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{'item': 'W604 2280737-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2024 GeschäftszahlW604 2280737-1 Spruch, W604 2280737-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 27.09.2023, OB 18739154900019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 27.09.2023, OB 18739154900019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am 06.04.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. 1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.05.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.1.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.05.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde. 1.
  4. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.1.
  5. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben. 1.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.1.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
  8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 02.11.2023 erhobene Beschwerde. Ohne Vorlage von Beweismitteln bringt der Beschwerdeführer vor, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei, da er dringend einen Behindertenpass benötige.
  9. Mit Eingabe vom 06.11.2023, im Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.11.2023, hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
  12. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.1.
  13. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH., Folgende Funktionseinschränkung liegt vor: Funktionseinschränkung Position GdB 1.2.
  14. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation L4/l5 02.01.02 30 vH
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Die Feststellung zum Wohnsitz des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. 2.
  17. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und dem sich daraus ergebenden Grad der Behinderung entstammen dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Dieses, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierende fachärztliche Sachverständigengutachten XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art des einschätzungsrelevanten Leidens und dessen Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.2.
  18. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und dem sich daraus ergebenden Grad der Behinderung entstammen dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Dieses, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierende fachärztliche Sachverständigengutachten römisch 40 ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art des einschätzungsrelevanten Leidens und dessen Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend berücksichtigt und wurde von der Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden. Die Beurteilung des Wirbelsäulenleidens des Beschwerdeführers erfolgte im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 02.01.02, welche für Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades heranzuziehen ist, wobei ein Grad der Behinderung von 30 vH zur Anwendung kommt, wenn es zu rezidivierenden Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd kommt, radiologische Veränderungen vorliegen und andauernder Therapiebedarf (wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika) besteht. So konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch XXXX objektiviert werden, dass Schultergürtel und Becken horizontal stehen, die Wirbelsäule in etwa im Lot ist und regelrechte Krümmungsverhältnisse vorliegen. Es konnten Hartspann und Klopfschmerz über der LWS objektiviert werden. Die Halswirbelsäule war in allen Ebenen frei beweglich, die Rotation und das Seitneigen der Brust- und Lendenwirbelsäule bis 20° möglich. Das freie Stehen war dem Beschwerdeführer demnach sicher möglich, Fersen- und Einbeinstand konnten rechts durchgeführt werden, das linke Bein wurde nicht voll belastet. Die Muskelverhältnisse konnten als beidseits mittelkräftig objektiviert werden, die Sensibilität wurde vom Beschwerdeführer als ungestört angegeben. Die Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich und das Anheben der gestreckten unteren Extremität war dem Beschwerdeführer bis 60° bei Kraftgrad 5 möglich. Die Beurteilung des Wirbelsäulenleidens des Beschwerdeführers erfolgte im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 02.01.02, welche für Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades heranzuziehen ist, wobei ein Grad der Behinderung von 30 vH zur Anwendung kommt, wenn es zu rezidivierenden Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd kommt, radiologische Veränderungen vorliegen und andauernder Therapiebedarf (wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika) besteht. So konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch römisch 40 objektiviert werden, dass Schultergürtel und Becken horizontal stehen, die Wirbelsäule in etwa im Lot ist und regelrechte