Obsah (21)
§ 5§ 61Art. 133§ 29Art. 20Art. 18Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 46Art. 29Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2024 GeschäftszahlW235 2270759-1 Spruch, W235 2270759-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 5Asyl
G und
§ 61FPG als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG und
Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren Eltern (= Beschwerdeführer zu den hg. Verfahren Zl. XXXX und Zl. XXXX ) und ihrem volljährigen Bruder (= Beschwerdeführer zum hg. Verfahren Zl. XXXX ) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 31.01.2023 – ebenso wie ihre mitgereisten Angehörigen - internationalen Schutz beantragte. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Eltern und ihr Bruder sind russische Staatsbürger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit.1.
- Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren Eltern (= Beschwerdeführer zu den hg. Verfahren Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 ) und ihrem volljährigen Bruder (= Beschwerdeführer zum hg. Verfahren Zl. römisch 40 ) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 31.01.2023 – ebenso wie ihre mitgereisten Angehörigen - internationalen Schutz beantragte. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Eltern und ihr Bruder sind russische Staatsbürger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX 01.2023 in Kroatien einen Asylantrag stellte. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 01.2023 in Kroatien einen Asylantrag stellte. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst auf Russisch angab, dass sie an keinen Krankheiten leide und - abgesehen von den mitgereisten Familienmitgliedern und einem weiteren Bruder, welcher Deutschland habe erreichen wollen – keine weiteren Angehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union habe. Sie sei gemeinsam mit ihren mitgereisten Angehörigen im Jänner 2023 legal mit ihrem russischen Reisepass von Tschetschenien aus der Russischen Föderation ausgereist und in weiterer Folge über die Türkei, Bosnien und Kroatien nach Österreich gelangt. Über die durchreisten Länder könne sie nichts angeben; dies hätten alles ihre Eltern gemacht. Sie wisse auch nicht, ob irgendwo Asyl beantragt worden sei. Die Beschwerdeführerin wolle bei ihren Eltern bleiben. Das Zielland ihrer Eltern sei Deutschland gewesen. Der Beschwerdeführerin wurde eine Mitteilung
§ 29Abs. 3 Asyl
G vom 31.01.2023 ausgehändigt, mit welcher ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt ist, den Antrag wegen der Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates zurückzuweisen und dass die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde von der Beschwerdeführerin am 08.02.2023 übernommen.Der Beschwerdeführerin wurde eine Mitteilung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 31.01.2023 ausgehändigt, mit welcher ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt ist, den Antrag wegen der Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates zurückzuweisen und dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde von der Beschwerdeführerin am 08.02.2023 übernommen. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.03.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.03.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 21.03.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ebenso wie ihren Eltern und ihres volljährigen Bruders
Art. 20Abs.
5 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 21.03.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ebenso wie ihren Eltern und ihres volljährigen Bruders
Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
1.
- Am 29.03.2023 fand die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Die Beschwerdeführerin brachte eingangs der Einvernahme vor, ein Augenleiden zu haben und an einer Anämie zu leiden, welche im Herkunftsstaat medikamentös behandelt worden sei. Sie sei ledig und mit ihren Eltern gereist. Ihr anderer Bruder befinde sich seit Feber in Deutschland, wo er Asyl beantragt habe. In Österreich gebe es irgendwelche Verwandten, die sie aber nie gesehen habe. Ihre Großeltern seien in Norwegen. Unterstützung bekämen sie von niemanden. Ihr Ziel sei Deutschland gewesen. Am XXXX 01.2023 seien sie in Kroatien eingereist, hätten aber nie vorgehabt, dort zu bleiben. Die Beschwerdeführerin (und ihre mitgereisten Angehörigen) hätten in Kroatien zwei Nächte verbracht und seien am Morgen des dritten Tages weggelaufen. Sie seien dort in einem Camp in Zagreb untergebracht gewesen und verpflegt worden. Die Beschwerdeführerin habe dort eigentlich keinen Asylantrag gestellt und auch keine Einvernahme gehabt. Sie sei bloß erkennungsdienstlich behandelt und sei auch nicht zum Lager gebracht worden. Nach dem Passieren der Grenze am XXXX 01.2023 in der Nacht hätten sie lange warten müssen. Die Grenzpolizei habe sie in einen Raum gebracht, wo es kalt gewesen sei. Sie seien durchnässt und ihre Mutter sei krank gewesen; sie habe Fieber gehabt. Die Beschwerdeführerin habe um ärztliche Hilfe gebeten, aber es sei niemand gekommen und Medikamente gegen das Fieber hätten sie auch nicht erhalten. Statt erbetenem warmen Wasser hätten sie