← Österreich

{'item': 'W602 2275475-1'}

Obsah (7)§ 3Art. 133§ 8Art. 102Art. 105Art. 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2024 GeschäftszahlW602 2275475-1 Spruch, W602 2275475-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 alias römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX alias XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 alias römisch 40 damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 27.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.07.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag statt. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde der Beschwerdeführer am 12.05.2023 niederschriftlich einvernommen und legte einen Auszug aus dem Personenstands- und Familienregister, eine Ehebestätigung des Schariagerichts und eine Schulbesuchsbestätigung vor. Am 18.05.2023 übermittelte er dem Bundesamt einen türkischen Ausweis. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.06.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde am 27.06.2023 rechtswirksam zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.06.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde am 27.06.2023 rechtswirksam zugestellt. Mit dem am 06.07.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung gegen Spruchpunkt I. des Bescheides fristgerecht Beschwerde.Mit dem am 06.07.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides fristgerecht Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 20.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt teilte im Vorfeld schriftlich mit, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Am 21.02.2024 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers binnen offener Frist zu den Länderinformationen beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der mündlichen Verhandlung wurde bereits mitgeteilt, dass auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX alias XXXX und wurde am XXXX alias XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. 1.1.
  4. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 und wurde am römisch 40 alias römisch 40 geboren. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. 1.1.
  5. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX im Gouvernement Daraa geboren und aufgewachsen. Er lebte dort mit seiner Familie bis 2013, danach war er aufgrund des Militärdienstes in der Region XXXX in der Nähe von Damaskus und in der Region XXXX in der Nähe von Al Hasaka stationiert. Am 18.01.2014 schaffte er es, die Türkei zu betreten. 1.1.
  6. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Daraa geboren und aufgewachsen. Er lebte dort mit seiner Familie bis 2013, danach war er aufgrund des Militärdienstes in der Region römisch 40 in der Nähe von Damaskus und in der Region römisch 40 in der Nähe von Al Hasaka stationiert. Am 18.01.2014 schaffte er es, die Türkei zu betreten. 1.1.
  7. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch und Türkisch. Er besuchte in Syrien acht Jahre die Schule und arbeitete in Syrien und in der Türkei als Tischler. 1.1.
  8. Der Beschwerdeführer ist seit 2016 verheiratet, der Ehe entstammen drei Söhne. Seine Ehefrau und seine Söhne leben in der Türkei. Seine Mutter, seine sieben Schwestern und sein körperlich eingeschränkter Bruder, der 2015 bei Bombardierungen seine Beine verlor, leben nach wie vor in XXXX . Sein Vater ist 2006 verstorben. Eine weitere Schwester lebt in Deutschland und einem weiteren Bruder namens XXXX , geb XXXX , (IFA: XXXX ) wurde in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.09.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. 1.1.
  9. Der Beschwerdeführer ist seit 2016 verheiratet, der Ehe entstammen drei Söhne. Seine Ehefrau und seine Söhne leben in der Türkei. Seine Mutter, seine sieben Schwestern und sein körperlich eingeschränkter Bruder, der 2015 bei Bombardierungen seine Beine verlor, leben nach wie vor in römisch 40 . Sein Vater ist 2006 verstorben. Eine weitere Schwester lebt in Deutschland und einem weiteren Bruder namens römisch 40 , geb römisch 40 , (IFA: römisch 40 ) wurde in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.09.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. 1.1.
  10. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. In Österreich verfügt er über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  11. Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  12. Der Beschwerdeführer reiste am 18.01.2014 aus Syrien in die Türkei aus und lebte dort bis 22.06.2022, danach reiste er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, um am 27.07.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. 1.2.
  13. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seines wehrpflichtigen Alters und der Weigerung, den Militärdienst anzutreten, vom syrischen Regime an seinem Wohnort am 09.07.2013 festgenommen. Er wurde zunächst zum nächstgelegenen Checkpoint gebracht, dort für ein paar Tage festgehalten und anschließend zu einem anderen Militärstützpunkt überstellt. Danach wurde er zu einer Zweigstelle der militärischen Sicherheit in XXXX für eine Einvernahme gebracht und unter der Bedingung, sich anschließend für den Militärdienst zu melden, freigelassen. Während seiner Haft wurde er misshandelt und gefoltert. 1.2.
  14. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seines wehrpflichtigen Alters und der Weigerung, den Militärdienst anzutreten, vom syrischen Regime an seinem Wohnort am 09.07.2013 festgenommen. Er wurde zunächst zum nächstgelegenen Checkpoint gebracht, dort für ein paar Tage festgehalten und anschließend zu einem anderen Militärstützpunkt überstellt. Danach wurde er zu einer Zweigstelle der militärischen Sicherheit in römisch 40 für eine Einvernahme gebracht und unter der Bedingung, sich anschließend für den Militärdienst zu melden, freigelassen. Während seiner Haft wurde er misshandelt und gefoltert. Am 10.07.2013 begann der Beschwerdeführer mit dem Wehrdienst bei der syrischen Armee. Zunächst absolvierte er für etwa drei Monate eine Grundausbildung an der Kalaschnikow in der Region XXXX in der Nähe von Damaskus. Nach seiner Grundausbildung wurde er in der Region XXXX in der Nähe von Al Hasaka beim Regiment XXXX im Bataillon XXXX der XXXX stationiert. Er war einfacher Soldat mit dem Dienstgrad „Rekrut“ und ihm wurde aufgrund seiner vorangegangenen Festnahme keine Waffe überlassen. Am 10.07.2013 begann der Beschwerdeführer mit dem Wehrdienst bei der syrischen Armee. Zunächst absolvierte er für etwa drei Monate eine Grundausbildung an der Kalaschnikow in der Region römisch 40 in der Nähe von Damaskus. Nach seiner Grundausbildung wurde er in der Region römisch 40 in der Nähe von Al Hasaka beim Regiment römisch 40 im Bataillon römisch 40 der römisch 40 stationiert. Er war einfacher Soldat mit dem Dienstgrad „Rekrut“ und ihm wurde aufgrund seiner vorangegangenen Festnahme keine Waffe überlassen. Der Beschwerdeführer bekam während seines Wehrdienstes einmal für ein paar Stunden frei und traf sich dabei mit einem kurdischen Zivilisten um seine spätere Flucht mit diesem zu planen und zu organisieren. Bei dieser Gelegenheit konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht fliehen, weil er wusste, dass dies ohne konkrete Planung zu riskant für ihn gewesen wäre. Er blieb jedoch weiterhin mit dem Kurden über ein Mobiltelefon in Kontakt. Am
  15. Tag des Ramadans im Jahr 2013, somit gegen Ende Juli/Anfang August 2013, wurde die Region Al Hasaka und das Regiment XXXX von oppositionellen Gruppierungen angegriffen und bombardiert, die Kämpfe dauerten etwa drei Tage an. Am
  16. Tag des Ramadans ergab sich für den Beschwerdeführer die Gelegenheit für seine Flucht. Sein Bataillon XXXX befand sich in der Nähe von einer Grenz- bzw. Erdmauer, der Beschwerdeführer schaffte es in der Nacht unbemerkt darüber zu springen und über die dahinterliegenden Weizenfelder zu Fuß wegzulaufen. Er wurde dabei am Arm und am Bein von Splittern getroffen. Der kurdische Zivilist wartete schließlich auf ihn und brachte ihn zunächst in eine Region in der Nähe von Qamishli. Von dort reiste der Beschwerdeführer weiter nach XXXX und anschließend in die Türkei, die er am 18.01.2014 betrat. Der Beschwerdeführer ist somit vom Wehrdienst desertiert. Am
  17. Tag des Ramadans im Jahr 2013, somit gegen Ende Juli/Anfang August 2013, wurde die Region Al Hasaka und das Regiment römisch 40 von oppositionellen Gruppierungen angegriffen und bombardiert, die Kämpfe dauerten etwa drei Tage an. Am
  18. Tag des Ramadans ergab sich für den Beschwerdeführer die Gelegenheit für seine Flucht. Sein Bataillon römisch 40 befand sich in der Nähe von einer Grenz- bzw. Erdmauer, der Beschwerdeführer schaffte es in der Nacht unbemerkt darüber zu springen und über die dahinterliegenden Weizenfelder zu Fuß wegzulaufen. Er wurde dabei am Arm und am Bein von Splittern getroffen. Der kurdische Zivilist wartete schließlich auf ihn und brachte ihn zunächst in eine Region in der Nähe von Qamishli. Von dort reiste der Beschwerdeführer weiter nach römisch 40 und anschließend in die Türkei, die er am 18.01.2014 betrat. Der Beschwerdeführer ist somit vom Wehrdienst desertiert. 1.2.
  19. Wehrdienstentzug und Desertation werden in Syrien mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft, wobei Desertion meist härter bestraft wird als Wehrdienstverweigerung. Die Haftstrafen im Falle von Desertation können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes). Die Todesstrafe ist bei Überlaufen zum Feind und bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen. Deserteure und Wehrdienstverweigerer sind regelmäßig Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes der syrischen Regierung. 1.2.
  20. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr an seinen Herkunftsort, der unter geteilter Kontrolle der syrischen Regierung und oppositioneller Kräfte steht, vom dort präsenten syrischen Regime aufgrund seiner Desertation vom syrischen Militär verfolgt sowie inhaftiert bzw. wieder in den Militärdienst einberufen wird. Ihm droht somit im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Desertation die Gefahr, durch das syrische Regime erheblichen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein. 1.2.
  21. Das Regime unterstellt dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr aufgrund seiner Desertation vom syrischen Militär und der Abstammung aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet zumindest eine oppositionelle Haltung. Der Beschwerdeführer lehnt den Bürgerkrieg ab. Er gehört zu keinen Kriegsparteien und möchte sich auch keinen Streitkräften anschließen. Er will niemanden töten und nicht getötet werden. 1.2.
  22. Dem Beschwerdeführer droht bereits im Falle einer Einreise nach Syrien die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, beim Passieren einer der zahlreichen militärischen und paramilitärischen Kontrollstellen vom syrischen Regime angehalten und aufgrund seiner Desertation verhaftet zu werden. 1.
  23. Sicherheitslage und Machtverhältnisse im Gouvernement Daraa: 1.3.
  24. XXXX liegt nordwestlich der Hauptstadt des Gouvernements Daraa und steht derzeit nominell unter der Kontrolle des syrischen Regimes, dessen Herrschaft in diesem Landesteil von einer Vereinigung arabischer Staaten gestützt wird.1.3.
  25. römisch 40 liegt nordwestlich der Hauptstadt des Gouvernements Daraa und steht derzeit nominell unter der Kontrolle des syrischen Regimes, dessen Herrschaft in diesem Landesteil von einer Vereinigung arabischer Staaten gestützt wird. Daraa ist ein südwestliches Gouvernement in Syrien mit rund einer Million Einwohner und hat strategische Bedeutung aufgrund der Grenzen zu Jordanien und Israel. Die Transitroute M5 verbindet Damaskus mit Jordanien im Süden und mit Aleppo im Norden. Die Proteste gegen die Herrschaft von Assad nahmen im Jahr 2011 ihren Ausgang in diesem Gouvernement, welcher aber seit 2018 wieder vollständig unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht. Daraa ist in drei Verwaltungsdistrikte, mit weiteren Untergliederungen, unterteilt: Daraa, Izra und As-Sanamayn. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, XXXX , befindet sich im Distrikt XXXX und ist gleichzeitig die Hauptstadt dieses Distrikts.Daraa ist ein südwestliches Gouvernement in Syrien mit rund einer Million Einwohner und hat strategische Bedeutung aufgrund der Grenzen zu Jordanien und Israel. Die Transitroute M5 verbindet Damaskus mit Jordanien im Süden und mit Aleppo im Norden. Die Proteste gegen die Herrschaft von Assad nahmen im Jahr 2011 ihren Ausgang in diesem Gouvernement, welcher aber seit 2018 wieder vollständig unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht. Daraa ist in drei Verwaltungsdistrikte, mit weiteren Untergliederungen, unterteilt: Daraa, Izra und As-Sanamayn. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, römisch 40 , befindet sich im Distrikt römisch 40 und ist gleichzeitig die Hauptstadt dieses Distrikts. 1.3.
  26. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, LIB, S 72 ff: „Südsyrien Die Lage im Süden und Südwesten Syriens, in den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida, die nominell unter Kontrolle des syrischen Regimes und seiner Verbündeten stehen, blieb volatil. Trotz des im September 2021 von Russland vermittelten Waffenstillstands zählt die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) für den Zeitraum Januar bis Juni 2022, mit einem Höhepunkt im April 2022, mehr als 100 durch Gewalt getötete Personen. Darunter befinden sich zahlreiche Zivilistinnen und Zivilisten. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Bereits in den Jahren 2020 und 2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage. Es kam zu einer Reihe von Zwischenfällen bewaffneter Gewalt zwischen der Vielzahl miteinander konkurrierender bewaffneter Akteure. De facto sind die Regimetruppen vor Ort mit Ausnahme von Eliteeinheiten personell und technisch unzureichend aufgestellt, sodass die tatsächliche Hoheit häufig bei lokal verwurzelten bewaffneten Gruppierungen liegt. Eine stabile politische und wirtschaftliche Lage ist nicht vorhanden: Mangelhafte Grundversorgung, fehlende öffentliche Gelder für medizinische Versorgung und für Bildung, eine äußerst eingeschränkte Stromversorgung und Korruption sind verbreitete Probleme. Im Süden/Südwesten Syriens kam es in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund großer Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem syrischen Regime, vor allem aufgrund fehlender Grundversorgung, nicht eingehaltener Abmachungen im Rahmen von "Versöhnungsabkommen" und einer Zunahme an anhaltenden Verhaftungswellen, Gewaltausübung und gezielten Tötungen vermehrt zu Demonstrationen, Unruhen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und gezielten Tötungen. Auch im Zeitraum August bis September 2022 meldete der UN-Sicherheitsrat in den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida anhaltende Sicherheitsbedrohungen, darunter Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen, gezielte Tötungen, Entführungen, Schusswechsel und kleinere Zusammenstöße. Die Sicherheitsbedrohungen führen zu anhaltender Gewalt und Belagerungen von Städten durch die Streitkräfte der syrischen Regierung, insbesondere im Gouvernement Dara'a. Ein Grund für die steigende Gewalt im südlichen Syrien ist der Drogenschmuggel, der zugenommen hat. Auch ist der sogenannte Islamische Staat nicht völlig aus Syrien verschwunden und operiert in verstreuten Gebieten wie z.B. Dara'a und in der Syrischen Wüste. Zu Jahresende 2023 litt der Süden Syriens außerdem unter der schlimmsten Treibstoffknappheit seit Langem, nachdem das Regime die Treibstoffzuteilungen für die Gemeinden im Süden gekürzt hatte. Die sich verschärfenden Engpässe brachten den Verkehr in der Provinz praktisch zum Erliegen [Anm.: für allgemeine Informationen zur Versorgungslage siehe Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft]. Die Provinz Dara'a Das Gouvernement Dara'a, wo 2011 die ersten Proteste gegen die Assad-Regierung begannen, spielte als Hochburg der Opposition eine wichtige Rolle in dem Konflikt. Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet, dennoch startete die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Dara'a. Im Rahmen dieser Offensive erlaubten die Regierungen Syriens und Russlands einigen Oppositionskämpfern sogenannte 'Versöhnungsabkommen' zu treffen. Diese Abkommen erlaubten es den meisten regierungsfeindlichen Kämpfern, ihre leichten Waffen zu behalten, sahen einen Überprüfungsprozess vor, um Personen von Anschuldigungen durch die Geheimdienste freizusprechen, und setzten die Wehrpflicht für diejenigen, die noch zum Militärdienst verpflichtet waren, um sechs Monate aus. Tausende von Kämpfern, die früher mit der bewaffneten Opposition in Verbindung standen, durften daher aktiv bleiben, mussten aber theoretisch die Herrschaft der Regierung über das Gouvernement akzeptieren. Anderen Kämpfern und Zivilisten wurde die Möglichkeit gegeben, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen. Die Regelung des Status ist zwar eine nominelle Begnadigung, garantiert aber in der Praxis nicht die Sicherheit der Betroffenen vor dem Regime. Trotz dieser Regelungen sind die Menschen in Dara'a willkürlichen Verhaftungen und Entführungen ausgesetzt. Durch die Einberufung von sogenannten 'versöhnten' Personen kann das Regime unerwünschte ehemalige Oppositionelle aus Dara'a entfernen, und so die künftige Opposition schwächen. In der Vergangenheit wurden 'versöhnte' Personen oft auf die gefährlichsten Posten an die Front in Syrien geschickt. Die Bevölkerung im Gouvernement Dara'a lehnte das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom Mai 2021 ab. In der Zeit vor den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es vermehrt zu Attentaten und Mordversuchen. Die allgemeine Zunahme der Gewalt ging mit der Weigerung mehrerer Gemeinschaften einher, an den Wahlen teilzunehmen. In Tafas, Dara'a al-Balad und Busra ash-Sham wurde nicht gewählt, um gegen die Regierung zu protestieren und den Wunsch nach Halbautonomie im Gouvernement zu unterstreichen. Die Regierung schränkte daraufhin die Mobilität in der Stadt Dara'a ein, reduzierte die Stromversorgung in den Gebieten, in denen Versöhnungsabkommen geschlossen wurden, und widerrief die Reisegenehmigung für 'versöhnte' Kämpfer. In Folge kam es in und um die Provinzhauptstadt Dara’a im Juli und August 2021 zu den schwersten Auseinandersetzungen seit 2018 zwischen Regimetruppen sowie Iran-nahen Milizen einerseits und lokalen bewaffneten Gruppierungen (sogenannte versöhnte Rebellen) andererseits. Zwischen Juni und September 2021 führten die syrischen Streitkräfte und mit ihnen verbündete Milizen Dutzende willkürliche Angriffe auf bewohnte Gebiete in Dara'a aus, während die gegnerischen Kämpfer Gebiete unter Regimekontrolle angriffen, was dort zivile Opfer verursachte. Bei den Kämpfen wurde ein Gebiet mit 55.000 Einwohnern belagert und mehr als 38.000 Menschen vertrieben. Vom 24.
  27. bis zum 9.9.2021 wurde Dara'a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert, die den Zugang zu Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern blockierten und zeitweise Strom und Wasser abschalteten. Am 29.7.2021 begann das syrische Regime eine Bodenoffensive gegen Dara'a al-Balad und versuchte, das Viertel durch Aushungern und Beschuss zu unterwerfen. In den folgenden Wochen kam es zu schweren Kämpfen zwischen den beiden Seiten. Die Belagerung führte zu Engpässen bei Lebensmitteln, Treibstoff und Medikamenten. Am 8.9.2021 wurde ein 'Versöhnungsabkommen' in Dara'a erzielt. Dutzende Syrer, welche dies verweigerten, wurden nach Idlib transferiert. Die Garantien in den 'Versöhnungsabkommen' bieten nicht den nötigen Schutz für die Betroffenen. Nach dem Versöhnungsabkommen wurden die Regierungstruppen und die Kontrollpunkte verstärkt, die Meinungsfreiheit weiter eingeschränkt, und mehrere ehemalige Oppositionskämpfer und Zivilisten verhaftet. In den Monaten nach der Versöhnungsvereinbarung gab es mehrere Berichte über Repressalien gegen Zivilisten und andere Personen, einschließlich derer, die sich geweigert hatten, sich an der Versöhnungsvereinbarung zu beteiligen. Diese Repressalien bestanden aus Drohungen, Verhaftungen und Mord.“ 1.
  28. Zum Pflichtwehrdienst des syrischen Regimes Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 112 ff: „Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst 1.4.
  29. Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  30. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert. Die
  31. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen.Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  32. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert. Die
  33. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt. Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse. Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind, bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht. Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien. Frauen können als Berufssoldatinnen dem syrischen Militär beitreten. Dies kommt in der Praxis tatsächlich vor, doch stoßen die Familien oft auf kulturelle Hindernisse, wenn sie ihren weiblichen Verwandten erlauben, in einem so männlichen Umfeld zu arbeiten. Dem Vernehmen nach ist es in der Praxis häufiger, dass Frauen in niedrigeren Büropositionen arbeiten als in bewaffneten oder leitenden Funktionen. Eine Quelle erklärt dies damit, dass Syrien eine männlich geprägte Gesellschaft ist, in der Männer nicht gerne Befehle von Frauen befolgen. Die syrische Regierung hat im Jahr 2016 begonnen, irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte zu integrieren. Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt. Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen. 1.4.
  34. Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen. Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen, wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden. Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden. Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch. 1.4.
  35. Rekrutierungspraxis Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt. Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden. In Homs führte die Militärpolizei

einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte. Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren. Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind. Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet. Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte, berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt. Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren. Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben.“ (…) 1.4.4. Amnestien im Allgemeinen und im Zusammenhang mit folgendem Militärdienst (LIB, S 127

  1. ff)„Rechtssicherheit In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist eine Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können. Regelmäßig vom Regime verkündete Amnestien verringern ausgesprochene Todesurteile zum Teil auf lebenslange harte Strafarbeit oder stellen eine Freilassung in Aussicht. In der Rechtspraxis kommen die Amnestien aufgrund großzügig ausgelegter Ausnahmetatbestände und prozeduralen Hindernissen jedoch nur in Einzelfällen zur Anwendung, dabei oftmals infolge der Zahlung hoher Bestechungsgelder an Amtsträger im Justiz- und Sicherheitswesen. Amnestien allgemein Seit März 2011 [Anm.: bis Oktober 2022] hat der syrische Präsident 21 Amnestiedekrete erlassen [Ende Dezember 2022 folgte ein weiteres Amnestiedekret, s. weiter unten], wobei in den meisten dieser Dekrete die Strafen der Begnadigten für die verschiedenen Verbrechen und Vergehen ganz oder teilweise aufgehoben wurden. Der syrische Präsident hat dabei für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure ist nur sehr wenig bekannt. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben die Amnestien wiederholt als intransparent sowie unzureichend kritisiert und als ein Propagandainstrument der Regierung bezeichnet. Die Amnestiedekrete resultierten im Allgemeinen nur in der Entlassung einer begrenzten Anzahl von gewöhnlichen Kriminellen, und nicht von jenen, deren Verhaftung politisch motiviert ist. Der Ausschluss von politischen Gefangenen von den Amnestien ist der Haft- und Gerichtspraxis in Syrien teilweise inhärent. Willkürlich Verhaftete werden in der Regel ohne Anklage für längere Zeit festgehalten, und die Inhaftierten werden oft nicht über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert. Die Amnestien schlossen Gefangene aus, die nicht eines Verbrechens angeklagt wurden. Erhebungen der Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) ergaben, dass im Zeitraum März 2011 bis Oktober 2022 rund 7.350 Personen im Rahmen von 21 Amnestiedekreten aus diversen Zivil- und Militärgefängnissen der syrischen Regierung sowie aus Haftanstalten unterschiedlicher Zweigstellen des Sicherheitsapparats entlassen wurden. Darunter befanden sich rund 6.100 Zivilisten und 1.250 Militärangehörige. Dem stellt SNHR eine Anzahl von rund 123.300 Personen gegenüber, die in zeitlicher Nähe zu den Amnestien verhaftet wurden oder gewaltsam verschwanden. Eine begrenzte Anzahl von Gefangenen kam im Zuge lokaler Beilegungsabkommen mit dem Regime frei. Während des Jahres 2022 verstießen Regimekräfte gegen frühere Amnestieabkommen, indem sie Razzien und Verhaftungskampagnen gegen Zivilisten und frühere Mitglieder der bewaffneten Oppositionsgruppen in Gebieten durchführten, in denen zuvor Beilegungsabkommen mit dem Regime unterzeichnet worden waren. Einer Quelle zufolge respektiert die syrische Regierung Amnestien nun eher als früher. Durch verschiedene Amnestien für Deserteure und Wehrdienstverweigerer werden Strafen zwar zumindest stellenweise erlassen, der zwangsweise Einzug in den Militärdienst wurde durch die Amnestien jedoch nicht beendet und wird unverändert fortgesetzt. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Das Narrativ der Amnestie oder der milden Behandlung ist höchst zweifelhaft: Es spielt nicht nur eine Rolle, ob zum Beispiel Familienmitglieder für die FSA (Freie Syrische Armee) oder unter den Rebellen gekämpft haben, sondern das Regime hegt auch ein tiefes Misstrauen bezüglich des Herkunftsgebiets. Es spielt eine große Rolle, woher man kommt, ob man aus Gebieten mit vielen Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten geflohen ist, zum Beispiel Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs. Ein Syrien-Experte merkte in diesem Zusammenhang auch an, dass die Durchsetzungsfähigkeit des Präsidenten bei den Amnestiedekreten vor Ort angezweifelt werden kann, und Vergeltung ein weitverbreitetes Phänomen ist.“ (…) 1.4.5. Wehrdienstverweigerung / Desertion Wehrdienstverweigerung / Desertion (LIB, S 131
  2. ff)„Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter. Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet. In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt. Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse. Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Gesetzliche Lage Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht.Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung). Die Todesstrafe ist

Art. 102

bei Überlaufen zum Feind und

Art. 105

bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung). Die Todesstrafe ist

Artikel 102

, bei Überlaufen zum Feind und

Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.

Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung.Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des

  1. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern.Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das syrische Wehrpflichtgesetz (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
  2. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern. Handhabung Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt, und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren. Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021). Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen berichtete im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung "ausgesöhnt" hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der "internen und externen Desertion vom Militärdienst" aufgrund von Tatbeständen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert. "Versöhnungsabkommen" und Rückkehr von Wehrpflichtigen Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch die Vereinten Nationen oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein. Einzelne Personen in Aleppo berichteten, dass sie durch die Teilnahme am "Versöhnungsprozess" einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden. Selbst für diejenigen, die nicht im Verdacht stehen, sich an oppositionellen Aktivitäten zu beteiligen, ist das Risiko der Einberufung eine große Abschreckung, um zurückzukehren. Zudem sind in den "versöhnten Gebieten" Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten viele Deserteure und Überläufer, denen durch die "Versöhnungsabkommen" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft. Human Rights Watch (HRW) berichtete 2021 vom Fall eines Deserteurs, der nach seiner Rückkehr zuerst inhaftiert und nach Abschluss eines "Versöhnungsabkommens" zur Armee eingezogen wurde, wo er nach Angaben einer Angehörigen aufgrund seiner vorherigen Desertion gefoltert und misshandelt wurde. Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Glaubwürdige Berichte über Einzelschicksale legen nahe, dass auch eine zuvor ausgesprochene Garantie des Regimes, auf Vollzug der Wehrpflicht bzw. Strafverfolgung aufgrund von Wehrentzug, etwa im Rahmen sogenannter "Versöhnungsabkommen" zu verzichten, keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bietet. Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber "wahnsinnig", als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine "Befreiungsgebühr" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (Balanche 13.12.2021).“ 1.
  3. Die syrischen Streitkräfte 1.5.
  4. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, S 97 ff (…) Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und ’rein militärischen Zielen’. Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per definitionem zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee und Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  7. Hinsichtlich des Namens und des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser in der Erstbefragung angab, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein (AS 5). In der Einvernahme vor dem Bundesamt stellte er seinen Namen insofern richtig, als er XXXX heiße und am XXXX geboren sei (AS 35). Er legte hierzu einen Auszug aus dem Personenregister in Kopie vor (Übersetzung in AS 91), wurde jedoch vom Bundesamt darauf hingewiesen, dass Namensänderungen nur durch Vorlage eines Originaldokuments möglich seien (AS 36). Dem Bundesverwaltungsgericht legte er eine beglaubigte Übersetzung des im Original vorgelegten Auszugs aus dem Personenregister vor (OZ 3), zudem wies er eingangs und am Schluss der mündlichen Verhandlung erneut auf den Namen hin (VHS 7). 2.1.
  8. Hinsichtlich des Namens und des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser in der Erstbefragung angab, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein (AS 5). In der Einvernahme vor dem Bundesamt stellte er seinen Namen insofern richtig, als er römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren sei (AS 35). Er legte hierzu einen Auszug aus dem Personenregister in Kopie vor (Übersetzung in AS 91), wurde jedoch vom Bundesamt darauf hingewiesen, dass Namensänderungen nur durch Vorlage eines Originaldokuments möglich seien (AS 36). Dem Bundesverwaltungsgericht legte er eine beglaubigte Übersetzung des im Original vorgelegten Auszugs aus dem Personenregister vor (OZ 3), zudem wies er eingangs und am Schluss der mündlichen Verhandlung erneut auf den Namen hin (VHS 7). Insoweit der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Personenregister in Original zum Nachweis seiner Identität vorlegte, ist zunächst zu erwägen, dass es seit Kriegsbeginn in Syrien notorisch einfach wurde, gefälschte Dokumente zu erhalten. Sowohl gefälschte Dokumente als auch Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt können in Syrien einfach erworben werden. Eine Überprüfung des Personenregisterauszugs durch die Kriminaltechnik wurde nicht veranlasst, da es einem Verbindungsbeamten des Innenministeriums für den Nahen Osten zufolge von Personenregisterauszügen keine Echtheitsbeschreibungen gibt (vgl. Anfragebeantwortung von ACCORD zu Syrien, Überprüfung der Authentizität von Dokumenten vom 04.08.2022). Diese können von Provinz zu Provinz in unterschiedlichen Drucktechniken sowie auf unterschiedlichen Papier ausgestellt sein, ein verwertbares Ergebnis wäre daher nicht zu erwarten gewesen. Mangels Vorlage eines überprüfbaren Identitätsdokuments (Personalausweis, Reisepass) war daher lediglich eine Verfahrensidentität festzustellen und die vom Beschwerdeführer im Verfahren berichtigten Daten als Aliasidentität anzuführen. Insoweit der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Personenregister in Original zum Nachweis seiner Identität vorlegte, ist zunächst zu erwägen, dass es seit Kriegsbeginn in Syrien notorisch einfach wurde, gefälschte Dokumente zu erhalten. Sowohl gefälschte Dokumente als auch Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt können in Syrien einfach erworben werden. Eine Überprüfung des Personenregisterauszugs durch die Kriminaltechnik wurde nicht veranlasst, da es einem Verbindungsbeamten des Innenministeriums für den Nahen Osten zufolge von Personenregisterauszügen keine Echtheitsbeschreibungen gibt vergleiche Anfragebeantwortung von ACCORD zu Syrien, Überprüfung der Authentizität von Dokumenten vom 04.08.2022). Diese können von Provinz zu Provinz in unterschiedlichen Drucktechniken sowie auf unterschiedlichen Papier ausgestellt sein, ein verwertbares Ergebnis wäre daher nicht zu erwarten gewesen. Mangels Vorlage eines überprüfbaren Identitätsdokuments (Personalausweis, Reisepass) war daher lediglich eine Verfahrensidentität festzustellen und die vom Beschwerdeführer im Verfahren berichtigten Daten als Aliasidentität anzuführen. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit basieren auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 5f, AS 39, VHS 7f). 2.1.
  9. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers sowie seine Stationierungen während des Militärdienstes wurden anhand seiner übereinstimmenden und somit glaubhaften Angaben festgestellt (AS 8, AS 39, 41, 44, VHS 7, 13). 2.1.
  10. Die Feststellung zu seinen Sprachkenntnissen beruht auf der Verwendung der arabischen Sprache im Verfahren sowie seinen glaubhaften Angaben (AS 6, AS 38, VHS 8). Aus der vorgelegten Schulbestätigung (Beilage ./1, Übersetzung in VHS S 5) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Schule bis zur achten Klasse erfolgreich absolvierte, die neunte Klasse hat er zweimal nicht bestanden. Dass er in Syrien sowie in der Türkei als Tischler arbeitete, lässt sich seinen glaubhaften Angaben im Verfahren entnehmen (AS 41f, VHS 13). 2.1.
  11. Dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und drei Söhne hat, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (AS 8, AS 39, VHS S 12), der vorlegten Ehebestätigung des Scharia Gerichts (AS 87-89) und dem Auszug aus dem Familienregister (AS 81-84). Zu seinen sonstigen Familienangehörigen und deren Aufenthalt machte der Beschwerdeführer insbesondere in der mündlichen Verhandlung präzise Angaben (VHS S 10), sodass diesen zu folgen war. Dass einer seiner Brüder in Österreich asylberechtigt ist, ergibt sich aus der Einsicht in dessen Niederschriften und dem Bescheid des Bundesamtes (OZ 7). Dass der Beschwerdeführer in regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen steht, gab er glaubhaft im Verfahren an (AS 40, VHS S 10). 2.1.
  12. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (AS 36, VHS S 6) sowie seine strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich konnten aufgrund seiner glaubhaften Angaben im Verfahren sowie dem Auszug aus dem Strafregister (OZ 2) festgestellt werden. Seine Aufenthaltsberechtigung ergibt sich aus den rechtskräftig gewordenen Spruchpunkten II. und IIII. des verfahrensgegenständlichen Bescheides.2.1.
  13. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (AS 36, VHS S 6) sowie seine strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich konnten aufgrund seiner glaubhaften Angaben im Verfahren sowie dem Auszug aus dem Strafregister (OZ 2) festgestellt werden. Seine Aufenthaltsberechtigung ergibt sich aus den rechtskräftig gewordenen Spruchpunkten römisch zwei. und IIII. des verfahrensgegenständlichen Bescheides. 2.
  14. Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
  15. Hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes des Beschwerdeführers gab dieser im Verfahren gleichbleibend an, Syrien am 18.01.2014 in die Türkei verlassen zu haben (AS 9, AS 41 VHS S 27), sodass die entsprechende Feststellung zu treffen war. Dass der Beschwerdeführer nach einem ca. achtjährigen Aufenthalt in der Türkei am 22.06.2022 nach Europa weiterreiste ist ebenso seinen glaubhaften Angaben zu entnehmen (AS 9, AS 42). Die Feststellung zur weiteren Reiseroute beruht auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers (AS 10, AS 42), das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll (AS 6). 2.2.
  16. Das Bundesamt gewährte dem Beschwerdeführer kein Asyl, da davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer eine Desertation bereits bei der Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben hätte. Es handle sich demnach um eine Fluchtsteigerung und daher sei die angebliche Desertion als Schutzbehauptung zu werten. Ebenso habe der Beschwerdeführer zu seinem ganzen Vorbringen detailarme Angaben gemacht, sein Fluchtvorbringen sei somit unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gab zwar in der Erstbefragung als Fluchtgrund an, dass in seinem Land Krieg herrsche, er dort nicht mehr leben könne und er Angst vor der Regierung habe, weil diese nicht menschlich sei (AS 11). Es darf hierbei jedoch nicht verkannt werden, dass sich die Erstbefragung vor allem auf die wesentlichen Fluchtgründe und die Fluchtroute des Beschwerdeführers bezieht. Zudem monierte er bei der Einvernahme vor dem Bundesamt und zu Beginn der mündlichen Verhandlung, dass die Dolmetscherin bei der Erstbefragung aus Afghanistan gewesen sei und er sie deswegen nicht richtig verstanden habe. Sie hätte auch immer wieder gemeint, dass er eine weitere Einvernahme hätte und die Angaben in der Erstbefragung nicht so wichtig wären. Er habe auch keine Rückübersetzung erhalten (AS 38, VHS S 6). Dem Beschwerdeführer ist es jedoch in der mündlichen Verhandlung gelungen, seine Aussagen vor dem Bundesamt zu konkretisieren und die behauptete Furcht vor Verfolgung glaubwürdig darzustellen, ohne sein Vorbringen maßgeblich zu steigern. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des nicht abgeleisteten Wehrdienstes beim syrischen Regime inhaftiert wurde, kann somit vor allem aus seinen gleichlautenden Angaben in der mündlichen Verhandlung geschlossen werden, die auch mit seinen Ausführungen vor dem Bundesamt übereinstimmen. Dort gab er bereits glaubhaft zu Protokoll, am 14.04.2013 aufgrund des Wehrdienstes verhaftet worden zu sein. Am 09.07.2013 sei er dann wieder entlassen und am 10.07.2013 direkt nach XXXX in der Region Damaskus gebracht worden, um seinen Militärdienst zu leisten (AS 44, AS 46f). Insbesondere konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die Festnahme durch das syrische Regime lebensnah und detailreich schildern. Er führte auch nachvollziehbar aus, wie er es schaffte, sich etwa zwei Jahre lang nach Übernahme der Kontrolle durch das syrische Regime an seinem Wohnort zu verstecken, und zwar hätten sie ein großes Zimmer bzw. eine Werkstatt unter dem Haus gehabt, wo sie auch ihrer Arbeit nachgegangen seien. Er habe sohin das Haus fast nie verlassen müssen. Das Geschäft habe auch zwei Eingänge gehabt, wenn Patrouillen gekommen seien, seien sie aus der anderen Tür geflüchtet (VHS S 13). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des nicht abgeleisteten Wehrdienstes beim syrischen Regime inhaftiert wurde, kann somit vor allem aus seinen gleichlautenden Angaben in der mündlichen Verhandlung geschlossen werden, die auch mit seinen Ausführungen vor dem Bundesamt übereinstimmen. Dort gab er bereits glaubhaft zu Protokoll, am 14.04.2013 aufgrund des Wehrdienstes verhaftet worden zu sein. Am 09.07.2013 sei er dann wieder entlassen und am 10.07.2013 direkt nach römisch 40 in der Region Damaskus gebracht worden, um seinen Militärdienst zu leisten (AS 44, AS 46f). Insbesondere konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die Festnahme durch das syrische Regime lebensnah und detailreich schildern. Er führte auch nachvollziehbar aus, wie er es schaffte, sich etwa zwei Jahre lang nach Übernahme der Kontrolle durch das syrische Regime an seinem Wohnort zu verstecken, und zwar hätten sie ein großes Zimmer bzw. eine Werkstatt unter dem Haus gehabt, wo sie auch ihrer Arbeit nachgegangen seien. Er habe sohin das Haus fast nie verlassen müssen. Das Geschäft habe auch zwei Eingänge gehabt, wenn Patrouillen gekommen seien, seien sie aus der anderen Tür geflüchtet (VHS S 13). Zudem konnte der Beschwerdeführer den konkreten Ablauf der Verhaftung anschaulich darlegen. Das syrische Militär habe ihn im Geschäft umzingelt, er habe keinen Ausweis dabeigehabt und sie hätten ihn festgenommen und zu einem Checkpoint, ein paar Kilometer von ihrer Gasse bzw. Straße entfernt, gebracht. Seine Mutter habe den Ausweis nachgebracht, aber er habe sie nicht sehen dürfen. Er sei dort ca. zwei bis drei Tage angehalten worden, seine Augen seien verbunden gewesen. Er sei dann zu einem anderen Militärstützpunkt in XXXX gebracht sowie geschlagen und erniedrigt worden. Danach sei er wieder zu einer anderen Zweigstelle überstellt worden, wahrscheinlich die Zweigstelle der militärischen Sicherheit in XXXX und vernommen worden. Er habe dann seine Aussagen unterschreiben und seinen Daumenabdruck abgeben müssen (VHS S 20). Er sei dann unter der Bedingung, sich für den Militärdienst zu melden, freigelassen worden, eine andere Wahl habe er nicht gehabt (VHS S 22f, 24). Der Beschwerdeführer konnte auch die von ihm erlebte Folter und Misshandlung während der Haft lebensnah schildern (VHS S 24), insbesondere habe er damals an seine Mutter und an seine Geschwister gedacht (VHS S 21). Aufgrund all dieser stringenten und nachvollziehbaren Ausführungen bleiben keine Zweifel daran übrig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vom syrischen Regime festgenommen wurde.Zudem konnte der Beschwerdeführer den konkreten Ablauf der Verhaftung anschaulich darlegen. Das syrische Militär habe ihn im Geschäft umzingelt, er habe keinen Ausweis dabeigehabt und sie hätten ihn festgenommen und zu einem Checkpoint, ein paar Kilometer von ihrer Gasse bzw. Straße entfernt, gebracht. Seine Mutter habe den Ausweis nachgebracht, aber er habe sie nicht sehen dürfen. Er sei dort ca. zwei bis drei Tage angehalten worden, seine Augen seien verbunden gewesen. Er sei dann zu einem anderen Militärstützpunkt in römisch 40 gebracht sowie geschlagen und erniedrigt worden. Danach sei er wieder zu einer anderen Zweigstelle überstellt worden, wahrscheinlich die Zweigstelle der militärischen Sicherheit in römisch 40 und vernommen worden. Er habe dann seine Aussagen unterschreiben und seinen Daumenabdruck abgeben müssen (VHS S 20). Er sei dann unter der Bedingung, sich für den Militärdienst zu melden, freigelassen worden, eine andere Wahl habe er nicht gehabt (VHS S 22f, 24). Der Beschwerdeführer konnte auch die von ihm erlebte Folter und Misshandlung während der Haft lebensnah schildern (VHS S 24), insbesondere habe er damals an seine Mutter und an seine Geschwister gedacht (VHS S 21). Aufgrund all dieser stringenten und nachvollziehbaren Ausführungen bleiben keine Zweifel daran übrig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vom syrischen Regime festgenommen wurde. Aus den Länderberichten geht zudem hervor, dass die syrische Regierung, als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, Probleme hatte, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegenzutreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (LIB, S 131). Wehrdienstverweigerer werden nach manchen Quellen sofort oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren. Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder „verschwindengelassen“ werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (LIB S 134). Die Angaben des Beschwerdeführers sind sohin auch vor dem Hintergrund der vorliegenden Berichte plausibel, sodass die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren. Dass der Beschwerdeführer schließlich seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee am 10.07.2013 angetreten hat, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden und somit auch glaubhaften Angaben im Verfahren (AS 44f, VHS 13f). Er gab auch glaubhaft an, deswegen kein Wehrdienstbuch vorlegen zu können, da dieses im Falle einer Desertion einbehalten werde (AS 45). Er habe sich dieses aber abholen müssen, damit das Regime kulant gegenüber ihm sei, sonst wäre er täglich von Patrouillen aufgesucht worden (VHS S 19). Die Feststellungen zu seinen Stationierungen und zu seinem Dienstgrad während des Militärdienstes ergeben sich aus seinen glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben vor dem Bundesamt (AS 44f) und in der mündlichen Verhandlung (VHS S 13, S 17). Dass der Beschwerdeführer bloß einfacher Soldat ohne besonderer Funktion war und nicht einmal eine Waffe bekommen hat, ist zum einen seinen schlüssigen Angaben zu entnehmen (AS 45, VHS 14). Zum anderen ist aufgrund der vorangegangenen Festnahme verständlich, dass dem Beschwerdeführer keine Waffe anvertraut wurde. Sie seien „anders behandelt worden“, weil sie nicht freiwillig beim Militär gewesen seien (VHS S 21), und „die von den Checkpoints“ genannt worden. Er glaube zudem, dass er auch bei der Grundausbildung nur an einer Trainingswaffe ohne echte Patronen ausgebildet worden sei (VHS S 21), was insgesamt schlüssig ist. Die Feststellungen zu seiner Desertation vom syrischen Militär und der vorangegangenen Planung und Organisation mit einem kurdischen Zivilisten sind seinen im Kern übereinstimmenden Angaben im Verfahren zu entnehmen. Vor dem Bundesamt führte der Beschwerdeführer bereits glaubhaft aus, nach seiner Grundausbildung in XXXX nach Al Hasaka geschickt worden zu sein und dort mit jemanden Kontakt aufgenommen zu haben, damit er ihn in die Türkei bringe, er habe einmal ein paar Stunden freibekommen. Dann sei er desertiert (AS 44). Die Feststellungen zu seiner Desertation vom syrischen Militär und der vorangegangenen Planung und Organisation mit einem kurdischen Zivilisten sind seinen im Kern übereinstimmenden Angaben im Verfahren zu entnehmen. Vor dem Bundesamt führte der Beschwerdeführer bereits glaubhaft aus, nach seiner Grundausbildung in römisch 40 nach Al Hasaka geschickt worden zu sein und dort mit jemanden Kontakt aufgenommen zu haben, damit er ihn in die Türkei bringe, er habe einmal ein paar Stunden freibekommen. Dann sei er desertiert (AS 44). In der mündlichen Verhandlung präzisierte der Beschwerdeführer sodann seine Angaben und schilderte hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit dem kurdischen Zivilisten, dass er einmal ein paar Stunden frei bekommen habe, er aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht fliehen habe können. Er habe sich mit einem Zivilisten getroffen, der ihm schließlich bei der Flucht geholfen habe (VHS S 15). Diese Angaben scheinen zwar auf den ersten Blick nicht plausibel zu sein, jedoch konnte sie der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung verständlich darlegen. Er erklärte nämlich, dass die Flucht zunächst geplant und organisiert werden müsse, er habe sich deshalb mit diesem Kurden bei seinem kurzen Ausgang getroffen und sei dann weiter mit ihm in Kontakt geblieben. Er habe diesen Kurden bereits aus Daraa gekannt, dieser habe dort in den Feldern gearbeitet (VHS S 15f, S 23). Zudem erklärte er nachvollziehbar, dass er nicht sogleich bei diesem Ausgang die Flucht ergriffen habe, weil er aufgrund seiner vorangegangenen Festnahme wisse, was das bedeute, wenn sie ihn erneut erwischen würden, weshalb er die Flucht zuerst gut planen wollte. Der Beschwerdeführer führte zudem an späterer Stelle an, dass er mit diesem Kurden über ein Mobiltelefon in Kontakt geblieben wäre. Es konnte zwar aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht aufgeklärt werden, wie er genau zu diesem Telefon gekommen ist (zunächst sagte er, dass die Soldaten nach Ausbruch des Krieges Telefone dabeigehabt hätten, da sie keinen Ausgang und keine Urlaube bekamen (VHS S 17); später wiederum, dass ihm in XXXX der Ehemann seiner Schwester Geld geschickt habe, damit dieser ihm ein Telefon besorgen könne (VHS S 27), jedoch sind seine Angaben insgesamt plausibel, denn es ist nicht auszuschließen, dass die Soldaten unbemerkt an Mobiltelefone herangekommen sind. Der Beschwerdeführer führte zudem an späterer Stelle an, dass er mit diesem Kurden über ein Mobiltelefon in Kontakt geblieben wäre. Es konnte zwar aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht aufgeklärt werden, wie er genau zu diesem Telefon gekommen ist (zunächst sagte er, dass die Soldaten nach Ausbruch des Krieges Telefone dabeigehabt hätten, da sie keinen Ausgang und keine Urlaube bekamen (VHS S 17); später wiederum, dass ihm in römisch 40 der Ehemann seiner Schwester Geld geschickt habe, damit dieser ihm ein Telefon besorgen könne (VHS S 27), jedoch sind seine Angaben insgesamt plausibel, denn es ist nicht auszuschließen, dass die Soldaten unbemerkt an Mobiltelefone herangekommen sind. Glaubhaft war auch seine Schilderung zur Desertation vom syrischen Militär. Im Wesentlichen gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass am
  17. Tag des Ramadans im Jahr 2013, somit gegen Ende Juli/Anfang August 2013, die Region Al Hasaka und sein Regiment von oppositionellen Gruppierungen angegriffen und bombardiert worden seien. Die Kämpfe hätten ungefähr drei Tage gedauert, am
  18. Tag des Ramadans habe sich dann eine Fluchtmöglichkeit für ihn ergeben. Sein Bataillon habe sich in der Nähe einer Grenz- bzw. Erdmauer befunden und er sei in der Nacht über diese Wand gesprungen und über die Felder geflüchtet, dabei sei er von Splittern getroffen worden (VHS S 14). Der Kurde habe sodann auf ihn gewartet und ihn in eine Region nahe Qamishli mitgenommen, von dort sei er dann nach XXXX und danach in die Türkei (VHS S 14). Glaubhaft war auch seine Schilderung zur Desertation vom syrischen Militär. Im Wesentlichen gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass am
  19. Tag des Ramadans im Jahr 2013, somit gegen Ende Juli/Anfang August 2013, die Region Al Hasaka und sein Regiment von oppositionellen Gruppierungen angegriffen und bombardiert worden seien. Die Kämpfe hätten ungefähr drei Tage gedauert, am
  20. Tag des Ramadans habe sich dann eine Fluchtmöglichkeit für ihn ergeben. Sein Bataillon habe sich in der Nähe einer Grenz- bzw. Erdmauer befunden und er sei in der Nacht über diese Wand gesprungen und über die Felder geflüchtet, dabei sei er von Splittern getroffen worden (VHS S 14). Der Kurde habe sodann auf ihn gewartet und ihn in eine Region nahe Qamishli mitgenommen, von dort sei er dann nach römisch 40 und danach in die Türkei (VHS S 14). Der Beschwerdeführer wiederholte diese Ausführungen im Kern auch im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung (VHS S 16, S 24), sodass seine Ausführungen insgesamt überzeugend und aufgrund der geschilderten Details lebensnah sind. Demnach waren die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen. Insofern das Bundesamt in seinem Bescheid begründete, dass der Beschwerdeführer 2015 zu Besuchszwecken versucht habe, nach Syrien zu reisen und daher nicht nachvollziehbar sei, warum man seinen Herkunftsstaat aus Furcht vor Verfolgung verlasse und dann wieder versuche, einzureisen (AS 203), ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer dazu in der mündlichen Verhandlung angab, dass er psychisch am Ende gewesen sei und sich nicht wirklich konzentrieren habe können. Er habe seine Familie sehen wollen (VHS S 19). Diese Erklärung des Beschwerdeführers ist durchaus nachvollziehbar, zumal er angab, sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden zu haben und dass auch sein Bruder im Jahr 2015 schwer verletzt worden sei. Entgegen der Annahme des Bundesamts kann aus diesen Angaben sohin nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung in seinem Heimatstaat ausgesetzt sei. 2.2.
  21. Die Feststellung, wonach Wehrdienstentzug und Desertation mit langen Haft- bzw. auch der Todesstrafe bestraft werden, stützt sich auf die vorliegenden Länderinformationen (Pkt. 1.4.5.). 2.2.
  22. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers steht aktuell nominell unter der Kontrolle des syrischen Regimes, dessen Herrschaft dort von einer Vereinigung arabischer Staaten gestützt wird (Einsicht in die interaktive Karte https://syria.liveuamap.com, zuletzt abgerufen am 26.02.2024). Eine Einsicht in die Karte von CarterCenter ergibt zudem, dass die Machtverhältnisse bis 2018 zwischen der Opposition und dem syrischen Regime geteilt waren (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, zuletzt abgerufen am 26.02.2024). Der Beschwerdeführer bestätigte vor allem in der mündlichen Verhandlung, dass zum Zeitpunkt seiner Ausreise auch die Opposition in seinem Herkunftsgebiet vertreten gewesen sei, das Regime habe aber hauptsächlich alles kontrolliert. Aktuell kontrolliere seine Herkunftsregion die Regierung (VHS S 9). Die Feststellungen zu den Verwaltungseinheiten unter Pkt. 1.3.
  23. sind dem EUAA, COI Report, Syria: Security Situation vom September 2022, S 203f, zu entnehmen. 2.2.
  24. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers steht aktuell nominell unter der Kontrolle des syrischen Regimes, dessen Herrschaft dort von einer Vereinigung arabischer Staaten gestützt wird (Einsicht in die interaktive Karte https://syria.liveuamap.com, zuletzt abgerufen am 26.02.2024). Eine Einsicht in die Karte von CarterCenter ergibt zudem, dass die Machtverhältnisse bis 2018 zwischen der Opposition und dem syrischen Regime geteilt waren (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria., html, zuletzt abgerufen am 26.02.2024). Der Beschwerdeführer bestätigte vor allem in der mündlichen Verhandlung, dass zum Zeitpunkt seiner Ausreise auch die Opposition in seinem Herkunftsgebiet vertreten gewesen sei, das Regime habe aber hauptsächlich alles kontrolliert. Aktuell kontrolliere seine Herkunftsregion die Regierung (VHS S 9). Die Feststellungen zu den Verwaltungseinheiten unter Pkt. 1.3.
  25. sind dem EUAA, COI Report, Syria: Security Situation vom September 2022, S 203f, zu entnehmen. Dass dem Beschwerdeführer daher im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund der Desertation vom syrischen Militär die Gefahr droht, ins Blickfeld des syrischen Regimes zu geraten und erheblichen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, ist ebenfalls den vorliegenden Länderberichten zu entnehmen. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden. Nach einer Meinung ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut einer anderen Ansicht wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt werden wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter) (siehe auch Pkt. 1.4.5.). Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und ’rein militärischen Zielen’. Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per definitionem zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (siehe auch Pkt. 1.5.1.). Der Beschwerdeführer kann in diesem Zusammenhang auch nicht auf gegenüber Deserteuren erlassenen Amnestien (sogenannte „Versöhnungsabkommen“) vertrauen, da in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten viele Deserteure und Überläufer in Haftanstalten landeten oder sie starben in der Haft. Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Glaubwürdige Berichte über Einzelschicksale legen nahe, dass auch eine zuvor ausgesprochene Garantie des Regimes, auf Vollzug der Wehrpflicht bzw. Strafverfolgung aufgrund von Wehrentzug, etwa im Rahmen sogenannter „Versöhnungsabkommen“ zu verzichten, keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bietet (siehe Pkt. 1.4.5.). Aufgrund all dieser Umstände besteht für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr die Gefahr, dass er bei Kontrollen oder Checkpoints angehalten und aufgrund seiner Desertation inhaftiert bzw. wieder in den Militärdienst einberufen wird. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes wird das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seine Rückkehrbefürchtungen vor dem Hintergrund der Länderberichte für plausibel und glaubwürdig erachtet. 2.2.
  26. Der Beschwerdeführer hat eine klare Haltung gegenüber dem Bürgerkrieg, er gab an, dass das Regime töte, die anderen Gruppierungen auch. Alles sei durcheinander, alle würden sich bekämpfen. Ein menschliches Leben sei dort nicht möglich (VHS S 23). Er sei deshalb desertiert, weil das Regime wolle, dass sie unbewaffnete Zivilisten töten. Sie wollen, dass sie Senioren und Kinder bekämpfen, dass sie ihre Familien und Brüder bekämpfen (VHS S 22). Aus diesen Äußerungen lässt sich entnehmen, dass die Ablehnung des Bürgerkrieges und des Kämpfens für das syrische Regime auf Gewissensgründen und seiner politischen Überzeugung beruht. Auch wenn sich Experten uneinig sind, ob Wehrdienstverweigerung für das syrische Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird (LIB, S 132), wird dies bei Personen, die von der syrischen Armee desertiert sind und noch dazu aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet stammen, eher der Fall sein, sodass anzunehmen ist, dass dem Beschwerdeführer aus deshalb vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt wird. 2.
  27. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Länderfeststellungen: Die als Grundlage für die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat dienenden Länderinformationen sind insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, vom 17.07.2023 einschließlich der darin genannten Quellen (LIB) und der COI Report des Danish Immigration Service (DIS), Military service: recrutiment procedure, conscripts‘ duties and military service for naturalised Ajanibs, Juli
  28. Die Richtigkeit dieser Berichte wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern nimmt auch die Beschwerde darauf Bezug. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der im vorliegenden Fall relevanten Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Entscheidung wurden weiters die EUAA Country Guidance: Syria von Februar 2023 und die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  29. Aktualisierte Fassung, zu Grunde gelegt.
  30. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in Bezug auf Syrien jüngst z.B. VwGH 13.06.2023, Ra 2023/20/0195) ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in Bezug auf Syrien jüngst z.B. VwGH 13.06.2023, Ra 2023/20/0195) ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.

Art. 9Abs.

2 lit. e Richtlinie 95/2011/EU kann eine Verfolgungshandlung die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt sein, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 dieser Richtlinie fallen.

Artikel 9

, Absatz 2, Litera e, Richtlinie 95/2011/EU kann eine Verfolgungshandlung die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt sein, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 dieser Richtlinie fallen. Es stellt eben die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen (vgl. dazu VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. zum Ganzen VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0027, mwN).Es stellt eben die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen vergleiche dazu VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche zum Ganzen VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0027, mwN). Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Weigerung, dort Militärdienst zu leisten, mit einem Konventionsgrund in Zusammenhang steht, der einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen kann (EuGH 19.11.2020, C-238/19, EZ). Der Beschwerdeführer fällt unter eine in den UNHCR angeführten Risikogruppen, nämlich jener der „Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte“; die Indizwirkung von UNHCR-Positionen hat der VwGH (zB VwGH 01.02.2022, Ra 2021/19/0056, Rn 13, mwN) mehrfach festgestellt. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalles. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009; 29.03.2023, Ra 2023/14/0067, jeweils mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009; 29.03.2023, Ra 2023/14/0067, jeweils mwN). 3.2. Rechtlich folgt aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und dem festgestellten Sachverhalt, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist. 3.2.1. Heimatregion ist das Gebiet, zu dem der Beschwerdeführer enge Bindungen entwickelt hat (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442-13), dies ist zweifelsfrei die Stadt XXXX und die unmittelbare Umgebung. 3.2.1. Heimatregion ist das Gebiet, zu dem der Beschwerdeführer enge Bindungen entwickelt hat vergleiche VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442-13), dies ist zweifelsfrei die Stadt römisch 40 und die unmittelbare Umgebung. 3.2.2. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, würde der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien aufgrund der Desertation von der syrischen Armee mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ins Visier des syrischen Regimes geraten und der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein. Wehrdienstentzug und Desertation werden in Syrien mit langen Haftstrafen bestraft, die Haftstrafen können sich im Falle von Desertation bei Vorliegen bestimmter Umstände (z.B. Desertion während des Dienstes) noch erhöhen. Die Haft geht oft mit Folter einher. Der Beschwerdeführer ist in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Nachdem das syrische Regime generell Wehrdienstverweigerern und Deserteuren kritisch gegenübersteht und der Beschwerdeführer erschwerend aus einem Gebiet kommt, das ehemals oppositionell war, wird dem Beschwerdeführer vom syrischen Regime, zusätzlich zu seiner bestehenden regimefeindlichen Haltung, auch eine oppositionelle Haltung unterstellt. Die Verfolgung beruht damit auf dem Konventionsgrund der politischen Gesinnung. Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht. 3.2.3. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme eben dieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).3.2.3. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme eben dieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (§ 6 AsylG) vorliegen, ist dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Paragraph 6, AsylG) vorliegen, ist dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W602.2275475.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.