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{'item': 'W170 2278969-1'}

Obsah (7)§§ 28§ 3Art. 133§ 11§ 6§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2024 GeschäftszahlW170 2278969-1 Spruch, W170 2278969-1/15E Schriftliche Ausfertigung des am 25.01.2024 mündlich verkündeten Erkenn

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Zur Vollausfertigung des Erkenntnisses:römisch eins. Zur Vollausfertigung des Erkenntnisses: Auf Grund des Ausfertigungsantrages des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 29.01.2024 ist das am 25.01.2024 mündlich verkündete Erkenntnis, mit dem der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) vom 03.09.2022 hinsichtlich der Abweisung des Status des Asylberechtigten mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2023, Zl. 1322734708/222757083, stattgeben wurde und einerseits dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und andererseits festgestellt wurde, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, nunmehr schriftlich auszufertigen.Auf Grund des Ausfertigungsantrages des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 29.01.2024 ist das am 25.01.2024 mündlich verkündete Erkenntnis, mit dem der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) vom 03.09.2022 hinsichtlich der Abweisung des Status des Asylberechtigten mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2023, Zl. 1322734708/222757083, stattgeben wurde und einerseits dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und andererseits festgestellt wurde, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, nunmehr schriftlich auszufertigen. Der Ausfertigungsantrag wurde dem im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist. 1.
  3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Spruchpunkt II. des Bescheides der Behörde vom 18.07.2023, Zl. 1322734708/222757083, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, dieser Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen. Der Bescheid wurde am 25.07.2023 zugestellt.1.
  4. Dem Beschwerdeführer wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Behörde vom 18.07.2023, Zl. 1322734708/222757083, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, dieser Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen. Der Bescheid wurde am 25.07.2023 zugestellt. 1.
  5. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX , Gouvernement Aleppo (in Folge: Herkunftsgebiet), er hat dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 und nach seiner Rückkehr aus der Türkei im Jahr 2022 für einige Monate gelebt. 1.
  6. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort römisch 40 , Gouvernement Aleppo (in Folge: Herkunftsgebiet), er hat dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 und nach seiner Rückkehr aus der Türkei im Jahr 2022 für einige Monate gelebt. Der Beschwerdeführer hat in Syrien niemals woanders gelebt. Das Herkunftsgebiet ist in der Hand der kurdischen Kräfte, befindet aber in unmittelbarer Nähe zum Regimegebiet und kommt es immer wieder zu Vorstößen von Regimekräfte in dieses Gebiet. 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist gesund, er befindet sich im
  8. Lebensjahr. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet, er ist von diesem nicht befreit. Weder er noch Verwandte sind in der Lage, die Befreiungsgebühr für den Wehrdienst zu bezahlen, diese zu bezahlen ist daher faktisch unmöglich. 1.
  9. Im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsgebiet, das zwar in der Hand der Kurden ist, auf welches das Regime aber immer wieder vorstößt, besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer, wenn er von den Truppen des Regimes bei einem solchen Vorstoß angetroffen wird, festgenommen und dem Wehrdienst in der syrischen Armee zugeführt wird. Die Weigerung, diesen Wehrdienst anzutreten, würde mit einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Folter verbundener Haft bestraft werden. Der Wehrdienst in der syrischen Armee ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang verbunden, zumindest indirekt an Menschenrechtsverletzungen mitzuwirken.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Die Feststellungen ergeben sich auf Grund der in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise, insbesondere aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten. 2.
