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{'item': 'W603 2200596-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2024 GeschäftszahlW603 2200596-2 Spruch, W603 2200596-2/5Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde führte in ihrer angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen aus: Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, der Beschwerdeführer sei Staatsbürger der Russischen Föderation und leide unter keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei bzw. pro futuro asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsland ausgesetzt sein würde. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass im Heimatland des Beschwerdeführers eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschende, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt wäre. Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Die belangte Behörde stellte zudem Informationen über den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fest. In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde aus, aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Da keine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungslage glaubhaft gemacht worden sei und sich auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben habe, welche gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde, sei der Antrag auf internationalen Schutz auch diesbezüglich abzuweisen gewesen. Da hinsichtlich des Beschwerdeführers auch die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht erfüllt seien, sei ihm auch kein Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung zu erteilen. Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG könne die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot. Daher habe auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hinter den Interessen der Republik Österreich zurückzutreten, zumal sich seit der Entscheidung im Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers in diesem Kontext keine maßgeblichen Änderungen ergeben hätten.Die belangte Behörde führte in ihrer angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen aus: Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, der Beschwerdeführer sei Staatsbürger der Russischen Föderation und leide unter keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei bzw. pro futuro asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsland ausgesetzt sein würde. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass im Heimatland des Beschwerdeführers eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschende, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt wäre. Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Die belangte Behörde stellte zudem Informationen über den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fest. In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde aus, aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Da keine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungslage glaubhaft gemacht worden sei und sich auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben habe, welche gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde, sei der Antrag auf internationalen Schutz auch diesbezüglich abzuweisen gewesen. Da hinsichtlich des Beschwerdeführers auch die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG nicht erfüllt seien, sei ihm auch kein Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung zu erteilen. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG könne die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot. Daher habe auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hinter den Interessen der Republik Österreich zurückzutreten, zumal sich seit der Entscheidung im Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers in diesem Kontext keine maßgeblichen Änderungen ergeben hätten. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ausweislich des im Akt befindlichen Rückscheins am 11.01.2024 zugestellt und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom 06.02.2024 rechtzeitig in vollem Umfang angefochten. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 27.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das Einlangen der belangten Behörde gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG am selben Tag bestätigt (OZ 4).Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ausweislich des im Akt befindlichen Rückscheins am 11.01.2024 zugestellt und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom 06.02.2024 rechtzeitig in vollem Umfang angefochten. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 27.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das Einlangen der belangten Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG am selben Tag bestätigt (OZ 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 1989 in der Russischen Föderation, Tschetschenien, geboren. Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe (AS 13, 15).Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 1989 in der Russischen Föderation, Tschetschenien, geboren. Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe (AS 13, 15). Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2018, GZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer (unter anderem) der ihm mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX 2004, GZ XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt sowie eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerdeführer in der Folge hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde gegen die Verhängung des Einreiseverbotes insoweit Folge, als dieses mit Erkenntnis vom XXXX 2022 auf die Dauer von 3 Jahren reduziert wurde ( XXXX ).Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2018, GZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer (unter anderem) der ihm mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom römisch 40 2004, GZ römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt sowie eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerdeführer in der Folge hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde gegen die Verhängung des Einreiseverbotes insoweit Folge, als dieses mit Erkenntnis vom römisch 40 2022 auf die Dauer von 3 Jahren reduziert wurde ( römisch 40 ). Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und stellte am XXXX 2023 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wie im Verfahrensgang dargestellt erledigt wurde.Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und stellte am römisch 40 2023 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wie im Verfahrensgang dargestellt erledigt wurde. Der Beschwerdeführer hat familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, drei in den Jahren 2008, 2011 und 2022 geborene Kinder des Beschwerdeführers leben in Österreich. Der Beschwerdeführer ist traditionell, nicht aber standesamtlich, mit einer im Bundesgebiet lebenden russischen Staatsangehörigen verheiratet (AS 64, 65).
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224). Da die belangte Behörde mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG ausgeschlossen hat und sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt richtet, ist somit gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht (21.08.2023) amtswegig über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mittels Erkenntnisses zu entscheiden.Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224). Da die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG ausgeschlossen hat und sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt richtet, ist somit gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht (21.08.2023) amtswegig über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mittels Erkenntnisses zu entscheiden. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist keine Entscheidung in der Sache selbst. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als vertretbare Behauptungen zu qualifizieren sein könnten, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen könnten. Im vorliegenden Fall kann aufgrund dieser binnen Wochenfrist vorzunehmenden Grobprüfung des dem Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens vorab nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen, insbesondere der Rechte nach Art. 8 EMRK, bedeuten könnte. Der gegenständlichen Beschwerde ist daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im vorliegenden Fall kann aufgrund dieser binnen Wochenfrist vorzunehmenden Grobprüfung des dem Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens vorab nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen, insbesondere der Rechte nach Artikel 8, EMRK, bedeuten könnte. Der gegenständlichen Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hervorzuheben ist, dass das vorliegende Teilerkenntnis gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG lediglich Spruchpunkt IV. des Bescheides der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung betrifft. Die Entscheidung über die übrigen mit Beschwerde bekämpften Spruchpunkte des Bescheides ergeht gesondert.Hervorzuheben ist, dass das vorliegende Teilerkenntnis gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG lediglich Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung betrifft. Die Entscheidung über die übrigen mit Beschwerde bekämpften Spruchpunkte des Bescheides ergeht gesondert. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchpunkt B)

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren nach § 18 Abs. 5 BFA-VG und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W603.2200596.2.00

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