RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2024 GeschäftszahlW170 2272553-2 Spruch, W170 2272553-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest.1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest. Der Beschwerdeführer befindet sich im
- Lebensjahr und ist gesund. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am 04.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der diesbezügliche Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 14.04.2023, Zl. 1302555210/221057270, am 19.04.2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 11.05.2023, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten blieb unbekämpft. Die Beschwerde wurden am 19.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 1.
- Der Beschwerdeführer hat sich – von seinem Militärdienst in den Jahren 2000 bis 2003 abgesehen – immer im Ort XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor, aufgehalten, er hat von dort die Reisebewegung, in deren Rahmen der Beschwerdeführer im Dezember 2021 Syrien verlassen hat, begonnen. 1.
- Der Beschwerdeführer hat sich – von seinem Militärdienst in den Jahren 2000 bis 2003 abgesehen – immer im Ort römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor, aufgehalten, er hat von dort die Reisebewegung, in deren Rahmen der Beschwerdeführer im Dezember 2021 Syrien verlassen hat, begonnen. Nicht glaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer auch östlich des Euphrat, im von den kurdischen Kräften kontrollierten Gebiet, aufgehalten hat. Der Ort XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor, ist in der Hand des Regimes, er ist vom Flughafen von Damaskus aus erreichbar, ohne Gebiete passieren zu müssen, die nicht vom Regime kontrolliert werden.Der Ort römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor, ist in der Hand des Regimes, er ist vom Flughafen von Damaskus aus erreichbar, ohne Gebiete passieren zu müssen, die nicht vom Regime kontrolliert werden. 1.
- Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung am 05.04.2022 angegeben, dass er 2012 entführt, 15 Tage festgehalten und gegen Schutzgeld freigelassen wurde; weiters sei er im Jahr 2018 von Soldaten der syrischen Armee absichtlich angefahren und schwer verletzt worden und man habe ihn aufgefordert „mit den Regierungstruppen“ zusammenzuarbeiten und Waffen zu tragen. Da er das verweigert habe, gelte er als Verräter. Der Beschwerdeführer hat in der behördlichen Einvernahme am 13.04.2023 angegeben, dass die Regierung gewollt habe, dass sich der Beschwerdeführer dieser anschließe, es sei „einer von der Polizei“ gekommen, habe gesagt, dass der Beschwerdeführer gesucht werde und sich bei der Polizeiinspektion melden solle. Er habe zum Schluss gesagt, dass er sich der Regierung anschließen werde, damit man ihn in Ruhe lasse und sei dann geflohen. Im Falle der Rückkehr würde man den Beschwerdeführer verhaften, da er als Verräter gesehen werde. In der Beschwerde vom 11.05.2023 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer 2012 entführt, für 15 Tage festgehalten und erst gegen Schutzgeld freigelassen worden sei, wobei er bei der Anhaltung geschlagen und gefoltert worden sei. Auch sei er im Jahr 2018 von Soldaten der syrischen Armee absichtlich angefahren und schwer verletzt worden. Er habe zwar immer wieder Aufforderungen bekommen, mit den Regierungstruppen zusammenzuarbeiten, aber keinen schriftlichen Einberufungsbefehl. Er sei während seines Militärdienstes als Panzerfahrer tätig gewesen und habe sich darauf spezialisiert „Raketen für Panzer“ einzumontieren. Durch seine spezielle Ausbildung könne der Beschwerdeführer als Reservist einberufen werden oder drohe ihm als „Wehrdienstentzieher“ die Verhaftung und folgend Haft, Folter und Todesstrafe. Auch sei der Beschwerdeführer illegal ausgereist und habe einen Asylantrag gestellt, weshalb man ihm auch eine oppositionelle Gesinnung unterstellen werde. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer (in den Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung am 14.10.2023 und am 23.01.2024) angegeben, dass sein Bruder XXXX von der syrischen Armee desertiert bzw. einem Einberufungsbefehl derselben nicht gefolgt sei. Der Beschwerdeführer selbst sei auch im Jahr 2018 noch auf der Liste der Reservisten gestanden und man habe ihn (allgemein über die Medien) aufgefordert, seinen Reservedienst anzutreten; „möglicherweise“ sei 2013 oder 2014 jemand in Zivil (Aussage vom 14.10.2023) bzw. im Jahr 2017 ein uniformierter Polizist (Aussage vom 23.01.2024) gekommen, der nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Erst über Vorhalt gab der Beschwerdeführer in der Tagsatzung vom 14.10.2023 weiters an, von Angehörigen der Polizei, der Armee oder von einem Zivilisten angefahren worden zu sein bzw. in der Tagsatzung vom 23.01.2024, mit einem Gewehr geschlagen worden zu sein. Es seien aber auch für das Regime arbeitende Milizen gekommen und hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer (in den Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung am 14.10.2023 und am 23.01.2024) angegeben, dass sein Bruder römisch 40 von der syrischen Armee desertiert bzw. einem Einberufungsbefehl derselben nicht gefolgt sei. Der Beschwerdeführer selbst sei auch im Jahr 2018 noch auf der Liste der Reservisten gestanden und man habe ihn (allgemein über die Medien) aufgefordert, seinen Reservedienst anzutreten; „möglicherweise“ sei 2013 oder 2014 jemand in Zivil (Aussage vom 14.10.2023) bzw. im Jahr 2017 ein uniformierter Polizist (Aussage vom 23.01.2024) gekommen, der nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Erst über Vorhalt gab der Beschwerdeführer in der Tagsatzung vom 14.10.2023 weiters an, von Angehörigen der Polizei, der Armee oder von einem Zivilisten angefahren worden zu sein bzw. in der Tagsatzung vom 23.01.2024, mit einem Gewehr geschlagen worden zu sein. Es seien aber auch für das Regime arbeitende Milizen gekommen und hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. 1.
