Obsah (22)
§ 5§ 61Art. 133§ 29Art. 20Art. 18Art. 17Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 46Art. 29Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2024 GeschäftszahlW235 2270761-1 Spruch, W235 2270763-1/6E W235 2270761-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
§ 5Asyl
G und
§ 61FPG als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG und
Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und reisten gemeinsam mit ihren beiden volljährigen Kindern (= Beschwerdeführer zu den hg. Verfahren Zl. XXXX und Zl. XXXX ) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 31.01.2023 jeweils internationalen Schutz beantragten. Sowohl die beiden Beschwerdeführer als auch ihre volljährigen Kinder sind russische Staatsbürger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit.1.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und reisten gemeinsam mit ihren beiden volljährigen Kindern (= Beschwerdeführer zu den hg. Verfahren Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 ) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 31.01.2023 jeweils internationalen Schutz beantragten. Sowohl die beiden Beschwerdeführer als auch ihre volljährigen Kinder sind russische Staatsbürger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX 01.2023 jeweils in Kroatien einen Asylantrag stellten. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 01.2023 jeweils in Kroatien einen Asylantrag stellten. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst übereinstimmend auf Russisch angaben, dass sie an keinen Krankheiten leiden würden und - abgesehen von den mitgereisten Familienmitgliedern – keine weiteren Angehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union hätten. Sie seien gemeinsam am XXXX 01.2023 legal mit ihren russischen Reisepässen von Tschetschenien über Dagestan aus der Russischen Föderation ausgereist und in weiterer Folge über die Türkei, Bosnien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. In Kroatien seien sie von der Polizei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie hätten aber in Kroatien kein Asyl, sondern nur einen Schlafplatz in einem Lager haben wollen und sich zwei Tage dort aufgehalten. Die Beschwerdeführer hätten auch sonst nirgends Asyl beantragt und auch kein Visum oder einen Aufenthaltstitel in einem anderen Land erhalten. Ihr Ziel sei Deutschland gewesen, weil sich ihr (zweiter) Sohn dort aufhalten könnte. Falls dieser sicher dort sei, wollten sie für die Dauer des Krieges gerne alle – in Deutschland – zusammen sein.1.
- Am Tag der Antragstellung wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst übereinstimmend auf Russisch angaben, dass sie an keinen Krankheiten leiden würden und - abgesehen von den mitgereisten Familienmitgliedern – keine weiteren Angehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union hätten. Sie seien gemeinsam am römisch 40 01.2023 legal mit ihren russischen Reisepässen von Tschetschenien über Dagestan aus der Russischen Föderation ausgereist und in weiterer Folge über die Türkei, Bosnien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. In Kroatien seien sie von der Polizei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie hätten aber in Kroatien kein Asyl, sondern nur einen Schlafplatz in einem Lager haben wollen und sich zwei Tage dort aufgehalten. Die Beschwerdeführer hätten auch sonst nirgends Asyl beantragt und auch kein Visum oder einen Aufenthaltstitel in einem anderen Land erhalten. Ihr Ziel sei Deutschland gewesen, weil sich ihr (zweiter) Sohn dort aufhalten könnte. Falls dieser sicher dort sei, wollten sie für die Dauer des Krieges gerne alle – in Deutschland – zusammen sein. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurde jeweils eine Mitteilung
§ 29Abs. 3 Asyl
G vom 31.01.2023 ausgehändigt, mit welcher ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt ist, die Anträge auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates zurückzuweisen und, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde von den Beschwerdeführern am 06.02.2023 nachweislich übernommen.Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurde jeweils eine Mitteilung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 31.01.2023 ausgehändigt, mit welcher ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt ist, die Anträge auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates zurückzuweisen und, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde von den Beschwerdeführern am 06.02.2023 nachweislich übernommen. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.03.2023 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.03.2023 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien. Mit Schreiben vom 21.03.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeführer sowie auch ihrer beiden volljährigen Kinder
Art. 20Abs.
5 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 21.03.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeführer sowie auch ihrer beiden volljährigen Kinder
Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
1.
- Am 29.03.2023 fanden die Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, im Zuge derer beide Beschwerdeführer zunächst angaben, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühlen würden, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. 1.4.
- Der Erstbeschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme vor, dass er in der Nacht zuvor im Krankenhaus gewesen sei. Er habe Depressionen und werde medikamentös mit Sertalin Strad 50mg und Trittico Retard 150mg in Österreich behandelt. Weiters nehme er Tropfen und Glyzerin, weil er Herzschmerzen habe. In Russland habe er viele Medikamente genommen. Er leide an Lähmungserscheinungen auf der linken Seite, atme schwer und habe Herzschmerzen; das habe er auch so am Vortag im Krankenhaus angegeben. Die Probleme mit dem Herz habe er schon ein paar Jahre und die Depressionen seit einem Jahr, als sein Sohn mobilisiert hätte werden sollen. Der Erstbeschwerdeführer sei im Krankenhaus und beim Psychologen gewesen; er mache eine Therapie. Die Befunde werde er im Anschluss an die Einvernahme vorlegen. Auf Befragen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein ältester Sohn seit etwa zwei bis drei Monaten in Deutschland aufhältig sei; sie stünden mit ihm in Kontakt. In Österreich lebe der Sohn einer Cousine, zu dem jedoch kein Kontakt bestehe. Die Beschwerdeführer würden von niemandem Unterstützung erhalten. Eigentlich hätten sie nach Deutschland zu ihrem Sohn reisen wollen. Sie hätten nie vorgehabt, in Kroatien zu bleiben. Sie hätten drei Tage dort verbracht und seien von den Behörden in einem Camp in Zagreb untergebracht gewesen. Die Beschwerdeführer hätten bei der Polizei geklopft und seien dort erkennungsdienstlich behandelt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in Kroatien krank gewesen; sie habe Fieber gehabt, jedoch hätten sie keine Medikamente bekommen. Im Lager seien alle unfreundlich und aggressiv gewesen. Die Beschwerdeführer hätten Angst gehabt und die Kinder [Anm.: es handelt sich um die beiden volljährigen Beschwerdeführer zu den hg. Verfahren Zl. XXXX und Zl. XXXX ] nirgendwo allein hingehen lassen. Die Beschwerdeführer hätten um Hilfe gebeten, aber keine bekommen. Sie hätten viele Gerüchte gehört. Konkret hätten sie den Mitarbeiter nach dem Arzt befragt, aber keine Auskunft bekommen. Auf die Frage, ob sie sich an eine Hilfsorganisation gewandt hätten, gab der Erstbeschwerdeführer an, sie seien sobald es der Zweitbeschwerdeführerin besser gegangen sei, weggegangen und zwar freiwillig. Es sei „dort“ gefährlich für sie gewesen, da sie nur wegen der Kinder ausgereist seien. In Kroatien seien seine Kinder ständig gefragt worden, warum sie hergekommen seien und wie lange sie bleiben wollten. Es gebe in Kroatien Leute, welche Tschetschenen suchen würden, die vor dem Krieg weggegangen seien. Ob es solche Leute auch in Österreich gebe, wisse er nicht. In Österreich sei es besser und sie hätten viel Hilfe bekommen. Nach konkreten Problemen in Kroatien befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, ihr Problem sei gewesen, ehest von dort wegzukommen, damit „die Tschetschenen“ sie dort nicht finden könnten, um sie nach Tschetschenien zurückzubringen. Zur beabsichtigten Rücküberstellung nach Kroatien gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es für ihn dasselbe sei, ob er nach Tschetschenien zurück oder in die Ukraine oder in Haft müsse. Der einziger Wunsch der Beschwerdeführer sei, bis zum Ende des Krieges in Österreich zu bleiben. Er sei auch bereit, kostenlos zu arbeiten. Sie hätten große Angst um die Kinder. Eine Stellungnahme zu den Länderberichten für Kroatien wolle er nicht abgeben. 1.4.
