← Österreich

{'item': 'W164 2264431-2'}

Obsah (14)§ 28§ 38Art. 133§ 24§ 25§ 56§ 17Art. 130§ 4§ 5§ 1152§ 49§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2024 GeschäftszahlW164 2264431-2 Spruch, W164 2264431-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28

Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz dahingehend abgeändert, als sein Spruch zu lauten hat:Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz dahingehend abgeändert, als sein Spruch zu lauten hat: „

§ 38in Verbindung mit § 24 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG) in der geltenden Fassung wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 25.06.2022 bis 30.06.2022 widerrufen.„

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) in der geltenden Fassung wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 25.06.2022 bis 30.06.2022 widerrufen.

§ 38in Verbindung mit § 25 Abs 1 Al

VG werden Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 156,96 verpflichtet.“

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG werden Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 156,96 verpflichtet.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) den von der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) in Anspruch genommenen Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum 01.06.2022 bis 30.06.2022

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, widerrufen und die Beschwerdeführerin

§ 25Abs. 1 i

Vm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv EUR 784,80 verpflichtet. Begründet wurde dies mit Einkünften der BF aus zwei geringfügigen Beschäftigungen im Juni 2022, die insgesamt ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen ergeben hätten. Die BF habe diese dem AMS nicht bekannt gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) den von der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) in Anspruch genommenen Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum 01.06.2022 bis 30.06.2022

Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, widerrufen und die Beschwerdeführerin