  12. Die Feststellung zu 1.
  13. ergibt sich vor allem auf Grund der vorliegenden Dokumente, insbesondere auf Grund des Einzelauszugs aus dem Personenstandsregister, auf dem ein Foto mit behördlichen Stempeln angebracht war und der eingeholten Strafregisterauskunft, die Feststellung zu 1.
  14. aus der Aktenlage. Diese wurde im Verfahren vorgehalten und haben die Parteien dieser nicht widersprochen. 2.
  15. Die Feststellungen zu 1.
  16. ergeben sich hinsichtlich des Herkunftsgebietes aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, die das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft gemacht ansieht, zumal diese im Verfahren gleichbleibend waren und denen die Behörde weder in ihrem Bescheid noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten ist. Hinsichtlich der Feststellung, dass XXXX in der Hand der Kurden ist, ist auf die Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 9, 17.07.2023 (in Folge: LI), S.en 3 ff, insbesondere die Karten auf S.en 16 und 18 sowie auf den Ausdruck einer Karte von https://syria.liveuamap.com/, der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebracht wurde und dem die Parteien nicht entgegengetreten sind, zu verweisen.Hinsichtlich der Feststellung, dass römisch 40 in der Hand der Kurden ist, ist auf die Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 9, 17.07.2023 (in Folge: LI), S.en 3 ff, insbesondere die Karten auf S.en 16 und 18 sowie auf den Ausdruck einer Karte von https://syria.liveuamap.com/, der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebracht wurde und dem die Parteien nicht entgegengetreten sind, zu verweisen. Hinsichtlich der Vorstöße des syrischen Regimes ist einleitend auf die oben erwähnte Karte von https://syria.liveuamap.com/ zu verweisen, nach der XXXX etwa nur einen Kilometer von dem vom Regime beherrschten Gebiet, noch dazu westlich des Euphrat, sodass dieser keine natürliche Grenze zwischen den Konfliktparteien bildet, entfernt liegt. Hinsichtlich der Vorstöße des syrischen Regimes ist einleitend auf die oben erwähnte Karte von https://syria.liveuamap.com/ zu verweisen, nach der römisch 40 etwa nur einen Kilometer von dem vom Regime beherrschten Gebiet, noch dazu westlich des Euphrat, sodass dieser keine natürliche Grenze zwischen den Konfliktparteien bildet, entfernt liegt. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass das Regime fallweise in den Ort eingefallen ist (Verhandlungsschrift, S. 10). Diese Aussage steht jedenfalls nicht im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers vor der Behörde, wo er auch schon seine Befürchtung, zum syrischen Militär eingezogen zu werden, artikuliert hat; dem ist die Behörde aber im Wesentlichen nicht nachgegangen, insbesondere hat die Behörde hinsichtlich des Wehrdienstes im syrischen Militär nur nach Formaliter gefragt (schon abgeleistet, Wehrdienstbuch geholt usw.) ohne näher die Befürchtung, zum syrischen Militär zu müssen, hinterfragt zu haben. Es fällt auch auf, dass relevante Teile des LI – ob diese vorgehalten wurden, ist der Einvernahme bzw. dem Akt nicht zu entnehmen, da auf AS 38 die Quellen nicht näher bezeichnet sind und sich im Akt auch nicht ausgedruckt finden – die für die gegenständlichen Feststellungen relevant sind, nicht festgestellt wurden. So fehlt etwa das Kapitel „Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien „Autonomous Administration“ (LI, S. 46 f), obwohl dieses „Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats“, also insbesondere auch das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers behandelt (siehe AS 70, hier scheinen die S.en 40 – 79 des LI zu fehlen, obwohl sonst dieses umfassend, auch zu nicht verfahrensrelevanten Teilen, abgedruckt wurde). Aus dem LI ergibt sich, dass die syrischen Kurden nunmehr zwischen mehreren Fronten stehen und sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen können. Die erhoffte Kriegsdividende für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet ‚belohnt‘ zu werden, ist bisher ausgeblieben. Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an. Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (zu alledem LI, S. 12), Zur Sicherlage ist auszuführen, dass sich diese im Einflussbereich der Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien [Autonomous Administration of North and East Syria – AANES] und im Gebiet der SNA [Syrian National Army], im Bereich Nordosten Syriens, vor allem in den Gebieten unmittelbar um und östlich des Euphrats und somit im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, als besonders volatil darstellt. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern. Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (LI, S. 46). Allerdings sind die SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (LI S. 49). Da die Behörde im Verfahren daher bisher nicht der Aussage, das Regime sei immer wieder in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers eingefallen, widersprochen hat und darüber hinaus der Beschwerdeführer als Person glaubwürdig ist – relevante, die Glaubwürdigkeit einschränkende Widersprüche oder andere Umstande sind nicht hervorgekommen – und die Behauptung, das Regime sei immer wieder in seinen Herkunftsort vorgestoßen mit den oben zitierten Länderquellen – die Behörde ist diesen nicht entgegengetreten noch hat sie die Einholung weiterer Berichte beantragt – in Einklang zu bringen ist, wurde zwar nicht bewiesen, aber glaubhaft gemacht, dass das Regime bzw. dessen Sicherheitsbehörden immer wieder im Dorf des Beschwerdeführers anzutreffen waren bzw. sind, sodass festgestellt werden konnte, dass es immer wieder zu Vorstößen von Regimekräfte in dieses Gebiet kommt. 2.
  17. Die Feststellungen zu 1.
  18. ergeben sich aus dem Alter und Gesundheitszustand des Beschwerdeführers; ersteres ist durch die vorgelegten Dokumente belegt, denen der Augenschein in der Verhandlung nicht entgegenstand, letzteres durch die Wahrnehmung des erkennenden Richters. Dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen, zumal er gleichbleibend angegeben hat, sich seit seinem
  19. Lebensjahr in der Türkei befunden zu haben; dass der Beschwerdeführer angab, niemals einen Personalausweis oder Reisepass gehabt zu haben, passt ebenso zu diesem Vorbringen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom Wehrdienst nicht befreit ist, stützt sich also auf sein glaubhaftes Vorbringen und den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens seit dem
  20. Lebensjahr im Ausland verbracht hat. Dass der Beschwerdeführer die Befreiungsgebühr für im Ausland lebende Syrer faktisch nicht aufbringen kann, hat er vorgebracht; das ist auch glaubhaft, weil nicht zu sehen ist, wie der Beschwerdeführer, der sich in Grundversorgung befindet, an die notwendigen Barmittel kommen sollte. Ebenso wenig haben sich Hinweise auf finanziell entsprechend potente Verwandte ergeben, die willens und in der Lage sind, die Befreiungsgebühr aufzubringen; diese haben nach der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers für seine Ausreise nach Österreich bereits ein Grundstück verkaufen müssen (AS 36), auch hat der Beschwerdeführer in Österreich keine nahen Familienangehörigen, sondern lediglich Cousins (ebendort). Dass der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in der Lage wäre, die Befreiungsgebühr zu bezahlen, hat die Behörde weder im Bescheid noch in der mündlichen Verhandlung behauptet oder nachvollziehbar dargebracht und ist auch im Lichte der obigen Ausführungen nicht zu erkennen. 2.
  21. Hinsichtlich der Feststellung zu den Vorstößen des Regimes in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist auf 2.
  22. zu verweisen. Hinsichtlich der Gefahr, bei einem solchen Vorstoß festgenommen und dem Wehrdienst zugeführt zu werden, ist auf das LI, S. 117 zu verweisen. Nach der Berichtslage sind syrische Kurden, nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden. Die Absolvierung des „Wehrdiensts“

