RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2024 GeschäftszahlI419 2123558-3 SpruchI419 2123558-3/5E, I419 2123558-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenem Bescheid erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt I), erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II), stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III), verhängte über ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV), gewährte für die freiwillige Ausreise keine Frist (Spruchpunkt V) und aberkannte nach § 18 Abs. 2 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VI).1. Mit dem angefochtenem Bescheid erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch eins), erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei), stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei), verhängte über ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier), gewährte für die freiwillige Ausreise keine Frist (Spruchpunkt römisch fünf) und aberkannte nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs). 2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe der Aufforderung, Stellung zu nehmen, „eigenständig nicht nachgehen“ können, da er kein rechtliches Vorwissen habe, um zu verstehen, worum es dabei gegangen sei. Er habe eine Lebensgefährtin in Finnland, sodass ein Einreiseverbot ihn in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzen würde. Das BFA habe auch keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen.2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe der Aufforderung, Stellung zu nehmen, „eigenständig nicht nachgehen“ können, da er kein rechtliches Vorwissen habe, um zu verstehen, worum es dabei gegangen sei. Er habe eine Lebensgefährtin in Finnland, sodass ein Einreiseverbot ihn in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzen würde. Das BFA habe auch keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens, etwa 40, und stammt aus dem Bezirk XXXX , wo er zur Welt kam, in der Region XXXX , südwestlich vor Algier gelegen. Dort wohnen seine Eltern und zwei Geschwister in etwa seinem Alter. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben, ist gesund und arbeitsfähig. In XXXX besuchte er vier Jahre lang die Volksschule und hat später im Gastgewerbe gearbeitet. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens, etwa 40, und stammt aus dem Bezirk römisch 40 , wo er zur Welt kam, in der Region römisch 40 , südwestlich vor Algier gelegen. Dort wohnen seine Eltern und zwei Geschwister in etwa seinem Alter. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben, ist gesund und arbeitsfähig. In römisch 40 besuchte er vier Jahre lang die Volksschule und hat später im Gastgewerbe gearbeitet. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. In Europa hat er den Behörden gegenüber die im Spruch genannten sieben Identitäten verwendet. Es steht nicht fest, ob eine davon zutrifft. Er beherrscht Arabisch und Französisch sowie auf nicht zertifiziertem Niveau Deutsch. Früh begann er, Cannabis zu konsumieren, seinen Angaben nach 1996. Nach eigenen Angaben hat er 2003 den Herkunftsstaat verlassen und in der Schweiz Asyl beantragt, von wo aus er nach der negativen Entscheidung freiwillig nach Italien ausreiste. Er wurde am 19.09.2004 nach illegaler Einreise aus Italien am Brenner aufgegriffen, worauf die BH XXXX am selben Tag seine Ausweisung anordnete ( XXXX ). Die Ausweisung wurde am 04.10.2004 rechtskräftig. Am 03.02.2007 wurde der Beschwerdeführer in XXXX aufgegriffen und festgenommen. Anschließend gab er an, im Jänner 2007 neuerlich aus Italien gekommen zu sein. Er verfüge über € 90,-- und werde von Freunden unterstützt.Nach eigenen Angaben hat er 2003 den Herkunftsstaat verlassen und in der Schweiz Asyl beantragt, von wo aus er nach der negativen Entscheidung freiwillig nach Italien ausreiste. Er wurde am 19.09.2004 nach illegaler Einreise aus Italien am Brenner aufgegriffen, worauf die BH römisch 40 am selben Tag seine Ausweisung anordnete ( römisch 40 ). Die Ausweisung wurde am 04.10.2004 rechtskräftig. Am 03.02.2007 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 aufgegriffen und festgenommen. Anschließend gab er an, im Jänner 2007 neuerlich aus Italien gekommen zu sein. Er verfüge über € 90,-- und werde von Freunden unterstützt. Die BPD XXXX hat am 05.02.2007 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer verhängt ( XXXX ).Die BPD römisch 40 hat am 05.02.2007 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer verhängt ( römisch 40 ). In der folgenden Schubhaft beantragte er am 22.03.2007 internationalen Schutz. Er gab an, in seiner Heimatgegend seien viele Terroristen. Geflüchtet sei er, weil er bis 1999 bei seinem Onkel in einem Spirituosengeschäft, einer Bar in der Stadt XXXX , gearbeitet habe und dann mit dem Tod bedroht worden sei. Bis 2002 habe er sich bei einem anderen Onkel in der Stadt XXXX ( XXXX ) in der gleichnamigen Provinz aufgehalten und sei dann über Algier ausgereist. Das Bundesasylamt (BAA) wies den Antrag am 25.05.2007 ab und den Beschwerdeführer nach Algerien aus ( XXXX ). Die Berufung dagegen hat der UBAS abgewiesen (26.06.2007, XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt am 06.07.2007). Kurz darauf endete die Schubhaft des Beschwerdeführers mangels eines Heimreisezertifikates.In der folgenden Schubhaft beantragte er am 22.03.2007 internationalen Schutz. Er gab an, in seiner Heimatgegend seien viele Terroristen. Geflüchtet sei er, weil er bis 1999 bei seinem Onkel in einem Spirituosengeschäft, einer Bar in der Stadt römisch 40 , gearbeitet habe und dann mit dem Tod bedroht worden sei. Bis 2002 habe er sich bei einem anderen Onkel in der Stadt römisch 40 ( römisch 40 ) in der gleichnamigen Provinz aufgehalten und sei dann über Algier ausgereist. Das Bundesasylamt (BAA) wies den Antrag am 25.05.2007 ab und den Beschwerdeführer nach Algerien aus ( römisch 40 ). Die Berufung dagegen hat der UBAS abgewiesen (26.06.2007, römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt am 06.07.2007). Kurz darauf endete die Schubhaft des Beschwerdeführers mangels eines Heimreisezertifikates. Der Beschwerdeführer reiste nicht aus, wurde am 24.11.2007 neuerlich aufgegriffen und in Schubhaft genommen, deren Fortsetzung der der UVS XXXX am 13.02.2008 für rechtswidrig erklärte, weil trotz Urgenzen mangels Kooperation der Botschaft Algeriens kein Heimreisezertifikat in der noch verbleibenden Zeit möglicher Anhaltung zu erwarten war.Der Beschwerdeführer reiste nicht aus, wurde am 24.11.2007 neuerlich aufgegriffen und in Schubhaft genommen, deren Fortsetzung der der UVS römisch 40 am 13.02.2008 für rechtswidrig erklärte, weil trotz Urgenzen mangels Kooperation der Botschaft Algeriens kein Heimreisezertifikat in der noch verbleibenden Zeit möglicher Anhaltung zu erwarten war. Am 07.06.2011 stellte der Beschwerdeführer, neuerlich in Schubhaft, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab an, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Die Zurückweisung dieses Antrags wegen entschiedener Sache samt Ausweisung nach Algerien vom 17.