RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2024 GeschäftszahlW237 2276240-1 Spruch, W237 2276240-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 26.04.2023 widerrief das Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG den Bezug der Notstandshilfe bzw. berichtigte rückwirkend dessen Bemessung für den Zeitraum von 01.10.2022 bis 31.03.2023 und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 3.201,
- Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen in dieser Höhe zu Unrecht bezogen habe, weil sie dem AMS den Kinderbetreuungsgeldbezug von der Österreichischen Gesundheitskasse nicht innerhalb von sieben Tagen gemeldet habe.
- Mit Bescheid vom 26.04.2023 widerrief das Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG den Bezug der Notstandshilfe bzw. berichtigte rückwirkend dessen Bemessung für den Zeitraum von 01.10.2022 bis 31.03.2023 und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 3.201,
- Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen in dieser Höhe zu Unrecht bezogen habe, weil sie dem AMS den Kinderbetreuungsgeldbezug von der Österreichischen Gesundheitskasse nicht innerhalb von sieben Tagen gemeldet habe.
- Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 25.05.2023 gegen diesen Bescheid Beschwerde. Inhaltlich führte sie dabei im Wesentliches aus, sie sei nicht informiert gewesen und das AMS hätte sie entsprechend „warnen“ müssen. Sie könne ihre anfallenden lebensnotwendigen Kosten nicht begleichen.
- Mit Parteiengehör vom 20.06.2023 brachte das AMS der Beschwerdeführerin den Ermittlungsstand sowie dessen rechtliche Beurteilung zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit zu einer Stellungnahme ein. Diese erfolgte mit Schreiben vom 04.07.2023, in dem die Beschwerdeführerin ergänzend vorbrachte, dass sie nicht gewusst habe, dass sie einen Nachweis für den Kinderbetreuungsgeldbezug erbringen müsse, weil ihr AMS-Berater einen solchen nicht verlangt habe. Sie habe in ihrem Anmeldeformular angekreuzt, dass sie Kinderbetreuungsgeld beziehe; wenn Dokumente fehlen würden, sei dies die Schuld des AMS. Es liege nicht in ihrer Verantwortung, ob das AMS alle benötigten Dokumente habe.
- Mit der auf den 12.07.2023 datierten und näher begründeten Beschwerdevorentscheidung änderte das AMS den Bescheid vom 26.04.2023 dahingehend ab, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.10.2022 bis 28.02.2023 rückwirkend berichtigt sowie der Rückforderungsbetrag auf € 3.286,71 abgeändert wurde. Das AMS hielt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vom 22.08.2022 darauf hingewiesen worden sei, dass sie verpflichtet sei, dem AMS jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und jede andere für das Ausmaß ihres Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses mitzuteilen. Bei der Frage nach dem Bestehen eines eigenen Einkommens werde das Kinderbetreuungsgeld explizit als Einkommen genannt und habe die Beschwerdeführerin das Antragsformular eigenhändig unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin habe seit dem 01.10.2022 Kinderbetreuungsgeld bezogen, das AMS sei aber erst durch eine Abfrage des Dachverbands der Sozialversicherungsträger am 23.03.2023 davon informiert worden. Aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts seien das Kinderbetreuungsgeld sowie die Beihilfe jeweils im Folgemonat auf die Notstandshilfe anzurechnen, weil das Einkommen der Beschwerdeführerin die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe. Wegen der Nichtberücksichtigung dessen sei die Bemessung der Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum fehlerhaft und somit zu berichtigen. Da die Beschwerdeführerin die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes und dessen Erhöhung ab 01.01.2023 dem AMS nicht gemeldet habe, sei sie zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in – näher berechneter – Höhe von € 3.286,71 verpflichtet.
- Die Beschwerdeführerin erhob am 31.07.2023 einen Vorlageantrag, den das AMS dem Bundesverwaltungsgericht samt der Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 07.08.2023 vorlegte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 22.08.2022 (Geltendmachungsdatum) einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe und kreuzte bei Punkt 9) im Antragsformular „Ich habe ein eigenes Einkommen“ als Antwort „ja“ an. Die Frage „Wenn ja, welcher Art?“ beantwortete die Beschwerdeführerin nicht; die Frage nach der Höhe des Einkommens beantwortete sie mit den Worten „nicht bekannt“. In diesem Antrag wird unter Punkt 9) als Beispiel für Einkommensarten – kleingedruckt – unter anderem Kinderbetreuungsgeld angeführt. Auf der letzten Seite des Antragsformulars wurde festgehalten, dass mit Unterschrift und Abgabe dieses Antrags bestätigt werde, dass die angeführten Meldepflichten eingehalten werden und eine Verletzung der Meldepflichten zur Rückforderung der bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung führen könnte. Darunter wurde auf die Verpflichtung des § 50 Abs. 1 AlVG hingewiesen, wonach insbesondere jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses dem AMS zu melden sei. Auf der letzten Seite des Antragsformulars wurde festgehalten, dass mit Unterschrift und Abgabe dieses Antrags bestätigt werde, dass die angeführten Meldepflichten eingehalten werden und eine Verletzung der Meldepflichten zur Rückforderung der bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung führen könnte. Darunter wurde auf die Verpflichtung des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG hingewiesen, wonach insbesondere jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses dem AMS zu melden sei. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag eigenhändig unterschrieben und diesen am 23.08.2022 beim AMS abgegeben. 1.
- Die Beschwerdeführerin bezog zumindest seit dem Jahr 2011 wiederholt und über längere Zeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen von 01.10.2022 bis 08.02.2023 und von 16.02.2023 bis 28.02.2023 bezog sie Notstandshilfe in der Höhe von € 29,32 täglich; zwischen 09.02.2023 und 15.02.2023 war ihr Notstandshilfebezug aufgrund eines Krankengeldanspruchs unterbrochen. 1.
- Die Österreichische Gesundheitskasse erkannte der Beschwerdeführerin am 07.10.2022 Kinderbetreuungsgeld ab 06.06.2022 zu und zahlte dieses für den vergangenen Zeitraum nach. Am 30.12.2022 erhielt die Beschwerdeführerin von der Österreichischen Gesundheitskasse eine Mitteilung über die Erhöhung ihres Kinderbetreuungsgeldes ab 01.01.
- Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum von 01.09.2022 bis 31.12.2022 einen aus dem Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 16,94 und einer Beihilfe in Höhe von täglich € 6,06 zusammengesetzten Gesamtbetrag von € 23,– täglich an Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz. Im Zeitraum von 01.01.2023 bis 28.02.2023 bezog sie einen aus dem Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 17,93 und einer Beihilfe in Höhe von täglich € 6,06 zusammengesetzten Gesamtbetrag von € 23,99 täglich. 1.
- Aufgrund einer Abfrage des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger am 23.03.2023 erlangte das AMS von dem Kinderbetreuungsgeldbezug der Beschwerdeführerin Kenntnis. Mit Schreiben vom selben Tag forderte das AMS die Beschwerdeführerin auf, den Kinderbetreuungsgeldbeleg zu übermitteln. Sie legte dem AMS am 13.04.2023 ein Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom selben Tag über den Anspruch auf Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz vor. Eine vor diesem Datum liegende Meldung der Beschwerdeführerin über ihren Bezug von Kinderbetreuungsgeld erfolgte nicht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Das am 22.08.2022 vom AMS ausgegebene und von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Formular zur Geltendmachung ihres Anspruchs auf Notstandshilfe liegt im Verwaltungsakt auf. 2.
- Die Feststellungen zum Notstandshilfebezug und zum Krankengeldanspruch der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsakts. Die Höhe des täglichen Anspruchs auf Notstandshilfe (vor einer Anrechnung) wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 2.
- Dass der Beschwerdeführerin am 07.10.2022 das Kinderbetreuungsgeld ab 06.06.2022 zuerkannt und nachgezahlt wurde, ergibt sich – ebenso wie die Feststellung zur Mitteilung über die Erhöhung des Kinderbetreuungsgeldes ab 01.01.2023 – aus der telefonischen Nachfrage durch das AMS bei der Österreichischen Gesundheitskasse am 25.04.
- Der entsprechende Aktenvermerk liegt im Verwaltungsakt auf. Die Beschwerdeführerin erstattete im Verfahren keine Äußerungen, die auf etwas anderes hindeuten würden; sie widersprach auch der Feststellung über den Kinderbetreuungsgeldbezug in der Beschwerdevorentscheidung nicht. Die Feststellungen zur Höhe des bezogenen Kinderbetreuungsgeldes gründen sich auf die Mitteilung über den Anspruch auf Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz der Österreichischen Gesundheitskasse vom 13.04.
- Das AMS stellte diese Beträge auch in der Beschwerdevorentscheidung deutlich fest, wobei die Beschwerdeführerin die Richtigkeit dieser Daten zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritt. 2.
- Das Aufforderungsschreiben des AMS an die Beschwerdeführerin vom 23.03.2023 sowie das Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 13.04.2023 über den Anspruch auf Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz liegen ebenfalls im Verwaltungsakt auf. Da das AMS die Beschwerdeführerin am 23.03.2023 aufforderte, den Kinderbetreuungsgeldbeleg zu übermitteln, ist es zeitlich nachvollziehbar, dass das AMS – wie es im Verfahren stets behauptete – am selben Tag durch eine Abfrage des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger vom Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Kenntnis erlangte. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 04.07.2023 vorbrachte, sie habe in ihrem Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe den Bezug von Kinderbetreuungsgeld „angekreuzt“, ist dem entgegenzuhalten, dass es in dem Antragsformular keine Möglichkeit gibt, eine Option Kinderbetreuungsgeld anzukreuzen. Das als Beispiel für Einkommensarten angeführte Kinderbetreuungsgeld wurde auch nicht auf eine andere Weise markiert. Sie kreuzte zwar bei Punkt 9) „Ich habe ein eigenes Einkommen“ die Option „ja“ an, beantwortete jedoch nicht die Frage nach der Art des Einkommens und gab die Höhe des Einkommens als „nicht bekannt“ an. Laut einem Aktenvermerk des AMS vom 17.04.2023 sei zur Antragstellung am 22.08.2022 noch kein Kinderbetreuungsgeld gespeichert gewesen; damit ist es auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nicht bekannt war, weil ihr dieses erst am 07.10.2022 zuerkannt wurde. Dass die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes, insbesondere dessen Höhe, gemeldet hätte, wurde von ihr selbst nicht behauptet. Im Gegenteil brachte sie wiederholt vor, nicht gewusst zu haben bzw. nicht darüber informiert worden zu sein, dass sie einen Nachweis für den Kinderbetreuungsgeldbezug erbringen müsse. Entsprechend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin dem AMS ihren Bezug des Kinderbetreuungsgeldes samt Beihilfe und dessen Höhe erst am 13.04.2023 meldete.
- Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid datiert auf den 26.04.2023 und wurde der Beschwerdeführerin am 11.05.2023 postalisch zugestellt. Die am 25.05.2023 dem AMS per E-Mail geschickte Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig. Der angefochtene Bescheid datiert auf den 26.04.2023 und wurde der Beschwerdeführerin am 11.05.2023 postalisch zugestellt. Die am 25.05.2023 dem AMS per E-Mail geschickte Beschwerde ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 AlVG) die Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2023 im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG im Wege der Zustellung am 17.07.2023, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies und den Bescheid hinsichtlich der Höhe des rückgeforderten Betrags abänderte. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 31.07.2023 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG.Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, AlVG) die Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2023 im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG im Wege der Zustellung am 17.07.2023, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies und den Bescheid hinsichtlich der Höhe des rückgeforderten Betrags abänderte. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 31.07.2023 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG. Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) 3.
- Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen. Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)–
(7)[…] […] Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. […] Ausmaß § 36.
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
- 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
- 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
- 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
- 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5)Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
(5)Abweichend von Absatz eins, ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab
- Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das
- Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das
- Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(6)§ 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(6)Paragraph 20, Absatz 6 und Paragraph 21 a, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
- Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
- Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
- -
- […]
(4)[…]
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
- -
- […]
- bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)–
(7)[…] […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. […] Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“ 3.2. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG) lauten: „§ 3.
(1)Von der Einkommensteuer sind befreit: 1. - 4. […] 5.