nur kaltes bekommen. Danach seien sie in einen Wartecontainer gebracht worden, wo es auch sehr kalt gewesen sei. Sie hätten auch nichts zu essen oder zu trinken bekommen und seien dann beschimpft worden. Dies alles habe sich in der Nacht an der Grenze ereignet. Danach hätten sie die Fingerabdrücke abgegeben und hätten ins Hotel gebracht werden sollen, hätten jedoch nach einer Stunde aussteigen müssen. Ein Taxifahrer habe sie dann zum Lager gebracht. Ihrer Mutter sei es schlecht gegangen. Dann hätten sie ein Zimmer, jedoch keine Medikamente bekommen. Es seien auch andere Tschetschenen dort gewesen, die gefragt hätten, warum sie ausgereist seien und wohin sie wollten. Sie hätten Angst gehabt, diese Fragen zu beantworten. Viele Tschetschenen würden in Europa gesucht werden. Auch zu Hause sei der Bruder der Beschwerdeführerin gesucht worden, weil er weggegangen sei. Sie hätten sich nicht an die Polizei oder eine Hilfsorganisation gewandt, weil sie nicht gewusst hätten, an wen sie sich hätten wenden sollen. „Man“ habe sie einfach dort gelassen,. Die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen hätten zwei Nächte dort verbracht und auf die erbetene Hilfe seien „die“ unfreundlich gewesen. Zur konkreten Frage nach Problemen in Kroatien verwies die Beschwerdeführerin auf diese Ausführungen und brachte vor, dass sie von einer Frau auf Tschetschenisch gefragt worden sei, ob sie nicht nach Tschetschenien zurückkehren wolle. Zum Vorhalt der beabsichtigten Rücküberstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, nicht nach Kroatien zu wollen. Dort sei es für sie gefährlich; sie würden sie in die Türkei zurückschicken und von dort schicke „man“ alle nach Russland. Die Länderberichte verstehe sie nicht und niemand habe ihr diese übersetzt. Freiwillig werde die Beschwerdeführerin nicht nach Kroatien zurückkehren.Die Beschwerdeführerin brachte eingangs der Einvernahme vor, ein Augenleiden zu haben und an einer Anämie zu leiden, welche im Herkunftsstaat medikamentös behandelt worden sei. Sie sei ledig und mit ihren Eltern gereist. Ihr anderer Bruder befinde sich seit Feber in Deutschland, wo er Asyl beantragt habe. In Österreich gebe es irgendwelche Verwandten, die sie aber nie gesehen habe. Ihre Großeltern seien in Norwegen. Unterstützung bekämen sie von niemanden. Ihr Ziel sei Deutschland gewesen. Am römisch 40 01.2023 seien sie in Kroatien eingereist, hätten aber nie vorgehabt, dort zu bleiben. Die Beschwerdeführerin (und ihre mitgereisten Angehörigen) hätten in Kroatien zwei Nächte verbracht und seien am Morgen des dritten Tages weggelaufen. Sie seien dort in einem Camp in Zagreb untergebracht gewesen und verpflegt worden. Die Beschwerdeführerin habe dort eigentlich keinen Asylantrag gestellt und auch keine Einvernahme gehabt. Sie sei bloß erkennungsdienstlich behandelt und sei auch nicht zum Lager gebracht worden. Nach dem Passieren der Grenze am römisch 40 01.2023 in der Nacht hätten sie lange warten müssen. Die Grenzpolizei habe sie in einen Raum gebracht, wo es kalt gewesen sei. Sie seien durchnässt und ihre Mutter sei krank gewesen; sie habe Fieber gehabt. Die Beschwerdeführerin habe um ärztliche Hilfe gebeten, aber es sei niemand gekommen und Medikamente gegen das Fieber hätten sie auch nicht erhalten. Statt erbetenem warmen Wasser hätten sie nur kaltes bekommen. Danach seien sie in einen Wartecontainer gebracht worden, wo es auch sehr kalt gewesen sei. Sie hätten auch nichts zu essen oder zu trinken bekommen und seien dann beschimpft worden. Dies alles habe sich in der Nacht an der Grenze ereignet. Danach hätten sie die Fingerabdrücke abgegeben und hätten ins Hotel gebracht werden sollen, hätten jedoch nach einer Stunde aussteigen müssen. Ein Taxifahrer habe sie dann zum Lager gebracht. Ihrer Mutter sei es schlecht gegangen. Dann hätten sie ein Zimmer, jedoch keine Medikamente bekommen. Es seien auch andere Tschetschenen dort gewesen, die gefragt hätten, warum sie ausgereist seien und wohin sie wollten. Sie hätten Angst gehabt, diese Fragen zu beantworten. Viele Tschetschenen würden in Europa gesucht werden. Auch zu Hause sei der Bruder der Beschwerdeführerin gesucht worden, weil er weggegangen sei. Sie hätten sich nicht an die Polizei oder eine Hilfsorganisation gewandt, weil sie nicht gewusst hätten, an wen sie sich hätten wenden sollen. „Man“ habe sie einfach dort gelassen,. Die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen hätten zwei Nächte dort verbracht und auf die erbetene Hilfe seien „die“ unfreundlich gewesen. Zur konkreten Frage nach Problemen in Kroatien verwies die Beschwerdeführerin auf diese Ausführungen und brachte vor, dass sie von einer Frau auf Tschetschenisch gefragt worden sei, ob sie nicht nach Tschetschenien zurückkehren wolle. Zum Vorhalt der beabsichtigten Rücküberstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, nicht nach Kroatien zu wollen. Dort sei es für sie gefährlich; sie würden sie in die Türkei zurückschicken und von dort schicke „man“ alle nach Russland. Die Länderberichte verstehe sie nicht und niemand habe ihr diese übersetzt. Freiwillig werde die Beschwerdeführerin nicht nach Kroatien zurückkehren.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Art. 20Abs.
