GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 60 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 60, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
G abgewiesen und die bP
G aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mit 02.02.2008 in Rechtskraft. Die bP ignorierter in weiterer Folge ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes, hielt sich rechtswidrig in diesem auf und wurde im Standes rechtswidrigen Aufenthaltes delinquent,römisch eins.2. Mit Bescheid der bB vom 16.01.2008 wurde der Antrag
Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen und die bP
Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mit 02.02.2008 in Rechtskraft. Die bP ignorierter in weiterer Folge ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes, hielt sich rechtswidrig in diesem auf und wurde im Standes rechtswidrigen Aufenthaltes delinquent, I.3. Am 16.08.2016 wurde ein gegen die bP geführtes Verwaltungsstrafverfahren
P geführtes Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 120, FPG rechtskräftig entschieden. I.4. Der Aufenthalt der bP war
P war
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vom 26.09.2016 bis 25.09.2017 geduldet. I.5. Am 18.09.2017 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G.römisch eins.5. Am 18.09.2017 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG. I.6. Mit Bescheid der bB vom 05.06.2018 wurde der Antrag der bP auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G abgewiesen, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen und zugleich festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei. Der bP wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt. römisch eins.6. Mit Bescheid der bB vom 05.06.2018 wurde der Antrag der bP auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG abgewiesen, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen und zugleich festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei. Der bP wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt. I.
G eingestellt.römisch eins.14. Am 28.01.2021 wurde die bP nach Georgien abgeschoben. Nach der Abschiebung wurde das Verfahren in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.01.2021
Paragraph 25, Absatz eins, AsylG eingestellt. I.
1 FPG mit der Begründung ab, dass sich seit Erlassung des Einreiseverbotes keine (rechtlichen) Änderungen ergeben hätten, welche eine Aufhebung der Entscheidung indizieren würden.römisch eins.18. Die bB wies den Antrag
Paragraph 60, Absatz eins, FPG mit der Begründung ab, dass sich seit Erlassung des Einreiseverbotes keine (rechtlichen) Änderungen ergeben hätten, welche eine Aufhebung der Entscheidung indizieren würden. I.
1 Z 3 FPG vom 26.09.2016 bis 25.09.2017 –aus für das ho. Gericht nicht nachvollziehbaren Gründen- geduldet., Der Aufenthalt der bP wurde
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vom 26.09.2016 bis 25.09.2017 –aus für das ho. Gericht nicht nachvollziehbaren Gründen- geduldet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.06.2018 wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt und gegen sie
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG zulässig sei.
2 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.06.2018 wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen sie
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2021, GZ: W192 2200361-1/22E wurde die gegen den Bescheid vom 05.06.2018 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die bP kam ihrer Ausreisepflicht wiederum nicht nach. In einem Polizeibericht vom 13.04.2020 kam hervor, dass die bP unter falscher Identität auftrat. Durch die geogische Botschaft wurde bestätigt, dass es sich bei der bP um einen georgischen Staatsangehörigen mit dem Namen XXXX , geb. am XXXX , handelt. Seit der Eheschließung mit XXXX am 05.03.2021 führt die bP den Namen XXXX .In einem Polizeibericht vom 13.04.2020 kam hervor, dass die bP unter falscher Identität auftrat. Durch die geogische Botschaft wurde