Obsah (8)
Art. 133§ 29b§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 13§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2024 GeschäftszahlW217 2282261-1 Spruch, W217 2282261-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Juli
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) begehrte am 22.05.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; auch belangte Behörde genannt) einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie die Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960.1.
Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) begehrte am 22.05.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; auch belangte Behörde genannt) einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie die Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung
- Die belangte Behörde holte daraufhin folgende Sachverständigengutachten ein:
- von Dr. XXXX , Facharzt für HNO, vom 19.06.
- von Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO, vom 19.06.2023
- von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 19.09.2023.
- von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 19.09.
- Diese bilden einen wesentlichen Bestandteil der Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX vom 19.09.2023, in welcher Folgendes festgehalten wurde:„Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Diese bilden einen wesentlichen Bestandteil der Gesamtbeurteilung von Dr. römisch 40 vom 19.09.2023, in welcher Folgendes festgehalten wurde:, „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative und postinterventionelle Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Bandscheibenschädigung, Kniegelenksersatz beidseits Oberer Rahmensatz, da mehrere Gelenke betroffen, endlagige-mäßige funktionelle Einschränkung, ohne relevantes motorisches Defizit, ohne Prothesenlockerungszeichen, bei selbstständig erhaltener Gehfähigkeit, unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerdesymptomatik 02.02.02 40 2 Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - im oberen Rahmensatz, da auf beiden Seiten ausgeprägte Hochtonstörung. 12.02.01 20 3 Periphere arterielle Gefäßerkrankung Unterer Rahmensatz, da Stadium IIa, keine maßgeblichen Komplikationen belegt. Unterer Rahmensatz, da Stadium römisch zwei a, keine maßgeblichen Komplikationen belegt. 05.03.02 20 4 Diabetes mellitus 2 Mittlerer Rahmensatz, da unter oraler Therapie ohne Hinweis auf instabilen Verlauf. 09.02.01 20 5 Hypertonie bei klinischer Herzinsuffizienz Fixer Rahmensatz, g.Z.- Therapie etabliert, Pumpfunktion erhalten 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2-5 um 1 Stufe erhöht, da insgesamt maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Rezentes Nierenleiden: befundmäßig nicht ausreichend belegt. Hyperlipidämie unter wirksamer Dauermedikation erreicht keinen GdB. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: , X Dauerzustand (…)
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ werden nicht erfüllt, da keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule bei bestehenden degenerativen Abnützungen und Kniegelenksersatz bds. vorliegen, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die Gesamtmobilität ist- allenfalls unter Verwendung einfacher, zweckmäßiger Hilfsmittel- nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend, Standfestigkeit und Trittsicherheit konnten ohne Gehhilfe festgestellt werden, relevante motorische Defizite liegen nicht vor. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht wesentlich eingeschränkt. Es liegt auch keine maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vor, kognitive Funktionen sind in ausreichendem Maße erhalten.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? , Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ werden nicht erfüllt, da keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule bei bestehenden degenerativen Abnützungen und Kniegelenksersatz bds. vorliegen, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die Gesamtmobilität ist- allenfalls unter Verwendung einfacher, zweckmäßiger Hilfsmittel- nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend, Standfestigkeit und Trittsicherheit konnten ohne Gehhilfe festgestellt werden, relevante motorische Defizite liegen nicht vor. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht wesentlich eingeschränkt. Es liegt auch keine maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vor, kognitive Funktionen sind in ausreichendem Maße erhalten.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein (…) Begründung: Kniegelenksersatz bds., Hypertonie bei klinisch Herzinsuffizienz, Diabetes mellitus.“
- Mit Schreiben vom 22.09.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Beilage der Gutachten das Ergebnis der Beweisaufnahme mit. Dieser erhob unter Beilage neuer medizinischer Befunde in der Folge Einwendungen gegen das Ergebnis, er wolle keinen Behindertenpass, sondern einen Schlüssel für die Behinderten-WC.