- a)das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen
- b)Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, der Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG, BGBl I Nr. 53/2016, sowie das Pflegekarenzgeldb) Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, der Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, sowie das Pflegekarenzgeld […]“ 3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. 3.3.1. Betreffend Widerruf bzw. rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe: 3.3.1.1. Notstandshilfe ist gemäß § 33 Abs. 2 AlVG nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3 AlVG) und sich in Notlage befindet. Dass die Beschwerdeführerin der Vermittlung zur Verfügung steht, wurde seitens des AMS nicht in Zweifel gezogen und ist nicht strittig.3.3.1.1. Notstandshilfe ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AlVG nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3 AlVG) und sich in Notlage befindet. Dass die Beschwerdeführerin der Vermittlung zur Verfügung steht, wurde seitens des AMS nicht in Zweifel gezogen und ist nicht strittig. Es ist Sinn und Zweck der Notstandshilfe, Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse zu sichern, wenn dies unmöglich ist, das heißt die Notlage vom Arbeitslosen weder durch Ausübung einer zumutbaren Beschäftigung noch durch sonstiges Einkommen behoben werden kann (vgl. VwGH 20.12.2001, 2001/08/0050; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 33 AlVG, Rz 644). Notlage liegt vor, wenn der Arbeitslosen – ohne Notstandshilfe – die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist. Als lebensnotwendig sind elementare Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Erhaltung des Lebens und der Gesundheit anzusehen.Es ist Sinn und Zweck der Notstandshilfe, Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse zu sichern, wenn dies unmöglich ist, das heißt die Notlage vom Arbeitslosen weder durch Ausübung einer zumutbaren Beschäftigung noch durch sonstiges Einkommen behoben werden kann vergleiche VwGH 20.12.2001, 2001/08/0050; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 33, AlVG, Rz 644). Notlage liegt vor, wenn der Arbeitslosen – ohne Notstandshilfe – die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist. Als lebensnotwendig sind elementare Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Erhaltung des Lebens und der Gesundheit anzusehen. Bei der Feststellung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach § 36a Abs. 1 und Abs. 2 AlVG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß § 36a Abs. 3 AlVG heranzuziehen. Nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG, sohin Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), hinzuzurechnen. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts zählt das Kinderbetreuungsgeld demnach zum auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen (vgl. VwGH 26.07.2023, Ra 2023/08/0075).Bei der Feststellung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach Paragraph 36 a, Absatz eins und Absatz 2, AlVG das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AlVG heranzuziehen. Nach Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG sind dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG, sohin Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), hinzuzurechnen. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts zählt das Kinderbetreuungsgeld demnach zum auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen vergleiche VwGH 26.07.2023, Ra 2023/08/0075). Gemäß § 36 Abs. 3 AlVG ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwands auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AlVG ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwands auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. 3.3.1.2. Die konkrete Höhe der der Beschwerdeführerin gebührenden Notstandshilfe errechnet sich aus den folgenden Schritten: Für die Berechnung des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum von 01.10.2022 bis 28.02.2023 ist gemäß § 36 Abs. 3 AlVG das Einkommen der Beschwerdeführerin in den jeweiligen Vormonaten, sohin von September 2022 bis Jänner 2023, heranzuziehen.Für die Berechnung des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum von 01.10.2022 bis 28.02.2023 ist gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AlVG das Einkommen der Beschwerdeführerin in den jeweiligen Vormonaten, sohin von September 2022 bis Jänner 2023, heranzuziehen. Wie festgestellt, bezog die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.09.2022 bis 31.12.2022 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz in der Höhe von € 23,– täglich und im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.01.2023 in der Höhe von € 23,99 täglich. Diese Leistungen sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG gemäß § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG als steuerfreier Bezug iSd § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG hinzuzurechnen. Sohin bezog die Beschwerdeführerin ein Einkommen in folgender monatlicher Höhe:Wie festgestellt, bezog die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.09.2022 bis 31.12.2022 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz in der Höhe von € 23,– täglich und im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.01.2023 