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{'item': 'W191 2279214-1'}

Obsah (21)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 23§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 6§ 27§ 21§ 68§ 69§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2024 GeschäftszahlW191 2279214-1 Spruch, W191 2279214-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs.

2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid vom 10.09.2023 wegen entschiedener Sache behoben wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid vom 10.09.2023 wegen entschiedener Sache behoben wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 08.09.2022 irregulär in Österreich ein und stellte am 10.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 08.09.2022 irregulär in Österreich ein und stellte am 10.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
  4. Der BF wurde am 10.09.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, erstbefragt. 1.
  5. Eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) unterblieb zunächst nach erfolglosen Ladungsversuchen für den 16.11.2022, 30.11.2022 und 26.05.2023 und mehreren Erhebungsersuchen mangels Erreichbarkeit des BF. 1.
  6. In der Folge wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.09.2022 mit Bescheid vom 27.07.2023

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe (Spruchpunkt VI.). 1.4. In der Folge wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.09.2022 mit Bescheid vom 27.07.2023

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.5. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 01.08.2023 aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt

§ 23Abs. 2 Zustellgesetz (in der Folge Zustell

G).1.5. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 01.08.2023 aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz (in der Folge ZustellG). 1.

  1. Am 07.08.2023 langte eine Vollmachtsanzeige des nunmehrigen gewillkürten Vertreters des BF beim BFA ein, und es wurde bekanntgegeben, dass dieser über eine Obdachlosenmeldung verfüge. Diese erfolgte laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) am 04.08.
  2. 1.
  3. Am 29.08.2023 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi. 1.
  4. In weiterer Folge wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.09.2022 mit einem weiteren Bescheid vom 10.09.2023

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe (Spruchpunkt VI.). 1.8. In weiterer Folge wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.09.2022 mit einem weiteren Bescheid vom 10.09.2023

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 02.10.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu beheben. 1.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom 12.01.2024 teilte das BVwG dem BF mit, dass sich auf Grund des vom BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben hatte, dass bereits ein rechtswirksamer Bescheid vom 27.02.2023 zum Asylantrag vom 10.09.2022 ergangen war. Somit gehe das BVwG vorläufig davon aus, dass der am 19.09.2023 erlassene weitere Bescheid, gegen den sich die Beschwerde richte, wegen Rechtswidrigkeit zu beheben sein werde. Das BVwG räumte dem BF die Möglichkeit ein, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. 1.
  3. Der BF gab mit Stellungnahme seines Vertreters vom 26.01.2024, eingelangt am 30.01.2014, bekannt, dass er „die vom BVwG in Aussicht genommene Entscheidung“ zur Kenntnis nehme.
  4. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 10.09.2022 und der Einvernahme vor dem BFA am 29.08.2023, die Bescheide vom 27.07.2023 sowie 10.09.2023 sowie die gegenständliche Beschwerde ● Gewährung von Parteiengehör an den BF mit Verfahrensanordnung vom 12.01.2024 samt Stellungnahme seines Vertreters vom 26.01.2024
  5. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus: 3.
  6. Zur Person des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft des Hinduismus und ist ledig. Er stammt aus Kharakan im Bundesstaat Haryana. Der BF beherrscht Punjabi als Muttersprache. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft des Hinduismus und ist ledig. Er stammt aus Kharakan im Bundesstaat Haryana. Der BF beherrscht Punjabi als Muttersprache. 3.
  7. Zum Verfahren: Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren wurden zwei Bescheide erlassen. Ein Bescheid datiert mit 27.07.2023 und ein Bescheid datiert mit 10.09.
  8. Den Bescheiden liegt ein identischer Sachverhalt zugrunde. Sie sind an denselben Adressaten gerichtet. Der Spruch der beiden Bescheide ist wortgleich. Eine wesentliche Änderung der relevanten Rechtsvorschriften ist nicht erfolgt. Die Zustellung des Bescheides vom 27.07.2023, Zahl 1323499907/222812165, bezüglich u. a. die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz betreffend Asyl in Spruchpunkt I. sowie eine Rückkehrentscheidung erfolgte – da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte sowie aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF eine Verständigung

§ 23Abs. 3 Zustell

G als nicht zweckmäßig erschien – durch Hinterlegung im Akt

§ 8Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Zustell

G ohne vorhergehenden Zustellversuch am 01.08.2023.Die Zustellung des Bescheides vom 27.07.2023, Zahl 1323499907/222812165, bezüglich u. a. die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz betreffend Asyl in Spruchpunkt römisch eins. sowie eine Rückkehrentscheidung erfolgte – da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte sowie aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF eine Verständigung

Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG als nicht zweckmäßig erschien – durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch am 01.08.