- Der Erstbeschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme vor, dass er in der Nacht zuvor im Krankenhaus gewesen sei. Er habe Depressionen und werde medikamentös mit Sertalin Strad 50mg und Trittico Retard 150mg in Österreich behandelt. Weiters nehme er Tropfen und Glyzerin, weil er Herzschmerzen habe. In Russland habe er viele Medikamente genommen. Er leide an Lähmungserscheinungen auf der linken Seite, atme schwer und habe Herzschmerzen; das habe er auch so am Vortag im Krankenhaus angegeben. Die Probleme mit dem Herz habe er schon ein paar Jahre und die Depressionen seit einem Jahr, als sein Sohn mobilisiert hätte werden sollen. Der Erstbeschwerdeführer sei im Krankenhaus und beim Psychologen gewesen; er mache eine Therapie. Die Befunde werde er im Anschluss an die Einvernahme vorlegen. Auf Befragen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein ältester Sohn seit etwa zwei bis drei Monaten in Deutschland aufhältig sei; sie stünden mit ihm in Kontakt. In Österreich lebe der Sohn einer Cousine, zu dem jedoch kein Kontakt bestehe. Die Beschwerdeführer würden von niemandem Unterstützung erhalten. Eigentlich hätten sie nach Deutschland zu ihrem Sohn reisen wollen. Sie hätten nie vorgehabt, in Kroatien zu bleiben. Sie hätten drei Tage dort verbracht und seien von den Behörden in einem Camp in Zagreb untergebracht gewesen. Die Beschwerdeführer hätten bei der Polizei geklopft und seien dort erkennungsdienstlich behandelt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in Kroatien krank gewesen; sie habe Fieber gehabt, jedoch hätten sie keine Medikamente bekommen. Im Lager seien alle unfreundlich und aggressiv gewesen. Die Beschwerdeführer hätten Angst gehabt und die Kinder [Anm.: es handelt sich um die beiden volljährigen Beschwerdeführer zu den hg. Verfahren Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 ] nirgendwo allein hingehen lassen. Die Beschwerdeführer hätten um Hilfe gebeten, aber keine bekommen. Sie hätten viele Gerüchte gehört. Konkret hätten sie den Mitarbeiter nach dem Arzt befragt, aber keine Auskunft bekommen. Auf die Frage, ob sie sich an eine Hilfsorganisation gewandt hätten, gab der Erstbeschwerdeführer an, sie seien sobald es der Zweitbeschwerdeführerin besser gegangen sei, weggegangen und zwar freiwillig. Es sei „dort“ gefährlich für sie gewesen, da sie nur wegen der Kinder ausgereist seien. In Kroatien seien seine Kinder ständig gefragt worden, warum sie hergekommen seien und wie lange sie bleiben wollten. Es gebe in Kroatien Leute, welche Tschetschenen suchen würden, die vor dem Krieg weggegangen seien. Ob es solche Leute auch in Österreich gebe, wisse er nicht. In Österreich sei es besser und sie hätten viel Hilfe bekommen. Nach konkreten Problemen in Kroatien befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, ihr Problem sei gewesen, ehest von dort wegzukommen, damit „die Tschetschenen“ sie dort nicht finden könnten, um sie nach Tschetschenien zurückzubringen. Zur beabsichtigten Rücküberstellung nach Kroatien gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es für ihn dasselbe sei, ob er nach Tschetschenien zurück oder in die Ukraine oder in Haft müsse. Der einziger Wunsch der Beschwerdeführer sei, bis zum Ende des Krieges in Österreich zu bleiben. Er sei auch bereit, kostenlos zu arbeiten. Sie hätten große Angst um die Kinder. Eine Stellungnahme zu den Länderberichten für Kroatien wolle er nicht abgeben. Den vorgelegten Befunden eines Landesklinikums vom XXXX 03.2023 ist eine Notfallaufnahme des Erstbeschwerdeführers mit der Diagnose „Hyperventilation bei psychischer Belastungssituation“ und eine medikamentöse Behandlung mit „Psychopax 15 gtt“ sowie die Empfehlung zur weiteren Betreuung beim Psychiater zu entnehmen. Eine Spitalsaufnahme wurde für nicht notwendig erachtet.Den vorgelegten Befunden eines Landesklinikums vom römisch 40 03.2023 ist eine Notfallaufnahme des Erstbeschwerdeführers mit der Diagnose „Hyperventilation bei psychischer Belastungssituation“ und eine medikamentöse Behandlung mit „Psychopax 15 gtt“ sowie die Empfehlung zur weiteren Betreuung beim Psychiater zu entnehmen. Eine Spitalsaufnahme wurde für nicht notwendig erachtet. 1.4.
- In ihrer gesonderten Einvernahme gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie Magen- und Nierenprobleme habe. Diese hätten bereits im Herkunftsstaat bestanden. Ihr älterer Sohn befinde sich in Deutschland. In Österreich habe sie keine weiteren Verwandten. Die Beschwerdeführer hätten eigentlich zu ihrem Sohn nach Deutschland reisen wollen und nie vorgehabt in Kroatien zu bleiben. Sie seien am XXXX 01.2023 dort angekommen und am dritten Tag von dort weggegangen. Die kroatischen Behörden hätten sie in einem Camp in Zagreb untergebracht. Sie hätten dort auch einen Asylantrag gestellt, aber eine Befragung habe es nicht gegeben. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in Kroatien krank gewesen, aber habe keine medizinische Hilfe bekommen. In Österreich sei das ganz anders. In Kroatien hätten die Beschwerdeführer große Angst um ihre Kinder gehabt. „Irgendwelche Leute“ hätten gefragt, warum ihr Sohn da sei und warum er bleibe. Aus diesen Gründen hätten sie dort nicht mehr bleiben wollen. Sie hätten deshalb Angst gehabt. Auf wiederholte Nachfrage brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, es habe ein Mann im Lager immer nachgefragt und zwar sei das ein Tschetschene gewesen. Sie glaube, dass dieser von Kadyrov gewesen sei und die Leute, die Tschetschenien verlassen hätten, von diesen gesucht würden. Deshalb seien sie aus dem Lager weggegangen. An die Polizei oder Hilfsorganisationen hätten sie sich nicht gewandt und den Mann auch nicht gemeldet; sie seien einfach weggelaufen. Konkrete Probleme habe es in Kroatien nicht gegeben, nur die Behörde sei unmenschlich gewesen und Unbekannte hätten sie gesucht. Zum Vorhalt der beabsichtigten Rücküberstellung nach Kroatien brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, lieber hier zu sterben, bevor sie dorthin gehe. Sie wolle nur bis zum Ende des Krieges in Sicherheit sein. Russland und Kroatien seien gleich, dort sei es gefährlich für sie. Die in Kroatien existierenden EU-Gesetze seien für sie als Tschetschenen nicht gültig. Wenn das alles gleich wäre, warum fühle sie sich dann hier wohl und dort nicht. Weitere Gründe, die einer Rückkehr nach Kroatien entgegenstünden, gebe es nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin glaube es reiche, was sie erlebt hätten. Die Länderberichte habe sie sich nicht angeschaut und sich dabei auch nicht helfen lassen. Freiwillig werde sie nicht nach Kroatien zurückkehren; das wolle sie nicht, wobei es ihr selbst egal wäre, aber für ihre Kinder wolle sie das nicht. 1.4.
