GVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.A) Die Beschwerdeverfahren werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. B) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2023, Zl.: XXXX , wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023, Zl.: römisch 40 , wird als unbegründet abgewiesen. C) Der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2023, Zl.: XXXX , wird als verspätet zurückgewiesen.C) Der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023, Zl.: römisch 40 , wird als verspätet zurückgewiesen. D) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2023, Zl.: XXXX , wird als unbegründet abgewiesen.D) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023, Zl.: römisch 40 , wird als unbegründet abgewiesen. E) Die Revision ist jeweils
Abs 4 B-VG nicht zulässig.E) Die Revision ist jeweils
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) ist ein am XXXX in der albanischen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger von Albanien. Sein Geburtsname lautet XXXX . Im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 führte er aufgrund der mittlerweile geschiedenen Ehe mit XXXX den Familiennamen XXXX . In Österreich und in Albanien ist er strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer (BF) ist ein am römisch 40 in der albanischen Stadt römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Albanien. Sein Geburtsname lautet römisch 40 . Im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 führte er aufgrund der mittlerweile geschiedenen Ehe mit römisch 40 den Familiennamen römisch 40 . In Österreich und in Albanien ist er strafgerichtlich unbescholten. In Deutschland, wo sich der BF als der italienische Staatsangehörige XXXX ausgegeben hatte, wurde er zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Mit dem Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX wurde gegen ihn wegen unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts sowie wegen Urkundenfälschung eine achtmonatige Freiheitsstrafe verhängt, deren Vollzug zunächst für eine zweijährige Probezeit ausgesetzt wurde. Mit dem Urteil des Landgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen Handels und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die zuvor gewährte Strafaussetzung wurde widerrufen. Nachdem er aus der Haft entlassen worden war, wurde er im XXXX 2019 aus Deutschland nach Albanien abgeschoben. Von den deutschen Behörden wurde gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot für das Schengener Gebiet erlassen. Daraufhin wurde er (zuletzt mit Gültigkeit bis XXXX .2028) im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. In Deutschland, wo sich der BF als der italienische Staatsangehörige römisch 40 ausgegeben hatte, wurde er zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Mit dem Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen ihn wegen unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts sowie wegen Urkundenfälschung eine achtmonatige Freiheitsstrafe verhängt, deren Vollzug zunächst für eine zweijährige Probezeit ausgesetzt wurde. Mit dem Urteil des Landgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen Handels und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die zuvor gewährte Strafaussetzung wurde widerrufen. Nachdem er aus der Haft entlassen worden war, wurde er im römisch 40 2019 aus Deutschland nach Albanien abgeschoben. Von den deutschen Behörden wurde gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot für das Schengener Gebiet erlassen. Daraufhin wurde er (zuletzt mit Gültigkeit bis römisch 40 .2028) im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Entgegen dem Einreiseverbot reiste der BF in der Folge XXXX 2020 in das Bundesgebiet ein, wo er sich zunächst ohne Wohnsitzmeldung aufhielt und für kurze Zeit ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung auf einer Baustelle arbeitete. Ab XXXX 2020 lebte er - zunächst weiterhin ohne Wohnsitzmeldung - bei seiner nunmehrigen Ehefrau, der in XXXX lebenden slowakischen Staatsangehörigen XXXX .Entgegen dem Einreiseverbot reiste der BF in der Folge römisch 40 2020 in das Bundesgebiet ein, wo er sich zunächst ohne Wohnsitzmeldung aufhielt und für kurze Zeit ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung auf einer Baustelle arbeitete. Ab römisch 40 2020 lebte er - zunächst weiterhin ohne Wohnsitzmeldung - bei seiner nunmehrigen Ehefrau, der in römisch 40 lebenden slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 . XXXX 2021 kehrte der BF nach Albanien zurück, wo er am XXXX die Ehe mit XXXX schloss und ihren Familiennamen (samt geschlechtsspezifischer Namensendung) annahm. Kurz darauf kehrte er nach Österreich zurück, wo er am XXXX .2021 erstmals eine Wohnsitzmeldung vornahm, und zwar an der damaligen Wohnadresse seiner Ehefrau, wo diese gemeinsam mit drei Kindern aus früheren Beziehungen (einem XXXX geborenen Sohn und XXXX geborenen Zwillingstöchtern) sowie mit einer XXXX geborenen Pflegetochter lebte. Am XXXX .2021 übersiedelte die Familie in eine andere Wohnung in XXXX , wo der BF seither mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. römisch 40 2021 kehrte der BF nach Albanien zurück, wo er am römisch 40 die Ehe mit römisch 40 schloss und ihren Familiennamen (samt geschlechtsspezifischer Namensendung) annahm. Kurz darauf kehrte er nach Österreich zurück, wo er am römisch 40 .2021 erstmals eine Wohnsitzmeldung vornahm, und zwar an der damaligen Wohnadresse seiner Ehefrau, wo diese gemeinsam mit drei Kindern aus früheren Beziehungen (einem römisch 40 geborenen Sohn und römisch 40 geborenen Zwillingstöchtern) sowie mit einer römisch 40 geborenen Pflegetochter lebte. Am römisch 40 .2021 übersiedelte die Familie in eine andere Wohnung in römisch 40 , wo der BF seither mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Am XXXX .2021 beantragte der BF eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Über diesen Antrag wurde bislang noch nicht entschieden.Am römisch 40 .2021 beantragte der BF eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Über diesen Antrag wurde bislang noch nicht entschieden. Am XXXX .2021 wurde ihm von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung
BG ausgestellt. Von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2022 bis XXXX .2022 und von XXXX .2022 bis XXXX .2023 war er von verschiedenen Dienstgebern als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Von XXXX .2023 bis XXXX .2023 bezog er Krankengeld. Seither besteht in Österreich kein Beschäftigungsverhältnis und keine Krankenversicherung mehr.Am römisch 40 .2021 wurde ihm von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG ausgestellt. Von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 und von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 war er von verschiedenen Dienstgebern als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 bezog er Krankengeld. Seither besteht in Österreich kein Beschäftigungsverhältnis und keine Krankenversicherung mehr. Am XXXX kam die Tochter des BF und seiner Ehefrau, die slowakische Staatsangehörige XXXX , in XXXX zur Welt.Am römisch 40 kam die Tochter des BF und seiner Ehefrau, die slowakische Staatsangehörige römisch 40 , in römisch 40 zur Welt. Mit Schreiben vom XXXX .2022 bat das (mit dem Antrag des BF vom XXXX .2021 aufgrund einer Säumnisbeschwerde befasste) XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
Abs 3 NAG um Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung, weil sich herausgestellt habe, dass der BF in Deutschland vorbestraft und gegen ihn ein schengenweites Einreiseverbot erlassen worden sei. Trotzdem sei er nach seiner Abschiebung nach Albanien in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er ohne Wohnsitzmeldung Unterkunft bei seiner nunmehrigen Ehefrau genommen habe und einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.Mit Schreiben vom römisch 40 .2022 bat das (mit dem Antrag des BF vom römisch 40 .2021 aufgrund einer Säumnisbeschwerde befasste) römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