  1. Das hinterlegte Dokument galt mit Ende dieses Tages als rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen begann mit diesem Datum zu laufen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Am 04.08.2023 erfolgte die Obdachlosmeldung des BF und hatte damit auf die Hinterlegung keine Auswirkungen. Am 29.08.2023 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. Das BFA erließ einen weiteren im Spruch wortgleichen Bescheid mit der Zahl 1323499907/222812165, datiert 10.09.2023, mit dem erneut u. a. eine Abweisung des Antrags vom 10.09.2022 auf internationalen Schutz betreffend Asyl in Spruchpunkt I. sowie eine Rückkehrentscheidung erfolgte.Das BFA erließ einen weiteren im Spruch wortgleichen Bescheid mit der Zahl 1323499907/222812165, datiert 10.09.2023, mit dem erneut u. a. eine Abweisung des Antrags vom 10.09.2022 auf internationalen Schutz betreffend Asyl in Spruchpunkt römisch eins. sowie eine Rückkehrentscheidung erfolgte. Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.09.2023 zugestellt. Gegen diesen Bescheid vom 19.09.2023 wurde am 02.10.2023 die gegenständliche Beschwerde eingebracht.
  2. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang sowie der für die gegenständliche Entscheidung relevante Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Die Feststellungen zu den Bescheiden vom 27.07.2023 und 10.09.2023 ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Die Feststellung zur rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom 27.07.2023 durch Hinterlegung im Akt geht aus dem diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden und vom BFA ausgefüllten Formular sowie den vorherigen Zustellungsversuchen der Ladungen und Erhebungsersuchen hervor. Die Feststellung zur Obdachlosenmeldung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem ZMR. Die Feststellung, wonach gegen den Bescheid vom 27.07.2023 keine Beschwerde erhoben wurde, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass die Einbringung eines Rechtsmittels nicht im Verwaltungsakt dokumentiert ist. Zum anderen stützt sich diese Feststellung auf den Umstand, dass weder im Bescheid vom 10.09.2023 noch in der dagegen eingebrachten gegenständlichen Beschwerde auf den Bescheid vom 27.07.2023 oder eine dagegen erhobene Beschwerde Bezug genommen wird.
  3. Rechtliche Beurteilung: 5.
  4. Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
  3. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): Behebung des angefochtenen Bescheides 5.2.1.

§ 21AVG sind Zustellungen nach dem Zustell

G vorzunehmen.5.2.1.

Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem ZustellG vorzunehmen. Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (§ 8 Abs. 1 ZustellG). Es hat nicht umgekehrt die Behörde – womöglich täglich – zu prüfen, ob die Partei ihre Abgabestelle geändert hat.Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG). Es hat nicht umgekehrt die Behörde – womöglich täglich – zu prüfen, ob die Partei ihre Abgabestelle geändert hat. Der BF ist im gegenständlichen Verfahren seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist

§ 8Abs. 2 Zustell

G, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist

Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Dies war im vorliegenden Verfahren der Fall. Die Hinterlegung im Akt des Bescheides vom 27.07.2023

§ 23Abs. 2 Zustell

G erfolgte am 01.08.2023, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 29.09.2023 endete. Da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben wurde, erwuchs er in Rechtskraft.Dies war im vorliegenden Verfahren der Fall. Die Hinterlegung im Akt des Bescheides vom 27.07.2023

Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG erfolgte am 01.08.2023, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 29.09.2023 endete. Da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben wurde, erwuchs er in Rechtskraft. 5.2.

