RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2024 GeschäftszahlW291 2266207-2 Spruch, W291 2266207-2/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Libyen bzw. unbekannt, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2024, Zl XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 11.02.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libyen bzw. unbekannt, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2024, Zl römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 11.02.2024 zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 11.02.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 11.02.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt.
- Am 26.02.2024 brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
- In weiterer Folge wurde dem BF Parteiengehör zu der vom BFA abgegebenen Stellungnahme gewährt.
- Der BF gab dazu eine Stellungnahme ab.
- Am 28.02.2024 langte das Protokoll zu einer an diesem Tag durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme sowie eine E-Mail ein, mit der mitgeteilt wurde, dass nunmehr ein HRZ-Verfahren mit Nigeria gestartet worden sei und eine Vorführung vor diese Delegation anvisiert sei. Dies wurde zusammen mit einer Anfragebeantwortung dem BF zur Stellungnahme übermittelt.
- Bis dato ist keine Stellungnahme des BF dazu eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Bisheriges Verfahren: Der BF stellte am 16.01.2014 und am 21.08.2015 in Ungarn einen Anträge auf internationalen Schutz. Der BF reiste nach Österreich weiter und stellte im August 2015 im Bundesgebiet einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.07.2017 wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich vom BFA einvernommen. Aus dem Protokoll ergibt sich: „Der Antragsteller betritt den Einvernahmeraum und fragt den Dolmetscher woher dieser stammt, woraufhin die Einvernahmeleiteterin den Antragsteller dahingehend aufmerksam macht, dass dies nicht zur Frage steht, woraufhin der Antragsteller zu Protokoll gibt, er habe gehört, dass alle Einvernahmeleiter Englisch sprechen würden und gibt dieser an, er wolle, dass die Einvernahme auf Englisch stattfindet. … F: Gibt es für Sie gegen den hier anwesenden Dolmetscher irgendwelche Einwände? A: Nein, ich habe keine Einwände. Ich möchte die Einvernahme aber auf Englisch führen. A: Englisch ist besser. Ich möchte die Einvernahme auf Englisch führen. Ich habe bei der Erstbefragung mein Interview auf Arabisch geführt. Bei der Erstbefragung hat einiges nicht gepasst, weswegen ich die heutige Einvernahme auf Englisch führen möchte. … F: Was ist Ihre Muttersprache? A: Meine Muttersprache ist Englisch. F: Sie stammen aus Libyen und geben vor Ihre Muttersprache wäre Englisch. Wie erklären Sie sich diesen Umstand. A: Alle sprechen Englisch. F: Was ist Ihre Muttersprache? A: Arabisch.“ Aufgrund von Zweifeln an der Nationalität wurden dem BF mehrere Fragen zu Libyen gestellt. Die Aufforderung an einer Sprachanalyse teilzunehmen, verweigerte der BF. Am 05.07.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot verbunden. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Am 05.07.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot verbunden. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG zur GZ XXXX vom 06.09.2017 wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und die Dauer des Einreiseverbotes auf 12 Monate herabgesetzt. In diesem Erkenntnis wurde ebenfalls die Nationalität des BF angezweifelt. Die Entscheidung wurde rechtskräftig und hielt sich der BF seitdem illegal im Bundesgebiet auf.Mit Erkenntnis des BVwG zur GZ römisch 40 vom 06.09.2017 wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und die Dauer des Einreiseverbotes auf 12 Monate herabgesetzt. In diesem Erkenntnis wurde ebenfalls die Nationalität des BF angezweifelt. Die Entscheidung wurde rechtskräftig und hielt sich der BF seitdem illegal im Bundesgebiet auf. Der BF wurde am 24.11.2022 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Am 25.11.2022 wurde gegen den BF ein Schubbescheid (vom 24.11.2022) zur Sicherung der Abschiebung erlassen. Am 28.11.2022 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.12.