5 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Artikel 20
, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 19.04.2023 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde nach Zusammenfassung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie die Zustände in Kroatien bemängeln würde. Ihre Eltern seien krank und würden medizinische Versorgung benötigen, welche ihnen nicht gewährt worden sei. Das Personal sei generell aggressiv und unfreundlich gewesen, zudem hätten sie Angst, in die Türkei und von dort wieder nach Russland gebracht zu werden. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, im angefochtenen Bescheid seien die Länderfeststellungen nicht umfassend ausgewertet worden und seien unvollständig bzw. grob veraltet. Zudem gehe daraus hervor, dass NGOs und internationale Organisationen von Polizeigewalt, Push-Backs und einem unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und erniedrigender und unmenschlicher Behandlung von Asylwerbern berichten würden. ProAsyl habe im Jänner 2023 über unzulässige Kettenabschiebungen berichtet. Aus weiteren Berichten würden sich regelmäßige, ernst zu nehmende Polizeigewalt gegen Asylwerber in Kroatien sowie rechtswidrige Praktiken ergeben. Auch zur medizinischen Versorgung fänden sich kritische Berichte. Nach einem (undatierten) Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über den Zugang von besonders verletzlichen Asylsuchenden zu psychologischer und psychiatrischer Behandlung in Kroatien sei ärztliche Betreuung bei psychischen Leiden kaum verfügbar. Die zahlreichen aktuellen Berichte über die mangelhafte Versorgung, Misshandlungen und Abschiebungen nach Serbien fänden kaum Eingang in die Länderinformationen der Behörde. Die Behörde hätte zur Feststellung gelangen müssen, dass systemische Mängel im kroatischen Asylverfahren vorlägen und die Abschiebung der Beschwerdeführerin dorthin unzulässig sei. Eine nach der Judikatur erforderliche Einzelfallprüfung sei ebenfalls nicht durchgeführt worden. Es sei notorisch, dass die Aufnahmesituation in Kroatien für Asylwerber wegen des aktuell massiven Ansturms von Asylwerbern äußerst schwierig sei. Daher hätte die Behörde zu dem Schluss gelangen müssen, dass der Beschwerdeführerin dort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung vonseiten der kroatischen Behörden drohe. Die Beweiswürdigung, wonach das Vorbringen der Beschwerdeführerin über Misshandlungen, eine unmenschliche Behandlung oder eine drohende Kettenabschiebung in Kroatien als nicht glaubwürdig erachtet worden sei, wurde als mangelhaft kritisiert. Entgegen der von der Behörde vertretenen Ansicht gehe aus den Länderberichten sehr wohl hervor, dass es Hinweise auf systemische Mängel im kroatischen Asylverfahren gebe und erscheine nicht gesichert, dass die Beschwerdeführerin als Tschetschenin ein faires Verfahren bekomme und nicht Gefahr laufe, einer Kettenabschiebung zu unterliegen. Überdies sei die medizinische Versorgung in Kroatien mangelhaft und beschränke sich im Grunde auf eine Notfallversorgung. Es könne nicht erkannt werden, wie die belangte Behörde vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Überforderungslage in Kroatien in Zusammenschau mit den Länderberichten von einer adäquaten Aufnahmesituation für Asylwerber dort ausgehen könne. Die Behörde hätte bei Einhaltung aller Verfahrensvorschriften zu dem Schluss gelangen müssen, dass Österreich durch Ausübung des Selbsteintrittes das Verfahren der Beschwerdeführerin hätte inhaltlich prüfen müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
- Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 09.11.2023 bekannt, dass die Beschwerdeführerin (samt ihren Eltern und ihrem volljährigen Bruder) unbekannten Aufenthalts ist und die Verfahren sämtlicher Familienmitglieder per 01.06.2023 ausgesetzt wurden. Beigelegt wurde die Bekanntgabe der Aussetzung der Verfahren an die kroatische Dublinbehörde vom 01.06.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die volljährige Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzughörigkeit. Gemeinsam mit ihren Eltern (Beschwerdeführer zu den Verfahren Zl. XXXX und Zl. XXXX ) und ihrem volljährigen Bruder (Beschwerdeführer zum Verfahren Zl. XXXX ) verließ sie Anfang 2023 die Russische Föderation und begab sich über die Türkei nach Bosnien. Von dort aus reiste sie über Kroatien, wo sie am XXXX 01.2023 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Nach Zurückziehung ihres Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und nach einem etwa dreitägigen Aufenthalt in der Flüchtlingsunterkunft begab sich die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder) über Slowenien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte hier am 31.01.2023 (wie auch ihre mitgereisten Angehörigen) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die volljährige Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzughörigkeit. Gemeinsam mit ihren Eltern (Beschwerdeführer zu den Verfahren Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 ) und ihrem volljährigen Bruder (Beschwerdeführer zum Verfahren Zl. römisch 40 ) verließ sie Anfang 2023 die Russische Föderation und begab sich über die Türkei nach Bosnien. Von dort aus reiste sie über Kroatien, wo sie am römisch 40 01.2023 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Nach Zurückziehung ihres Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und nach einem etwa dreitägigen Aufenthalt in der Flüchtlingsunterkunft begab sich die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder) über Slowenien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte hier am 31.01.2023 (wie auch ihre mitgereisten Angehörigen) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.03.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 21.03.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin
Art. 20Abs.
5 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin untergetaucht ist. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 01.06.2023 mitgeteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.03.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 21.03.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin
Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin untergetaucht ist. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 01.06.2023 mitgeteilt. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im Zeitpunkt des Untertauchens litt die Beschwerdeführerin an einem Augenleiden sowie an einer Anämie, welche im Herkunftsstaat medikamentös behandelt wurde. Nicht festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in Österreich in medizinischer Behandlung war. Ebenso wenig wird eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt. Im Gesamtzusammenhang wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. In Österreich lebt der Sohn einer Cousine des Vaters der Beschwerdeführerin, zu welchem kein Kontakt besteht. In den Verfahren der mitgereisten Angehörigen der Beschwerdeführerin (Eltern und volljähriger Bruder) wurden am heutigen Tag inhaltlich gleichlautende Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen. Daher wird zusammengefasst festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bestehen. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit 27.05.2023 über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet mehr verfügt. 1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien: Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren und Dublin Rückkehrer: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 2.4.2020; USDOS 11.3.2020). […] Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2019 insgesamt 99 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr
Art. 18(2) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen.
Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in solch einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 22.4.2020).Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2019 insgesamt 99 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr
Artikel 18(, 2,) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen.
Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in solch einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 22.4.2020). Die Überstellung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien wurde von europäischen nationalen Gerichten nicht infrage gestellt. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt (AIDA 22.4.2020). […] b). Non-Refoulement: Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf letztere wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern
(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob dies zutrifft, ist eine Einzelfallentscheidung. Wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden (AIDA 22.4.2020). Eines der zentralen Themen in Kroatien war in den vergangenen Jahren der eingeschränkte Zugang zum Asylsystem für Personen, die via Serbien oder Bosnien und Herzegowina einreisen wollten (AIDA 22.4.2020). Internationale und kroatische NGOs sowie internationale Organisationen außerhalb des Landes wie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) berichteten über polizeiliche Pushbacks von Migranten, die versuchten, über die Grenze zu Serbien und insbesondere zu Bosnien und Herzegowina illegal in das Land einzureisen (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 8.11.2019, SRF 28.9.2019; AI 2019). Es gab auch Berichte über Polizeigewalt (FH 4.2.2019). Durch die erwähnten Pushbacks werden die Migranten von materieller und medizinischer Hilfe ausgeschlossen bzw. sogar ihre Besitztümer (Kleidung, Schlafsäcke, Rucksäcke, Zelte) verbrannt bzw. auch andere Gegenstände wie Mobiltelefone, Powerbanks oder persönliche Dokumente ins Visier genommen (ECRE 30.8.2019).Eines der zentralen Themen in Kroatien war in den vergangenen Jahren der eingeschränkte Zugang zum Asylsystem für Personen, die via Serbien oder Bosnien und Herzegowina einreisen wollten (AIDA 22.4.2020). Internationale und kroatische NGOs sowie internationale Organisationen außerhalb des Landes wie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) berichteten über polizeiliche Pushbacks von Migranten, die versuchten, über die Grenze zu Serbien und insbesondere zu Bosnien und Herzegowina illegal in das Land einzureisen (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 8.11.2019, SRF 28.9.2019; AI 2019). Es gab auch Berichte über Polizeigewalt (FH 4.2.2019). Durch die erwähnten Pushbacks werden die Migranten von materieller und medizinischer Hilfe ausgeschlossen bzw. sogar ihre Besitztümer (Kleidung, Schlafsäcke, Rucksäcke, Zelte) verbrannt bzw. auch andere Gegenstände wie Mobiltelefone, Powerbanks oder persönliche Dokumente ins Visier genommen (ECRE 30.8.2019). Es gibt Berichte über einen fortgesetzten und unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung von Asylwerbern (ECRE 31.1.2020). Seitens der Ombudsperson wurde nach Eingang einer anonymen Beschwerde eines Grenzpolizisten, wonach die illegale Misshandlung von Migranten von den Vorgesetzten der Polizei angeordnet worden sei, schließlich das Parlament informiert. Das Innenministerium wies diese Behauptungen als unbegründet und ungenau zurück. Die Regierung arbeitete in den meisten Fällen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Asylsuchenden, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu gewähren. Die Regierung hat bedeutende Schritte unternommen, um Personen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen (USDOS 11.3.2020). Auch die Europäische Kommission beurteilt die Einrichtung eines Kontrollregimes für das Verhalten der kroatischen Grenzbeamten sowie das Versprechen der kroatischen Regierung, allen Vorwürfen nachzugehen, positiv. Es gebe ausreichende Belege dafür, dass das Land bemüht ist, seine Verpflichtungen zum Schutze der Menschenrechte zu erfüllen (HRW 8.11.2019). c). Versorgung: Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Personen den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2019 auf 100 Kuna (EUR 13,40) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er doch als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber wird jedoch durch die Sprachbarriere und die hohe Arbeitslosigkeit behindert. Asylwerber haben keinen Zugang zu Jobtrainings, sie können aber auf freiwilliger Basis innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken (AIDA 22.4.2020). d). Unterbringung:
Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 100 Plätze). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina zielt auf die Unterbringung vulnerabler Antragsteller ab, auch wenn 2019 dort hauptsächlich umgesiedelte Personen beherbergt wurden, bis diese am Ende des Jahres in anderen Städten mit bezahlten Wohnungen ausgestattet wurden. Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2020). Das „Hotel Porin“, offizielle Bezeichnung „Reception Center for Asylum Seekers Zagreb“, ist ein ehemaliges Hotel, das nach der Schließung nunmehr im Eigentum der Polizei steht. Das Zentrum wird von Polizei und Regierung mit Unterstützung zahlreicher NGOs wie Croatian Baptist Aid, MSF, dem Roten Kreuz und IOM betrieben (BGAV 13.5.2019). Eine umfassende Renovierung 2019 hat die Lebensbedingungen für die Asylwerber wesentlich verbessert (AIDA 22.4.2020). Die Bewohner können sich frei bewegen, müssen aber – sofern keine Sondergenehmigung vorliegt – bis 23 Uhr wieder im Haus sein. In Kutina teilen sich Familien ein Zimmer, unbegleitete Minderjährige und alleinstehende Frauen werden getrennt untergebracht. In Zagreb werden maximal vier Personen pro Zimmer untergebracht; Familien mit mehr als fünf Mitgliedern werden nach Möglichkeit zwei Zimmer zur Verfügung gestellt. Die Ausstattung mit Duschen und Toiletten ist ausreichend und die Einrichtungen werden regelmäßig gereinigt (AIDA 22.4.2020). In beiden Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2020). Das Personal des Innenministeriums in den Aufnahmezentren ist ausreichend. Es werden soziale und pädagogische Aktivitäten organisiert wie etwa Sportaktivitäten, Sprach- und EDV-Kurse und verschiedenste Workshops beispielsweise über kroatische Kultur und über Sitten und Gebräuche. Auch Kinderspielzimmer, Bibliothek, Friseur und ähnliches stehen zur Verfügung. Die meisten Asylwerber bleiben nicht lange in den Aufnahmezentren, da sie sich auf der Durchreise befinden (AIDA 22.4.2020). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst JRS organisiert zahlreiche Freizeitaktivitäten und Sprachkurse. Zudem können die Bewohner der Aufnahmezentren eine asylrechtliche Beratung und psychosoziale Unterstützung in Anspruch nehmen (JRS o.D.). UNICEF setzt sich besonders dafür ein, dass bei der Organisation und Planung der Dienste in den Aufnahmezentren den Bedürfnissen der Kinder besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird (AIDA 22.4.2020). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, muss das Zentrum verlassen werden (AIDA 22.4.2020). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Personen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen. 2018 wurden
