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{'item': 'G305 2282017-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2024 GeschäftszahlG305 2282017-2 Spruch, G305 2282017-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG von XXXX , geb. am XXXX , StA.: Türkei, zu IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Türkei, zu IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2024 zu Recht: A) Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, ASt. XXXX (in der Folge kurz: BFA) gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme über XXXX (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz BF) an.
  2. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, ASt. römisch 40 (in der Folge kurz: BFA) gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme über römisch 40 (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz BF) an.
  3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach einer am 29.11.2023 zur GZ: W117 2282017-1/10Z, durchgeführten mündlichen Verhandlung ab (Spruchpunkt A.I.) und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-V, § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5, Z 9 FPG fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Spruchpunkt A.II.) und der BF dem Bund gemäß § 35 Abs. 1 VwGVg Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 zu ersetzen habe (Spruchpunkt A.III.).
  4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach einer am 29.11.2023 zur GZ: W117 2282017-1/10Z, durchgeführten mündlichen Verhandlung ab (Spruchpunkt A.I.) und stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-V, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5,, Ziffer 9, FPG fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Spruchpunkt A.II.) und der BF dem Bund gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVg Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 zu ersetzen habe (Spruchpunkt A.III.).
  5. Am XXXX .2024 brachte das BFA den Akt zur Vorlage und verband dies mit dem Ersuchen, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. §22a Abs. 4 BFA-VG überprüfen.
  6. Am römisch 40 .2024 brachte das BFA den Akt zur Vorlage und verband dies mit dem Ersuchen, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit §22a Absatz 4, BFA-VG überprüfen.
  7. Am 04.03.2024 wurde im Beisein des BF, dessen Rechtsvertreterin, eines Behördenvertreters und einer Dolmetscherin eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der BF führt den im Spruch angegebenen Namen, ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger der Türkei. 1.
  10. Der BF führt den im Spruch angegebenen Namen, ist am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger der Türkei. 1.
  11. Am XXXX .2021 ist der BF unter Umgehung der Grenzkontrollen und des NAG illegal ins Bundesgebiet eingereist und stellte er hier noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  12. Am römisch 40 .2021 ist der BF unter Umgehung der Grenzkontrollen und des NAG illegal ins Bundesgebiet eingereist und stellte er hier noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  13. Über seinen Asylantrag sprach das BFA mit Bescheid vom XXXX .2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , dahingehend ab, dass sein Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt 1.), weiter sein Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen wurde (Spruchpunkt 2.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde (Spruchpunkt 3.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wider ihn erlassen wurde (Spruchpunkt 4.), festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt 5.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 6.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt 7.)1.
  14. Über seinen Asylantrag sprach das BFA mit Bescheid vom römisch 40 .2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , dahingehend ab, dass sein Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt 1.), weiter sein Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen wurde (Spruchpunkt 2.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde (Spruchpunkt 3.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wider ihn erlassen wurde (Spruchpunkt 4.), festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt 5.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 6.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt 7.) 1.
  15. Diese Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs in Folge am XXXX .2022 in Rechtskraft. Demnach besteht gegen den BF eine rechtskräftige und vollstreckbare Rückkehrentscheidung.1.
  16. Diese Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs in Folge am römisch 40 .2022 in Rechtskraft. Demnach besteht gegen den BF eine rechtskräftige und vollstreckbare Rückkehrentscheidung. 1.
  17. Da sich der BF ausreiseunwillig zeigte, leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein. 1.
  18. Nach durchgeführtem Verfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme erließ das BFA mit Bescheid vom XXXX .2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm. einem Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 2 Z 6 FPG in der Dauer von zwei Jahren.1.
  19. Nach durchgeführtem Verfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme erließ das BFA mit Bescheid vom römisch 40 .2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Dauer von zwei Jahren. 1.
  20. Auch blieb diese Entscheidung unbekämpft und erwuchs diese am XXXX .2022 in Rechtskraft.1.
  21. Auch blieb diese Entscheidung unbekämpft und erwuchs diese am römisch 40 .2022 in Rechtskraft. 1.
  22. Am XXXX .2023 suchte der BF auch in Tschechien um Asyl an.1.
  23. Am römisch 40 .2023 suchte der BF auch in Tschechien um Asyl an. 1.
  24. Am XXXX .2023 nahm die Republik Österreich ein Dublin-In-Verfahren auf und erfolgte die Zustimmung über die Rückstellung des BF am XXXX .2023.1.