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer am 21.06.2011 zugestellt und blieb unbekämpft. Die BPD XXXX hat am 27.06.2011 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer verhängt ( XXXX ).Am 07.06.2011 stellte der Beschwerdeführer, neuerlich in Schubhaft, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab an, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Die Zurückweisung dieses Antrags wegen entschiedener Sache samt Ausweisung nach Algerien vom 17.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer am 21.06.2011 zugestellt und blieb unbekämpft. Die BPD römisch 40 hat am 27.06.2011 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer verhängt ( römisch 40 ). Der Beschwerdeführer befand sich damals in Strafhaft und zog nach seiner Entlassung aus dieser nach Finnland. Am 06.09.2013 wurde der Beschwerdeführer von dort Dublin-überstellt und beantragte am selben Tag in Schubhaft neuerlich internationalen Schutz. Darauf entzog er sich dem Verfahren und begab sich wieder nach Finnland, von wo er am 20.10.2014 zurückgebracht wurde. Anschließend gab er an, er sei wegen seiner Spielsucht dorthin gezogen, weil es in Finnland keine Automaten gäbe. Das BFA wies den Folgeantrag von 2013 am 17.12.2014 wegen entschiedener Sache zurück, wobei es die Erledigung durch Hinterlegung im Akt zustellte, da der Beschwerdeführer zwei Tage nach seiner Ankunft wieder untergetaucht war. Dieser begab sich neuerlich nach Finnland, von wo er 18.12.2015 wieder überstellt wurde und hier den nächsten Folgeantrag stellte. Er gab an, zu seiner Verlobten in Finnland gereist zu sein, die er heiraten wolle. Diesen dritten Folgeantrag wies das BFA am 25.02.2016 zur Gänze und verbunden mit einer Rückkehrentscheidung ab, die Beschwerde dagegen dieses Gericht. (BVwG 31.03.2016, I406 2123558-1). Der Beschwerdeführer stellte darauf am 29.08.2016 den vierten Folgeantrag. Diesen wies das BFA am 24.07.2017 wegen entschiedener Sache zurück, verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien. Die Erledigung wurde dem damaligen Rechtsvertreter am 25.07. sowie dem Beschwerdeführer am 17.08.2017 zugestellt und blieb unbekämpft. Der Beschwerdeführer wurde bisher siebenmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, und zwar: - Vom LGS XXXX am 04.04.2008 zu neun Monaten Freiheitsstrafe, sechs davon bedingt nachgesehen, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und der Urkundenunterdrückung, weil er zu vier Zeitpunkten zum Nachteil je einer Person zwei Brieftaschen, eine Tasche und einen Rucksack mit jeweils Bargeld (€ 20,-- bis € 420,--), Schlüsseln, Brillen etc. sowie unter Verwendung jeweils eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels bei Geld- und Fahrscheinautomaten in 15 Angriffen Bargeld (€ 324,20 bis € 1.075,--) mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung zu bereichern, weggenommen und zu drei Zeitpunkten durch solche Verwendungen Bargeld (€ 449,40 bis € 827,20) wegzunehmen versucht hatte, indem er Geld beheben und Fahrscheine kaufen wollte, ferner sich mit dem Vorsatz eigener oder fremder unrechtmäßiger Bereicherung sieben Bankomat- oder Kreditkarten verschaffte und diese mit dem Vorsatz unterdrückte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken gebraucht würden, wobei das reumütige Geständnis, das teilweise Alter unter 21 und der Umstand, dass es teils beim Versuch geblieben war, mildernd wirkten, erschwerend dagegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen,- Vom LGS römisch 40 am 04.04.2008 zu neun Monaten Freiheitsstrafe, sechs davon bedingt nachgesehen, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und der Urkundenunterdrückung, weil er zu vier Zeitpunkten zum Nachteil je einer Person zwei Brieftaschen, eine Tasche und einen Rucksack mit jeweils Bargeld (€ 20,-- bis € 420,--), Schlüsseln, Brillen etc. sowie unter Verwendung jeweils eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels bei Geld- und Fahrscheinautomaten in 15 Angriffen Bargeld (€ 324,20 bis € 1.075,--) mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung zu bereichern, weggenommen und zu drei Zeitpunkten durch solche Verwendungen Bargeld (€ 449,40 bis € 827,20) wegzunehmen versucht hatte, indem er Geld beheben und Fahrscheine kaufen wollte, ferner sich mit dem Vorsatz eigener oder fremder unrechtmäßiger Bereicherung sieben Bankomat- oder Kreditkarten verschaffte und diese mit dem Vorsatz unterdrückte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken gebraucht würden, wobei das reumütige Geständnis, das teilweise Alter unter 21 und der Umstand, dass es teils beim Versuch geblieben war, mildernd wirkten, erschwerend dagegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, - am 03.11.2008 zu zehn Monaten Freiheitsstrafe wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, weil er am 11.09.2008 zusammen mit Mittätern einem verdeckten Ermittler 96 g Kokain überlassen und selbst einem anderen ein weiteres Gramm zu überlassen versucht hatte, wobei das Geständnis und das Alter unter 21 mildernd wirkten, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe, sowie - am 13.04.2010 zu neun Monaten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung und des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches, weil er jeweils mit Bereicherungsvorsatz am 24.03.2010 einem Dritten zusammen mit einem Landsmann eine Brieftasche mit € 100,--, einer weiteren Person eine Geldbörse mit € 150,-- sowie mittels Abhebung mit der entfremdeten Bankomatkarte € 1.900,-- weggenommen, ferner sich diese Karte und eine Visa-Karte mit dem Vorsatz, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr bereichert werde, verschafft und eine Jahreskarte der Wiener Linien, einen Führerschein und einen Bibliotheksausweis mit dem Vorsatz unterdrückt hatte, deren Gebrauch zu Beweiszwecken im Rechtsverkehr zu verhindern, und schließlich mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, die Rechtsträger des Unternehmens Visa am Vermögen geschädigt hatte, indem er die entfremdete Bankomatkarte fünfmal an Fahrscheinautomaten zur Bezahlung verwendete, wodurch ein Schaden von € 1.089,-- entstand, wobei das teilweise Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung mildernd wirkten, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Delikte, - vom LGS XXXX am 27.07.2011 zu 15 Monaten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung, der Urkundenunterdrückung und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, weil er im Juli 2009 sowie zu neun Zeitpunkten im März 2011 jeweils einer Person ein Ausweisetui, Wertgegenstände oder Bargeld (€ 45,-- bis € 1.600,--), ferner Mobiltelefone, Schlüssel und Gutscheine (€ 175,- und € 224,--) mit dem oben genannten Vorsatz weggenommen und sich zu vier Zeitpunkten insgesamt sieben Bankomat- und fünf Kreditkarten mit dem Vorsatz verschafft hatte, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ferner drei Geldbörsen (eine im Wert von € 250,--) aus dem Gewahrsam je einer Person entzog und zum Nachteil von vier Personen zusammen mehr als sieben Kundenkarten, drei e-Cards, zwei Personalausweise, zwei Führerscheine, einen Zulassungsschein und eine Fahrkarte mit dem Vorsatz unterdrückte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken gebraucht würden, wobei das reumütige vollinhaltliche Geständnis