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv EUR 784,80 verpflichtet. Begründet wurde dies mit Einkünften der BF aus zwei geringfügigen Beschäftigungen im Juni 2022, die insgesamt ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen ergeben hätten. Die BF habe diese dem AMS nicht bekannt gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, sie habe sich im Juni 2022 bei einer ihr vom AMS zugewiesenen Stelle beworben und dort einige Tage zur Probe gearbeitet. Sie habe bereits ein geringfügiges Dienstverhältnis gehabt und sei davon ausgegangen, dass die zusätzlichen Probestunden unbezahlt sein würden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2022 wies die belangte Behörde diese Beschwerde ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin sowohl mit der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze vertraut gewesen sein musste, als auch mit ihren gegenüber dem AMS bestehenden Meldeverpflichtungen. Es müsse der BF weiters bewusst gewesen sein, dass es sich bei dem von ihr zusätzlich zu ihrer bisherigen geringfügigen Beschäftigung eingegangenen Arbeitsverhältnis im Hotel XXXX GmbH (im Folgenden Hotel B GmbH, =Hotel B) um ein Dienstverhältnis gehandelt habe.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2022 wies die belangte Behörde diese Beschwerde ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin sowohl mit der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze vertraut gewesen sein musste, als auch mit ihren gegenüber dem AMS bestehenden Meldeverpflichtungen. Es müsse der BF weiters bewusst gewesen sein, dass es sich bei dem von ihr zusätzlich zu ihrer bisherigen geringfügigen Beschäftigung eingegangenen Arbeitsverhältnis im Hotel römisch 40 GmbH (im Folgenden Hotel B GmbH, =Hotel B) um ein Dienstverhältnis gehandelt habe. Aufgrund des rechtzeitig gestellten Vorlageantrags der BF legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme führte die belangte Behörde insbesondere an, dass es sich bei dem herangezogenen Rückforderungstatbestand um jenen der Nichtmeldung bzw. Verschweigung von maßgebenden Tatsachen handle. Am 16.01.2024 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten an der die BF im Beisein ihrer Rechtsvertretung teilnahm und in deren Rahmen zwei Vertreterinnen der Dienstgeberin Hotel B GmbH als Zeuginnen befragt wurden. Das ebenfalls als Partei des Beschwerdeverfahrens zur Verhandlung geladene AMS sagte seine Teilnahme mit dem Verweis auf nicht näher genannte dienstliche Gründe ab. Die BF machte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zusammengefasst die folgenden Angaben: Sie habe das Entgelt von der Hotel B GmbH per Bankanweisung bekommen, ebenso das Entgelt ihrer weiteren Dienstgeberin XXXX GmbH (im Folgenden A-GmbH), bei der sie in der verfahrensgegenständlichen Zeit bereits drei Jahre geringfügig beschäftigt gewesen sei. Das monatliche Entgelt des letztgenannten Dienstgebers sei immer gleich hoch gewesen, nämlich genau an der Obergrenze der Geringfügigkeitsgrenze. Die BF habe die Geringfügigkeitsgrenze gekannt. Sie habe bei der A-GmbH 10 Stunden pro Woche als Reinigungskraft gearbeitet. Vollzeit zu arbeiten wäre dort nicht möglich gewesen. Sie habe das Entgelt von der Hotel B GmbH per Bankanweisung bekommen, ebenso das Entgelt ihrer weiteren Dienstgeberin römisch 40 GmbH (im Folgenden A-GmbH), bei der sie in der verfahrensgegenständlichen Zeit bereits drei Jahre geringfügig beschäftigt gewesen sei. Das monatliche Entgelt des letztgenannten Dienstgebers sei immer gleich hoch gewesen, nämlich genau an der Obergrenze der Geringfügigkeitsgrenze. Die BF habe die Geringfügigkeitsgrenze gekannt. Sie habe bei der A-GmbH 10 Stunden pro Woche als Reinigungskraft gearbeitet. Vollzeit zu arbeiten wäre dort nicht möglich gewesen. Im Rahmen ihrer Bewerbung beim Hotel B habe die BF persönlich bei der Rezeptionistin mit Bewerbung und Lebenslauf vorgesprochen. Diese habe der BF zugesagt, die Unterlagen an die Chefin weiterzugeben. Die