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme im Asylverfahren. Am 13.12.2022 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA. Mit Bescheid vom 20.12.2022 wurde der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG zu GZ XXXX vom 19.01.2023 wurde die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wurde stattgegeben und diese behoben.Mit Erkenntnis des BVwG zu GZ römisch 40 vom 19.01.2023 wurde die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wurde stattgegeben und diese behoben. Gegen die Erlassung des Schubhaftbescheides wurde eine Beschwerde erhoben. Am 23.01.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen und gab er an, dass er sich auf Englisch mit seinen Eltern unterhält. Am 31.01.2023 wurde eine mündliche Verhandlung zur GZ XXXX vor dem BVwG durchgeführt. Mit mündlichen Erkenntnis wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.11.2022 Folge gegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 25.11.2022 für rechtswidrig erklärt.Am 31.01.2023 wurde eine mündliche Verhandlung zur GZ römisch 40 vor dem BVwG durchgeführt. Mit mündlichen Erkenntnis wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.11.2022 Folge gegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 25.11.2022 für rechtswidrig erklärt. Der BF wurde aus der Schubhaft entlassen. Mit Bescheid vom 01.02.2023 wurde der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Der BF wies am 31.01.2023 seine letzte Meldung im Anhaltezentrum auf. Der BF war erst wieder am 16.02.2023 obdachlos gemeldet. Vom 01.02.2023 bis 15.02.2023 findet sich keine Meldung im Bundesgebiet. Am 06.02.2023 erfolgte eine Hinterlegung im Akt.Mit Bescheid vom 01.02.2023 wurde der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Der BF wies am 31.01.2023 seine letzte Meldung im Anhaltezentrum auf. Der BF war erst wieder am 16.02.2023 obdachlos gemeldet. Vom 01.02.2023 bis 15.02.2023 findet sich keine Meldung im Bundesgebiet. Am 06.02.2023 erfolgte eine Hinterlegung im Akt. Im Jahr 2023 erfolgte eine Durchsicht der Kontakte am Mobiltelefon des BF, welche ergab, dass Telefonnummern mit Vorwahlen aus verschiedenen afrikanischen Staaten (Nigeria, Sierra Leone, Kenia, etc) gespeichert sind. Am 10.05.2023 erging durch das BFA ein Bescheid, worin der Antrag des BF auf ordnungsgemäße Zustellung und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und die Beschwerde vom 22.03.2023 zurückgewiesen. Es wurde gegen diese Entscheidung eine Beschwerde erhoben und am 12.06.2023 dem BVwG übermittelt. Das Verfahren ist aktuell noch offen. Am 09.02.2024 wurde der BF von Beamten einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurde ein illegaler Aufenthalt festgestellt. Aufgrund eines ausgesprochenen Festnahmeauftrages wurde der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Am 11.02.2024 um 09:50 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Trotz mehrfacher Fragen wirkte der BF nicht mit und verweigerte die Antwort auf die gestellten Fragen. Mit Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG wurde über den BF am 11.02.2024 die Schubhaft angeordnet. Mit Mandatsbescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG wurde über den BF am 11.02.2024 die Schubhaft angeordnet. Der Schubbescheid wurde am 11.02.2024 um 12:34 Uhr dem BF persönlich zugestellt. Am 12.02.2024 wurde mit der zuständigen Abteilung in der Direktion des BFA Kontakt aufgenommen, um einen Interviewtermin mit der libyschen Botschaft zu erlangen. Es konnte ein Termin für den 21.02.2024 um 11:00 Uhr vereinbart werden. Dieser Termin musste auf Wunsch des libyschen Konsuls auf den 22.02.2024 um 11:00 Uhr verschoben werden. Die Vorführung wurde erfolgreich durchgeführt, jedoch verweigerte der BF vor Ort die Mitwirkung, in dem der BF die Kommunikation mit dem Vertreter der libyschen Botschaft verweigerte. Der BF hat kaum gesprochen und gab lediglich an, dass er aus Afrika stammt. Der BF war nicht bereit auszusagen, woher aus Afrika er stammen soll. Auf die Fragen des Konsuls hat der BF nicht geantwortet. Am 28.02.2024 führte das BFA erneut eine niederschriftliche Einvernahme durch. Der BF verhielt sich unkooperativ, aggressiv und laut. 1.
- Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.2.
- Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Der BF ist volljährig. 1.2.
- Der BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er ist auch weiterhin haftfähig. Beim BF bestehen grundsätzlich keine gesundheitlichen Beschwerden. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
- Der BF ist in Österreich unbescholten. 1.2.
- Der BF weist in Österreich keine sozialen Anknüpfungspunkte auf. Der BF geht keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach. Der BF verfügt aktuell über EUR 1.930 und hat im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme über EUR 2.000 verfügt. Der BF war im Bundesgebiet nur teilweise gemeldet, so wies er vom 30.11.2017 bis 15.02.2023 – abgesehen von einer Meldung im Anahaltezentrum – keine Meldung im Bundesgebiet auf. Vom 16.02.2023 bis 18.09.2023 war er obdachlos gemeldet. Danach war er – abgesehen vom Polizeianhaltezentrum - im Bundesgebiet nicht gemeldet. 1.2.
- Der BF tauchte in Österreich unter, indem er sich ohne behördliche Meldung in Österreich aufhielt. 1.2.
- Der BF gibt an, lybischer Staatsangehöriger zu sein. Das BFA geht aktuell davon aus, dass der BF kein Staatsbürger aus Libyen ist und der BF wissentlich der Behörde jahrelang eine falsche Nationalität vorgetäuscht hat. Es ist nach Ansicht des BFA auch nicht auszuschließen, dass die Personaldaten des BF unrichtig sind. Aufgrund dieses Sachverhaltes wird der BF mit diesen Fakten konfrontiert und werden die entsprechenden Maßnahmen gesetzt, um die richtige Identität und Nationalität des BF festzustellen. Es werden nun Schritte durch das BFA unternommen, um so schnell wie möglich, die wahre Identität des BF zu klären. Diesbezüglich musste jedoch der BF neuerlich einvernommen werden und mit den jeweiligen Vertretungsbehörden Kontakt aufgenommen werden. Aufgrund der Sprache kann eine Einschränkung der Herkunft auf gewisse Länder getroffen werden, da der BF jedoch ein Sprachgutachten verweigerte, müssen diese Schritte gesetzt werden. Die Fortsetzung der Anhaltung ist für diese Verfahrensschritte unbedingt erforderlich, um tatsächlich die Möglichkeit zu bekommen, die Identität des BF zu klären. Aufgrund von Angaben eines Dolmetschers wurde ein HRZ-Verfahren betreffend Nigeria gestartet und findet Anfang März der Delegationstermin mit dem nigerianischen Konsul statt. 1.2.
- Der BF befand sich vom 25.11.2022 bis zum 31.01.2023 (68 Tage) in Schubhaft. Weitere Schubhaftzeiten in der Vergangenheit existieren nicht. 1.2.
- Im Jahr 2022 wurden betreffend Nigeria 119 HRZ ausgestellt, im Jahr 2023 wurden 63 HRZ ausgestellt. Im Jahr 2022 fanden 104 Abschiebungen betreffend Nigeria statt, im Jahr 2023 fanden 120 statt.
- Beweiswürdigung 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den angefochtenen Bescheid, die Stellungnahme des BFA und den unbedenklichen Akt. 2.
- Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.2.
- Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sollte. Dass der BF volljährig ist, ist unzweifelhaft. 2.2.2 Das BFA ging im angefochtenen Bescheid von einer Haftfähigkeit aus. Substantiierte Anhaltpunkte, dass der BF nicht mehr haftfähig sein sollte bzw. während der Anhaltung nicht haftfähig sein hätte sollen, sind nicht hervorgekommen. Dass beim BF gesundheitliche Beschwerden vorliegen sollten, ist nicht hervorgekommen (siehe etwa Gesundheitsbefragung vom 29.01.2024). Dass seitdem Änderungen eingetreten wären, ist nicht hervorgekommen. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft. 2.2.
- Die Feststellung zu 1.2.
- gründet sich auf eine Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug. 2.2.
