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{'item': 'W170 2284018-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2024 GeschäftszahlW170 2284018-1 Spruch, W170 2284018-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist seit 03.10.2023 zivildienstpflichtig, seine Tauglichkeit wurde mit 19.04.2023 festgestellt. Mit Bescheid vom 31.10.2023 wies ihn die Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.01.2024 bis 30.09.2024 einer näher bezeichneten Einrichtung zu. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.11.2023 zugestellt.1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist seit 03.10.2023 zivildienstpflichtig, seine Tauglichkeit wurde mit 19.04.2023 festgestellt. Mit Bescheid vom 31.10.2023 wies ihn die Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.01.2024 bis 30.09.2024 einer näher bezeichneten Einrichtung zu. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.11.2023 zugestellt. 1.
  4. Mit am 15.11.2023 eingebrachten Antrag beantragte der Beschwerdeführer Aufschub des Zivildienstes da er über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge. Er habe seine Lehre bei der ehemaligen Firma abbrechen müssen und habe endlich eine Firma gefunden, wo er seine Lehre weiterführen könne. 1.
  5. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 11.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und ausgeführt, ein Aufschub für noch nicht begonnene Ausbildungen sei nach den Bestimmungen des § 14 ZDG nicht möglich.1.
  6. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 11.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und ausgeführt, ein Aufschub für noch nicht begonnene Ausbildungen sei nach den Bestimmungen des Paragraph 14, ZDG nicht möglich. 1.
  7. Dagegen richtet sich rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer angab, der offizielle Lehrvertrag sei vor dem Zuweisungsbescheid unterzeichnet worden, er beginne seine Lehre am 15.01.
  8. Er bekäme ansonsten diese Möglichkeit der Berufsausbildung nicht mehr, er brauche jedoch eine Berufsausbildung. 1.
  9. Der Beschwerdeführer schloss am 16.11.2023 einen Lehrvertrag mit PORR Bau GmbH über die Ausbildung im Lehrberuf Betonbauer - Tiefbauer mit Lehrzeit vom 15.01.2024 bis 14.01.2028 ab. 1.
  10. Der Beschwerdeführer war vom Dezember 2020 bis August 2023 in einer Lehrausbildung zum Installateur, dieses Lehrverhältnis musste er jedoch abbrechen.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
  12. bis 1.
  13. ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt. Die Feststellungen zu 1.
  14. ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem zum Nachweis vorgelegten Lehrvertrag. Die Feststellungen zu 1.
  15. gründen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und dem Antrag auf Aufschub.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): Der Beschwerdeführer beantragte den Aufschub seines ordentlichen Zivildienstes und brachte vor, am 15.01.2024 eine neue Lehre zu beginnen, den Lehrvertrag habe er am 16.11.2023 unterzeichnet. Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die zu Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung standen – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  17. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  18. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die zu Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung standen – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  19. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  20. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht. § 14 Abs. 1 ZDG ist auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, weil er am 01.01.2023 – das ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Stellung stattfand, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde – noch nicht die Ausbildung betrieb, mit welcher er den Aufschubsantrag begründete. Diese Rechtsanschauung entspricht auch der des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2001, 99/11/0102), ein Aufschub nach § 14 Abs. 1 ZDG kommt daher nicht in Betracht. Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, weil er am 01.01.2023 – das ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Stellung stattfand, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde – noch nicht die Ausbildung betrieb, mit welcher er den Aufschubsantrag begründete. Diese Rechtsanschauung entspricht auch der des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2001, 99/11/0102), ein Aufschub nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG kommt daher nicht in Betracht. Gemäß § 14 Abs. 2
  21. Fall ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Gemäß § 14 Abs. 2
  22. Fall gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2,
  23. Fall ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2,
  24. Fall gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Der Beschwerdeführer gab am 03.10.2023 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ab, die Jahresfrist endet daher am 03.10.
  25. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 31.10.2023, zugestellt am 03.11.2023 und daher binnen eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen. Ein Aufschub nach § 14 Abs. 2
  26. Fall ZDG kommt demnach nicht in Betracht. Selbiges gilt jedoch für den Aufschub gemäß § 14 Abs. 2
  27. Fall ZDG, da hiefür der Beschwerdeführer seine Ausbildung, ohne zugewiesen zu sein, begonnen haben müsste. Der Beschwerdeführer ist mit 03.11.2023 zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen worden. Seinen Lehrvertrag unterzeichnete er jedoch erst am 16.11.
  28. Unabhängig von der Frage ob die Ausbildung mit Unterzeichnung des Lehrvertrags oder mit Beginn der Lehrzeit begonnen hat konnte dem Beschwerdeführer der Aufschub auch gemäß § 14 Abs. 2
  29. Fall ZDG nicht gewährt werden. Ein Aufschub nach Paragraph 14, Absatz 2,
  30. Fall ZDG kommt demnach nicht in Betracht. Selbiges gilt jedoch für den Aufschub gemäß Paragraph 14, Absatz 2,
  31. Fall ZDG, da hiefür der Beschwerdeführer seine Ausbildung, ohne zugewiesen zu sein, begonnen haben müsste. Der Beschwerdeführer ist mit 03.11.2023 zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen worden. Seinen Lehrvertrag unterzeichnete er jedoch erst am 16.11.
  32. Unabhängig von der Frage ob die Ausbildung mit Unterzeichnung des Lehrvertrags oder mit Beginn der Lehrzeit begonnen hat konnte dem Beschwerdeführer der Aufschub auch gemäß Paragraph 14, Absatz 2,
  33. Fall ZDG nicht gewährt werden. Darüber hinaus können Lehrverträge gemäß §§ 14, 15, 15a Berufsausbildungsgesetz – BAG nur aus besonderen Gründen – wozu die Heranziehbarkeit zum Zivildienst jedenfalls nicht gehört – aufgelöst werden kann. Die Unterbrechung der laufenden Lehrausbildung, würde daher nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer seine Lehre nach Ableistung des Zivildienstes nicht mehr fortsetzen und beenden könnte.Darüber hinaus können Lehrverträge gemäß Paragraphen 14, 15, 15 a, Berufsausbildungsgesetz – BAG nur aus besonderen Gründen – wozu die Heranziehbarkeit zum Zivildienst jedenfalls nicht gehört – aufgelöst werden kann. Die Unterbrechung der laufenden Lehrausbildung, würde daher nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer seine Lehre nach Ableistung des Zivildienstes nicht mehr fortsetzen und beenden könnte. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. VwGVG, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 MRK und Art. 47 GRC keine Gründe entgegen standen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Abs. VwGVG, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC keine Gründe entgegen standen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall bietet der klare Gesetzeswortlaut keinen Raum für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall bietet der klare Gesetzeswortlaut keinen Raum für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2284018.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.