Paragraph 55, Absatz 3, NAG um Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung, weil sich herausgestellt habe, dass der BF in Deutschland vorbestraft und gegen ihn ein schengenweites Einreiseverbot erlassen worden sei. Trotzdem sei er nach seiner Abschiebung nach Albanien in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er ohne Wohnsitzmeldung Unterkunft bei seiner nunmehrigen Ehefrau genommen habe und einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Das BFA leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und forderte ihm mit dem Schreiben vom XXXX 2022 auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete am XXXX .2022 eine entsprechende Stellungnahme und übermittelte dem BFA diverse Unterlagen. Das BFA leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und forderte ihm mit dem Schreiben vom römisch 40 2022 auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete am römisch 40 .2022 eine entsprechende Stellungnahme und übermittelte dem BFA diverse Unterlagen. Am XXXX .2022 ersuchte das BFA die Sicherheitsbehörden, wegen des Verdachts des nicht rechtmäßigen Aufenthalts zu erheben, ob der BF nach wie vor an seiner Meldeadresse wohnhaft sei, und gegebenenfalls seinen Reisepass sicherzustellen. Am XXXX .2022 berichtete die Polizei, dass der BF an der Meldeadresse angetroffen worden sei, aber seinen Reisepass nicht gefunden habe. Am römisch 40 .2022 ersuchte das BFA die Sicherheitsbehörden, wegen des Verdachts des nicht rechtmäßigen Aufenthalts zu erheben, ob der BF nach wie vor an seiner Meldeadresse wohnhaft sei, und gegebenenfalls seinen Reisepass sicherzustellen. Am römisch 40 .2022 berichtete die Polizei, dass der BF an der Meldeadresse angetroffen worden sei, aber seinen Reisepass nicht gefunden habe. In der Folge holte das BFA einen Versicherungsdatenauszug des BF ein und bat die Finanzpolizei um Überprüfung, ob er einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe. Außerdem holte es einen ECRIS-Auszug des BF aus Deutschland ein, in dem die beiden oben genannten Verurteilungen aufscheinen. Am XXXX .2023 informierte die Sicherheitsbehörde das BFA über den Verdacht, dass der BF mit Suchtgift handle und Opfer einer Messerattacke geworden sei; es wurden jedoch keine Details bekannt gegeben.Am römisch 40 .2023 informierte die Sicherheitsbehörde das BFA über den Verdacht, dass der BF mit Suchtgift handle und Opfer einer Messerattacke geworden sei; es wurden jedoch keine Details bekannt gegeben. Mit Schreiben vom XXXX .2023 lud das BFA den BF für den XXXX .2023 zu einer Einvernahme zur Überprüfung seines Aufenthaltsstatus. Dieses Schreiben wurde ihm durch Hinterlegung per XXXX .2023 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Der BF leistete der Ladung keine Folge, weil er das Schreiben erst am XXXX .2023 bei der Post-Geschäftsstelle, wo es hinterlegt worden war, behoben hatte. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 lud das BFA den BF für den römisch 40 .2023 zu einer Einvernahme zur Überprüfung seines Aufenthaltsstatus. Dieses Schreiben wurde ihm durch Hinterlegung per römisch 40 .2023 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Der BF leistete der Ladung keine Folge, weil er das Schreiben erst am römisch 40 .2023 bei der Post-Geschäftsstelle, wo es hinterlegt worden war, behoben hatte. Nach diversen Registerabfragen (Versicherungsdaten, Kriminalpolizeilicher Aktenindex - KPA, Informationsverbund Zentrales Fremdenregister - IZR, Zentrales Melderegister – ZMR, SIS) erließ das BFA mit dem Bescheid vom XXXX .2023 gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm
Abs 3 FPG keinen Dursetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass er zwar als Ehemann einer EWR-Bürgerin als begünstigter Drittstaatsangehöriger gelte, sich aber trotzdem unrechtmäßig im Inland aufhalte, weil er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe und ihm kein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Über seinen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte sei noch nicht entschieden worden. Er gehe einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG nach. Obwohl sich seine Ehefrau, die gemeinsame Tochter, seine Stiefkinder und sein Bruder in Österreich aufhielten, sei ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, weil er in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden sei, was
GB einer inländischen Verurteilung gleichzuhalten sei, und gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen worden sei. In Österreich sei er wegen des Verdachts von Verstößen gegen das SMG zur Anzeige gebracht worden. Sein Verhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar; es könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Der BF habe am Verfahren nicht mitgewirkt, weil er seinen Reisepass nicht vorgelegt habe und der Ladung für den XXXX .2023 unentschuldigt nicht nachgekommen sei. Nach diversen Registerabfragen (Versicherungsdaten, Kriminalpolizeilicher Aktenindex - KPA, Informationsverbund Zentrales Fremdenregister - IZR, Zentrales Melderegister – ZMR, SIS) erließ das BFA mit dem Bescheid vom römisch 40 .2023 gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Dursetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (römisch drei.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass er zwar als Ehemann einer EWR-Bürgerin als begünstigter Drittstaatsangehöriger gelte, sich aber trotzdem unrechtmäßig im Inland aufhalte, weil er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe und ihm kein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Über seinen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte sei noch nicht entschieden worden. Er gehe einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG nach. Obwohl sich seine Ehefrau, die gemeinsame Tochter, seine Stiefkinder und sein Bruder in Österreich aufhielten, sei ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, weil er in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden sei, was
Paragraph 73, StGB einer inländischen Verurteilung gleichzuhalten sei, und gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen worden sei. In Österreich sei er wegen des Verdachts von Verstößen gegen das SMG zur Anzeige gebracht worden. Sein Verhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar; es könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Der BF habe am Verfahren nicht mitgewirkt, weil er seinen Reisepass nicht vorgelegt habe und der Ladung für den römisch 40 .2023 unentschuldigt nicht nachgekommen sei. Dieser Bescheid wurde dem BF nach einem Zustellversuch am XXXX .2023 durch Hinterlegung per XXXX .2023 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde am XXXX .2023 in das für die vom BF bewohnte Wohnung bestimmte Hausbrieffach eingelegt. Der BF behob diese Sendung innerhalb der Abholfrist nicht, obwohl er sich damals grundsätzlich an seiner Wohnadresse aufhielt, weil er die Verständigung über die Hinterlegung nicht beachtete. Die Sendung wurde daher als „nicht behoben“ an das BFA retourniert.Dieser Bescheid wurde dem BF nach einem Zustellversuch am römisch 40 .2023 durch Hinterlegung per römisch 40 .2023 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde am römisch 40 .2023 in das für die vom BF bewohnte Wohnung bestimmte Hausbrieffach eingelegt. Der BF behob diese Sendung innerhalb der Abholfrist nicht, obwohl er sich damals grundsätzlich an seiner Wohnadresse aufhielt, weil er die Verständigung über die Hinterlegung nicht beachtete. Die Sendung wurde daher als „nicht behoben“ an das BFA retourniert. Mit E-Mail vom XXXX .2023 informierte der Rechtsvertreter des BF das BFA darüber, dass der BF ihn mit der rechtsfreundlichen Vertretung vor dem BFA beauftragt habe. Der BF habe den Einvernahmetermin am XXXX .2023 nicht wahrgenommen, weil er die Ladung erst im Nachhinein behoben habe. Daher bitte er um einen neuen Termin. Dies war die erste Information des BFA darüber, dass der BF im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtsfreundlich vertreten wurde. Das BFA reagierte auf die Eingabe nicht und begann, nachdem innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2023 eingelangt war, mit Vorbereitungen für die Abschiebung des BF (Organisation eines Heimreisezertifikats, Flugbuchung). Ein gegen den BF erlassener Festnahmeauftrag konnte nicht vollzogen werden, weil er nicht an seiner Wohnadresse angetroffen wurde.Mit E-Mail vom römisch 40 .2023 informierte der Rechtsvertreter des BF das BFA darüber, dass der BF ihn mit der rechtsfreundlichen Vertretung vor dem BFA beauftragt habe. Der BF habe den Einvernahmetermin am römisch 40 .2023 nicht wahrgenommen, weil er die Ladung erst im Nachhinein behoben habe. Daher bitte er um einen neuen Termin. Dies war die erste Information des BFA darüber, dass der BF im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtsfreundlich vertreten wurde. Das BFA reagierte auf die Eingabe nicht und begann, nachdem innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023 eingelangt war, mit Vorbereitungen für die Abschiebung des BF (Organisation eines Heimreisezertifikats, Flugbuchung). Ein gegen den BF erlassener Festnahmeauftrag konnte nicht vollzogen werden, weil er nicht an seiner Wohnadresse angetroffen wurde. Mit E-Mail vom XXXX 2023 erkundigte sich der Rechtsvertreter des BF beim BFA, ob bereits ein Bescheid gegen den BF erlassen worden sei. Das BFA teilte ihm am XXXX .2023 mit, dass der Bescheid bereits vor dem XXXX .2023 zugestellt worden sei. Daraufhin ersuchte der Rechtsvertreter des BF um einen Termin zur Akteneinsicht, den das BFA mit 07.07.2023 bekanntgab. Der Rechtsvertreter des BF nahm diesen Termin wahr. Mit E-Mail vom römisch 40 2023 erkundigte sich der Rechtsvertreter des BF beim BFA, ob bereits ein Bescheid gegen den BF erlassen worden sei. Das BFA teilte ihm am römisch 40 .2023 mit, dass der Bescheid bereits vor dem römisch 40 .2023 zugestellt worden sei. Daraufhin ersuchte der Rechtsvertreter des BF um einen Termin zur Akteneinsicht, den das BFA mit 07.07.2023 bekanntgab. Der Rechtsvertreter des BF nahm diesen Termin wahr. Mit der von seinem Rechtsvertreter eingebrachten Eingabe vom XXXX .2023 beantragte der BF die Aufhebung des Bescheids vom XXXX .2023