Juniorchefin, Frau XXXX , habe die BF dann angerufen und gefragt, wann die BF anfangen könne. Man habe vereinbart, sich am nächsten Tag im Hotel zu treffen – nicht gleich in der früh sondern um 10 oder 11 Uhr. Die BF möge mit einer schwarzen Hose und einer weißen Bluse bekleidet sein. Über das Entgelt sei nicht gesprochen worden. Am nächsten Tag habe die Chefin der BF alles gezeigt und die BF habe zu arbeiten begonnen. Die BF sei in der Küche zum Einsatz gekommen, dort seien am ersten Arbeitstag schon Mitarbeiterinnen gewesen. Eine der Mitarbeiterinnen, die außerdem als Zimmermädchen gearbeitet habe, habe der BF alles gezeigt und die BF habe so alles gelernt. Der erste Arbeitstag habe etwa 4 Arbeitsstunden betragen, nämlich ungefähr von 11 Uhr bis 15 Uhr. Am nächsten Tag habe die BF bereits etwa 8 Stunden im Hotel B gearbeitet. Die BF sei froh gewesen, wieder einen guten Job in Wohnnähe zu haben. Ihre Kontonummer habe sie soweit erinnerlich am zweiten Arbeitstag bekannt gegeben. Die BF sei jedoch der Auffassung gewesen, dass sie bis Ende des Monats Juni 2022 nicht bezahlt würde und ab 01.07.2022 normal angestellt werden würde. Die Chefin habe ihr für das erste Monat 30 Stunden und danach vielleicht 40 Wochenstunden zugesagt. Befragt, ob die BF in Österreich – sie ist seit 2016 in Österreich wohnhaft und hatte hier mehrere Dienstverhältnisse – jemals unbezahlt gearbeitet habe, verneinte sie. Im Rahmen ihrer Bewerbung beim Hotel B habe die BF persönlich bei der Rezeptionistin mit Bewerbung und Lebenslauf vorgesprochen. Diese habe der BF zugesagt, die Unterlagen an die Chefin weiterzugeben. Die Juniorchefin, Frau römisch 40 , habe die BF dann angerufen und gefragt, wann die BF anfangen könne. Man habe vereinbart, sich am nächsten Tag im Hotel zu treffen – nicht gleich in der früh sondern um 10 oder 11 Uhr. Die BF möge mit einer schwarzen Hose und einer weißen Bluse bekleidet sein. Über das Entgelt sei nicht gesprochen worden. Am nächsten Tag habe die Chefin der BF alles gezeigt und die BF habe zu arbeiten begonnen. Die BF sei in der Küche zum Einsatz gekommen, dort seien am ersten Arbeitstag schon Mitarbeiterinnen gewesen. Eine der Mitarbeiterinnen, die außerdem als Zimmermädchen gearbeitet habe, habe der BF alles gezeigt und die BF habe so alles gelernt. Der erste Arbeitstag habe etwa 4 Arbeitsstunden betragen, nämlich ungefähr von 11 Uhr bis 15 Uhr. Am nächsten Tag habe die BF bereits etwa 8 Stunden im Hotel B gearbeitet. Die BF sei froh gewesen, wieder einen guten Job in Wohnnähe zu haben. Ihre Kontonummer habe sie soweit erinnerlich am zweiten Arbeitstag bekannt gegeben. Die BF sei jedoch der Auffassung gewesen, dass sie bis Ende des Monats Juni 2022 nicht bezahlt würde und ab 01.07.2022 normal angestellt werden würde. Die Chefin habe ihr für das erste Monat 30 Stunden und danach vielleicht 40 Wochenstunden zugesagt. Befragt, ob die BF in Österreich – sie ist seit 2016 in Österreich wohnhaft und hatte hier mehrere Dienstverhältnisse – jemals unbezahlt gearbeitet habe, verneinte sie. Befragt zu ihrem beim AMS festgelegten Kontrolltermin vom 27.06 2022 gab die BF an, dies sei wegen der COVID-Pandemie ein telefonischer Termin gewesen. Die BF habe ihrer Chefin gleich in der Früh Bescheid gesagt. Diese habe vorgeschlagen, selbst mit dem AMS zu sprechen. So habe man dies dann auch gemacht. Nach dem Telefonat habe die Chefin zur BF gesagt, es sei alles erledigt und die BF sei beruhigt gewesen. Als Sie den Lohn für Juni 22 vom Hotel B überwiesen bekommen habe, habe die BF nicht mit dem AMS Kontakt aufgenommen. Sie habe gedacht, nichts mehr mit dem AMS erledigen zu müssen, da ihr ja die Chefin zugesagt hatte, all das für sie zu erledigen. Damit sei für die BF alles erledigt gewesen. Der BF sei nicht aufgefallen, dass Sie im Juni 2022 mit ihrem Entgelt insgesamt über die Geringfügigkeitsgrenze geriet. Sie habe nicht gewusst, dass das eine Überzahlung war. Die BF sei der Auffassung gewesen, dass sie von 25.

