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{'item': 'W185 2270770-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2024 GeschäftszahlW185 2270770-1 Spruch, W185 2270770-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Kongo, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2023, Zl 1336128704-223820055, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Kongo, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2023, Zl 1336128704-223820055, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein volljähriger Staatsangehöriger aus der Republik Kongo, stellte nach Einreiseverweigerung seitens Deutschlands und Rückübernahme durch Österreich am 03.12.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab ebenso wenig eine Treffermeldung wie eine VIS-Abfrage. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.12.2022 gab der BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat seien keine seiner Angehörigen aufhältig. Den Herkunftsstaat habe der BF am 12.02.2022 legal verlassen; ein bestimmtes Zielland habe er nicht gehabt. Er sei über die Demokratische Republik Kongo (Aufenthalt sieben Monate), Frankreich (Durchreise/Aufenthalt am Flughafen), Rumänien (Aufenthalt etwa vier bis sechs Wochen) und Ungarn (Aufenthalt etwa zwei Tage) nach Österreich gelangt. Außer in Österreich sei er in keinem der durchreisten Länder einer ED-Behandlung unterzogen worden. Zu seinem Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern gab der BF an, ihm sei (Anm: offenbar in Rumänien) Arbeit versprochen worden; da er jedoch keine Arbeit bekommen hätte sei er in der Folge von Rumänien nach Ungarn gereist. Dort habe ihm ein Mann ein Busticket nach Österreich gekauft. Der BF habe nur in Österreich um Asyl angesucht. Nach Rumänen zurückkehren wolle er nicht. In der Folge gab der BF an, dass ihm von der angolanischen Botschaft im Kongo am 22.09.2022 ein rumänisches Visum ausgestellt worden sei. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.12.2022 gab der BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat seien keine seiner Angehörigen aufhältig. Den Herkunftsstaat habe der BF am 12.02.2022 legal verlassen; ein bestimmtes Zielland habe er nicht gehabt. Er sei über die Demokratische Republik Kongo (Aufenthalt sieben Monate), Frankreich (Durchreise/Aufenthalt am Flughafen), Rumänien (Aufenthalt etwa vier bis sechs Wochen) und Ungarn (Aufenthalt etwa zwei Tage) nach Österreich gelangt. Außer in Österreich sei er in keinem der durchreisten Länder einer ED-Behandlung unterzogen worden. Zu seinem Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern gab der BF an, ihm sei Anmerkung, offenbar in Rumänien) Arbeit versprochen worden; da er jedoch keine Arbeit bekommen hätte sei er in der Folge von Rumänien nach Ungarn gereist. Dort habe ihm ein Mann ein Busticket nach Österreich gekauft. Der BF habe nur in Österreich um Asyl angesucht. Nach Rumänen zurückkehren wolle er nicht. In der Folge gab der BF an, dass ihm von der angolanischen Botschaft im Kongo am 22.09.2022 ein rumänisches Visum ausgestellt worden sei. Am 17.01.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Rumänien. Dies unter Hinweis auf die Angaben des BF, über ein rumänisches Visum "D", ausgestellt am 22.09.2022, verfügt zu haben (AS 51ff).Am 17.01.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Rumänien. Dies unter Hinweis auf die Angaben des BF, über ein rumänisches Visum "D", ausgestellt am 22.09.2022, verfügt zu haben (AS 51ff). Mit Schreiben vom 15.03.2023 stimmte Rumänien der Übernahme des BF nach Art 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass dem BF von den rumänischen Behörden ein von 21.10.2022 bis 27.03.2023 gültiges Visum ausgestellt wurde (AS 61).Mit Schreiben vom 15.03.2023 stimmte Rumänien der Übernahme des BF nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass dem BF von den rumänischen Behörden ein von 21.10.2022 bis 27.03.2023 gültiges Visum ausgestellt wurde (AS 61). Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.03.2023 gab der BF verfahrenswesentlich an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er gab an, im Zuge der Anhaltung durch die österreichische Polizei einen Arzttermin erbeten hätte. Seine Erlebnisse in Rumänien würden ihm massive psychische Probleme bereiten. In der Betreuungsstelle habe er dann eine Psychologin aufsuchen können. Etwa vier Wochen lang sei der BF etwa zweimal wöchentlich bei der Psychologin und - nach seiner Verlegung in eine andere Unterkunft - zwei weitere Male bei einer Psychologin gewesen. In der Folge seien diese Gespräche „eingestellt“ worden. Der BF sei informiert worden, dass er die Psychologin im Falle einer Verschlechterung seines Zustandes jederzeit wieder aufsuchen könne. Der BF bestätigte über Nachfrage, dass seine Angaben in der Erstbefragung richtig gewesen seien. Die Angaben, die er zu seinem Reiseweg gemacht habe, seien aber möglicher Weise nicht ganz richtig; er wisse nicht genau, durch welche Länder er nach der Ausreise aus Rumänien gereist sei. Sein Reisepass sei ihm in Rumänien abgenommen worden; er habe aber ein Foto davon auf seinem Handy. In Österreich sowie im restlichen Europa habe der BF keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestünde. Am 31.03.2023 fand eine weitere Einvernahme des BF vor dem Bundesamt statt, bei der dieser zusammengefasst angab, sich vier bis fünf Wochen in Rumänien aufgehalten zu haben. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, seinen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Rumänien zu veranlassen, führte der BF aus, dass er nach der Therapie, die er in Österreich gemacht habe, verstanden habe, dass er nach Rumänien verkauft worden sei. Ein Mann im Kongo habe ihm versprochen, ihm in Rumänien Arbeit zu verschaffen. Der BF sei in Wahrheit jedoch „verkauft“ worden; an wen wisse er jedoch nicht. Nach seiner Ankunft in Rumänien habe er zur Begrüßung ein Getränk bekommen, worauf hin er sei sofort eingeschlafen sei. Er sei in der Folge zu einem „unbekannten Ort“ gebracht worden, wo er mehr als vier Wochen lang gefangen gehalten worden sei. Ihm seien dort gegen seinen Willen Spritzen verabreicht und Blut abgenommen worden. Für welchen Zweck wisse er nicht. Der BF sei dort auch vergewaltigt worden. Aus diesen Gründen sei der BF aus Rumänien geflohen; er habe Angst um sein Leben gehabt. Der BF gab weiter an, dass „sie“ zu dritt in diesem Zimmer untergebracht gewesen seien. Die beiden anderen Männer seien schon viel länger dort gewesen als der BF. Das Gebäude sei wie ein Lager „mit kleinen geschlossenen Abteilungen“ gewesen. Einer seiner Zimmergenossen in Rumänien habe ihm eines nachts gesagt, dass es die Gelegenheit zur Flucht gebe. Sie seien dann aus einem Fenster gestiegen und in der Folge längere Zeit durch ein „Gestrüpp „gegangen. Als sie Sirenen gehört hätten, hätten sie sich versteckt. Als sie schließlich in eine größere Stadt gekommen seien, hätten sie sich getrennt. „Ein Mann“ habe den BF dann zu einem Bus gebracht und ihm ein Ticket bezahlt. Der BF habe Angst vor einer Rückkehr nach Rumänien, denn die Leute, die ihn eingesperrt hätten, könnten alles Mögliche mit ihm machen. Er habe in Rumänien keine Anzeige erstattet und bei der Polizei nicht um Schutz oder um Hilfe angesucht; er habe nicht gewusst, in welcher Sprache er das hätte machen und an wen er sich hätte wenden sollen. Er habe Angst gehabt und sich nicht ausgekannt. Weitere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Rumänien sprechen würden, gebe es nicht. Am 31.03.2023 langte ein klinisch-psychologischer Kurzbericht der Psychologin des BF beim Bundesamt ein, wonach der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) bestehe. Um medikamentöse Einstellung und Fortführung der Traumatherapie wurde ersucht. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.04.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.04.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt durch das BVwG): Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 02.08.2022 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022; IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2022). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022; IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2022). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt: (AIDA 5.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 gab es insgesamt 9.591 Asylanträge, wovon 90,42% auf Männer, 9,56% auf Frauen, 28,73% auf Kinder und 16,17% auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Bangladesch (AIDA 5.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 24.6.2022  IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022a): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 24.6.2022  IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.6.2022  IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.a): General Information, https://igi.mai.gov.ro/en/general-information/, Zugriff 27.6.2022  USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 27.6.2022 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 02.08.2022 Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt sein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen (AIDA 5.2022). Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet der EU für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er gemäß Artikel 19

(2)und
(3)der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, gilt ein neuer Asylantrag nicht als Folgeantrag (AIDA 5.2022). Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, aber das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden, sondern es muss ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2022). Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Sie können einen Folgeantrag stellen (AIDA 5.2022). Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten um zulässig zu sein (AIDA 5.2022). Alle Asylwerber, die auf der Grundlage der Dublin-Verordnung aus einem anderen Mitgliedstaat nach Rumänien überstellt werden, werden in den Zentren Vasile Stolnicu und danach Tudor Gociu untergebracht (AIDA 5.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 7.6.2022 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Letzte Änderung: 02.08.2022 Im Gesetz sind die Kategorien schutzbedürftiger Personen aufgeführt (unbegleitete Minderjährige (UMA), begleitete Minderjährige, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen, die an schweren Krankheiten leiden, Menschen mit Traumata und psychischen Störungen sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ertragen mussten (AIDA 5.2022; vgl. IGI 27.1.2022c); konkrete Mechanismen oder Methoden für die Identifizierung schutzbedürftiger Personen sind jedoch nicht vorgegeben. Nach Einreichung eines Asylantrags wird von Spezialisten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) auf Grundlage einer individuellen Beurteilung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNHCR und einschlägigen NGOs ehestmöglich geprüft und beurteilt, inwieweit der betreffende Asylwerber einer Kategorie vulnerabler Personen angehören könnte (AIDA 5.2022).Im Gesetz sind die Kategorien schutzbedürftiger Personen aufgeführt (unbegleitete Minderjährige (UMA), begleitete Minderjährige, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen, die an schweren Krankheiten leiden, Menschen mit Traumata und psychischen Störungen sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ertragen mussten (AIDA 5.2022; vergleiche IGI 27.1.2022c); konkrete Mechanismen oder Methoden für die Identifizierung schutzbedürftiger Personen sind jedoch nicht vorgegeben. Nach Einreichung eines Asylantrags wird von Spezialisten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) auf Grundlage einer individuellen Beurteilung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNHCR und einschlägigen NGOs ehestmöglich geprüft und beurteilt, inwieweit der betreffende Asylwerber einer Kategorie vulnerabler Personen angehören könnte (AIDA 5.2022). Es gibt zwei Aufnahmezentren für vulnerable Asylwerber, die von der NGO AIDRom betrieben werden (AIDRom o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI) kann in ihren Zentren vulnerable Personen unterbringen, die keine spezielle Unterstützung benötigen. In begründeten Fällen kann die IGI zustimmen, das Integrationsprogramm für diese Personen über die Jahresfrist hinaus zu verlängern. Gefährdete Personen können in den von der IGI verwalteten Zentren kostenlos untergebracht werden (IGI o.D.b). Wenn es die räumlichen Verhältnisse zulassen, wird versucht, Familien während des Asylverfahrens möglichst gemeinsam und von anderen Asylwerbern getrennt unterzubringen. Andernfalls werden alleinstehende Frauen mit alleinerziehenden Müttern mit Kindern untergebracht (AIDA 5.2022). Das Gesetz sieht die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für unbegleitete Minderjährige vor. IGI-DAI ergreift so schnell wie möglich die erforderlichen Maßnahmen, um einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen, der den unbegleiteten Minderjährigen, der einen Asylantrag stellt, während des Verfahrens, einschließlich des Zulässigkeits- und Dublin-Verfahrens, unterstützt. Das Gesetz schreibt vor, dass es nicht notwendig ist, einen gesetzlichen Vertreter für den unbegleiteten minderjährigen Asylbewerber zu ernennen, wenn dieser innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung des Asylantrags die Volljährigkeit erreicht (AIDA 5.2022). Das Asylgesetz sieht vor, dass eine Altersfeststellung durchgeführt werden kann, wenn Zweifel am Alter eines Antragstellers bestehen oder wenn der unbegleitete Minderjährige sein Alter nicht nachweisen kann. Dafür ist die Zustimmung des Minderjährigen und seines gesetzlichen Vertreters nötig. Wird die Zustimmung verweigert, wird der Antragsteller als volljährig betrachtet, es sei denn dass die Verweigerung der Zustimmung wohlbegründet ist. Das Gesetz sieht vor, dass die Auslegung der Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Kindeswohls erfolgt. Der Asylantrag kann nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, dass die Person der Altersbestimmung nicht zugestimmt hat. Das Gesetz schreibt auch vor, dass die ärztliche Untersuchung unter voller Achtung der Würde des Minderjährigen und unter Verwendung der am wenigsten invasiven Methoden durchzuführen ist. Wenn das IGI-DAI eine Altersbestimmung anordnet, wird diese vom Nationalen Netzwerk für Rechtsmedizin durchgeführt, das aus mehreren Instituten für Rechtsmedizin (IML) und gerichtsmedizinischen Ämtern besteht. Die vom IML verwendete Methode zur Altersbestimmung ist in allen Fällen die Knochenmessung. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, die Entscheidung über die Altersbestimmung anzufechten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein neues Gutachten anzufordern, das ebenfalls vom IML durchgeführt wird und dessen Kosten von der antragstellenden Person getragen werden müssen. Für das Jahr 2021 meldete IGI-DAI, dass keine Altersbewertungen angefordert wurden (AIDA 5.2022). Unbegleitete Minderjährige (UM) unter 16 Jahren werden in einem Zentrum untergebracht, das von der DGASPC oder einer zugelassenen privaten Einrichtung verwaltet wird. Wenn sie Verwandte haben, die in einem regionalen Zentrum wohnen, entscheidet die DGASPC unter Berücksichtigung des Kindeswohls, wo sie untergebracht werden. Die Meinung des UM bezüglich des Ortes, an dem er untergebracht werden soll, wird berücksichtigt und ihm wird unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife gebührende Bedeutung beigemessen. Nach Angaben von Save the Children Rumänien gab es Fälle, in denen unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahren monatelang in den regionalen Zentren verblieben, bevor sie in einem DGASPC-Zentrum untergebracht wurden. Einer der Gründe dafür ist wahrscheinlich die Tatsache, dass die DGASPC mit einem Mangel an Unterbringungsplätzen konfrontiert ist. Was die Bedingungen in den DGASPC-Einrichtungen betrifft, so erklärte Save the Children, dass die Einrichtungen zwar annehmbar sind, es aber keine Dolmetscher gibt; daher ist die Interaktion mit den Minderjährigen begrenzt, bis sie Rumänisch lernen. In den meisten Fällen ist das Personal nicht für die Arbeit mit ausländischen Minderjährigen geschult, und die angebotenen Dienstleistungen sind nicht an deren Bedürfnisse angepasst (AIDA 5.2022). Unbegleitete Minderjährige, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und nicht über die notwendigen materiellen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, werden in den regionalen Zentren untergebracht. In allen regionalen Zentren sind sie zusammen mit Erwachsenen untergebracht (AIDA 5.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 24.6.2022  AIDRom (o.D.a): About AIDRom, http://www.aidrom.ro/?page_id=69&lang=en, Zugriff 7.6.2022  IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022c): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 8.6.2022  IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022d): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 8.6.2022 Non-Refoulement Letzte Änderung: 02.08.2022 Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 5.2022). Verschiedene Quellen, darunter Nichtregierungsorganisationen und Medien, berichteten über grenzüberschreitende, gewaltsame Push-Backs in mehreren EU-Staaten, auch in Rumänien (FRA 24.9.2021). Die Medien berichteten über die gewaltsame Zurückdrängung von Flüchtlingen und Migranten an den Grenzen. Im Oktober 2021 deckte eine Untersuchung von Lighthouse Reports auf, wie Behörden in Rumänien - wie auch in anderen EU-Ländern - Migranten und Asylwerber gewaltsam zusammengetrieben und summarisch in Länder außerhalb der EU zurückgeschickt hatten. (AI 29.3.2022). Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für "unerwünscht" erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 12.4.2022). Quellen:  AI – Amnesty International: Amnesty International Report 2021/22 (29.3.2022): The State of the World's Human Rights; Romania 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070344.html, Zugriff 23.6.2022  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 23.6.2022  FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (24.9.2021): Migration: Key fundamental rights concerns, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2021-migration-bulletin-2_en.pdf, Zugriff 23.6.2022  USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 24.6.2022 Versorgung Letzte Änderung: 02.08.2022 Bedürftige Asylsuchende haben Anspruch auf Versorgung ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht, sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Asylwerber können auf Antrag aber auch unter einer privaten Unterkunft leben, jedoch auf eigene Kosten. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 5.2022). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 10 Lei (2,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 100 Lei (20,83 EUR) im Winter und 67 Lei (13,95 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 6 Lei (1,25 EUR)/Person/Tag gewährt (AIDA 5.2022). Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber, was die materielle Unterstützung betrifft, nicht schlechtergestellt als Staatsangehörige (AIDA 5.2022). Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (AIDA 5.2022). Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse, Abneigung von Arbeitgebern Flüchtlinge einzustellen usw. führen allerdings häufig zu Arbeitslosigkeit bzw. zu illegaler Beschäftigung (USDOS 12.4.2022). Zusätzlich zu den materiellen Aufnahmebedingungen der IGI-DAI erhalten Asylwerber im Rahmen eines zeitlich begrenztenm AMIF-Projektes auch materielle Unterstützung durch die NGO AIDRom (AIDA 5.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 7.6.2022  USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 5.7.2022 Unterbringung Letzte Änderung: 02.08.2022 Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit bestand, die Kapazität um 262 Plätze und 166 speziell konzipierte geschlossene Kapazitäten zu erweitern. Aufgrund von Renovierungsarbeiten liegt die Kapazität der Zentren bei 751 Plätzen, mit der Möglichkeit, sie um 210 Plätze zu erweitern. Bislang gab es keine Situation, in der Asylbewerber aufgrund eines Mangels an Plätzen in den Aufnahmezentren ohne Unterkunft geblieben sind. Asylwerber dürfen die Aufnahmenzentren bis 22:00 Uhr jederzeit verlassen. Sollte die Unterkunft allerdings länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Bezüglich der hygienischen Zustände in einzelnen Aufnahmezentren gibt es immer wieder Beschwerden, die sich auch in entsprechenden Berichten des Ombudsmanns bzw. von JRS widerspiegeln (AIDA 5.2022). Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (AIDA 5.2022). Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS o.D.). Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 450 Lei (umgerechnet ca. 93 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 120 Lei (ca. 25 EUR) im Sommer und 155 Lei (ca. 32 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30%. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40% (AIDA 5.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (3.6.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 4.7.2022  JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania/, Zugriff 4.7.2022 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 02.08.2022 Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022d; vgl. UNHCR o.D.). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022d). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2022).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022d; vergleiche UNHCR o.D.). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022d). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2022). Mit dem Erhalt einer persönliche Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Seit 2019 haben Asylwerber in allen regionalen Aufnahmezentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. Medizinisches Personal (Ärzte, Pfleger, Psychologen) und Dolmetscher/Kulturvermittler sind in den Unterbringungszentren in verschiedener Zusammensetzung und in unterschiedlichem Ausmaß anwesend. Immer wieder sind Stellen unbesetzt (AIDA 5.2022). Vom