- In ihrer gesonderten Einvernahme gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie Magen- und Nierenprobleme habe. Diese hätten bereits im Herkunftsstaat bestanden. Ihr älterer Sohn befinde sich in Deutschland. In Österreich habe sie keine weiteren Verwandten. Die Beschwerdeführer hätten eigentlich zu ihrem Sohn nach Deutschland reisen wollen und nie vorgehabt in Kroatien zu bleiben. Sie seien am römisch 40 01.2023 dort angekommen und am dritten Tag von dort weggegangen. Die kroatischen Behörden hätten sie in einem Camp in Zagreb untergebracht. Sie hätten dort auch einen Asylantrag gestellt, aber eine Befragung habe es nicht gegeben. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in Kroatien krank gewesen, aber habe keine medizinische Hilfe bekommen. In Österreich sei das ganz anders. In Kroatien hätten die Beschwerdeführer große Angst um ihre Kinder gehabt. „Irgendwelche Leute“ hätten gefragt, warum ihr Sohn da sei und warum er bleibe. Aus diesen Gründen hätten sie dort nicht mehr bleiben wollen. Sie hätten deshalb Angst gehabt. Auf wiederholte Nachfrage brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, es habe ein Mann im Lager immer nachgefragt und zwar sei das ein Tschetschene gewesen. Sie glaube, dass dieser von Kadyrov gewesen sei und die Leute, die Tschetschenien verlassen hätten, von diesen gesucht würden. Deshalb seien sie aus dem Lager weggegangen. An die Polizei oder Hilfsorganisationen hätten sie sich nicht gewandt und den Mann auch nicht gemeldet; sie seien einfach weggelaufen. Konkrete Probleme habe es in Kroatien nicht gegeben, nur die Behörde sei unmenschlich gewesen und Unbekannte hätten sie gesucht. Zum Vorhalt der beabsichtigten Rücküberstellung nach Kroatien brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, lieber hier zu sterben, bevor sie dorthin gehe. Sie wolle nur bis zum Ende des Krieges in Sicherheit sein. Russland und Kroatien seien gleich, dort sei es gefährlich für sie. Die in Kroatien existierenden EU-Gesetze seien für sie als Tschetschenen nicht gültig. Wenn das alles gleich wäre, warum fühle sie sich dann hier wohl und dort nicht. Weitere Gründe, die einer Rückkehr nach Kroatien entgegenstünden, gebe es nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin glaube es reiche, was sie erlebt hätten. Die Länderberichte habe sie sich nicht angeschaut und sich dabei auch nicht helfen lassen. Freiwillig werde sie nicht nach Kroatien zurückkehren; das wolle sie nicht, wobei es ihr selbst egal wäre, aber für ihre Kinder wolle sie das nicht. Den vorgelegten Befunden eines Landesklinikums vom XXXX 03.2023 ist ebenfalls eine Notfallsaufnahme der Zweitbeschwerdeführerin und die Diagnose „HWI, Nephrolithiasis links“ zu entnehmen. Empfohlen wurde eine medikamentöse Behandlung (Selexid FLT 3x1 für 1 Woche, Novalgin FLT 2x1 bei Schmerzen, Buscopan Dragees 10 g 3x1 bei Krämpfen, auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr achten, K bei HA), eine Spitalsaufnahme wurde nicht für nötig erachtet. Einem aktenkundigen Befund vom XXXX 04.2023 über eine Mammographie und Mammasonographie bds. bei der Zweitbeschwerdeführerin ist als Ergebnis „Radiologisch keine Anzeichen einer Malignität“ zu entnehmen. Den vorgelegten Befunden eines Landesklinikums vom römisch 40 03.2023 ist ebenfalls eine Notfallsaufnahme der Zweitbeschwerdeführerin und die Diagnose „HWI, Nephrolithiasis links“ zu entnehmen. Empfohlen wurde eine medikamentöse Behandlung (Selexid FLT 3x1 für 1 Woche, Novalgin FLT 2x1 bei Schmerzen, Buscopan Dragees 10 g 3x1 bei Krämpfen, auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr achten, K bei HA), eine Spitalsaufnahme wurde nicht für nötig erachtet. Einem aktenkundigen Befund vom römisch 40 04.2023 über eine Mammographie und Mammasonographie bds. bei der Zweitbeschwerdeführerin ist als Ergebnis „Radiologisch keine Anzeichen einer Malignität“ zu entnehmen.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Art. 20Abs.
5 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Artikel 20
, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.
- Gegen diese Bescheide erhoben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 19.04.2023 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regten an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde nach Zusammenfassung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in erster Linie die Zustände in Kroatien bemängeln würden. Sie seien krank und benötigten medizinische Versorgung, welche ihnen nicht gewährt worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe hohes Fieber und ein Nierenleiden, der Erstbeschwerdeführer psychische Probleme (stark depressiv) gehabt. Das Personal sei generell aggressiv und unfreundlich gewesen, zudem hätten sie Angst, wieder nach Tschetschenien gebracht zu werden. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen und seien in den angefochtenen Bescheiden die Länderfeststellungen nicht umfassend ausgewertet worden sowie unvollständig bzw. grob veraltet. Zudem gehe daraus hervor, dass NGOs und internationale Organisationen von Polizeigewalt, Push-Backs und einem unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und erniedrigender und unmenschlicher Behandlung von Asylwerbern berichten würden. ProAsyl habe im Jänner 2023 über unzulässige Kettenabschiebungen berichtet. Aus weiteren Berichten würden sich regelmäßige, ernst zu nehmende Polizeigewalt gegen Asylwerber und rechtswidrige Praktiken in Kroatien ergeben. Auch zur medizinischen Versorgung fänden sich kritische Berichte. Nach einem (undatierten) Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über den Zugang von besonders verletzlichen Asylsuchenden zu psychologischer und psychiatrischer Behandlung in Kroatien sei ärztliche Betreuung bei psychischen Leiden kaum verfügbar. Die zahlreichen aktuellen Berichte über die mangelhafte Versorgung, Misshandlungen und Abschiebungen nach Serbien fänden kaum Eingang in die Länderinformationen der Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof fordere jedoch eine „breite Recherche“, die „einen ausreichenden Querschnitt von Länderberichten verschiedener Quellen“ berücksichtige. Die Behörde hätte bei Beachtung dieser Judikatur zur Feststellung gelangen müssen, dass systemische Mängel im kroatischen Asylverfahren vorlägen und die Abschiebung der Beschwerdeführer dorthin unzulässig sei. Es sei notorisch, dass die Aufnahmesituation in Kroatien für Asylwerber wegen des aktuell massiven Ansturms von Asylwerbern äußerst schwierig sei. Daher hätte die Behörde zu dem Schluss gelangen müssen, dass den Beschwerdeführern dort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung vonseiten der kroatischen Behörden drohe. Der EGMR habe im Fall Tarakhel gegen die Schweiz befunden, dass die Überstellung einer Familie nach Italien ohne garantierte, adäquate und menschenwürdige Unterbringung und Versorgung als Verletzung von Art. 3 EMRK zu bewerten sei und die Schweiz daher verpflichtet gewesen wäre, vor der Überstellung eine individuelle Zusicherung von den italienischen Behörden einzuholen. Gegenständlich sei die Einholung einer Einzelfallzusicherung von Kroatien als erforderlich anzusehen, damit eine menschenwürdige Unterbringung und Zugang zum Verfahren samt erforderlicher medizinischer Versorgung gewährleistet seien. Die Beweiswürdigung, wonach das Vorbringen der Beschwerdeführer über Misshandlungen, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung in Kroatien als nicht glaubwürdig erachtet worden sei, wurde als mangelhaft kritisiert. Die veralteten Länderberichte seien nicht geeignet, die Situation in Kroatien wieder zu geben. Die zuvor dargelegten Berichte würden von Gewalt und illegalen Zurückschiebungen berichten. Gleiches gelte für die medizinische Versorgung in Kroatien. Der Erstbeschwerdeführer benötige psychologische Betreuung, welche aktuell durch eine Psychologin erfolge. Die Depressionen seien auf die schlimmen Erlebnisse des Erstbeschwerdeführers zurückzuführen. Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zeige auf, dass eine psychologische Behandlung in Kroatien schwierig sei. Chancen auf eine stabile und langfristige Behandlung seien minimal. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ein Nierenleiden und benötige Medikamente. Aus den Länderberichten ergebe sich aber, dass die medizinische Versorgung auf eine medizinische Notversorgung beschränkt sei. Daraus ergäben sich sehr wohl Hinweise auf systemische Mängel im kroatischen Asylverfahren und sei nicht gesichert, dass die vulnerablen Beschwerdeführer ein faires Verfahren bekämen und nicht Gefahr liefen, einer Kettenabschiebung und mangelhafter Versorgung zu unterliegen. Es könne nicht erkannt werden, wie die belangte Behörde vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Überforderungslage in Kroatien in Zusammenschau mit den Länderberichten von einer adäquaten Aufnahmesituation für Asylwerber dort ausgehen könne. Die Behörde hätte bei Einhaltung aller Verfahrensvorschriften zu dem Schluss gelangen müssen, dass Österreich durch Ausübung des Selbsteintrittes die Verfahren der Beschwerdeführer hätte inhaltlich prüfen müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Der EGMR habe im Fall Tarakhel gegen die Schweiz befunden, dass die Überstellung einer Familie nach Italien ohne garantierte, adäquate und menschenwürdige Unterbringung und Versorgung als Verletzung von Artikel 3, EMRK zu bewerten sei und die Schweiz daher verpflichtet gewesen wäre, vor der Überstellung eine individuelle Zusicherung von den italienischen Behörden einzuholen. Gegenständlich sei die Einholung einer Einzelfallzusicherung von Kroatien als erforderlich anzusehen, damit eine menschenwürdige Unterbringung und Zugang zum Verfahren samt erforderlicher medizinischer Versorgung gewährleistet seien. Die Beweiswürdigung, wonach das Vorbringen der Beschwerdeführer über Misshandlungen, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung in Kroatien als nicht glaubwürdig erachtet worden sei, wurde als mangelhaft kritisiert. Die veralteten Länderberichte seien nicht geeignet, die Situation in Kroatien wieder zu geben. Die zuvor dargelegten Berichte würden von Gewalt und illegalen Zurückschiebungen berichten. Gleiches gelte für die medizinische Versorgung in Kroatien. Der Erstbeschwerdeführer benötige psychologische Betreuung, welche aktuell durch eine Psychologin erfolge. Die Depressionen seien auf die schlimmen Erlebnisse des Erstbeschwerdeführers zurückzuführen. Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zeige auf, dass eine psychologische Behandlung in Kroatien schwierig sei. Chancen auf eine stabile und langfristige Behandlung seien minimal. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ein Nierenleiden und benötige Medikamente. Aus den Länderberichten ergebe sich aber, dass die medizinische Versorgung auf eine medizinische Notversorgung beschränkt sei. Daraus ergäben sich sehr wohl Hinweise auf systemische Mängel im kroatischen Asylverfahren und sei nicht gesichert, dass die vulnerablen Beschwerdeführer ein faires Verfahren bekämen und nicht Gefahr liefen, einer Kettenabschiebung und mangelhafter Versorgung zu unterliegen. Es könne nicht erkannt werden, wie die belangte Behörde vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Überforderungslage in Kroatien in Zusammenschau mit den Länderberichten von einer adäquaten Aufnahmesituation für Asylwerber dort ausgehen könne. Die Behörde hätte bei Einhaltung aller Verfahrensvorschriften zu dem Schluss gelangen müssen, dass Österreich durch Ausübung des Selbsteintrittes die Verfahren der Beschwerdeführer hätte inhaltlich prüfen müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Der Beschwerde lagen erneut die bereits aktenkundigen Befunde sowie eine Bescheinigung darüber, dass der Erstbeschwerdeführer seit XXXX 02.2023 in Österreich psychologische Betreuung in Anspruch nimmt, bei.Der Beschwerde lagen erneut die bereits aktenkundigen Befunde sowie eine Bescheinigung darüber, dass der Erstbeschwerdeführer seit römisch 40 02.2023 in Österreich psychologische Betreuung in Anspruch nimmt, bei.
- Einer schriftlichen Nachreichung vom 03.05.2023 ist zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer eine neue Medikamentenverordnung erhalten hat. Unter Hinweis auf die Beschwerdeausführungen und die schlechte Gesundheitsversorgung in Kroatien wurde um Zulassung des Verfahrens in Österreich ersucht.
- Am 28.04.2023 wurde für die Zweitbeschwerdeführerin ein Befund eines Klinikums nachgereicht, wonach bei dieser am XXXX 04.2023 „2 Lipome am OA“ ambulant festgestellt wurden, wozu eine medikamentöse Behandlung (Metagelan Tbl. 500 mg bis 3x tgl.bei Schmerzen, Netamizil natrium 1 Wasser 500 mg >32.7000mg) empfohlen wurde.
- Am 28.04.2023 wurde für die Zweitbeschwerdeführerin ein Befund eines Klinikums nachgereicht, wonach bei dieser am römisch 40 04.2023 „2 Lipome am OA“ ambulant festgestellt wurden, wozu eine medikamentöse Behandlung (Metagelan Tbl. 500 mg bis 3x tgl.bei Schmerzen, Netamizil natrium 1 Wasser 500 mg >32.7000mg) empfohlen wurde. Einer Ambulanzkarte eines Klinikums ist eine ambulante Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX 05.2023 bzw. als Diagnose eine „Lumbalgie“ sowie eine medikamentöse Behandlung mit „Novalgin 2,5 g.i.v. + Perfalgan 1 g 1x1 i.v.(besserung schonung, analgetika bei bedarf“ zu entnehmen.Einer Ambulanzkarte eines Klinikums ist eine ambulante Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 05.2023 bzw. als Diagnose eine „Lumbalgie“ sowie eine medikamentöse Behandlung mit „Novalgin 2,5 g.i.v. + Perfalgan 1 g 1x1 i.v.(besserung schonung, analgetika bei bedarf“ zu entnehmen. Nach einer Mitteilung der Betreuungsstelle wurde die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX 05.2023 stationär in einem Krankenhaus aufgenommen und am XXXX 05.2023 wieder aus dem Krankenhaus entlassen.Nach einer Mitteilung der Betreuungsstelle wurde die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 05.2023 stationär in einem Krankenhaus aufgenommen und am römisch 40 05.2023 wieder aus dem Krankenhaus entlassen.
- Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 09.11.2023 bekannt, dass die Beschwerdeführer (samt ihren volljährigen Kindern) unbekannten Aufenthalts sind und die Verfahren per 01.06.2023 ausgesetzt wurden. Beigelegt wurde die Bekanntgabe der Aussetzung der Verfahren an die kroatische Dublinbehörde vom 01.06.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Beschwerdeführern: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzughörigkeit. Gemeinsam mit ihren beiden volljährigen Kinder (Beschwerdeführer zu den Verfahren Zl. XXXX und Zl. XXXX ) verließen sie Anfang 2023 die Russische Föderation und begaben sich über die Türkei nach Bosnien. Von dort aus reisten sie über Kroatien, wo sie am XXXX 01.2023 Asylanträge stellten, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Nach Zurückziehung ihrer Anträge während der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und nach einem etwa dreitägigen Aufenthalt in der Flüchtlingsunterkunft begaben sich die Beschwerdeführer (gemeinsam mit ihren beiden volljährigen Kindern) über Slowenien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellten hier am 31.01.2023 (wie auch ihre mitgereisten Kinder) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzughörigkeit. Gemeinsam mit ihren beiden volljährigen Kinder (Beschwerdeführer zu den Verfahren Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 ) verließen sie Anfang 2023 die Russische Föderation und begaben sich über die Türkei nach Bosnien. Von dort aus reisten sie über Kroatien, wo sie am römisch 40 01.2023 Asylanträge stellten, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Nach Zurückziehung ihrer Anträge während der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und nach einem etwa dreitägigen Aufenthalt in der Flüchtlingsunterkunft begaben sich die Beschwerdeführer (gemeinsam mit ihren beiden volljährigen Kindern) über Slowenien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellten hier am 31.01.2023 (wie auch ihre mitgereisten Kinder) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.03.2023 Wiederaufnahmegesuche an Kroatien, welche von der kroatischen Dublinbehörde am 21.03.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der beiden Beschwerdeführer
Art. 20Abs.