  1. Aus § 68 Abs. 1 AVG ist das im Verwaltungsverfahren – und damit auch für das BFA – geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen (Verwaltungsgerichtshof – VwGH 24.04.2015, 2011/17/0244). 5.2.
  2. Aus Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist das im Verwaltungsverfahren – und damit auch für das BFA – geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen (Verwaltungsgerichtshof – VwGH 24.04.2015, 2011/17/0244). Die Unwiederholbarkeit, die Wirkung des Bescheides, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf, tritt

§ 68Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 AVG zunächst mit Erlassung des Bescheides (im Mehrparteienverfahren an die erste Partei) ein. Ist der Bescheid durch Zustellung, Ausfolgung oder mündliche Verkündung rechtlich existent geworden, hat er die Sphäre der Behörde und ihre Ingerenzmöglichkeit verlassen und sich insofern verselbständigt. Die „entschiedene Sache“ ist für die Behörde erledigt. Sie kann von sich aus – sofern sie nicht nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit Berufung (ordentlichen Rechtsmitteln nach dem AVG) von der Möglichkeit

§ 68Abs.

2 bis 4 bzw. nach Eintritt der formellen Rechtskraft von der Befugnis

§ 69Abs.

3 AVG Gebrauch macht – das Verfahren nicht noch einmal aufnehmen und eine neue Entscheidung in derselben Sache treffen (vgl. Leeb, Bescheidwirkungen 14 f; Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 21, mwN).Die Unwiederholbarkeit, die Wirkung des Bescheides, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf, tritt

Paragraph 68, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 bis 4 AVG zunächst mit Erlassung des Bescheides (im Mehrparteienverfahren an die erste Partei) ein. Ist der Bescheid durch Zustellung, Ausfolgung oder mündliche Verkündung rechtlich existent geworden, hat er die Sphäre der Behörde und ihre Ingerenzmöglichkeit verlassen und sich insofern verselbständigt. Die „entschiedene Sache“ ist für die Behörde erledigt. Sie kann von sich aus – sofern sie nicht nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit Berufung (ordentlichen Rechtsmitteln nach dem AVG) von der Möglichkeit

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 bzw. nach Eintritt der formellen Rechtskraft von der Befugnis

Paragraph 69, Absatz 3, AVG Gebrauch macht – das Verfahren nicht noch einmal aufnehmen und eine neue Entscheidung in derselben Sache treffen vergleiche Leeb, Bescheidwirkungen 14 f; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 21, mwN). Verletzt die Behörde den Grundsatz der Unwiederholbarkeit, indem sie infolge eines Anbringens (Ansuchens) oder von Amts wegen ein Verfahren in einer entschiedenen Sache unzulässig einleitet (vgl. VwGH vom 02.10.2008, 2008/18/0538), so belastet sie nach herrschender Rechtsprechung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (vgl. VwGH vom 31.07.2006, 2005/05/0020, u v a.). Ein hervorkommendes Prozesshindernis ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen, und alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft (vgl. VwGH 28.09.2021, Ro 2021/05/0023, mwN).Verletzt die Behörde den Grundsatz der Unwiederholbarkeit, indem sie infolge eines Anbringens (Ansuchens) oder von Amts wegen ein Verfahren in einer entschiedenen Sache unzulässig einleitet vergleiche VwGH vom 02.10.2008, 2008/18/0538), so belastet sie nach herrschender Rechtsprechung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts vergleiche VwGH vom 31.07.2006, 2005/05/0020, u v a.). Ein hervorkommendes Prozesshindernis ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen, und alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft vergleiche VwGH 28.09.2021, Ro 2021/05/0023, mwN). Darüber hinaus vertritt der VfGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Behörde durch die gesetzwidrige neuerliche Entscheidung über eine bereits rechtskräftig erledigte Sache eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nimmt, wodurch die Partei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wird (VfSlg 6930/1972; 10.086/1984; vgl auch Rz 20, 48).Darüber hinaus vertritt der VfGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Behörde durch die gesetzwidrige neuerliche Entscheidung über eine bereits rechtskräftig erledigte Sache eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nimmt, wodurch die Partei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wird (VfSlg 6930 aus 1972,; 10.086 aus 1984,; vergleiche auch Rz 20, 48). Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren wurde – wie bereits weiter oben ausgeführt – der Bescheid vom 27.07.2023 mittels Hinterlegung im Akt am 01.08.2023 rechtswirksam zugestellt. Die Rechtssache war damit für die Behörde erledigt, und es trat Unwiederholbarkeit ein. Da gegen diesen Bescheid weder eine Beschwerde noch ein anderes Anbringen eines Beteiligten eingebracht wurde und auch kein Folgeantrag gestellt wurde, hätte die Behörde die erledigte Rechtsache nur unter den in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG Voraussetzungen bzw. nach Eintritt der formellen Rechtskraft

§ 69Abs.

