RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2024 GeschäftszahlW293 2280680-1 Spruch, W293 2280680-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 29.09.2023 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Exekutivbeamter, die Gewährung von besonderer Hilfeleistung bzw. Bevorschussung im Sinne der §§ 23a ff GehG und begehrte die bescheidmäßige Erledigung.
- Mit Schreiben vom 29.09.2023 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Exekutivbeamter, die Gewährung von besonderer Hilfeleistung bzw. Bevorschussung im Sinne der Paragraphen 23 a, ff GehG und begehrte die bescheidmäßige Erledigung. Der Beschwerdeführer führte in seinem Antrag weiter aus, dass er sich am XXXX 2023 im Zuge eines Einsatztrainings während Aufwärmeinheiten verletzt habe. Dabei habe er einen Bänderriss im Bereich des rechten Knöchels erlitten, weil er eine spielbedingte Ausweichbewegung gemacht habe und dabei gegen die Wand gestoßen und infolgedessen umgeknickt sei. Es handle sich jedenfalls um einen Dienstunfall gemäß § 23a Z1 GehG. Der Beschwerdeführer sei im Krankenhaus medizinisch versorgt worden und habe für sechs Wochen eine Schiene erhalten. Ihm stehe ein Schmerzengeldanspruch in Höhe von zumindest € 5.000,00 zu. Aufgrund dieser Verletzung habe er sich vom XXXX 2023 bis XXXX 2023 (45 Kalendertage) im Krankenstand befunden und habe währenddessen einen Verdienstentgang in Höhe von € 4.542,30 brutto erlitten.Der Beschwerdeführer führte in seinem Antrag weiter aus, dass er sich am römisch 40 2023 im Zuge eines Einsatztrainings während Aufwärmeinheiten verletzt habe. Dabei habe er einen Bänderriss im Bereich des rechten Knöchels erlitten, weil er eine spielbedingte Ausweichbewegung gemacht habe und dabei gegen die Wand gestoßen und infolgedessen umgeknickt sei. Es handle sich jedenfalls um einen Dienstunfall gemäß Paragraph 23 a, Z1 GehG. Der Beschwerdeführer sei im Krankenhaus medizinisch versorgt worden und habe für sechs Wochen eine Schiene erhalten. Ihm stehe ein Schmerzengeldanspruch in Höhe von zumindest € 5.000,00 zu. Aufgrund dieser Verletzung habe er sich vom römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 (45 Kalendertage) im Krankenstand befunden und habe währenddessen einen Verdienstentgang in Höhe von € 4.542,30 brutto erlitten.
- Mit Bescheid vom 03.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.09.2023 ab. Zumal die infolge eines Dienstunfalls erfolgte Verletzung des Beschwerdeführers im Zuge eines Einsatztrainings ohne Fremdverschulden erfolgt sei, sei zur Beurteilung über die Zuerkennung die Bestimmung des § 23c Abs. 5 GehG heranzuziehen. Die Aufwärmeinheit, sowie das „nicht näher definierte Spiel“ würden in keinem Zusammenhang mit der im Gesetz geforderten Notwendigkeit stehen, im Rahmen des Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Zumal die infolge eines Dienstunfalls erfolgte Verletzung des Beschwerdeführers im Zuge eines Einsatztrainings ohne Fremdverschulden erfolgt sei, sei zur Beurteilung über die Zuerkennung die Bestimmung des Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG heranzuziehen. Die Aufwärmeinheit, sowie das „nicht näher definierte Spiel“ würden in keinem Zusammenhang mit der im Gesetz geforderten Notwendigkeit stehen, im Rahmen des Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben.