kroatischen Innenministerium insgesamt 928 Migranten inhaftiert, davon 535 in Jezevo, 109 in Tovarnik und 284 in Trilj. Diese Zahl umfasst nicht die von der Polizei angeordneten Inhaftierungen, sondern nur jene, die von Aufnahmezentren für Asylwerber oder den Asylbehörden angeordnet wurden. Es liegen keine Daten über die Inhaftierung von Migranten und Bewerbern um internationalen Schutz im Laufe des Jahres 2019 vor (AIDA 22.4.2020). e). Medizinische Versorgung: Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren Zagreb und Kutina verfügbar. Zudem wurde in beiden Zentren eine Ambulanz für chronische und lebensbedrohliche Krankheiten eingerichtet. Das Kroatische Rote Kreuz bietet ein breites Spektrum verschiedenster Leistungen an. Dazu gehören eine permanente psychologische und psychosoziale Unterstützung sowie eine besondere Betreuung potentieller Opfer von Folter und Traumata (AIDA 22.4.2020). Zur spezialisierteren Behandlung werden die betroffenen Personen an das Spital in Kutina überwiesen, das unter anderem über Ambulanzen in den Bereichen Kinderheilkunde, Gynäkologie und Neuropsychiatrie verfügt. Im Spital in Zagreb sind Suchtbehandlung, eine Zahnambulanz sowie eine Psychiatrie verfügbar. Darüber hinaus werden Antragsteller an lokale Krankenhäuser überwiesen, d.h. in Sisak für diejenigen, die in Kutina untergebracht sind, und an das Krankenhaus von Zagreb. Auch wurden für die Asylwerber zuständige Apotheken, jeweils eine in Zagreb und Kutina, festgelegt. Ein Ärzteteam von MdM war jeden Werktag von 9 bis 15 Uhr im Aufnahmezentrum in Zagreb und je nach Bedarf im Aufnahmezentrum in Kutina anwesend (AIDA 22.4.2020). Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich. Ein Mechanismus zur Identifizierung Vulnerabler existiert nicht, sie werden oft an den Arzt im Unterbringungszentrum verwiesen. Seit 2010 betreibt das Croatian Law Centre das Projekt ‚Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants‘. 24 Personen wurden 2019 im Rahmen dieses Projekts betreut (AIDA 22.4.2020). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM arbeitet täglich mit diesen Menschen, von denen die meisten Opfer von multiplen Traumata sind, zusammen und kümmert sich – sofern erforderlich - auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.; vgl. MdM 6.2018). Im Jahr 2019 führte das Ärzteteam von MdM 3.556 ärztliche Konsultationen durch, hiervon 1.360 Erstuntersuchungen neu eingetroffener Asylwerber, weiters 1.200 psychologische Einzelberatungen und 110 psychiatrische Fachuntersuchungen (AIDA 22.4.2020).Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM arbeitet täglich mit diesen Menschen, von denen die meisten Opfer von multiplen Traumata sind, zusammen und kümmert sich – sofern erforderlich - auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.; vergleiche MdM 6.2018). Im Jahr 2019 führte das Ärzteteam von MdM 3.556 ärztliche Konsultationen durch, hiervon 1.360 Erstuntersuchungen neu eingetroffener Asylwerber, weiters 1.200 psychologische Einzelberatungen und 110 psychiatrische Fachuntersuchungen (AIDA 22.4.2020). Darüber hinaus bietet als Teil des MdM-Teams ein Sozialarbeiter Informationen, Anleitungen und praktische Unterstützung für Asylwerber (z.B. Begleitung von Patienten in Gesundheitseinrichtungen, Begleitung von Kindern von Asylwerbern zur Impfung). Auch Schutzberechtigte werden entsprechend unterstützt, damit sie ihre Rechte geltend machen können. Durch Workshops oder individuelle Beratung informiert das medizinische Team von MdM über Prävention von Infektionskrankheiten, Hygiene, Zugang zur Gesundheitsversorgung und Familienplanung (MdM 6.2018). Außerdem hat das ‚Zentrum für Kinder, Jugend und Familie‘ (Modus) seit März 2015 mit der Bereitstellung von kostenloser Beratung und Psychotherapie für Antragsteller und Flüchtlinge begonnen. 2019 wurde die Beratung nicht in den Aufnahmezentren selbst, sondern in den Räumlichkeiten der Organisation angeboten und von drei Psychologen und zwei Dolmetschern für Farsi und Arabisch unterstützt. Eine Sitzung dauert zwischen 45 und 60 Minuten und beinhaltet die üblichen Regeln für die Gewährung psychologischer Unterstützung, wie z.B. Vertraulichkeit und die Möglichkeit, sich auf die zu behandelnden Themen zu einigen (AIDA 22.4.2020). […] Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zur gemeinsamen Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit ihren Eltern und ihrem volljährigen Bruder, zu ihrem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Kroatien sowie zur Dauer ihres dortigen Aufenthalts, zu ihrer unrechtmäßigen Einreise nach Österreich über Slowenien (wieder gemeinsam mit den genannten Angehörigen) und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung der Beschwerdeführerin in Kroatien am XXXX 01.2023 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Vor dem Hintergrund des Eurodac-Treffers sind die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach sie keinen Asylantrag in Kroatien habe stellen wollen und nur ihre Fingerabdrücke abgegeben habe, nicht glaubhaft, zumal dem auch die Zustimmungserklärung der kroatischen Dublinbehörde entgegensteht. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin nach Zurückziehung ihres Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf der Basis von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 21.03.2023 ausdrücklich zugestimmt hat. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung der Beschwerdeführerin in Kroatien am römisch 40 01.2023 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Vor dem Hintergrund des Eurodac-Treffers sind die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach sie keinen Asylantrag in Kroatien habe stellen wollen und nur ihre Fingerabdrücke abgegeben habe, nicht glaubhaft, zumal dem auch die Zustimmungserklärung der kroatischen Dublinbehörde entgegensteht. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin nach Zurückziehung ihres Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf der Basis von Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO mit Schreiben vom 21.03.2023 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin durch Kroatien und zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin vage und oberflächlich geblieben sind bzw. offenbar auch nicht den Tatsachen entsprechen. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch Fragen nach dem Grund und der beabsichtigten Dauer ihres Aufenthaltes in Kroatien von in der kroatischen Asylunterkunft ebenfalls untergebrachten Landsleuten konkret bedroht wäre bzw. die ihr nicht genehmen Umgangsformen (Unhöflichkeiten) des kroatischen Personals im Asylwerbercamp eine reale Gefahr der Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK (Folter) darstellen könnten. Für den Fall einer Bedrohung stünde der Beschwerdeführerin in Kroatien jedenfalls die Möglichkeit offen, sich an die kroatischen Behörden bzw. an die Polizei zu wenden. Die von der Beschwerdeführerin behauptetermaßen vernommenen Gerüchte über eine Kettenabschiebung von der Türkei in den Herkunftsstaat finden in den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ebenfalls keine Deckung bzw. ist nach den Länderberichten vielmehr unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Kroatien einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wird. Auch kann unter Hinweis auf die obigen Feststellungen nicht erkannt werden, dass für die Beschwerdeführerin (bzw. für ihre Mutter) eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung einschließlich psychologischer Betreuung in Kroatien nicht zugänglich wäre, da diese dort für Asylwerber bzw. Vulnerable verfügbar ist. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren Zagreb und Kutina verfügbar, wobei die Beschwerdeführerin selbst vorbrachte, dass sie in einem Camp in Zagreb untergebracht und versorgt worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie betreffend ihre Mutter um ärztliche Hilfe gebeten habe, aber niemand gekommen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich dies – ihren eigenen Angaben zufolge – in einem Raum der Grenzpolizei ereignet hat (und nicht etwa im Aufnahmezentrum in Zagreb). Die Beschwerdeführerin hat hingegen nicht vorgebracht, auch in Zagreb nach einem Arzt gefragt oder sich mit ihrer Mutter aus eigenem ins nächste Krankenhaus begeben oder sich an eine Hilfsorganisation gewandt zu haben. Vielmehr hat sie Kroatien freiwillig verlassen und hatte auch nie vor, dort zu bleiben (vgl. zur Situation in Kroatien auch die Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin vage und oberflächlich geblieben sind bzw. offenbar auch nicht den Tatsachen entsprechen. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch Fragen nach dem Grund und der beabsichtigten Dauer ihres Aufenthaltes in Kroatien von in der kroatischen Asylunterkunft ebenfalls untergebrachten Landsleuten konkret bedroht wäre bzw. die ihr nicht genehmen Umgangsformen (Unhöflichkeiten) des kroatischen Personals im Asylwerbercamp eine reale Gefahr der Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK (Folter) darstellen könnten. Für den Fall einer Bedrohung stünde der Beschwerdeführerin in Kroatien jedenfalls die Möglichkeit offen, sich an die kroatischen Behörden bzw. an die Polizei zu wenden. Die von der Beschwerdeführerin behauptetermaßen vernommenen Gerüchte über eine Kettenabschiebung von der Türkei in den Herkunftsstaat finden in den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ebenfalls keine Deckung bzw. ist nach den Länderberichten vielmehr unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Kroatien einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wird. Auch kann unter Hinweis auf die obigen Feststellungen nicht erkannt werden, dass für die Beschwerdeführerin (bzw. für ihre Mutter) eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung einschließlich psychologischer Betreuung in Kroatien nicht zugänglich wäre, da diese dort für Asylwerber bzw. Vulnerable verfügbar ist. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren Zagreb und Kutina verfügbar, wobei die Beschwerdeführerin selbst vorbrachte, dass sie in einem Camp in Zagreb untergebracht und versorgt worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie betreffend ihre Mutter um ärztliche Hilfe gebeten habe, aber niemand gekommen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich dies – ihren eigenen Angaben zufolge – in einem Raum der Grenzpolizei ereignet hat (und nicht etwa im Aufnahmezentrum in Zagreb). Die Beschwerdeführerin hat hingegen nicht vorgebracht, auch in Zagreb nach einem Arzt gefragt oder sich mit ihrer Mutter aus eigenem ins nächste Krankenhaus begeben oder sich an eine Hilfsorganisation gewandt zu haben. Vielmehr hat sie Kroatien freiwillig verlassen und hatte auch nie vor, dort zu bleiben vergleiche zur Situation in Kroatien auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründet im Wesentlichen auf ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Sie brachte vor, ein Augenleiden zu haben und an Anämie zu leiden, welche im Herkunftsstaat medikamentös behandelt worden sei. Dass sie in Österreich medizinisch behandelt wurde, lässt sich ihren Angaben hingegen nicht entnehmen und finden sich auch keine ärztlichen Unterlagen im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt, sodass die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Die Negativfeststellung, dass keine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt wird, gründet auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 27.05.2023 untergetaucht ist, was sie wohl nicht getan hätte, würde sie tatsächlich medizinische Hilfe und/oder ärztliche Behandlung benötigen. Daher war zusammengefasst die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien entgegenstehen, zu treffen. Weiters gründet die Feststellung zu dem in Österreich aufhältigen Verwandten (Sohn einer Cousine des Vaters der Beschwerdeführerin) auf ihren eigenen Angaben, wonach sie diesen nie gesehen habe. Da darüber hinaus kein weiteres Vorbringen zu allfälligen Bindungen in Österreich erstattet wurde, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Gründe zu treffen. Dass im Verfahren der mitgereisten Angehörigen der Beschwerdeführerin am heutigen Tag inhaltlich gleichlautende Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurden, ist aus eben jenen Erkenntnissen, Zl. XXXX betreffend den Vater, Zl. XXXX betreffend die Mutter und Zl. XXXX betreffend den volljährigen Bruder der Beschwerdeführerin, ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin seit 27.05.2023 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügt, basiert auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.02.2024.Weiters gründet die Feststellung zu dem in Österreich aufhältigen Verwandten (Sohn einer Cousine des Vaters der Beschwerdeführerin) auf ihren eigenen Angaben, wonach sie diesen nie gesehen habe. Da darüber hinaus kein weiteres Vorbringen zu allfälligen Bindungen in Österreich erstattet wurde, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Gründe zu treffen. Dass im Verfahren der mitgereisten Angehörigen der Beschwerdeführerin am heutigen Tag inhaltlich gleichlautende Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurden, ist aus eben jenen Erkenntnissen, Zl. römisch 40 betreffend den Vater, Zl. römisch 40 betreffend die Mutter und Zl. römisch 40 betreffend den volljährigen Bruder der Beschwerdeführerin, ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin seit 27.05.2023 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügt, basiert auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.02.
- 2.
- Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie dazu lediglich an, sie verstehe diese Länderberichte nicht und niemand habe sie ihr übersetzt (vgl. AS 82). Allerdings ist der Niederschrift der Einvernahme auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die anwesende Dolmetscherin ersucht hätte, ihr die Länderberichte (zumindest auszugsweise oder zum Teil) zu übersetzen. Auch die Beschwerde tritt diesen Länderberichten nicht substanziiert entgegen, sondern stellt lediglich in den Raum, dass diese nicht mehr aktuell seien. Richtig ist zwar, dass die Länderberichte im angefochtenen Bescheid aus dem Jahr 2020 stammen und es mittlerweile aktualisierte Länderfeststellungen vom 14.04.2023 gibt, die jedoch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht existent waren. Weiters ist nicht ersichtlich - und wird von der Beschwerde auch nicht vorgebracht – inwiefern sich diese Berichte von aktuelleren unterscheiden. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet, kann daher nicht erkannt werden, zumal die Beschwerde selbst auf diese Berichte verweist und sie für ihre eigene Argumentation betreffend „systemische Mängel“ im kroatischen Asylverfahren in Bezug auf die Gefahr einer Kettenabschiebung sowie medizinische Versorgung heranzieht. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden auch Berichte von Médecins du Monde, Amnesty International, Jesuit Refugee Service und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie dazu lediglich an, sie verstehe diese Länderberichte nicht und niemand habe sie ihr übersetzt vergleiche AS 82). Allerdings ist der Niederschrift der Einvernahme auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die anwesende Dolmetscherin ersucht hätte, ihr die Länderberichte (zumindest auszugsweise oder zum Teil) zu übersetzen. Auch die Beschwerde tritt diesen Länderberichten nicht substanziiert entgegen, sondern stellt lediglich in den Raum, dass diese nicht mehr aktuell seien. Richtig ist zwar, dass die Länderberichte im angefochtenen Bescheid aus dem Jahr 2020 stammen und es mittlerweile aktualisierte Länderfeststellungen vom 14.04.2023 gibt, die jedoch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht existent waren. Weiters ist nicht ersichtlich - und wird von der Beschwerde auch nicht vorgebracht – inwiefern sich diese Berichte von aktuelleren unterscheiden. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet, kann daher nicht erkannt werden, zumal die Beschwerde selbst auf diese Berichte verweist und sie für ihre eigene Argumentation betreffend „systemische Mängel“ im kroatischen Asylverfahren in Bezug auf die Gefahr einer Kettenabschiebung sowie medizinische Versorgung heranzieht. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden auch Berichte von Médecins du Monde, Amnesty International, Jesuit Refugee Service und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens
(1)bis
(4)[…]
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]
(1)[…]
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)[…]
(4)[…] 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat – nämlich Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten hat.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat – nämlich Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO, nachdem diese in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welchen sie während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien der Übernahme der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich zugestimmt.Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO, nachdem diese in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welchen sie während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien der Übernahme der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich zugestimmt. Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin II-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführerin (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ ist und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
Art. 29Abs.
2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den kroatischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 01.06.2023 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin II-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführerin (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ ist und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
Artikel 29
, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den kroatischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 01.06.2023 bekanntgegeben worden war vergleiche hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. 3.2.4.
- Zu den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem dreitägigen Aufenthalt in Kroatien sowie zum Beschwerdevorbringen ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen. Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, im Lager sei das Personal aggressiv bzw. unfreundlich gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass dies keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellt, da es sich hierbei nicht um eine unmenschliche Behandlung im Sinne dieser Bestimmung handelt, auch wenn ein solches Verhalten unangemessen bzw. möglicherweise auch unangebracht war. Generell ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, sich an Hilfsorganisationen zu wenden, wobei an dieser Stelle ebenso darauf zu verweisen ist, dass sie – ihren eigenen Angaben zufolge – gemeinsam mit ihren mitgereisten Angehörigen von den kroatischen Behörden in einem Camp in Zagreb untergebracht und verpflegt wurde (vgl. AS 81). Selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Kroatien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, eine Art. 3-widrige Behandlung hieraus nicht ersichtlich ist, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist. 3.2.4.
- Zu den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem dreitägigen Aufenthalt in Kroatien sowie zum Beschwerdevorbringen ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen. Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, im Lager sei das Personal aggressiv bzw. unfreundlich gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass dies keinen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellt, da es sich hierbei nicht um eine unmenschliche Behandlung im Sinne dieser Bestimmung handelt, auch wenn ein solches Verhalten unangemessen bzw. möglicherweise auch unangebracht war. Generell ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, sich an Hilfsorganisationen zu wenden, wobei an dieser Stelle ebenso darauf zu verweisen ist, dass sie – ihren eigenen Angaben zufolge – gemeinsam mit ihren mitgereisten Angehörigen von den kroatischen Behörden in einem Camp in Zagreb untergebracht und verpflegt wurde vergleiche AS 81). Selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Kroatien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, eine Artikel 3 -, w, i, d, r, i, g, e, Behandlung hieraus nicht ersichtlich ist, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist. Auch im wiederholten Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin im Lager mehrmals von Tschetschenen nach dem Grund und der Dauer ihres Aufenthaltes gefragt worden sei, kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erblickt werden. Für den Fall, dass sich die Beschwerdeführerin dadurch bedroht gefühlt haben sollte, steht ihr die Möglichkeit offen, sich an die kroatischen Behörden bzw. an die kroatische Polizei zu wenden. Den vorgebrachten Gerüchten über Kettenabschiebungen ist schon allein durch den Umstand, dass in Kroatien ein Asylwesen existiert, der Boden entzogen. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass jeder Asylantrag in Kroatien einzeln geprüft wird. Insofern unterscheidet sich das Asylwesen Kroatiens nicht von dem österreichischen, zumal beide in Umsetzung der entsprechenden EU-Normen ausgestaltet sind.Auch im wiederholten Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin im Lager mehrmals von Tschetschenen nach dem Grund und der Dauer ihres Aufenthaltes gefragt worden sei, kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht erblickt werden. Für den Fall, dass sich die Beschwerdeführerin dadurch bedroht gefühlt haben sollte, steht ihr die Möglichkeit offen, sich an die kroatischen Behörden bzw. an die kroatische Polizei zu wenden. Den vorgebrachten Gerüchten über Kettenabschiebungen ist schon allein durch den Umstand, dass in Kroatien ein Asylwesen existiert, der Boden entzogen. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass jeder Asylantrag in Kroatien einzeln geprüft wird. Insofern unterscheidet sich das Asylwesen Kroatiens nicht von dem österreichischen, zumal beide in Umsetzung der entsprechenden EU-Normen ausgestaltet sind. Die Beschwerdeführerin hat zudem nur drei Tage in Kroatien verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie kein Interesse daran hatte, ihr dortiges Asylverfahren abzuwarten und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Dies ergibt sich ebenso aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie und ihre Angehörigen hätten nie vorgehabt in Kroatien zu bleiben und sie werde keinesfalls freiwillig nach Kroatien zurückkehren. Außerdem sei ihr Zielland Deutschland gewesen, da sich ihr älterer Bruder dort aufhalte. Dass der Beschwerdeführerin in Kroatien die reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK droht, ist sohin nicht erkennbar.Die Beschwerdeführerin hat zudem nur drei Tage in Kroatien verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie kein Interesse daran hatte, ihr dortiges Asylverfahren abzuwarten und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Dies ergibt sich ebenso aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie und ihre Angehörigen hätten nie vorgehabt in Kroatien zu bleiben und sie werde keinesfalls freiwillig nach Kroatien zurückkehren. Außerdem sei ihr Zielland Deutschland gewesen, da sich ihr älterer Bruder dort aufhalte. Dass der Beschwerdeführerin in Kroatien die reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK droht, ist sohin nicht erkennbar. Den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem haben. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben (wie die Beschwerdeführerin) und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen. Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Wille zur Asylantragstellung geäußert wird, und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Weshalb dies ausgerechnet für die Beschwerdeführerin nicht gelten soll, wurde nicht dargelegt, wobei im vorliegenden Fall hinzukommt, dass die kroatische Dublinbehörde einer Übernahme der Beschwerdeführerin, ihrer Eltern und ihres volljährigen Bruders ausdrücklich zugestimmt hat. Zum Verweis in der Beschwerde auf einen Bericht betreffend sogenannte „Push-Backs“, ist darauf zu verweisen, dass etwaige Probleme in Zusammenhang mit Berichten über Push-Backs die Beschwerdeführerin nicht treffen, da sie nunmehr nicht im Rahmen eines illegalen Grenzübertritts nach Kroatien einreisen wird, sondern im Rahmen der Dublin III-VO in Zusammenarbeit der Behörden geordnet nach Kroatien überstellt werden würde. Betreffend die Befürchtung, russische Behörden könnten die Beschwerdeführerin in Kroatien finden, da viele Tschetschenen in Europa gesucht werden würden, ist auszuführen, dass diese Annahme äußerst spekulativ ist. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen zu Gerüchten über Kettenabschiebungen. Hierzu ist festzuhalten, dass Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem haben. Daher ist es als gesichert anzusehen, dass Kroatien sich mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin in einem geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich zwar, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei) – die Russische Föderation gehört nicht dazu - allerdings wird auch ausgeführt, dass das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis auf die Türkei nicht angewandt wird. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob dies zutrifft, ist eine Einzelfallentscheidung. Wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden. Es liegen gegenständlich keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen könnte.Betreffend die Befürchtung, russische Behörden könnten die Beschwerdeführerin in Kroatien finden, da viele Tschetschenen in Europa gesucht werden würden, ist auszuführen, dass diese Annahme äußerst spekulativ ist. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen zu Gerüchten über Kettenabschiebungen. Hierzu ist festzuhalten, dass Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem haben. Daher ist es als gesichert anzusehen, dass Kroatien sich mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin in einem geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich zwar, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei) – die Russische Föderation gehört nicht dazu - allerdings wird auch ausgeführt, dass das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis auf die Türkei nicht angewandt wird. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob dies zutrifft, ist eine Einzelfallentscheidung. Wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden. Es liegen gegenständlich keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohen könnte. Sohin ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zum Verfahren haben, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulementschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, definiert sind. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerber aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht nachvollziehbar erstattet worden und sind solche Sonderpositionen auch aus der sonstigen Aktenlage nicht ersichtlich. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Hinzu kommt, dass der österreichische Verwaltungsgerichtshof erst jüngst mit Erkenntnis vom 12.12.2023, Ra 2023/01/0305-6, eine Revision gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welcher eine Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, mit dem die Außerlandesbringung einer an schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden minderjährigen Person (gemeinsam mit den Eltern und weiteren minderjährigen Geschwistern) nach Kroatien angeordnet wurde, bestätigt wurde, zurückgewiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf seine mittlerweile ständige Rechtsprechung verwiesen und ausgeführt, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. diesbezüglich auch VwGH vom 15.04.2019, Ra 2019/01/0109). Sohin ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zum Verfahren haben, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulementschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, definiert sind. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerber aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht nachvollziehbar erstattet worden und sind solche Sonderpositionen auch aus der sonstigen Aktenlage nicht ersichtlich. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Hinzu kommt, dass der österreichische Verwaltungsgerichtshof erst jüngst mit Erkenntnis vom 12.12.2023, Ra 2023/01/0305-6, eine Revision gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welcher eine Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, mit dem die Außerlandesbringung einer an schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden minderjährigen Person (gemeinsam mit den Eltern und weiteren minderjährigen Geschwistern) nach Kroatien angeordnet wurde, bestätigt wurde, zurückgewiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf seine mittlerweile ständige Rechtsprechung verwiesen und ausgeführt, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche diesbezüglich auch VwGH vom 15.04.2019, Ra 2019/01/0109). Auch wenn die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern in Österreich bleiben will, ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin in Kroatien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin in Kroatien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. 3.2.4.
- Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich,