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{'item': 'W123 1306806-4'}

Obsah (12)Art. 133§ 56§ 55§ 58§ 10§ 52§ 46§ 28§ 68§ 57§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2024 GeschäftszahlW123 1306806-4 Spruch, W123 1306806-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Vorverfahren 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.09.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass sein Vater ein Mitglied der XXXX gewesen sei, deshalb mit der Polizei Probleme gehabt habe und von Zuhause weggegangen sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von der Polizei mehrmals geschlagen worden und der Beschwerdeführer hätte den Aufenthaltsort seines Vaters verraten sollen. Zudem sei der Beschwerdeführer auch von seinem Nachbarn, einem Anhänger der Kongress Partei, verprügelt worden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer Probleme mit der Polizei wegen der Teilnahme an einer Demonstration gehabt.1.
  3. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.09.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass sein Vater ein Mitglied der römisch 40 gewesen sei, deshalb mit der Polizei Probleme gehabt habe und von Zuhause weggegangen sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von der Polizei mehrmals geschlagen worden und der Beschwerdeführer hätte den Aufenthaltsort seines Vaters verraten sollen. Zudem sei der Beschwerdeführer auch von seinem Nachbarn, einem Anhänger der Kongress Partei, verprügelt worden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer Probleme mit der Polizei wegen der Teilnahme an einer Demonstration gehabt. 1.
  4. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2006, Zl. 0609.960-EAST Ost, abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurde weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zudem wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien verfügt. 1.
  5. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 10.02.2009, Zl. C4 306.806-1/2008/6E, abgewiesen. 1.
  6. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge zu einem unbekannten Zeitpunkt aus Österreich aus und wurde am 25.09.2009 in einem Zug von Italien kommend bei der neuerlichen illegalen Einreise nach Österreich aufgegriffen. 1.
  7. Am 02.03.2015 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Abs. 1 Asyl

G und legte in einem mehrere Beweismittel vor.1.5. Am 02.03.2015 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG und legte in einem mehrere Beweismittel vor. 1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

§ 55Asyl

G,

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen.

§ 10Abs. 3 i

Vm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen. Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

Paragraph 55, AsylG,

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 1.7. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2016, Zl. W191 1306806-2/3E,

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm §§ 55, 58 AsylG 2005 behoben und es wurde ausgesprochen, dass eine Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig sei.1.7. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2016, Zl. W191 1306806-2/3E,

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 55, 58, AsylG 2005 behoben und es wurde ausgesprochen, dass eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

1.

  1. Dagegen erhob die belangte Behörde Amtsrevision und wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0206-7, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. 1.
  2. Daraufhin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2016, Zl. W191 1306806-2/10E, die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2016

§ 58i

Vm § 55 sowie

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG und §§ 46 und 52 Abs. 9 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.1.9. Daraufhin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2016, Zl. W191 1306806-2/10E, die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2016

Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 55, sowie

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46 und 52 Absatz 9, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. 1.

  1. Am 11.11.2019 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer uu seinem Fluchtgrund aus, dass er in Indien religiöse Probleme habe. Er befürworte, dass die Sikhs ihr eigenes Land „Khalistan“ bekommen sollten. Sollte er nach Indien zurückkehren müssen, habe er Angst, von der Polizei festgenommen zu werden, zumal er „Khalistan unterstütze“. Sein Bruder sei vor ca. drei Monaten von den USA nach Indien abgeschoben worden und habe sein Bruder nun „schwere Probleme“ mit der Polizei in Indien. Dies deshalb, zumal er ebenfalls „für Khalistan einsteht“. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, verhaftet zu werden, da er „für Khalistan“ eintrete. 1.
  2. Am 17.02.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, ob seine Fluchtgründe aus den Vorverfahren noch aufrecht seien, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Probleme „mehr“ geworden seien. Nach Vorhalt, dass sein erstes Asylverfahren bereits rechtskräftig in zweiter Instanz negativ entschieden worden sei und auf die Frage, warum er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass der Ex-Mann seiner Freundin, die in Italien lebe, sich derzeit in Indien befinde. Dieser habe „Beziehungen zu den Politikern“. Der Ex-Mann wolle nicht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin zusammen sei, sie seien noch nicht geschieden. Seine Freundin wolle ihn heiraten, aber ihr Ex-Mann mache Probleme. Ihr Ex-Mann habe ihn und seine Freundin bedroht. Dieser habe gemeint, dass er den Beschwerdeführer umbringen werde, wenn er nach Indien zurückkehre. 1.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2020, Zl. 387314600-191148245, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Unter Spruchpunkt VI. wurde von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1a FPG abgesehen.1.12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2020, Zl. 387314600-191148245, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG abgesehen. 1.13. Mit Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes vom 05.05.2020, W169 1306806-3/2E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids der belangten Behörde vom 18.03.2020