mildernd wirkte, erschwerend dagegen der sehr rasche Rückfall bei einschlägiger Delinquenz, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, sowie die Tatbegehung in Gesellschaft, und die bedingte Entlassung aus der vorigen Strafhaft widerrufen wurde,- vom LGS römisch 40 am 27.07.2011 zu 15 Monaten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung, der Urkundenunterdrückung und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, weil er im Juli 2009 sowie zu neun Zeitpunkten im März 2011 jeweils einer Person ein Ausweisetui, Wertgegenstände oder Bargeld (€ 45,-- bis € 1.600,--), ferner Mobiltelefone, Schlüssel und Gutscheine (€ 175,- und € 224,--) mit dem oben genannten Vorsatz weggenommen und sich zu vier Zeitpunkten insgesamt sieben Bankomat- und fünf Kreditkarten mit dem Vorsatz verschafft hatte, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ferner drei Geldbörsen (eine im Wert von € 250,--) aus dem Gewahrsam je einer Person entzog und zum Nachteil von vier Personen zusammen mehr als sieben Kundenkarten, drei e-Cards, zwei Personalausweise, zwei Führerscheine, einen Zulassungsschein und eine Fahrkarte mit dem Vorsatz unterdrückte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken gebraucht würden, wobei das reumütige vollinhaltliche Geständnis mildernd wirkte, erschwerend dagegen der sehr rasche Rückfall bei einschlägiger Delinquenz, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, sowie die Tatbegehung in Gesellschaft, und die bedingte Entlassung aus der vorigen Strafhaft widerrufen wurde, - vom BG XXXX am 23.02.2017 zu drei Monaten Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des Diebstahls, weil er am 08.03.2016 in einem Restaurant dem am Nebentisch essenden Opfer aus der Brieftasche in der Außentasche der Jacke € 1.200,-- mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung genommen hatte, wobei die drei Vorstrafen erschwerend wirkten, mildernd kein Umstand,- vom BG römisch 40 am 23.02.2017 zu drei Monaten Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des Diebstahls, weil er am 08.03.2016 in einem Restaurant dem am Nebentisch essenden Opfer aus der Brieftasche in der Außentasche der Jacke € 1.200,-- mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung genommen hatte, wobei die drei Vorstrafen erschwerend wirkten, mildernd kein Umstand, - vom LGS XXXX am 27.09.2019 zu einer dann vom OLG XXXX mit sieben Jahren festgesetzten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Fälschung besonders geschützter Urkunden und des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden, weil er(
- a)bis 14.03.2019 in mehreren Angriffen ab Anfang Oktober 2018 einem Abnehmer insgesamt zumindest 1,5 kg Marihuana mit einer Reinheit von mindestens 10 % Delta-9-THC zum Weiterverkauf an Unbekannte sowie einem weiteren 20 g solches Marihuana, ab Juli 2018 einem anderen zumindest 150 g und einem weiteren 16 kg solches Marihuana und ab Ende 2018 Unbekannten unbekannte Mengen Kokain mit einer Reinheit von mindestens 20 % überlassen, ferner am 14.03.2019 netto 380,1 g Marihuana mit einer Reinheit von 13 % in seiner und brutto 53,3 g mit einer Reinheit von 5 % in einer Bunkerwohnung mit dem Vorsatz, dass es ein Verkehr gesetzt werde, verwahrt sowie ab Ende Juni 2018 bis 14.03.2019 zum ausschließlich persönlichen Verkauf Kokain, Marihuana und Cannabisharz erworben und besessen hatte, ferner(
- b)am 27.11.2018 einen totalgefälschten belgischen Personalausweis lautet auf einen fremden Namen zum Beweis seiner (falschen) Identität und seines Aufenthaltsrechts gegenüber Bediensteten der Meldebehörde gebraucht und schließlich(
- c)am 14.03.2019 den genannten Personalausweis mit dem Vorsatz besessen hatte, dass dieser im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken gebraucht werde,wobei die teilweise geständige reumütige Verantwortung sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes mildernd wirkten, erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens, wobei die mehrfache Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge zu berücksichtigen war, mit mehreren Vergehen und vielfache Handlungen über einen langen Deliktszeitraum, der äußerst rasche Rückfall nach der Haftentlassung am 22.06.2018, fünf auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen sowie die Tatbegehung aus Gewinnstreben,- vom LGS römisch 40 am 27.09.2019 zu einer dann vom OLG römisch 40 mit sieben Jahren festgesetzten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Fälschung besonders geschützter Urkunden und des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden, weil er, (
- a)bis 14.03.2019 in mehreren Angriffen ab Anfang Oktober 2018 einem Abnehmer insgesamt zumindest 1,5 kg Marihuana mit einer Reinheit von mindestens 10 % Delta-9-THC zum Weiterverkauf an Unbekannte sowie einem weiteren 20 g solches Marihuana, ab Juli 2018 einem anderen zumindest 150 g und einem weiteren 16 kg solches Marihuana und ab Ende 2018 Unbekannten unbekannte Mengen Kokain mit einer Reinheit von mindestens 20 % überlassen, ferner am 14.03.2019 netto 380,1 g Marihuana mit einer Reinheit von 13 % in seiner und brutto 53,3 g mit einer Reinheit von 5 % in einer Bunkerwohnung mit dem Vorsatz, dass es ein Verkehr gesetzt werde, verwahrt sowie ab Ende Juni 2018 bis 14.03.2019 zum ausschließlich persönlichen Verkauf Kokain, Marihuana und Cannabisharz erworben und besessen hatte, ferner, (
- b)am 27.11.2018 einen totalgefälschten belgischen Personalausweis lautet auf einen fremden Namen zum Beweis seiner (falschen) Identität und seines Aufenthaltsrechts gegenüber Bediensteten der Meldebehörde gebraucht und schließlich, (
- c)am 14.03.2019 den genannten Personalausweis mit dem Vorsatz besessen hatte, dass dieser im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken gebraucht werde,, wobei die teilweise geständige reumütige Verantwortung sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes mildernd wirkten, erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens, wobei die mehrfache Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge zu berücksichtigen war, mit mehreren Vergehen und vielfache Handlungen über einen langen Deliktszeitraum, der äußerst rasche Rückfall nach der Haftentlassung am 22.06.2018, fünf auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen sowie die Tatbegehung aus Gewinnstreben, - am 08.11.2022 zu acht Monaten Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, weil er am 08.08.2022 in der Strafhaft zwei Justizwachebeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung gehindert hatte, konkret der Abnahme nicht erlaubter Gegenstände, indem er sich durch Anwendung von Körperkraft gegen die beiden aus deren Haltegriffen losriss und sodann einen unbekannten Gegenstand verschluckte, wobei die Begehung während des Strafvollzugs erschwerend wirkte, mildernd dagegen kein Umstand. Das BFA hat dem Beschwerdeführer am 11.01.2024 mitgeteilt, dass es beabsichtige, eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen, und ihn aufgefordert, eine Reihe von Fragen zu beantworten, die sich überwiegend auf seine Integration bezogen. Die Aufforderung, die er am 15.01.2024 übernahm, ließ er unbeantwortet. In Österreich hat er