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{'item': 'G305 1235355-6'}

Obsah (10)Art 133§ 9§ 8§ 57§ 58§ 55§ 7§ 6§ 46a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2024 GeschäftszahlG305 1235355-6 Spruch, G305 1235355-6/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer oder BF) reiste gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau im Jahr XXXX ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BAA vom XXXX abgewiesen wurde.
  2. römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer oder BF) reiste gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau im Jahr römisch 40 ins Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BAA vom römisch 40 abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) mit Bescheid vom XXXX .2004 ab. Mangels Bekämpfung erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) mit Bescheid vom römisch 40 .2004 ab. Mangels Bekämpfung erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.
  3. Am XXXX .2010 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag gab das Bundesasylamt mit Bescheid vom XXXX .2010, Zl. XXXX , hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina Folge und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Seinen Schutzstatus leitete der BF im Rahmen eines Familienverfahrens von seiner Ehegattin XXXX , geboren am XXXX , ab. Dieser Status wurde der Ehefrau des BF ob ihres damaligen schlechten Gesundheitsstatus zuerkannt.
  4. Am römisch 40 .2010 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag gab das Bundesasylamt mit Bescheid vom römisch 40 .2010, Zl. römisch 40 , hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina Folge und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Seinen Schutzstatus leitete der BF im Rahmen eines Familienverfahrens von seiner Ehegattin römisch 40 , geboren am römisch 40 , ab. Dieser Status wurde der Ehefrau des BF ob ihres damaligen schlechten Gesundheitsstatus zuerkannt.
  5. Ob dieser Entscheidung wurde die dem BF jeweils befristet ausgestellte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter über dessen Verlängerungsanträge jeweils bis zum Jahr XXXX ausgestellt.
  6. Ob dieser Entscheidung wurde die dem BF jeweils befristet ausgestellte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter über dessen Verlängerungsanträge jeweils bis zum Jahr römisch 40 ausgestellt.
  7. Zuletzt beantragte er eine solche Verlängerung am XXXX .2022.
  8. Zuletzt beantragte er eine solche Verlängerung am römisch 40 .
  9. Am XXXX verstarb die Ehefrau des BF.
  10. Am römisch 40 verstarb die Ehefrau des BF.
  11. Mit Schreiben vom XXXX .2023 lud ihn die belangte Behörde zu einer mündlichen Einvernahme in einem beabsichtigten Aberkennungsverfahren vor.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 lud ihn die belangte Behörde zu einer mündlichen Einvernahme in einem beabsichtigten Aberkennungsverfahren vor.
  13. Am XXXX 2023 langte eine schriftliche Stellungnahme des BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA oder belangte Behörde) ein.
  14. Am römisch 40 2023 langte eine schriftliche Stellungnahme des BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA oder belangte Behörde) ein.
  15. Anlässlich stattgehabter niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA am XXXX .2023 wurde der BF hinsichtlich eines beabsichtigten Aberkennungsverfahrens zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben befragt.
  16. Anlässlich stattgehabter niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 .2023 wurde der BF hinsichtlich eines beabsichtigten Aberkennungsverfahrens zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben befragt.
  17. Am XXXX .2023 langte eine weitere schriftliche Stellungnahme des BF bei der belangten Behörde ein.
  18. Am römisch 40 .2023 langte eine weitere schriftliche Stellungnahme des BF bei der belangten Behörde ein.
  19. In der Folge sprach das BFA mit Bescheid vom XXXX .2023, Zl. XXXX aus, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung vom 14.12.2022

§ 8Abs. 4 Asyl

G abgewiesen werde (Spruchpunkt II.) und ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.). Schließlich erklärte die Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig und erteilte ihm

§ 58Abs. 2 und 3 Asyl

G iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs. 2 Asyl

G (Spruchpunkt IV.).10. In der Folge sprach das BFA mit Bescheid vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 aus, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung vom 14.12.2022

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich erklärte die Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig und erteilte ihm

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG (Spruchpunkt römisch vier.). Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht mehr vorlägen, nachdem seine Frau, von der er seinen Schutzstatus abgeleitet hatte, verstorben war. Es könne nicht angenommen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein werde. Auf Grund vorliegender Informationen werde davon ausgegangen, dass sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina gewährleistet seien. Ob der Aberkennung des subsidiären Schutzes sei damit der Entzug der Aufenthaltsberechtigung verbunden. Er verfüge jedoch über nennenswerte Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und sei hier seit dem Jahr 2010 als subsidiär Schutzberechtigter, davor ab XXXX mit Unterbrechungen aufhältig gewesen, weshalb von einem schützenswerten Privatleben ausgegangen werden könne. Der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff sei nicht verhältnismäßig. Da jedoch weder die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung habe festgestellt werden können, noch, der BF einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe, mit der er ein Einkommen in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze erreiche, sei ihm eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs. 2 Asyl

G zu erteilen gewesen.Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht mehr vorlägen, nachdem seine Frau, von der er seinen Schutzstatus abgeleitet hatte, verstorben war. Es könne nicht angenommen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein werde. Auf Grund vorliegender Informationen werde davon ausgegangen, dass sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina gewährleistet seien. Ob der Aberkennung des subsidiären Schutzes sei damit der Entzug der Aufenthaltsberechtigung verbunden. Er verfüge jedoch über nennenswerte Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und sei hier seit dem Jahr 2010 als subsidiär Schutzberechtigter, davor ab römisch 40 mit Unterbrechungen aufhältig gewesen, weshalb von einem schützenswerten Privatleben ausgegangen werden könne. Der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff sei nicht verhältnismäßig. Da jedoch weder die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung habe festgestellt werden können, noch, der BF einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe, mit der er ein Einkommen in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze erreiche, sei ihm eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen gewesen.

