GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung, Begründung
G einzustellen sei, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei und eine Entscheidung nicht ohne weitere Einvernahme erfolgen könne. Der BF habe nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen.1.3. Mit Aktenvermerk vom 10.10.2022 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) fest, dass das Verfahren
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG einzustellen sei, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei und eine Entscheidung nicht ohne weitere Einvernahme erfolgen könne. Der BF habe nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen. 1.
BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) aufgrund der Verfahrensfortsetzung widerrufen.1.6. Am 05.05.2023 wurde der gegen den BF erlassene Festnahmeauftrag vom 11.10.2022
Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) aufgrund der Verfahrensfortsetzung widerrufen. 1.
G ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). 1.8. Das BFA wies mit Bescheid vom 17.12.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.09.2022
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF keine individuelle Bedrohungs- und Gefährdungslage habe glaubhaft machen können, und keine Gründe festgestellt hätten werden können, die der Rückkehr bzw. Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Außerdem seien im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht erfüllt. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe das Recht des BF auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des Fehlens eines solchen und der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht entgegen. Aufgrund der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ergäbe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF keine individuelle Bedrohungs- und Gefährdungslage habe glaubhaft machen können, und keine Gründe festgestellt hätten werden können, die der Rückkehr bzw. Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Außerdem seien im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht erfüllt. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe das Recht des BF auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des Fehlens eines solchen und der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht entgegen. Aufgrund der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ergäbe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan. 1.9. Am 19.12.2023 wurde der Bescheid dem BF durch Hinterlegung
G) rechtswirksam zugestellt.1.9. Am 19.12.2023 wurde der Bescheid dem BF durch Hinterlegung
Paragraph 17, Zustellgesetz (in der Folge ZustG) rechtswirksam zugestellt. 1.
G. Die Zustellung des Bescheides vom 17.12.2023, Zahl 1324880204/222916815, bezüglich u. a. Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz betreffend Asyl in Spruchpunkt römisch eins., von subsidiärem Schutz in Spruchpunkt römisch zwei., Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.), Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf.) und Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.), erfolgte durch Hinterlegung
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG. Das hinterlegte Dokument galt mit dem ersten Tag der Abholfrist, dem 19.12.2023, als rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen begann mit diesem Datum zu laufen. Am 27.12.2023 legte der Vertreter des BF, Rechtsanwalt XXXX , Vollmacht im gegenständlichen Verfahren. Noch am selben Tag wurde dem Vertreter des BF der Bescheid durch das BFA übermittelt.Am 27.12.2023 legte der Vertreter des BF, Rechtsanwalt römisch 40 , Vollmacht im gegenständlichen Verfahren. Noch am selben Tag wurde dem Vertreter des BF der Bescheid durch das BFA übermittelt. Der angefochtene Bescheid erwuchs am 16.01.2024 in Rechtskraft. Der BF brachte seine Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid durch seinen Vertreter am 17.01.2024 beim BFA ein. Die Beschwerde ist verspätet. Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung vom 23.01.2024 Parteiengehör zur beabsichtigten Zurückweisung seiner Beschwerde als verspätet gewährt. Er hat dazu nicht Stellung genommen. 3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 3.1. Anzuwendendes Recht: Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet:
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu Spruchteil A): (Zurückweisung der Beschwerde als verspätet) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA beträgt
GVG vier Wochen.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG lauten: Hinterlegung „§ 17.
1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.
Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.
2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
5 AVG ist die Behörde nur während den Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.
Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist die Behörde nur während den Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.
2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden
3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).
Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden
Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff). 3.2. Rechtlich folgt daraus: 3.2.1. Der BF verfügt – abgesehen von einer Unterbrechung zwischen 23.05.2023 und 01.06.2023 – seit 16.05.2023 über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung
G rechtswirksam am 19.12.2023 zugestellt, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 16.01.2024 endete. Die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis 16.01.2024, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung
Paragraph 17, ZustG rechtswirksam am 19.12.2023 zugestellt, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 16.01.2024 endete. Die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis 16.01.2024, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen. Die mit Schriftsatz vom 17.01.2024 eingebrachte Beschwerde ist somit verspätet eingebracht worden. 3.2.2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die mit 27.12.2023 erfolgte Vollmachtserteilung an den Vertreter des BF und die daraufhin vorgenommene Übermittlung des Bescheides durch das BFA an diesen nichts an der verspäteten Einbringung der Beschwerde ändert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) hat die Behörde
G eine Person, die gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt ist, als Empfänger zu bezeichnen. Die Verpflichtung der Behörde, einem Bevollmächtigten zuzustellen, setzt voraus, dass eine entsprechende Bevollmächtigung eines Vertreters gegenüber der Abgabenbehörde auch tatsächlich erfolgt ist. Die Zustellung an den Bevollmächtigten ist ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Vollmacht geboten (vgl. Stoll, BAO-Handbuch, S. 238 zu § 101 BAO alte Fassung, und die dort zitierte Rechtsprechung). Bis zum Einlangen der schriftlichen Vollmacht bei der Behörde ist somit an die Partei persönlich zuzustellen, da, solange die schriftliche Vollmacht bei der Behörde nicht eingelangt und der Bevollmächtigte demnach noch nicht ausgewiesen ist, eine Zustellung an den noch nicht als bevollmächtigt ausgewiesenen Vertreter nicht rechtswirksam ist (vgl. VwGH 22.03.1993, 92/13/0151).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) hat die Behörde
Paragraph 9, Absatz eins, ZustG eine Person, die gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt ist, als Empfänger zu bezeichnen. Die Verpflichtung der Behörde, einem Bevollmächtigten zuzustellen, setzt voraus, dass eine entsprechende Bevollmächtigung eines Vertreters gegenüber der Abgabenbehörde auch tatsächlich erfolgt ist. Die Zustellung an den Bevollmächtigten ist ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Vollmacht geboten vergleiche Stoll, BAO-Handbuch, S. 238 zu Paragraph 101, BAO alte Fassung, und die dort zitierte Rechtsprechung). Bis zum Einlangen der schriftlichen Vollmacht bei der Behörde ist somit an die Partei persönlich zuzustellen, da, solange die schriftliche Vollmacht bei der Behörde nicht eingelangt und der Bevollmächtigte demnach noch nicht ausgewiesen ist, eine Zustellung an den noch nicht als bevollmächtigt ausgewiesenen Vertreter nicht rechtswirksam ist vergleiche VwGH 22.03.1993, 92/13/0151). Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA war daher (als verspätet) als unzulässig zurückzuweisen. 3.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die zu überprüfen gewesen wären.3.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die zu überprüfen gewesen wären. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit verspäteten Beschwerden ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH im maßgeblichen Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit verspäteten Beschwerden ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH im maßgeblichen Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W191.2284883.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.