  1. bis zum Ende des Monats bloße Probetage absolviert habe. Sie habe geglaubt, dabei nichts zu verdienen. Zwischen dem Probetag und der Weiterarbeit im Juli 2022 habe es keine Pause gegeben. Die BF habe gleich weitergearbeitet. Jeden Tag habe sie von der Rezeption einen Zettel mit ihren Aufgaben erhalten. z.B. 08:50 Uhr Frühstück. Wenn viele Gäste waren, etwa beim Frühstück, habe ihr eine Mitarbeiterin geholfen, sonst sei sie alleine gewesen. Die BF habe Vollzeit gearbeitet, nicht geringfügig. Zum Ende des Monates Juli 2022 habe es mehrere Streitgespräche mit der Chefin gegeben. Diese habe der BF Zusatzarbeiten zuweisen wollen, die die BF ablehnte. Die BF habe ferner die Aushändigung eines Vertrages verlangt, und diesen dann unter der Androhung, sonst zu gehen, erhalten. Als das AMS von der BF eine Rückzahlung an Notstandshilfe verlangte, habe die BF erneut ein Streitgespräch mit ihrer Chefin gehabt, und von dieser eine Entschädigung erwartet bzw. erwartet für die ersten 7 Arbeitstage ab 25.6.22 wieder von der Sozialversicherung abgemeldet zu werden. Der BFV legte den schriftlichen Dienstvertrag vor und brachte dazu vor, dass dieser nicht das wiederspiegle was tatsächlich war. Hier werde der
  2. Juli 2022 als Dienstbeginn angeführt. Der BFV legte ferner einen Ausdruck der von der Dienstgeberseite für die BF geführten digitalen Arbeitsaufzeichnungen vom Juli 2022 vor. Dieser wies tägliche Arbeitszeiten zwischen 5 und 8 Stunden aus, ferner eine regelmäßige Tätigkeit mit einer Wochenarbeitszeit zwischen 28 und 29,5 Wochenstunden bei Arbeit an vier Tagen der Woche, sowie vier Urlaubstage aus. Zwischen 19.07.2022 und 20.07.2022 findet sich ein fettgedruckter Balken über dem der Vermerk „geringfügig“ angebracht ist. Die BF gab dazu an, sie habe diesen Ausdruck der Arbeitsaufzeichnungen am Ende des Monats bei der Rezeption bekommen. Die BF habe ihre Arbeitszeiten immer selbst aufgeschrieben. Die Chefin habe dies kontrolliert und dann an die Rezeption zur digitalen Eingabe weitergegeben. Der BFV legte weiters eine An- und Abmeldung zur Sozialversicherung vor und merkte an, die BF sei anfänglich als geringfügig beschäftigt gemeldet worden, obwohl sie tatsächlich vollversichert beschäftigt gewesen sei. Die An-und Abmeldung sei erst am 29.07.22 erfolgt. Die im Arbeitszeitnachweis aufscheinenden Urlaubstage seien ferner arbeitsrechtlich nicht korrekt berechnet worden. Der BFV legte einen Versicherungsdatenauszug für die BF vor, der für die Zeit von 25.06 bis 19.
  3. 22 eine geringfügige Beschäftigung im Hotel B auswies. Der BFV legte überdies einen mit 07.07.2022 datierten Dienstzettel vor, der eine Beschäftigung der BF als Arbeiterin ab 20.07.2022 als Frühstückskraft mit einem Bezug von € 1650,00 brutto monatlich bei 40 Wochenstunden und einem jährlichen Urlaubsausmaß von 25 Tagen auswies. Die Kündigungsfristen nach dem Probemonat würden sich nach dem Kollektivvertrag Angestellte in der Hotellerie richten. Die Seniorchefin des Hotels B gab als Zeugin (Z1) befragt an, sie könne sich an die BF nicht mehr erinnern. Die Z1 sei nicht immer im Hotel anwesend. Den Kontakt mit dem AMS wickle eine Mitarbeiterin ab. Die Arbeitsverträge seien in Form von Musterverträgen vorgefertigt. Im Allgemeinen würden diese von der Tochter, der Z1 selbst oder von einer dazu befugten Mitarbeiterin unterschrieben. Die Juniorchefin des Hotels B gab als Zeugin, Z2, befragt folgendes an: Sie könne sich an die verfahrensgegenständliche Zeit nicht erinnern. In ihren Unterlagen habe sie eine E-Mail gefunden, die sie an das AMS gerichtet hatte, weil sie dem AMS immer melden musste, wenn eine zugewiesene Person zu arbeiten begann. Die Z2 habe damals dem AMS gemeldet, dass die BF nur 10 Stunden arbeiten möchte. Dies habe die Z2 soweit erinnerlich aus einem am Lebenslauf angebrachten Zettel geschlossen. Die im Akt befindliche Rückmeldung vom 14.06.2022 stamme von der Z