  1. Binnen offener Frist erhob der BF im Wege seiner oben ausgewiesenen Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides, die er mit den Anträgen verband, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, alle zu seinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkt I.), II.) und III.) ersatzlos zu beheben und die Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erkennen, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Weiter heißt es in der Beschwerde, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Romnija sei und seit über 20 Jahren nicht mehr in Bosnien und Herzegowina gewesen sei. Er habe dort weder soziale noch familiäre Anknüpfungspunkte, noch verfüge er über eine Wohnstätte. Bei einer Rückkehr sei er der Obdachlosigkeit ausgesetzt und nicht in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Der aktenkundig schlechte Gesundheitszustand des BF stehe einer Rückkehr im Wege und sei er zudem seit zehn Jahren in ärztlicher Behandlung. In seinem Herkunftsstaat sei mit einer Verschlechterung seines Zustandes zu rechnen, zumal er als Romnija strukturell benachteiligt werde.
  2. Binnen offener Frist erhob der BF im Wege seiner oben ausgewiesenen Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides, die er mit den Anträgen verband, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, alle zu seinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkt römisch eins.), römisch zwei.) und römisch drei.) ersatzlos zu beheben und die Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erkennen, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Weiter heißt es in der Beschwerde, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Romnija sei und seit über 20 Jahren nicht mehr in Bosnien und Herzegowina gewesen sei. Er habe dort weder soziale noch familiäre Anknüpfungspunkte, noch verfüge er über eine Wohnstätte. Bei einer Rückkehr sei er der Obdachlosigkeit ausgesetzt und nicht in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Der aktenkundig schlechte Gesundheitszustand des BF stehe einer Rückkehr im Wege und sei er zudem seit zehn Jahren in ärztlicher Behandlung. In seinem Herkunftsstaat sei mit einer Verschlechterung seines Zustandes zu rechnen, zumal er als Romnija strukturell benachteiligt werde.
  3. Am XXXX .2023 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) zur Vorlage und verband diese mit dem Antrag, die gegen die Ausgangsbescheide erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  4. Am römisch 40 .2023 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) zur Vorlage und verband diese mit dem Antrag, die gegen die Ausgangsbescheide erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  5. Mit Schreiben vom XXXX .2023 wurde der BF von der belangten Behörde zur Beibringung eines Antrages zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vorgeladen.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 wurde der BF von der belangten Behörde zur Beibringung eines Antrages zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vorgeladen.
  7. Mit Eingaben vom XXXX .2024 übermittelte die Rechtsvertretung des BF dem Bundesverwaltungsgericht mehrere medizinische Unterlagen, den BF betreffend.
  8. Mit Eingaben vom römisch 40 .2024 übermittelte die Rechtsvertretung des BF dem Bundesverwaltungsgericht mehrere medizinische Unterlagen, den BF betreffend.
  9. Am 21.02.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner Rechtsvertretung, einer Dolmetscherin sowie zweier Vertrauenspersonen statt, eine informierte Vertretungsperson der belangten Behörde erschien nach Teilnahmeverzicht nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Identitätsfeststellungen Der im Ort XXXX (heute Teil der Föderation Bosnien und Herzegowina), Region XXXX , geborene Beschwerdeführer führt die im Spruch angegebene Identität und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Der im Ort römisch 40 (heute Teil der Föderation Bosnien und Herzegowina), Region römisch 40 , geborene Beschwerdeführer führt die im Spruch angegebene Identität und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er gehört der Ethnie der Romnia an und ist Moslem. Seine Muttersprache ist Romanes, er spricht zu dem Bosnisch und verfügt über geringfügigste Deutschkenntnisse. Am XXXX heiratete er die am XXXX geborene XXXX . Mit ihr lebte er bis zu deren Tod am XXXX zusammen; zuletzt an der Anschrift XXXX . Der gemeinsamen Ehe entstammen drei Kinder, konkret eine Tochter, XXXX , und zwei Söhne, XXXX und XXXX . Die zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene Tochter XXXX lebt mit deren Ehemann und fünf Kindern in Berlin. Der zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene Sohn XXXX ist ebenso verheiratet und lebt auch er in Berlin. Auch er ist verheiratet, jedoch entstammen seiner Ehe keine Kinder. Der am XXXX geborene Sohn XXXX lebt in Österreich und ist im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Zu letzterem hat der Beschwerdeführer seit längerer Zeit keinen Kontakt.Am römisch 40 heiratete er die am römisch 40 geborene römisch 40 . Mit ihr lebte er bis zu deren Tod am römisch 40 zusammen; zuletzt an der Anschrift römisch 40 . Der gemeinsamen Ehe entstammen drei Kinder, konkret eine Tochter, römisch 40 , und zwei Söhne, römisch 40 und römisch 40 . Die zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborene Tochter römisch 40 lebt mit deren Ehemann und fünf Kindern in Berlin. Der zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborene Sohn römisch 40 ist ebenso verheiratet und lebt auch er in Berlin. Auch er ist verheiratet, jedoch entstammen seiner Ehe keine Kinder. Der am römisch 40 geborene Sohn römisch 40 lebt in Österreich und ist im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Zu letzterem hat der Beschwerdeführer seit längerer Zeit keinen Kontakt. In Österreich leben weiter sein Schwager und mehrere Nichten und Neffen des Beschwerdeführers, zu denen er in regelmäßigem Kontakt steht. Zu seinem Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine Verbindungen und verfügt er dort nach eigenen Angaben auch über keine Besitztümer. Er weist einen Behinderungsgrad von 40 v.H. auf und leidet an einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung ICD-10 F33,2 und wird laufend mit Trittico 150 mg, Sertralin 100 mg und Temester 1 mg behandelt. Zudem leidet er an Schlafproblemen und Angstzuständen, sowie einer reduzierten Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentration und mnestischen Funktionen sowie Herzproblemen und multiplen Problemen des Bewegungsapparats. 1.
  12. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers im Heimatstaat und seinen Aufenthalten vor seiner Einreise ins Bundesgebiet: Der BF wurde in XXXX , Region XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren und hat dort vier Jahre die Grundschule absolviert. Über eine weitere Berufsausbildung verfügt er nicht. Sein Wohnort in Bosnien und Herzegowina, XXXX (auf dem heutigen Gebiet der Republika Srpska), in welchem er nach der Eheschließung mit seiner Familie lebte, wurde im Zuge des Bosnienkrieges zerstört und ist bis heute nicht wiederaufgebaut.Der BF wurde in römisch 40 , Region römisch 40 (Bosnien und Herzegowina) geboren und hat dort vier Jahre die Grundschule absolviert. Über eine weitere Berufsausbildung verfügt er nicht. Sein Wohnort in Bosnien und Herzegowina, römisch 40 (auf dem heutigen Gebiet der Republika Srpska), in welchem er nach der Eheschließung mit seiner Familie lebte, wurde im Zuge des Bosnienkrieges zerstört und ist bis heute nicht wiederaufgebaut. Beginnend ab dem Jahr XXXX hat er in XXXX (Serbien) einen zwölfmonatigen Militärdienst abgeleistet. Beginnend ab dem Jahr römisch 40 hat er in römisch 40 (Serbien) einen zwölfmonatigen Militärdienst abgeleistet. Von XXXX bis XXXX lebte er in Slowenien und will dort als Bauarbeiter in XXXX und XXXX gearbeitet haben. Im Anschluss daran übersiedelte er ob des Kriegsbeginns in Bosnien nach XXXX , wohin ihm seine Frau und seine Kinder folgten. Von römisch 40 bis römisch 40 lebte er in Slowenien und will dort als Bauarbeiter in römisch 40 und römisch 40 gearbeitet haben. Im Anschluss daran übersiedelte er ob des Kriegsbeginns in Bosnien nach römisch 40 , wohin ihm seine Frau und seine Kinder folgten. Aus Deutschland wurde die Familie im Jahr XXXX in die Heimat abgeschoben und kehrte in die Heimatregion zurück. Sie registrierten sich in der Region XXXX und bestritten in der Folge den Lebensunterhalt aus dem Verkauf von Waren auf Märkten.Aus Deutschland wurde die Familie im Jahr römisch 40 in die Heimat abgeschoben und kehrte in die Heimatregion zurück. Sie registrierten sich in der Region römisch 40 und bestritten in der Folge den Lebensunterhalt aus dem Verkauf von Waren auf Märkten. 1.
