4 B-VG nicht zulässig.B)
Begründung:, Begründung: 1. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zur Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , war beim Bundesverwaltungsgericht zur Geschäftszahl XXXX anhängig.1. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zur Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , war beim Bundesverwaltungsgericht zur Geschäftszahl römisch 40 anhängig. Diese Geschäftszahl war auf sämtlichen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts und auf den Eingaben der Parteien genannt, was sich zweifelsfrei aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt ergibt. Die Rechtssache wurde mit Erkenntnis vom XXXX entschieden. Die Entscheidung wurde den Parteien am 29.02.2024 nachweislich zugestellt.Die Rechtssache wurde mit Erkenntnis vom römisch 40 entschieden. Die Entscheidung wurde den Parteien am 29.02.2024 nachweislich zugestellt. 2. Durch ein offenkundiges Versehen wurde im Erkenntnis vom XXXX die Geschäftszahl mit XXXX angegeben. Die letzten beiden Ziffern der fortlaufenden Zahl sind falsch und die Geschäftszahl lautet richtig XXXX .2. Durch ein offenkundiges Versehen wurde im Erkenntnis vom römisch 40 die Geschäftszahl mit römisch 40 angegeben. Die letzten beiden Ziffern der fortlaufenden Zahl sind falsch und die Geschäftszahl lautet richtig römisch 40 . 3. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 45 (Stand 1.3.2023, rdb.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelte sich lediglich um einen Schreibfehler.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelte sich lediglich um einen Schreibfehler. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W602.2275572.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.