  25. Am römisch 40 .2023 nahm die Republik Österreich ein Dublin-In-Verfahren auf und erfolgte die Zustimmung über die Rückstellung des BF am römisch 40 .
  26. 1.
  27. Am XXXX .2023 erfolgte die Rücküberstellung des BF von Tschechien nach Österreich und stellte er noch am selben Tag vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen aussichtslosen Asylfolgeantrag. Anlässlich seiner Befragung gab er auch an, dass er vom XXXX .2021 bis XXXX 2023 unter anderem in XXXX aufhältig gewesen wäre, sich in Österreich bewusst nicht angemeldet hatte und sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet teils durch Schwarzarbeit, teils im Rahmen einer finanziellen Unterstützung von Freunden finanziert hätte und keine Familienangehörigen in Österreich hätte.1.
  28. Am römisch 40 .2023 erfolgte die Rücküberstellung des BF von Tschechien nach Österreich und stellte er noch am selben Tag vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen aussichtslosen Asylfolgeantrag. Anlässlich seiner Befragung gab er auch an, dass er vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 2023 unter anderem in römisch 40 aufhältig gewesen wäre, sich in Österreich bewusst nicht angemeldet hatte und sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet teils durch Schwarzarbeit, teils im Rahmen einer finanziellen Unterstützung von Freunden finanziert hätte und keine Familienangehörigen in Österreich hätte. 1.
  29. Der BF ist ledig und hat weder eigene, noch adoptierte Kinder. 1.
  30. Er hat einen in Tschechien aufhältigen Onkel, namens XXXX .1.
  31. Er hat einen in Tschechien aufhältigen Onkel, namens römisch 40 . 1.
  32. In Österreich lebt ein Cousin des BF, namens XXXX , an der Anschrift XXXX in XXXX .1.
  33. In Österreich lebt ein Cousin des BF, namens römisch 40 , an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 . 1.
  34. Im Bundesgebiet scheinen folgende Hauptwohnsitzmeldungen beim BF auf: XXXX .2021 bis XXXX .2021 XXXX römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 römisch 40 XXXX .2023 bis XXXX .2024 XXXX römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 römisch 40 XXXX .2024 bis laufend XXXX römisch 40 .2024 bis laufend römisch 40 Weitere Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet scheinen nicht auf. Damit steht fest, dass er ab dem XXXX .2021 untergetaucht ist und nicht einmal das Asylverfahren in Österreich abgewartet hat, zumal er in der Folge nach Tschechien verzogen ist.Weitere Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet scheinen nicht auf. Damit steht fest, dass er ab dem römisch 40 .2021 untergetaucht ist und nicht einmal das Asylverfahren in Österreich abgewartet hat, zumal er in der Folge nach Tschechien verzogen ist. 1.
  35. Der BF ist im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. 1.
  36. Abgesehen von seinem im Bundesgebiet aufhältigen Cousin hat er keine Verwandten oder nahen Angehörigen, die im Bundesgebiet leben würden. 1.
  37. Er verfügt im Bundesgebiet weder über nennenswerte Ersparnisse, noch über Immobilienbesitz, das ihm eine Grundlage für einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet liefern könnte. 1.
  38. Er ist nicht im Besitz eines Reisepasses seines Herkunftsstaates noch eines Aufenthaltstitels für die Republik Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums. 1.
  39. Zu einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist er erklärtermaßen nicht bereit. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2024 gab er an, nach erfolgter Entlassung aus der Schubhaft nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen, sondern sich zu seinem in Tschechien aufhältigen Onkel begeben zu wollen. Der BF ist nicht nur rückkehrunwillig, es besteht bei ihm auch eine erhebliche Fluchtgefahr. 1.
  40. Der BF wurde am XXXX .2023, 21:15 Uhr in Schubhaft genommen und ist er seit diesem Zeitpunkt bis laufend im XXXX aufhältig.1.
  41. Der BF wurde am römisch 40 .2023, 21:15 Uhr in Schubhaft genommen und ist er seit diesem Zeitpunkt bis laufend im römisch 40 aufhältig. 1.