Krümmungsverhältnisse vorliegen. Es konnten Hartspann und Klopfschmerz über der LWS objektiviert werden. Die Halswirbelsäule war in allen Ebenen frei beweglich, die Rotation und das Seitneigen der Brust- und Lendenwirbelsäule bis 20° möglich. Das freie Stehen war dem Beschwerdeführer demnach sicher möglich, Fersen- und Einbeinstand konnten rechts durchgeführt werden, das linke Bein wurde nicht voll belastet. Die Muskelverhältnisse konnten als beidseits mittelkräftig objektiviert werden, die Sensibilität wurde vom Beschwerdeführer als ungestört angegeben. Die Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich und das Anheben der gestreckten unteren Extremität war dem Beschwerdeführer bis 60° bei Kraftgrad 5 möglich. Die Beurteilung steht auch im Einklang mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln. So dokumentieren diese einen Unfall des Beschwerdeführers, bei dem es in der Folge zu einer Lumboischialgie mit einer radikulären Symptomatik gemäß L5 sowie hochgradiger Mypomparese von KG 3/5 links gekommen sei. Im MRT zeigte sich demnach eine Discushernie L4/5 ipsilateral und seien starke Schmerzen vorgelegen, welche die Mobilität des Beschwerdeführers massiv eingeschränkt und einen operativen Eingriff erfordert hätten. Im Entlassungsbericht Landesklinikum Wr. Neustadt vom 02.02.2021 wird dargestellt, dass nach der erfolgten Operation, bei Entlassung des Beschwerdeführers, keine Paresen vorgelegen seien, die Kraft allseits einen KG 5/5 erreicht hätten, die MER beidseits mittellebhaft auslösbar gewesen seien und keine radikuläre Schmerzsymptomatik, sondern lediglich Dysästhesien im Bereich von L5 bestanden hätten. Als Medikation wurden Durovit (Magenschutz) und Novalgin (Nicht-Opioid Schmerzmittel) für 10 bis 14 Tage verordnet. Die Operation und der postoperative Verlauf seien komplikationslos und die Mobilisation mit physikalischer Medizin zufriedenstellend möglich gewesen. Abschließend wird in diesem Befund festgehalten, dass es zu einer Rückbildung der L5 radikulären Schmerzsymtomatik gekommen und bei Entlassung eine komplette Rückbildung der präoperativ hochgradigen L5 Myotomparese vorgelegen sei. Eine Verlaufskontrolle wurde aufgrund des erfreulichen postoperativen Ergebnisses nicht vorgesehen und wurden dem Beschwerdeführer auch für die Phase der Heilungsbewährung bereits tägliche kleine Spaziergänge empfohlen. Weitere Befunde, welche eine Verschlimmerung dieses Leidens oder weitere Leiden dokumentierten, wurden nicht in Vorlage gebracht. Insgesamt kann diesen Beweismitteln kein höheres Funktionsdefizit als jenes, wie es im Gutachten XXXX zum Ausdruck gelangt, entnommen werden.Die Beurteilung steht auch im Einklang mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln. So dokumentieren diese einen Unfall des Beschwerdeführers, bei dem es in der Folge zu einer Lumboischialgie mit einer radikulären Symptomatik gemäß L5 sowie hochgradiger Mypomparese von KG 3/5 links gekommen sei. Im MRT zeigte sich demnach eine Discushernie L4/5 ipsilateral und seien starke Schmerzen vorgelegen, welche die Mobilität des Beschwerdeführers massiv eingeschränkt und einen operativen Eingriff erfordert hätten. Im Entlassungsbericht Landesklinikum Wr. Neustadt vom 02.02.2021 wird dargestellt, dass nach der erfolgten Operation, bei Entlassung des Beschwerdeführers, keine Paresen vorgelegen seien, die Kraft allseits einen KG 5/5 erreicht hätten, die MER beidseits mittellebhaft auslösbar gewesen seien und keine radikuläre Schmerzsymptomatik, sondern lediglich Dysästhesien im Bereich von L5 bestanden hätten. Als Medikation wurden Durovit (Magenschutz) und Novalgin (Nicht-Opioid Schmerzmittel) für 10 bis 14 Tage verordnet. Die Operation und der postoperative Verlauf seien komplikationslos und die Mobilisation mit physikalischer Medizin zufriedenstellend möglich gewesen. Abschließend wird in diesem Befund festgehalten, dass es zu einer Rückbildung der L5 radikulären Schmerzsymtomatik gekommen und bei Entlassung eine komplette Rückbildung der präoperativ hochgradigen L5 Myotomparese vorgelegen sei. Eine Verlaufskontrolle wurde aufgrund des erfreulichen postoperativen Ergebnisses nicht vorgesehen und wurden dem Beschwerdeführer auch für die Phase der Heilungsbewährung bereits tägliche kleine Spaziergänge empfohlen. Weitere Befunde, welche eine Verschlimmerung dieses Leidens oder weitere Leiden dokumentierten, wurden nicht in Vorlage gebracht. Insgesamt kann diesen Beweismitteln kein höheres Funktionsdefizit als jenes, wie es im Gutachten römisch 40 zum Ausdruck gelangt, entnommen werden. Das Sachverständigengutachten XXXX steht im Ergebnis mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das Sachverständigengutachten römisch 40 steht im Ergebnis mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
  19. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  20. Zur Abweisung der Beschwerde in Spruchpunkt A): 3.1.