  4. Kurz darauf habe die Z2 ein Gespräch mit der BF geführt und dann habe sich herausgestellt, dass die BF doch mehr als 10 Stunden wöchentlich arbeiten wollte. Die Z2 habe dies dann dem AMS gemeldet. Die genauen Details des mit der BF geführten Gesprächs habe die Z2 nicht in Erinnerung. Üblicherweise bespreche sie mit neuen Mitarbeiterinnen die Arbeitsstunden, die Aufgabenbereiche, den Verdienst und die fünf Tage Woche. Bereits am ersten Tag nehme die Assistentin der Z2 von den neuen Mitarbeiter:innen die Kontonummer und die Sozialversicherungsnummer entgegen und verbinde diese mit dem Lebenslauf. Die BF habe mehrere Probetage absolviert. Ein Arbeitstag betrage üblicherweise 5 Stunden. Dass Probetage nicht bezahlt würden, habe die Z2 nicht zur BF gesagt. Sie habe jedoch gesagt, dass sie die BF anmelden müsse: Wenn die Person zum Probetag erscheine mache das Hotel noch am selben Tag die Anmeldung. Für die Probezeit werde immer nur geringfügig angemeldet. Meist gebe es drei Probetage. Dann werde dem Beschäftigungsausmaß entsprechend umgemeldet. Dass im Fall der BF erst am 29.07.2022 umgemeldet wurde, könne die Z2 sich nicht erklären. Sie habe dies erst bei der Vorbereitung auf die Verhandlung gesehen. Befragt ob Samstag, der 25.06.22 der erste Probetag der BF war, gab die Z2 an, ja, dies könne sein, sie könne sich nicht mehr erinnern. Die Z2 habe nicht den Eindruck gehabt, dass die BF der Meinung war, sie würde für die Probezeit nichts verdienen. Im Betrieb der Z2 sei immer klar, dass die Probearbeit bezahlt werde. Die Z2 legte einen Überweisungsbeleg betreffend die Überweisung von € 94, 10 an die BF vom 30.06.2022 vor. Der Betrag von € 94,10 Euro sei für die Probetage bezahlt worden. Die Z2 bezahle den kollektivvertraglichen Lohn. Dass der schriftliche Vertrag einen Beschäftigungsbeginn per 20.07.
  5. ausweise, könne sie nicht erklären. Darauf angesprochen, dass die BF am 27.
  6. 2022 einen Beratungstermin beim AMS hatte, der laut ihren Angaben telefonisch absolviert wurde, wobei das Telefonat die Z2 geführt habe, gab diese an, sie könne sich konkret nicht an so etwas erinnern. Sie glaube aber, sich zu erinnern, dass es zu Kommunikationsproblemen kam. Wenn jemand Hilfe brauche, wenn es Kommunikationsschwierigkeiten gab, habe die Z2 manchmal für ihre Mitarbeiter:innen Gespräche mit dem AMS geführt, jedoch nicht in der Form, dass sie diesen das Beratungsgespräch mit dem AMS abgenommen hätte. Damit konfrontiert, dass sie die Dienstnehmerin zunächst abgelehnt habe, weil sie nur geringfügig arbeiten wollte und dann für 3 Wochen geringfügig zur Sozialversicherung gemeldet habe, gab die Z2 an, sie könne sich nicht mehr erinnern, vielleicht sei ein Urlaubstag dazwischen gewesen. Zum vorgelegten Versicherungsdatenauszug könne sie nichts sagen, ebenso nichts zum vorgelegten Dienstzettel vom 07.07.2022 und zum vorgelegten Stundennachweis. Die Z2 habe im Zuge der Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung versucht, sich daran zu erinnern, wie das Dienstverhältnis der BF geendet habe. Soweit erinnerlich sei die Z2 auf Urlaub gewesen und es sei zu einem Konflikt zwischen der BF und der Seniorchefin gekommen. Die BF habe die Meinung vertreten, dass das Hotel Zahlungen übernehmen müsste, die die BF an das AMS zu leisten hatte. Dann sei der Konflikt eskaliert. Das AMS erhielt das Protokoll der mündlichen Verhandlung auf schriftlichem Weg zur Kenntnis und Stellungnahme insbesondere zum Vorbringen der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung und des angeblich telefonisch absolvierten Kontrolltermins vom 27.6.
  7. Mit Schreiben vom 22.01.2024 verwies das AMS auf die Eintragungen beim Dachverband der Sozialversicherungsträger. Diese seien nach Ansicht des AMS maßgeblich. Der genannte Kontrolltermin sei