  13. Zur Einreise der beschwerdeführenden Partei in Österreich und ihrem darauffolgenden Aufenthalt: Im Jahr XXXX reiste die Familie illegal nach Österreich ein und stellten sowohl der BF als auch dessen Frau einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Ende rechtskräftig abgewiesen wurde. Im Jahr römisch 40 reiste die Familie illegal nach Österreich ein und stellten sowohl der BF als auch dessen Frau einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Ende rechtskräftig abgewiesen wurde. Seit dieser Zeit hält er sich, von einer zeitlichen Unterbrechung von XXXX .2004 bis XXXX .2004 abgesehen, im Bundesgebiet auf und verfügt über einen Hauptwohnsitz.Seit dieser Zeit hält er sich, von einer zeitlichen Unterbrechung von römisch 40 .2004 bis römisch 40 .2004 abgesehen, im Bundesgebiet auf und verfügt über einen Hauptwohnsitz. Am XXXX .2010 stellte er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom XXXX .2010, Zl. XXXX , hinsichtlich der Gewährung von Asyl abgewiesen, dem BF jedoch, abgeleitet von dessen Ehefrau im Familienverfahren, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine dementsprechende befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Ehefrau des BF sprach das Bundesasylamt ob ihres gesundheitlichen Zustandes den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu, welcher ob der ständigen medizinischen Betreuung in Österreich notwendig wurde. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof abgewiesen.Am römisch 40 .2010 stellte er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom römisch 40 .2010, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Gewährung von Asyl abgewiesen, dem BF jedoch, abgeleitet von dessen Ehefrau im Familienverfahren, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine dementsprechende befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Ehefrau des BF sprach das Bundesasylamt ob ihres gesundheitlichen Zustandes den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu, welcher ob der ständigen medizinischen Betreuung in Österreich notwendig wurde. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof abgewiesen. In der Folge wurde die dem BF erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mehrfach verlängert, zuletzt mit Bescheid vom XXXX .2020 Zl. XXXX .In der Folge wurde die dem BF erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mehrfach verlängert, zuletzt mit Bescheid vom römisch 40 .2020 Zl. römisch 40 . Der zuletzt gestellte Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid abgewiesen, nachdem die Ehegattin des BF am XXXX verstorben war. Zugleich wurde ihm subsidiärer Schutz nicht erteilt.Der zuletzt gestellte Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid abgewiesen, nachdem die Ehegattin des BF am römisch 40 verstorben war. Zugleich wurde ihm subsidiärer Schutz nicht erteilt. 1.
  14. Zu etwaigen Integrationsschritten des BF im Bundesgebiet: Der BF hat zwar Sprachkurse besucht, jedoch keinerlei Zertifikate erworben und verfügt nur über geringste Deutschkenntnisse. In Österreich hat er während seines gesamten Aufenthalts insgesamt knapp drei Monate als geringfügig beschäftigte XXXX in einer XXXX gearbeitet. Abgesehen von dieser Tätigkeit ist er im Bundesgebiet bis laufend keiner (selbständigen und/oder nichtselbständigen) Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen.In Österreich hat er während seines gesamten Aufenthalts insgesamt knapp drei Monate als geringfügig beschäftigte römisch 40 in einer römisch 40 gearbeitet. Abgesehen von dieser Tätigkeit ist er im Bundesgebiet bis laufend keiner (selbständigen und/oder nichtselbständigen) Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. In der übrigen Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet bestritt er seinen und den Lebensunterhalt seiner verstorbenen Ehegattin ausschließlich aus der Konsumation von Sozialleistungen. Bis laufend lebt er von der Sozialhilfe. Eine tiefergehende soziale und/oder wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet besteht nicht. Der seit dem Tod seiner Ehegattin alleinlebende Beschwerdeführer hat nur stark eingeschränkte soziale Kontakte nach außen, was sich in seiner, auf ein Rudiment beschränkten, Kompetenz der deutschen Sprache zeigt. Überdies ist er weder im Besitz von Ersparnissen in nennenswerter Höhe, noch verfügt er in Österreich über einen Immobilienbesitz (Grundstück, Haus, Eigentumswohnung). 1.
  15. Zur Lage in Bosnien und Herzegowina wird festgestellt (LIB zum Herkunftsstaat des BF, Fassung 19.02.2024): 1.5.
  16. Politische Lage: Bosnien und Herzegowina (BiH) besteht aus den zwei Entitäten Föderation Bosnien und Herzegowina und Republika Srpska. BiH entstand im Zuge des Zerfalls der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Folge eines Unabhängigkeitsreferendums im Jahre
  17. Im daraufhin ausbrechenden Bosnienkrieg standen sich bosnisch-kroatische, bosnisch-serbische und bosniakische Streitkräfte, teilweise unterstützt aus dem Ausland, feindlich gegenüber. Nach vier Jahren konnte durch Vermittlung der internationalen Gemeinschaft das Friedensabkommen von Dayton geschlossen werden, das den Krieg beendete und die Souveränität BiHs festschreibt. BiH ist eine stark dezentralisierte parlamentarische Republik, deren komplexes Verfassungssystem in das Friedensabkommen von Dayton eingebettet ist, das den Bosnienkrieg 1992-95 beendete. Die politischen Verhältnisse sind durch starke parteipolitische Blockaden zwischen den nationalistischen Führern der bosniakischen, serbischen und kroatischen Gemeinschaften des Landes gekennzeichnet. Der Gesamtstaat BiH wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner „Rahmenabkommen für den Frieden“ geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt. Diese garantiert die paritätische Machtteilung der drei konstituierenden Völker: bosnische Kroaten, bosnische Serben und Bosniaken. BiH besteht aus zwei flächenmäßig nahezu gleich großen, weitgehend autonomen Gebietskörperschaften, genannt Entitäten: Die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BiH (51 % des Territoriums, ca. 63 % der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (RS) (49 % des Territoriums, ca. 35 % der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brčko. Die Föderation BiHs gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Als kollektives Staatsoberhaupt des Gesamtstaats fungiert das Staatspräsidium, das in direkter Wahl für eine Amtszeit von vier Jahren bestimmt wird. Es besteht aus je einem Vertreter der drei konstituierenden Völker. Der Vorsitz rotiert alle acht Monate. Die Regierungen des Gesamtstaates, der beiden Entitäten, des Distrikts Brčko und der zehn Kantone in der Föderation BiH kommen zusammen auf über 150 Ministerien. BiH befindet sich nach wie vor in einer politischen Krise. Politische Parteien der serbischen Teilrepublik (Republika Srpska) drohten mit der Blockade staatlicher Institutionen. Die Regierung der Föderation BiHs beendete eine volle Amtszeit als geschäftsführende Regierung. Im Oktober 2022 setzte der Hohe Repräsentant für BiH Änderungen an der Verfassung der Föderation BiH und am Wahlgesetz von Bosnien und Herzegowina durch. Ziel dieser Änderungen war es, die "Funktionsfähigkeit" der Institutionen der Föderation von BiH zu "verbessern". Kritische Stimmen befürchteten, die Änderungen könnten zu einer Verschärfung bestehender ethnischer Spaltungen führen. Im Oktober 2022 fanden in BiH Parlamentswahlen statt. Denis Bećirović von der Sozialdemokratischen Partei (SDP) besiegte den langjährigen bosniakischen Nationalistenchef Bakir Izetbegović von der Partei der Demokratischen Aktion (SDA) um den bosniakischen Sitz im Staatspräsidium. Željko Komšić, Vorsitzender der multiethnischen Demokratischen Front, besiegte Borjana Krišto von der nationalistischen Kroatischen Demokratischen Union (HDZ BiH) für den kroatischen Sitz, aber die HDZ BiH behauptete, seine Wahl sei "unrechtmäßig", weil Komšićs Unterstützung zum Teil von bosniakischen Wählern kam, da die Wähler in der Föderation BiH wählen können, ob sie für den bosniakischen oder den kroatischen Vertreter stimmen (Komšić erhielt insgesamt Unterstützung von