- In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass sich die belangte Behörde unrichtigerweise auf die Bestimmung des § 23c Abs. 5 GehG stütze, zumal es sich bei dieser Bestimmung lediglich um besondere Hilfeleistung an Hinterbliebene handle. Vielmehr komme § 23a Z1 GehG zur Anwendung, zumal es sich um einen Dienstunfall des Beschwerdeführers handle. Es sei nicht richtig, wenn die Behörde annehme, dass das Ersatztraining in keinerlei Zusammenhang mit der im Gesetz definierten Gefahrensituation stehe. Dieses Ersatztraining zähle zur üblichen Dienstverrichtung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Dienstpflicht und es liege zweifelsohne ein Dienstunfall vor. Der Beschwerdeführer habe sich im Zuge dieses Ersatztrainings am Körper verletzt und dies habe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach sich gezogen. Er habe im Krankenhaus versorgt werden müssen und für sechs Wochen eine Schiene erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich zudem vom XXXX 2023 bis XXXX 2023 (45 Kalendertage) im Krankenstand befunden.
- In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass sich die belangte Behörde unrichtigerweise auf die Bestimmung des Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG stütze, zumal es sich bei dieser Bestimmung lediglich um besondere Hilfeleistung an Hinterbliebene handle. Vielmehr komme Paragraph 23 a, Z1 GehG zur Anwendung, zumal es sich um einen Dienstunfall des Beschwerdeführers handle. Es sei nicht richtig, wenn die Behörde annehme, dass das Ersatztraining in keinerlei Zusammenhang mit der im Gesetz definierten Gefahrensituation stehe. Dieses Ersatztraining zähle zur üblichen Dienstverrichtung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Dienstpflicht und es liege zweifelsohne ein Dienstunfall vor. Der Beschwerdeführer habe sich im Zuge dieses Ersatztrainings am Körper verletzt und dies habe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach sich gezogen. Er habe im Krankenhaus versorgt werden müssen und für sechs Wochen eine Schiene erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich zudem vom römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 (45 Kalendertage) im Krankenstand befunden.
- Einlangend am 06.11.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird bei der Landespolizeidirektion XXXX , derzeit dienstzugeteilt der LVA, im Exekutivdienst verwendet.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird bei der Landespolizeidirektion römisch 40 , derzeit dienstzugeteilt der LVA, im Exekutivdienst verwendet. Am XXXX 2023 nahm der Beschwerdeführer an einem Ersatztraining teil, bei der die Reaktions- und Koordinationsfähigkeit trainiert werden sollte. Dieses Training bestand aus mehreren Abschnitten. Beim Aufwärmen – in Form eines Ballspiels – erlitt der Beschwerdeführer einen Dienstunfall. Beim Ausweichen stieß er gegen die Wand und knickte um. Dabei erlitt er einen Bänderriss im Bereich seines rechten Knöchels.Am römisch 40 2023 nahm der Beschwerdeführer an einem Ersatztraining teil, bei der die Reaktions- und Koordinationsfähigkeit trainiert werden sollte. Dieses Training bestand aus mehreren Abschnitten. Beim Aufwärmen – in Form eines Ballspiels – erlitt der Beschwerdeführer einen Dienstunfall. Beim Ausweichen stieß er gegen die Wand und knickte um. Dabei erlitt er einen Bänderriss im Bereich seines rechten Knöchels. In der Folge befand sich der Beschwerdeführer vom XXXX 2023 bis XXXX 2023 (45 Kalendertage) im Krankenstand.In der Folge befand sich der Beschwerdeführer vom römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 (45 Kalendertage) im Krankenstand.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig. Dass es sich um einen Dienstunfall handelt, ergibt sich aus dem Schreiben der BVAEB vom 07.06.2023, die den Unfall als Dienstunfall anerkannt hat. Der Unfallhergang ergibt sich aus dem Akt. Dieser ist auch in den weiteren Aktenbestandteilen, insbesondere dem verfahrensgegenständlichen Bescheid übereinstimmend dargestellt. Die Verletzungsfolgen ergeben sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Befunden und sind unstrittig. Die Dauer des Krankenstandes ergibt sich insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 29.09.2023 sowie der gegenständlichen Beschwerde und deckt sich mit den Darstellungen der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid.
- Rechtliche Beurteilung:,
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Feber 1959 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten auszugsweise wie folgt: Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
- eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
- dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
- der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b.
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b,
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
- sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
- sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
- solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2)Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2)Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6)Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über. Besondere Hilfeleistung an Hinterbliebene § 23c.
(1)–
(4)[…]Paragraph 23 c,
(1)–
(4)[…]
(5)Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Beamtinnen und Beamte oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn die Beamtin oder der Beamte einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der sie oder er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben.“ 3.
- § 23a GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 GehG) zu erbringen ist (vgl. u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).3.
- Paragraph 23 a, GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu Paragraph 23 b, GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in Paragraph 23 b, GehG genannte Vorschuss der in Paragraph 23 a, GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, GehG werden in Paragraph 23 b, GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in Paragraph 23 b, GehG normierten Voraussetzungen vergleiche insbesondere Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 4, GehG) zu erbringen ist vergleiche u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005). Folglich sind bei der Frage der Prüfung der Gewährung einer besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a f. GehG zuerst die Voraussetzungen nach § 23a GehG zu prüfen, im Anschluss sodann als erstes jene nach § 23b GehG.Folglich sind bei der Frage der Prüfung der Gewährung einer besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a, f. GehG zuerst die Voraussetzungen nach Paragraph 23 a, GehG zu prüfen, im Anschluss sodann als erstes jene nach Paragraph 23 b, GehG. 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.3.
- Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall unstrittig einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG erlitten, der zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Es ist aufgrund der Verletzungen und des daraufhin anhaltenden Krankenstandes nicht in Zweifel zu ziehen, dass in der Folge seine Erwerbfähigkeit durch mehr als zehn Kalendertage gemindert war. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 23a GehG sind somit grundsätzlich erfüllt.3.3.
- Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall unstrittig einen Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG erlitten, der zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Es ist aufgrund der Verletzungen und des daraufhin anhaltenden Krankenstandes nicht in Zweifel zu ziehen, dass in der Folge seine Erwerbfähigkeit durch mehr als zehn Kalendertage gemindert war. Die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG sind somit grundsätzlich erfüllt. Aus den Gesetzesbestimmungen der §§ 23a f. GehG in Zusammenschau mit den Erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2018 (ErläutRV 196 BlgNR
- GP 9 f.) geht eindeutig hervor, dass für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung das Vorliegen einer Fremdeinwirkung erforderlich ist. Der Schaden muss somit dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden sein. Eigenverschulden des Beamten bzw. ein Schaden ohne Zutun einer anderen Person schließen somit von Vornherein einen Anspruch auf besondere Hilfeleistung nach den §§ 23a iVm 23b GehG aus (siehe u.a. VwGH 27.04.2020, Ro 2019/12/0004).Aus den Gesetzesbestimmungen der Paragraphen 23 a, f. GehG in Zusammenschau mit den Erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2018 (ErläutRV 196 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 9 f.) geht eindeutig hervor, dass für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung das Vorliegen einer Fremdeinwirkung erforderlich ist. Der Schaden muss somit dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden sein. Eigenverschulden des Beamten bzw. ein Schaden ohne Zutun einer anderen Person schließen somit von Vornherein einen Anspruch auf besondere Hilfeleistung nach den Paragraphen 23 a, in Verbindung mit 23b GehG aus (siehe u.a. VwGH 27.04.2020, Ro 2019/12/0004). Der Verwaltungsgerichtshof sprach wiederholt aus, dass die Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen im Sinne der Leistung eines Vorschusses bei fehlendem Fremdverschulden nicht vorgesehen sei. Dies ergebe sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung (§§ 2, 4, 9 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz [WHG] und §§ 23a und 23 b GehG), sondern sei es vom Verwaltungsgerichtshof auch bereits zur Vorgängerbestimmung des § 83c GehG iVm § 3 Abs. 1 WHG im Erkenntnis vom 13.11.2014, 2011/12/0037, ausgesprochen worden. Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm ergangen sei, schade nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedürfe, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden sei (vgl. VwGH 29.07.2021, Ra 2021/12/0021 mit Verweis auf VwGH 21.11.2016, Ra 2015/12/0051).Der Verwaltungsgerichtshof sprach wiederholt aus, dass die Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen im Sinne der Leistung eines Vorschusses bei fehlendem Fremdverschulden nicht vorgesehen sei. Dies ergebe sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung (Paragraphen 2, 4, 9, Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz [WHG] und Paragraphen 23 a und 23 b GehG), sondern sei es vom Verwaltungsgerichtshof auch bereits zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 83 c, GehG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, WHG im Erkenntnis vom 13.11.2014, 2011/12/0037, ausgesprochen worden. Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm ergangen sei, schade nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedürfe, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden sei vergleiche VwGH 29.07.2021, Ra 2021/12/0021 mit Verweis auf VwGH 21.11.2016, Ra 2015/12/0051). Erleidet nämlich jemand ohne Zutun einer dritten Person einen Schaden, kommt das Bestehen eines Ersatzanspruchs, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnte, nicht in Betracht. Die Durchsetzung eines Anspruchs gegen einen Schädiger scheidet somit mangels Schadenszufügung durch einen anderen, von dem dieser Anspruch sodann gefordert werden könnte, aus (vgl. VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037).Erleidet nämlich jemand ohne Zutun einer dritten Person einen Schaden, kommt das Bestehen eines Ersatzanspruchs, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnte, nicht in Betracht. Die Durchsetzung eines Anspruchs gegen einen Schädiger scheidet somit mangels Schadenszufügung durch einen anderen, von dem dieser Anspruch sodann gefordert werden könnte, aus vergleiche VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037). Dafür sprechen insbesondere auch die Gründe für die Einführung der Vorgängerbestimmung des § 83c GehG, in dem die Regelung zuvor in Verbindung mit § 9 WHG geregelt war. Nach § 9 Abs. 1 WHG leistete der Bund als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuss, wenn sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des WHG an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter abgeschlossen wird, oder wenn solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig (unbekannter Täter) oder kann sie nicht erfolgen (abwesender oder flüchtiger Täter), so leistet der Bund gemäß § 9 Abs. 2 WHG ausgenommen beim Schmerzengeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. § 9 WHG stellt somit auf gegen den Täter gerichtete Ersatzansprüche ab, für die der Bund unter bestimmten Voraussetzungen Vorschuss leistet (siehe dazu ebenfalls VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037).Dafür sprechen insbesondere auch die Gründe für die Einführung der Vorgängerbestimmung des Paragraph 83 c, GehG, in dem die Regelung zuvor in Verbindung mit Paragraph 9, WHG geregelt war. Nach Paragraph 9, Absatz eins, WHG leistete der Bund als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuss, wenn sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des WHG an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter abgeschlossen wird, oder wenn solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig (unbekannter Täter) oder kann sie nicht erfolgen (abwesender oder flüchtiger Täter), so leistet der Bund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WHG ausgenommen beim Schmerzengeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Paragraph 9, WHG stellt somit auf gegen den Täter gerichtete Ersatzansprüche ab, für die der Bund unter bestimmten Voraussetzungen Vorschuss leistet (siehe dazu ebenfalls VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037). Im gegenständlichen Fall lag keine Fremdeinwirkung vor und wird das vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insofern besteht im gegenständlichen Fall kein Anspruch auf Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß § 23b GehG.Im gegenständlichen Fall lag keine Fremdeinwirkung vor und wird das vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insofern besteht im gegenständlichen Fall kein Anspruch auf Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraph 23 b, GehG. 3.3.
- In einem nächsten Schritt ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine besondere Hilfeleistung gemäß § 23c Abs. 5 GehG gegeben sind. Diese Bestimmung kommt entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht nur in Bezug auf Hinterbliebene zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung hat der Bund die besondere Hilfeleistung auch zu erbringen, wenn ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen des Dienstes Gefahren aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. 3.3.
- In einem nächsten Schritt ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine besondere Hilfeleistung gemäß Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG gegeben sind. Diese Bestimmung kommt entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht nur in Bezug auf Hinterbliebene zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung hat der Bund die besondere Hilfeleistung auch zu erbringen, wenn ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen des Dienstes Gefahren aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 4 Abs. 3 WHG, der mit dem im Jahr 1999 in das Gesetz aufgenommen wurde (BGBl I 1999/51).Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen Paragraph 4, Absatz 3, WHG, der mit dem im Jahr 1999 in das Gesetz aufgenommen wurde (BGBl römisch eins 1999/51). Zur Vorgängerbestimmung des § 4 Abs. 3WHG hielten die Gesetzesmaterialien Folgendes fest:Zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 4, Absatz 3 W, H, G, hielten die Gesetzesmaterialien Folgendes fest: „Bei Spezialausbildungen, die über eine Grundausbildung in diesem Bereich hinausgehen und ein besonderes Maß an Fertigkeit erfordern, kommt es immer wieder zu schweren oder tödlichen Unfällen. Diese Spezialausbildungen dienen dazu, die Mitarbeiter gegen die Gefahren zu wappnen, in die sie sich als Spezialisten (zB Sondereinheiten wie das Gendarmerieeinsatzkommando, mobile Einsatzkommanden oder Ausbildungsteilnehmer der alpinen Einsatzgruppen) bei Ausübung des Dienstes begeben oder in denen sie hiebei verbleiben müssen. Da aber eine fundierte Ausbildung die Grundvoraussetzung für ein effizientes und zielgerichtetes aber gefahrenminderndes Einschreiten im Einsatzfall darstellt, muß diese Ausbildung unter einsatzähnlichen Bedingungen durchgeführt werden. Diese Dienst- oder Arbeitsunfälle werden in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstpflicht erlitten, weshalb es sinnvoll ist, Wachebedienstete in diesen Sonderfällen, wie zB Alpin- oder Seiltechnikausbildung, in die Voraussetzungen der Hilfeleistung nach dem WHG einzubeziehen. (vgl. AB 1591 BlgNR
- GP, 1).“„Bei Spezialausbildungen, die über eine Grundausbildung in diesem Bereich hinausgehen und ein besonderes Maß an Fertigkeit erfordern, kommt es immer wieder zu schweren oder tödlichen Unfällen. Diese Spezialausbildungen dienen dazu, die Mitarbeiter gegen die Gefahren zu wappnen, in die sie sich als Spezialisten (zB Sondereinheiten wie das Gendarmerieeinsatzkommando, mobile Einsatzkommanden oder Ausbildungsteilnehmer der alpinen Einsatzgruppen) bei Ausübung des Dienstes begeben oder in denen sie hiebei verbleiben müssen. Da aber eine fundierte Ausbildung die Grundvoraussetzung für ein effizientes und zielgerichtetes aber gefahrenminderndes Einschreiten im Einsatzfall darstellt, muß diese Ausbildung unter einsatzähnlichen Bedingungen durchgeführt werden. Diese Dienst- oder Arbeitsunfälle werden in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstpflicht erlitten, weshalb es sinnvoll ist, Wachebedienstete in diesen Sonderfällen, wie zB Alpin- oder Seiltechnikausbildung, in die Voraussetzungen der Hilfeleistung nach dem WHG einzubeziehen. vergleiche Ausschussbericht 1591 BlgNR
- GP, 1).“ Aufgrund der oben zitierten Erläuterungen ist im Einklang mit der belangten Behörde für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass der vom Beschwerdeführer erlittene Dienstunfall unter den Tatbestand des § 23c Abs. 5 GehG zu subsumieren ist. Bei dem durchgeführten Einsatztraining handelt es sich nicht um eine Ausbildung iSd § 23 Abs. 5 GehG, die den Bediensteten als Spezialisten für Gefahren in Sondereinheiten wappnen soll. Vielmehr handelt es sich um das für alle ExekutivbeamtInnen obligatorisch zu absolvierende Einsatztraining. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass auch derartige Einsatztrainings an sich ein gewisses Gefahrenpotential in sich tragen. Allerdings handelt es sich bei einem sorgfältigen Umgang im Rahmen des Einsatztrainings nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht um eine Ausbildung iSd § 23c Abs. 5 GehG. Der Gesetzgeber wollte damit, wie den oben angeführten Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, ausdrücklich nur in Ausnahmefällen bei Ausbildungsunfällen eine besondere Geldleistung zuerkennen. Genannt werden in den Gesetzesmaterialien bloß Spezialausbildungen, so beispielsweise bei Sondereinheiten wie dem Gendarmerieeinsatzkommando, den mobilen Einsatzkommanden oder Ausbildungen der alpinen Einsatztruppe. Die Gesetzesmaterialien betonen weiters, dass es nur in Sonderfällen, wie etwa Alpin-oder Steiltechnikausbildung, zu einer Einbeziehung in die Voraussetzungen der Hilfeleistung nach dem WHG kommen solle.Aufgrund der oben zitierten Erläuterungen ist im Einklang mit der belangten Behörde für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass der vom Beschwerdeführer erlittene Dienstunfall unter den Tatbestand des Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG zu subsumieren ist. Bei dem durchgeführten Einsatztraining handelt es sich nicht um eine Ausbildung iSd Paragraph 23, Absatz 5, GehG, die den Bediensteten als Spezialisten für Gefahren in Sondereinheiten wappnen soll. Vielmehr handelt es sich um das für alle ExekutivbeamtInnen obligatorisch zu absolvierende Einsatztraining. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass auch derartige Einsatztrainings an sich ein gewisses Gefahrenpotential in sich tragen. Allerdings handelt es sich bei einem sorgfältigen Umgang im Rahmen des Einsatztrainings nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht um eine Ausbildung iSd Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG. Der Gesetzgeber wollte damit, wie den oben angeführten Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, ausdrücklich nur in Ausnahmefällen bei Ausbildungsunfällen eine besondere Geldleistung zuerkennen. Genannt werden in den Gesetzesmaterialien bloß Spezialausbildungen, so beispielsweise bei Sondereinheiten wie dem Gendarmerieeinsatzkommando, den mobilen Einsatzkommanden oder Ausbildungen der alpinen Einsatztruppe. Die Gesetzesmaterialien betonen weiters, dass es nur in Sonderfällen, wie etwa Alpin-oder Steiltechnikausbildung, zu einer Einbeziehung in die Voraussetzungen der Hilfeleistung nach dem WHG kommen solle. Insofern handelt es sich in diesem Fall um ein übliches Ersatztraining (Basisausbildung) und um keine Spezialausbildung. Dem Beschwerdeführer steht somit auch kein Anspruch auf besondere Hilfeleistung gemäß § 23c Abs. 5 GehG zu.Insofern handelt es sich in diesem Fall um ein übliches Ersatztraining (Basisausbildung) und um keine Spezialausbildung. Dem Beschwerdeführer steht somit auch kein Anspruch auf besondere Hilfeleistung gemäß Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG zu. Die gegenständliche Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Lichte der Gesetzesmaterialien ist § 23c Abs. 5 GehG eindeutig zu entnehmen, dass nicht jegliche Ausbildungsmaßnahme einen Anspruch auf besondere Hilfeleistung begründen kann, sondern davon nur Spezialausbildungen erfasst sind, wobei gewisse Ausbildungen auch genannt werden.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Lichte der Gesetzesmaterialien ist Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG eindeutig zu entnehmen, dass nicht jegliche Ausbildungsmaßnahme einen Anspruch auf besondere Hilfeleistung begründen kann, sondern davon nur Spezialausbildungen erfasst sind, wobei gewisse Ausbildungen auch genannt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W293.2280680.1.00