4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde führte in ihrer angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen aus: Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, der Beschwerdeführer sei Staatsbürger der Russischen Föderation und leide unter keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei bzw. pro futuro asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsland ausgesetzt sein würde. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass im Heimatland des Beschwerdeführers eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschende, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt wäre. Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Die belangte Behörde stellte zudem Informationen über den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fest. In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde aus, aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Da keine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungslage glaubhaft gemacht worden sei und sich auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben habe, welche gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde, sei der Antrag auf internationalen Schutz auch diesbezüglich abzuweisen gewesen. Da hinsichtlich des Beschwerdeführers auch die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht erfüllt seien, sei ihm auch kein Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung zu erteilen. Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG könne die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot. Daher habe auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hinter den Interessen der Republik Österreich zurückzutreten, zumal sich seit der Entscheidung im Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers in diesem Kontext keine maßgeblichen Änderungen ergeben hätten.Die belangte Behörde führte in ihrer angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen aus: Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, der Beschwerdeführer sei Staatsbürger der Russischen Föderation und leide unter keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei bzw. pro futuro asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsland ausgesetzt sein würde. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass im Heimatland des Beschwerdeführers eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschende, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt wäre. Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Die belangte Behörde stellte zudem Informationen über den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fest. In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde aus, aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Da keine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungslage glaubhaft gemacht worden sei und sich auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben habe, welche gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde, sei der Antrag auf internationalen Schutz auch diesbezüglich abzuweisen gewesen. Da hinsichtlich des Beschwerdeführers auch die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG nicht erfüllt seien, sei ihm auch kein Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung zu erteilen. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG könne die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot. Daher habe auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hinter den Interessen der Republik Österreich zurückzutreten, zumal sich seit der Entscheidung im Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers in diesem Kontext keine maßgeblichen Änderungen ergeben hätten. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ausweislich des im Akt befindlichen Rückscheins am 11.01.2024 zugestellt und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom 06.02.2024 rechtzeitig in vollem Umfang angefochten. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 27.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das Einlangen der belangten Behörde gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG am selben Tag bestätigt (OZ 4).Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ausweislich des im Akt befindlichen Rückscheins am 11.01.2024 zugestellt und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom 06.02.2024 rechtzeitig in vollem Umfang angefochten. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 27.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das Einlangen der belangten Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG am selben Tag bestätigt (OZ 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren nach § 18 Abs. 5 BFA-VG und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W603.2200596.2.00
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