- Der Beschwerdeführer ist als Person nicht glaubwürdig, das unter 1.
- dargestellte Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft gemacht worden. Im Fall seiner Rückkehr nach Syrien droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, dass er zum syrischen Militär eingezogen werden würde oder wegen der Wehrdienstverweigerung bestraft werden würde. Auch droht dem Beschwerdeführer wegen seiner rechtswidrigen Ausreise aus Syrien nicht die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung, die Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist den syrischen Behörden nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bekannt geworden. 1.
- Zur gegenständlich relevanten Situation in Syrien wird festgestellt: Zum Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren.Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse. Die syrische Regierung hat im Jahr 2016 begonnen, irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte zu integrieren. Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt. Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen. Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte. Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein. Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des
- Lebensjahres die Armee nicht verlassen können
- Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte. Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen. Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt, und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches „Hochfahren“ dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt, in welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor. Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden, wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen. Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht. Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen. Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters dauerhaft und ununterbrochen im Ausland lebten, gilt eine Befreiungsgebühr von 3.000 USD. Wehrpflichtige, die im Ausland geboren wurden und dort mindestensvzehn Jahre vor dem Einberufungsalter gelebt haben, müssen einen Betrag von 6.500 USD entrichten. Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden. Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen. Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann. Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss, welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird („bayan harakat“). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen. Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen. In der Frage der Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen. Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben. Zur Einreise nach Syrien und der Situation an Grenzübergängen wird festgestellt: Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen. Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt. Im Anschluss an israelische Luftschläge auf die Flughäfen Aleppo und Damaskus musste der Flugverkehr teilweise für mehrere Wochen eingestellt werden. Die auf Grund von COVID-19 verhängten Sperren der Grenzübergänge vom regierungskontrollierten Teil in den Libanon, nach Jordanien (Nasib) und in den Irak (Al-Boukamal) für den Personenverkehr wurden zwischenzeitig aufgehoben. Neue Einschränkungen seitens des Libanon sind mehr der Vermeidung illegaler Migration aus Syrien in den Libanon als COVID-Maßnahmen geschuldet. Der libanesische Druck zur freiwilligen Rückkehr einer wachsenden Zahl syrischer Flüchtlinge steigt. Zur Rückkehr wird festgestellt: Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte. Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen ’black lists’ betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt. Damit einher geht ein Kursverlust gegenüber Umtausch zum Marktkurs von mittlerweile bereits mehr als 50 %. Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z.B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt. Es ist nicht Standard, dass SyrerInnen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login-Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand – aus welchem Grund auch immer – auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise erweckt. Durch das Fehlen klarer Informationen über das Prozedere für eine Rückkehr, durch das Zurückhalten der Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr, bzw. durch das Fehlen einer Einspruchsmöglichkeit enthält die syrische Regierung ihren BürgerInnen im Ausland das Recht auf Einreise in ihr eigenes Land vor. Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten – 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA Binnenvertriebene. RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023, vgl. Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Schikanen durch die syrischen Behörden (HRW 12.1.2023). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechts-organisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften an Rückkehrenden, die sich an verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassen Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten – 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA Binnenvertriebene. RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023, vergleiche Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Schikanen durch die syrischen Behörden (HRW 12.1.2023). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechts-organisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften an Rückkehrenden, die sich an verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassen Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Rückkehrende sind auch Human Rights Watch zufolge mit wirtschaftlicher Not konfrontiert wie der fehlenden Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können. Die meisten finden ihre Heime ganz oder teilweise zerstört vor, und können sich die Renovierung nicht leisten. Die syrische Regierung leistet keine Hilfe bei der Wiederinstandsetzung von Unterkünften. Neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Nach wie vor gibt es Berichte über willkürliche Verhaftungen und das Verschwinden von Personen. Am stärksten betroffen sind davon Aktivisten, oppositionelle Milizionäre, Deserteure, Rückkehrer und andere, die unter dem Verdacht stehen, die Opposition zu unterstützen. Um Informationen zu gewinnen, wurden auch Familienangehörige oder Freunde von Oppositionellen bzw. von Personen verhaftet. Deutlich wird die mangelnde Rechtssicherheit auch laut ÖB Damaskus an Eigentumsfragen. Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden. Darunter fällt auch das Eigentum der Familien der Verurteilten in einigen Fällen sogar ihrer Freunde. Das im April 2018 erlassene Gesetz Nr. 10 ermöglicht es Gemeinde- und Provinzbehörden, Zonen für die Entwicklung von Liegenschaften auszuweisen und dafür auch Enteignungen vorzunehmen. Der erforderliche Nachweis der Eigentumsrechte für Entschädigungszahlungen trifft besonders Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Konkrete Pläne für die Einrichtung von Entwicklungszonen deuten auf Gebiete hin, die ehemals von der Opposition gehalten wurden. Von den großflächigen Eigentumstransfers dürften regierungsnahe Kreise profitieren. Auf Druck von Russland, der Nachbarländer sowie der Vereinten Nationen wurden einige Abänderungen vorgenommen, wie die Verlängerung des Fristenlaufs von 30 Tagen auf ein Jahr. Flüchtlinge und Binnenvertriebene sind besonders von Enteignungen betroffen. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach der Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar zum Militärdienst eingezogen wurden. Die laut Experteneinschätzung katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt wenige Jobs, und die Bezahlung ist schlecht. Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein. Während die syrischen Behörden auf internationaler Ebene öffentlich eine Rückkehr befürworten, fehlen syrischen Flüchtlingen, im Ausland arbeitenden SyrerInnen und Binnenflüchtlingen, die ins Regierungsgebiet zurückkehren wollen, klare Informationen für die Bedingungen und Zuständigkeiten für eine Rückkehr sowie bezüglich einer Einspruchsmöglichkeit gegen eine Rückkehrverweigerung. Am 10.5.2023 erklärten die Außenminister von Russland, Türkei, Iran und Syrien, dass erst die nötige Infrastruktur für eine sichere Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien geschaffen werden müsse. Es besteht nach wie vor kein freier und ungehinderter Zugang von UNHCR und anderer Menschenrechtsorganisationen zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen bei der Rückkehr ist es unklar, wie systematisch und weit verbreitet Übergriffe gegen Rückkehrer sind. Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt zur Abwesenheit eines klaren Musters bei. Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, hängt stark vom Einzelfall ab, und es gibt keine zuverlässigen Informationen über den Kenntnisstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer. Es ist schwierig, Informationen über die Situation von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude über die Rückkehr der RückkehrerInnen, pro-oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von RückkehrerInnen. Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen durch die Regierung nach ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mehr mit Journalisten oder auch nur mit Angehörigen sprechen. Die syrische Regierung und ihr Sicherheitsapparat sind immer wieder gegen Personen vorgegangen, die sich abweichend oder oppositionell geäußert haben, unter anderem durch willkürliche Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre Angehörigen. Trotz Amnestien und gegenteiliger Erklärungen hat die syrische Regierung bisher keine Änderung ihres Verhaltens erkennen lassen. Selbst dort, wo Einzelpersonen von der Regierung Sicherheitsgarantien erhalten haben, kam es zu Übergriffen. Jeder, der aus dem Land geflohen ist oder sich gegen die Regierung geäußert hat, läuft Gefahr, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten. Es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter der Willkür des Kontrollpersonals oder praktischen Problemen wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Die Definition des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, ist nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern. Es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der NGO International Crisis Group (ICG) berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert. So folgten z. B. Abschiebungen aus dem Libanon im April 2023 von mindestens 130 Menschen – darunter auch unbegleitete Minderjährige – Berichte, wonach es zu Verhaftungen und zwangsweisem Einzug zum Wehrdienst kam. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte beinahe 2.000 Verhaftungen von RückkehrerInnen nach Syrien von 2014 bis
- Ein Drittel von ihnen wurde ‚verschwunden gelassen‘. Hunderte syrische Flüchtlinge wurden Berichten von 2019 zufolge nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört, darunter Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, Binnenvertriebene aus von der Opposition kontrollierten Gebieten und Personen, die in von der Regierung zurückeroberten Gebieten ein ‚Versöhnungsabkommen‘ mit der Regierung unterzeichnet hatten. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen, und in einigen Fällen wurden sie gefoltert. Amnesty International legte in seinem Bericht aus dem Jahr 2021 Informationen über 66 Personen vor, die bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland Opfer von Verstößen wurden. Unter ihnen wurden 59 Fälle von unrechtmäßiger oder willkürlicher Inhaftierung von Männern, Frauen und Kindern dokumentiert. Unter den Inhaftierten befanden sich zwei schwangere Frauen und zehn Kinder im Alter zwischen drei Wochen und 16 Jahren, von denen sieben vier Jahre alt oder jünger waren. Außerdem wurden 27 Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen dokumentiert, darunter vier Kinder, die mindestens eine Woche und bis zu vier Jahre lang festgehalten wurden, wobei 17 Fälle noch andauerten. Die Sicherheitsbeamten verhafteten die Rückkehrer zumeist unter dem pauschalen Vorwurf des ’Terrorismus’, weil sie häufig davon ausgingen, dass einer ihrer Verwandten der politischen oder bewaffneten Opposition angehörte, oder weil die Rückkehrer aus einem Gebiet kamen, das zuvor von der Opposition kontrolliert wurde. Eine gemeinsame Studie von Zivilgesellschaftsorganisationen im Frühjahr 2022 (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens dokumentiert schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden. Auch UNHCR und Menschenrechtsorganisationen haben keinen freien und ungehinderten Zugang zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. UNHCR kann unverändert weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen, noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die vom Bundesverwaltungsgericht zeitnah eingeholte und in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers, ansonsten auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen syrischen Ausweise, nämlich dem syrischen Personalausweis. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage der jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakte. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich hinsichtlich der Frage, wo das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers liegt, auf dessen diesbezüglich im Verfahren (mehr oder weniger) gleichbleibenden Angaben, die auch das Bundesamt der Entscheidung unterstellt hat und die sich auch aus den vorgelegten Dokumenten ergeben. Dass nicht glaubhaft sei, dass sich der Beschwerdeführer auch östlich des Euphrat, im von den kurdischen Kräften kontrollierten Gebiet, aufgehalten hat, ergibt sich aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 23.01.2024, wo der Beschwerdeführer angegeben hat, sich immer in XXXX aufgehalten zu haben, selbs wenn Rekrutierungskampagnen durchgeführt worden seien, habe er sich weiter weg von den Häusern versteckt gehalten, etwa in verlassenen Häusern oder im Freien. Von einer Überquerung des Euphrat ist hier nicht die Rede (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Auch bestritt der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung vorerst ausdrücklich, den Fluss je überquert oder in einem anderen Dorf geschlafen zu haben (Verhandlungsschrift, S. 11). Noch am 24.10.2023 (Verhandlungsprotokoll, S. 9) hat der Beschwerdeführer angegeben, manchmal über den „kleinen Fluss“ gegangen zu sein und (im östlich des Euphrat liegenden) XXXX geschlafen zu haben. Über Vorhalt des Widerspruchs gab der Beschwerdeführer am 23.01.2024 an, Manchmal über den Euphrat geschwommen zu sein, man habe sich aber nicht im Dorf XXXX sondern höchstens am Rand aufgehalten und dort versteckt, wenn man bei großen Rekrutierungskampagnen aus XXXX hinaus habe müssen; in das Dorf sei man aber nicht hineingegangen. Diese Ausführungen stellen einen weiteren Widerspruch dar, sodass einerseits nicht glaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer auch östlich des Euphrat, im von den kurdischen Kräften kontrollierten Gebiet, aufgehalten habe und andererseits die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person erheblich leidet.Dass nicht glaubhaft sei, dass sich der Beschwerdeführer auch östlich des Euphrat, im von den kurdischen Kräften kontrollierten Gebiet, aufgehalten hat, ergibt sich aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 23.01.2024, wo der Beschwerdeführer angegeben hat, sich immer in römisch 40 aufgehalten zu haben, selbs wenn Rekrutierungskampagnen durchgeführt worden seien, habe er sich weiter weg von den Häusern versteckt gehalten, etwa in verlassenen Häusern oder im Freien. Von einer Überquerung des Euphrat ist hier nicht die Rede (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Auch bestritt der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung vorerst ausdrücklich, den Fluss je überquert oder in einem anderen Dorf geschlafen zu haben (Verhandlungsschrift, S. 11). Noch am 24.10.2023 (Verhandlungsprotokoll, S. 9) hat der Beschwerdeführer angegeben, manchmal über den „kleinen Fluss“ gegangen zu sein und (im östlich des Euphrat liegenden) römisch 40 geschlafen zu haben. Über Vorhalt des Widerspruchs gab der Beschwerdeführer am 23.01.2024 an, Manchmal über den Euphrat geschwommen zu sein, man habe sich aber nicht im Dorf römisch 40 sondern höchstens am Rand aufgehalten und dort versteckt, wenn man bei großen Rekrutierungskampagnen aus römisch 40 hinaus habe müssen; in das Dorf sei man aber nicht hineingegangen. Diese Ausführungen stellen einen weiteren Widerspruch dar, sodass einerseits nicht glaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer auch östlich des Euphrat, im von den kurdischen Kräften kontrollierten Gebiet, aufgehalten habe und andererseits die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person erheblich leidet. Hinsichtlich der Fragen, wer im Herkunftsgebiet die Macht in der Hand hat und dass dieses vom Flughafen von Damaskus erreicht werden kann, ohne vom Regime nicht kontrollierte Gebiete zu durchqueren, ist auf die übereinstimmenden Angaben in den in das Verfahren eingebrachten Länderdokumenten (siehe Länderinformation der Staatendokumentation, Version 9, Datum der Veröffentlichung: 2023-07-17 [in Folge: LIB], ab S. 3, insbesondere die Karten auf S.en 16 f und 19) sowie einer Verortung des Herkunftsgebiets auf der Karte auf https://syria.liveuamap.com/ und einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ zu verweisen. 2.
- Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers gründen sich auf die diese Angaben protokollierenden Ausführungen des Beschwerdeführers, dem im Übrigen weder der Beweis gelungen ist, dass die Niederschrift der polizeilichen Erstbefragung noch der behördlichen Einvernahme fehlerhaft ist. So hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass ihm die Niederschriften rückübersetzt worden sind; erst im Nachsatz weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass zusammengefasst rückübersetzt worden sei. Dies ist aber nicht nachvollziehbar, weil die Angaben des Beschwerdeführers dann eben nicht dem Protokoll entsprochen hätten, was dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen. Dann ist aber davon auszugehen, dass er daher entweder bei der Unterschriftsleistung unter die Niederschrift, einige Tage nach der Einvernahme oder spätestens mit der Beschwerde diesen Mangel gerügt hätte, zumal ihm die Fehler vier Wochen später und noch vor der Rechtsberatung aufgefallen seien. Auch seien nach den anfänglichen Angaben lediglich die Aussagen zum Schlepper – die nicht entscheidungsrelevant sind – falsch übersetzt worden, später wird aber immer wieder auf die falsche Übersetzung zurückgegriffen. Es ist anzumerken, dass diese offensichtlich wahrheitswidrige Behauptung der falschen Protokollierung bzw. zusammenfassenden Rückübersetzung bereits die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen, weil dieser offensichtlich bereit ist, für seinen Verfahrenserfolg andere Personen einer absichtlichen („zusammenfassend rückübersetzt“) Fehlleistung zu beschuldigen. Auch hinsichtlich der Protokollrügen ist festzustellen, dass diese zumindest zum Teil versuchen, einen Widerspruch zu beseitigen („Ich habe auch gesagt, dass sie mich angefahren haben.“); dies ist aber nicht glaubhaft, da dieser Einwand sonst auf den ausdrücklichen Vorhalt des Widerspruches unmittelbar nach der entsprechenden Angabe, (nur) mit dem Gewehr geschlagen worden zu sein, hätte kommen müssen. Auch dieser Umstand beeinträchtigt die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da dieser offenbar bereit ist, für seinen Verfahrenserfolg auch die Unwahrheit zu sagen. 2.
- Hinsichtlich der Feststellung, der Beschwerdeführer sei als Person nicht glaubwürdig, ist auf die zahlreichen Widersprüche in der Aussage des Beschwerdeführers sowie das unter 2.
- und 2.