- Das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass der BF nicht sozial verankert ist. Das BFA legte dem Bescheid auch zugrunde, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu seiner finanziellen Situation gründen sich auf einen Auszug aus der Anhaltedatei. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Meldungen in Österreich gründen sich auf eine Einsichtnahme in einen ZMR-Auszug. 2.2.
- Aus dem ZMR-Auszug ergibt sich, dass der BF in Österreich teilweise nicht gemeldet war. Vor diesem Hintergrund ist dem BFA auch nicht entgegenzutreten, wenn es dem Bescheid zugrundelegt, dass der BF in Österreich untertauchte, indem er sich ohne behördliche Meldung in Österreich aufhielt. 2.2.
- Dass der BF angibt, lybischer Staatsangehöriger zu sein, ergibt sich etwa aus der Verhandlungsniederschrift vom 31.01.
- Die weiteren Feststellungen zu 1.2.
- ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA und dem E-Mail des BFA vom 28.02.
- 2.2.
- Dass sich der BF zuvor in Schubhaft befand, konnte unter anderem einem E-Mai des BFA entnommen werden. 2.2.
- Die Feststelllungen zu 1.2.
- ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben der zuständigen Fachabteilung.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: §§, 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. (…) Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher ein Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der haftfähige BF ist volljährig.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher ein Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der haftfähige BF ist volljährig. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt.Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt. Gegenständlich stützt sich die belangte Behörde bei Schubhaftsanordnung auf Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG. Dem BFA ist zuzustimmen, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf beim BF bei Schubhaftanordnung gegeben waren. Gegenständlich stützt sich die belangte Behörde bei Schubhaftsanordnung auf Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG. Dem BFA ist zuzustimmen, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf beim BF bei Schubhaftanordnung gegeben waren. Der BF verhielt sich unkooperativ, so wirkte er im Rahmen der Einvernahme am 11.02.2024 nicht mit. Zudem legte das BFA dem Bescheid zugrunde, dass der BF in Österreich untertauchte, er lebte somit auch im Verborgenen (Z 1). Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3). Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF tauchte unter und besteht keine amtliche Meldeadresse in Österreich. Zudem legte es dem Bescheid zugrunde, dass der BF nicht sozial verankert ist (Z 9). Der BF verhielt sich unkooperativ, so wirkte er im Rahmen der Einvernahme am 11.02.2024 nicht mit. Zudem legte das BFA dem Bescheid zugrunde, dass der BF in Österreich untertauchte, er lebte somit auch im Verborgenen (Ziffer eins,). Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3,). Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF tauchte unter und besteht keine amtliche Meldeadresse in Österreich. Zudem legte es dem Bescheid zugrunde, dass der BF nicht sozial verankert ist (Ziffer 9,). Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF geht keiner legalen Beschäftigung nach und bestehen keine relevanten sozialen Bindungen in Österreich. Das BFA legte dem Bescheid auch zugrunde, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist und, dass der BF aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden wird. Durch die Stellungnahme des BFA und die gesetzten Handlungen wird belegt, dass bereits im Zeitpunkt der Schubhaftanordnung klar war, dass eine Identitätsfeststellung – innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer – ausreichend wahrscheinlich ist. Das BFA hat mit 11.02.2024 die Schubhaft über den BF verhängt und hat das BFA den BF bereits für den 21.02.2024 einen Interviewtermin betreffend Libyen vereinbart, der auf Wunsch des