Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 7§§ 20Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2024 GeschäftszahlW164 2270750-1 Spruch, W164 2270750-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 28Abs 1 und Abs 2 Vw
GVG dahingehend abgeändert, als seinem Spruch der folgende weitere Spruchteil anzufügen ist:Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG dahingehend abgeändert, als seinem Spruch der folgende weitere Spruchteil anzufügen ist: „Soweit der BF mit seinem Bescheidantrag vom 16.01.2023 eine Entscheidung darüber begehrt, dass ihm aufgrund seines am 07.06.2021 gestellten Antrages auf Arbeitslosengeld nun eine Nachzahlung an Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gebühre, wird der Antrag zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zur Vorgeschichte: Der Beschwerdeführer stellte beim Arbeitsmarktservice Wieder Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) am 07.06.2021 einen Antrag auf die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 22.06.2021 lehnte die belangte Behörde diesen Antrag
§ 7Abs. 1 Z 1 und § 14 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977 und Art. 61 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 884/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, jeweils idgF, ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF) sei nach seiner Beschäftigung in der Schweiz nicht mindestens einen Tag lang in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen. Mit Bescheid vom 22.06.2021 lehnte die belangte Behörde diesen Antrag
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 14, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, und Artikel 61, Absatz 2, der Verordnung EG Nr. 884 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, jeweils idgF, ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF) sei nach seiner Beschäftigung in der Schweiz nicht mindestens einen Tag lang in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen. Das AMS hatte sich mit dieser Entscheidung im Wesentlichen auf eine niederschriftliche Aussage des BF vom 09.06.2021 gestützt, wonach dieser 2013 in die Schweiz ausgewandert sei, seine persönlichen Kontakte in Österreich aufgegeben habe und Ende Mai 2021 seinen Lebensmittelpunkt wieder nach Österreich verlegt habe. Den genannten Bescheid des AMS vom 22.06.2021 hat der BF nicht bekämpft. Zum gegenständlichen Verfahren: Mit Antrag vom 20.10.2022 beantragte der BF – nach einer von 18.
- bis 19.10.2022 ausgeübten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich – bei der belangten Behörde erneut die Gewährung von Arbeitslosengeld und legte zusätzlich eine Bescheinigung PDU1 über Versicherungs- und Beschäftigungszeiten aus der Schweiz vor. Aufgrund dieses Antrages gewährte das AMS dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung auch der in der Schweiz absolvierten Versicherungszeiten - Notstandshilfe ab dem 20.10.
- Mit 07.12.2022 stellte das AMS dem BF eine entsprechende „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ für die Zeit von 20.10.2022 bis 18.10.2023 (vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen) aus. In der Folge kontaktierte der BF das AMS mehrmals telefonisch. Seitens des AMS wurde am 11.02.2023 notiert, dass der BF unter Verweis auf den „Bescheid aus 2021“ nun auch das Geld von 2021 bekommen wolle und eine entsprechende Nachzahlung verlange. Am 16.01.2023 wurde notiert, dass der BF um einen Bescheid über die Mitteilung vom 07.12.2022 ersuche. Mit dem nun angefochtenem Bescheid vom 26.01.2023 stellte das AMS fest, dass dem Beschwerdeführer
§§ 20, 21, 33 und 36 Al