weder berufliche noch familiäre Bindungen. Er war 2014 zwei Tage lang in einer Unterkunft der ORS gemeldet, ferner von Dezember 2015 bis März 2019 in einer Wohnung in XXXX , wo er schon im Februar 2019 nicht mehr wohnte, und teils gleichzeitig als angeblicher Belgier von 2018 bis 2020 in einer weiteren. Ansonsten war er ausschließlich in Hafteinrichtungen gemeldet, zusammen rund neun Jahre, und zwar wie folgt: 03.02. - 24.07.2007, 24.11.2007 - 14.02.2008, 27.02.2008 - 09.07.2009, 12.11.2009 - 18.02.2010, 20.03.2010 - 24.01.2011, 27.03.2011 - 23.11.2012 und 29.12.2015 - 03.05.2016 mit weiterem Wohnsitz, 23.03. - 22.06.2018 sowie seit 15.03.2019.In Österreich hat er weder berufliche noch familiäre Bindungen. Er war 2014 zwei Tage lang in einer Unterkunft der ORS gemeldet, ferner von Dezember 2015 bis März 2019 in einer Wohnung in römisch 40 , wo er schon im Februar 2019 nicht mehr wohnte, und teils gleichzeitig als angeblicher Belgier von 2018 bis 2020 in einer weiteren. Ansonsten war er ausschließlich in Hafteinrichtungen gemeldet, zusammen rund neun Jahre, und zwar wie folgt: 03.02. - 24.07.2007, 24.11.2007 - 14.02.2008, 27.02.2008 - 09.07.2009, 12.11.2009 - 18.02.2010, 20.03.2010 - 24.01.2011, 27.03.2011 - 23.11.2012 und 29.12.2015 - 03.05.2016 mit weiterem Wohnsitz, 23.03. - 22.06.2018 sowie seit 15.03.2019. In Österreich hat der Beschwerdeführer einen den mehrfachen Aufenthalten entsprechenden, aber überwiegend nicht einheimischen Bekanntenkreis. Während der Strafhaft hat er einen Staplerführerschein gemacht. Den Beschwerdeangaben zufolge hat er eine Drogentherapie absolviert und wird zum Tischler ausgebildet. Wegen seiner unrechtmäßigen Aufenthalte wurden mehrfach Verwaltungsstrafen über ihn verhängt. Er hat hier keine Angehörigen, keine Sorgepflichten, keinen Wohnsitz außerhalb der Justizanstalt, nie angemeldet gearbeitet und außer den genannten keine weiteren über die Haft sowie die Behördenkontakte hinausgehenden privaten Anknüpfungspunkte. Seine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafen wurde in erster Instanz abgelehnt. Mit Telefonanschlüssen außerhalb Österreichs hat er in der Haft keine Gespräche geführt. Er hat seit spätestens 2019 kein Familienleben in der EU und hatte nie eines in Österreich. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat: Algerien ist nach § 1 Z. 10 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen zu Algerien mit Stand 17.05.2023 zitiert. Betreffend die aktuelle Lage sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Länderinformationen von Relevanz und werden festgestellt:Algerien ist nach Paragraph eins, Ziffer 10, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen zu Algerien mit Stand 17.05.2023 zitiert. Betreffend die aktuelle Lage sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Länderinformationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Sicherheitslage Demonstrationen Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 14.11.2022). Terrorismus Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die algerischen Ableger von AQIM und des Islamischen Staats (IS) bleiben im Land, stehen aber unter erheblichem Druck der algerischen Sicherheitsbehörden. Bei Anti-Terror-Militäroperationen kommen immer wieder sowohl Soldaten als auch Terroristen ums Leben. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar. Auch die statistischen Werte des Global Terrorism Index für die Jahre 2021 und 2022 stellen einen Hinweis auf die Verringerung terroristischer Aktivitäten in Libyen dar (STDOK 11.4.2023). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 14.11.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 23.2.2022). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 14.11.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vergleiche BS 23.2.2022). Spezifische regionale Risiken - Terrorismus Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vgl. AA 14.11.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 6.4.2023; vgl. AA 14.11.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 14.11.2022). Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vergleiche AA 14.11.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 6.4.2023; vergleiche AA 14.11.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 14.11.2022). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren. Die aufgrund politischer Gegebenheiten bzw. mangelnder Ressourcen nicht vorhandene oder zu schwache Präsenz von Sicherheitskräften in den angrenzenden Staaten erleichtert dies. Die algerische Armee hat daher generell die Kontrolle der Grenzregionen verstärkt. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation in Libyen und Tunesien auch für die Streifen- und Übungstätigkeit in Grenznähe (BMEIA 6.4.2023). Subjektives Sicherheitsempfinden In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 98,2 % der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder "sehr sicher" oder "eher sicher" zu fühlen (STDOK 3.1.2023). 1.2.2 Sicherheitsbehörden Die algerischen Sicherheitskräfte bestehen aus der Armee (ANP), der Nationalen Gendarmerie und der republikanischen Garde unter dem Verteidigungsministerium sowie der nationalen Polizei unter dem Innenministerium (CIA 11.4.2023). Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen "Direction des Services de Sécurité" (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB 11.2020). Die 130.000 Mann starke nationale Gendarmerie, die Polizeifunktionen außerhalb städtischer Gebiete ausübt und dem Verteidigungsministerium untersteht, sowie die ca. 200.000 Mann starke nationale Polizei bzw. DGSN [Anm.: "Direction générale de la Sûreté Nationale" - Generaldirektion der nationalen Sicherheit], die dem Innenministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee hat auch in begrenztem Ausmaß Verantwortung im Bereich der inneren Sicherheit. Zivile Behörden wahren generell eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.2.2023). Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit führte Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durch und ergriff Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium meldete keine strafrechtlichen Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung. Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 11.2020). 1.2.3 Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 11.4.2023). Die Verfassung gewährt den Bürgern „das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen und sich im gesamten Staatsgebiet zu bewegen“. Unter Berufung auf die Terrorgefahr verhinderte die Regierung touristische Überlandfahrten zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi (USDOS 20.3.2023). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 20.3.2023). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 20.3.2023).Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 20.3.2023). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 20.3.2023). 