die Nichtigerklärung des Bescheids
Der Bescheid sei mangels rechtswirksamer Zustellung nichtig. Er hätte nicht dem BF, sondern dessen Rechtsvertreter, der den BF schon im Verfahren vor dem XXXX vertreten habe und dessen Bevollmächtigung sich auch auf das Verfahren vor dem BFA erstrecke, zugestellt werden müssen. Hilfsweise für den Fall, dass das BFA diesem Antrag nicht nachkommt, beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig eine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2023. Er habe erst durch eine telefonische Nachfrage am XXXX 2023 bzw. bei der Akteneinsicht am XXXX .2023 Kenntnis von der Existenz des Bescheids vom XXXX .2023 erlangt. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher jedenfalls rechtzeitig. Als Wiedereinsetzungsgrund machte er geltend, dass ihm der Bescheid nicht zugestellt worden sei, weil keine Hinterlegungsanzeige in seinem Postfach hinterlassen worden sei. Er habe nie eine Verständigung von der Hinterlegung vorgefunden, obwohl das Brieffach täglich von ihm, seiner Ehefrau oder deren Sohn entleert und die Post durchgesehen werde. Hätte einer von ihnen die Hinterlegungsanzeige vorgefunden, wäre der Bescheid unmittelbar danach behoben worden. Der BF gehe sehr sorgfältig mit seinen Poststücken um. Hätte er am XXXX .2023 eine Hinterlegungsanzeige vorgefunden, hätte er den Bescheid vom XXXX XXXX 2023 am XXXX .2023, gleichzeitig mit der Ladung vom XXXX .2023, behoben. Der Umstand, dass er keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe, indiziere, dass keine in sein Postfach eingelegt worden sei. Er sei daher durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, nämlich durch das Fehlen einer Hinterlegungsanzeige, an der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2023 gehindert worden. An der Versäumung der Beschwerdefrist träfe ihn kein Verschulden bzw. allenfalls nur ein minderer Grad des Versehens. Mit der von seinem Rechtsvertreter eingebrachten Eingabe vom römisch 40 .2023 beantragte der BF die Aufhebung des Bescheids vom römisch 40 .2023
Paragraph 68, Absatz 2, AVG bzw. die Nichtigerklärung des Bescheids
Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG sowie die neuerliche Zustellung. Der Bescheid sei mangels rechtswirksamer Zustellung nichtig. Er hätte nicht dem BF, sondern dessen Rechtsvertreter, der den BF schon im Verfahren vor dem römisch 40 vertreten habe und dessen Bevollmächtigung sich auch auf das Verfahren vor dem BFA erstrecke, zugestellt werden müssen. Hilfsweise für den Fall, dass das BFA diesem Antrag nicht nachkommt, beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig eine Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023. Er habe erst durch eine telefonische Nachfrage am römisch 40 2023 bzw. bei der Akteneinsicht am römisch 40 .2023 Kenntnis von der Existenz des Bescheids vom römisch 40 .2023 erlangt. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher jedenfalls rechtzeitig. Als Wiedereinsetzungsgrund machte er geltend, dass ihm der Bescheid nicht zugestellt worden sei, weil keine Hinterlegungsanzeige in seinem Postfach hinterlassen worden sei. Er habe nie eine Verständigung von der Hinterlegung vorgefunden, obwohl das Brieffach täglich von ihm, seiner Ehefrau oder deren Sohn entleert und die Post durchgesehen werde. Hätte einer von ihnen die Hinterlegungsanzeige vorgefunden, wäre der Bescheid unmittelbar danach behoben worden. Der BF gehe sehr sorgfältig mit seinen Poststücken um. Hätte er am römisch 40 .2023 eine Hinterlegungsanzeige vorgefunden, hätte er den Bescheid vom römisch 40 römisch 40 2023 am römisch 40 .2023, gleichzeitig mit der Ladung vom römisch 40 .2023, behoben. Der Umstand, dass er keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe, indiziere, dass keine in sein Postfach eingelegt worden sei. Er sei daher durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, nämlich durch das Fehlen einer Hinterlegungsanzeige, an der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023 gehindert worden. An der Versäumung der Beschwerdefrist träfe ihn kein Verschulden bzw. allenfalls nur ein minderer Grad des Versehens. Die (gleichzeitig eingebrachte) Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2023 begründet er damit, dass er sich als begünstigter Drittstaatsangehöriger unabhängig von der Ausstellung eine Aufenthaltskarte rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er habe durch seine Erwerbstätigkeit nicht gegen das AuslBG verstoßen, zumal ihm eine Ausnahmebestätigung nach § 3 Abs 8 AuslBG ausgestellt worden sei. Er spreche gut Deutsch und sei strafgerichtlich unbescholten; die im Bescheid genannten Anzeigen seien ihm nicht bekannt. Er beantragte daher neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung des Bescheids vom XXXX .2023, hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem beantragte er, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Die (gleichzeitig eingebrachte) Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023 begründet er damit, dass er sich als begünstigter Drittstaatsangehöriger unabhängig von der Ausstellung eine Aufenthaltskarte rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er habe durch seine Erwerbstätigkeit nicht gegen das AuslBG verstoßen, zumal ihm eine Ausnahmebestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG ausgestellt worden sei. Er spreche gut Deutsch und sei strafgerichtlich unbescholten; die im Bescheid genannten Anzeigen seien ihm nicht bekannt. Er beantragte daher neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung des Bescheids vom römisch 40 .2023, hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem beantragte er, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das BFA forderte den BF mit Schreiben vom XXXX .2023 auf, zur beabsichtigten Ab- oder Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Bescheids vom XXXX .2023 sowie des Wiedereinsetzungsantrags Stellung zu nehmen. Das BFA forderte den BF mit Schreiben vom römisch 40 .2023 auf, zur beabsichtigten Ab- oder Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Bescheids vom römisch 40 .2023 sowie des Wiedereinsetzungsantrags Stellung zu nehmen. Mit dem von seinem Rechtsvertreter am XXXX .2023 eingebrachten Antrag beantragte der BF die Aufhebung des Aufenthaltsverbots
Abs 2 FPG, weil die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt hätten, weggefallen seien bzw. gar nie existiert hätten. Von ihm gehe keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Seit seinen Straftaten in Deutschland seien mehr als sieben Jahre vergangen. Er sei mittlerweile durch sein Familienleben – seine Frau erwarte das zweite gemeinsame Kind – geläutert. Er habe im Inland nicht nur ein Familienleben, sondern auch Freunde und Bekannte.Mit dem von seinem Rechtsvertreter am römisch 40 .2023 eingebrachten Antrag beantragte der BF die Aufhebung des Aufenthaltsverbots
Paragraph 69, Absatz 2, FPG, weil die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt hätten, weggefallen seien bzw. gar nie existiert hätten. Von ihm gehe keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Seit seinen Straftaten in Deutschland seien mehr als sieben Jahre vergangen. Er sei mittlerweile durch sein Familienleben – seine Frau erwarte das zweite gemeinsame Kind – geläutert. Er habe im Inland nicht nur ein Familienleben, sondern auch Freunde und Bekannte. Mit dem Bescheid vom XXXX .2023, Zl.: XXXX , wies das BFA den Antrag auf neuerliche Zustellung vom XXXX .2023 zurück (Spruchpunkt I.) und den Wiedereinsetzungsantrag vom selben Tag