bestätigt, dass es sich bei der bP um einen georgischen Staatsangehörigen mit dem Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , handelt. Seit der Eheschließung mit römisch 40 am 05.03.2021 führt die bP den Namen römisch 40 . Im Bundesgebiet wurde die bP siebenmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Bei den sieben Verurteilungen handelt es sich um teils versuchte, teils gewerbsmäßige Diebstähle. Eine der Verurteilungen erfolgte zusätzlich zum Diebstahl aufgrund von Körperverletzung. Zuletzt wurde die bP des Diebstahls am 27.08.2020, 09.10.2020, 25.10.2020 und 18.12.2020 beschuldigt. Darüber hinaus besteht gegen die bP ein aufrechtes Waffenverbot. Mit Bescheid der bB vom 27.01.2021 wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in der Dauer –nach ho. Ansicht sehr niedrig bemessenen Dauer- von vier Jahren erlassen. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidung erwuchs am 19.02.2021 erstinstanzlich in Rechtskraft. Am 27.01.2021 stellte die bP im Stande der Schubhaft in rechtsmissbräuchlicher Wiese – sichtlich in der Absicht, hierdurch einer drohenden Abschiebung zu entgehen – einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der bP wurde der faktische Abschiebeschutz mit Mandatsbescheid vom 27.01.2021 nicht zuerkannt. Die bP befand sich seit 21.01.2021 in Schubhaft. Am 28.01.2021 wurde die bP nach Georgien abgeschoben. Mit Ablauf des Ausreisetages begann die vierjährige Frist des Einreiseverbotes zu laufen. Nach der Abschiebung wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.01.2021
G eingestellt.Die bP befand sich seit 21.01.2021 in Schubhaft. Am 28.01.2021 wurde die bP nach Georgien abgeschoben. Mit Ablauf des Ausreisetages begann die vierjährige Frist des Einreiseverbotes zu laufen. Nach der Abschiebung wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.01.2021
Paragraph 25, Absatz eins, AsylG eingestellt. Am 16.11.2022 stellte die bP einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. In Österreich leben die genannte Ehefrau der bP (Eheschließung am 05.03.2021) und deren gemeinsame minderjährige Kinder (9 und 6 Jahre), alle drei deutsche Staatsbürger. Die bP lebte zeitweise mit der Ehefrau und den Kindern zusammen. Vor der Abschiebung lebte die bP getrennt von ihrer Familie und bestand bereits ein 14-tägiges Betretungsverbot für die bP gegen ihre Familie. Die Familie der bP besuchte diese bereits einmal in Georgien. Zwischenzeitlich anerkannte die bP die Vaterschaft auch zum zweiten minderjährigen Kind und konnte daher festgestellt werden, dass die bP zwei gemeinsame minderjährige Kinder mit der nunmehrigen Ehefrau hat. Abgesehen von einem einmaligen Besuch der Familie in Georgien, bei dem vermutlich auch die Verehelichung der bP stattfand, und von unbescheinigtem engen Kontakt brachte die bP nichts zum Familienleben vor und konnte daher festgestellt werden, dass keine wesentliche Änderung des Familienlebens seit Erlassung des Einreiseverbots eintrat. Die bP ist in Österreich weder sozial noch beruflich verankert. Sie war während ihres Aufenthaltes mittellos und nicht selbsterhaltungsfähig. Die bP setzte sich seit der ersten Asylantragsstellung im Jahr 2007 wiederholt über fremden- und melderechtliche Bestimmungen hinweg, wurde im Inland delinquent, verschleierte ihre Identität und ist sichtlich nicht gewillt, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten und kann ein entsprechender Gesinnungswandel nicht festgestellt. Insbesondere zeigte sie wiederholt ihre Bereitschaft, sich durch das Schaffen von Fakten gezielt über die Bestimmungen des FPG und des NAG hinwegzusetzen. Die bP reiste aus ihr zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht aus, indem sie sich nicht um eine Ausreise bemühte und sich gegenüber der Behörde unkooperativ verhielt. So täuschte sie etwa über ihre Identität. Der übrige relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem oa. Verfahrenshergang.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) II.