- dargestellte Verhalten hinzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Widersprüche ist zu nennen: Der Beschwerdeführer hat in Tagsatzung der mündlichen Verhandlung am 24.10.2023 angegeben (Verhandlungsschrift, ab S. 7), dass sein bei den Eltern in XXXX aufhältiger Bruder XXXX einberufen, dann geflüchtet sei und gesucht werde. Über Vorhalt, wie sich der gesuchte Bruder bei den Eltern im Regimegebiet aufhalten könne, gab der Beschwerdeführer an, der Bruder sei einberufen worden und vom Heer desertiert, nunmehr sei er unauffindbar – was im Widerspruch zu der Minuten zuvor gemachten Aussage steht, dass dieser bei den Eltern aufhältig sei. Unmittelbar darauf gab der Beschwerdeführer an, dass der Bruder gar nicht zum Militär gegangen wäre, sondern sich nachdem er den Einberufungsbefehl bekommen habe, versteckt habe, auch wenn er gesagt habe, dass er zum Militär gehen werde. Über Vorhalt der Angabe, der Bruder sei desertiert, gab der Beschwerdeführer an, der Bruder habe allen, auch der Familie mitgeteilt, dass er einrücken werde, weil er deswegen von seinen Freunden gemobbt wurde. Deshalb sei die Familie der Meinung gewesen, der Bruder sei beim Heer, erst später habe man die Wahrheit erfahren, der Beschwerdeführer habe dies auch nur telefonisch erfahren. Diese Verantwortung erklärt aber nicht, warum der Beschwerdeführer in der gleichen Tagsatzung unmittelbar hintereinander davon spricht, dass der Bruder bei den Eltern lebe bzw. sich verstecke und dass der Bruder desertiert sei bzw. den Wehrdienst lediglich verweigert habe. Die Aussagen zum Bruder sind daher einerseits nicht glaubhaft und andererseits beeinträchtigen sie die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person. Der Beschwerdeführer hat in Tagsatzung der mündlichen Verhandlung am 24.10.2023 angegeben (Verhandlungsschrift, ab S. 7), dass sein bei den Eltern in römisch 40 aufhältiger Bruder römisch 40 einberufen, dann geflüchtet sei und gesucht werde. Über Vorhalt, wie sich der gesuchte Bruder bei den Eltern im Regimegebiet aufhalten könne, gab der Beschwerdeführer an, der Bruder sei einberufen worden und vom Heer desertiert, nunmehr sei er unauffindbar – was im Widerspruch zu der Minuten zuvor gemachten Aussage steht, dass dieser bei den Eltern aufhältig sei. Unmittelbar darauf gab der Beschwerdeführer an, dass der Bruder gar nicht zum Militär gegangen wäre, sondern sich nachdem er den Einberufungsbefehl bekommen habe, versteckt habe, auch wenn er gesagt habe, dass er zum Militär gehen werde. Über Vorhalt der Angabe, der Bruder sei desertiert, gab der Beschwerdeführer an, der Bruder habe allen, auch der Familie mitgeteilt, dass er einrücken werde, weil er deswegen von seinen Freunden gemobbt wurde. Deshalb sei die Familie der Meinung gewesen, der Bruder sei beim Heer, erst später habe man die Wahrheit erfahren, der Beschwerdeführer habe dies auch nur telefonisch erfahren. Diese Verantwortung erklärt aber nicht, warum der Beschwerdeführer in der gleichen Tagsatzung unmittelbar hintereinander davon spricht, dass der Bruder bei den Eltern lebe bzw. sich verstecke und dass der Bruder desertiert sei bzw. den Wehrdienst lediglich verweigert habe. Die Aussagen zum Bruder sind daher einerseits nicht glaubhaft und andererseits beeinträchtigen sie die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person. Befragt, wie der Beschwerdeführer erfahren habe, dass er für den Reservedienst gesucht werde, gab er am 13.04.2023 vor der Behörde an, dass ein Polizist ihn aufgefordert habe, sich bei der Polizeiinspektion zu melden, da er gesucht werde (AS 33 – eine Befragung, wann das gewesen sei und mit wem der Polizist gesprochen habe, erfolgte nicht), in der Tagsatzung der mündlichen Verhandlung am 24.10.2023 gab der Beschwerdeführer hingegen einerseits an, dass möglicherweise 2013 oder 2014 „jemand in Zivil“ bei ihm war und ihn aufgefordert habe, sich bei der Einberufungsstelle in XXXX zu melden (Verhandlungsschrift S. 12) und andererseits, dass ihm eine vom Beschwerdeführer bestochene Person, ein Militärpolizist namens XXXX , im Jahr 2018 mitgeteilt habe, dass er auf der Liste der Reservisten stehe (Verhandlungsschrift, S. 11). Den Widerspruch zur Einvernahme vor der Behörde erklärte der Beschwerdeführer mit einem – nicht glaubhaften (siehe oben 2.4.) – Dolmetscherfehler. In der Tagsatzung der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024 gab der Beschwerdeführer, ausdrücklich gefragt, ob Polizisten oder Soldaten wegen des Reservedienstes zu ihm gekommen seien (siehe die drittletzte und letzte Frage in der Verhandlungsschrift, S. 5), dass er im Jahr 2017 mehreren Personen seinen Personalausweis zu zwei oder drei Statusabfrage gegeben habe; deren Namen habe er vergessen. Auch seien Ende 2017 mehrere Polizisten in Uniform zu ihm gekommen, hätten ihn nicht angetroffen aber die Eltern nach dem Beschwerdeführer gefragt (Verhandlungsschrift, S. 6). Über ausdrücklichen Vorhalt konnte der Beschwerdeführer die Widersprüche nicht erklären (Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 23.01.2024, S. 6 f). Daher sind die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei zum Reservedienst einberufen worden, einerseits nicht glaubhaft und andererseits beeinträchtigen sie die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person erheblich.Befragt, wie der Beschwerdeführer erfahren habe, dass er für den Reservedienst gesucht werde, gab er am 13.04.2023 vor der Behörde an, dass ein Polizist ihn aufgefordert habe, sich bei der Polizeiinspektion zu melden, da er gesucht werde (AS 33 – eine Befragung, wann das gewesen sei und mit wem der Polizist gesprochen habe, erfolgte nicht), in der Tagsatzung der mündlichen Verhandlung am 24.10.2023 gab der Beschwerdeführer hingegen einerseits an, dass möglicherweise 2013 oder 2014 „jemand in Zivil“ bei ihm war und ihn aufgefordert habe, sich bei der Einberufungsstelle in römisch 40 zu melden (Verhandlungsschrift S. 12) und andererseits, dass ihm eine vom Beschwerdeführer bestochene Person, ein Militärpolizist namens römisch 40 , im Jahr 2018 mitgeteilt habe, dass er auf der Liste der Reservisten stehe (Verhandlungsschrift, S. 11). Den Widerspruch zur Einvernahme vor der Behörde erklärte der Beschwerdeführer mit einem – nicht glaubhaften (siehe oben 2.4.) – Dolmetscherfehler. In der Tagsatzung der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024 gab der Beschwerdeführer, ausdrücklich gefragt, ob Polizisten oder Soldaten wegen des Reservedienstes zu ihm gekommen seien (siehe die drittletzte und letzte Frage in der Verhandlungsschrift, S. 5), dass er im Jahr 2017 mehreren Personen seinen Personalausweis zu zwei oder drei Statusabfrage gegeben habe; deren Namen habe er vergessen. Auch seien Ende 2017 mehrere Polizisten in Uniform zu ihm gekommen, hätten ihn nicht angetroffen aber die Eltern nach dem Beschwerdeführer gefragt (Verhandlungsschrift, S. 6). Über ausdrücklichen Vorhalt konnte der Beschwerdeführer die Widersprüche nicht erklären (Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 23.01.2024, S. 6 f). Daher sind die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei zum Reservedienst einberufen worden, einerseits nicht glaubhaft und andererseits beeinträchtigen sie die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person erheblich. Weiters hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt und in der Beschwerde nur angegeben, das syrische Militär habe ihn rekrutiert wollen ohne allfällige Rekrutierungsversuche von Milizen auch nur zu erwähnen während er vor dem Bundesverwaltungsgericht davon sprach, dass sowohl regierungstreue Milizen als auch das syrische Militär ihn hätten rekrutieren wollen. Es ist nicht erklärlich, war der Beschwerdeführer die drohende Zwangsrekrutierung durch die Milizen vor dem Bundesamt in keinem Wort erwähnt hat, wenn doch die Milizen nach Ansicht des Beschwerdeführers für ihn gefährlich gewesen wären (Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 23.01.2024, S. 10). Daher sind die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei von regimetreuen Milizen, deren Namen er nicht nennen konnte (Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 23.01.2024, S. 9), bedrängt worden, mit diesen zusammenzuarbeiten einerseits nicht glaubhaft und andererseits beeinträchtigen sie die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person erheblich. Auch hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 05.04.2022 angegeben, dass er 2018 von Soldaten der syrischen Armee absichtlich angefahren und schwer verletzt worden sei, sie hätten den Beschwerdeführer anscheinend umbringen wollen (AS 16). In der Einvernahme am 13.04.2023 wurde der Vorfall nicht erwähnt, obwohl der Beschwerdeführer gefragt wurde, ob er noch etwas anführen möchte (AS 33). In der Beschwerde wurde allerdings das diesbezügliche Vorbringen aus der Erstbefragung wiederholt (AS 161), ohne auf dieses näher einzugehen. In der Tagsatzung der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2023 hat der Beschwerdeführer vorerst angegeben, dass es zwischen ihm und Soldaten des syrischen Regimes seit 2011 keinen Vorfall mehr gegeben habe, über Vorhalt seiner Aussage in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer dann an, nicht zu wissen, ob er von einem Polizisten, Soldaten oder Zivilisten angefahren worden sei (Verhandlungsschrift, S. 11 f). Über Vorhalt, es könne sich um einen „einfachen“ Verkehrsunfall gehandelt haben, gab der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung an, dass er überzeugt sei, dass „es“ mit dem Regime zusammenhänge. In der Tagsatzung der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2024 gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass nachts zwei Personen auf einem Motorrad unterwegs gewesen seien und ihn mit einer Waffe auf sein Bein geschlagen hätten, er wisse aber nicht, wer das gewesen sei. Davon, dass er angefahren worden sei, sagte der Beschwerdeführer vorerst nichts (Verhandlungsschrift, S. 8), es sei der einzige Vorfall gewesen, bei dem er nach 2011 verletzt worden sei. Über Vorhalt seiner früheren Aussagen gab der Beschwerdeführer nunmehr nur an, dass auch Milizen Teil des Regimes seien, auf den Vorhalt, ob er angefahren oder mit dem Gewehr verletzt worden sei, ging der Beschwerdeführer nicht ein; erst im Rahmen der Rückübersetzung wollte der Beschwerdeführer vermerkt haben, dass er gesagt habe, dass er auch angefahren worden sei. Dies ist allerdings aus den unter 2.
- dargestellten Gründen nicht glaubhaft. Daher sind die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei von wem auch immer absichtlich angefahren oder mit einem Gewehr verletzt worden, einerseits nicht glaubhaft und andererseits beeinträchtigen sie die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person erheblich. Weiters hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vor der Polizei und in der Beschwerde vom 11.05.2023 auch angegeben, 2012 entführt, 15 Tage festgehalten und gegen Schutzgeld freigelassen worden zu sein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wird dieser Vorfall nicht erwähnt, obwohl der Beschwerdeführer etwa am 23.01.2024 aufgefordert wurde, anzugeben, ob er am 23.10.2023 und am 24.01.2024 alle Gründe geschildert habe, warum der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe bzw. nicht nach Syrien zurückkehren könne bzw. – in einer zweiten Frage – ob es sonst noch Gründe gebe, warum der Beschwerdeführer nicht nach Syrien zurückkehren könne. Trotzdem wurde die Entführung aus 2012 nicht mehr erwähnt, sodass davon auszugehen ist, dass mit dieser Schilderung dieses Vorfalls zumindest keine reale Gefahr einer aktuellen Verfolgung glaubhaft gemacht wurde, ohne dass dies bei der Berücksichtigung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person relevant ist. Durch die vielen nicht aufklärbaren Widersprüche, zum Teil auch im Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers, ist ihm jede persönliche Glaubwürdigkeit abzuerkennen; ebenso wurden die unter 1.