1.2.4 Grundversorgung Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Bestimmend für die Wirtschaft sind die Förderung und der Export von Erdöl und -gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben Modernisierung und Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 2.2023). Die Wirtschaftsleistung war in den letzten zehn Jahren aufgrund der hohen Öl- und Gaspreise recht solide. Obwohl weitere Finanzreformen angekündigt wurden, ist die Wirtschaft nach wie vor stark von den Kohlenwasserstoffen abhängig und daher anfällig für internationale Preisschocks, wie sie in den letzten Jahren aufgetreten sind. Erdöl macht etwa 30 % des BIP aus (BS 23.2.2022). Die steigende Öl- und Gasnachfrage und die steigenden Preise führten 2021 zu einem kräftigen Aufschwung bei der Erdölproduktion und den Exporten, wodurch sich der Finanz- und Außenfinanzierungsbedarf drastisch verringerte. Die Erholung in den Nicht-Erdöl-Segmenten der Wirtschaft blieb jedoch unvollständig, während die Inflation stieg. Angeführt vom Öl- und Gassektor wuchs die algerische Wirtschaft in den ersten neun Monaten des Jahres 2021 um 3,9 % im Vergleich zum Vorjahr, nachdem sie 2020 um 5,5 % geschrumpft war (WB 14.4.2022). Die algerische Wirtschaft wuchs im Jahr 2022 um 3,1 %. Die wirtschaftlichen Entwicklungen des flächenmäßig größten Landes Afrikas sind jedoch von der globalen Energienachfrage und der Entwicklung der Öl- und Gaspreise abhängig, denn Algerien gehört zu den weltweit wichtigsten Produzenten von Erdöl, Erdgas und Flüssigerdgas. Algeriens Wirtschaft wird auch künftig stark von Öl und Gas abhängen, da diese Branche etwa 60 % der Steuereinnahmen und 90 % der Exporteinnahmen des Landes ausmacht. Algerien will allerdings seine Energie-Abhängigkeit reduzieren und die Wirtschaft diversifizieren, um langfristiges Wachstum zu ermöglichen (WKO 28.4.2023). Im Jahr 2023 soll sich die algerische Wirtschaft positiv entwickeln und voraussichtlich um 3 % wachsen. Man erwartet für 2023 einen Anstieg der Erdgasförderung um 6,6 % aufgrund der wachsenden europäischen Nachfrage. Die Getreideproduktion soll in der kommenden Saison um 38 % auf 3,3 Mio. Tonnen steigen und die Industrie, der Bausektor und die Dienstleistungsbranche werden voraussichtlich von erhöhten Investitionen und ausländischem Interesse profitieren (WKO 28.4.2023). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z. B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 51,8 % der Befragten an, dass es ihnen gelingt, ihren Haushalt trotz der aktuellen Lebensmittelpreise ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, 38,5 % können sich gerade so mit Lebensmitteln versorgen und nur 9,2 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen. Etwas schwieriger ist die Situation beim Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen: 42,6 % der Befragten sind in der Lage, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 45,1 % schaffen es gerade so, und 2,1 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit diesen Gütern versorgen (STDOK 3.1.2023). Die Prognosen für die Entwicklungen am algerischen Arbeitsmarkt sind ungünstig, die Arbeitslosigkeit steigt. Dies ist nicht nur auf die Corona-Pandemie zurückzuführen, sondern auch auf sinkende Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft und einer politischen Krise in 2019. Die Gehälter im öffentlichen Sektor sind höher als in der Privatwirtschaft. Allgemein steigen die Reallöhne in Algerien langsamer als das allgemeine Preisniveau (ABG 2.2023). Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2022 bei 11,6 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24-jährige) 2022 bei 29,0 % (WKO 4.2023). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z. B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020). Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 22.11.2022). Migrantinnen und Migranten können bei der freiwilligen Rückkehr aus Österreich nach Marokko durch die BBU (Rückkehrberatung und Organisation der Reise), bzw. IOM (Organisation der Reise im Falle von vulnerablen Personen oder Personen mit legalem Aufenthaltstitel in Österreich), nach Bestätigung der Kostenübernahme durch das BFA, unterstützt werden. Freiwillige Rückkehrer/innen aus Österreich nach Marokko haben zudem die Möglichkeit, nach Bestätigung der Projektaufnahme durch das BFA und Erfüllung der Teilnahmekriterien, am Reintegrationsprojekt Frontex JRS teilzunehmen (IOM 27.7.2023). Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet Rückkehren, in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Ihrer Reintegration in Ihr Heimatland an. Das Post-arrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft in Marokko. Es beinhaltet folgende Sofortleistungen: Nach der Begrüßung am Flughafen durch einen Reintegrationspartner und des Airports Pick-up, wie auch Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), erhalten Rückkehrer u. a. eine Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder. Zudem wird eine temporäre Unterkunft für bis zu drei Tage nach der Ankunft bereitgestellt und nach Bedarf auch unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2023). Des Weiteren sollte die rückkehrende Person keine oder weniger Sofortleistungen benötigen, erhält sie den anteiligen Betrag der € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt (BMI 2023). Zur längerfristige Reintegrationsunterstützung, erhalten Rückkehrer ein Post-return Paket in der Höhe von Euro 2.000. Davon Euro 200 als Bargeld und Euro 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-return Pakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen, Trainings, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, bei der Einschulung von Kindern, wie auch rechtliche und administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) und medizinische und psychosoziale Unterstützung (BMI 2023). 1.2.5 Rückkehr Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge („harraga“) sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020). Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020). 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde, ferner den Entscheidungen in den Asylverfahren und der Strafurteile. Das BFA konnte seinerseits auf die Strafurteile und die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers (auch bei anderen Behörden) aufbauen, aus denen es im Bescheid Feststellungen übernahm, auch wenn die an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen unbeantwortet blieben, weil sich auch aus den Angaben der Justizanstalt (Telefonate, Staplerschein) kein Hinweis auf maßgebliche Änderungen der Integrationsmerkmale des Beschwerdeführers ergaben.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde, ferner den Entscheidungen in den Asylverfahren und der Strafurteile. Das BFA konnte seinerseits auf die Strafurteile und die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers (auch bei anderen Behörden) aufbauen, aus denen es im Bescheid Feststellungen übernahm, auch wenn die an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen unbeantwortet blieben, weil sich auch aus den Angaben der Justizanstalt (Telefonate, Staplerschein) kein Hinweis auf maßgebliche Änderungen der Integrationsmerkmale des Beschwerdeführers ergaben. