RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2024 GeschäftszahlW167 2275533-1 Spruch, W167 2275533-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am XXXX beantragte die BF beim Arbeitsmarktservice (AMS, in der Folge: belangte Behörde) eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), dass sie vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sei.
- Am römisch 40 beantragte die BF beim Arbeitsmarktservice (AMS, in der Folge: belangte Behörde) eine Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), dass sie vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG iVm § 1 Abs. 2 lit l AuslBG ab. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine solche Bestätigung Ehegatten und minderjährigen Kindern österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) berechtigt sind, auszustellen sei. Die BF sei aufgefordert worden, eine Aufenthaltskarte nachzureichen, dem sei sie nicht nachgekommen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG ab. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine solche Bestätigung Ehegatten und minderjährigen Kindern österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) berechtigt sind, auszustellen sei. Die BF sei aufgefordert worden, eine Aufenthaltskarte nachzureichen, dem sei sie nicht nachgekommen.
- Dagegen erhob die BF rechtzeitig die zulässige Beschwerde.
- Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.
- Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Von XXXX war die BF mit einem XXXX Staatsangehörigen verheiratet. Am XXXX , somit nach über dreijähriger Dauer der Ehe, wurde ein Antrag auf einvernehmliche Scheidung gestellt. Die Ehe wurde am XXXX einvernehmlich gemäß § 55a Ehegesetz (EheG) geschieden.1.
- Von römisch 40 war die BF mit einem römisch 40 Staatsangehörigen verheiratet. Am römisch 40 , somit nach über dreijähriger Dauer der Ehe, wurde ein Antrag auf einvernehmliche Scheidung gestellt. Die Ehe wurde am römisch 40 einvernehmlich gemäß Paragraph 55 a, Ehegesetz (EheG) geschieden. 1.
- Die BF war in Österreich von XXXX und von XXXX bis laufend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die BF und ihr damaliger Ehemann waren von XXXX in Österreich an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet und haben gemeinsam in Österreich gelebt.1.
- Die BF war in Österreich von römisch 40 und von römisch 40 bis laufend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die BF und ihr damaliger Ehemann waren von römisch 40 in Österreich an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet und haben gemeinsam in Österreich gelebt. 1.
- Die BF ist in Österreich aktuell als Arbeitnehmerin beschäftigt und zur Sozialversicherung gemeldet. 1.
- Am XXXX stellte die BF einen Antrag nach § 3 Abs. 8 AuslBG an die belangte Behörde.1.
- Am römisch 40 stellte die BF einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG an die belangte Behörde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes sowie der mündlichen Verhandlung. Das Datum des Antrags auf Scheidung ergibt sich aus dem Eingangsstempel des zuständigen Bezirksgerichts, welcher auf der vorgelegten Kopie des Antrags zu erkennen ist (OZ 6). Soweit die BF angibt, dass ihre Ehe aufgrund überwiegenden Verschuldens ihres Ehepartners aufgelöst worden sei, ist auf den Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts (VwAkt S. 6) zu verweisen, wonach die Ehe einvernehmlich gemäß § 55a EheG geschieden wurde.Soweit die BF angibt, dass ihre Ehe aufgrund überwiegenden Verschuldens ihres Ehepartners aufgelöst worden sei, ist auf den Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts (VwAkt S. 6) zu verweisen, wonach die Ehe einvernehmlich gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe 3.
- Maßgebliche Bestimmungen: Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG): „§ 1
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.„§ 1
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.
(2)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf […]
- l)Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;
- m)Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, berechtigt sind.
- m)Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, berechtigt sind. […] § 3 […]Paragraph 3, […]
(8)Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.
(8)Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen. […] Niederlassungsgesetz (NAG): Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern: § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- […] […] Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern: § 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. […]
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und 1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet; […]
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. […] Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Unionsbürger-Richtlinie): Artikel 7 Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1)Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
- a)Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
- b)für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
- c)bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
- d)ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
(2)Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt. [...] Artikel 13 Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft
(1)[…]
(2)Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn a) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, […] Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, bleibt ihr Aufenthaltsrecht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt. Als ausreichende Existenzmittel gelten die in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Beträge Artikel 14 Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts
(1)...
(2)Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. In bestimmten Fällen, in denen begründete Zweifel bestehen, ob der Unionsbürger oder seine Familienangehörigen die Voraussetzungen der Artikel 7, 12 und 13 erfüllen, können die Mitgliedstaaten prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung wird nicht systematisch durchgeführt. Artikel 23 Verbundene Rechte Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger aufzunehmen.“ 3.
- Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH): Werden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so ist das Arbeitsmarktservice verpflichtet, dem Ausländer eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG auszustellen. Eine Bestätigung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume sieht das Gesetz nicht vor (vergleiche VwGH vom 09.09.2014, 2013/09/0184)Werden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so ist das Arbeitsmarktservice verpflichtet, dem Ausländer eine Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG auszustellen. Eine Bestätigung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume sieht das Gesetz nicht vor (vergleiche VwGH vom 09.09.2014, 2013/09/0184) Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG 2005 ist (jedenfalls) die Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG durch den Ausländer dokumentiert (worüber über Antrag eine Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG ausgestellt werden kann) und hat der Ausländer damit freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. (VwGH vom 26.04.2016, Ra 2015/09/0137)Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 ist (jedenfalls) die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG durch den Ausländer dokumentiert (worüber über Antrag eine Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG ausgestellt werden kann) und hat der Ausländer damit freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. (VwGH vom 26.04.2016, Ra 2015/09/0137) Eine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG 2005 gehört zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung. Ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel liegt mit der Aufenthaltskarte damit nicht vor (vgl. E
- Juni 2012, 2010/22/0035, wonach einer Aufenthaltskarte gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG als bloße Anmeldebescheinigung keine Bindungswirkung für die nationale Behörde zukommt). Dies deckt sich im Ergebnis mit den E
- September 2006, 2006/09/0070, und vom
- April 2012, 2012/09/0003; diese sehen grundsätzlich nur außerhalb der Freizügigkeitssachverhalte ein Recht auf Aufenthalt (oder Niederlassung) mit einem Aufenthaltstitel mit konstitutiver Wirkung eingeräumt. Im Falle einer Aufenthaltskarte nach § 54 Abs. 1 NAG 2005 "dokumentiert" - also bescheinigt - diese die Berechtigung für Angehörige eines EWR-Bürgers zum Aufenthalt für mehr als drei Monate (und iVm Art. 23 der Richtlinie 2004/38/EG auch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger). Aus der Aufenthaltskarte ist keine Bindungswirkung für das AMS abzuleiten, sondern stellt die erwähnte Aufenthaltskarte bloß eine Bescheinigung dar. Im Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG sind die diesbezüglichen Voraussetzungen zu prüfen. Die dafür zuständige Behörde hat darzutun, ob sie die erwähnte Dokumentation/das Vorliegen einer Bescheinigung für die Annahme der Tatbestandsmerkmale als ausreichend erachtet oder nicht. (VwGH vom 26.04.2016, Ra 2015/09/0137)Eine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG 2005 gehört zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung. Ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel liegt mit der Aufenthaltskarte damit nicht vor vergleiche E
- Juni 2012, 2010/22/0035, wonach einer Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG als bloße Anmeldebescheinigung keine Bindungswirkung für die nationale Behörde zukommt). Dies deckt sich im Ergebnis mit den E
- September 2006, 2006/09/0070, und vom
- April 2012, 2012/09/0003; diese sehen grundsätzlich nur außerhalb der Freizügigkeitssachverhalte ein Recht auf Aufenthalt (oder Niederlassung) mit einem Aufenthaltstitel mit konstitutiver Wirkung eingeräumt. Im Falle einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 "dokumentiert" - also bescheinigt - diese die Berechtigung für Angehörige eines EWR-Bürgers zum Aufenthalt für mehr als drei Monate (und in Verbindung mit Artikel 23, der Richtlinie 2004/38/EG auch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger). Aus der Aufenthaltskarte ist keine Bindungswirkung für das AMS abzuleiten, sondern stellt die erwähnte Aufenthaltskarte bloß eine Bescheinigung dar. Im Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG sind die diesbezüglichen Voraussetzungen zu prüfen. Die dafür zuständige Behörde hat darzutun, ob sie die erwähnte Dokumentation/das Vorliegen einer Bescheinigung für die Annahme der Tatbestandsmerkmale als ausreichend erachtet oder nicht. (VwGH vom 26.04.2016, Ra 2015/09/0137) 3.
- Für den Beschwerdefall bedeutet das: Es ist im gegenständlichen Fall zu klären, ob der BF Arbeitnehmerfreizügigkeit nach EU-rechtlichen Bestimmungen zukommt und daher der BF eine Bestätigung auszustellen ist, dass sie vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist. Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate im Bundesgebiet berechtigt. Ein derartiges Aufenthaltsrecht kommt auch geschiedenen Ehegatten zu, wenn die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr in Österreich (vgl. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG). Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate im Bundesgebiet berechtigt. Ein derartiges Aufenthaltsrecht kommt auch geschiedenen Ehegatten zu, wenn die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr in Österreich vergleiche Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG). Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war die drittstaatsangehörige BF mit einem in Österreich lebenden EWR-Bürger verheiratet, während der Ehe lebten die Eheleute in Österreich. Nach über dreijähriger Dauer der Ehe wurde ein Antrag auf einvernehmliche Scheidung gemäß § 55a Ehegesetz (EheG) gestellt. Die einvernehmliche Scheidung ist rechtskräftig und die BF ist in Österreich als Arbeitnehmerin tätig. Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war die drittstaatsangehörige BF mit einem in Österreich lebenden EWR-Bürger verheiratet, während der Ehe lebten die Eheleute in Österreich. Nach über dreijähriger Dauer der Ehe wurde ein Antrag auf einvernehmliche Scheidung gemäß Paragraph 55 a, Ehegesetz (EheG) gestellt. Die einvernehmliche Scheidung ist rechtskräftig und die BF ist in Österreich als Arbeitnehmerin tätig. Somit erfüllt die nunmehr geschiedene BF weiterhin die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und für die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie ist daher vom Anwendungsbereich des AuslBG gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG ausgenommen. Somit erfüllt die nunmehr geschiedene BF weiterhin die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und für die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie ist daher vom Anwendungsbereich des AuslBG gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG ausgenommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W167.2275533.1.00