den im elektronischen Akt verwendeten Kürzel ein persönlicher Termin gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.06.2022 bis 30.06.2022 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 26,
  2. Die BF hatte vor der verfahrensgegenständlichen Zeit zuletzt am 13.08.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Ihre seit 05.05.2020 bestehende geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber A-GmbH hatte sie dem AMS gemeldet. Am 20.05.2022 wies das AMS der BF eine Stelle im Hotel B zu. Die BF bewarb sich umgehend beim Hotel B, erweckte dort allerdings den Eindruck, dass sie nur geringfügig arbeiten wolle, was die Dienstgeberin am 14.06.2022 zur Meldung an das AMS veranlasste, dass die BF offensichtlich nur geringfügig arbeiten wollen würde. Das AMS lud die BF daraufhin für 27.06.2022 zu einem persönlichen Kontrolltermin. Als Folge davon kontaktierte die BF erneut die Hotel B-GmbH. Die Juniorchefin, Z2, bot ihr an, dass sie am nächsten Tag - dies war der 25.06.2022 – um etwa 11 Uhr bekleidet mit schwarzer Hose und weißem Oberteil zu arbeiten zu beginnen könne. Die BF kam diesem Angebot nach und absolvierte am 25.06.2022, ihren ersten Arbeitstag, 4 Stunden, im Hotel B. Am Ende des ersten Arbeitstages wurde die BF angewiesen, gleich am nächsten Tag von der Früh an wegweiterzuarbeiten. Der BF wurde eine Probezeit im Rahmen einer 30-Stunden Woche zugesagt; für die Zeit nach einem Monat stellte die Hotel B GmbH eine Beschäftigung im Rahmen einer 40-Stunden Woche in Aussicht. Was die Bezahlung betraf, so äußerte die BF gegenüber ihrer neuen Dienstgeberin, Hotel B GmbH, sinngemäß die Befürchtung, dass sie ihre im Juni 2022 bezogene Notstandshilfe nicht verlieren möchte. Seitens des Hotels B wurde der BF zugesagt, ihr diesbezüglich entgegenzukommen. Die BF gab ihre Kontonummer und ihre Sozialversicherungsnummer ab und verrichtete im Rahmen einer Viertagewoche 5 bis 8 Arbeitsstunden täglich die in der Hotelküche anfallenden Arbeiten. Die Hotel B GmbH meldete die BF als geringfügig beschäftigt zur Sozialversicherung. Bezüglich des für 27.06.2022 anberaumten persönlichen Kontrolltermins erwirkte die BF bei ihrer AMS - Beratung, diesen telefonisch absolvieren zu dürfen. Am 27.06.2022 gab die BF dem AMS unter Beihilfe ihrer Chefin bekannt, dass sie eine Vollzeitstelle anstrebe, im Hotel B bereits einen Probetag absolviert habe und dort ab 01.07.2022 eine Vollzeitstelle in Aussicht habe. Das AMS stellte daraufhin die Notstandshilfe mit 01.Juli 2022 ein. Am 30.6.2022 überwies die Hotel B GmbH der BF € 94,10 auf ihr Konto. Die BF meldete diese Zahlung nicht unverzüglich dem AMS. Ab Juli 2022 führte die BF im Rahmen ihrer für das Hotel B verrichteten Arbeiten laufend Arbeitsaufzeichnungen, die ihre Chefin kontrollierte und dann an die Rezeptionistin zur digitalen Eingabe weitergab. Am 14.07., 15.07 sowie 18.07 und 19.07.22 nahm die BF Urlaubstage in Anspruch. Am 29.07.2022 händigte die Dienstgeberin der BF nach einem Streitgespräch einen schriftlichen Dienstvertrag aus, der einen Beschäftigungsbeginn 20.07.2022 auswies. Gleichzeitig meldete die Hotel B GmbH die BF ab 20.07.2024 vollversicherungspflichtig zur Sozialversicherung. Überdies erhielt die BF einen mit 07.07.2024 datierten Dienstzettel, der eine Beschäftigung der BF ab 20.07.2022 als Frühstückskraft mit einem Bezug von € 1650,00 brutto monatlich, 40 Wochenstunden und einem jährlichen Urlaubsausmaß von 25 Tagen auswies. Tatsächlich hatte die BF ab 25.06.2022 im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses am ersten Arbeitstag 4 Stunden und an den darauffolgenden Arbeitstagen im Rahmen einer Vier- Tage-Woche je nach Arbeitsauslastung 5 bis 8 Stunden täglich im Hotel XXXX gearbeitet.Tatsächlich hatte die BF ab 25.06.2022 im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses am ersten Arbeitstag 4 Stunden und an den darauffolgenden Arbeitstagen im Rahmen einer Vier- Tage-Woche je nach Arbeitsauslastung 5 bis 8 Stunden täglich im Hotel römisch 40 gearbeitet. Am 02.08.2022 forderte das AMS die BF auf, die Lohnzettel ihrer Beschäftigungen der Monate Juni und Juli 2022 nachzureichen. Dem kam die BF am 16.08.2022 nach. Die Zusammenrechnung der in den Lohnzetteln für Juni 2022 aufscheinenden Beträge ergab insgesamt EUR 579,95 (die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2022 betrug: € 485,85). Das AMS kam zu dem Schluss, dass die BF im Juni 2022 aus zwei geringfügigen Beschäftigungen insgesamt ein über der Geringfügigkeit liegendes Entgelt bezog und daher mangels Erfüllung der in gem. § 12 Abs 6 lit a AlVG genannten Voraussetzungen im Monat Juni 2022 nicht arbeitslos war. Das AMS forderte die von der BF von 01.06.2022 bis 30.06.2022 bezogene Notstandshilfe zurück.Die Zusammenrechnung der in den Lohnzetteln für Juni 2022 aufscheinenden Beträge ergab insgesamt EUR 579,95 (die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2022 betrug: € 485,85). Das AMS kam zu dem Schluss, dass die BF im Juni 2022 aus zwei geringfügigen Beschäftigungen insgesamt ein über der Geringfügigkeit liegendes Entgelt bezog und daher mangels Erfüllung der in gem. Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG genannten Voraussetzungen im Monat Juni 2022 nicht arbeitslos war. Das AMS forderte die von der BF von 01.06.2022 bis 30.06.2022 bezogene Notstandshilfe zurück.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 16.01.