  42. Am XXXX .2024 wurde er im Rahmen des HRZ-Verfahrens der türkischen Botschaft vorgeführt, zeigte sich dort jedoch kooperationsunwillig, sodass die bei ihm sichergestellten Lichtbilddokumente (ein Personalausweis und ein Führerschein) zur Ermittlung seiner Identität in die Türkei übermittelt wurden. 1.
  43. Am römisch 40 .2024 wurde er im Rahmen des HRZ-Verfahrens der türkischen Botschaft vorgeführt, zeigte sich dort jedoch kooperationsunwillig, sodass die bei ihm sichergestellten Lichtbilddokumente (ein Personalausweis und ein Führerschein) zur Ermittlung seiner Identität in die Türkei übermittelt wurden. Mit einer Identitätsfeststellung des BF ist in absehbarer Zeit zu rechnen. 1.
  44. Die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in die Türkei ist möglich und gab es bei Rückführungen dorthin in letzter Zeit keine Probleme, sodass bei Vorliegen eines HRZ für den Herkunftsstaat des BF mit einer zeitnahen Rückschiebung dorthin zu rechnen ist. 1.
  45. Der BF ist gesund und haftfähig (Beilage ./A).
  46. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, sowie auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.
  47. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit, die Feststellungen zum Reisepass und zum Verfahren betreffend HRZ beruhen auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.
  48. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt sowie aus den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung. Die Konstatierungen zum Asylantrag vom XXXX .2021, zum Asylantrag in Tschechien und zu seinem (aussichtslosen) Asylfolgeantrag, den der BF unmittelbar nach seiner Rückstellung aus Tschechien vor den Organen der österreichischen Sicherheitsbehörde stellte, ergeben sich unmittelbar aus dem Beschwerdeakt.Die Konstatierungen zum Asylantrag vom römisch 40 .2021, zum Asylantrag in Tschechien und zu seinem (aussichtslosen) Asylfolgeantrag, den der BF unmittelbar nach seiner Rückstellung aus Tschechien vor den Organen der österreichischen Sicherheitsbehörde stellte, ergeben sich unmittelbar aus dem Beschwerdeakt. Die Konstatierungen zu seinem in Österreich lebenden Verwandten, zum Nichtvorhandensein von nennenswerten Ersparnissen und zum Nichtvorhandensein von Immobilienbesitz in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.
  49. Die Konstatierungen zu seiner Ausreiseunwilligkeit beruhen einerseits auf seinen bisherigen Angaben in den stattgehabten Schubhaftüberprüfungsverfahren, andererseits auf seinen Angaben in der mündlichen Schubhaftüberprüfungsverhandlung. Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.
  50. Rechtliche Beurteilung: 3.
  51. Zuständigkeit: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). 3.
  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde hat den Mandatsbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und hat ds Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des BF nach einer am 29.11.2023 zur GZ: W117 2282017-1 durchgeführten Beschwerdeverhandlung rechtskräftig abgewiesen.Die belangte Behörde hat den Mandatsbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt und hat ds Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des BF nach einer am 29.11.2023 zur GZ: W117 2282017-1 durchgeführten Beschwerdeverhandlung rechtskräftig abgewiesen. Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Er verfügt über keinen Wohnsitz und ist hier zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im gesamten Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung verfügen würde. Familiäre oder andere maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor, weshalb er die Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt.Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Er verfügt über keinen Wohnsitz und ist hier zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im gesamten Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung verfügen würde. Familiäre oder andere maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor, weshalb er die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt. Der BF hat bislang keine Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten. In der mündlichen Verhandlung am 04.03.2024 gabe er an, im Fall seiner Freilassung zu seinem Onkel nach Tschechien ausreisen zu wollen und – konfrontiert mit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung – dieser keine Folge leisten zu wollen. Vielmehr wolle er in Europa bleiben und hier arbeiten. Der BF hat sich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet hoch mobil gezeigt, zumal er wenige Tag nach seiner Einreise untergetaucht ist. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ist er, ohne das in Österreich über seinen Antrag eingeleitete Asylverfahren abzuwarten, nach Tschechien ausgereist. Nach seiner Rückstellung aus Tschechien stellte er in Österreich einen aussichtslosen Asylfolgeantrag und versuchte er auch, sich mit Hilfe eines Hungerstreiks aus der Schubhaft freizupressen. Sein Ausreisewillen nach Tschechien nach Entlassung aus der Schubhaft hätte zur Folge, dass er sich der Effektuierung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entzieht. Er ist vollkommen kooperationsunwillig, was sich an seinem Verhalten anlässlich der Vorführung vor die türkische Botschaft am XXXX .2024 gezeigt hat.Der BF hat sich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet hoch mobil gezeigt, zumal er wenige Tag nach seiner Einreise untergetaucht ist. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ist er, ohne das in Österreich über seinen Antrag eingeleitete Asylverfahren abzuwarten, nach Tschechien ausgereist. Nach seiner Rückstellung aus Tschechien stellte er in Österreich einen aussichtslosen Asylfolgeantrag und versuchte er auch, sich mit Hilfe eines Hungerstreiks aus der Schubhaft freizupressen. Sein Ausreisewillen nach Tschechien nach Entlassung aus der Schubhaft hätte zur Folge, dass er sich der Effektuierung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entzieht. Er ist vollkommen kooperationsunwillig, was sich an seinem Verhalten anlässlich der Vorführung vor die türkische Botschaft am römisch 40 .2024 gezeigt hat. Seine Einreise ins Bundesgebiet erfolgte unter Umgehung der Grenzkontrolle und erweist sich diese damit als illegal. Aufgrund seines Vorverhaltens, seiner Straffälligkeit und der bislang gemachten Angaben, kann im Falle der Entlassung auf freien Fuß davon ausgegangen werden, dass er nicht gewillt ist, sich den Fremdenbehörden bis zur Effektuierung seiner Abschiebung zur Verfügung zu halten. Vielmehr ist mit seinem Untertauchen und auch mit der Ausreise in einen anderen EU-Staat zu rechnen. Der BF hat bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes bisher nicht mitgewirkt. Es besteht die begründete Annahme, dass er sich durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen könnte. Der Herkunftsstaat des BF, Türkei, gilt als sicherer Herkunftsstaat. Rückführungen dorthin sind möglich und gab es bei Rückführungen dorthin auch keine Probleme. Die Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit wiegt und ein konkretes Sicherungsbedürfnis besteht, da beim BF die erhebliche Gefahr besteht, dass er sich den Zugriff durch die Fremdenbehörde entziehen könnte. Die Anhaltung ist – speziell unter Berücksichtigung der Straffälligkeit des BF gemäß § 76 Abs. 2a FPG – weiterhin verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde. Das HRZ-Verfahren wurde unverzüglich eingeleitet, verzögert sich jedoch auf Grund des vom BF gezeigten unkooperativen Verhaltens. Die Anhaltung ist – speziell unter Berücksichtigung der Straffälligkeit des BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG – weiterhin verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde. Das HRZ-Verfahren wurde unverzüglich eingeleitet, verzögert sich jedoch auf Grund des vom BF gezeigten unkooperativen Verhaltens. Die Fortsetzung der Schubhaft, welche seit XXXX .2023, 21:15 Uhr, besteht, ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelung über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig, da gegenständlich § 80 Abs. 4 Z 2 FPG zur Anwendung gelangt, da nämlich keine für die Einreise erforderliche Bewilligung des Herkunftsstaates vorliegt.Die Fortsetzung der Schubhaft, welche seit römisch 40 .2023, 21:15 Uhr, besteht, ist auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 80, FPG vorgesehenen Regelung über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig, da gegenständlich Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG zur Anwendung gelangt, da nämlich keine für die Einreise erforderliche Bewilligung des Herkunftsstaates vorliegt. Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies auf Grund obiger Ausführungen keinen Bedenken, insbesondere da der in Österreich straffällig gewordene BF über keine finanziellen Mittel zur Bestreitung seiner Existenz verfügt und auch einen gesicherten Wohnsitz oder zumindest eine gesicherte Wohnmöglichkeit nicht vorweisen konnte. Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies auf Grund obiger Ausführungen keinen Bedenken, insbesondere da der in Österreich straffällig gewordene BF über keine finanziellen Mittel zur Bestreitung seiner Existenz verfügt und auch einen gesicherten Wohnsitz oder zumindest eine gesicherte Wohnmöglichkeit nicht vorweisen konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2282017.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.