RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2024 GeschäftszahlI413 2285266-1 Spruch, I413 2285266-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Eingabe vom 03.01.2023 meldete die beschwerdeführende Partei im Insolvenzverfahren zu XXXX Abgabenforderungen nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 für den Zeitraum 2016 bis 2022 an. Für die Anmeldung wurde sie mit der Gebühr von EUR 25,00 im Bankeinzug belastet.
- Mit Eingabe vom 03.01.2023 meldete die beschwerdeführende Partei im Insolvenzverfahren zu römisch 40 Abgabenforderungen nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 für den Zeitraum 2016 bis 2022 an. Für die Anmeldung wurde sie mit der Gebühr von EUR 25,00 im Bankeinzug belastet.
- Mit weiterer Eingabe reduzierte die beschwerdeführende Partei die Abgabenforderung um insgesamt EUR 403,
- Mit Mandatsbescheid vom 26.07.2023, XXXX , forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Parte zur Zahlung von weiteren EUR 56,00 (Eingabegebühr von EUR 25,00 + Einhebungsgebühr von EUR 8,00 + Mehrbetrag gemäß § 31 GGG von EUR 23,00) auf.
- Mit Mandatsbescheid vom 26.07.2023, römisch 40 , forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Parte zur Zahlung von weiteren EUR 56,00 (Eingabegebühr von EUR 25,00 + Einhebungsgebühr von EUR 8,00 + Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG von EUR 23,00) auf.
- Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Vorstellung und beantragte die Aufhebung bzw Abänderung des Mandatsbescheides und die Rückzahlung des zu viel bezahlten Betrages, weil die Einhebung einer weiteren Gebühr für die korrigierte Forderungsanmeldung nicht offensichtlich gewesen sei und sie nicht zur Zahlung der Gebühr aufgefordert worden sei.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 30.11.2023 gab die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag keine Folge.
- Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei die am 03.01.2024 eingelangte Beschwerde vom 28.12.
- Mit Schriftsatz vom 23.01.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit dem der beschwerdeführenden Partei am 05.02.2024 zugestellten Mängelbehebungsauftrag forderte das Bundesverwaltungsgericht diese auf, die Beschwerde binnen 14 Tagen um Angaben zu verbessern, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist. Eine Verbesserung der Beschwerde erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei erhob eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, welche am 03.01.2024 bei der belangten Behörde einlangte. Der Eingabe sind keine Angaben zu entnehmen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist. Im Mängelbehebungsauftrag wurde auf die Konsequenzen einer Nichtbefolgung des Auftrages hingewiesen. Die beschwerdeführende Partei kam der Aufforderung zur Verbesserung ihrer Beschwerde nicht nach.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,). Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags). Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 Z 5 VwGVG nicht zu entnehmen.Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, VwGVG nicht zu entnehmen. Nachdem die beschwerdeführende Partei die ihr eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.Nachdem die beschwerdeführende Partei die ihr eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß Paragraphen 17, VwGVG, 13 Absatz 3, AVG die Beschwerde zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I413.2285266.1.00