in der Höhe von € 23,99 täglich. Diese Leistungen sind dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG als steuerfreier Bezug iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG hinzuzurechnen. Sohin bezog die Beschwerdeführerin ein Einkommen in folgender monatlicher Höhe: September 2022: € 690,– (€ 23,– x 30 Tage) Oktober 2022: € 713,– (€ 23,– x 31 Tage) November 2022: € 690,– (€ 23,– x 30 Tage) Dezember 2022: € 713,– (€ 23,– x 31 Tage) Jänner 2023: € 743,69 (€ 23,99 x 31 Tage) Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2022 lag bei € 485,85 und für das Jahr 2023 bei € 500,91 (vgl. § 5 Abs. 2 ASVG iVm Art. 1 § 2 Z 1 BGBl. II Nr. 590/2021 bzw. BGBl. II Nr. 459/2022). Da das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin in den Monaten September 2022 bis Jänner 2023 die Geringfügigkeitsgrenze jeweils überstieg, wird dieses auf den Notstandshilfeanspruch jeweils im Folgemonat angerechnet.Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2022 lag bei € 485,85 und für das Jahr 2023 bei € 500,91 vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Artikel eins, Paragraph 2, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, bzw. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022,). Da das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin in den Monaten September 2022 bis Jänner 2023 die Geringfügigkeitsgrenze jeweils überstieg, wird dieses auf den Notstandshilfeanspruch jeweils im Folgemonat angerechnet. Soweit das AMS den Tagsatz der Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz bei der Anrechnung auf volle Monate mit 30 multiplizierte, kann zugrunde gelegt werden, dass das AMS aufgrund der Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3, 36 und 38 AlVG bzw. aufgrund von § 1 Abs. 2 der außer Kraft getretenen Notstandshilfeverordnung (NH-VO) mit 30 Tagen – und nicht mit 31 Tagen – multiplizierte. Gemäß § 1 Abs. 2 der NH-VO war für die Ermittlung des täglichen Grundbetrags der Notstandshilfe der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen. Auch nach Außerkrafttreten der NH-VO ist der anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen, zumal das AlVG auch an anderer Stelle die Ermittlung der täglichen Leistung so regelt (vgl. § 21 AlVG; näher hierzu in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 36 AlVG, insbesondere Rz 698).Soweit das AMS den Tagsatz der Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz bei der Anrechnung auf volle Monate mit 30 multiplizierte, kann zugrunde gelegt werden, dass das AMS aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 3, 36 und 38 AlVG bzw. aufgrund von Paragraph eins, Absatz 2, der außer Kraft getretenen Notstandshilfeverordnung (NH-VO) mit 30 Tagen – und nicht mit 31 Tagen – multiplizierte. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der NH-VO war für die Ermittlung des täglichen Grundbetrags der Notstandshilfe der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen. Auch nach Außerkrafttreten der NH-VO ist der anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen, zumal das AlVG auch an anderer Stelle die Ermittlung der täglichen Leistung so regelt vergleiche Paragraph 21, AlVG; näher hierzu in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 36, AlVG, insbesondere Rz 698). Die Höhe des auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommens der Beschwerdeführerin für die Monate September bis Dezember 2022 beträgt somit jeweils € 690,– (€ 23,– x 30 Tage) und für den Jänner 2023 € 720,– (€ 23,99 x 30 Tage = € 719,70; gemäß § 36 Abs. 4 AlVG kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag gerundet).Die Höhe des auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommens der Beschwerdeführerin für die Monate September bis Dezember 2022 beträgt somit jeweils € 690,– (€ 23,– x 30 Tage) und für den Jänner 2023 € 720,– (€ 23,99 x 30 Tage = € 719,70; gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AlVG kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag gerundet). Die Beschwerdeführerin bezog in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen von 01.10.2022 bis 08.02.2023 und von 16.02.2023 bis 28.02.2023 Notstandshilfe in der Höhe von € 29,32 täglich; zwischen 09.02.2023 und 15.02.2023 war ihr Notstandshilfebezug aufgrund eines Krankengeldanspruchs unterbrochen. Die für die Monate Oktober 2022 bis Jänner 2023 anrechenbaren Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz ergeben einen täglichen Anrechnungsbetrag von € 22,68 (€ 690,– monatlich x 12 Monate / 365 Tage; gerundet auf zwei Dezimalstellen) und vermindern die gebührende Notstandshilfe für diese Monate auf € 6,64 täglich (€ 29,32 – € 22,68). Das für Februar 2023 anrechenbare Einkommen ergibt einen täglichen Anrechnungsbetrag von € 23,67 (€ 720,– monatlich x 12 Monate / 365 Tage; gerundet auf zwei Dezimalstellen) und vermindert die gebührende Notstandshilfe für diesen Monat auf € 5,65 täglich (€ 29,32 – € 23,67). 3.3.1.3. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe fehlerhaft war, ist die Bemessung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG rückwirkend zu berichtigen. Aufgrund der Nichtberücksichtigung der Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz war die ursprüngliche Bemessung der Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum fehlerhaft und somit zu berichtigen.3.3.1.3. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe fehlerhaft war, ist die Bemessung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG rückwirkend zu berichtigen. Aufgrund der Nichtberücksichtigung der Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz war die ursprüngliche Bemessung der Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum fehlerhaft und somit zu berichtigen. Daher war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 29,32 im Zeitraum von 01.10.2022 bis 31.01.2023 auf € 6,64 täglich und für den Zeitraum von 01.02.2023 bis 08.02.2023 sowie von 16.02.2023 bis 28.02.2023 auf € 5,65 täglich zu berichtigen. 3.3.2. Betreffend die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe: 3.3.2.1. Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz iVm § 38 AlVG zum Ersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung verpflichtet, wenn sie den Überbezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dies ist in Zusammenhang mit ihrer Verpflichtung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG zu sehen, wonach sie als Bezieherin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (u.a.) jede für das Fortbestehen und das Ausmaß ihres Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzeigen hätte müssen.3.3.2.1. Die Beschwerdeführerin ist gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zum Ersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung verpflichtet, wenn sie den Überbezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dies ist in Zusammenhang mit ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG zu sehen, wonach sie als Bezieherin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (u.a.) jede für das Fortbestehen und das Ausmaß ihres Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzeigen hätte müssen. Der zweite Rückforderungstatbestand betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der zweite Rückforderungstatbestand betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Ein Leistungsbezieher hat dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149 mwN). Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet (VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139; 20.09.2006, 2005/08/0146; 07.09.2020, Ra 2016/08/0062). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären. Es spielt also noch nicht einmal eine Rolle, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).Ein Leistungsbezieher hat dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149 mwN). Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet (VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139; 20.09.2006, 2005/08/0146; 07.09.2020, Ra 2016/08/0062). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären. Es spielt also noch nicht einmal eine Rolle, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). 3.3.2.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt meldete die Beschwerdeführerin ihren Bezug des Kinderbetreuungsgeldes samt Beihilfe und dessen Höhe erst am 13.04.2023. In ihrem Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe vom 22.08.2022 gab sie zwar an, dass sie über ein eigenes Einkommen verfüge, jedoch gab sie die Höhe dessen als „nicht bekannt“ an. Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, damit ihre Meldepflicht erfüllt zu haben, ist zu entgegnen, dass aus dieser Angabe weder der Bezug von Kinderbetreuungsgeld noch eine bestimmte Höhe hervorgeht und sohin keine Überprüfung der Anspruchsrelevanz des Einkommens möglich ist. Eine ordnungsgemäße, dem AMS Klarheit verschaffende Meldung des Einkommens lag damit jedenfalls nicht vor. Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es nämlich, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen eines Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 50 AlVG, Rz 831).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es nämlich, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen eines Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 50, AlVG, Rz 831). Es kommt auch nicht darauf an, dass ein die Leistung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen ohne Belang ist. Maßgebend ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig bekannt gegeben oder der Behörde gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruches in einer zumindest gleichwertigen Weise (z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 25 AlVG, Rz 524). Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Arbeitsloser meint, die im Antragsformular gestellten Fragen nicht richtig oder vollständig beantworten zu müssen, sind zudem von ihm zu tragen (vgl. VwGH 17.5.2006, 2005/08/0153).Es kommt auch nicht darauf an, dass ein die Leistung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen ohne Belang ist. Maßgebend ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig bekannt gegeben oder der Behörde gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruches in einer zumindest gleichwertigen Weise (z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 25, AlVG, Rz 524). Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Arbeitsloser meint, die im Antragsformular gestellten Fragen nicht richtig oder vollständig beantworten zu müssen, sind zudem von ihm zu tragen vergleiche VwGH 17.5.2006, 2005/08/0153). In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, dass die Österreichische Gesundheitskasse der Beschwerdeführerin das Kinderbetreuungsgeld erst am 07.10.2022 zuerkannte und sie daher zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Kenntnis von der Höhe der Leistungen haben konnte. Die Beschwerdeführerin wäre aber nach den angeführten Rechtsgrundlagen jedenfalls verpflichtet gewesen, dem AMS die Zuerkennung der Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie deren Erhöhung ab 01.01.2023 spätestens binnen einer Woche zu melden. 3.3.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150). 3.3.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150). Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt weiters, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz – dolus eventualis – voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149; 09.09.2009, 2006/08/0344). Der Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird.Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt weiters, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz – dolus eventualis – voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war vergleiche VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149; 09.09.2009, 2006/08/0344). Der Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Hinsichtlich des Vorsatzes auf die Verschweigung maßgebender Tatsachen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie nicht über ihre Meldepflichten informiert worden sei und nicht gewusst habe, dass sie einen Nachweis über ihren Kinderbetreuungsgeldbezug vorlegen hätte müssen. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Antragsformular vom 22.08.2022 darauf hingewiesen und dazu verpflichtet wurde, jede maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis spätestens eine Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139). Auf der letzten Seite des Antrags auf Notstandshilfe sind die Meldepflichten der Beschwerdeführerin und die Folgen einer Verletzung dieser explizit angeführt. Die Beschwerdeführerin bestätigte mit ihrer Unterschrift und der Abgabe dieses Antrags, dass sie die dort angeführten Meldepflichten einhalten werde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 2011 wiederholt und über längere Zeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, weshalb davon auszugehen ist, dass sie bereits in der Vergangenheit ausreichend über ihre Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG informiert war. Hinsichtlich des Vorsatzes auf die Verschweigung maßgebender Tatsachen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie nicht über ihre Meldepflichten informiert worden sei und nicht gewusst habe, dass sie einen Nachweis über ihren Kinderbetreuungsgeldbezug vorlegen hätte müssen. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Antragsformular vom 22.08.2022 darauf hingewiesen und dazu verpflichtet wurde, jede maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis spätestens eine Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben vergleiche VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139). Auf der letzten Seite des Antrags auf Notstandshilfe sind die Meldepflichten der Beschwerdeführerin und die Folgen einer Verletzung dieser explizit angeführt. Die Beschwerdeführerin bestätigte mit ihrer Unterschrift und der Abgabe dieses Antrags, dass sie die dort angeführten Meldepflichten einhalten werde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 2011 wiederholt und über längere Zeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, weshalb davon auszugehen ist, dass sie bereits in der Vergangenheit ausreichend über ihre Meldepflichten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG informiert war. Es sind keine Gründe ersichtlich – weder aufgrund der Gestaltung des Antragsformulars noch aufgrund der Rechtslage –, weshalb der Beschwerdeführerin der richtige Sachverhalt oder das Erfordernis der Meldung an das AMS nicht bekannt gewesen sein sollten (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, zum Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“). Insbesondere wird das Kinderbetreuungsgeld unter Punkt 9) des Antragformulars bei der Frage „Wenn ja, welcher Art?“ als Beispiel für ein Einkommen angeführt (vgl. im Gegensatz dazu VwGH 21.12.2005, 2005/08/0100). Die Beschwerdeführerin beantwortete die Frage nach der Einkommensart gar nicht und jene nach der Höhe des Einkommens mit „nicht bekannt“. Nach den bei einer durchschnittlichen Notstandshilfebezieherin vorauszusetzenden Kenntnissen kann in diesem Fall jedenfalls erwartet werden, dass sie die Höhe ihres Einkommens dem AMS meldet, sobald ihr diese bekannt wird. Dies unterließ die Beschwerdeführerin ebenso wie die Meldung der Erhöhung des Kinderbetreuungsgeldes ab 01.01.2023; sie hat somit eine Verletzung ihrer Meldepflicht zumindest billigend in Kauf genommen bzw. eine maßgebende Tatsache bedingt vorsätzlich verschwiegen. Es sind keine Gründe ersichtlich – weder aufgrund der Gestaltung des Antragsformulars noch aufgrund der Rechtslage –, weshalb der Beschwerdeführerin der richtige Sachverhalt oder das Erfordernis der Meldung an das AMS nicht bekannt gewesen sein sollten vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, zum Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“). Insbesondere wird das Kinderbetreuungsgeld unter Punkt 9) des Antragformulars bei der Frage „Wenn ja, welcher Art?