GVG ab (Spruchpunkt II.), erkannte dem Wiedereinsetzungsantrag
GVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt III.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
GVG aus (Spruchpunkt IV.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Rechtsvertreter des BF dem BFA erst am XXXX .2023 seine Bevollmächtigung bekanntgegeben habe, sodass der Bescheid am XXXX .2023 wirksam an den BF selbst zugestellt worden sei. Dies gelte auch bei einer allfälligen Entfernung oder Beschädigung der Hinterlegungsanzeige. Es wäre dem BF möglich und zumutbar gewesen, den Bescheid am XXXX .2023 gleichzeitig mit der Behebung der Ladung zu beheben; dies habe er bewusst unterlassen. Er habe auch dadurch sorgfaltswidrig gehandelt, dass er das BFA nicht früher über die Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters informiert habe, und keinen Wiedereinsetzungsgrund vorgebracht. Mangels eines unverhältnismäßigen Nachteils sei dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, zumal der BF sein Privat- und Familienleben in Albanien fortsetzen könne. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei auszuschließen, weil der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Mit dem Bescheid vom römisch 40 .2023, Zl.: römisch 40 , wies das BFA den Antrag auf neuerliche Zustellung vom römisch 40 .2023 zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und den Wiedereinsetzungsantrag vom selben Tag
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erkannte dem Wiedereinsetzungsantrag
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt römisch vier.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Rechtsvertreter des BF dem BFA erst am römisch 40 .2023 seine Bevollmächtigung bekanntgegeben habe, sodass der Bescheid am römisch 40 .2023 wirksam an den BF selbst zugestellt worden sei. Dies gelte auch bei einer allfälligen Entfernung oder Beschädigung der Hinterlegungsanzeige. Es wäre dem BF möglich und zumutbar gewesen, den Bescheid am römisch 40 .2023 gleichzeitig mit der Behebung der Ladung zu beheben; dies habe er bewusst unterlassen. Er habe auch dadurch sorgfaltswidrig gehandelt, dass er das BFA nicht früher über die Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters informiert habe, und keinen Wiedereinsetzungsgrund vorgebracht. Mangels eines unverhältnismäßigen Nachteils sei dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, zumal der BF sein Privat- und Familienleben in Albanien fortsetzen könne. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei auszuschließen, weil der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) dessen Abänderung dahingehend beantragt, dass seinen Anträgen vom XXXX 2023 Folge gegeben und dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem beantragt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, um ihm die Aufrechterhaltung seines Familienlebens (insbesondere im Hinblick auf die Schwangerschaft seiner Ehefrau) zu ermöglichen, zumal er sich aktuell im Ausland aufhalte. Öffentliche Interessen würden dem nicht entgegenstehen. Der BF begründet die Beschwerde damit, dass das BFA sämtliche Schriftstücke in diesem Verfahren nicht ihm, sondern seinem Rechtsvertreter hätte zustellen müssen, zumal das Verfahren vor dem BFA nur eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem XXXX sei. Die dem Rechtsvertreter des BF in letzterem Verfahren erteilte Vollmacht erstrecke sich auch auf ersteres. Der BF habe die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheids nicht vorgefunden, weil diese mit hoher Wahrscheinlichkeit in ein falsches Hausbrieffach eingeworfen worden sei; daher habe er den Bescheid nicht beheben können. An der Wohnadresse des BF komme es immer wieder dazu, dass Sendungen in ein falsches Hausbrieffach eingeworfen würden. Der BF habe seine Sorgfaltspflichten in diesem Zusammenhang nicht verletzt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) dessen Abänderung dahingehend beantragt, dass seinen Anträgen vom römisch 40 2023 Folge gegeben und dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem beantragt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, um ihm die Aufrechterhaltung seines Familienlebens (insbesondere im Hinblick auf die Schwangerschaft seiner Ehefrau) zu ermöglichen, zumal er sich aktuell im Ausland aufhalte. Öffentliche Interessen würden dem nicht entgegenstehen. Der BF begründet die Beschwerde damit, dass das BFA sämtliche Schriftstücke in diesem Verfahren nicht ihm, sondern seinem Rechtsvertreter hätte zustellen müssen, zumal das Verfahren vor dem BFA nur eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem römisch 40 sei. Die dem Rechtsvertreter des BF in letzterem Verfahren erteilte Vollmacht erstrecke sich auch auf ersteres. Der BF habe die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheids nicht vorgefunden, weil diese mit hoher Wahrscheinlichkeit in ein falsches Hausbrieffach eingeworfen worden sei; daher habe er den Bescheid nicht beheben können. An der Wohnadresse des BF komme es immer wieder dazu, dass Sendungen in ein falsches Hausbrieffach eingeworfen würden. Der BF habe seine Sorgfaltspflichten in diesem Zusammenhang nicht verletzt. Mit dem Bescheid vom XXXX .2023, Zl.: XXXX , wies das BFA den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots
Abs 2 FPG ab (Spruchpunkt I.) und forderte den BF
AVG auf, binnen zwei Wochen Bundesverwaltungsabgaben von EUR 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt II.). Dies wurde damit begründet, dass sich seine persönliche Lage nicht geändert habe und von ihm weiterhin eine relevante Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Mit dem Bescheid vom römisch 40 .2023, Zl.: römisch 40 , wies das BFA den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots
Paragraph 69, Absatz 2, FPG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und forderte den BF
Paragraph 78, AVG auf, binnen zwei Wochen Bundesverwaltungsabgaben von EUR 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). Dies wurde damit begründet, dass sich seine persönliche Lage nicht geändert habe und von ihm weiterhin eine relevante Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Auch dagegen erhob der BF eine Beschwerde, mit der er (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom XXXX .2023 stattgegeben wird. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er begründet die Beschwerde damit, dass er bereits im Antrag vom XXXX .2023 ausführlich dargestellt habe, dass die Gründe, die zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots geführt hätten, weggefallen oder ursprünglich gar nicht vorgelegen seien. Für ihn sei eine positive Zukunftsprognose zu erstellen. Aus strafgerichtlichen Verurteilungen in den Jahren XXXX und XXXX könne aufgrund des langen Wohlverhaltenszeitraums keine relevante Gefahr mehr abgeleitet werden, zumal er seit XXXX auf freiem Fuß sei. Die allfälligen Anzeigen in Österreich zugrundeliegenden Taten habe er nicht begangen. Sein Verhalten stelle jedenfalls keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Auch dagegen erhob der BF eine Beschwerde, mit der er (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom römisch 40 .2023 stattgegeben wird. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er begründet die Beschwerde damit, dass er bereits im Antrag vom römisch 40 .2023 ausführlich dargestellt habe, dass die Gründe, die zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots geführt hätten, weggefallen oder ursprünglich gar nicht vorgelegen seien. Für ihn sei eine positive Zukunftsprognose zu erstellen. Aus strafgerichtlichen Verurteilungen in den Jahren römisch 40 und römisch 40 könne aufgrund des langen Wohlverhaltenszeitraums keine relevante Gefahr mehr abgeleitet werden, zumal er seit römisch 40 auf freiem Fuß sei. Die allfälligen Anzeigen in Österreich zugrundeliegenden Taten habe er nicht begangen. Sein Verhalten stelle jedenfalls keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Das BFA übermittelte die Beschwerden samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. Mit Eingabe vom XXXX .2024 informierte der BF das BVwG über die Geburt seiner Tochter XXXX am XXXX in XXXX .Mit Eingabe vom römisch 40 .2024 informierte der BF das BVwG über die Geburt seiner Tochter römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 . Es ist nicht bekannt, wo sich der BF aktuell aufhält, insbesondere, ob er nach der Erlassung des Aufenthaltsverbots aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und ob er sich im In- oder im Ausland aufhält. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der Akten der Verwaltungsverfahren und des Gerichtsakts des BVwG. Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Familienstand des BF werden anhand seiner konsistenten Angaben dazu festgestellt, die dadurch untermauert werden, dass er sich vor dem XXXX laut dem Verhandlungsprotokoll mit seinem albanischen Reisepass ausgewiesen hat. Damit stimmen die Angaben in dem aktenkundigen albanischen Laisser-Passer-Dokument, das am XXXX .2023 ausgestellt wurde, überein. Sein Geburtsname XXXX und der Familienname XXXX , den er nach seiner Eheschließung mit XXXX am XXXX bis zur Scheidung dieser Ehe am XXXX trug, gehen aus den vom XXXX an das BFA übermittelten und von diesem dem BVwG vorgelegten Urkunden hervor, insbesondere aus der am XXXX ausgestellten Heiratsurkunde und der Entscheidung über die Ehescheidung vom XXXX (in albanischer Sprache samt deutscher Übersetzung).Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Familienstand des BF werden anhand seiner konsistenten Angaben dazu festgestellt, die dadurch untermauert werden, dass er sich vor dem römisch 40 laut dem Verhandlungsprotokoll mit seinem albanischen Reisepass ausgewiesen hat. Damit stimmen die Angaben in dem aktenkundigen albanischen Laisser-Passer-Dokument, das am römisch 40 .2023 ausgestellt wurde, überein. Sein Geburtsname römisch 40 und der Familienname römisch 40 , den er nach seiner Eheschließung mit römisch 40 am römisch 40 bis zur Scheidung dieser Ehe am römisch 40 trug, gehen aus den vom römisch 40 an das BFA übermittelten und von diesem dem BVwG vorgelegten Urkunden hervor, insbesondere aus der am römisch 40 ausgestellten Heiratsurkunde und der Entscheidung über die Ehescheidung vom römisch 40 (in albanischer Sprache samt deutscher Übersetzung). Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Deutschland, die dort von ihm verwendete falsche Identität und das gegen ihn erlassene Einreiseverbot gehen aus dem deutschen ECRIS-Auszug, dem vom BF vorgelegten deutschen Führungszeugnis und der SIS-Eintragung hervor. Dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem Strafregister. Es gibt - abgesehen von dem diesbezüglich wenig detaillierten polizeilichen Abschlussbericht vom XXXX .2023 - keine aktenkundigen Anhaltspunkte für strafbare Handlungen des BF in Österreich, insbesondere wurde gegen ihn bislang offenbar weder eine Anklage eingebracht noch ist ein Strafurteil ergangen. Ein albanisches Führungszeugnis vom XXXX .2022 wurde vom XXXX an das BFA übermittelt. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Deutschland, die dort von ihm verwendete falsche Identität und das gegen ihn erlassene Einreiseverbot gehen aus dem deutschen ECRIS-Auszug, dem vom BF vorgelegten deutschen Führungszeugnis und der SIS-Eintragung hervor. Dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem Strafregister. Es gibt - abgesehen von dem diesbezüglich wenig detaillierten polizeilichen Abschlussbericht vom römisch 40 .2023 - keine aktenkundigen Anhaltspunkte für strafbare Handlungen des BF in Österreich, insbesondere wurde gegen ihn bislang offenbar weder eine Anklage eingebracht noch ist ein Strafurteil ergangen. Ein albanisches Führungszeugnis vom römisch 40 .2022 wurde vom römisch 40 an das BFA übermittelt. Der Strafvollzug in Deutschland und die abschließende Abschiebung des BF nach Albanien wurden von ihm laut dem Verhandlungsprotokoll vom XXXX 2022 vor dem XXXX geschildert, ebenso die Einreise in das Bundesgebiet XXXX 2020 und die anschließende unerlaubte Erwerbstätigkeit auf einer Baustelle. Laut ZMR ist der BF erst seit XXXX 2021 in Österreich gemeldet, sodass er sich davor offenbar ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufgehalten hatte, und zwar laut seiner Aussage vor dem XXXX ab XXXX 2020 bei seiner nunmehrigen Ehefrau. Auch die Feststellungen zur Eheschließung in Albanien und zur anschließenden Rückkehr nach Österreich folgen seinen Angaben vor dem XXXX . Die im gemeinsamen Haushalt mit dem BF und seiner Ehefrau lebenden Personen ergeben sich ebenfalls aus seiner Darstellung, die durch übereinstimmende Wohnsitzmeldungen laut ZMR untermauert wird. Der Strafvollzug in Deutschland und die abschließende Abschiebung des BF nach Albanien wurden von ihm laut dem Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 2022 vor dem römisch 40 geschildert, ebenso die Einreise in das Bundesgebiet römisch 40 2020 und die anschließende unerlaubte Erwerbstätigkeit auf einer Baustelle. Laut ZMR ist der BF erst seit römisch 40 2021 in Österreich gemeldet, sodass er sich davor offenbar ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufgehalten hatte, und zwar laut seiner Aussage vor dem römisch 40 ab römisch 40 2020 bei seiner nunmehrigen Ehefrau. Auch die Feststellungen zur Eheschließung in Albanien und zur anschließenden Rückkehr nach Österreich folgen seinen Angaben vor dem römisch 40 . Die im gemeinsamen Haushalt mit dem BF und seiner Ehefrau lebenden Personen ergeben sich ebenfalls aus seiner Darstellung, die durch übereinstimmende Wohnsitzmeldungen laut ZMR untermauert wird. Der Antrag des BF auf Ausstellung eine Aufenthaltskarte ist im IZR dokumentiert. Eine Entscheidung darüber wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich auch den Verwaltungsakten nicht entnehmen, zumal das XXXX offenbar den Ausgang des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgewartet hat. Die Bestätigung
BG wurde vorgelegt. Die zur Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigungsverhältnisse des BF in Österreich und der Bezug von Krankengeld werden anhand der Versicherungsdaten festgestellt. Es gibt keine aktenkundigen Nachweise dafür, dass er seit Anfang XXXX 2023 in Österreich erwerbstätig oder krankenversichert gewesen wäre, zumal sich dies dem Versicherungsdatenauszug nicht entnehmen lässt.Der Antrag des BF auf Ausstellung eine Aufenthaltskarte ist im IZR dokumentiert. Eine Entscheidung darüber wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich auch den Verwaltungsakten nicht entnehmen, zumal das römisch 40 offenbar den Ausgang des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgewartet hat. Die Bestätigung
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG wurde vorgelegt. Die zur Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigungsverhältnisse des BF in Österreich und der Bezug von Krankengeld werden anhand der Versicherungsdaten festgestellt. Es gibt keine aktenkundigen Nachweise dafür, dass er seit Anfang römisch 40 2023 in Österreich erwerbstätig oder krankenversichert gewesen wäre, zumal sich dies dem Versicherungsdatenauszug nicht entnehmen lässt. Die Geburtsurkunden der beiden Töchter des BF liegen vor. Die Verständigung über die Hinterlegung der Ladung vom XXXX .2023, auf der auch deren Ausfolgung an den BF am XXXX .2023 dokumentiert ist, liegt vor. Die Verständigung über die Hinterlegung der Ladung vom römisch 40 .2023, auf der auch deren Ausfolgung an den BF am römisch 40 .2023 dokumentiert ist, liegt vor. Der Rückschein betreffend den Bescheid vom XXXX .2023, auf dem der Beginn der Abholfrist, der Umstand, dass eine Hinterlegungsanzeige in das für die vom BF bewohnte Wohnung bestimmte Hausbrieffach eingelegt wurde, und die Retournierung der Sendung an das BFA als „nicht behoben“ beurkundet sind, liegt ebenfalls vor. Anhaltspunkte dafür, dass der BF damals ortsabwesend war oder sich nicht regelmäßig in seiner Wohnung aufhielt, liegen nicht vor; dies wird weder von ihm selbst behauptet noch lässt es sich den Akten anderweitig entnehmen. Der Rückschein betreffend den Bescheid vom römisch 40 .2023, auf dem der Beginn der Abholfrist, der Umstand, dass eine Hinterlegungsanzeige in das für die vom BF bewohnte Wohnung bestimmte Hausbrieffach eingelegt wurde, und die Retournierung der Sendung an das BFA als „nicht behoben“ beurkundet sind, liegt ebenfalls vor. Anhaltspunkte dafür, dass der BF damals ortsabwesend war oder sich nicht regelmäßig in seiner Wohnung aufhielt, liegen nicht vor; dies wird weder von ihm selbst behauptet noch lässt es sich den Akten anderweitig entnehmen. Der Einwand des BF, er habe keine Verständigung über die Hinterlegung vorgefunden, ist für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung, weil durch den Zustellnachweis nachgewiesen ist, dass eine solche Verständigung stattgefunden hat und dem BF der Gegenbeweis nicht gelungen ist. Sein Vorbringen, es sei keine Hinterlegungsanzeige hinterlassen worden bzw. diese sei mit hoher Wahrscheinlichkeit in ein falsches Brieffach eingelegt worden, weil er keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe, ist