3 AVG wieder aufgreifen dürfen. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben waren, hat die Behörde in unzulässiger Weise zweimal in derselben Sache entschieden. Der Bescheid vom 10.09.2023 ist inhaltlich rechtswidrig von der unzuständigen Behörde erlassen worden und daher (ersatzlos) zu beheben.Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren wurde – wie bereits weiter oben ausgeführt – der Bescheid vom 27.07.2023 mittels Hinterlegung im Akt am 01.08.2023 rechtswirksam zugestellt. Die Rechtssache war damit für die Behörde erledigt, und es trat Unwiederholbarkeit ein. Da gegen diesen Bescheid weder eine Beschwerde noch ein anderes Anbringen eines Beteiligten eingebracht wurde und auch kein Folgeantrag gestellt wurde, hätte die Behörde die erledigte Rechtsache nur unter den in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG Voraussetzungen bzw. nach Eintritt der formellen Rechtskraft

Paragraph 69, Absatz 3, AVG wieder aufgreifen dürfen. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben waren, hat die Behörde in unzulässiger Weise zweimal in derselben Sache entschieden. Der Bescheid vom 10.09.2023 ist inhaltlich rechtswidrig von der unzuständigen Behörde erlassen worden und daher (ersatzlos) zu beheben. 5.2.

  1. Die in § 27 VwGVG normierte Beschränkung des Prüfungsumfangs besteht jedenfalls nicht, wenn es um Fragen der Zuständigkeit geht (VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0072). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen und unabhängig davon aufzugreifen, ob die Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat (VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0080; ebenso VwGH 25.05.2016, Ra 2015/06/0095; 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 16.03.2018, Ro 2018/02/0001).5.2.
  2. Die in Paragraph 27, VwGVG normierte Beschränkung des Prüfungsumfangs besteht jedenfalls nicht, wenn es um Fragen der Zuständigkeit geht (VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0072). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen und unabhängig davon aufzugreifen, ob die Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat (VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0080; ebenso VwGH 25.05.2016, Ra 2015/06/0095; 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 16.03.2018, Ro 2018/02/0001). Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG). Bei einer Aufhebung

§ 28Abs. 5 Vw

GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe bei einem Vorgehen nach § 28 Abs. 5 VwGVG werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde, das Fehlen eines verfahrenseinleitenden Antrages, die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrages (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)§ 28 VwGVG Anm. 17 und 18).Bei einer Aufhebung

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe bei einem Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde, das Fehlen eines verfahrenseinleitenden Antrages, die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrages vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 17 und 18). Aus den dargestellten Gründen war daher nach § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid vom 10.09.2023 infolge Rechtswidrigkeit bzw. Unzuständigkeit (ersatzlos) aufzuheben.Aus den dargestellten Gründen war daher nach Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid vom 10.09.2023 infolge Rechtswidrigkeit bzw. Unzuständigkeit (ersatzlos) aufzuheben. Aufgefallen ist, dass die Seiten 135 bis 142 im Verwaltungsakt offensichtlich irrigerweise dem gegenständlichen Akt beigelegt wurden, da sie sich auf einen anderen Beschwerdeführer (Parmgeet SINGH) mit anderer Verfahrenszahl (1331118400/223426115) beziehen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zur Zustellung von Bescheiden sowie zum Grundsatz der Unwiederholbarkeit (§ 68 AVG) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zur Zustellung von Bescheiden sowie zum Grundsatz der Unwiederholbarkeit (Paragraph 68, AVG) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie eine Interessenabwägung maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W191.2279214.1.00

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