igten bosniakischen und kroatischen Wählern, nicht von denen in den konservativen Hochburgen der HDZ BiH). Die sezessionistische Allianz Unabhängiger Sozialdemokraten (SNSD) aus der serbisch dominierten RS-Entität gewann den serbischen Sitz im Staatspräsidium, obwohl sich der Parteivorsitzende Milorad Dodik dafür entschied, nicht zur Wiederwahl anzutreten und stattdessen für die Präsidentschaft der RS-Entität zu kandidieren. Aufgrund erheblicher Beweise für Wahlbetrug bei den Wahlen in der RS forderte die Zentrale Wahlkommission (CIK) eine Neuauszählung der Präsidentschaftswahlen in der Entität. Dodik gewann die Neuauszählung und wurde Ende Oktober zum Präsidenten erklärt, aber die Entdeckung von illegal gedruckten Stimmzetteln sowie die große Zahl ungültiger Stimmzettel wirft ernste Fragen zur Integrität der Wahl und des gesamten demokratischen Prozesses in Bosnien und Herzegowina auf. Sezessionistische Politik und Rhetorik sowie Hassrede verstärken die Polarisierung der Gesellschaft und schwächen die gesamtstaatlichen politischen Institutionen. Nach den ruhig verlaufenen Wahlen am

