BF war daher ab 25.06.2022 nicht mehr arbeitslos. Rechtmäßigkeit des Widerrufs gem. § 24 AlVG:Rechtmäßigkeit des Widerrufs gem. Paragraph 24, AlVG:
VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Da die Beschwerdeführerin während des Zeitraums 25.
VG:Rechtmäßigkeit der Rückforderung
Paragraph 25, AlVG:
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. […]Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. […] Es spielt keine Rolle, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice. (VwGH 2007/07/0343 vom 10.06.2009). Kausalität iSd § 25 AlVG ist gegeben, wenn eine rechtzeitige und korrekte Angabe potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung hätte verhindern können (VwGH 2007/08/0150, Ra2016/08/0100).Kausalität iSd Paragraph 25, AlVG ist gegeben, wenn eine rechtzeitige und korrekte Angabe potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung hätte verhindern können (VwGH 2007/08/0150, Ra2016/08/0100). Im vorliegenden Fall wäre die BF verpflichtet gewesen, ihre ab 25.06.2022 auf unbestimmte Zeit eingegangene entgeltliche Beschäftigung im Hotel B unverzüglich wahrheitsgemäß an das AMS zu melden und ferner die am 30.06.2022 an sie erfolgte Überweisung von € 94,10 ohne Verzug dem AMS bekannt zu geben. Bei rechtzeitiger Bekanntgabe dieser Daten hätte die BF die Anweisung der Notstandshilfe für den festgestellten Zeitraum der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung verhindern können. Soweit die BF anführt, sie habe sich, was die Kommunikation mit dem AMS betrifft, auf ihre Chefin verlassen, so hätte sie dies nicht von den oben dargelegten genannten Verpflichtungen entbunden. Der BF ist somit zur Last zu legen, dass sie ihre ab 25.06.2022 auf unbestimmte Zeit eingegangene Beschäftigung im Hotel B dem AMS nicht wahrheitsgemäß bekannt gegeben hat und die am 30.06.2022 an sie erfolgte Zahlung des Hotels B nicht ohne Verzug an das AMS gemeldet hat. Beide Unterlassungen waren kausal für die in der Zeit von 25.06. bis 30.06.22 erfolgten gegenständlichen Überbezug an Notstandshilfe. Substantiierte Vorbringen dahingehend, dass die genannten Unterlassungen auf ein bloßes Versehen zurückzuführen gewesen wären, hat die BF nicht gemacht, auch nicht etwa dahingehend, dass ihr die hier verfahrensgegenständliche Meldungen nicht möglich gewesen wären. Der BF ist daher bedingter Vorsatz in dem Sinn zur Last zu legen, als sie im Zuge der festgestellten Unterlassungen den Überbezug an Notstandshilfe ernsthaft für möglich gehalten hat und sich damit abgefunden hat. Zusammenfassend erfolgte die vom AMS verfügte Rückforderung von zu Unrecht bezogener Notstandshilfe insoweit zu Recht, als sich diese auf die Zeit von 25.06.2022 bis 30.06.2022 bezog. Da der angefochtene Bescheid eine über diesen Zeitraum hinausgehende Rückforderung ausgesprochen hat, war dieser entsprechend abzuändern. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2264431.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.