5 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 01.06.2023 mitgeteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.03.2023 Wiederaufnahmegesuche an Kroatien, welche von der kroatischen Dublinbehörde am 21.03.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der beiden Beschwerdeführer
Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 01.06.2023 mitgeteilt. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX 03.2023 in ein Krankenhaus eingeliefert und wurde bei ihm Hyperventilation bei psychischer Belastungssituation diagnostiziert. Eine stationäre Aufnahme wurde nicht als erforderlich angesehen. Im Zeitpunkt des Untertauchens litt der Erstbeschwerdeführer an medikamentös behandelten Herzproblemen und an einer Depression, bezüglich derer er sich in Österreich in medikamentöser Behandlung sowie psychologischer Betreuung befand. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX 03.2023 wegen Nierenproblemen ebenfalls in ein Krankenhaus gebracht. Auch in diesem Fall war eine stationäre Aufnahme nicht notwendig. Ferner wurden bei der Zweitbeschwerdeführerin eine Lumbalgie und zwei Lipome am Oberarm festgestellt. Diesbezüglich wurde eine medikamentöse Behandlung empfohlen.
Auskunft der Betreuungsstelle befand sich die Zweitbeschwerdeführerin von XXXX 05.2023 bis XXXX 05.2023 zur stationären Behandlung in einem Krankenhaus. Nicht festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer aktuell in stationärer Behandlung sind. Ebenso wenig wird eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer festgestellt. Im Gesamtzusammenhang wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.Der Erstbeschwerdeführer wurde am römisch 40 03.2023 in ein Krankenhaus eingeliefert und wurde bei ihm Hyperventilation bei psychischer Belastungssituation diagnostiziert. Eine stationäre Aufnahme wurde nicht als erforderlich angesehen. Im Zeitpunkt des Untertauchens litt der Erstbeschwerdeführer an medikamentös behandelten Herzproblemen und an einer Depression, bezüglich derer er sich in Österreich in medikamentöser Behandlung sowie psychologischer Betreuung befand. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 03.2023 wegen Nierenproblemen ebenfalls in ein Krankenhaus gebracht. Auch in diesem Fall war eine stationäre Aufnahme nicht notwendig. Ferner wurden bei der Zweitbeschwerdeführerin eine Lumbalgie und zwei Lipome am Oberarm festgestellt. Diesbezüglich wurde eine medikamentöse Behandlung empfohlen.
Auskunft der Betreuungsstelle befand sich die Zweitbeschwerdeführerin von römisch 40 05.2023 bis römisch 40 05.2023 zur stationären Behandlung in einem Krankenhaus. Nicht festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer aktuell in stationärer Behandlung sind. Ebenso wenig wird eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer festgestellt. Im Gesamtzusammenhang wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. In Österreich lebt der Sohn einer Cousine des Erstbeschwerdeführers, zu welchem kein Kontakt besteht. In den Verfahren der beiden mitgereisten volljährigen Kindern der Beschwerdeführer wurden am heutigen Tag inhaltlich gleichlautende Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen. Daher wird zusammengefasst festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bestehen. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer seit 27.05.2023 über keine aufrechten Meldungen im österreichischen Bundesgebiet mehr verfügen. 1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien: Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden in den angefochtenen Bescheiden umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren und Dublin Rückkehrer: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 2.4.2020; USDOS 11.3.2020). […] Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2019 insgesamt 99 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr
Art. 18(2) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen.
Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in solch einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 22.4.2020).Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2019 insgesamt 99 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr
Artikel 18(, 2,) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen.
Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in solch einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 22.4.2020). Die Überstellung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien wurde von europäischen nationalen Gerichten nicht infrage gestellt. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt (AIDA 22.4.2020). […] b). Non-Refoulement: Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf letztere wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern
(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob dies zutrifft, ist eine Einzelfallentscheidung. Wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden (AIDA 22.4.2020). Eines der zentralen Themen in Kroatien war in den vergangenen Jahren der eingeschränkte Zugang zum Asylsystem für Personen, die via Serbien oder Bosnien und Herzegowina einreisen wollten (AIDA 22.4.2020). Internationale und kroatische NGOs sowie internationale Organisationen außerhalb des Landes wie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) berichteten über polizeiliche Pushbacks von Migranten, die versuchten, über die Grenze zu Serbien und insbesondere zu Bosnien und Herzegowina illegal in das Land einzureisen (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 8.11.2019, SRF 28.9.2019; AI 2019). Es gab auch Berichte über Polizeigewalt (FH 4.2.2019). Durch die erwähnten Pushbacks werden die Migranten von materieller und medizinischer Hilfe ausgeschlossen bzw. sogar ihre Besitztümer (Kleidung, Schlafsäcke, Rucksäcke, Zelte) verbrannt bzw. auch andere Gegenstände wie Mobiltelefone, Powerbanks oder persönliche Dokumente ins Visier genommen (ECRE 30.8.2019).Eines der zentralen Themen in Kroatien war in den vergangenen Jahren der eingeschränkte Zugang zum Asylsystem für Personen, die via Serbien oder Bosnien und Herzegowina einreisen wollten (AIDA 22.4.2020). Internationale und kroatische NGOs sowie internationale Organisationen außerhalb des Landes wie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) berichteten über polizeiliche Pushbacks von Migranten, die versuchten, über die Grenze zu Serbien und insbesondere zu Bosnien und Herzegowina illegal in das Land einzureisen (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 8.11.2019, SRF 28.9.2019; AI 2019). Es gab auch Berichte über Polizeigewalt (FH 4.2.2019). Durch die erwähnten Pushbacks werden die Migranten von materieller und medizinischer Hilfe ausgeschlossen bzw. sogar ihre Besitztümer (Kleidung, Schlafsäcke, Rucksäcke, Zelte) verbrannt bzw. auch andere Gegenstände wie Mobiltelefone, Powerbanks oder persönliche Dokumente ins Visier genommen (ECRE 30.8.2019). Es gibt Berichte über einen fortgesetzten und unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung von Asylwerbern (ECRE 31.1.2020). Seitens der Ombudsperson wurde nach Eingang einer anonymen Beschwerde eines Grenzpolizisten, wonach die illegale Misshandlung von Migranten von den Vorgesetzten der Polizei angeordnet worden sei, schließlich das Parlament informiert. Das Innenministerium wies diese Behauptungen als unbegründet und ungenau zurück. Die Regierung arbeitete in den meisten Fällen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Asylsuchenden, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu gewähren. Die Regierung hat bedeutende Schritte unternommen, um Personen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen (USDOS 11.3.2020). Auch die Europäische Kommission beurteilt die Einrichtung eines Kontrollregimes für das Verhalten der kroatischen Grenzbeamten sowie das Versprechen der kroatischen Regierung, allen Vorwürfen nachzugehen, positiv. Es gebe ausreichende Belege dafür, dass das Land bemüht ist, seine Verpflichtungen zum Schutze der Menschenrechte zu erfüllen (HRW 8.11.2019). c). Versorgung: Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Personen den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2019 auf 100 Kuna (EUR 13,40) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er doch als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber wird jedoch durch die Sprachbarriere und die hohe Arbeitslosigkeit behindert. Asylwerber haben keinen Zugang zu Jobtrainings, sie können aber auf freiwilliger Basis innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken (AIDA 22.4.2020). d). Unterbringung:
Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 100 Plätze). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina zielt auf die Unterbringung vulnerabler Antragsteller ab, auch wenn 2019 dort hauptsächlich umgesiedelte Personen beherbergt wurden, bis diese am Ende des Jahres in anderen Städten mit bezahlten Wohnungen ausgestattet wurden. Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2020). Das „Hotel Porin“, offizielle Bezeichnung „Reception Center for Asylum Seekers Zagreb“, ist ein ehemaliges Hotel, das nach der Schließung nunmehr im Eigentum der Polizei steht. Das Zentrum wird von Polizei und Regierung mit Unterstützung zahlreicher NGOs wie Croatian Baptist Aid, MSF, dem Roten Kreuz und IOM betrieben (BGAV 13.5.2019). Eine umfassende Renovierung 2019 hat die Lebensbedingungen für die Asylwerber wesentlich verbessert (AIDA 22.4.2020). Die Bewohner können sich frei bewegen, müssen aber – sofern keine Sondergenehmigung vorliegt – bis 23 Uhr wieder im Haus sein. In Kutina teilen sich Familien ein Zimmer, unbegleitete Minderjährige und alleinstehende Frauen werden getrennt untergebracht. In Zagreb werden maximal vier Personen pro Zimmer untergebracht; Familien mit mehr als fünf Mitgliedern werden nach Möglichkeit zwei Zimmer zur Verfügung gestellt. Die Ausstattung mit Duschen und Toiletten ist ausreichend und die Einrichtungen werden regelmäßig gereinigt (AIDA 22.4.2020). In beiden Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2020). Das Personal des Innenministeriums in den Aufnahmezentren ist ausreichend. Es werden soziale und pädagogische Aktivitäten organisiert wie etwa Sportaktivitäten, Sprach- und EDV-Kurse und verschiedenste Workshops beispielsweise über kroatische Kultur und über Sitten und Gebräuche. Auch Kinderspielzimmer, Bibliothek, Friseur und ähnliches stehen zur Verfügung. Die meisten Asylwerber bleiben nicht lange in den Aufnahmezentren, da sie sich auf der Durchreise befinden (AIDA 22.4.2020). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst JRS organisiert zahlreiche Freizeitaktivitäten und Sprachkurse. Zudem können die Bewohner der Aufnahmezentren eine asylrechtliche Beratung und psychosoziale Unterstützung in Anspruch nehmen (JRS o.D.). UNICEF setzt sich besonders dafür ein, dass bei der Organisation und Planung der Dienste in den Aufnahmezentren den Bedürfnissen der Kinder besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird (AIDA 22.4.2020). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, muss das Zentrum verlassen werden (AIDA 22.4.2020). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Personen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen. 2018 wurden
kroatischen Innenministerium insgesamt 928 Migranten inhaftiert, davon 535 in Jezevo, 109 in Tovarnik und 284 in Trilj. Diese Zahl umfasst nicht die von der Polizei angeordneten Inhaftierungen, sondern nur jene, die von Aufnahmezentren für Asylwerber oder den Asylbehörden angeordnet wurden. Es liegen keine Daten über die Inhaftierung von Migranten und Bewerbern um internationalen Schutz im Laufe des Jahres 2019 vor (AIDA 22.4.2020). e). Medizinische Versorgung: Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren Zagreb und Kutina verfügbar. Zudem wurde in beiden Zentren eine Ambulanz für chronische und lebensbedrohliche Krankheiten eingerichtet. Das Kroatische Rote Kreuz bietet ein breites Spektrum verschiedenster Leistungen an. Dazu gehören eine permanente psychologische und psychosoziale Unterstützung sowie eine besondere Betreuung potentieller Opfer von Folter und Traumata (AIDA 22.4.2020). Zur spezialisierteren Behandlung werden die betroffenen Personen an das Spital in Kutina überwiesen, das unter anderem über Ambulanzen in den Bereichen Kinderheilkunde, Gynäkologie und Neuropsychiatrie verfügt. Im Spital in Zagreb sind Suchtbehandlung, eine Zahnambulanz sowie eine Psychiatrie verfügbar. Darüber hinaus werden Antragsteller an lokale Krankenhäuser überwiesen, d.h. in Sisak für diejenigen, die in Kutina untergebracht sind, und an das Krankenhaus von Zagreb. Auch wurden für die Asylwerber zuständige Apotheken, jeweils eine in Zagreb und Kutina, festgelegt. Ein Ärzteteam von MdM war jeden Werktag von 9 bis 15 Uhr im Aufnahmezentrum in Zagreb und je nach Bedarf im Aufnahmezentrum in Kutina anwesend (AIDA 22.4.2020). Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich. Ein Mechanismus zur Identifizierung Vulnerabler existiert nicht, sie werden oft an den Arzt im Unterbringungszentrum verwiesen. Seit 2010 betreibt das Croatian Law Centre das Projekt 'Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants'. 24 Personen wurden 2019 im Rahmen dieses Projekts betreut (AIDA 22.4.2020). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM arbeitet täglich mit diesen Menschen, von denen die meisten Opfer von multiplen Traumata sind, zusammen und kümmert sich – sofern erforderlich - auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.; vgl. MdM 6.2018). Im Jahr 2019 führte das Ärzteteam von MdM 3.556 ärztliche Konsultationen durch, hiervon 1.360 Erstuntersuchungen neu eingetroffener Asylwerber, weiters 1.200 psychologische Einzelberatungen und 110 psychiatrische Fachuntersuchungen (AIDA 22.4.2020).Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM arbeitet täglich mit diesen Menschen, von denen die meisten Opfer von multiplen Traumata sind, zusammen und kümmert sich – sofern erforderlich - auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.; vergleiche MdM 6.2018). Im Jahr 2019 führte das Ärzteteam von MdM 3.556 ärztliche Konsultationen durch, hiervon 1.360 Erstuntersuchungen neu eingetroffener Asylwerber, weiters 1.200 psychologische Einzelberatungen und 110 psychiatrische Fachuntersuchungen (AIDA 22.4.2020). Darüber hinaus bietet als Teil des MdM-Teams ein Sozialarbeiter Informationen, Anleitungen und praktische Unterstützung für Asylwerber (z.B. Begleitung von Patienten in Gesundheitseinrichtungen, Begleitung von Kindern von Asylwerbern zur Impfung). Auch Schutzberechtigte werden entsprechend unterstützt, damit sie ihre Rechte geltend machen können. Durch Workshops oder individuelle Beratung informiert das medizinische Team von MdM über Prävention von Infektionskrankheiten, Hygiene, Zugang zur Gesundheitsversorgung und Familienplanung (MdM 6.2018). Außerdem hat das 'Zentrum für Kinder, Jugend und Familie' (Modus) seit März 2015 mit der Bereitstellung von kostenloser Beratung und Psychotherapie für Antragsteller und Flüchtlinge begonnen. 