  1. Oktober 2022 erfolgte eine rasche Konstituierung der Parlamente. Daran knüpfen sich Hoffnungen auf eine weitere Stabilisierung. Alle Parteien haben die Gewährung des EU-Kandidatenstatus an BiH durch den Europäischen Rat am
  2. Dezember 2022 grundsätzlich begrüßt. Für den EU-Beitrittsprozess des Landes bleibt die Umsetzung dringend notwendiger Reformen, die bisher in weiten Bereichen ausbleibt, maßgeblich. Es bestehen weiterhin Blockaden im politischen Reformprozess, das Destabilisierungspotenzial ist unverändert hoch. Die Verleihung des EU-Kandidatenstaus im Dezember 2022 sowie die verhältnismäßig rasche Regierungsbildung nach den Wahlen im Oktober 2022 waren Impuls für einige, lange erwartete Reformen, die für den EU-Annäherungsprozess notwendig sind. BiH hofft auf baldige Eröffnung der Beitrittsgespräche. Ob die bisher umgesetzten Reformen dafür ausreichend sind, ist aber nicht gesichert. Das Verhältnis zwischen den Entitäten bzw. der Republika Srpska (RS) gegenüber dem Hohen Repräsentanten sowie gegenüber dem Gesamtstaat ist nach wie vor schlecht und behindert strukturelle Reformen. Im Gros der Bevölkerung finden die anhaltenden Zwistigkeiten auf politischer Ebene keine Unterstützung. Mangels Aussicht auf Verbesserung suchen immer mehr Menschen eine bessere Lebenssituation im Ausland. 1.5.
  3. Sicherheitslage Im Allgemeinen kann Bosnien und Herzegowina (BiH) als ein stabiles Land betrachtet werden. Es bestehen jedoch politische, religiöse und ethnisch motivierte Spannungen bzw. können diese vereinzelt nicht ausgeschlossen werden. Minen und Blindgänger bilden in einigen Landesteilen nach wie vor eine Gefahr, vor allem abseits der touristisch gut besuchten Regionen. Das Risiko von Anschlägen kann auch in BiH nicht ausgeschlossen werden. Seit Abschluss des Dayton-Friedensabkommens, das den Bosnien-Krieg 1995 beendete, haben keine Kampfhandlungen in BiH stattgefunden. Dennoch ist es bislang nicht gelungen, starke gesamtstaatliche Institutionen zu etablieren. BiH befindet sich vor diesem Hintergrund weiterhin in einem frühen Stadium der Umsetzung politischer und sozioökonomischer Reformen. Die Operation EUFOR ALTHEA bleibt daher als Garant für Stabilität in dem Land essenziell. Die Erneuerung des Mandates von EUFOR ALTHEA durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am
  4. November 2022 fand im Land breite politische Unterstützung. Im Jahr 2021 wurden in BiH keine terroristischen Vorfälle gemeldet. Bosnien und Herzegowina bleibt ein kooperativer Partner bei der Terrorismusbekämpfung. Es sind keine registrierten bosnischen Staatsbürger bekannt, die 2021 versucht haben, in ausländische Kampfgebiete zu reisen. Das Land ist weiterhin ein bereitwilliger Partner bei der Rückführung von FTF [ausländische terroristische Kämpfer; Anm.]. 1.5.
  5. Rechtsschutz / Justizwesen Die Staatsverfassung gewährt das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen, während die Entitätsverfassungen die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen. Trotzdem beeinflussen politische Parteien und Vertreter des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene, insbesondere in politisch sensiblen Fällen, vor allem im Zusammenhang mit Korruption. Gerichtsentscheidungen werden gelegentlich nicht durchgesetzt. Die unklare Aufteilung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den landesweiten Strafverfolgungsbehörden führt manchmal zu Unklarheiten und Überlappungen. Die Ineffizienz der Gerichte untergräbt die Rechtsstaatlichkeit, da die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile weniger effektiv wird. Das Verfassungsgericht hat in mehreren Fällen Verstöße gegen das Recht auf einen zügigen Abschluss von Verfahren festgestellt. Gerichtsentscheidungen wurden von der Regierung nicht immer akzeptiert, woraufhin die Beschwerdeführer den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anriefen. Das Gesetz gewährt die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, und falls der Angeklagte sich keinen leisten kann, wird ein Pflichtverteidiger auf Staatskosten gestellt. Ein gerichtlich bestellter Dolmetscher, das Recht des Angeklagten, Zeugen und Beweise vorzulegen sowie das Recht, Urteile anzufechten, sind ebenfalls festgelegt. Die Behörden respektieren im Allgemeinen diese Rechte, die für alle Angeklagten gelten. Bosnien und Herzegowina (BiH) befindet sich im Bereich des Justizwesens noch in einem frühen Entwicklungsstadium und durchläuft eine Phase der Vorbereitung. Es wurden einige Fortschritte in Bezug auf die Funktionsweise der Justiz erzielt. Dennoch erfordern anhaltende und deutliche Anzeichen einer Verschlechterung dringende Maßnahmen, um die Integrität zu stärken und das öffentliche Vertrauen in die Justiz wiederherzustellen. Das mangelhafte Funktionieren des Justizsystems beeinträchtigt nach wie vor die Ausübung der Bürgerrechte und behindert die Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption. Korruption stellt im Bereich der Strafverfolgung und Strafzumessung ein ernstes Problem dar. Ein weiteres Problem liegt darin, dass die bestehenden transparenten Regelungen zur Auswahl von Richtern in der Praxis häufig nicht konsequent umgesetzt werden, sondern oft nur auf dem Papier existieren. Die Justiz ist stark von politischen Eliten beeinflusst, was zu einem allgemeinen Misstrauen gegenüber der Strafjustiz führt. Bosnien und Herzegowina (BiH) hat im Jahr 2002 die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten unterzeichnet und auf dieser Grundlage 2003 das Minderheitenschutzgesetz erlassen. Letzteres wird allerdings bis heute in weiten Teilen nicht angewendet, da es an Umsetzungsdetails fehlt und hohe Anforderungen an die Betroffenen gestellt werden, um ihre Rechte durchzusetzen. Die Gerichtsstruktur in BiH ist komplex. In der Republika Srpska gibt es ein Gerichtssystem mit Amtsgerichten, Distriktgerichten, Oberstem Gerichtshof und Verfassungsgericht. In der Föderation BiH gibt es Amtsgerichte, Kantonsgerichte, das Oberste Gericht in Sarajevo und ein Verfassungsgericht. Im Bezirk Brčko gibt es ein zweigliedriges Gerichtssystem. Zusätzlich gibt es einen Staatsgerichtshof und ein Verfassungsgericht auf Gesamtebene, was insgesamt über 70 Gerichte ergibt. Die Justiz ist häufig politischen Einflussversuchen ausgesetzt. Die Aufarbeitung von Kriegsverbrechen kommt aufgrund mangelnder Kapazitäten, systembedingter Mängel in den Staatsanwaltschaften und einer uneinheitlichen regionalen Zusammenarbeit nur langsam voran, was die Hoffnung vieler Opfer auf Gerechtigkeit, Wahrheit und Wiedergutmachung zu Lebzeiten zunichtemacht. BiH bringt solche Fälle vor Gericht und erkennt im Gegensatz zu Nachbarländern auch gängige Rechtsfiguren wie die „gemeinschaftliche Begehungsweise“ an. Im Jahr 2020 verabschiedete das Parlament eine überarbeitete Strategie zum Umgang mit Kriegsverbrechen, die darauf abzielt, den Rückstau an offenen Fällen effizienter zu bearbeiten. Die Behörden haben die für 2023 gesetzte Frist zur Umsetzung der überarbeiteten nationalen Strategie zur Bekämpfung von Kriegsverbrechen nicht eingehalten. Problematische Gesetze, die es ermöglichen, Kriegsverbrechen mit einer Strafe von bis zu einem Jahr durch eine Geldstrafe zu ersetzen, geben weiterhin Anlass zur Sorge, zumal mehrere als Kriegsverbrecher verurteilte Personen dieses Schlupfloch genutzt haben, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen. Ein Vorschlag zur Abschaffung dieser Praxis wurde von der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina nicht angenommen. BiH hat es verabsäumt, ein umfassendes landesweites Wiedergutmachungsprogramm für zivile Kriegsopfer einzuführen. Der Beschluss des UN-Ausschusses gegen Folter aus dem Jahr 2019, in dem BiH aufgefordert wurde, allen Überlebenden sexueller Gewalt in Kriegszeiten sofortige und umfassende Wiedergutmachung zu gewähren, wurde bislang nicht umgesetzt. In der Republica Srpska (RS) mussten Opfer von Kriegsvergewaltigungen, die ihre Entschädigungsansprüche vor Zivilgerichten aufgrund von Verjährungsfristen verloren, überhöhte Gerichtsgebühren zahlen, und einigen drohte die Beschlagnahmung ihres Eigentums. Der UN-Menschenrechtskommissar forderte ein sofortiges Ende dieser Praxis. Mehr als 7.500 Menschen werden infolge des bewaffneten Konflikts weiterhin vermisst. Die klassische rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird - wie im Daytoner Rahmenabkommen vorgesehen - durch den Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und das ihm unterstellte „Office of the High Representative“ (OHR) ergänzt. Der HR ist die höchste Instanz im Land für die Auslegung und Umsetzung der zivilen Aspekte des Daytoner Friedensabkommens und hat umfangreiche Vollmachten, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gedeckt sind. 1.5.
  6. Ethnische Minderheiten Laut der Volkszählung im Jahr 2013 leben in Bosnien und Herzegowina (BiH) 50,1 % Bosniaken, 30,8 % Serben, 15,4 % Kroaten. 2,7 % entfallen auf andere Minderheiten. 1 % der Bevölkerung hat keine Angabe über die ethnische Zugehörigkeit gegeben. Die Grundrechte stehen laut Verfassung allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in gleicher Weise zu. 17 Bevölkerungsgruppen, die insgesamt etwa 3,7 Prozent der Bevölkerung umfassen, sind als Minderheiten anerkannt. Ein Jahr nach Unterzeichnung der Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten im Jahr 2002 hat BiH das Minderheitenschutzgesetz erlassen. Dieses findet allerdings aufgrund fehlender Ausführungsvorschriften und zu hoher Anforderungen zur Durchsetzung der Rechte in weiten Teilen keine Anwendung. Dies widerspricht der nationalen Verfassung, wo Minderheitenschutz in der Präambel erwähnt wird. Ethnische Minderheiten sind besonders anfällig für Ausgrenzung, während Binnenvertriebene einem hohen Armutsrisiko ausgesetzt sind. Andere Gruppen, die einem erhöhten Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind, sind ältere Menschen, Jugendliche, Menschen mit Behinderungen, Roma und Frauen. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte in den ersten acht Monaten des Jahres 2023 88 meist aus ethnischen oder religiösen Gründen verübte Hassverbrechen. In den laufenden Gerichtsverfahren zu Hassverbrechen kam es zu keinen Verurteilungen. Belästigung und Diskriminierung von Angehörigen von Minderheiten stellt in BiH weiterhin ein Problem dar und hat in den vergangenen Jahren zugenommen. Minderheiten werden in den Bereichen Beschäftigung und Bildung sowohl im staatlichen als auch im privaten Sektor weiterhin diskriminiert. Menschenrechtsaktivisten monieren, dass Behörden jene Gesetze, die Diskriminierung verbieten, nicht konsequent durchgesetzt werden. Die häufigsten Vorfälle im Rahmen ethnischer Diskriminierung sind Sachbeschädigung, einschließlich Schändung religiöser Einrichtungen, sowie verbale Angriffe. Zu den Vorfällen gehörten direkte und ernsthafte Drohungen und verbale Angriffe persönlich und online, der Einsatz von Schusswaffen, Messern und Schlagstöcken sowie körperliche Gewalt, einschließlich Massenschlägereien zwischen Mitgliedern von Fußballfanclubs). Roma Die größte Minderheit in der Region sind die Roma, wobei Schätzungen zu ihrer Anzahl erheblich variieren. Aktivistinnen und Aktivisten gehen von etwa 40.000 Roma aus. Im Jahr 2005 hat die Regierung basierend auf dem Minderheitenschutzgesetz eine Strategie für Angelegenheiten der Roma verabschiedet. Seitdem wurden alle vier Jahre Aktionspläne eingeführt, zuletzt für den Zeitraum 2021-