“ als Beispiel für ein Einkommen angeführt vergleiche im Gegensatz dazu VwGH 21.12.2005, 2005/08/0100). Die Beschwerdeführerin beantwortete die Frage nach der Einkommensart gar nicht und jene nach der Höhe des Einkommens mit „nicht bekannt“. Nach den bei einer durchschnittlichen Notstandshilfebezieherin vorauszusetzenden Kenntnissen kann in diesem Fall jedenfalls erwartet werden, dass sie die Höhe ihres Einkommens dem AMS meldet, sobald ihr diese bekannt wird. Dies unterließ die Beschwerdeführerin ebenso wie die Meldung der Erhöhung des Kinderbetreuungsgeldes ab 01.01.2023; sie hat somit eine Verletzung ihrer Meldepflicht zumindest billigend in Kauf genommen bzw. eine maßgebende Tatsache bedingt vorsätzlich verschwiegen. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.06.2016, 2016/08/0100). Die dem AMS nicht unverzüglich gemeldete Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes vom 07.10.2022 und dessen Erhöhung ab 01.01.2023 erfüllen jedenfalls das Kausalitätserfordernis, weil die rechtzeitige Meldung dem AMS die Überprüfung ermöglicht hätte, ob die Notlage der Beschwerdeführerin weiterhin vorlag.Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.06.2016, 2016/08/0100). Die dem AMS nicht unverzüglich gemeldete Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes vom 07.10.2022 und dessen Erhöhung ab 01.01.2023 erfüllen jedenfalls das Kausalitätserfordernis, weil die rechtzeitige Meldung dem AMS die Überprüfung ermöglicht hätte, ob die Notlage der Beschwerdeführerin weiterhin vorlag. 3.3.2.4. Im Zeitraum von 01.10.2022 bis 31.01.2023, sohin für 123 Tage, hatte die Beschwerdeführerin tatsächlich Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 6,64 täglich statt der ausbezahlten € 29,32 täglich. Die Beschwerdeführerin erhielt somit in diesem Zeitraum einen Überbezug an Notstandshilfe in der Höhe von € 22,68 täglich (€ 29,32 – € 6,68) und damit gesamt € 2.789,64 (€ 22,68 x 123 Tage). In den Zeiträumen von 01.02.2023 bis 08.02.2023 und 16.02.2023 bis 28.02.2023, sohin für 21 Tage, hatte die Beschwerdeführerin tatsächlich Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 5,65 täglich statt der ausbezahlten € 29,32 täglich. Die Beschwerdeführerin erhielt somit in diesen Zeiträumen einen Überbezug an Notstandshilfe in der Höhe von € 23,67 täglich (€ 29,32 – € 5,65) und damit gesamt € 497,07 (€ 23,67 x 21 Tage). Die im Zeitraum von 01.10.2022 bis 28.02.2023 zu Unrecht ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von € 3.286,71 (€ 2.789,64 + € 497,07) ist somit gemäß § 25 Abs. 1 AlVG rückzufordern. Die im Zeitraum von 01.10.2022 bis 28.02.2023 zu Unrecht ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von € 3.286,71 (€ 2.789,64 + € 497,07) ist somit gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG rückzufordern. 3.4. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.5. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren widerholten Hinweisen auf finanzielle Probleme um eine Nachsicht der Rückforderung ersucht, ist festzuhalten, dass ein derartiger Anspruch aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 25 Abs. 1 AlVG nicht besteht. Die regionalen Geschäftsstellen des AMS können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen jedoch gemäß § 25 Abs. 4 AlVG Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist.3.5. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren widerholten Hinweisen auf finanzielle Probleme um eine Nachsicht der Rückforderung ersucht, ist festzuhalten, dass ein derartiger Anspruch aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nicht besteht. Die regionalen Geschäftsstellen des AMS können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen jedoch gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AlVG Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. 3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte, trotz des Antrags der Beschwerdeführerin, gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1) ergibt sich jedoch vollständig aus dem Inhalt des Verfahrensakts und wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Durchführung einer Verhandlung auch nicht näher.3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte, trotz des Antrags der Beschwerdeführerin, gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. römisch zwei.1) ergibt sich jedoch vollständig aus dem Inhalt des Verfahrensakts und wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Durchführung einer Verhandlung auch nicht näher. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere ist geklärt, dass Kinderbetreuungsgeld auf die Notstandshilfe anzurechnen ist (vgl. VwGH 26.07.2023, Ra 2023/08/0075). Rechtsprechung betreffend die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe ist umfangreich vorhanden und fallbezogen unter der Begründung zu Spruchteil A) zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere ist geklärt, dass Kinderbetreuungsgeld auf die Notstandshilfe anzurechnen ist vergleiche VwGH 26.07.2023, Ra 2023/08/0075). Rechtsprechung betreffend die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe ist umfangreich vorhanden und fallbezogen unter der Begründung zu Spruchteil A) zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W237.2276240.1.00