- dargestellten Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht. Mangels persönlicher Glaubwürdigkeit ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Panzerfahrer ausgebildet worden ist. Der Beschwerdeführer hatte zwar die Kopie seines Militärbuches vorgelegt, aus diesem ist aber nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer als Panzerfahrer ausgebildet wurde. In der Befragung zu seiner Tätigkeit konnte der Beschwerdeführer zwar einige, wenn auch oberflächliche, Details nennen, aber es kam auch zu Widersprüchen. So ist in der Beschwerde vermerkt, dass der Beschwerdeführer darauf spezialisiert gewesen sei, „die Raketen für Panzer einzumontieren“, vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer aber an, als Panzerfahrer und nicht als Richtschütze verwendet worden zu sein; anzumerken bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht hier von einer synonymen Verwendung von Raketen und Granaten ausgeht, da dies scheinbar immer wieder durch die Dolmetscher – vermutlich auch im Gespräch mit der BBU – verwechselt wird und dies dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen soll. Wegen dieser nur im Detail liegenden Widersprüche wäre das Bundesverwaltungsgericht, käme dem Beschwerdeführer noch die hinreichende persönliche Glaubwürdigkeit zu, nicht davon ausgegangen, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden sind. Da dem Beschwerdeführer aber keinerlei persönliche Glaubwürdigkeit zukommt, ist auch seine unbewiesene Behauptung, er sei Panzerfahrer gewesen, nicht glaubhaft gemacht worden. Nunmehr ist der Beschwerdeführer im
- Lebensjahr und ist eine besondere militärische Ausbildung oder Erfahrung des Beschwerdeführers nicht feststellbar. Daher ist davon auszugehen, dass kein reales Risiko mehr besteht, dass der Beschwerdeführer zum (nach dem syrischen Recht mit Ende des
- Lebensjahres endeten) Dienst als Reservist eingezogen werden wird. Mangels einer besonderen Ausbildung und auf Grund des fortgeschrittenen Alters ist nicht davon auszugehen, dass das syrische Militär ein gesteigertes Interesse an der Person des Beschwerdeführers hat und ist davon auszugehen, dass das syrische Militär den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einziehen wird. Da der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – es auch nicht vermocht hat, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien zum Reservedienst eingezogen worden ist, droht ihm auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen der Wehrdienstverweigerung bestraft werden würde. Wie sich aus den festgestellten Länderberichten ergibt, kann es sein, dass der Beschwerdeführer wegen der rechtswidrigen Ausreise aus Syrien bestraft wird, wobei diese Bestrafung insbesondere bei Oppositionellen angewandt wird. Es ist nicht zu sehen, dass das syrische Regime allen (Millionen) Personen, die Syrien illegal verlassen haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, wenn nicht andere Faktoren hinzukommen. Solche sind aber beim politisch total unauffälligen Beschwerdeführer aber nicht zu sehen. Eine Verfolgung auf Grund der Unterstellung einer politischen Gesinnung ist auf Grund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. Dass die Asylantragstellung durch den Beschwerdeführer dem syrischen Regime bekanntgeworden ist, ist nicht zu erkennen. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- hinsichtlich ● des Wehr- und Reservedienstes und der Rekrutierungen ergeben sich aus der Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 9, Datum der Veröffentlichung: 17.07.2023 (in Folge: LI), S. 110 ff; ● hinsichtlich der Einreise und der Situation an den Grenzübergängen aus dem LI, S. 200 f; ● hinsichtlich der Rückkehr aus dem LI, S. 201 f, S. 253 ff. und S. 272 ff.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.3.
- Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. 3.
- Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).3.
- Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). 3.
- Im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass gemäß § 3 AsylG 2005 einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei, wenn glaubhaft sei, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK drohe. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr sei daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers oder der Asylwerberin zu prüfen (unter Hinweis auf VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266), nicht bloß in Bezug auf den Herkunftsort. So habe sich die Entscheidung etwa damit auseinanderzusetzen, wie der Asylwerber oder die Asylwerberin seinen bzw. ihren Herkunftsort erreichen könne (siehe auch VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328). Schließlich komme es – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es sei demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt worden sei, zum anderen sei auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend sei vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Art. 10 Statusrichtlinie genannten fünf Verfolgungsgründe drohen würde (unter Hinweis auf VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 7.3.2023, Ra 2022/18/0284; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). 3.
- Im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei, wenn glaubhaft sei, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK drohe. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr sei daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers oder der Asylwerberin zu prüfen (unter Hinweis auf VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266), nicht bloß in Bezug auf den Herkunftsort. So habe sich die Entscheidung etwa damit auseinanderzusetzen, wie der Asylwerber oder die Asylwerberin seinen bzw. ihren Herkunftsort erreichen könne (siehe auch VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328). Schließlich komme es – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es sei demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt worden sei, zum anderen sei auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend sei vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Artikel 10, Statusrichtlinie genannten fünf Verfolgungsgründe drohen würde (unter Hinweis auf VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 7.3.2023, Ra 2022/18/0284; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). 3.