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Lebensumstände des Beschwerdeführers samt Arbeitserfahrung sowie Privat- und Familienleben ergaben sich – soweit im Folgenden nicht darauf eingegangen wird – aus den Urkunden, speziell auch den Entscheidungen der Asylbehörden, der Strafgerichte und des UVS XXXX , der Auskunft der Justizanstalt und den Abfragen der Register.Die Lebensumstände des Beschwerdeführers samt Arbeitserfahrung sowie Privat- und Familienleben ergaben sich – soweit im Folgenden nicht darauf eingegangen wird – aus den Urkunden, speziell auch den Entscheidungen der Asylbehörden, der Strafgerichte und des UVS römisch 40 , der Auskunft der Justizanstalt und den Abfragen der Register. In der Beschwerde wird behauptet, der Beschwerdeführer habe eine namentlich genannte Lebensgefährtin in Finnland. Da er dazu beim BFA zuletzt 2016 eine Erwähnung (AS 111 in Ordner 3), aber keine aktuellen Angaben machte, konnten dazu keine Feststellungen erfolgen. Solche sind aber auch nicht erforderlich, wie die rechtliche Beurteilung zeigen wird. Dass der Beschwerdeführer kein Familienleben führt, steht aufgrund der seit bald fünf Jahren andauernden Justizhaft fest. Auf den Freundeskreis und dessen Zusammensetzung ließ sich aus den Strafurteilen sowie der Telefonliste der Justizanstalt schließen. Zu den Deutschkenntnissen war eine genauere Feststellung nicht möglich, weil der Beschwerdeführer dazu in der Vernehmung am 08.09.2016 beim BFA zwar angab, ein „bisschen“ Deutsch zu sprechen, die Frage, ob er ohne Dolmetsch einvernommen werden könne, aber verneint hat. Da in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer habe der Aufforderung des BFA zur Stellungnahme nicht „eigenständig“ nachkommen können, ist nicht nur auf die in Justizanstalten notorisch verfügbaren Sozialen Dienste zu verweisen, sondern fallbezogen auch auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte und hat, Kontakt zu Mitgliedern der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen, und dies auch – laut Telefonliste der Justizanstalt (AS 1.069) – nutzt, wie die Telefonate mit zwei Anwälten und einer Anwältin erweisen. 2.2 Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation vom 17.05.2023 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, und auf jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Bericht wurde dem Beschwerdeführer mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 15.01.2024 mit der Option ausgehändigt, dazu Stellung zu nehmen, was dieser nicht tat. In der Beschwerde wird auf die Situation im Herkunftsland und die Feststellungen dazu nicht eingegangen, damit wird den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I):3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins): Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer deshalb nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher betreffend den Spruchpunkt I abzuweisen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer deshalb nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher betreffend den Spruchpunkt römisch eins abzuweisen. 3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II):3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei): 3.2.1 In § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist angeordnet, dass die Entscheidung, mit welcher einem Fremden von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist.3.2.1 In Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist angeordnet, dass die Entscheidung, mit welcher einem Fremden von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Gemäß dem im bezogenen 8. Hauptstück des FPG zu findenden § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (was nach den Feststellungen zu seinen Asylverfahren zutrifft). Allerdings legt § 9 Abs. 1 BFA-VG fest, dass - u. a. - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Gemäß dem im bezogenen 8. Hauptstück des FPG zu findenden Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (was nach den Feststellungen zu seinen Asylverfahren zutrifft). Allerdings legt Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG fest, dass - u. a. - eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. 3.2.2 Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.3.2.2 Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat kein Familienleben und von seiner Strafhaft abgesehen kaum ein Privatleben im Bundesgebiet. Er hält sich hier zwar seit Ende 2015 wieder auf, nachdem er dreimal erfolglos versucht hatte, in Finnland zu bleiben, allerdings begann er bereits am 08.03.2016 mit neuerlichen Straftaten und war deswegen in der Zwischenzeit bereits über fünf Jahre neuerlich in Justizhaft, die weiter andauert, somit also die überwiegende Zeit des gut achtjährigen Aufenthalts. Von seinen erfolglosen Asylverfahren abgesehen hatte er nie ein Aufenthaltsrecht, dagegen bestanden ab 2007 ein zehnjähriges und ab 2011 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, sodass dem Beschwerdeführer zu jeder Zeit die Unsicherheit seines Aufenthalts bewusst war. Dieser beruht auf der Missachtung seiner Ausreisepflicht sowie den strafgerichtlichen Verurteilungen. 3.2.3 Allerdings weist der Beschwerdeführer über die damit zusammenhängenden Integrationsmerkmale kaum weitere auf. Nach einer Aufenthaltsdauer von fünf oder mehr Jahren ist zwar keine außergewöhnliche Integrationsleistung mehr erforderlich, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rz 17, mwN) Nach der Rechtsprechung ist aber bei einem Übersteigen der Aufenthaltsdauer von fünf Jahren selbst dann nicht jedenfalls von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen, wenn ein Fremder gewisse über das gewöhnliche Maß hinausgehende Integrationsschritte gesetzt hat. (VwGH 01.06.2023, Ra 2023/14/0043, mwN) Mit der Aufenthaltsdauer nimmt das Interesse am Verbleib zu, jedoch ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. (VwGH 29.08.2022, Ra 2022/18/0165, mwN) Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Ganz im Gegenteil hat er die Zeit außerhalb der Haft dazu verwendet, Straftaten gegen unterschiedliche Rechtsgüter zu verüben, zuletzt über mehr als ein Jahr, bis er durch seine Festnahme davon abgehalten wurde, und selbst in der Haft wurde er nochmals straffällig. Demgegenüber erreichen die nicht zertifizierten Deutschkenntnisse und der jüngst erworbene Staplerschein sowie die behauptetermaßen begonnene Tischlerausbildung wenig Gewicht, zumal angesichts der Aufenthaltsdauer. 3.2.4 Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und einen großen Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat, familiäre, sprachliche und kulturelle Verbindungen, speziell seine Kernfamilie. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers kommen dazu die festgestellte Delinquenz, die wiederholten Verstöße gegen Vorschriften des Fremden- und des Melderechts und die wiederholte Verschleierung seiner Identität. 3.2.5 Es kann dahinstehen, ob die in der Beschwerde genannte Frau in Finnland existiert und zum Beschwerdeführer in einer Beziehung stand oder steht, zumal ein Familienleben weder behauptet wurde, noch Indizien dafür vorliegen – etwa Telefonkontakte. Eine solche Beziehung wäre nicht nur durch den Umstand wenig gewichtig, dass sie keine Anknüpfung im Inland bewirkt hätte, sondern vor allem durch die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Trennung seit seiner Festnahme vor bald fünf Jahren. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde dagegen erweist sich somit als unbegründet.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde dagegen erweist sich somit als unbegründet. 3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III):3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei): Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443, mwN). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443, mwN). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Das gilt auch, wenn eine Unterstützung durch seine Angehörigen ausbleiben sollte. Er spricht die Landessprachen Arabisch und Französisch, außerdem Deutsch, hat in Algerien mehrere Jahre lang die Schule besucht und bereits im Gastgewerbe gearbeitet. Er ist gesund und arbeitsfähig, weshalb er im Herkunftsstaat zweifelsfrei die Möglichkeit hat, am Arbeitsmarkt fündig zu werden.Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Das gilt auch, wenn eine Unterstützung durch seine Angehörigen ausbleiben sollte. Er spricht die Landessprachen Arabisch und Französisch, außerdem Deutsch, hat in Algerien mehrere Jahre lang die Schule besucht und bereits im Gastgewerbe gearbeitet. Er ist gesund und arbeitsfähig, weshalb er im Herkunftsstaat zweifelsfrei die Möglichkeit hat, am Arbeitsmarkt fündig zu werden. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich – auch ohne Drogen- und Vermögensdelikte – wirtschaftlich besser leben kann, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Algerien, keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Zudem besteht in Algerien, keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.4 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV):3.4 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier): 3.4.1 Aus den mehrfachen, über Jahre verteilten Delikten nach dem SMG und dem StGB, jeweils bis hin zum Verbrechen, lässt sich ablesen, dass der Beschwerdeführer die rechtlich geschützten Werte nicht ausreichend verinnerlicht hat, woraus sozial inadäquates Verhalten folgte. Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar bis zu 10 Jahren, aber unter der Voraussetzung der Z. 5 auch unbefristet.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar bis zu 10 Jahren, aber unter der Voraussetzung der Ziffer 5, auch unbefristet. Solche Tatsachen sind (nach Z. 1) die gerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, wie vorliegend bei allen Verurteilungen, ferner eine solche zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen von mindestens sechs Monaten, was fallbezogen auf die zweite Verurteilung zutrifft, ferner eine weitere Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen, hier zutreffend für die zweite bis sechste Verurteilung, und (nach Z. 5) eine solche zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, was hier auf die sechste Verurteilung zutrifft (bei der die verhängte Freiheitsstrafe mit sieben Jahren Dauer mehr als das Doppelte umfasst).Solche Tatsachen sind (nach Ziffer eins,) die gerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, wie vorliegend bei allen Verurteilungen, ferner eine solche zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen von mindestens sechs Monaten, was fallbezogen auf die zweite Verurteilung zutrifft, ferner eine weitere Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen, hier zutreffend für die zweite bis sechste Verurteilung, und (nach Ziffer 5,) eine solche zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, was hier auf die sechste Verurteilung zutrifft (bei der die verhängte Freiheitsstrafe mit sieben Jahren Dauer mehr als das Doppelte umfasst). Dabei liegen die Voraussetzungen eines Einreiseverbotes wie eben angegeben mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer des Einreiseverbotes auswirkt. Ein Absehen von der Erlassung eines solchen wäre dagegen angesichts der Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz wegen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehen (und eines Verbrechens) offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen. (Vgl. zum Tatbestand des § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 VwGH 29.03.2012, 2011/23/0125, mwN)Dabei liegen die Voraussetzungen eines Einreiseverbotes wie eben angegeben mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer des Einreiseverbotes auswirkt. Ein Absehen von der Erlassung eines solchen wäre dagegen angesichts der Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz wegen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehen (und eines Verbrechens) offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen. (Vgl. zum Tatbestand des Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, VwGH 29.03.2012, 2011/23/0125, mwN) 3.4.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei diese im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).3.4.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei diese im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere zu treffen ist vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). In dem vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhalten, insbesondere in dem seiner vorletzten Verurteilung zu Grunde liegenden Verbrechen des Suchtgifthandels – wobei dabei vor allem der lange Tatzeitraum, der Rückfall bereits nach Tagen sowie das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge besonders schwer ins Gewicht fällt – ist zweifelsfrei ein deutlicher Hinweis auf die Gefährlichkeit des Verbleibs des Beschwerdeführers zu sehen. Dazu kommt, dass dieser den Verurteilungen zufolge seine Straftaten gegen unterschiedliche Rechtsgüter richtete, wie die Urkundendelikte zeigen, und auch noch in der Strafhaft eine weitere Straftat beging. Die Rückfälle zeigen, dass auch ein verspürtes Haftübel noch keine nachhaltige Besserung bewirkte, und auch die bedingte Strafnachsicht und eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft hielten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer gravierender, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten ab, die dann 2019 zu einer Verurteilung führten, bei der das Strafmaß (bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe) fast zur Hälfte ausgeschöpft wurde. 3.3.3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit eines Fremden - auch nach Absolvierung einer Therapie - in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich. (VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0170, Rz 19, mwN). Da der Beschwerdeführer sich weiterhin in Strafhaft befindet, kann also noch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. 