2019 wurde die Beratung nicht in den Aufnahmezentren selbst, sondern in den Räumlichkeiten der Organisation angeboten und von drei Psychologen und zwei Dolmetschern für Farsi und Arabisch unterstützt. Eine Sitzung dauert zwischen 45 und 60 Minuten und beinhaltet die üblichen Regeln für die Gewährung psychologischer Unterstützung, wie z.B. Vertraulichkeit und die Möglichkeit, sich auf die zu behandelnden Themen zu einigen (AIDA 22.4.2020). […] Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zur gemeinsamen Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit ihren beiden volljährigen Kindern, zu ihrem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Kroatien sowie zur Dauer ihres dortigen Aufenthalts, zu ihrer unrechtmäßigen Einreise nach Österreich über Slowenien (wieder gemeinsam mit den beiden volljährigen Kindern) und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren Erstbefragungen sowie aus den Akteninhalten. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Kroatien am XXXX 01.2023 auf den diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffern. Auch die Beschwerdeführer selbst räumten ein, dass sie in Kroatien Asylanträge gestellt hätten (auch wenn sie diese nicht hätten stellen wollen, wie der Erstbeschwerdeführer in seiner Erstbefragung angibt). Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer nach Zurückziehung ihrer Anträge während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unrechtmäßig nach Österreich begeben haben, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer auf der Basis von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 21.03.2023 ausdrücklich zugestimmt hat. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Kroatien am römisch 40 01.2023 auf den diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffern. Auch die Beschwerdeführer selbst räumten ein, dass sie in Kroatien Asylanträge gestellt hätten (auch wenn sie diese nicht hätten stellen wollen, wie der Erstbeschwerdeführer in seiner Erstbefragung angibt). Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer nach Zurückziehung ihrer Anträge während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unrechtmäßig nach Österreich begeben haben, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer auf der Basis von Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO mit Schreiben vom 21.03.2023 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellungen zu den Wiederaufnahmegesuchen der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführer durch Kroatien und zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich in den Verfahren keine konkreten Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da die diesbezüglichen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ziemlich vage und oberflächlich geblieben sind bzw. offenbar auch nicht den Tatsachen entsprechen. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer durch Fragen nach dem Grund und der beabsichtigten Dauer ihres Aufenthaltes in Kroatien von in der kroatischen Asylunterkunft ebenfalls untergebrachten Landsleuten konkret bedroht wären bzw. die ihnen nicht genehmen Umgangsformen (Unhöflichkeiten) des kroatischen Personals im Asylwerbercamp eine reale Gefahr der Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK (Folter) darstellen könnten. Für den Fall einer Bedrohung stünde den Beschwerdeführern in Kroatien jedenfalls die Möglichkeit offen, sich an die kroatischen Behörden bzw. an die Polizei zu wenden. Die von den Beschwerdeführern behauptetermaßen vernommenen Gerüchte über eine Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat finden in den Länderfeststellungen des Bundesamtes bzw. der Staatendokumentration ebenfalls keine Deckung bzw. ist nach den Länderberichten vielmehr unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Asylanträge der Beschwerdeführer in Kroatien einer inhaltlichen Prüfung unterzogen werden. Dass die Beschwerdeführer wünschen jedenfalls bis zum Ende des Krieges in Österreich zu bleiben, ist nach den gegenständlich relevanten Kriterien der Dublin III-VO hingegen nicht beachtlich, wobei hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer in Kroatien vor den Auswirkungen des Krieges Russlands gegen die Ukraine ebenso sicher sind wie in Österreich. Es bleibt den Beschwerdeführern auch unbenommen, von Kroatien aus eine Familienzusammenführung
Art. 17Dublin III-VO mit ihrem in Deutschland aufhältigen Sohn zu betreiben.
Auch kann unter Hinweis auf die obigen Feststellungen nicht erkannt werden, dass die für die Beschwerdeführer gegebenenfalls notwendige medizinische Behandlung einschließlich psychologischer Betreuung in Kroatien nicht zugänglich wäre, da diese dort für Asylwerber bzw. Vulnerable verfügbar ist. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren Zagreb und Kutina verfügbar, wobei die Beschwerdeführer selbst vorbrachten, sie seien in Zagreb untergebracht gewesen. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer anlässlich der Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin als Asylwerber in Kroatien keine medizinische Hilfe erhalten hätten. Vielmehr ergibt sich aus ihrem Vorbringen, dass sie Kroatien bzw. das Camp in Zagreb bereits nach drei Tagen verlassen haben und sohin die Verfügbarkeit der medizinischen Versorgung in Zagreb bzw. im dortigen Aufnahmezentrum gar nicht beurteilen können. Hinzu kommt, dass aus ihrem Vorbringen nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführer nach einem Arzt gefragt oder sich aus eigenem ins nächste Krankenhaus begeben oder sich an eine Hilfsorganisation gewandt zu haben. Vielmehr haben sie Kroatien (wie erwähnt) nach eigenen sowie übereinstimmenden Angaben freiwillig verlassen und hatten auch nie vor, dort zu bleiben (vgl. zur Situation in Kroatien auch die Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da die diesbezüglichen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ziemlich vage und oberflächlich geblieben sind bzw. offenbar auch nicht den Tatsachen entsprechen. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer durch Fragen nach dem Grund und der beabsichtigten Dauer ihres Aufenthaltes in Kroatien von in der kroatischen Asylunterkunft ebenfalls untergebrachten Landsleuten konkret bedroht wären bzw. die ihnen nicht genehmen Umgangsformen (Unhöflichkeiten) des kroatischen Personals im Asylwerbercamp eine reale Gefahr der Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK (Folter) darstellen könnten. Für den Fall einer Bedrohung stünde den Beschwerdeführern in Kroatien jedenfalls die Möglichkeit offen, sich an die kroatischen Behörden bzw. an die Polizei zu wenden. Die von den Beschwerdeführern behauptetermaßen vernommenen Gerüchte über eine Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat finden in den Länderfeststellungen des Bundesamtes bzw. der Staatendokumentration ebenfalls keine Deckung bzw. ist nach den Länderberichten vielmehr unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Asylanträge der Beschwerdeführer in Kroatien einer inhaltlichen Prüfung unterzogen werden. Dass die Beschwerdeführer wünschen jedenfalls bis zum Ende des Krieges in Österreich zu bleiben, ist nach den gegenständlich relevanten Kriterien der Dublin III-VO hingegen nicht beachtlich, wobei hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer in Kroatien vor den Auswirkungen des Krieges Russlands gegen die Ukraine ebenso sicher sind wie in Österreich. Es bleibt den Beschwerdeführern auch unbenommen, von Kroatien aus eine Familienzusammenführung
Artikel 17, Dublin III-VO mit ihrem in Deutschland aufhältigen Sohn zu betreiben.