- Droht dem Beschwerdeführer eine solche asylrelevante Verfolgung (irgendwo) im Herkunftsgebiet, ist dem Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen (und der Beschwerde entsprechend stattzugeben), wenn (1.) dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen steht oder (2.) der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund nicht gesetzt hat. Allerdings steht die – hier erfolgte – rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 01.03.2023 (Rechtskraft des Spruchpunktes II. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal dies im Verfahren nicht behauptet wurde und die allgemeine Lage in Syrien im Wesentlichen unverändert ist. 3.
- Droht dem Beschwerdeführer eine solche asylrelevante Verfolgung (irgendwo) im Herkunftsgebiet, ist dem Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen (und der Beschwerde entsprechend stattzugeben), wenn (1.) dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen steht oder (2.) der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund nicht gesetzt hat. Allerdings steht die – hier erfolgte – rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 01.03.2023 (Rechtskraft des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal dies im Verfahren nicht behauptet wurde und die allgemeine Lage in Syrien im Wesentlichen unverändert ist. 3.
- Im Sinne des oben ausgeführten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Syrien die nachvollziehbare Befürchtung einer solchen zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt glaubhaft gemacht hat. Dazu ist zuerst die Situation im Herkunftsgebiet zu beleuchten und – droht dort keine asylrelevante Verfolgung – die Situation am Rückkehrweg zu untersuchen, wobei die Einreise – im Gegensatz zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative – offenbar nicht rechtmäßig erfolgen muss (siehe VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328). Gegenständlich bezieht sich diese Prüfung daher auf eine allenfalls drohende Verfolgung durch das Regime, entweder durch seine Sicherheitsbehörden oder durch die das Regime unterstützenden Milizen, da der Beschwerdeführer sein (in der Hand des Regimes befindliches) Herkunftsgebiet – das ist der Ort XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor – vom (in der Hand des Regimes befindlichen) Flughafen Damaskus aus erreichen kann, ohne das vom Regime kontrollierte Gebiet verlassen zu müssen. 3.
- Im Sinne des oben ausgeführten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Syrien die nachvollziehbare Befürchtung einer solchen zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt glaubhaft gemacht hat. Dazu ist zuerst die Situation im Herkunftsgebiet zu beleuchten und – droht dort keine asylrelevante Verfolgung – die Situation am Rückkehrweg zu untersuchen, wobei die Einreise – im Gegensatz zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative – offenbar nicht rechtmäßig erfolgen muss (siehe VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328). Gegenständlich bezieht sich diese Prüfung daher auf eine allenfalls drohende Verfolgung durch das Regime, entweder durch seine Sicherheitsbehörden oder durch die das Regime unterstützenden Milizen, da der Beschwerdeführer sein (in der Hand des Regimes befindliches) Herkunftsgebiet – das ist der Ort römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor – vom (in der Hand des Regimes befindlichen) Flughafen Damaskus aus erreichen kann, ohne das vom Regime kontrollierte Gebiet verlassen zu müssen. Der Ort XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor, ist das Herkunftsgebiet, weil der Beschwerdeführer von dort stammt und eine Verlagerung seines Lebensmittelpunktes in Syrien nicht hat glaubhaft machen können.Der Ort römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor, ist das Herkunftsgebiet, weil der Beschwerdeführer von dort stammt und eine Verlagerung seines Lebensmittelpunktes in Syrien nicht hat glaubhaft machen können. Eine solche asylrelevante Verfolgung bzw. die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer solchen asylrelevanten Verfolgung durch das Regime, dessen Sicherheitskräfte oder mit diesen verbündenden Milizen hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen zwar behauptet aber nicht glaubhaft gemacht. Auch ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als Reservist zum syrischen Militär eingezogen wird, weil er sich bereits im
- Lebensjahr befindet und eine relevante militärische Ausbildung weder beweisen noch glaubhaft machen konnte; somit besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich das syrische Militär für den Beschwerdeführer als Soldaten interessiert, da dieser auf Grund seines Alters kein militärischer Gewinn und auch nicht mehr reservedienstpflichtig ist. Es ist mangels einer glaubhaften Einberufung auch nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Wehrdienstverweigerung bestraft wird. Auch ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer – er ist politisch vollkommen unauffällig – wegen des illegalen Grenzübertritts aus asylrelevanten Gründen härter bestraft werden würde, als jeder andere, illegal aus Syrien ausgereister Syrer; allfällige somit nicht aus asylrelevanten Gründen erfolgte Misshandlungen im Falle einer diesbezüglichen Anhaltung sind bereits von der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entsprechend releviert. Die Asylantragstellung in Österreich ist den syrischen Behörden nicht bekannt. Schließlich ist auch nicht zu sehen, dass der politisch vollkommen unauffällige Beschwerdeführer einer von UNHCR als besonders relevanten Personengruppe (je nach Verfolger: Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen; Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte; Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zu den Syrian Democratic Forces (SDF) / Volksschutzeinheiten (YPG), der Partei der Demokratischen Union (PYD) und den Institutionen der Autonomieverwaltung stehen; Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von Hay’at Tahrir Al-Sham (HTS) und bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen sind; Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter, mit der SNA verbundener Gruppen sind; Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind; Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten und Personen, die so wahrgenommen werden, als handelten sie entgegen strenger islamischer Vorschriften; Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen; Kinder mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen; Personen mit sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität, die nicht den traditionellen Vorstellungen entsprechen und palästinensische Flüchtlinge) angehört. 3.
- Daher ist die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (in zwei Tagsätzen) abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen; das Bundesverwaltungsgericht kann in deren Licht und im Lichte dessen, dass vor allem die Glaubhaftmachung des Vorbringens relevant ist, keine offene Rechtsfrage erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2272553.2.00