libyschen Konsuls auf den 22.02.2024 verschoben werden musste und auch tatsächlich durchgeführt wurde. Nunmehr wurde aufgrund von Angaben eines Dolmetschers ein Delegationstermin mit dem nigerianischen Konsulat vereinbart. Zudem wird angemerkt, dass die Angaben des BF, demnach er libyscher Staatsangehöriger sei, bereits im Verfahren auf internationalen Schutz angezweifelt wurden und der BF auch selbst angab, dass Englisch seine Muttersprache sei. Bemerkt wird auch, dass im Jahr 2023 eine Durchsicht der Kontakte am Mobiltelefon des BF erfolgte, welche ergab, dass Telefonnummern mit Vorwahlen aus verschiedenen afrikanischen Staaten (Nigeria, Sierra Leone, Kenia, etc) gespeichert sind. Der BF zeigte sich unkooperativ und verweigerte auch die Mitwirkung an einer Sprachanalyse. Das BFA hat daher auf eine kurze Anhaltung in Schubhaft hingewirkt und schnellstmöglich Schritte gesetzt, um die Identität des BF zu klären. Dem BFA ist daher auch zuzustimmen, dass die Verhältnismäßigkeit im hier maßgeblichen Zeitraum vorlag. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein hätte sollen. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck, wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Das BFA hat zu Recht die Anwendung gelinderer Mittel verneint. Diesbezüglich hat das BFA zu Recht ins Treffen geführt, dass aufgrund seines bisherigen Verhaltens und seiner persönlichen Lebenssituation ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht. So legte das BFA dem Bescheid zugrunde, dass der BF untertauchte und auch im Rahmen der Einvernahme am 11.02.2024 nicht mitwirken wollte. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck, wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Das BFA hat zu Recht die Anwendung gelinderer Mittel verneint. Diesbezüglich hat das BFA zu Recht ins Treffen geführt, dass aufgrund seines bisherigen Verhaltens und seiner persönlichen Lebenssituation ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht. So legte das BFA dem Bescheid zugrunde, dass der BF untertauchte und auch im Rahmen der Einvernahme am 11.02.2024 nicht mitwirken wollte. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch §§ 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:Paragraphen 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Paragraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder,
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde. (…)
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF ist weithin haftfähig. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG ist weiterhin als Prüfungsmaßstab heranzuziehen.Der BF ist weithin haftfähig. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist weiterhin als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Gegenständlich liegt auch weiterhin Fluchtgefahr, und zwar auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF lebte im Verborgenen. Zudem zeigt sich der BF unkooperativ, so verweigerte er die Mitwirkung an einer Sprachanalyse und wirkte an der Einvernahme vom 11.02.2024 nicht mit (Z 1). Im Übrigen besteht gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3). Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und ist sozial in Österreich nicht verwurzelt. Er kam dem Meldegesetz nicht ausreichend nach. Der BF verfügt über EUR 1.
- In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls Z 9 erfüllt, zumal ihn seine finanziellen Mittel nicht vom Untertauchen bewahren konnten (Z 9). Gegenständlich liegt auch weiterhin Fluchtgefahr, und zwar auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF lebte im Verborgenen. Zudem zeigt sich der BF unkooperativ, so verweigerte er die Mitwirkung an einer Sprachanalyse und wirkte an der Einvernahme vom 11.02.2024 nicht mit (Ziffer eins,). Im Übrigen besteht gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3,). Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und ist sozial in Österreich nicht verwurzelt. Er kam dem Meldegesetz nicht ausreichend nach. Der BF verfügt über EUR 1.
- In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls Ziffer 9, erfüllt, zumal ihn seine finanziellen Mittel nicht vom Untertauchen bewahren konnten (Ziffer 9,). Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die BF verfügt weder über relevante soziale Anknüpfungspunkte noch weist er eine legale berufliche Verwurzelung auf. Er kam auch seiner Meldeverpflichtung in Österreich unzureichend nach. Der BF wird nunmehr der nigerianischen Konsulat Anfang März vorgeführt. Dies erfolgt aufgrund von Angaben eines Dolmetschers. Das Gericht verkennt nicht, dass die Identität des BF aktuell nicht abschließend geklärt ist. Für die verfahrensgegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft ist es aber nicht erforderlich, dass die Identität des BF bereits geklärt ist; vielmehr genügt es, dass Aussicht besteht, die Klärung der Identität - und damit verbunden die Erlangung eines Heimreisezertifikats - innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer bewirken zu können (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348). Diese Aussicht ist aufgrund der Angaben in den Stellungnahmen des BFA und den aktuell laufenden Konsultationen mit der nigerianischen Vertretungsbehörde zu bejahen.Die BF verfügt weder über relevante soziale Anknüpfungspunkte noch weist er eine legale berufliche Verwurzelung auf. Er kam auch seiner Meldeverpflichtung in Österreich unzureichend nach. Der BF wird nunmehr der nigerianischen Konsulat Anfang März vorgeführt. Dies erfolgt aufgrund von Angaben eines Dolmetschers. Das Gericht verkennt nicht, dass die Identität des BF aktuell nicht abschließend geklärt ist. Für die verfahrensgegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft ist es aber nicht erforderlich, dass die Identität des BF bereits geklärt ist; vielmehr genügt es, dass Aussicht besteht, die Klärung der Identität - und damit verbunden die Erlangung eines Heimreisezertifikats - innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer bewirken zu können vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348). Diese Aussicht ist aufgrund der Angaben in den Stellungnahmen des BFA und den aktuell laufenden Konsultationen mit der nigerianischen Vertretungsbehörde zu bejahen. Im Entscheidungszeitpunkt ist eine Klärung der Identität des BF bzw. eine HRZ-Erlangung – innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer – daher ausreichend aussichtsreich. Der BF befindet sich zudem erst seit dem 11.02.2024 in Schubhaft. Davor hat er sich vom 25.11.2022 bis zum 31.01.2023 in schubhaft befunden. Gegenständlich kann die Schubhaft nach § 80 Abs. 4 Z 1 FPG 18 Monate aufrechterhalten werden. Auch wurden HRZ betreffend Nigeria ausgestellt und finden Abschiebungen grundsätzlich nach Nigeria statt. Das BFA kommt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken, nach. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte. Im Entscheidungszeitpunkt ist eine Klärung der Identität des BF bzw. eine HRZ-Erlangung – innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer – daher ausreichend aussichtsreich. Der BF befindet sich zudem erst seit dem 11.02.2024 in Schubhaft. Davor hat er sich vom 25.11.2022 bis zum 31.01.2023 in schubhaft befunden. Gegenständlich kann die Schubhaft nach Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG 18 Monate aufrechterhalten werden. Auch wurden HRZ betreffend Nigeria ausgestellt und finden Abschiebungen grundsätzlich nach Nigeria statt. Das BFA kommt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken, nach. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Leben im Verborgenen, Verweigerung der Mitwirkung) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Leben im Verborgenen, Verweigerung der Mitwirkung) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Zum Vorbringen des BF: Der BF bringt vor, dass der Bescheid vom 01.02.2023 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Dass der Bescheid vom 01.02.2023 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sein sollte, kann jedoch nicht nachvollzogen werden. Der BF hat damals keine Meldung im Bundesgebiet aufgewiesen und wurde der Bescheid daher am 06.02.2023 hinterlegt. Zudem wurde auch nicht näher ausgeführt, wie der BF zu dieser Annahme kommt, dass der Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sein sollte. Soweit der BF ausführt, dass das BFA keine ausreichenden Schritte gesetzt hat, um die Identität des BF festzustellen, wird auf die oberen Ausführungen verwiesen. Zudem gilt es zu bedenken, dass zwar mit 25.11.2022 die Schubhaft über den BF verhängt wurde, er jedoch bereits wenige Tage später, und zwar am 28.11.2022, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, weshalb eine Vorführung vor die lybische Botschaft nicht möglich war. Der BF bringt weiters vor, dass der Umstand, dass er die Kommunikation mit der libyschen Botschaft verweigerte, zwar als Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gesehen werden könne, dies aber kein ausreichender Grund für die Annahme sei, dass er Arabisch nicht verstehe und die lybische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Diesbezüglich ist auf die bereits dargelegten Anhaltspunkte für eine nigerianische Staatsangehörigkeit zu verwiesen. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. – Kostenaussprüche 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenaussprüche Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) §
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…) Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 426,20.Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 426,
- Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen.Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Schriftliches Parteiengehör wurde gewährt. 3.
- Zu Spruchteil B. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W291.2266207.2.00