  2. September 2020 bis Dezember 2022 führt die Stiftung ICAR in Zusammenarbeit mit AIDRom das Projekt "Krankenversicherung für Asylbewerber in Rumänien (ASIG - RO)" durch, in dessen Rahmen mindestens 432 Asylbewerber von medizinischen Leistungen und mindestens 216 Asylbewerber von spezialisierter psychologischer Hilfe und Beratung profitieren sollen (AIDA 5.2022). ICAR bietet – kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (AIDA 5.2022). Zudem erstellt ICAR Atteste, welche die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.). Der JRS verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung und präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung (JRS o.D.). IGI-DAI hat Maßnahmen ergriffen, um die Verbreitung von COVID-19 unter Asylwerbern, Personen mit internationalem Schutzstatus und ihren Mitarbeitern zu verhindern bzw. so weit wie möglich einzuschränken. Ab April 2021 wurde ein Aktionsplan zur Impfung von Asylwerbern und Personen mit internationalem Schutzstatus gegen COVID-19 entwickelt und umgesetzt. Bis zum 11.3.2022 wurden mehr als 400 Asylwerber und rund 170 Personen mit internationalem Schutzstatus geimpft (AIDA 5.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 30.6.2022  ICAR - ICAR-Foundation (o.D.): Services. Medical, http://www.icarfoundation.ro/medical/, Zugriff 30.6.2022  IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022d): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 1.7.2022  IGI - General Inspectorate for Immigration (13.5.2021): Useful Information on vaccination of refugees and asylum-seekers against covid-19, http://igi.mai.gov.ro/en/blog/useful-information-vaccination-refugees-and-asylum-seekers-against-covid-19, Zugriff 1.7.2022  JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS. Healthcare, https://jrs.net/en/programme/health-care/, Zugriff 30.6.2022  UNHCR - The UN Refugee Agency (o.D.): Rights and duties of Asylum seekers, https://help.unhcr.org/romania/rights-and-duties-of-asylum-seekers/, Zugriff 30.6.2022 Die Identität des volljährigen BF stehe nicht fest. Der Genannte sei Staatsangehöriger der Republik Kongo. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Erkrankungen. Rumänien habe der Übernahme des BF mit Schreiben vom 15.03.2023 nach Art 12 Abs 2 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. In Österreich habe der BF keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Bezüglich seiner psychischen Probleme sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass diese von lebensbedrohlichem Charakter wären. Auch aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen hätten sich keine Hinweise darauf ergeben. So sei eine stationäre Betreuung nicht erforderlich gewesen und lediglich um "medikamentöse Einstellung" und eine "Fortführung der Traumatherapie" ersucht worden. Aus diesen Gründen könne nicht von einem akut existenzbedrohenden Krankheitszustand gesprochen werden. Hinsichtlich der behaupteten Misshandlungen in Rumänien durch unbekannte Personen sei darauf hinzuweisen, dass der rumänische Staat in der Lage und auch willens sei, dem BF hinreichenden Schutz vor drohenden Übergriffen Dritter zu bieten. Sohin sei festzuhalten, dass der BF allfälligen (weiteren) Bedrohungen in Rumänien nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern er die Möglichkeit hätte, diese anzuzeigen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Abgesehen davon werde dem Vorbringen an sich kein Glauben geschenkt So habe der BF im Zuge der Erstbefragung noch angegeben, aus Rumänien "geflohen" zu sein, nachdem er dort die ihm versprochene Arbeit nicht bekommen hätte. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass der BF derart gravierende Probleme (mehr als vierwöchige Gefangenschaft und Vergewaltigung) im Zuge der ersten Einvernahme verschwiegen hätte. Der BF verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er halte sich auch erst wenige Monate im Bundesgebiet auf. Daher ist davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 Grundrechtecharta bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung unter diesen Aspekten zulässig sei. Rumänien sei bereit, den BF einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen aufgrund der Dublin-Verordnung und anderer einschlägiger unionsrechtlicher Rechtsakte bestehenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Rumänien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Rumänien keinesfalls erkennen. Die gesundheitlichen Probleme des BF würden nicht jene Schwere erreichen, die erforderlich sei, um eine Außerlandesbringung als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen. Die medizinische Grundversorgung in Rumänien sei auch für Asylwerber ausreichend gegeben. Vor der tatsächlichen Überstellung würden die rumänischen Behörden über dessen Krankheitszustand nachweislich verständigt, damit die Kette der Versorgung keine Unterbrechung erleide. Gegenständlich sei kein reales Risiko einer lebensbedrohlichen Verschlechterung respektive eines unzulässigen Eingriffs in die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte im Fall seiner Überstellung nach Rumänien feststellbar. Es könne keine Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass man den BF in Rumänien ohne jegliche medizinische Versorgung gleichsam seinem Schicksal überlassen würde. Ein substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO habe sich nicht ergeben.Die Identität des volljährigen BF stehe nicht fest. Der Genannte sei Staatsangehöriger der Republik Kongo. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Erkrankungen. Rumänien habe der Übernahme des BF mit Schreiben vom 15.03.2023 nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. In Österreich habe der BF keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Bezüglich seiner psychischen Probleme sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass diese von lebensbedrohlichem Charakter wären. Auch aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen hätten sich keine Hinweise darauf ergeben. So sei eine stationäre Betreuung nicht erforderlich gewesen und lediglich um "medikamentöse Einstellung" und eine "Fortführung der Traumatherapie" ersucht worden. Aus diesen Gründen könne nicht von einem akut existenzbedrohenden Krankheitszustand gesprochen werden. Hinsichtlich der behaupteten Misshandlungen in Rumänien durch unbekannte Personen sei darauf hinzuweisen, dass der rumänische Staat in der Lage und auch willens sei, dem BF hinreichenden Schutz vor drohenden Übergriffen Dritter zu bieten. Sohin sei festzuhalten, dass der BF allfälligen (weiteren) Bedrohungen in Rumänien nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern er die Möglichkeit hätte, diese anzuzeigen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Abgesehen davon werde dem Vorbringen an sich kein Glauben geschenkt So habe der BF im Zuge der Erstbefragung noch angegeben, aus Rumänien "geflohen" zu sein, nachdem er dort die ihm versprochene Arbeit nicht bekommen hätte. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass der BF derart gravierende Probleme (mehr als vierwöchige Gefangenschaft und Vergewaltigung) im Zuge der ersten Einvernahme verschwiegen hätte. Der BF verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er halte sich auch erst wenige Monate im Bundesgebiet auf. Daher ist davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, Grundrechtecharta bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung unter diesen Aspekten zulässig sei. Rumänien sei bereit, den BF einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen aufgrund der Dublin-Verordnung und anderer einschlägiger unionsrechtlicher Rechtsakte bestehenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Rumänien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Rumänien keinesfalls erkennen. Die gesundheitlichen Probleme des BF würden nicht jene Schwere erreichen, die erforderlich sei, um eine Außerlandesbringung als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen. Die medizinische Grundversorgung in Rumänien sei auch für Asylwerber ausreichend gegeben. Vor der tatsächlichen Überstellung würden die rumänischen Behörden über dessen Krankheitszustand nachweislich verständigt, damit die Kette der Versorgung keine Unterbrechung erleide. Gegenständlich sei kein reales Risiko einer lebensbedrohlichen Verschlechterung respektive eines unzulässigen Eingriffs in die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte im Fall seiner Überstellung nach Rumänien feststellbar. Es könne keine Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass man den BF in Rumänien ohne jegliche medizinische Versorgung gleichsam seinem Schicksal überlassen würde. Ein substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO habe sich nicht ergeben. Am 17.04.2023 langte ein Bericht einer LPD beim Bundesamt ein, wonach der BF aus der Asylunterkunft abgängig sei. Er habe einer Mitarbeiterin der BBU GmbH am 13.04.2023 mitgeteilt, dass er einen negativen Bescheid erhalten und psychische Probleme habe; er habe suizidale Absichten geäußert. Der BF sei zuletzt am 14.04.2023 gesehen worden. Gegen den angeführten Bescheid richtet sich die am 19.04.2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der BF angegeben habe, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Er sei im Herkunftsstaat von einem Mann mit dem Versprechen, dort in Sicherheit zu sein und Arbeit zu bekommen, nach Rumänien gelockt worden. Dort angekommen, sei er von Leuten in Empfang genommen worden, die ihn betäubt und entführt hätten. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe er sich mit zwei weiteren Männern eingesperrt in einem Zimmer befunden. Er habe nicht gewusst, wo er sich befinde, aber er habe von außerhalb des Zimmers immer wieder Schreie vernehmen können. Der BF sei dort schwer misshandelt worden. Ihm seien mehrere Injektionen verabreicht sowie mehrmals Blut abgenommen worden. Seine Peiniger hätten ihn auch wiederholt vergewaltigt. Nach etwa vier Wochen habe er mit zwei anderen Insassen fliehen können. Der BF sei schwer traumatisiert und sein psychischer Zustand sei sehr bedenklich. Die Behörde sei im angefochtenen Bescheid – ohne näher auf das Vorbringen des BF betreffend Menschenhandel einzugehen – von der Zuständigkeit Rumäniens ausgegangen. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien seien unvollständig und teilweise einseitig. Es könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am rumänischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Insbesondere werde in den Länderinformationen hinsichtlich Opfer von Menschenhandel lediglich ausgeführt, dass es sich dabei um vulnerable Menschen handle, nicht jedoch, ob es in Rumänien ausreichende Rechtsschutzeinrichtungen und Opferschutzmaßnahmen für Opfer von Menschenhandel gebe. Die Lage für von Menschenhandel betroffene Personen finde in den Länderfeststellungen zu Rumänien keine Berücksichtigung. Nach einem Bericht würde Dublin-Rückkehrern in Rumänien der Zugang zum Asylverfahren verwehrt werden und würden diese Gefahr laufen, Opfer einer Kettenabschiebung von Rumänien nach Serbien zu werden, wo ihnen die Abschiebung ins Herkunftsland drohe. Mangels ergänzender Feststellungen zur aktuellen Lage in Rumänien könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF in Hinblick auf seine persönliche Situation im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, in seinen von der EMRK eingeräumten Rechten verletzt zu werden. Die belangte Behörde habe die Feststellung, dass sie dem BF sein Vorbringen nicht glaube, nicht ordnungsgemäß begründet. Die Überstellung nach Rumänien stelle eine Verletzung der sich aus Art. 4 EMRK ergebenden Verpflichtungen dar. Die Behörde habe es verabsäumt, die zutreffende Rechtslage für Opfer von Menschenhandel, die sich aus EU-Recht und der EMRK ergebe, vorrangig anzuwenden. Die Schutzpflicht für die Opfer könne nicht willkürlich ignoriert bzw. lediglich mit dem Verweis auf eine mögliche Meldung der Vorfälle bei den rumänischen Behörden abgetan werden. Bei bestehenden Gründen für die Annahme, dass eine bestimmte Person Opfer von Menschenhandel geworden sei, sei die Behörde verpflichtet, operative Opferschutzmaßnahmen zu treffen und eine Untersuchung durchzuführen. Zudem sei der BF schwer traumatisiert und seine psychische Verfassung sei „sehr bedenklich“. Im Falle einer Überstellung nach Rumänien sei eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten. Die Behörde habe es unterlassen, dahingehende Ermittlungen anzustellen. Zur Klärung der Frage des psychischen Zustandes des BF und der Auswirkungen einer Abschiebung des BF auf diesen werde die Einholung eines psychologischen Gutachtens beantragt. Bei Opfern von Menschenhandel handle es sich um vulnerable Personen, weshalb nach der Rechtsprechung des EGMR die Einholung einer Garantie für die angemessene Unterbringung von den Behörden notwendig sei. Im konkreten Fall wäre jedenfalls eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Rumänien eine Verletzung seiner durch Art. 2, 3 und 4 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung sei nicht durchgeführt worden. Es sei von einer Selbsteintrittspflicht nach Art. 17 Dublin III-VO auszugehen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gegen den angeführten Bescheid richtet sich die am 19.04.2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der BF angegeben habe, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Er sei im Herkunftsstaat von einem Mann mit dem Versprechen, dort in Sicherheit zu sein und Arbeit zu bekommen, nach Rumänien gelockt worden. Dort angekommen, sei er von Leuten in Empfang genommen worden, die ihn betäubt und entführt hätten. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe er sich mit zwei weiteren Männern eingesperrt in einem Zimmer befunden. Er habe nicht gewusst, wo er sich befinde, aber er habe von außerhalb des Zimmers immer wieder Schreie vernehmen können. Der BF sei dort schwer misshandelt worden. Ihm seien mehrere Injektionen verabreicht sowie mehrmals Blut abgenommen worden. Seine Peiniger hätten ihn auch wiederholt vergewaltigt. Nach etwa vier Wochen habe er mit zwei anderen Insassen fliehen können. Der BF sei schwer traumatisiert und sein psychischer Zustand sei sehr bedenklich. Die Behörde sei im angefochtenen Bescheid – ohne näher auf das Vorbringen des BF betreffend Menschenhandel einzugehen – von der Zuständigkeit Rumäniens ausgegangen. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien seien unvollständig und teilweise einseitig. Es könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am rumänischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Insbesondere werde in den Länderinformationen hinsichtlich Opfer von Menschenhandel lediglich ausgeführt, dass es sich dabei um vulnerable Menschen handle, nicht jedoch, ob es in Rumänien ausreichende Rechtsschutzeinrichtungen und Opferschutzmaßnahmen für Opfer von Menschenhandel gebe. Die Lage für von Menschenhandel betroffene Personen finde in den Länderfeststellungen zu Rumänien keine Berücksichtigung. Nach einem Bericht würde Dublin-Rückkehrern in Rumänien der Zugang zum Asylverfahren verwehrt werden und würden diese Gefahr laufen, Opfer einer Kettenabschiebung von Rumänien nach Serbien zu werden, wo ihnen die Abschiebung ins Herkunftsland drohe. Mangels ergänzender Feststellungen zur aktuellen Lage in Rumänien könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF in Hinblick auf seine persönliche Situation im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, in seinen von der EMRK eingeräumten Rechten verletzt zu werden. Die belangte Behörde habe die Feststellung, dass sie dem BF sein Vorbringen nicht glaube, nicht ordnungsgemäß begründet. Die Überstellung nach Rumänien stelle eine Verletzung der sich aus Artikel 4, EMRK ergebenden Verpflichtungen dar. Die Behörde habe es verabsäumt, die zutreffende Rechtslage für Opfer von Menschenhandel, die sich aus EU-Recht und der EMRK ergebe, vorrangig anzuwenden. Die Schutzpflicht für die Opfer könne nicht willkürlich ignoriert bzw. lediglich mit dem Verweis auf eine mögliche Meldung der Vorfälle bei den rumänischen Behörden abgetan werden. Bei bestehenden Gründen für die Annahme, dass eine bestimmte Person Opfer von Menschenhandel geworden sei, sei die Behörde verpflichtet, operative Opferschutzmaßnahmen zu treffen und eine Untersuchung durchzuführen. Zudem sei der BF schwer traumatisiert und seine psychische Verfassung sei „sehr bedenklich“. Im Falle einer Überstellung nach Rumänien sei eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten. Die Behörde habe es unterlassen, dahingehende Ermittlungen anzustellen. Zur Klärung der Frage des psychischen Zustandes des BF und der Auswirkungen einer Abschiebung des BF auf diesen werde die Einholung eines psychologischen Gutachtens beantragt. Bei Opfern von Menschenhandel handle es sich um vulnerable Personen, weshalb nach der Rechtsprechung des EGMR die Einholung einer Garantie für die angemessene Unterbringung von den Behörden notwendig sei. Im konkreten Fall wäre jedenfalls eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Rumänien eine Verletzung seiner durch Artikel 2, 3 und 4 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung sei nicht durchgeführt worden. Es sei von einer Selbsteintrittspflicht nach Artikel 17, Dublin III-VO auszugehen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Am 20.04.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht der LPD Tirol ein, wonach der BF nach einer Zugskontrolle am Brenner mangels der Mitführung von für den Aufenthalt im Bundesgebiet maßgeblicher Dokumente gemäß den Bestimmungen des FPG festgenommen worden sei. Am 23.05.2023 brachte der BF durch seine RV einen Teilbefund bezüglich einer Hepatitis Erkrankung, einen Befundbericht bezüglich HIV und einen Befundbericht betreffend eine Depression beim Bundesverwaltungsgericht ein und wies daraufhin, dass aus medizinischer Sicht ein Verbleib des BF in Österreich indiziert erscheine.Am 23.05.2023 brachte der BF durch seine Regierungsvorlage einen Teilbefund bezüglich einer Hepatitis Erkrankung, einen Befundbericht bezüglich HIV und einen Befundbericht betreffend eine Depression beim Bundesverwaltungsgericht ein und wies daraufhin, dass aus medizinischer Sicht ein Verbleib des BF in Österreich indiziert erscheine. Am 24.05.2023 wurde der BF auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger aus der Republik Kongo, reiste nach eigenen Angaben über Rumänien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein (Transit Frankreich). Eine EURODAC-Abfrage und eine VIS-Abfrage ergab keine Treffermeldung. In Rumänien hielt sich der BF eigenen Angaben zufolge etwa 4 bis 6 Wochen auf. In der Folge sei er über Ungarn in das Bundesgebiet gelangt und wollte nach Deutschland weiterreisen. Nach einer Einreiseverweigerung seitens Deutschlands stellte der BF am 03.12.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich war der BF im Besitz eines gültigen rumänischen Visums der Kategorie "D" (Gültigkeitsdauer 21.10.2022 bis 27.03.2023). Das Bundesamt richtete am 17.01.2023 ein Aufnahmegesuch gemäß Art 12 Abs. 4 Dublin III-VO an Rumänien. Rumänien stimmte der Übernahme des BF gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO mit Schreiben vom 15.03.2023 ausdrücklich zu.Das Bundesamt richtete am 17.01.2023 ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO an Rumänien. Rumänien stimmte der Übernahme des BF gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO mit Schreiben vom 15.03.2023 ausdrücklich zu. Der BF hat nach seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Rumänien dieses nicht wieder verlassen. Die Zuständigkeit Rumäniens ist zwischenzeitig nicht wieder untergegangen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Im Hinblick auf das vom BF erstattete Vorbringen, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, kann nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell und konkret in Rumänien einer besonderen Gefährdung unterliegt bzw. dort einer im Vergleich zum Bundesgebiet erhöhten Gefährdung unterliegen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden (siehe hiezu auch weiter unten). Der BF ist (war) nicht akut lebensbedrohlich erkrankt. Durchgeführte medizinische Untersuchungen ergaben positive Befunde hinsichtlich Hepatitis B und HIV 1, negative hinsichtlich Hepatitis C und HIV
  4. Weiters leidet der BF an einer mittelgradigen Depression und besteht der Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dem BF wurde das Medikament Mirtazapin, ein Antidepressivum, verordnet. Beim BF bestand eine latente, jedoch keine akute Suizidalität. In Rumänien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in Rumänien, welche auch in der Praxis zugänglich ist. In Österreich verfügt(e) der BF weder über familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Er verfügte über kein iSd Art 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich.In Österreich verfügt(e) der BF weder über familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Er verfügte über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich. Seit 14.04.2023 war der BF nicht mehr in der Betreuungseinrichtung aufhältig. Am 20.04.2023 hat der Genannte versucht, illegal nach Italien zu gelangen, wurde im Rahmen einer Kontrolle allerdings von der Polizei aufgegriffen und in Haft genommen. Am 24.05.2023 kam es zur (begleiteten) Überstellung des BF auf dem Luftweg nach Rumänien. Die Abschiebung verlief ohne Vorkommnisse.