  7. Für die Umsetzung dieses landesweiten Aktionsplans zur sozialen Eingliederung von Roma-Männern und -Frauen hat das Land für das Jahr 2023 700.000 EUR bereitgestellt, gegenüber 1 Mio. EUR im Jahr 2020, dem letzten Jahr, in dem ein Budget zugewiesen wurde. Da der Aktionsplan ein breites Spektrum an Maßnahmen umfasst, erfordert er eine angemessene Finanzierung durch alle Regierungsebenen, um den Abwärtstrend umzukehren, sowie eine ständige Überwachung, auch durch den Roma-Beirat (Roma-Ausschuss). Insgesamt haben 15 lokale Gemeinschaften ihre lokalen Roma-Aktionspläne überarbeitet. Beim Ministerrat gibt es zwei Gremien für die Belange der Roma; deren Einfluss ist jedoch begrenzt. Trotz des gesetzlich vorgesehenen Schutzes werden Roma oft diskriminiert, teilweise sogar von staatlichen Stellen. Obwohl in der Gesellschaft immer noch negative Stereotype existieren, ist ethnisch motivierte Gewalt allerdings die Ausnahme. Die Roma sind weiterhin in hohem Maße von extremer Armut betroffen. Der Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung ist eingeschränkt. Etwa ein Drittel der Roma hat keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung; die größten Hürden bestehen hierbei für Kinder außerhalb der Schule und für ältere Roma. Lediglich 11-13 % der Roma sind erwerbstätig und nur 15-20 % verfügen über eine Krankenversicherung. Die Teilnahme am Grundschulunterricht hat sich jedoch von 35 auf 50-60 % erhöht, wenngleich die Zahl der Schulabbrecher immer noch sehr hoch ist. Es gibt zwar keine getrennten Klassen oder Schulen; allerdings wird auch nicht in der Roma-Sprache unterrichtet und die Kenntnis der Roma-Kultur ist in der übrigen Bevölkerung sehr begrenzt. Diskriminierung ist ein häufiges Problem. Insbesondere Roma-Frauen sind hierbei am stärksten gefährdet und werden beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsfürsorge, Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten am meisten benachteiligt. Die Arbeitslosenquote der Roma ist sehr hoch und liegt bei fast 95 %. Ein erheblicher Prozentsatz der Roma ist zudem obdachlos oder ohne Wasser und Strom in ihren Häusern. Viele Wohnungen sind überfüllt, und den Bewohnern fehlt der Nachweis von Eigentumsrechten. Ohne einen solchen Nachweis wiederum ist es schwierig, Identitätsdokumente zu erhalten, die eine Grundvoraussetzung für den Zugang zu vielen anderen Bürgerrechten wie Bildung und Gesundheitsversorgung sind. Ungefähr drei Viertel der Roma lebten in offen segregierten Vierteln mit sehr schlechter Basisinfrastruktur. Die erfolgte Wahlreform hat es versäumt, die politische Diskriminierung von Roma, Juden und anderen, die laut Verfassung nicht für das Präsidentenamt kandidieren dürfen, zu beseitigen. Während das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung in Bosnien und Herzegowina (BiH) bei 18 Jahren liegt (mit Herabsetzungsmöglichkeit auf 16 Jahre bei Zustimmung der Eltern), werden Mädchen in bestimmten Roma-Gemeinschaften bereits im Alter von 12 bis 14 Jahren verheiratet, wobei Roma-Menschenrechtsaktivisten berichten, dass die Zahl der frühen Eheschließungen zunimmt und Staatsanwälte oft zögerten, Zwangsverheiratungen von minderjährigen Roma zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, da sie diese auf Roma-Bräuche zurückführen. 1.5.
  8. Grundversorgung / Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in Bosnien und Herzegowina (BiH) liegt bei umgerechnet rund 465 Euro. Die Arbeitslosigkeit liegt bei 15,7 %, nach anderen Angaben bei 14,1 % [für 2022], die Jugendarbeitslosigkeit bei 36 % bzw. 33,5 % [für 2022]. Die durchschnittliche Rentenhöhe (275 Euro in der Republika Srpska, ca. 345 Euro in der Föderation) reicht als Grundversorgung für eine Einzelperson v. a. in Städten nicht aus. In ländlichen Gebieten kann sie durch mögliche Subsistenzwirtschaft etwas abgefedert werden. Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation Bosnien und Herzegowina beträgt sie 20 % des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15 % des Durchschnittslohns. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20 % der Bevölkerung in absoluter Armut. Das Misstrauen zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen kann im Verwaltungsalltag, insbesondere auf lokaler Ebene, zu Benachteiligungen wie etwa der Verweigerung der Zahlung der Hinterbliebenenrente an Bosniaken in der Republika Srpska führen, weil Opfer von gerichtlich anerkannten Kriegsverbrechen von der auszahlenden Institution nicht anerkannt werden. Der Arbeitsmarkt bietet in BiH nur begrenzte Möglichkeiten. Als Hauptgründe dafür werden oft der öffentliche Sektor als größter Arbeitgeber, die schlechte Qualität der Ausbildung sowie ineffiziente Unternehmen, die selten Bedarf an neuen Arbeitskräften haben, genannt. Was diese Situation noch verschlimmert, ist der Mangel an formalen Verbindungen zwischen Schulen und dem Wirtschaftssektor. Dies alles führt dazu, dass die Wirtschaft von BiH eine der am wenigsten wettbewerbsfähigen in Europa ist. Aus den Daten der BiH-Agentur für Statistik vom August 2022 geht hervor, dass die Erwerbsbevölkerung 1.197.678 Personen zählte. Unter den Erwerbspersonen waren 837.244 Personen beschäftigt, davon 371.099 Frauen. Die Zahl der Arbeitslosen beträgt 360.434, davon sind 209.428 Frauen. Viele Menschen sind in der Privatwirtschaft beschäftigt, obwohl sie vom Zentrum für Arbeitsvermittlung als arbeitslos gemeldet sind. Daher sind die statistischen Daten nicht ganz genau. Im August 2022 betrug das durchschnittliche Nettogehalt 1.126 BAM (577 EUR) und das durchschnittliche Bruttogehalt 1.757 BAM (901 EUR). Nach einem Einbruch des Wirtschaftswachstums im Covid-Jahr 2020 und einem Hoch 2021 pendelte sich das Wirtschaftswachstum 2022 mit 3,5 % wieder auf Vorkrisenniveau ein. 2023 verlangsamt sich das Wirtschaftswachstum laut Prognosen auf 1,9 %. Grund sind die anhaltend hohe Inflation sowie die sinkende Nachfrage der Exportpartner. Hemmende Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind generell die politische Unsicherheit, mangelnde Transparenz und Rechtssicherheit, komplexe Bürokratie sowie die ungünstige demografische Entwicklung aufgrund hoher Auswanderung insbesondere jüngerer und besser ausgebildeter Arbeitskräfte, die zu einer Bevölkerungsabnahme führt. Nach einer negativen Entwicklung der Konsumentenpreise 2020 (-1,6 %) lag die Inflation 2021 bereits bei 6,4 %. Ausgelöst wurde diese Inflation durch höhere Treibstoff- sowie Lebensmittelpreise. Im vergangenen Jahr erreichte die Inflation monatlich neue Höchstwerte und lag für das Gesamtjahr 2022 schlussendlich bei 14 %. 2023 ist die Inflation niedriger, die Prognose für das Gesamtjahr liegt aber immer noch bei 6 %. Die größten Preistreiber sind nach wie vor Lebensmittel (+10,2 %), Wohnen (+9,6 %) und Transport (+12,7 %) (Stand 06/2023). Mangels staatlicher Maßnahmen gibt es einen stark negativen Effekt auf die Kaufkraft der Bevölkerung. Nach einer negativen Entwicklung der Konsumentenpreise 2020 (-1,6 %) lag die Inflation 2021 bereits bei 6,4 %. Ausgelöst wurde diese Inflation durch höhere Treibstoff- sowie Lebensmittelpreise. Im vergangenen Jahr erreichte die Inflation monatlich neue Höchstwerte und lag für das Gesamtjahr 2022 schlussendlich bei 14 %. 2023 ist die Inflation niedriger, die Prognose für das Gesamtjahr liegt aber immer noch bei 6 %. Die größten Preistreiber sind nach wie vor Lebensmittel (+10,2 %), Wohnen (+9,6 %) und Transport (+12,7 %) (Stand 06 aus 2023,). Mangels staatlicher Maßnahmen gibt es einen stark negativen Effekt auf die Kaufkraft der Bevölkerung. Durch mehrere Gesetze werden Sozialhilfeleistungen jenen Leuten zugesichert, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen oder die ohne grundlegende finanzielle Mittel und ohne Verwandte sind, die sich um sie kümmern. Auch diejenigen, die aufgrund von Zwangsmigration, Repatriierung, verstorbenen Familienmitgliedern, Krankheit usw. plötzlich in Not geraten sind, werden in BiH in das Sozialhilfesystem mit einbezogen. Die Bewilligung von Ansprüchen und die anschließenden Sozialhilfeleistungen werden durch die kommunalen Zentren für soziale Wohlfahrt erbracht. In der Föderation BiH gehören zu den ständigen Sozialleistungen: Krankenversicherung für den/die Antragsteller und die Familienangehörigen; finanzielle Unterstützung in Höhe von 10-20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens oder die Sozialhilfe kann zum bestehenden individuellen familiären Einkommen hinzugefügt werden, um die 20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens zu erreichen. Insgesamt beträgt die Sozialhilfe 100-120 BAM (25,5-61,3 Euro). In einigen Kantonen der FBiH beträgt die Kinderzulage 10-33 BAM pro Monat (5-16 Euro). 1.5.
  9. Medizinische Versorgung Das Gesundheitssystem Bosnien und Herzegowinas (BiH) gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert. Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation BiH und zwei in der Republica Srpska RS) in den größten Städten des Landes. Hinzu kommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser, weiters diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken. Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch. Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet. Ein Problem des Gesundheitswesens ist die weit verbreitete Korruption. Es gibt in BiH sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen. Unabhängig davon, ob über eine Rente oder Sozialhilfe Anspruch auf eine Krankenversicherung besteht oder nicht, haben alle Bürger die Möglichkeit, eine freiwillige oder erweiterte freiwillige Krankenversicherung abzuschließen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in BiH ist die medizinische Versorgung im öffentlichen Gesundheitssektor nicht vollständig kostenlos. Die Patienten müssen eine geringe Gebühr bezahlen. Dieser Betrag hängt von der erbrachten medizinischen Behandlung ab. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind festgelegt, variieren aber je nach Einrichtung und Kanton. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, ist die Eigenbeteiligung 100%. Im Falle einer bestehenden Versicherung schwankt die Eigenbeteiligung je nach Art der Behandlung. Personen, die krankenversichert sind, können den Großteil der Medikamente kostenlos erhalten. Eine Krankenversicherung ist gesetzlich garantiert für alle Personen in einem Angestelltenverhältnis, für Rentner und deren Ehepartner, für Arbeitslose und deren Angehörigen, weiters für behinderte Personen, für Arbeiter in der Landwirtschaft sowie Sozialhilfebezieher. Krankenversichert sind auch alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren. Rückkehrer sind nur dann durch das Krankenversicherungsgesetz der Föderation versichert, wenn sie dies bereits vor ihrer Ausreise waren. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60 % der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation BiH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Alle zurückkehrenden Staatsbürger BiHs haben das Recht auf Krankenversicherung und können dieses Recht über das Amt für das öffentliche Gesundheitswesen unter den nachstehend beschriebenen Bedingungen erwirken: In der Föderation BiH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet. Rehabilitationsmaßnahmen können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden. In der Föderation sind diese in Fojnica, Gračanica, Tuzla und Olovo, in der Republika Srpska (RS) in Slatina (Laktaši) und Teslić. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, wie beispielsweise Krankengymnastik, sind privat in vielen größeren Orten verfügbar. Zahlreiche medizinische Einrichtungen, insbesondere außerhalb von Sarajevo, sind in einem schlechten Zustand. Dies gilt besonders für staatliche Einrichtungen. Aufgrund der Abwanderung von Ärzten und Pflegepersonal ins Ausland, vor allem nach Deutschland, sowie ineffizientem Ressourceneinsatz ist die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens unzureichend. Ein Mangel an Medikamenten beeinträchtigt bestimmte Behandlungen wie HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, postoperative Versorgung nach Organtransplantationen und schwerwiegende Operationen sowie die Behandlung von frühgeburtlichen Komplikationen, etc. Herzoperationen bei Erwachsenen werden größtenteils erfolgreich durchgeführt, aber herzchirurgische Eingriffe bei Minderjährigen sind aufgrund des Mangels an Kinderherzchirurgen selten. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind jedoch immer noch nicht ausreichend für eine reibungslose Versorgung aller Dialysepatienten. Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, bei Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes auf ärztliche Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden hingegen in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet. Die Versorgung von Pflegefällen ist infolge der schlechten Haushaltslage erschwert. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist weiterhin nur in unzureichendem Maße möglich. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist zwar grundsätzlich möglich, es fehlt jedoch auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten. 1.5.
  10. Rückkehr Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertreibung vor. Die Regierung förderte aktiv die sichere Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen oder die lokale Integration von Personen an ihrem Vertreibungsort, je nach ihrer spezifischen Situation. Die Regierung stellte Mittel für die Rückkehr zur Verfügung und beteiligte sich an international finanzierten Programmen für die Rückkehr. Die Koordination der Rückkehr von Flüchtlingen liegt in der Verantwortung des bosnisch-herzegowinischen Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge. Hierfür wurde die staatliche Rückkehrkommission gegründet, die für die Umsetzung von Wiederaufbaumaßnahmen zuständig ist. Das Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina ist seit dem
  11. Januar 2008 in Kraft. Rückkehrer aus dem Ausland werden von der Polizei zur Aufnahme ihrer Personalien befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder den Flughafen Tuzla. Die Lage der Rückkehrer, die während des Balkankriegs das Land verlassen hatten, hat sich verbessert. Der vorhandene rechtliche Rahmen in Bosnien und Herzegowina (BiH) sieht ein Integrations- und Rückkehrprogramm für Flüchtlinge und Vertriebene vor. Falls ursprünglich verlassene Wohnungen wieder bewohnbar sind, ist eine Registrierung ausschließlich dort möglich. Im Falle von Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung in dem Kanton der Föderation BiH, der dem ursprünglichen Wohnort vor dem Krieg am nächsten liegt. Wenn kein Identitätsdokument vorhanden ist, muss ein solches beantragt werden. Dies kann unter Vorlage anderer Papiere wie beispielsweise Wehrdienst- oder Steuerbescheinigungen erfolgen. Das Land hat sich an einem regionalen Wohnungsbauprogramm beteiligt, das von internationalen Gebern finanziert und teilweise von UNHCR und OSZE unterstützt wird. Das Programm hat das Ziel, dauerhafte Lösungen für bis zu 74.000 Flüchtlinge und Vertriebene aus vier Ländern der Region zu schaffen. Es richtet sich aber auch an Rückkehrer und Binnenvertriebene. Allerdings kam es aufgrund von Kapazitäts- und Verwaltungsproblemen im Auswahlprozess für die Begünstigten zu erheblichen Verzögerungen beim Wiederaufbau der Häuser. Die zersplitterten institutionellen Vereinbarungen, die politische Notwendigkeit, die Begünstigten proportional aus den verschiedenen Gemeinschaften des Landes auszuwählen, sowie Probleme im Zusammenhang mit COVID-19 und den Lieferketten führten dazu, dass das Programm über den ursprünglichen Abschlusstermin im Juni 2022 hinaus verlängert wurde, um die Umsetzungsziele zu erreichen. Bis Ende 2022 wurden mehr als 1.900 Wohneinheiten übergeben, und weitere 1.000 sollten folgen. Angriffe auf Rückkehrer, insbesondere wenn diese einer Minderheit angehören, erfolgen - insbesondere im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina - weiterhin, sind aber im Vergleich zu früheren Jahren rückläufig. Solche Vorfälle beschränken sich in der Föderation BiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen, während aus der Republika Srpska auch schwerwiegendere Angriffe gemeldet werden. Diese werden im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Auch gibt es keine wesentlichen Entwicklungen in Bezug auf einen verbesserten Zugang zu Rechten und Dienstleistungen - vor allem das Recht auf Bildung in der eigenen Sprache - für gefährdete Binnenvertriebene und Rückkehrer. Benachteiligungen betreffen verschiedene Bereiche, darunter die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch öffentliche Versorgungsunternehmen, Rentenleistungen, den Zugang zur Arbeit, die Ausstellung von Personaldokumenten und den Zugang zur Bildung. Besonders bei der Roma-Bevölkerung ergeben sich oft zusätzliche Probleme. Viele Mitglieder dieser Gruppe haben sich vor ihrer Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren lassen, und nach ihrer Rückkehr haben sie zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Die Behandlung von Rückkehrern durch die lokale Bevölkerung hängt grundsätzlich davon ab, ob sich die Rückkehrer in der Minderheit (z. B. Bosniaken in der Republika Srpska) oder in der Mehrheit (z. B. Serben in der Republika Srpska) befinden. Bisher sind keine Racheakte für im Krieg begangenes Unrecht bekannt. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus dem Ausland oder der EU müssen einen gültigen Reisepass besitzen, wobei auch Kinder ein eigenes Dokument benötigen. Dies kann problematisch sein, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den Behörden registriert wurde. Alternativ werden auch ein Ersatzreiseausweis ("putni list") oder ein abgelaufener Reisepass anerkannt; allerdings wird in solchen Fällen nach erfolgter Einreise ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet. Nach dem aktuellen Stand des Länderinformationsberichtes (LIB) zu seinem Herkunftsstaat läuft der BF keine Gefahr, bei einer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion, konkret nach XXXX , wo er sich zuletzt aufgehalten hatte, droht ihm keine Verletzung seiner nach Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. In seiner Herkunftsregion ist er ebenso wie in der Hauptstadt Sarajewo per se keinen Gefahren ausgesetzt, die einer etwaigen Rückkehr dorthin entgegenstünden. Nach dem aktuellen Stand des Länderinformationsberichtes (LIB) zu seinem Herkunftsstaat läuft der BF keine Gefahr, bei einer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion, konkret nach römisch 40 , wo er sich zuletzt aufgehalten hatte, droht ihm keine Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. In seiner Herkunftsregion ist er ebenso wie in der Hauptstadt Sarajewo per se keinen Gefahren ausgesetzt, die einer etwaigen Rückkehr dorthin entgegenstünden. Selbst wenn der Heimatort des BF zerstört ist, muss er bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht befürchten, bei einer Rückkehr dorthin keine Unterkunft zu finden, zumal der vorhandene rechtliche Rahmen in Bosnien und Herzegowina (BiH) ein Integrations- und Rückkehrprogramm für Flüchtlinge und Vertriebene vorsieht. Falls ursprünglich verlassene Wohnungen wieder bewohnbar sind, ist eine Registrierung ausschließlich dort möglich. Im Falle von Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung in dem Kanton der Föderation BiH, der dem ursprünglichen Wohnort vor dem Krieg am nächsten liegt. Überdies ist nach dem LIB zum Herkunftsstaat des BF die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom landesweit sichergestellt. Durch mehrere Gesetze werden Sozialhilfeleistungen jenen Leuten zugesichert, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen oder die ohne grundlegende finanzielle Mittel und ohne Verwandte sind, die sich um sie kümmern. Auch diejenigen, die aufgrund von Zwangsmigration, Repatriierung, verstorbenen Familienmitgliedern, Krankheit usw. plötzlich in Not geraten sind, werden in BiH in das Sozialhilfesystem mit einbezogen. Die Bewilligung von Ansprüchen und die anschließenden Sozialhilfeleistungen werden durch die kommunalen Zentren für soziale Wohlfahrt erbracht. Allerdings berichten die LIB davon, dass sich bei der Romnia-Bevölkerung sich oft zusätzliche Probleme ergeben würden. Viele Mitglieder dieser Gruppe haben sich vor ihrer Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren lassen, und nach ihrer Rückkehr haben sie zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Die Behandlung von Rückkehrern durch die lokale Bevölkerung hängt grundsätzlich davon ab, ob sich die Rückkehrer in der Minderheit (z. B. Bosniaken in der Republika Srpska) oder in der Mehrheit (z. B. Serben in der Republika Srpska) befinden. Dass der BF in seiner Herkunftsregion nicht registriert gewesen wäre, ist anlassbezogen nicht hervorgekommen. Er gehört zur Volksgruppe der Romnia der Republika Srpska an und ist in Anbetracht der LIB zu seinem Herkunftsstaat nicht davon auszugehen, dass er einer Benachteiligung auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt sein könnte. Im Übrigen sind im stattgehabten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dahin hervorgekommen, weshalb ihm bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ein Nachteil drohen könnte. In Hinblick auf den LIB zum Herkunftsstaat des BF ist bei einer Rückkehr dorthin nicht davon auszugehen, dass der BF keine adäquate gesundheitliche Versorgung mehr in Anspruch nehmen könnte bzw. dieser allenfalls beraubt sein könnte. Den LIB zum Herkunftsstaat lässt sich entnehmen, dass gängige Medikamente auf dem örtlichen Markt erhältlich sind und d bei Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes auf ärztliche Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt werden. Anlassbezogen kam jedoch nicht hervor, und wurde vom BF auch nicht behauptet, dass Rückkehrer in Anbetracht der in Bosnien bestehenden Integrationsprogramme bezüglich der Versorgung mit Medikamenten benachteiligt wären. Gleiches gilt auch für die Versorgung in einem Krankenhaus. Insgesamt wäre bei einer Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat nicht davon auszugehen, dass er in eine lebensbedrohliche Situation käme. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde dem BF mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärte und dem Beschwerdeführer