nicht glaubhaft. Diese Behauptung wird schon dadurch widerlegt, dass er die am XXXX .2023 zugestellte Ladung für den XXXX .2023 erst am XXXX .2023 (also zwei Wochen nach der Hinterlegung!) bei der Postgeschäftsstelle abholte. Daraus ergibt sich, dass seine Darstellung, wonach sein Postfach täglich entleert, die Poststücke sorgfältig durchgesehen und hinterlegte Sendungen unverzüglich behoben würden, falsch ist. Dem BF ist somit der Beweis für die Unrichtigkeit des auf dem Zustellnachweis dokumentierten ordnungsgemäßen Zustellvorgangs nicht gelungen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er die in sein Hausbrieffach eingelegte Hinterlegungsanzeige betreffend den Bescheid vom XXXX .2023 schlichtweg nicht beachtete, wie er dies zunächst auch mit der Hinterlegungsanzeige betreffend die Ladung vom XXXX .2023 getan hatte. Der Einwand des BF, er habe keine Verständigung über die Hinterlegung vorgefunden, ist für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung, weil durch den Zustellnachweis nachgewiesen ist, dass eine solche Verständigung stattgefunden hat und dem BF der Gegenbeweis nicht gelungen ist. Sein Vorbringen, es sei keine Hinterlegungsanzeige hinterlassen worden bzw. diese sei mit hoher Wahrscheinlichkeit in ein falsches Brieffach eingelegt worden, weil er keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe, ist nicht glaubhaft. Diese Behauptung wird schon dadurch widerlegt, dass er die am römisch 40 .2023 zugestellte Ladung für den römisch 40 .2023 erst am römisch 40 .2023 (also zwei Wochen nach der Hinterlegung!) bei der Postgeschäftsstelle abholte. Daraus ergibt sich, dass seine Darstellung, wonach sein Postfach täglich entleert, die Poststücke sorgfältig durchgesehen und hinterlegte Sendungen unverzüglich behoben würden, falsch ist. Dem BF ist somit der Beweis für die Unrichtigkeit des auf dem Zustellnachweis dokumentierten ordnungsgemäßen Zustellvorgangs nicht gelungen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er die in sein Hausbrieffach eingelegte Hinterlegungsanzeige betreffend den Bescheid vom römisch 40 .2023 schlichtweg nicht beachtete, wie er dies zunächst auch mit der Hinterlegungsanzeige betreffend die Ladung vom römisch 40 .2023 getan hatte. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich auch, dass das BFA erst am XXXX .2023 (und damit nach der Zustellung des Bescheids vom XXXX .2023) von der seinem Rechtsvertreter für das Verfahren vor dem BFA erteilten Vollmacht Kenntnis erlangt hat. Eine frühere Information des BFA wird weder vom BF behauptet noch gibt es Hinweise darauf in den vorgelegten Verwaltungsakten. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich auch, dass das BFA erst am römisch 40 .2023 (und damit nach der Zustellung des Bescheids vom römisch 40 .2023) von der seinem Rechtsvertreter für das Verfahren vor dem BFA erteilten Vollmacht Kenntnis erlangt hat. Eine frühere Information des BFA wird weder vom BF behauptet noch gibt es Hinweise darauf in den vorgelegten Verwaltungsakten. Der BF behauptet, sich aktuell im Ausland aufzuhalten. Ein Nachweis für seine Ausreise liegt nicht vor, zumal er laut ZMR nach wie vor mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet ist. Auch aus dem IZR lässt sich eine Ausreise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten. Zwar liegt eine Eintragung über eine Ausreise nach Serbien am XXXX .2023 vor, jedoch liegt dieses Datum vor dem Zeitpunkt, zu dem der BF von der Erlassung des Aufenthaltsverbots erfahren haben will. Dazu kommt, dass der BF bis XXXX .2023 in Österreich Krankengeld bezog. Außerdem wurde gegen ihn laut IRZ am XXXX .2024 ein Festnahmeauftrag zur Erlassung eines Abschiebeauftrags
Es kann daher keine gesicherte Feststellung zum aktuellen Aufenthaltsort des BF getroffen werden.Der BF behauptet, sich aktuell im Ausland aufzuhalten. Ein Nachweis für seine Ausreise liegt nicht vor, zumal er laut ZMR nach wie vor mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet ist. Auch aus dem IZR lässt sich eine Ausreise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten. Zwar liegt eine Eintragung über eine Ausreise nach Serbien am römisch 40 .2023 vor, jedoch liegt dieses Datum vor dem Zeitpunkt, zu dem der BF von der Erlassung des Aufenthaltsverbots erfahren haben will. Dazu kommt, dass der BF bis römisch 40 .2023 in Österreich Krankengeld bezog. Außerdem wurde gegen ihn laut IRZ am römisch 40 .2024 ein Festnahmeauftrag zur Erlassung eines Abschiebeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BF-VG erlassen, was gegen einen Aufenthalt im Ausland spricht. Es kann daher keine gesicherte Feststellung zum aktuellen Aufenthaltsort des BF getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) – Verfahrensverbindung: Das BVwG kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).Das BVwG kann nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798). Da die angefochtenen Bescheide denselben BF betreffen, die Bescheide vom XXXX .2023 jeweils als Folge von Parteianträgen in Bezug auf den Erstbescheid vom XXXX .2023 erlassen wurden und jeweils ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Da die angefochtenen Bescheide denselben BF betreffen, die Bescheide vom römisch 40 .2023 jeweils als Folge von Parteianträgen in Bezug auf den Erstbescheid vom römisch 40 .2023 erlassen wurden und jeweils ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Zu Spruchteil B) – Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2023, Zl.: XXXX :Zu Spruchteil B) – Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023, Zl.: römisch 40 : Zu Spruchpunkt I. des Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids: § 68 AVG räumt lediglich der Behörde die Befugnis ein, einen rechtskräftigen Bescheid in bestimmten Fällen abzuändern oder zu beheben, gewährt jedoch der Partei kein subjektives Recht auf einen solchen behördlichen Akt (siehe § 68 Abs 7 AVG). Der BF ist daher dadurch, dass das BFA seinem diesbezüglichen Anbringen nicht nähergetreten ist, nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. Paragraph 68, AVG räumt lediglich der Behörde die Befugnis ein, einen rechtskräftigen Bescheid in bestimmten Fällen abzuändern oder zu beheben, gewährt jedoch der Partei kein subjektives Recht auf einen solchen behördlichen Akt (siehe Paragraph 68, Absatz 7, AVG). Der BF ist daher dadurch, dass das BFA seinem diesbezüglichen Anbringen nicht nähergetreten ist, nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. Der Bescheid vom XXXX .2023 konnte dem BF in seiner Wohnung, einer Abgabestelle iSd § 2 Abs 4 ZustG, bei einem Zustellversuch am XXXX .2023 nicht zugestellt werden, obwohl er sich damals regelmäßig dort aufhielt. Die Sendung wurde daher
G zulässigerweise bei der entsprechenden Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Der BF wurde darüber
G durch eine Hinterlegungsanzeige, die in das für seine Wohnung bestimmte Hausbrieffach eingelegt wurde, verständigt. Eine Beschädigung oder Entfernung dieser Verständigung wurde nicht behauptet. Der Bescheid vom römisch 40 .2023 konnte dem BF in seiner Wohnung, einer Abgabestelle iSd Paragraph 2, Absatz 4, ZustG, bei einem Zustellversuch am römisch 40 .2023 nicht zugestellt werden, obwohl er sich damals regelmäßig dort aufhielt. Die Sendung wurde daher
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG zulässigerweise bei der entsprechenden Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Der BF wurde darüber
Paragraph 17, Absatz 2, ZustG durch eine Hinterlegungsanzeige, die in das für seine Wohnung bestimmte Hausbrieffach eingelegt wurde, verständigt. Eine Beschädigung oder Entfernung dieser Verständigung wurde nicht behauptet. Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den
Vm § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Die bloße Behauptung, keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (hier also insbesondere, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die richtige Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (siehe VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097). Auch die allgemeine Behauptung, wonach es an der Adresse des BF immer wieder zu falschen Zustellungen komme und im XXXX 2023 eine Hinterlegungsanzeige für eine andere Abgabestelle in seinem Hausbrieffach vorgefunden worden sei, ist nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des durch den ordnungsgemäßen Zustellnachweis bezeugten konkreten Zustellvorgangs im XXXX 2023 hervorzurufen. Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den
Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Die bloße Behauptung, keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (hier also insbesondere, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die richtige Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (siehe VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097). Auch die allgemeine Behauptung, wonach es an der Adresse des BF immer wieder zu falschen Zustellungen komme und im römisch 40 2023 eine Hinterlegungsanzeige für eine andere Abgabestelle in seinem Hausbrieffach vorgefunden worden sei, ist nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des durch den ordnungsgemäßen Zustellnachweis bezeugten konkreten Zustellvorgangs im römisch 40 2023 hervorzurufen. Der BF hat den Gegenbeweis, wonach der auf dem ordnungsgemäßen Zustellnachweis bezeugte Vorgang unrichtig sei, nicht erbracht. Er hat insbesondere nicht nachgewiesen, dass die Verständigung nicht in sein Hausbrieffach, sondern in das für eine andere Wohnung bestimmte eingelegt wurde. Die Zustellung durch Hinterlegung ist somit rechtswirksam; der Bescheid gilt
G mit dem ersten Tag der Abholfrist (hier also dem XXXX .2023) als zugestellt. Ob und wann die Sendung in der Folge behoben wurde, ist für die Zustellung irrelevant. Der BF hat den Gegenbeweis, wonach der auf dem ordnungsgemäßen Zustellnachweis bezeugte Vorgang unrichtig sei, nicht erbracht. Er hat insbesondere nicht nachgewiesen, dass die Verständigung nicht in sein Hausbrieffach, sondern in das für eine andere Wohnung bestimmte eingelegt wurde. Die Zustellung durch Hinterlegung ist somit rechtswirksam; der Bescheid gilt
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist (hier also dem römisch 40 .2023) als zugestellt. Ob und wann die Sendung in der Folge behoben wurde, ist für die Zustellung irrelevant. Der Rechtsvertreter des BF war gegenüber dem BFA erst nach der Zustellung, nämlich ab XXXX .2023, ausgewiesen. Von einer Einheit des Verfahrens zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach dem NAG einerseits und des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem BFA andererseits ist (schon aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung und Zuständigkeit) nicht auszugehen. Da das BFA vor dem XXXX .2023 keine Kenntnis von dem Vollmachtsverhältnis hatte, weil es weder vom BF noch von seinem Rechtsvertreter darüber informiert worden war, war die Zustellung des Bescheids vom XXXX .2023 an den BF selbst rechtswirksam. Der BF hätte das BFA während des Verfahrens jederzeit (z.B. in seiner Stellungnahme vom XXXX .2022) über eine allfällige rechtsfreundliche Vertretung informieren können. Die Vorgangsweise des BFA, nicht auf das E-Mail des Rechtsvertreters des BF vom XXXX .2023 zu reagieren, war zwar nicht zweckmäßig, aber keinesfalls rechtswidrig.Der Rechtsvertreter des BF war gegenüber dem BFA erst nach der Zustellung, nämlich ab römisch 40 .2023, ausgewiesen. Von einer Einheit des Verfahrens zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach dem NAG einerseits und des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem BFA andererseits ist (schon aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung und Zuständigkeit) nicht auszugehen. Da das BFA vor dem römisch 40 .2023 keine Kenntnis von dem Vollmachtsverhältnis hatte, weil es weder vom BF noch von seinem Rechtsvertreter darüber informiert worden war, war die Zustellung des Bescheids vom römisch 40 .2023 an den BF selbst rechtswirksam. Der BF hätte das BFA während des Verfahrens jederzeit (z.B. in seiner Stellungnahme vom römisch 40 .2022) über eine allfällige rechtsfreundliche Vertretung informieren können. Die Vorgangsweise des BFA, nicht auf das E-Mail des Rechtsvertreters des BF vom römisch 40 .2023 zu reagieren, war zwar nicht zweckmäßig, aber keinesfalls rechtswidrig. Die vom BF beantragte neuerliche Zustellung des Bescheids, die
G keine Rechtswirkungen entfaltet hätte, wurde daher vom BFA zu Recht abgelehnt. Spruchpunkt I. des Bescheids vom XXXX .2023 zu Zl. XXXX ist somit nicht zu beanstanden. Die vom BF beantragte neuerliche Zustellung des Bescheids, die
Paragraph 6, ZustG keine Rechtswirkungen entfaltet hätte, wurde daher vom BFA zu Recht abgelehnt. Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom römisch 40 .2023 zu Zl. römisch 40 ist somit nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids:
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet und sie an der Versäumung kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft.
GVG ist der Wiedereinsetzungsantrag in diesen Fällen binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Unter „Hindernis“ ist dabei jenes Ereignis zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat, also das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, das zu der Versäumung geführt hat.
GVG ist die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 33 VwGVG Anm 20). Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis liegt nach dem Text des § 33 Abs 1 VwGVG z.B. dann vor, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden von einer Zustellung keine Kenntnis erlangt hat.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet und sie an der Versäumung kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft.
Paragraph 33, Absatz 3, Satz 1 VwGVG ist der Wiedereinsetzungsantrag in diesen Fällen binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Unter „Hindernis“ ist dabei jenes Ereignis zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat, also das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, das zu der Versäumung geführt hat.
Paragraph 33, Absatz 3, letzter Satz VwGVG ist die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 20). Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis liegt nach dem Text des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG z.B. dann vor, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden von einer Zustellung keine Kenntnis erlangt hat. Der BF stützt sein Wiedereinsetzungsbegehren auf die Behauptung, er habe keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten bzw. diese sei nicht in sein Hausbrieffach eingelegt worden. Da die Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung ist, macht er damit im Ergebnis einen Zustellmangel (§ 17 Abs 2 ZustG) geltend, der jedoch keinen Wiedereinsetzungsgrund bildet (siehe VwGH 26.04.2022, Ra 2022/05/0068). Aufgrund der Nichtbeachtung der Hinterlegungsanzeige trifft den BF ein (grobes) Verschulden daran, dass er keine Kenntnis von der Zustellung des Bescheids am XXXX .2023 erlangt hat.Der BF stützt sein Wiedereinsetzungsbegehren auf die Behauptung, er habe keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten bzw. diese sei nicht in sein Hausbrieffach eingelegt worden. Da die Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung ist, macht er damit im Ergebnis einen Zustellmangel (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG) geltend, der jedoch keinen Wiedereinsetzungsgrund bildet (siehe VwGH 26.04.2022, Ra 2022/05/0068). Aufgrund der Nichtbeachtung der Hinterlegungsanzeige trifft den BF ein (grobes) Verschulden daran, dass er keine Kenntnis von der Zustellung des Bescheids am römisch 40 .2023 erlangt hat. Da das BVwG auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden und es ihm verwehrt ist, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen, hat keine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom BF nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, zu erfolgen (siehe VwGH 03.11.2022, Ra 2022/16/0097). Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags laut Spruchpunkt II. des Bescheids vom XXXX .2023 zu Zl. XXXX ist daher nicht zu beanstanden.Da das BVwG auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden und es ihm verwehrt ist, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen, hat keine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom BF nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, zu erfolgen (siehe VwGH 03.11.2022, Ra 2022/16/0097). Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags laut Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids vom römisch 40 .2023 zu Zl. römisch 40 ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt III. des Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids:
GVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Da hier kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wurde, sondern der Wiedereinsetzungsantrag nur mit einem angeblichen Zustellmangel begründet wurde, ist es nicht zu beanstanden, dass das BFA dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hat.