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 68 AVG bzw. (Im Übrigen)

§§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG und §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.1.13. Mit Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes vom 05.05.2020, W169 1306806-3/2E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids der belangten Behörde vom 18.03.2020

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG bzw. (Im Übrigen)

Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

  1. Gegenständliches Verfahren 2.
  2. Am 08.11.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er wieder in Indien gewesen sei und sich dort wieder Probleme entwickelt hätten. Der Beschwerdeführer sei ein Befürworter von Khalistan und sei auch gegen Drogen in Indien. Dadurch habe er die Drogenmafia am Hals. 2.
  3. Am 22.01.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er im September 2020 nach Indien zurückgegangen sei und dort ca. 2 Jahre verbracht habe. Dabei habe er sich der Gruppierung von XXXX angeschlossen. Bei dieser Gruppierung hätten „wir“ verhindert, dass Leute Drogen nehmen und „wir“ hätten auch ein Entzugslager gebaut. Alle von diesem Verein seien von der Polizei festgenommen worden. Auch der Beschwerdeführer sei in Gefahr gewesen, sei aber im Hintergrund tätig gewesen. Als der Beschwerdeführer in Österreich gelebt habe, habe er diesem Verein immer wieder Geld geschickt. Und die Polizei habe Beweise gegen den Beschwerdeführer.2.
  4. Am 22.01.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er im September 2020 nach Indien zurückgegangen sei und dort ca. 2 Jahre verbracht habe. Dabei habe er sich der Gruppierung von römisch 40 angeschlossen. Bei dieser Gruppierung hätten „wir“ verhindert, dass Leute Drogen nehmen und „wir“ hätten auch ein Entzugslager gebaut. Alle von diesem Verein seien von der Polizei festgenommen worden. Auch der Beschwerdeführer sei in Gefahr gewesen, sei aber im Hintergrund tätig gewesen. Als der Beschwerdeführer in Österreich gelebt habe, habe er diesem Verein immer wieder Geld geschickt. Und die Polizei habe Beweise gegen den Beschwerdeführer. 2.
  5. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).2.3. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 2.

  1. Mit Schriftsatz vom 07.02.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zur Begründung zusammenfassend vor, dass der Beschwerdeführer zu relevanten Einzelheiten seines Fluchtvorbringens nicht eingehender befragt worden sei. Die belangte Behörde habe insbesondere keine weiteren Ermittlungen getroffen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die unter Punkt römisch eins. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
  3. Beweiswürdigung Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. ,
  4. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
  5. Zur Stattgabe der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache 3.1.1.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.1.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). 3.1.

  1. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).3.1.
  2. "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
  3. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
  4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache

§ 68

AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde

§ 68Abs.

1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Bei einer Überprüfung einer

§ 68Abs.