der „Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Weiters ergibt sich aus dem Bericht, dass die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, es gehen aber die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. „Sicherheitsquadraten“ auseinander – auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten. Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im „Sicherheitsquadrat“ im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor. Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren. Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt. Es ist also zu erkennen, dass die Möglichkeit besteht, bei einem Übertritt über die Grenze zwischen Regime und YPG von Rekrutierungsmaßnahmen betroffen zu sein; daraus ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zu schließen, dass Personen, die bei einem Vorstoß in das YPG-Gebiet angetroffen und als wehrpflichtig bzw. „wehrwürdig“ (also hinreichend jung und gesund wie der Beschwerdeführer) angesehen werden, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer solchen Rekrutierungsmaßnahme werden. Dass die Weigerung, diesen Wehrdienst anzutreten, mit einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Folter verbundener Haft bestraft werden würde, ergibt sich aus dem LI, S.en 131 ff, dass der Wehrdienst in der syrischen Armee mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang verbunden ist, zumindest indirekt an Menschenrechtsverletzungen mitzuwirken, aus dem LI, etwa S.en 63, 96, 146, 149, 151, 155 und 253. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 3Asyl

G 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G 2005 gesetzt hat.3.1.

Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl

G 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien. 3.

  1. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 22.08.2023 zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers immer noch in der Hand der Kurden, im Grenzgebiet des Regimes ist, und auch die Länderberichte seit dieser Zeit unverändert sind. 3.
  2. Schon im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – das ist XXXX und befindet sich dieses zwar in der Hand der Kurden aber kommt es zu regelmäßigen Vorstößen des Regimes in dieses Gebiet – droht dem Beschwerdeführer, bei einem solchen Vorstoß ergriffen und zur syrischen Armee eingezogen oder im Falle einer Weigerung, mit einer mit hinreichender Sicherheit mit Folter verbundenen Freiheitsstrafe belegt zu werden. Der drohende Wehrdienst in der syrischen Armee ist mit hinreichender Sicherheit mit dem Zwang, zumindest indirekt an Menschenrechtsverletzungen mitzuwirken, verbunden.3.
  3. Schon im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – das ist römisch 40 und befindet sich dieses zwar in der Hand der Kurden aber kommt es zu regelmäßigen Vorstößen des Regimes in dieses Gebiet – droht dem Beschwerdeführer, bei einem solchen Vorstoß ergriffen und zur syrischen Armee eingezogen oder im Falle einer Weigerung, mit einer mit hinreichender Sicherheit mit Folter verbundenen Freiheitsstrafe belegt zu werden. Der drohende Wehrdienst in der syrischen Armee ist mit hinreichender Sicherheit mit dem Zwang, zumindest indirekt an Menschenrechtsverletzungen mitzuwirken, verbunden. Der Beschwerdeführer ist vom Wehrdienst nicht befreit und kann sich von diesem auch faktisch nicht freikaufen. 3.
  4. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. 3.
  5. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Dies ist auch in Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem – allenfalls noch nicht bekannten – Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rs. EZ). Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art. 10 Statusrichtlinie bzw. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem – allenfalls noch nicht bekannten – Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rs. EZ). Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, Statusrichtlinie bzw. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Dem Beschwerdeführer droht eine Verfolgung im Sinne Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU. Diese ist auch asylrelevant, da der Beschwerdeführer aus einem oppositionellen Gebiet stammt, und dessen Wehrdienstverweigerung daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Seiten des Regimes ein politscher Ausdruck zumindest unterstellt werden würde. Dem Beschwerdeführer droht eine Verfolgung im Sinne Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2011/95/EU. Diese ist auch asylrelevant, da der Beschwerdeführer aus einem oppositionellen Gebiet stammt, und dessen Wehrdienstverweigerung daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Seiten des Regimes ein politscher Ausdruck zumindest unterstellt werden würde. 3.
  6. Da darüber hinaus keine Hinweise für vom Beschwerdeführer verwirklichten Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Spruch bezeichneten Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen;

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist weiters auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.5. Da darüber hinaus keine Hinweise für vom Beschwerdeführer verwirklichten Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Spruch bezeichneten Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen;

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist weiters auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 damit ex lege eine (ab Erlassung dieses Erkenntnisses) auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt; da eine entsprechende Feststellung aber nicht angeordnet ist, hat diese nicht spruchgemäß zu ergehen. Anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 damit ex lege eine (ab Erlassung dieses Erkenntnisses) auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt; da eine entsprechende Feststellung aber nicht angeordnet ist, hat diese nicht spruchgemäß zu ergehen. Daher ist spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an der unter A) dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und dieser seiner Entscheidung unterstellt. Daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2278969.1.00

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