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{'item': 'G310 2276505-8'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2024 GeschäftszahlG310 2276505-8 Spruch, G310 2276505-8/10Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gab

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Über den Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.04.2023, Zahl XXXX , gemäß 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Der BF erhob dagegen keine Beschwerde.Über den Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.04.2023, Zahl römisch 40 , gemäß 76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Der BF erhob dagegen keine Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 18.08.2023, GZ. W600 2276505-1/29E, wurde gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 18.08.2023, GZ. W600 2276505-1/29E, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. In weiterer Folge wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.09.2023, GZ. W150 2276505-2/9E, gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG ebenfalls festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.In weiterer Folge wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.09.2023, GZ. W150 2276505-2/9E, gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ebenfalls festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Gegen diese Entscheidung ist unter der Zl. Ra 2023/21/0158 eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig. Auch mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2023, GZ. W601 2276505-3/23E, wurde gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Auch mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2023, GZ. W601 2276505-3/23E, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Sodann wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.11.2023, GZ. W180 2276505-4/15E, gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG ebenfalls festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Sodann wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.11.2023, GZ. W180 2276505-4/15E, gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ebenfalls festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Dagegen erhob der BF eine außerordentliche Revision, die unter Zl. Ra 2023/21/0186-6 beim VwGH anhängig ist. Mit Beschluss des VwGH vom 24.11.2023, Ra 2023/21/0186-6, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2023, GZ. W294 2276505-5/11E, wurde ebenfalls festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diesbezüglich ist ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe seit 12.01.2024 unter der Zl. E 169/2024-2 beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) anhängig. Der Verfahrensstand ist noch offen. Weiters wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.01.2024, GZ. G307 2276505-6/11E, gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Weiters wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.01.2024, GZ. G307 2276505-6/11E, gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Gegen diese Entscheidung ist seit 15.01.2024 zur Zl. E 182/2024-2 eine Beschwerde beim VfGH sowie zur Zl. Ra 2024/21/0007 eine außerordentliche Revision beim VwGH anhängig. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.01.2024, GZ. G307 2276505-7/11E, gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG iVm § 76 Abs. Abs 2 Z 2 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht (mehr) verhältnismäßig ist.Zuletzt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.01.2024, GZ. G307 2276505-7/11E, gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Abs. Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht (mehr) verhältnismäßig ist. Am XXXX .2024 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und langte am 27.02.2024 beim BVwG gegenständliche Beschwerde ein mit den Anträgen auf Feststellung, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft bis XXXX .2024 in rechtswidriger Weise erfolgte sowie auf Kostenersatz.Am römisch 40 .2024 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und langte am 27.02.2024 beim BVwG gegenständliche Beschwerde ein mit den Anträgen auf Feststellung, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft bis römisch 40 .2024 in rechtswidriger Weise erfolgte sowie auf Kostenersatz. Rechtliche Beurteilung: § 38 AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Folgendes:Paragraph 38, AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Folgendes: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Überprüfung der Anhaltung des BF gemäß § 22a BFA-VG in der Zeit von XXXX .2023 bis XXXX .2024 zu befassen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Überprüfung der Anhaltung des BF gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG in der Zeit von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 zu befassen. Da gegen die amtswegigen Überprüfungen der Schubhaft in diesem Zeitraum drei außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof sowie eine Beschwerde beim Verfassungsgerichthof anhängig sind, über welche noch nicht entschieden wurden und der Ausgang dieser Verfahren wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist, sind die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage gegeben und war spruchgemäß zu entscheiden.Da gegen die amtswegigen Überprüfungen der Schubhaft in diesem Zeitraum drei außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof sowie eine Beschwerde beim Verfassungsgerichthof anhängig sind, über welche noch nicht entschieden wurden und der Ausgang dieser Verfahren wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist, sind die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage gegeben und war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2276505.8.00

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