1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN, VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN, VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). 3.1.3. Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (Vw

GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).3.1.3. Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). 3.1.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
  2. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006 unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  3. September 2021, C-18/20, ausgeführt, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.3.1.
  4. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
  5. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006 unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  6. September 2021, C-18/20, ausgeführt, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412).Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben vergleiche VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412). 3.1.
  7. Im konkreten Fall ist schon deshalb nicht vom Vorliegen der „Identität der Sache“ auszugehen, da der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde behauptete, im September 2020, also zeitlich nach der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (05.05.2020), wieder nach Indien zurückgekehrt zu sein und sich im Zuge dieses Aufenthaltes neue Probleme für ihn ergeben hätten (vgl. das diesbezügliche Vorbringen, AS 45f). Zwar legte der Beschwerdeführer keine Bescheinigungen für seinen Folgeantrag vor bzw. auch keinen Beweis, dass er sich zwischenzeitlich tatsächlich 2 Jahre in Indien aufgehalten hätte. Jedoch geht aus einer ZMR-Abfrage (Stand: 27.02.2024) hervor, dass der Beschwerdeführer vom 03.10.2020 bis inklusive 13.11.2023 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet war. Die ZMR-Abmeldung seit Anfang Oktober 2020 könnte daher durchaus mit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2020, W169 1306806-3/2E, in Zusammenhang stehen. Es ist daher nicht von vornherein auszuschließen, dass der Beschwerdeführer nach Indien zurückgekehrt ist sich dabei für ihn Schwierigkeiten und Gefahren aufgetan hätten.3.1.
  8. Im konkreten Fall ist schon deshalb nicht vom Vorliegen der „Identität der Sache“ auszugehen, da der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde behauptete, im September 2020, also zeitlich nach der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (05.05.2020), wieder nach Indien zurückgekehrt zu sein und sich im Zuge dieses Aufenthaltes neue Probleme für ihn ergeben hätten vergleiche das diesbezügliche Vorbringen, AS 45f). Zwar legte der Beschwerdeführer keine Bescheinigungen für seinen Folgeantrag vor bzw. auch keinen Beweis, dass er sich zwischenzeitlich tatsächlich 2 Jahre in Indien aufgehalten hätte. Jedoch geht aus einer ZMR-Abfrage (Stand: 27.02.2024) hervor, dass der Beschwerdeführer vom 03.10.2020 bis inklusive 13.11.2023 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet war. Die ZMR-Abmeldung seit Anfang Oktober 2020 könnte daher durchaus mit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2020, W169 1306806-3/2E, in Zusammenhang stehen. Es ist daher nicht von vornherein auszuschließen, dass der Beschwerdeführer nach Indien zurückgekehrt ist sich dabei für ihn Schwierigkeiten und Gefahren aufgetan hätten. Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer zu relevanten Einzelheiten seines Fluchtvorbringens nicht eingehender befragt worden sei bzw. die belangte Behörde insbesondere keine weiteren Ermittlungen getroffen habe, treffen zu. Aus der Niederschrift vom 22.01.2024 ergibt sich, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer weder konkrete Fragen, etwa in zeitlicher Hinsicht, stellte, noch diesem die Gelegenheit einräumte (etwa durch Setzung einer Frist) seine Fluchtgründe mit Bescheinigungen zu untermauern. Ferner ist mit zu berücksichtigen, dass seit der letzten Asylantragstellung mehr als 4 Jahre vergangen sind und sich der Beschwerdeführer nicht auf denselben Fluchtgrund stützt. Daher hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall den gegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers zu Unrecht wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen. 3.1.
  9. Da bei einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz verwehrt ist und es lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen darf, war der Beschwerde gegen angefochtenen Bescheid im Ergebnis stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.3.1.6. Da bei einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz verwehrt ist und es lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen darf, war der Beschwerde gegen angefochtenen Bescheid im Ergebnis stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch – in der Sache –, abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch – in der Sache –, abzusprechen ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). 3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. – VI. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Mit der Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides fallen die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Spruchpunkte II. bis VIII. des angefochtenen Bescheides weg; folglich sind auch diese Spruchpunkte zu beheben.Mit der Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides fallen die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. des angefochtenen Bescheides weg; folglich sind auch diese Spruchpunkte zu beheben. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W123.1306806.4.00

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