- Daraufhin wurde Dr. XXXX mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens aufgrund der Aktenlage beauftragt. Dieser hält in seinem Gutachten vom 30.10.2023 fest:
- Daraufhin wurde Dr. römisch 40 mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens aufgrund der Aktenlage beauftragt. Dieser hält in seinem Gutachten vom 30.10.2023 fest: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Gesamt-GA Dr. XXXX vom 19.9.2023 (inkludiert ist das GA Dr XXXX /HNO): degenerative und postinterventionelle Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Bandscheibenschädigung, Kniegelenksersatz beidseits, Hörstörung bds., PAVK, DM 2, Hypertonie. Gesamt-GdB 50%, öfftl. VKM zumutbar. Befundnachreichung: 14.10.2021 Dg Haus XXXX : MRT LWS. 31.8.2021 Dr. XXXX : Befundbericht. Gesamt-GA Dr. römisch 40 vom 19.9.2023 (inkludiert ist das GA Dr römisch 40 /HNO): degenerative und postinterventionelle Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Bandscheibenschädigung, Kniegelenksersatz beidseits, Hörstörung bds., PAVK, DM 2, Hypertonie. Gesamt-GdB 50%, öfftl. VKM zumutbar. , Befundnachreichung: , 14.10.2021 Dg Haus römisch 40 : MRT LWS. , 31.8.2021 Dr. römisch 40 : Befundbericht. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Keine aktuelle ärztl. Med.liste vorliegend. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative und postinterventionelle Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Bandscheibenschädigung, Kniegelenksersatz beidseits Oberer Rahmensatz, da mehrere Gelenke betroffen, ohne Nachweis relevanter motorischer Defizite oder Prothesenlockerungszeichen. Subjektive Beschwerden sind mitumfasst. 02.02.02 40 2 Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - im oberen Rahmensatz, da auf beiden Seiten ausgeprägte Hochtonstörung. 12.02.01 20 3 Periphere arterielle Gefäßerkrankung Unterer Rahmensatz, da Stadium IIa, keine maßgeblichen Komplikationen belegt. Unterer Rahmensatz, da Stadium römisch zwei a, keine maßgeblichen Komplikationen belegt. 05.03.02 20 4 Diabetes mellitus 2 Mittlerer Rahmensatz, da unter oraler Therapie ohne Hinweis auf instabilen Verlauf. 09.02.01 20 5 Hypertonie bei klinischer Herzinsuffizienz Fixer Rahmensatz, g.Z.- Therapie etabliert, Pumpfunktion erhalten 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2-5 um 1 Stufe erhöht, da insgesamt maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hyperlipidämie unter wirksamer Dauermedikation erreicht keinen GdB. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine maßgebliche Änderung. Einwendungen: diese vor allem in Form der Angabe subjektiver Beschwerden des BF und subjektive Empfindungen die ärztl. Untersuchung betreffend. Zu den Einwendungen: die Beschwerdeführerin ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden, nachgereicht werden nun Befunde aus dem Jahr
- Es werden jedoch keine Dokumente vorgelegt, die ein höheres Funktionsdefizit beschreiben, als anlässlich der hierorts durchgeführten Untersuchung bereits ermittelt werden konnte (wobei die vom BF selbst vorgelegten, aktuelleren Befunde aus 2022 im GA gewürdigt wurden). Die Schädigung am Stützapparat wurde im gegenständlichen Verfahren unter Pos. 1 - entsprechend der tatsächlich vorliegenden Funktionseinbußen zum Untersuchungszeitpunkt- ausreichend bemessen. Darüberhinaus wurden auch die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung ,,Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach objektiven Kriterien geprüft. Die in der Stellungnahme angegebenen, subjektiven Empfindungen werden zur Kenntnis genommen, konnten jedoch, soweit behinderungsrelevante Defizite betreffend, anhand der aktuellen Untersuchung, unter Berücksichtigung aufliegender Befunde, gerade eben nicht bestätigt werden. Die vorgebrachten Argumente sind daher nicht geeignet, das bereits vorhandene Begutachtungsergebnis zu entkräften. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung. X Dauerzustand (…)
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der aufliegenden Befunde festgestellten Defizite, ohne Hinweis auf wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsbreite und ohne Erfordernis einer permanenten Sauerstoff-Therapie, ohne Hinweis auf maßgebliche Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit sowie ohne Hinweis auf erhebliche Einschränkung kognitiver Funktionen, ist das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der aufliegenden Befunde festgestellten Defizite, ohne Hinweis auf wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsbreite und ohne Erfordernis einer permanenten Sauerstoff-Therapie, ohne Hinweis auf maßgebliche Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit sowie ohne Hinweis auf erhebliche Einschränkung kognitiver Funktionen, ist das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert. ,
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. (…)“
- Mit Bescheid vom 02.11.2023, hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen, gegen den rechtzeitig vom Beschwerdeführer und seiner Frau Beschwerde erhoben wurde. Unter Vorlage weiterer Befunde in ungarischer Sprache wurde auf einen Spitalsbesuch hingewiesen, wo der Beschwerdeführer an beiden Händen mehrmals genäht und das Knie punktiert worden sei.
- Am 04.12.2023 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Hinweis vorgelegt, dass der Beschwerde keine neuen Befunde beigelegt worden seien.
- Dieses forderte mit Schreiben vom 11.12.2023 den Beschwerdeführer auf, binnen einer Frist von 2 Wochen eine Vollmacht vorzulegen, sollte er auch im Verfahren vor dem BVwG von Frau XXXX vertreten werden. Eine solche Vollmacht wurde am 04.01.2024 dem BVwG vorgelegt.
- Dieses forderte mit Schreiben vom 11.12.2023 den Beschwerdeführer auf, binnen einer Frist von 2 Wochen eine Vollmacht vorzulegen, sollte er auch im Verfahren vor dem BVwG von Frau römisch 40 vertreten werden. Eine solche Vollmacht wurde am 04.01.2024 dem BVwG vorgelegt. In der Folge trug das BVwG dem Beschwerdeführer, nun vertreten durch Frau XXXX , auf, binnen 3 Wochen eine beglaubigte Übersetzung der Befunde/Nachweise, welcher der Beschwerde beigelegt wurden, dem BVwG vorzulegen, andernfalls diese als nicht vorgelegt gelten würden.In der Folge trug das BVwG dem Beschwerdeführer, nun vertreten durch Frau römisch 40 , auf, binnen 3 Wochen eine beglaubigte Übersetzung der Befunde/Nachweise, welcher der Beschwerde beigelegt wurden, dem BVwG vorzulegen, andernfalls diese als nicht vorgelegt gelten würden.
- Mit Schreiben vom 31.01.2024 wurde die Beschwerde zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 13Abs.
7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). Zu A) Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2282261.1.00