3.3.4 Den Feststellungen nach hat die BPD XXXX 2011 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Ein solches wäre nach der geltenden Rechtslage – beim 2011 vorgelegenen Sachverhalt – nicht vorgesehen, weil die Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht unter die in § 53 Abs. 3 Z. 5 bis 8 FPG angeführten schwerwiegenden Tatbestände fielen. Dieser wurde 2009 wegen Vergehen nach dem StGB und dem SMG zu neun, zehn und wieder neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, sodass ab der durch das FrÄG 2011 geänderten Rechtslage nur ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren hätte erlassen werden dürfen (§ 53 Abs. 3 Z. 1 erster, zweiter und dritter Fall FPG).3.3.4 Den Feststellungen nach hat die BPD römisch 40 2011 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Ein solches wäre nach der geltenden Rechtslage – beim 2011 vorgelegenen Sachverhalt – nicht vorgesehen, weil die Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht unter die in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 FPG angeführten schwerwiegenden Tatbestände fielen. Dieser wurde 2009 wegen Vergehen nach dem StGB und dem SMG zu neun, zehn und wieder neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, sodass ab der durch das FrÄG 2011 geänderten Rechtslage nur ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren hätte erlassen werden dürfen (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster, zweiter und dritter Fall FPG). Demnach hätte der Beschwerdeführer nach einer Ausreise mit der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach Ablauf von zehn Jahren (von Amts wegen oder auch auf Antrag) rechnen können. (VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333, mwN) Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass diese Sanktion nicht bewirkte, dass der Beschwerdeführer sich zehn Jahre ferngehalten oder auch nur von Straftaten Abstand genommen hätte. 3.3.5 Dem BFA kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausging, dass ein befristetes Einreiseverbot vorliegend nicht infrage kommt, weil bereits die mangelnde Wirkung des bereits verhängten Aufenthaltsverbotes zusammen mit der nun gravierenderen Delinquenz keinen anderen Schluss zulässt, was umso mehr gilt, wenn man einbezieht, dass die in den Straftaten zum Ausdruck kommende kriminelle Energie sich auch in der Haft als ungeschmälert erwies, der Beschwerdeführer keine legale Einkommensquelle hat und die Mittel zu seinem Lebensunterhalt außer in der Haft nicht aufweist, womit keine Selbsterhaltungsmöglichkeit im Inland besteht. 3.3.6 Im Hinblick auf die Art der Delikte ist zudem zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz ständig festhält, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN). Wie der VwGH ferner betont, ist Drogenhandel unter die typischerweise schweren Verbrechen einzuordnen, zu denen auch Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung und Brandstiftung zählen (z. B. 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN). 3.3.7 Zur Behauptung, der Beschwerdeführer habe eine Lebensgefährtin in Finnland, ist nicht nur auf die gravierende Strafbarkeit und die eben dargelegte Gefährlichkeit zu verweisen, die nahelegt, dass eine über die von der Haft verursachte Trennung hinaus andauernde in Kauf zu nehmen ist, sondern auch auf Folgendes: Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich „in den Blick zu nehmen“, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037, mwN). Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten (VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Damit ist geklärt, dass die finnischen Behörden im Fall eines Antrags des Beschwerdeführers auf einen Aufenthaltstitel, z. B. nach einer Heirat, unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können. Dem steht auch die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS) nicht entgegen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Je nach Inhalt der Entscheidung ist dann dem Beschwerdeführer die Aufnahme eine Privat- oder Familienlebens in Finnland grundsätzlich möglich.Damit ist geklärt, dass die finnischen Behörden im Fall eines Antrags des Beschwerdeführers auf einen Aufenthaltstitel, z. B. nach einer Heirat, unter Wahrung des Artikel 8, EMRK entscheiden können. Dem steht auch die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS) nicht entgegen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Je nach Inhalt der Entscheidung ist dann dem Beschwerdeführer die Aufnahme eine Privat- oder Familienlebens in Finnland grundsätzlich möglich. 3.3.8 Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine Umstände zutage getreten, die eine Befristung nahelegen würden. Es kann daher nicht als unangemessen erkannt werden, sondern ist nachvollziehbar und rechtens, dass das BFA das Einreiseverbot unbefristet verhängt hat. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt IV abzuweisen.3.3.8 Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine Umstände zutage getreten, die eine Befristung nahelegen würden. Es kann daher nicht als unangemessen erkannt werden, sondern ist nachvollziehbar und rechtens, dass das BFA das Einreiseverbot unbefristet verhängt hat. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt römisch vier abzuweisen. 3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V):3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf): Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde, wie vorliegend festgestellt.Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, wie vorliegend festgestellt. Es besteht daher - im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - keine Frist für die freiwillige Ausreise. Daher war die Beschwerde auch betreffend den Spruchpunkt V abzuweisen.Es besteht daher - im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - keine Frist für die freiwillige Ausreise. Daher war die Beschwerde auch betreffend den Spruchpunkt römisch fünf abzuweisen. 3.6 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Spruchpunkt VI):3.6 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Spruchpunkt römisch sechs): Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH vom 21.11.2006, 2006/21/0171, mwN). Nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist oder Fluchtgefahr besteht.Nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist oder Fluchtgefahr besteht. Die sofortige Ausreise erwies sich als nötig in diesem Sinne. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Unterkunft und keine familiären Bindungen im Inland und, abgesehen von dem bei der Entlassung auszuzahlenden Teil der Arbeitsvergütung, über kein Arbeitseinkommen. Deswegen und auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer schon jahrelang die Absicht erkennen lässt, ungeachtet des Fremdenrechts illegal in Europa zu verbleiben, weshalb er bereits fünf erfolglose Asylanträge stellte, sich mehrfach den Verfahren entzog und eine EU-Bürgerschaft vortäuschte, ist eine Fluchtgefahr nicht von der Hand zu weisen. Es besteht daher nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft die Notwendigkeit, mit dessen Ausreise nicht zuzuwarten. Im Ergebnis erweist sich damit die Entscheidung des BFA als richtig und die Beschwerde somit als unbegründet. Daher war die Beschwerde auch betreffend den Spruchpunkt VI abzuweisen.Es besteht daher nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft die Notwendigkeit, mit dessen Ausreise nicht zuzuwarten. Im Ergebnis erweist sich damit die Entscheidung des BFA als richtig und die Beschwerde somit als unbegründet. Daher war die Beschwerde auch betreffend den Spruchpunkt römisch sechs abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Der Sachverhalt weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht rund fünf Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.2123558.3.00