VG idgF Notstandshilfe ab 20.10.2022 iHv EUR 32,27 täglich gebühre. Zur Begründung stützte sich das AMS im Wesentlichen auf den Antrag des BF auf Arbeitslosengeld vom 20.10.2022 und führte aus, der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei im Fall des BF bereits erschöpft gewesen, sodass ihm Notstandshilfe zu gewähren sei. Weiters wurde die Berechnung des daraus resultierenden Tagsatzes im Einzelnen dargelegt.Mit dem nun angefochtenem Bescheid vom 26.01.2023 stellte das AMS fest, dass dem Beschwerdeführer
Paragraphen 20, 21, 33 und 36 AlVG idgF Notstandshilfe ab 20.10.2022 iHv EUR 32,27 täglich gebühre. Zur Begründung stützte sich das AMS im Wesentlichen auf den Antrag des BF auf Arbeitslosengeld vom 20.10.2022 und führte aus, der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei im Fall des BF bereits erschöpft gewesen, sodass ihm Notstandshilfe zu gewähren sei. Weiters wurde die Berechnung des daraus resultierenden Tagsatzes im Einzelnen dargelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen ausführte, er sei bereits Ende Mai 2021 aus der Schweiz nach Österreich zurückgekehrt und sei seither ununterbrochen arbeitslos gemeldet gewesen. Aufgrund der „Ein-Tages-Regel“ habe er jedoch vor dem 20.10.2022 kein Arbeitslosengeld erhalten. Der BF beantrage die rückwirkende Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab der Arbeitslosmeldung vom 07.06.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2023, GZ: WF XXXX , wies die belangte Behörde diese Beschwerde ab, stützte sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Art 11 Abs 3, 61 Abs 1 und 61 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie die §§ 17 Abs 1 , 46 Abs 1 und 38 AlVG und führte zur gegenständlichen Sache aus, der BF habe mit 20.10.2022 erfolgreich seinen Anspruch auf Notstandshilfe ab 20.10.2022 geltend gemacht. Eine rückwirkende Zuerkennung von Leistungen ab Juni 2021 sei gesetzlich nicht vorgesehen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2023, GZ: WF römisch 40 , wies die belangte Behörde diese Beschwerde ab, stützte sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Artikel 11, Absatz 3, 61, Absatz eins und 61 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, sowie die Paragraphen 17, Absatz eins, , 46 Absatz eins und 38 AlVG und führte zur gegenständlichen Sache aus, der BF habe mit 20.10.2022 erfolgreich seinen Anspruch auf Notstandshilfe ab 20.10.2022 geltend gemacht. Eine rückwirkende Zuerkennung von Leistungen ab Juni 2021 sei gesetzlich nicht vorgesehen. Aufgrund des vom Beschwerdeführer fristgerecht gestellten Vorlageantrags legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer gab im Jahr 2013 seinen Wohnsitz in Österreich auf und verlegte seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz, von wo aus er im Mai 2021 nach Österreich zurückkehrte. Der Beschwerdeführer war in den folgenden Zeiträumen in der Schweiz beschäftigt und versichert: 01.04.2019 bis 31.10.2019, 17.09.2018 bis 01.12.2018, 30.07.2018 bis 30.07.2018, 05.03.2018 bis 07.06.2018, 18.11.2017 bis 23.12.2017, 06.06.2017 bis 02.11.2017 sowie 10.04.2017 bis 27.02.
- Im Zeitraum 06.11.2019 bis 31.05.2021 bezog der Beschwerdeführer in der Schweiz Arbeitslosengeld bei der XXXX . Im Zeitraum 06.11.2019 bis 31.05.2021 bezog der Beschwerdeführer in der Schweiz Arbeitslosengeld bei der römisch 40 . Am 07.06.2021 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf Arbeitslosengeld, der mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.06.2021 mangels Erfüllung der „Eintagesregel“ iSd Art 61 Abs 2 VO(EG)883/2004 abgewiesen wurde.Am 07.06.2021 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf Arbeitslosengeld, der mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.06.2021 mangels Erfüllung der „Eintagesregel“ iSd Artikel 61, Absatz 2, VO(EG)883/2004 abgewiesen wurde. Von 18.10.2022 bis 19.10.2022 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.
- Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, und ist soweit hier wesentlich unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde Gegenstand des Beschwerdeverfahrens: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. (vgl. VwGH
- März 2012, 2012/11/0013). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. vergleiche VwGH
- März 2012, 2012/11/0013). Wenn fraglich ist, ob mit der im Spruch getroffenen Entscheidung implizit - etwa verneinende - Feststellungen getroffen wurden, die im Spruch nicht ausdrücklich (verneinend) formuliert wurden – muss bei Beantwortung der Frage, was Inhalt des Spruches des Ausgangsbescheides ist, auch die Begründung des Ausgangsbescheides und das Begehren des Bescheidantrages miteinbezogen werden. (vgl. VwGH 98/08/0127 vom 20.10.1998 zur Frage, welcher Zeitraum einer Beschäftigung den Verfahrensgegenstand bildet).Wenn fraglich ist, ob mit der im Spruch getroffenen Entscheidung implizit - etwa verneinende - Feststellungen getroffen wurden, die im Spruch nicht ausdrücklich (verneinend) formuliert wurden – muss bei Beantwortung der Frage, was Inhalt des Spruches des Ausgangsbescheides ist, auch die Begründung des Ausgangsbescheides und das Begehren des Bescheidantrages miteinbezogen werden. vergleiche VwGH 98/08/0127 vom 20.10.1998 zur Frage, welcher Zeitraum einer Beschäftigung den Verfahrensgegenstand bildet). Im vorliegenden Fall behandelt der Spruch des angefochtenen Bescheides den Anspruch des BF auf Notstandshilfe ab dem 22.10.
- Diesem Bescheid lag ein mündlich gestellter Bescheidantrag zu Grunde, der laut der vom AMS festgehaltenen Gesprächsnotiz wie folgt lautete: „Kunde ersucht um Bescheid über die Mitteilung vom 07.12.2022“, wobei dem letztgenannten Telefonat ein weiteres Telefonat vorangegangen war, mit dem der BF die Nachzahlung seines im Jahr 2021 beantragten Arbeitslosengeldes verlangt hatte. Das vom BF telefonisch formulierte Begehren ist für den vorliegenden Fall als Ganzes zu betrachten und als ein Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung sowohl über die dem BF ab 20.10.2022 gebührende Notstandshilfe als auch über die Frage, ob dem BF nun – nach Erfüllung der „Ein-Tages-Regel“ im Sinne des Art 61 Abs 2 VO(EG)883/2004 nachträglich auch Notstandshilfe aufgrund seines am 07.06.2021 gestellten Antrages auf Arbeitslosengeld gebühre.Im vorliegenden Fall behandelt der Spruch des angefochtenen Bescheides den Anspruch des BF auf Notstandshilfe ab dem 22.10.
- Diesem Bescheid lag ein mündlich gestellter Bescheidantrag zu Grunde, der laut der vom AMS festgehaltenen Gesprächsnotiz wie folgt lautete: „Kunde ersucht um Bescheid über die Mitteilung vom 07.12.2022“, wobei dem letztgenannten Telefonat ein weiteres Telefonat vorangegangen war, mit dem der BF die Nachzahlung seines im Jahr 2021 beantragten Arbeitslosengeldes verlangt hatte. Das vom BF telefonisch formulierte Begehren ist für den vorliegenden Fall als Ganzes zu betrachten und als ein Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung sowohl über die dem BF ab 20.10.2022 gebührende Notstandshilfe als auch über die Frage, ob dem BF nun – nach Erfüllung der „Ein-Tages-Regel“ im Sinne des Artikel 61, Absatz 2, VO(EG)883/2004 nachträglich auch Notstandshilfe aufgrund seines am 07.06.2021 gestellten Antrages auf Arbeitslosengeld gebühre. Somit war Gegenstand des angefochtenen Bescheides auch das Begehren des BF auf Feststellungen dazu, ob dem BF aufgrund seines am 07.06.2021 gestellten Antrages auf Arbeitslosengeld die nun von ihm begehrte Nachzahlung an Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gebührt. Der angefochtene Bescheid hat den Anspruch des BF auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (nur) für die Zeit ab 20.10.2022 positiv festgestellt. Bezüglich der vor diesem Zeitraum liegenden Zeit hat der angefochtene Bescheid einen Anspruch des BF auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung implizit verneint. In seiner Beschwerde richtet sich der BF ausschließlich gegen die implizit vom AMS getroffene negative Entscheidung über den aufgrund des Antrags vom 07.06.2021 gebührenden Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Den ab 20.10.2022 festgestellte Anspruch auf Notstandshilfe hat der BF nicht in Frage gestellt. Der angefochtene Bescheid wurde diesbezüglich rechtskräftig. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob der angefochtene Bescheid nachträglich einen Anspruch des BF auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufgrund seines Antrags vom 07.06.2022 hätte feststellen müssen. Dazu wird folgendes ausgeführt: Das AMS hatte aufgrund des vom BF am 07.06.2021 gestellten Antrages auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Bescheid vom 21.06.2021 entschieden. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig, sodass, dem neuerlichen Begehren, über einen Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufgrund des vom BF am 07.06.2021 gestellten Antrags zu entscheiden, entschiedene Sache iSd § 68 Abs 1 AVG entgegensteht. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes kamen nicht hervor, sodass die Deutung des vom BF eingebrachten Bescheidantrags vom 16.01.2023 als Wiederaufnahmeantrag nicht näher geprüft werden muss. Das Begehren des BF, neuerlich über die bereits entschiedene Sache inhaltlich zu entscheiden, war unzulässig. Der Bescheid der angefochtenen Behörde war daher insoweit abzuändern.Diese Entscheidung wurde rechtskräftig, sodass, dem neuerlichen Begehren, über einen Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufgrund des vom BF am 07.06.2021 gestellten Antrags zu entscheiden, entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegensteht. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes kamen nicht hervor, sodass die Deutung des vom BF eingebrachten Bescheidantrags vom 16.01.2023 als Wiederaufnahmeantrag nicht näher geprüft werden muss. Das Begehren des BF, neuerlich über die bereits entschiedene Sache inhaltlich zu entscheiden, war unzulässig. Der Bescheid der angefochtenen Behörde war daher insoweit abzuändern. Angemerkt wird, dass unter Zugrundelegung der Aktenlage selbst bei neuerlicher inhaltlicher Prüfung des vom BF am 07.06.2021 gestellten Antrags auf Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der in Art 61 Abs 2 VO(EG)883/2004 normierten „Ein-Tages-Regel“ kein anderes Ergebnis zu erwarten wäre: Bis zu seiner vollversicherten Beschäftigung von 18.10.2022 bis 19.10.2022 blieb im Fall des BF zufolge Art 61 Abs 1 VO(EG)883/2004 weiterhin die Schweiz zuständiger Mitgliedstaat für eine allfällige Leistungsgewährung. Eine Zuständigkeit Österreichs ergab sich erst aufgrund der zweitägigen Beschäftigung im Oktober
- Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung entstand sohin erst am 20.10.2023 und wurde vom Beschwerdeführer auch an diesem Tag geltend gemacht.Angemerkt wird, dass unter Zugrundelegung der Aktenlage selbst bei neuerlicher inhaltlicher Prüfung des vom BF am 07.06.2021 gestellten Antrags auf Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der in Artikel 61, Absatz 2, VO(EG)883/2004 normierten „Ein-Tages-Regel“ kein anderes Ergebnis zu erwarten wäre: Bis zu seiner vollversicherten Beschäftigung von 18.10.2022 bis 19.10.2022 blieb im Fall des BF zufolge Artikel 61, Absatz eins, VO(EG)883/2004 weiterhin die Schweiz zuständiger Mitgliedstaat für eine allfällige Leistungsgewährung. Eine Zuständigkeit Österreichs ergab sich erst aufgrund der zweitägigen Beschäftigung im Oktober
- Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung entstand sohin erst am 20.10.2023 und wurde vom Beschwerdeführer auch an diesem Tag geltend gemacht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar im Vorlageantrag beantragt, doch erachtet der erkennende Senat diese nicht als geboten. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und blieb unbestritten. Überdies bedurfte die ohnehin klare Rechtslage keiner weiteren Erörterung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2270750.1.00