Auch kann unter Hinweis auf die obigen Feststellungen nicht erkannt werden, dass die für die Beschwerdeführer gegebenenfalls notwendige medizinische Behandlung einschließlich psychologischer Betreuung in Kroatien nicht zugänglich wäre, da diese dort für Asylwerber bzw. Vulnerable verfügbar ist. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren Zagreb und Kutina verfügbar, wobei die Beschwerdeführer selbst vorbrachten, sie seien in Zagreb untergebracht gewesen. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer anlässlich der Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin als Asylwerber in Kroatien keine medizinische Hilfe erhalten hätten. Vielmehr ergibt sich aus ihrem Vorbringen, dass sie Kroatien bzw. das Camp in Zagreb bereits nach drei Tagen verlassen haben und sohin die Verfügbarkeit der medizinischen Versorgung in Zagreb bzw. im dortigen Aufnahmezentrum gar nicht beurteilen können. Hinzu kommt, dass aus ihrem Vorbringen nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführer nach einem Arzt gefragt oder sich aus eigenem ins nächste Krankenhaus begeben oder sich an eine Hilfsorganisation gewandt zu haben. Vielmehr haben sie Kroatien (wie erwähnt) nach eigenen sowie übereinstimmenden Angaben freiwillig verlassen und hatten auch nie vor, dort zu bleiben vergleiche zur Situation in Kroatien auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer gründen im Wesentlichen auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen in Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesamt. Aus den vorgelegten Befunden eines Landesklinikums vom XXXX 03.2023 ist ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer am selben Tag in ein Krankenhaus eingeliefert und bei ihm Hyperventilation bei psychischer Belastungsstörung diagnostiziert wurde sowie, dass eine stationäre Aufnahme als nicht notwendig erachtet wurde (vgl. AS 101 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Weiters ergibt sich aus einer mit der Beschwerde vorgelegten Bescheinigung, dass der Erstbeschwerdeführer seit XXXX 02.2023 in Österreich psychologische Betreuung in Anspruch nimmt (bzw. bis zum Untertauchen genommen hat). Dass der Erstbeschwerdeführer im Zeitpunkt des Untertauchens an medikamentös behandelten Herzproblemen und an einer Depression, die in Österreich medikamentös und psychologisch behandelt wurde, litt, ergibt sich ferner aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass er Depressionen habe und medikamentös mit Sertalin Strad 50mg und Trittico Retard 150mg in Österreich behandelt werde. Aus den Befunden vom XXXX 03.2023 ist weiters eine medikamentöse Behandlung mit Psychopax 15 ggt sowie die Empfehlung einer weiteren Betreuung durch einen Psychiater zu entnehmen. Auch der Erstbeschwerdeführer selbst gab an, dass er im Krankenhaus und beim Psychologen gewesen sei und, dass er eine Therapie mache. Ebenso erwähnte der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme, dass er Tropfen und Glyzerin nehme, weil er schon seit einigen Jahren an Herzschmerzen leide. Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX 03.2023 wegen Nierenproblemen in ein Krankenhaus gebracht wurde und eine stationäre Aufnahme nicht notwendig war basiert auf den vorgelegten Befunden eines Landesklinikums vom XXXX 03.2023 (vgl. AS 91 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Betreffend die weitere Feststellung zur Diagnose der Lumbalgie und der beiden Lipome am Oberarm sowie zur diesbezüglich empfohlenen medikamentösen Behandlung wird auf den am 28.04.2023 nachgereichten Befund eines Klinikums sowie auf die Ambulanzkarte vom XXXX 05.2023 verwiesen. Die Feststellung zum stationären Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin beruht auf der diesbezüglichen Mitteilung der Betreuungsstelle. Die Negativfeststellungen, dass keine aktuelle stationäre Behandlung und keine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer festgestellt wird, gründet auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführer bereits seit 27.05.2023 untergetaucht sind, was sie wohl nicht getan hätten, würden sie tatsächlich medizinische Hilfe und/oder ärztliche Behandlung benötigen. Daher war zusammengefasst die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien entgegenstehen, zu treffen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer gründen im Wesentlichen auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen in Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesamt. Aus den vorgelegten Befunden eines Landesklinikums vom römisch 40 03.2023 ist ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer am selben Tag in ein Krankenhaus eingeliefert und bei ihm Hyperventilation bei psychischer Belastungsstörung diagnostiziert wurde sowie, dass eine stationäre Aufnahme als nicht notwendig erachtet wurde vergleiche AS 101 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Weiters ergibt sich aus einer mit der Beschwerde vorgelegten Bescheinigung, dass der Erstbeschwerdeführer seit römisch 40 02.2023 in Österreich psychologische Betreuung in Anspruch nimmt (bzw. bis zum Untertauchen genommen hat). Dass der Erstbeschwerdeführer im Zeitpunkt des Untertauchens an medikamentös behandelten Herzproblemen und an einer Depression, die in Österreich medikamentös und psychologisch behandelt wurde, litt, ergibt sich ferner aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass er Depressionen habe und medikamentös mit Sertalin Strad 50mg und Trittico Retard 150mg in Österreich behandelt werde. Aus den Befunden vom römisch 40 03.2023 ist weiters eine medikamentöse Behandlung mit Psychopax 15 ggt sowie die Empfehlung einer weiteren Betreuung durch einen Psychiater zu entnehmen. Auch der Erstbeschwerdeführer selbst gab an, dass er im Krankenhaus und beim Psychologen gewesen sei und, dass er eine Therapie mache. Ebenso erwähnte der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme, dass er Tropfen und Glyzerin nehme, weil er schon seit einigen Jahren an Herzschmerzen leide. Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 03.2023 wegen Nierenproblemen in ein Krankenhaus gebracht wurde und eine stationäre Aufnahme nicht notwendig war basiert auf den vorgelegten Befunden eines Landesklinikums vom römisch 40 03.2023 vergleiche AS 91 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Betreffend die weitere Feststellung zur Diagnose der Lumbalgie und der beiden Lipome am Oberarm sowie zur diesbezüglich empfohlenen medikamentösen Behandlung wird auf den am 28.04.2023 nachgereichten Befund eines Klinikums sowie auf die Ambulanzkarte vom römisch 40 05.2023 verwiesen. Die Feststellung zum stationären Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin beruht auf der diesbezüglichen Mitteilung der Betreuungsstelle. Die Negativfeststellungen, dass keine aktuelle stationäre Behandlung und keine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer festgestellt wird, gründet auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführer bereits seit 27.05.2023 untergetaucht sind, was sie wohl nicht getan hätten, würden sie tatsächlich medizinische Hilfe und/oder ärztliche Behandlung benötigen. Daher war zusammengefasst die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien entgegenstehen, zu treffen. Weiters gründet die Feststellung zu dem in Österreich aufhältigen Verwandten (Sohn einer Cousine des Erstbeschwerdeführers) auf den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren, wonach zu diesem kein Kontakt bestehe. Da darüber hinaus kein weiteres Vorbringen zu allfälligen Bindungen in Österreich erstattet wurde, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Gründe zu treffen. Dass in den Verfahren der beiden mitgereisten volljährigen Kinder der Beschwerdeführer am heutigen Tag inhaltlich gleichlautende Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurden, ist aus eben jenen Erkenntnissen, Zl. XXXX und Zl. XXXX , ersichtlich. Dass die Beschwerdeführer seit 27.05.2023 über keine aufrechten Meldungen mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügen, basiert auf vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 29.02.
- Weiters gründet die Feststellung zu dem in Österreich aufhältigen Verwandten (Sohn einer Cousine des Erstbeschwerdeführers) auf den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren, wonach zu diesem kein Kontakt bestehe. Da darüber hinaus kein weiteres Vorbringen zu allfälligen Bindungen in Österreich erstattet wurde, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Gründe zu treffen. Dass in den Verfahren der beiden mitgereisten volljährigen Kinder der Beschwerdeführer am heutigen Tag inhaltlich gleichlautende Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurden, ist aus eben jenen Erkenntnissen, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , ersichtlich. Dass die Beschwerdeführer seit 27.05.2023 über keine aufrechten Meldungen mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügen, basiert auf vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 29.02.
- 2.
- Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt wollten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin keine Stellungnahme zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen abgeben bzw. brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie sich diese gar nicht angesehen habe. Auch die Beschwerde tritt diesen Länderberichten nicht substanziiert entgegen, sondern stellt lediglich in den Raum, dass diese nicht mehr aktuell seien. Richtig ist zwar, dass die Länderberichte in den angefochtenen Bescheiden aus dem Jahr 2020 stammen und es mittlerweile aktualisierte Länderfeststellungen vom 14.04.2023 gibt, die jedoch im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide noch nicht existent waren. Weiters ist nicht ersichtlich - und wird von der Beschwerde auch nicht vorgebracht – inwiefern sich diese Berichte von aktuelleren unterscheiden. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden im Einzelnen richtet, kann daher nicht erkannt werden, zumal die Beschwerde selbst auf diese Berichte verweist und sie für ihre eigene Argumentation betreffend medizinische Versorgung heranzieht. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben in den angefochtenen Bescheiden entnehmen, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden auch Berichte von Médecins du Monde, Amnesty International, Jesuit Refugee Service und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens
(1)bis
(4)[…]
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]
(1)[…]
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)[…]
(4)[…] 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – nämlich Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten haben.In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – nämlich Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO, nachdem die Beschwerdeführer in Kroatien Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, welche sie während der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien der Übernahme der beiden Beschwerdeführer auch ausdrücklich zugestimmt.Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO, nachdem die Beschwerdeführer in Kroatien Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, welche sie während der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien der Übernahme der beiden Beschwerdeführer auch ausdrücklich zugestimmt. Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist in den gegenständlichen Fällen anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin II-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ sind und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
Art. 29Abs.
2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den kroatischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 01.06.2023 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist in den gegenständlichen Fällen anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin II-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ sind und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
Artikel 29
, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den kroatischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 01.06.2023 bekanntgegeben worden war vergleiche hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit ein