  21. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  22. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  23. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  24. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  25. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  26. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
  27. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG). Als Ermächtigung in diesem Sinne kommt § 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in Betracht. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG). Als Ermächtigung in diesem Sinne kommt Paragraph 35, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in Betracht. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  28. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  29. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  30. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
  31. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  32. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  33. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  34. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
  35. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung). Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt die allgemeine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Abs. 2 BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 BBG jedenfalls aus § 40 Abs. 2 BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt die allgemeine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BBG jedenfalls aus Paragraph 40, Absatz 2, BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Allerdings wurde der Grad der Behinderung unter Bezugnahme auf die dahingehend sachverständige Einschätzung mit lediglich 30 vH bemessen, weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen hat. Mit dem lediglich unsubstantiiert und ohne Beibringung medizinisch untermauernder Beweismittel auf einen dringenden Bedarf nach einem Behindertenpass abzielenden Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht, das vor der belangten Behörde ermittelte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen zu erschüttern oder eine Mangelhaftigkeit des erstbehördlichen Verfahrens aufzuzeigen. Da mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 vH (30%) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG nicht vorliegen, kann dem Begehren des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht gefolgt werden.Allerdings wurde der Grad der Behinderung unter Bezugnahme auf die dahingehend sachverständige Einschätzung mit lediglich 30 vH bemessen, weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen hat. Mit dem lediglich unsubstantiiert und ohne Beibringung medizinisch untermauernder Beweismittel auf einen dringenden Bedarf nach einem Behindertenpass abzielenden Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht, das vor der belangten Behörde ermittelte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen zu erschüttern oder eine Mangelhaftigkeit des erstbehördlichen Verfahrens aufzuzeigen. Da mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 vH (30%) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, BBG nicht vorliegen, kann dem Begehren des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des der Anfechtung unterliegenden Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Hinsichtlich des der Anfechtung unterliegenden Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat. 3.1.
  36. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  37. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  38. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
  39. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann nach § 24 Abs. 5 VwGVG ferner von der Durchführung bzw. Fortsetzung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann nach Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG ferner von der Durchführung bzw. Fortsetzung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vgl. etwa VfGH E 1873/2020; Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vergleiche etwa VfGH E 1873 aus 2020,; Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG und die vorgelagerte Frage nach dem Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens hat die belangte Behörde sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Beurteilung der vorliegenden Funktionseinschränkungen auf den Sachverständigenbeweis gestützt. Der Beschwerdeführer hat durch die belangte Behörde vom zugrunde gelegten Gutachten der befassten Sachverständigen vollinhaltlich Kenntnis erlangt, bei dieser Gelegenheit aber keine Einwendungen erhoben oder ein entgegenstehendes Vorbringen erstattet. Auch im Rahmen des Beschwerdevorbringens ist er konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen schuldig geblieben und wurden weitere, seinen in Richtung der Ausstellung eines Behindertenpasses liegenden Standpunkt begünstigende Beweismittel nicht in Vorlage gebracht. Das Beschwerdevorbringen verweist vielmehr lediglich auf den abweisenden Bescheid der belangten Behörde und begnügt sich ganz allgemein mit dem (erkennbaren) Begehren in Richtung der Ausstellung eines Behindertenpasses. Die vor der belangten Behörde erzielten Beweisergebnisse wurden von Seiten des erkennenden Senates als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.) und hat sich das Bundesverwaltungsgericht damit den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde angeschlossen. Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf vorstehende Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben.Die vor der belangten Behörde erzielten Beweisergebnisse wurden von Seiten des erkennenden Senates als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet vergleiche die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.) und hat sich das Bundesverwaltungsgericht damit den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde angeschlossen. Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf vorstehende Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben. 3.
  40. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die vorliegende Entscheidung hängt primär von Tatsachenfragen ab, maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W604.2280737.1.00

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