  5. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und des Gerichtsakts. Die Angaben des BF zu seinem Reiseweg sind nicht belegt. Die Einreiseverweigerung seitens Deutschlands ist dem Akt zu entnehmen. Dass der BF im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich im Besitz eines gültigen rumänischen Visums war, ergibt sich aus Zustimmung Rumäniens zur Übernahme des BF nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO (AS 61). Übereinstimmend damit hat der BF in der Erstbefragung angegeben, über ein rumänisches Visum zu verfügen (AS 35).Dass der BF im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich im Besitz eines gültigen rumänischen Visums war, ergibt sich aus Zustimmung Rumäniens zur Übernahme des BF nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO (AS 61). Übereinstimmend damit hat der BF in der Erstbefragung angegeben, über ein rumänisches Visum zu verfügen (AS 35). Das durchgeführte Konsultationsverfahren ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Hinsichtlich allfälliger Mängel des Verfahrens liegen keine Anhaltspunkte vor. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens wurde vom BF auch nicht bestritten. Dass der BF seit seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dieses wieder verlassen hätte, wurde nicht vorgebracht. So hat der BF angeführt, von Rumänien aus über Ungarn nach Österreich gelangt zu sein. Offenkundig lagen auch den rumänischen Behörden keine gegenteiligen Hinweise vor, ansonsten diese die Übernahme der BF abgelehnt hätten. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Rumänien resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Aus den im angefochtenen Bescheid Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Rumänien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Eine den BF konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Aus den Angaben des BF zu den Vorkommnissen während seines Aufenthalts in Rumänen kann – selbst bei Wahrunterstellung – jedenfalls keine Gründe abgeleitet werden, die im Falle einer behördlich organisierten Dublin-Rücküberstellung nach Rumänien auf eine aktuelle sowie konkret-individuelle Verfolgungsgefährdung in Rumänien schließen lassen könnten. Eine nachvollziehbare Begründung, dass der BF nach einer Rückkehr nach Rumänien (erneut) Opfer sexueller und oder sonstiger „Übergriffe“ werden würde bzw „sie“ ihn dort wiederfinden würden, wurde nicht erstattet. Konkret Ausführungen, warum der BF nicht auch in Rumänien einen entsprechenden Schutz seitens der do Sicherheitsbehörden bzw Gerichte in Anspruch nehmen könnte, wurden nicht nachvollziehbar und begründet dargelegt, zumal auch in Rumänien alle entsprechenden Schutznormen bestehen und die sich daraus ergebenden (Schutz-)Verpflichtungen gleichermaßen zur Anwendung gelangen. Dass der Staat Rumänien nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, diesen Schutzpflichten im Falle, dass der BF dort Schutz beantragen sollte, nachzukommen, wurde nicht substantiiert dargelegt. Es bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass – eine entsprechende Anzeige vorausgesetzt - von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der rumänischen Sicherheitsbehörden gegen allfällige Übergriffe seitens Dritter in Rumänien auszugehen ist (siehe hiezu auch weiter unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen (insbesondere Laborberichten, einem klinisch-psychologischer Kurzbericht vom 28.03.2023 sowie einem Befundbericht eines FA für Psychiatrie und Psychotherapie vom 04.05.2023). Zwar ist dem o.a. psychiatrischen Befundbericht zu entnehmen, dass aus medizinischer Sicht ein Belassen des BF in Österreich zur Sicherstellung einer adäquaten medizinischen Versorgung, vor allem hinsichtlich der psychiatrischen Symptomatik, indiziert erscheine. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch darauf hinzuweisen, dass sich aus den Befundberichten ergbt, dass die Gesprächstherapie bei Psychologiennen mit 20.01.2023 beendet wurden (und der BF bei Verschlechterung jederzeit wieder vorstellig werden könnte). Dies deutet darauf hin, dass die psychologische Behandlung nach Ansicht der Therapeutin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich war. Anzumerken bleibt auch, dass sich der BF selbst einer (allfälligen weiteren) therapeutischen Behandlung in Österreich entzogen hat, indem er untergetaucht ist und offenkundig nach Italien ausreisen wollte. Eine akute Suizidalität wurde seitens eines Facharztes ausgeschlossen; der Patient sei in dieser Hinsicht „absprachefähig“. Eine medikamentöse Einstellung (Mirtapazin) wurde nach einer „gemeinsamen Entscheidungsfindung“ angesetzt. Dass in Rumänien eine ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber besteht, welche auch in der Praxis zugänglich ist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen. Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Fall besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. ICAR bietet – u.a. für Asylwerber und vulnerable Flüchtlinge kostenlos – medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an. Es wurde insofern kein Vorbringen zum Gesundheitszustand des BF erstattet, welches die Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Klärung seines psychischen Zustandes und zu den Auswirkungen einer Abschiebung erforderlich machen würde oder geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen (insbesondere Laborberichten, einem klinisch-psychologischer Kurzbericht vom 28.03.2023 sowie einem Befundbericht eines FA für Psychiatrie und Psychotherapie vom 04.05.2023). Zwar ist dem o.a. psychiatrischen Befundbericht zu entnehmen, dass aus medizinischer Sicht ein Belassen des BF in Österreich zur Sicherstellung einer adäquaten medizinischen Versorgung, vor allem hinsichtlich der psychiatrischen Symptomatik, indiziert erscheine. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch darauf hinzuweisen, dass sich aus den Befundberichten ergbt, dass die Gesprächstherapie bei Psychologiennen mit 20.01.2023 beendet wurden (und der BF bei Verschlechterung jederzeit wieder vorstellig werden könnte). Dies deutet darauf hin, dass die psychologische Behandlung nach Ansicht der Therapeutin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich war. Anzumerken bleibt auch, dass sich der BF selbst einer (allfälligen weiteren) therapeutischen Behandlung in Österreich entzogen hat, indem er untergetaucht ist und offenkundig nach Italien ausreisen wollte. Eine akute Suizidalität wurde seitens eines Facharztes ausgeschlossen; der Patient sei in dieser Hinsicht „absprachefähig“. Eine medikamentöse Einstellung (Mirtapazin) wurde nach einer „gemeinsamen Entscheidungsfindung“ angesetzt. Dass in Rumänien eine ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber besteht, welche auch in der Praxis zugänglich ist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen. Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Fall besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. ICAR bietet – u.a. für Asylwerber und vulnerable Flüchtlinge kostenlos – medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an. Es wurde insofern kein Vorbringen zum Gesundheitszustand des BF erstattet, welches die Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Klärung seines psychischen Zustandes und zu den Auswirkungen einer Abschiebung erforderlich machen würde oder geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse des BF beruhen auf dessen eigenen Angaben; gegenteilige Erkenntnisse liegen nicht vor. Dass der BF am 24.05.2023 auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt wurde, ist einem entsprechenden Bericht der Landespolizeidirektion vom selben Tag zu entnehmen. Diesem Bericht ist auch zu entnehmen, dass es im Zuge der Überstellung zu keinen Vorfällen gekommen ist.