Paragraph 33, Absatz 4, letzter Satz VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Da hier kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wurde, sondern der Wiedereinsetzungsantrag nur mit einem angeblichen Zustellmangel begründet wurde, ist es nicht zu beanstanden, dass das BFA dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hat. Zu Spruchpunkt IV. des Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch vier. des Bescheids: Da eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache getroffen werden konnte, besteht für eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den akzessorischen Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kein Rechtsschutzinteresse mehr (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 13 VwGVG Anm 5). Da eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache getroffen werden konnte, besteht für eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den akzessorischen Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kein Rechtsschutzinteresse mehr (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 13, VwGVG Anmerkung 5). Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt
Vm § 24 Abs 4 VwGVG, weil der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt anhand der Akten und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Aufklärung entscheidungswesentlicher Sachverhaltselemente zu erwarten ist.Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt anhand der Akten und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Aufklärung entscheidungswesentlicher Sachverhaltselemente zu erwarten ist. Zu Spruchteil C) - Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2023, Zl.: XXXX : Zu Spruchteil C) - Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023, Zl.: römisch 40 : Ausgehend von der Zustellung des Bescheids vom XXXX .2023 am XXXX .2023 und der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags ist die erst am XXXX .2023 beim BFA eingebrachte Beschwerde dagegen verspätet, weil sie erst nach dem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben wurde. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom XXXX .2023 ist daher
GVG iVm §§ 28 Abs 1, 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Ausgehend von der Zustellung des Bescheids vom römisch 40 .2023 am römisch 40 .2023 und der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags ist die erst am römisch 40 .2023 beim BFA eingebrachte Beschwerde dagegen verspätet, weil sie erst nach dem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben wurde. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023 ist daher
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit
GVG. Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Spruchteil D) – Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2023, Zl.: XXXX : Spruchteil D) – Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023, Zl.: römisch 40 : Angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot einerseits und eines Aufenthaltsverbots andererseits sind diese Maßnahmen nicht "austauschbar". Die Transformation des gegen den BF in Deutschland erlassenen Einreiseverbots in ein Aufenthaltsverbot, nachdem er begünstigter Drittstaatsangehöriger wurde, kommt daher nicht in Betracht. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht steht jedoch nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht es insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe § 55 Abs 3 NAG), was im Sinn des Art 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs 4 Z 18 FPG) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gegebenenfalls kann der betreffende begünstigte Drittstaatsangehörige, gegen den zuvor ein Einreiseverbot erlassen worden war,
Abs 1 Z 5 FPG zurückgewiesen oder, wenn er sich schon im Bundesgebiet befindet, mit einer Ausweisung nach § 66 FPG oder einem Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG belegt werden. Wurde ursprünglich ein Einreiseverbot verhängt, ist naheliegend, dass eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit weiterhin vorliegt (siehe VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Da der BF in Deutschland wegen qualifizierter Suchtgiftdelinquenz zu einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde und gegen ihn ein bis 2028 gültiges Einreiseverbot erlassen wurde, bevor er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen erlangte, hat er trotz seien Ehe mit einer in Österreich lebenden slowakischen Staatsangehörigen kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt, zumal er das Einreiseverbot missachtete und bereits kurz nach der Abschiebung nach Albanien in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Das Einreiseverbot blieb daher aufrecht und wurde nicht gegenstandslos, war jedoch durch ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG zu ersetzen.Angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot einerseits und eines Aufenthaltsverbots andererseits sind diese Maßnahmen nicht "austauschbar". Die Transformation des gegen den BF in Deutschland erlassenen Einreiseverbots in ein Aufenthaltsverbot, nachdem er begünstigter Drittstaatsangehöriger wurde, kommt daher nicht in Betracht. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht steht jedoch nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht es insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe Paragraph 55, Absatz 3, NAG), was im Sinn des Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gegebenenfalls kann der betreffende begünstigte Drittstaatsangehörige, gegen den zuvor ein Einreiseverbot erlassen worden war,
Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 5, FPG zurückgewiesen oder, wenn er sich schon im Bundesgebiet befindet, mit einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG oder einem Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG belegt werden. Wurde ursprünglich ein Einreiseverbot verhängt, ist naheliegend, dass eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit weiterhin vorliegt (siehe VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Da der BF in Deutschland wegen qualifizierter Suchtgiftdelinquenz zu einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde und gegen ihn ein bis 2028 gültiges Einreiseverbot erlassen wurde, bevor er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen erlangte, hat er trotz seien Ehe mit einer in Österreich lebenden slowakischen Staatsangehörigen kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt, zumal er das Einreiseverbot missachtete und bereits kurz nach der Abschiebung nach Albanien in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Das Einreiseverbot blieb daher aufrecht und wurde nicht gegenstandslos, war jedoch durch ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG zu ersetzen.
Abs 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nach § 69 Abs 2 FPG kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen ihre Aufhebung sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids, mit dem die Maßnahme erlassen wurde, kann dabei nicht mehr überprüft werden (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156). Die Behauptung des BF, dass die Gründe, die zur Verhängung des Aufenthaltsverbots geführt haben, bereits ursprünglich nicht gegeben waren, kann daher im Verfahren über den Aufhebungsantrag nicht mehr aufgegriffen werden.Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen ihre Aufhebung sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids, mit dem die Maßnahme erlassen wurde, kann dabei nicht mehr überprüft werden vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156). Die Behauptung des BF, dass die Gründe, die zur Verhängung des Aufenthaltsverbots geführt haben, bereits ursprünglich nicht gegeben waren, kann daher im Verfahren über den Aufhebungsantrag nicht mehr aufgegriffen werden. Auch sonst kommt eine Aufhebung des erst im XXXX 2023 erlassenen Aufenthaltsverbots nicht in Betracht, zumal sein Privat- und Familienleben im Inland, insbesondere seine Ehe, die Geburt seiner älteren Tochter und der gemeinsame Haushalt mit Ehefrau, Kind und Stiefkindern bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots berücksichtigt wurden und sich seine familiären Verhältnisse durch die Geburt seiner zweiten Tochter nicht entscheidungswesentlich geändert haben. Auch sonst kommt eine Aufhebung des erst im römisch 40 2023 erlassenen Aufenthaltsverbots nicht in Betracht, zumal sein Privat- und Familienleben im Inland, insbesondere seine Ehe, die Geburt seiner älteren Tochter und der gemeinsame Haushalt mit Ehefrau, Kind und Stiefkindern bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots berücksichtigt wurden und sich seine familiären Verhältnisse durch die Geburt seiner zweiten Tochter nicht entscheidungswesentlich geändert haben. Bei einer Entscheidung nach § 69 Abs 2 FPG kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) an. Dabei reicht ein Gesinnungswandel, der nicht in einem (einen relevanten Zeitraum umfassenden) Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug einer Haftstrafe seine Entsprechung gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0108). Bei einer Entscheidung nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) an. Dabei reicht ein Gesinnungswandel, der nicht in einem (einen relevanten Zeitraum umfassenden) Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug einer Haftstrafe seine Entsprechung gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0108). Angesichts der schwerwiegenden Straftaten des BF in Deutschland und der Missachtung des nach der Entlassung aus der Haft von den deutschen Behörden erlassenen und im SIS gespeicherten Einreiseverbots liegt noch kein ausreichender Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vor, zumal das Einreiseverbot noch bis 2028 im SIS gespeichert ist. Da sich seine Ehefrau und ihre Kinder auch schon vor der Erlassung des Aufenthaltsverbots im Inland aufgehalten haben und die Ehe des BF zu dieser Zeit bereits bestand, hat er insoweit keine Änderung seiner persönlichen Umstände vorgebracht. Er kann den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Bezugspersonen für die (allenfalls noch verbleibende) Dauer des Aufenthaltsverbots durch Besuche außerhalb von Österreich sowie durch Telefonate und andere Kommunikationsmittel aufrecht halten. Im Ergebnis ist der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots mangels eines ausreichenden Wohlverhaltenszeitraums und einer relevanten Änderung der für die Erlassung maßgeblichen Umstände als unbegründet abzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt I. des Bescheids vom XXXX .2023, Zl.: XXXX , nicht zu beanstanden.Im Ergebnis ist der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots mangels eines ausreichenden Wohlverhaltenszeitraums und einer relevanten Änderung der für die Erlassung maßgeblichen Umstände als unbegründet abzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom römisch 40 .2023, Zl.: römisch 40 , nicht zu beanstanden.
Abs 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind
Abs 2 AVG, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend. Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung sieht für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, eine Verwaltungsabgabe von EUR 6,50 vor.Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind
Paragraph 78, Absatz 2, AVG, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend. Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung sieht für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, eine Verwaltungsabgabe von EUR 6,50 vor. Ausgehend von diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt II. des Bescheids, gegen den sich die Beschwerde nicht ausdrücklich richtet, nicht zu beanstanden. Ausgehend von diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids, gegen den sich die Beschwerde nicht ausdrücklich richtet, nicht zu beanstanden. Da der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung die Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht denkbar ist, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung
Abs 7 BFA-VG, weil von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Da der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung die Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht denkbar ist, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die relevanten Fragen jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sind. Das BVwG konnte sich bei allen Teilen dieser Entscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren und hatte keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beantworten. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die relevanten Fragen jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sind. Das BVwG konnte sich bei allen Teilen dieser Entscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren und hatte keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beantworten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2278091.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.