§ 58Abs. 2 und 3 Asyl

G iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs. 2 Asyl

G (Spruchpunkt IV.) erteilte.Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde dem BF mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärte und dem Beschwerdeführer

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG (Spruchpunkt römisch vier.) erteilte.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und die in der Folge getroffenen (sachverhaltsbezogenen) Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben des BF anlässlich seiner Befragung durch die Organe der belangten Behörde.Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und die in der Folge getroffenen (sachverhaltsbezogenen) Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben des BF anlässlich seiner Befragung durch die Organe der belangten Behörde. 2.
  3. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache zur Identität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers Feststellungen getroffen wurden, beruhen diese im Wesentlichen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, den vom BF vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, andererseits vor den Organen der belangten Behörde getätigten Angaben und auf den im Akt befindlichen Kopien der vom BF zur Vorlage gebrachten Dokumente und Urkunden. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Eheschließung mit XXXX ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Heiratsbuch der Ortschaft XXXX (AS 251). Dass seine Ehefrau verstorben ist, ergibt sich unzweifelhaft bereits aus dem Verwaltungsakt und der Tatsache, dass ihr Tod auch im ZMR dokumentiert ist. Der gemeinsame Wohnsitz des BF und seiner Ehefrau ergibt sich, so wie die anderen Feststellungen zum Aufenthalt des BF seit XXXX , aus dem Zentralen Melderegister und dem diesbezüglich unbestritten gebliebenen Akteninhalt.Die Eheschließung mit römisch 40 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Heiratsbuch der Ortschaft römisch 40 (AS 251). Dass seine Ehefrau verstorben ist, ergibt sich unzweifelhaft bereits aus dem Verwaltungsakt und der Tatsache, dass ihr Tod auch im ZMR dokumentiert ist. Der gemeinsame Wohnsitz des BF und seiner Ehefrau ergibt sich, so wie die anderen Feststellungen zum Aufenthalt des BF seit römisch 40 , aus dem Zentralen Melderegister und dem diesbezüglich unbestritten gebliebenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu seiner in Bosnien und Herzegowina belegten Schulbildung und zu seiner beruflichen Tätigkeit in Slowenien konnten anhand der diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF getroffen werden. Zusätzlich liegt dem Akt ein Schreiben der slowenischen Pensions- und Invaliditätsversicherungsanstalt vom XXXX .2013 ein, aus dem sich die Versicherungszeiten in Slowenien hervorgehen (AS 831). Anhand dieser Angaben konnte auch ein Aufenthalt des BF in Slowenien festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner in Bosnien und Herzegowina belegten Schulbildung und zu seiner beruflichen Tätigkeit in Slowenien konnten anhand der diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF getroffen werden. Zusätzlich liegt dem Akt ein Schreiben der slowenischen Pensions- und Invaliditätsversicherungsanstalt vom römisch 40 .2013 ein, aus dem sich die Versicherungszeiten in Slowenien hervorgehen (AS 831). Anhand dieser Angaben konnte auch ein Aufenthalt des BF in Slowenien festgestellt werden. Die Feststellungen zu im Bundesgebiet und in XXXX aufhältigen Angehörigen ergeben sich aus den Angaben des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung (Protokoll, Seiten 5 f).Die Feststellungen zu im Bundesgebiet und in römisch 40 aufhältigen Angehörigen ergeben sich aus den Angaben des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung (Protokoll, Seiten 5 f). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF sind den durch seine Rechtsvertretung übermittelten ärztlichen Befunden und medizinischen Unterlagen entnommen (OZ 10). 2.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat des BF in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Die Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina konnten zusätzlich anhand rezenter Informationen der Staatendokumentation mit Stand Februar 2024 getroffen werden. Die darin aufgelisteten Fakten resultieren aus Research-Verfahren öffentlicher Einrichtungen, die ob ihres Wirkens hohen Standards unterliegen und zur Objektivität verpflichtet sind. Die ob ihres Inhalts nicht in Zweifel zu ziehenden Berichte konnten demensprechend zu Feststellungen erhoben werden. Dass das Dorf, in jenem der BF in Bosnien und Herzegowina gelebt hat, gänzlich zerstört ist, ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigung (AS 187), in Verbindung mit einer Zusammenschau mit einem Satellitenbild von Google Maps (siehe https://www.google.at/maps/place/ XXXX ,+Bosnien+und+Herzegowina/@44.6203733,18.9964127,1574m/data=!3m2!1e3!4b1!4m15!1m8!3m7!1s0x477a9ab1c13c74bd:0x966c9bfc901b914d!2s4270+Jesenice,+Slowenien!3b1!8m2!3d46.4367047!4d14.0526057!16zL20vMDN3NnFu!3m5!1s0x475be2b8b9f11243:0x446954e1c9e9787a!8m2!3d44.6199023!4d19.0016319!16s%2Fg%2F121ybfk5?entry=ttu, Zugriff am 27.02.2024). Laut diesem Bild ist zwar der Wohnort des BF eingezeichnet, an dessen Stelle findet sich jedoch ausschließlich Vegetation, weshalb davon ausgegangen wird, dass es dort zu keinem Wiederaufbau gekommen ist. Dass das Dorf, in jenem der BF in Bosnien und Herzegowina gelebt hat, gänzlich zerstört ist, ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigung (AS 187), in Verbindung mit einer Zusammenschau mit einem Satellitenbild von Google Maps (siehe https://www.google.at/maps/place/ römisch 40 ,+Bosnien+und+Herzegowina/@44.6203733,18.9964127,1574m/data=!3m2!1e3!4b1!4m15!1m8!3m7!1s0x477a9ab1c13c74bd:0x966c9bfc901b914d!2s4270+Jesenice,+Slowenien!3b1!8m2!3d46.4367047!4d14.0526057!16zL20vMDN3NnFu!3m5!1s0x475be2b8b9f11243:0x446954e1c9e9787a!8m2!3d44.6199023!4d19.0016319!16s%2Fg%2F121ybfk5?entry=ttu, Zugriff am 27.02.2024). Laut diesem Bild ist zwar der Wohnort des BF eingezeichnet, an dessen Stelle findet sich jedoch ausschließlich Vegetation, weshalb davon ausgegangen wird, dass es dort zu keinem Wiederaufbau gekommen ist. 2.
  5. Zur Integration des BF in Österreich: Dass der BF bisher im Bundesgebiet kaum Integrationsmaßnahmen gesetzt hat, ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass er trotz eines knapp 22-jährigen Aufenthalts der deutschen Sprache kaum mächtig ist und andererseits daraus, dass er in diesem Zeitraum ausschließlich knapp drei Monate geringfügig erwerbstätig war. Auch hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, keinerlei Vereinsmitgliedschaften zu haben und auch „nichts getan zu haben“, während sich seine Frau ausschließlich um den Haushalt gekümmert hat. Seinen Angaben war auch zu entnehmen, dass auch seine verstorbene Ehegattin zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit (in Österreich) nachgegangen ist. Damit ist auch in Einklang zu bringen, dass er und seine verstorbene Ehegattin während ihres Aufenthalts in Österreich stets von der Sozialhilfe lebten. Auch lässt sich seinen Angaben nicht entnehmen, dass er ein weitergehendes Interesse an einer etwaigen Integration gehabt hätte bzw. akuell noch hätte. Anders lässt sich, auch den durch die Rechtsvertretung vorgebrachten geringen Bildungsstand berücksichtigend, nicht erklären, dass trotz eines Aufenthalts von einem knappen viertel Jahrhundert keine weiteren Unterlagen, die eine Integration bezeugen würden, vorgelegt werden konnten. Über eingehende Befragung im Rahmen der stattgehabten Beschwerdeverhandlung kamen auch keine Anhaltspunkte hervor, die eine Bemühung des BF um eine Integration in Österreich nahelegen könnten. 2.
  6. Zu einer Rückkehr des BF in den Heimatstaat: Die Heimatregion des BF mag zwar nachweislich zerstört sein, jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass er sich in den Jahren XXXX bis XXXX in XXXX aufgehalten und dort registriert war und damit in der Lage war, für sich und seine Familie zu sorgen (siehe hierzu das Erkenntnis des Asylgerichtshofs, Zl XXXX , AS 359 ff, speziell AS 377). Dies zu einem Zeitpunkt, als die politische und wirtschaftliche Situation in Bosnien und Herzegowina noch stärker unter den erfolgten Zerstörungen litt als dies derzeit der Fall ist. Es wird berücksichtigt, dass sich der BF in den letzten Jahren um seine Frau gekümmert hat und auch selbst medizinische Hilfe benötigt, jedoch ist nicht auszuschließen, dass er diese auch in seiner Heimat beziehen könnte, zumal er auf die Unterstützung von Organisationen vertrauen kann, die finanziell und organisatorisch für Rückkehrer Beratung und Unterstützung anbieten, dies nicht nur von privater, sondern auch von staatlicher Seite. Auch hat er vor dem Bundesverwaltungsgericht den persönlichen Eindruck vermittelt, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat durchaus in der Lage zu sein, seine medizinische Versorgung zu organisieren.Die Heimatregion des BF mag zwar nachweislich zerstört sein, jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass er sich in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 aufgehalten und dort registriert war und damit in der Lage war, für sich und seine Familie zu sorgen (siehe hierzu das Erkenntnis des Asylgerichtshofs, Zl römisch 40 , AS 359 ff, speziell AS 377). Dies zu einem Zeitpunkt, als die politische und wirtschaftliche Situation in Bosnien und Herzegowina noch stärker unter den erfolgten Zerstörungen litt als dies derzeit der Fall ist. Es wird berücksichtigt, dass sich der BF in den letzten Jahren um seine Frau gekümmert hat und auch selbst medizinische Hilfe benötigt, jedoch ist nicht auszuschließen, dass er diese auch in seiner Heimat beziehen könnte, zumal er auf die Unterstützung von Organisationen vertrauen kann, die finanziell und organisatorisch für Rückkehrer Beratung und Unterstützung anbieten, dies nicht nur von privater, sondern auch von staatlicher Seite. Auch hat er vor dem Bundesverwaltungsgericht den persönlichen Eindruck vermittelt, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat durchaus in der Lage zu sein, seine medizinische Versorgung zu organisieren. Allerdings hinterließ der BF, der sich in entscheidenden Fragen immer wieder in eklatante Widersprüche verstrickte, einen unglaubwürdigen persönlichen Gesamteindruck. Die Widersprüche, in die er sich verstrickte, sind nicht ausschließlich seiner gesundheitlichen Situation geschuldet. Auch ist nicht davon auszugehen, dass er keinerlei Kontakte in die Region hätte, zumal er sich auch nach dem Ende des Krieges dort offenbar wieder angesiedelt hat, bevor er dann wieder ausgereist ist. Die Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina ist als so stabil zu werten, dass eine Rückkehr ohne Gefährdung der Sicherheit des BF möglich ist, zumal sein Herkunftsstaat als sicherer Staat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung gilt. Aus diesen Gründen war festzustellen, dass eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina in seinen nach Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten nicht beeinträchtigt.Aus diesen Gründen war festzustellen, dass eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina in seinen nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten nicht beeinträchtigt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen istGemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. bis III.:3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei.: 3.2.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremdender Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremdender Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Im konkreten Fall wurde dem BF im Jahr 2010 ausschließlich auf Grund des geführten Familienverfahrens der Status eines subsidiär Schutzberechtigten verliehen, nachdem seiner Gattin ob ihres gesundheitlichen Zustandes ein solcher vom BAA zugesprochen wurde. Aus seinem eigenen Vorbringen hatte der BF zum damaligen Zeitpunkt keinen Aufenthaltstitel erhalten. Da der Tod seiner Ehefrau zweifelsfrei den Wegfall des ursprünglichen Grundes bedeutet, begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausgesprochen hat. Im konkreten Fall wurde dem BF im Jahr 2010 ausschließlich auf Grund des geführten Familienverfahrens der Status eines subsidiär Schutzberechtigten verliehen, nachdem seiner Gattin ob ihres gesundheitlichen Zustandes ein solcher vom BAA zugesprochen wurde. Aus seinem eigenen Vorbringen hatte der BF zum damaligen Zeitpunkt keinen Aufenthaltstitel erhalten. Da der Tod seiner Ehefrau zweifelsfrei den Wegfall des ursprünglichen Grundes bedeutet, begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausgesprochen hat. Auch finden sich im Akt und auch nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung keine Hinweise darauf, dass der BF in seiner Heimat in eine gänzlich ausweglose Situation geraten würde, zumal es sich bei Bosnien-Herzegowina um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 1 Herkunftsstaaten-Verordnung handelt. Auch wenn die medizinische Versorgung nicht mitteleuropäischen Standards entsprechen mag, ist eine medikamantöse Behandlung des BF im Herkunftsstaat dennoch möglich. Auch ist den Länderberichten keineswegs zu entnehmen, dass er als Mitglied der Minderheit der Romnia keinerlei Zugang zur medizinischen Versorgung hätte, zumal Rückkehrorganisationen finanzielle und organisatorische Hilfe anbieten und er zuletzt im Jahr XXXX trotz der Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Romnia eine Registrierung in Tuzla durchführen und kurzzeitig fußfassen konnte.Auch finden sich im Akt und auch nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung keine Hinweise darauf, dass der BF in seiner Heimat in eine gänzlich ausweglose Situation geraten würde, zumal es sich bei Bosnien-Herzegowina um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer eins, Herkunftsstaaten-Verordnung handelt. Auch wenn die medizinische Versorgung nicht mitteleuropäischen Standards entsprechen mag, ist eine medikamantöse Behandlung des BF im Herkunftsstaat dennoch möglich. Auch ist den Länderberichten keineswegs zu entnehmen, dass er als Mitglied der Minderheit der Romnia keinerlei Zugang zur medizinischen Versorgung hätte, zumal Rückkehrorganisationen finanzielle und organisatorische Hilfe anbieten und er zuletzt im Jahr römisch 40 trotz der Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Romnia eine Registrierung in Tuzla durchführen und kurzzeitig fußfassen konnte. Nach der ständigen Judikatur des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche, sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH vom 01.10.2020, Ra 2020/19/0196). Nach der ständigen Judikatur des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche, sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH vom 01.10.2020, Ra 2020/19/0196). In Bosnien-Herzegowina herrschen keine kriegerischen Konflikte und existenzbedrohende Notlagen durch Hungersnöte oder Naturkatastrophen, denen der BF nach einer Rückkehr dorthin ausgesetzt sein könnte. Da ihm einerseits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht aberkannt wurde, ist auch die Entziehung der dementsprechenden Aufenthaltsberechtigung rechtskonform.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G zu erteilen ist.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG zu erteilen ist. In Anbetracht der vorgenommenen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 57 AsylG beim BF nicht vorliegen. Dem tritt die Beschwerde nicht konkret entgegen. In Anbetracht der vorgenommenen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG beim BF nicht vorliegen. Dem tritt die Beschwerde nicht konkret entgegen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärte und dem Beschwerdeführer

§ 58Abs. 2 und 3 Asyl

G iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs. 2 Asyl

G (Spruchpunkt IV.) erteilte.Überdies ist zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärte und dem Beschwerdeführer

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG (Spruchpunkt römisch vier.) erteilte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.1235355.6.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.