  4. Dass die BF im Hotel B ab 25.06.22 im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Dienstverhältnisses mit dem festgestellten Arbeitsausmaß beschäftigt war, ergibt sich aus ihren diesbezüglich nachvollziehbaren und lebensnahen Angaben, wonach sie am 25.6.22 um etwa 11 Uhr zu arbeiten begonnen und bis etwa 15 Uhr gearbeitet habe, am darauffolgenden Tag (somit 26.6.) bereits von der Früh weg weitergearbeitet habe, nämlich etwa 8 Stunden, ebenso am 27.6., wo sie den ihr vorgeschriebenen Kontrolltermin von ihrer Arbeitsstelle aus unter Zuhilfenahme ihrer Chefin telefonisch absolviert habe, ferner, dass sie ohne Unterbrechung im Juli 2022 weitergearbeitet habe. Die diesbezüglichen Angaben der BF stehen mit den von der Z2 in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben und mit dem aufgrund des Stellenangebotes der Hotel B GmbH aktenkundigen Umstand, dass die Dienstgeberin Hotel B GmbH bereits im Juni 2022 eine Vollzeitarbeitskraft benötigte, sinngemäß im Einklang. Die Angabe der BF bezüglich des Beschäftigungsbeginns steht ferner mit der Anmeldung zur Sozialversicherung im Einklang, wenngleich diese statt der nun festgestellten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung angibt. Seitens der Z2 wurde eingeräumt, dass in der Hotel B GmbH am Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses absolvierte Probetage grundsätzlich als Zeiten der geringfügigen Beschäftigung zur Sozialversicherung gemeldet werden. Die Z2 konnte weder diese Vorgangsweise näher erklären, noch nachvollziehbar dazu Stellung nehmen, weshalb die BF erst ab 20.07.2022 zur Vollversicherung gemeldet wurde, was dem Inhalt des vom BFV vorgelegten Arbeitszeitnachweises nicht entsprach. Die Aussagen sowohl der BF als auch der Z2 ergaben ferner das Bild, dass man beiderseits die Absicht hatte, das AMS über das tatsächliche Arbeitsausmaß der BF im Unklaren zu lassen. Somit konnte als erwiesen angenommen werden, dass das tatsächliche Arbeitsausmaß im Juni 22 mit dem für Juli 2022 nachweislich aufgezeichneten Arbeitsausmaß vergleichbar gewesen sein wird. Im vorliegenden Gesamtzusammenhang war insgesamt als erwiesen anzunehmen, dass die BF vom ersten Arbeitstag an im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Beschäftigungsverhältnisses im Hotel B mit dem festgestellten Arbeitszeitausmaß beschäftigt wurde. Der kollektivvertragliche Anspruchslohn ergibt sich aus dem anzuwendenden Kollektivvertrag im Hotel- und Gastgewerbe. Dies ergibt beim festgestellten Arbeitsausmaß jedenfalls einen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2022 liegenden Anspruchslohn. Nähere Recherchen zum exakten Anspruchslohn erübrigen sich. Was den am 27.06.2022 abgehaltenen Kontrolltermin betrifft, so war unter Würdigung der diesbezüglich einander widersprechenden Behauptungen der BF, der Z2 und des AMS davon auszugehen, dass dieser Termin persönlich vorgeschrieben und edv-mäßig beim AMS als persönlicher Termin erfasst war, dass die BF - aus Anlass der COVID-Pandemie getroffene Maßnahmen waren zu dieser Zeit noch nicht generell aufgehoben – jedoch kurzfristig die Möglichkeit erwirkte, den Termin telefonisch absolvieren zu dürfen und dann unter Zuhilfenahme der Z2 beim AMS das Bild zu erzeugte, dass sie erst ab 01.07.2022 im Hotel B zu arbeiten beginnen würde.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Vorfragebeurteilung der Vollversicherungspflicht: Zufolge § 17 VwGVG iVm 38 AVG ist das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung seiner Entscheidung zugrunde zu legen. […]Zufolge Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit 38 AVG ist das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung seiner Entscheidung zugrunde zu legen. […] Im vorliegenden Fall bildet die Frage der Vollversicherungspflicht der von der BF ab 25.06.2022 im Hotel B ausgeübten Beschäftigung eine Vorfrage iSd § 38 AVG. Eine rechtskräftige Hauptfrageentscheidung über diese Rechtsfrage liegt noch nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht macht daher von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer Vorfragebeurteilung Gebrauch:Im vorliegenden Fall bildet die Frage der Vollversicherungspflicht der von der BF ab 25.06.2022 im Hotel B ausgeübten Beschäftigung eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG. Eine rechtskräftige Hauptfrageentscheidung über diese Rechtsfrage liegt noch nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht macht daher von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer Vorfragebeurteilung Gebrauch:

§ 4

Abs 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Die BF war im vorliegenden Fall unstrittig in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beim Hotel B beschäftigt. Zu prüfen bleibt allein die Frage der Geringfügigkeit dieser Beschäftigung.

§ 5

Abs 1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: Dienstnehmer und ihnen

§ 4Abs.

4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen). Zufolge § 5 Abs 2 ASVG in der anzuwendenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 485,85 (Wert 2022) gebührt.Zufolge Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der anzuwendenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 485,85 (Wert 2022) gebührt. Zufolge § 539a Abs 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform eines Sachverhaltes maßgebend. Zufolge Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform eines Sachverhaltes maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§539a Abs 2ASVG). Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§539a Absatz 2 A, S, römisch fünf G,). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs 3ASVG). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Paragraph 539 a, Absatz 3 A, S, römisch fünf G,). Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend (§539a Abs 4ASVG). Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend (§539a Absatz 4 A, S, römisch fünf G,). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erbringung von Dienstleistungen

§ 1152

ABGB entgeltlich erfolgt und dass im Zweifel ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erbringung von Dienstleistungen

Paragraph 1152, ABGB entgeltlich erfolgt und dass im Zweifel ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt.

§ 49Abs.

1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Zufolge § 5 Abs 3 Z 1 ASVG liegt u.a. kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.Zufolge Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG liegt u.a. kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Absatz 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Unter fallweise beschäftigten Personen sind zufolge § 471b ASVG solche Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.Unter fallweise beschäftigten Personen sind zufolge Paragraph 471 b, ASVG solche Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. Im vorliegenden Fall hat die BF am 25.06.2022, somit im Laufe des Monats Juni 2022 ein auf unbestimmte Zeit vereinbartes Beschäftigungsverhältnis begonnen. Zur Frage der Bindung an die Daten des Dachverbandes: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht bezüglich der Entgeltshöhe keine Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten. Eine solche kann dem Gesetz, insbesondere auch § 45 AlVG, ebenso wenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage (VwGH 22.07.2014, 2012/08/0136).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht bezüglich der Entgeltshöhe keine Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten. Eine solche kann dem Gesetz, insbesondere auch Paragraph 45, AlVG, ebenso wenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage (VwGH 22.07.2014, 2012/08/0136). Im vorliegenden Fall war die BF ab 25.06.2022 ungeachtet des Umstandes, dass sie als geringfügig beschäftigt zur Sozialversicherung gemeldet wurde, nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt durchgehend mit einem Arbeitszeitausmaß beschäftigt, das einen über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Anspruchslohn begründete. Sie stand somit ab 25.06.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Zur Entscheidung in der Hauptfrage: Zeitraum des Nichtvorliegens von Arbeitslosigkeit:

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs 3 lit a Al

VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Im vorliegenden Fall stand die BF ab 25.06.2022 in einem in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Die BF war daher ab 25.06.2022 nicht mehr arbeitslos. Rechtmäßigkeit des Widerrufs gem. § 24 AlVG:Rechtmäßigkeit des Widerrufs gem. Paragraph 24, AlVG:

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Da die Beschwerdeführerin während des Zeitraums 25.

  1. bis 30.6.2022 nicht arbeitslos iSd § 12 Abs 3 lit 1 AlVG war, erfolgte der Widerruf der für diesen Zeitraum gewährten Notstandshilfe zu Recht.Da die Beschwerdeführerin während des Zeitraums 25.
  2. bis 30.6.2022 nicht arbeitslos iSd Paragraph 12, Absatz 3, lit 1 AlVG war, erfolgte der Widerruf der für diesen Zeitraum gewährten Notstandshilfe zu Recht. Rechtmäßigkeit der Rückforderung

§ 25Al

VG:Rechtmäßigkeit der Rückforderung

Paragraph 25, AlVG:

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. […]Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. […] Es spielt keine Rolle, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice. (VwGH 2007/07/0343 vom 10.06.2009). Kausalität iSd § 25 AlVG ist gegeben, wenn eine rechtzeitige und korrekte Angabe potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung hätte verhindern können (VwGH 2007/08/0150, Ra2016/08/0100).Kausalität iSd Paragraph 25, AlVG ist gegeben, wenn eine rechtzeitige und korrekte Angabe potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung hätte verhindern können (VwGH 2007/08/0150, Ra2016/08/0100). Im vorliegenden Fall wäre die BF verpflichtet gewesen, ihre ab 25.06.2022 auf unbestimmte Zeit eingegangene entgeltliche Beschäftigung im Hotel B unverzüglich wahrheitsgemäß an das AMS zu melden und ferner die am 30.06.2022 an sie erfolgte Überweisung von € 94,10 ohne Verzug dem AMS bekannt zu geben. Bei rechtzeitiger Bekanntgabe dieser Daten hätte die BF die Anweisung der Notstandshilfe für den festgestellten Zeitraum der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung verhindern können. Soweit die BF anführt, sie habe sich, was die Kommunikation mit dem AMS betrifft, auf ihre Chefin verlassen, so hätte sie dies nicht von den oben dargelegten genannten Verpflichtungen entbunden. Der BF ist somit zur Last zu legen, dass sie ihre ab 25.06.2022 auf unbestimmte Zeit eingegangene Beschäftigung im Hotel B dem AMS nicht wahrheitsgemäß bekannt gegeben hat und die am 30.06.2022 an sie erfolgte Zahlung des Hotels B nicht ohne Verzug an das AMS gemeldet hat. Beide Unterlassungen waren kausal für die in der Zeit von 25.06. bis 30.06.22 erfolgten gegenständlichen Überbezug an Notstandshilfe. Substantiierte Vorbringen dahingehend, dass die genannten Unterlassungen auf ein bloßes Versehen zurückzuführen gewesen wären, hat die BF nicht gemacht, auch nicht etwa dahingehend, dass ihr die hier verfahrensgegenständliche Meldungen nicht möglich gewesen wären. Der BF ist daher bedingter Vorsatz in dem Sinn zur Last zu legen, als sie im Zuge der festgestellten Unterlassungen den Überbezug an Notstandshilfe ernsthaft für möglich gehalten hat und sich damit abgefunden hat. Zusammenfassend erfolgte die vom AMS verfügte Rückforderung von zu Unrecht bezogener Notstandshilfe insoweit zu Recht, als sich diese auf die Zeit von 25.06.2022 bis 30.06.2022 bezog. Da der angefochtene Bescheid eine über diesen Zeitraum hinausgehende Rückforderung ausgesprochen hat, war dieser entsprechend abzuändern. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2264431.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.