  6. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. Die Wiedergabe der §§ 57, 58 AsylG erfolgt unten.Die Wiedergabe der Paragraphen 57, 58, AsylG erfolgt unten. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG lautet: § 21
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Paragraph 21,
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens ist der Behörde beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, zumal der BF im Besitz eines gültigen rumänischen Visums war. Die rumänische Dublin-Behörde hat der Aufnahme des BF nach Art 12 Abs 2 Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Rumänien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Rumäniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellung des BF erfolgte innerhalb offener Überstellungsfrist.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, zumal der BF im Besitz eines gültigen rumänischen Visums war. Die rumänische Dublin-Behörde hat der Aufnahme des BF nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Rumänien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Rumäniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellung des BF erfolgte innerhalb offener Überstellungsfrist. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und aufgrund fehlender Voraussetzungen (siehe auch unten) keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und aufgrund fehlender Voraussetzungen (siehe auch unten) keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Zunächst ist zum Vorbringen des BF, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, auszuführen: Die Richtlinie 2011/36/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, legt Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten und Strafen im Bereich Menschenhandel fest und es werden gemeinsame Bestimmungen zur Stärkung der Prävention und des Opferschutzes unter Berücksichtigung der Geschlechterperspektive eingeführt. Die Richtlinie definiert unter anderem die Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel, Anstiftung, Beihilfe und Versuch, sie gibt für verschiedene Straftaten entsprechende Strafrahmen vor und sie verpflichtet die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um z.B. einen Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer sowie die Unterstützung und Betreuung von Opfern des Menschenhandels sicherzustellen. Die RL 2004/81/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, regelt in ihrem Art. 1 den Gegenstand dieser Richtlinie. Nach dieser Bestimmung sollen mit dieser Richtlinie die Voraussetzungen für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels, der an die Dauer der maßgeblichen innerstaatlichen Verfahren gekoppelt ist, an Drittstaatsangehörige festgelegt werden, die bei der Bekämpfung des Menschenhandels und der Beihilfe zur illegalen Einwanderung kooperieren.Die RL 2004/81/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, regelt in ihrem Artikel eins, den Gegenstand dieser Richtlinie. Nach dieser Bestimmung sollen mit dieser Richtlinie die Voraussetzungen für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels, der an die Dauer der maßgeblichen innerstaatlichen Verfahren gekoppelt ist, an Drittstaatsangehörige festgelegt werden, die bei der Bekämpfung des Menschenhandels und der Beihilfe zur illegalen Einwanderung kooperieren. Der unter anderem die Umsetzung dieser zuletzt genannten Richtlinie regelnde § 57 AsylG lautet:Der unter anderem die Umsetzung dieser zuletzt genannten Richtlinie regelnde Paragraph 57, AsylG lautet: "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können".
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können". Wie den Materialien zu dieser Bestimmung (1803 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage) zu entnehmen ist, erfasst die Z 2 des § 57 Abs. 1 AsylG "wie bisher die Fälle, in denen das Aufenthaltsrecht zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung diesbezüglicher zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere Opfer oder Zeugen von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Damit werden - wie bisher in § 69a NAG - die Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, weiterhin entsprechend innerstaatlich umgesetzt".Wie den Materialien zu dieser Bestimmung (1803 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage) zu entnehmen ist, erfasst die Ziffer 2, des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG "wie bisher die Fälle, in denen das Aufenthaltsrecht zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung diesbezüglicher zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere Opfer oder Zeugen von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Damit werden - wie bisher in Paragraph 69 a, NAG - die Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, weiterhin entsprechend innerstaatlich umgesetzt". § 58 Abs. 1 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln und lautet:Paragraph 58, Absatz eins, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln und lautet: "Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  6. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  7. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
  4. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  4. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
  5. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.“
  6. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.“ Im vorliegenden Fall wird der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen. Bereits aus der Aufzählung in § 58 Abs. 1 AsylG, in der die Zurückweisung nach § 5 AsylG nicht erfasst ist, ergibt sich, dass eine amtswegige Prüfung im Hinblick auf eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht stattzufinden hat. Auch § 10 Abs. 1 AsylG nimmt hinsichtlich der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 nicht auf § 5 AsylG Bezug. In diesem Zusammenhang hat auch der VwGH im Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0077, klargestellt, dass im Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates eine amtswegige Prüfung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in § 58 Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfolgen muss. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG ist daher jedenfalls nicht von Amts wegen zu erteilen. Allerdings steht es Beschwerdeführern grundsätzlich offen, beim Bundesamt einen entsprechenden Antrag einzubringen.Im vorliegenden Fall wird der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Bereits aus der Aufzählung in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG, in der die Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG nicht erfasst ist, ergibt sich, dass eine amtswegige Prüfung im Hinblick auf eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht stattzufinden hat. Auch Paragraph 10, Absatz eins, AsylG nimmt hinsichtlich der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, nicht auf Paragraph 5, AsylG Bezug. In diesem Zusammenhang hat auch der VwGH im Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0077, klargestellt, dass im Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates eine amtswegige Prüfung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfolgen muss. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG ist daher jedenfalls nicht von Amts wegen zu erteilen. Allerdings steht es Beschwerdeführern grundsätzlich offen, beim Bundesamt einen entsprechenden Antrag einzubringen. Bezugnehmend auf die Richtlinie 2011/36/EU vom
  7. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer hat der Verwaltungsgerichtshof im selben Erkenntnis ausgesprochen, dass damit ein europaweiter rechtlicher Rahmen für ein integriertes, ganzheitliches und menschenrechtsbasiertes Vorgehen bei der Bekämpfung des Menschenhandels in den Mitgliedstaaten geschaffen worden sei, der somit auch in Italien gelte (vgl. Erwägungsgrund 7 der Richtlinie). Die gilt für Rumänien ebenso. Der BF kann sich nach seiner Rückkehr nach Rumänien daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gegenüber dem rumänischen Staat auf die Bestimmungen der angeführten Richtlinie berufen, denn als EU-Mitgliedstaat ist Rumänien Normadressat dieser Regelungen und sohin verpflichtet, diese im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen anzuwenden. Sollte es zutreffen, dass der BF in Rumänien gefangen gehalten und vergewaltigt wurde, würde es im Ermessen des BF liegen, dies bei den rumänischen Behörden zur Anzeige zu bringen und – unter Inanspruchnahme jenes

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