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Paragraph 60,
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
B für die Dauer von vier Jahren befristete Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG am 19.02.2021 im Administrativverfahren rechtskräftig. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 60 FPG ergibt sich, dass eine Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige das Bundesgebiet fristgerecht und nachweislich verlassen hat. Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 60, FPG ergibt sich, dass eine Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige das Bundesgebiet fristgerecht und nachweislich verlassen hat. Für den Fall, dass bei Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgesetzt wurde, normiert § 52 Abs. 8 erster Satz FPG demgegenüber, dass die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit den Drittstaatsangehörigen zur „unverzüglichen“ Ausreise verpflichtet. Selbstredend besteht auch in einem solchen Fall ein öffentliches Interesse an einer Effektuierung der Rückkehr-entscheidung und des Einreiseverbotes durch eine fristgerechte freiwillige Ausreise. Auch im Fall der Verletzung der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise
8 erster Satz FPG scheidet daher eine nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes
Denn auch eine entgegen der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verspätet (oder gar nicht) erfolgte Ausreise ist nicht als „fristgerecht“ im Sinne des § 60 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG anzusehen. (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121)Für den Fall, dass bei Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgesetzt wurde, normiert Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG demgegenüber, dass die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit den Drittstaatsangehörigen zur „unverzüglichen“ Ausreise verpflichtet. Selbstredend besteht auch in einem solchen Fall ein öffentliches Interesse an einer Effektuierung der Rückkehr-entscheidung und des Einreiseverbotes durch eine fristgerechte freiwillige Ausreise. Auch im Fall der Verletzung der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise
Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG scheidet daher eine nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes
Paragraph 60, FPG aus. Denn auch eine entgegen der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verspätet (oder gar nicht) erfolgte Ausreise ist nicht als „fristgerecht“ im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG anzusehen. (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121) Die bP war erstmalig mit 02.02.2008 mit Erlassung einer Ausweisung, und letztmalig mit Rechtskraft des Einreiseverbots am 19.02.2021 aufgrund der Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise zum unverzüglichen Verlassen des österreichischen Bundesgebietes verpflichtet. Der Antrag gem. § 57 AsylG entband die bP nicht von ihrer Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen. Da die bP nunmehr ihre Identität im Laufe des Asylverfahrens verschleiert hatte und sich weigerte an der Beschaffung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken, wurde über die bP die Schubhaft verhängt. Die bP erklärte sich folglich zu keinem Zeitpunkt bereit, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, sondern stellte vielmehr am 27.01.2021 einen Folgeantrag, um die bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Die bP wurde schließlich am 28.01.2021 in ihren Herkunftsstaat Georgien abgeschoben. Die bP war erstmalig mit 02.02.2008 mit Erlassung einer Ausweisung, und letztmalig mit Rechtskraft des Einreiseverbots am 19.02.2021 aufgrund der Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise zum unverzüglichen Verlassen des österreichischen Bundesgebietes verpflichtet. Der Antrag gem. Paragraph 57, AsylG entband die bP nicht von ihrer Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen. Da die bP nunmehr ihre Identität im Laufe des Asylverfahrens verschleiert hatte und sich weigerte an der Beschaffung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken, wurde über die bP die Schubhaft verhängt. Die bP erklärte sich folglich zu keinem Zeitpunkt bereit, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, sondern stellte vielmehr am 27.01.2021 einen Folgeantrag, um die bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Die bP wurde schließlich am 28.01.2021 in ihren Herkunftsstaat Georgien abgeschoben. Entgegen der Ausführung in der Beschwerdeschrift, dass es der bP nicht möglich war, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, da die bP die entsprechenden Abschiebeurkunden erst kurz vor dem Abschiebetermin erhalten habe, ist wiederholt darauf hinzuweisen, dass die bP zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet war und stets ein Verhalten setzte, dass der Bereitschaft zu freiwilligen Ausreise entgegenstand. Allerdings ist der Vollständigkeit halber der bB beizupflichten, dass sich seit der Verhängung des vierjährigen Einreiseverbotes (welches mit der Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung, der Bestrafung wegen einer Übertretung des FPG oder des NAG sowie der Mittellosigkeit begründet wurde) keine (wesentlichen) Veränderungen in rechtlicher Hinsicht sowie an der persönlichen Situation der bP, insbesondere in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben, zugetragen haben. Die bP und deren vormalige Lebensgefährtin sind zwar nunmehr seit 05.03.2021 verheiratet und erkannte die bP zwischenzeitig die Vaterschaft zum zweiten Kind an, allerdings lebt die bP weiterhin nicht gemeinsam mit ihrer Familie und konnte bis auf einen einmaligen Besuch (vermutlich zum Zwecke der Verehelichung) in Georgien keine Verbindung der bP zur Familie festgestellt werden. Darüber hinaus, kann aus den Änderungen in juristischer Hinsicht (Eheschließung, Anerkenntnis der Vaterschaft) per se nicht auf eine relevante Änderung der privaten und familiären Bindungen in faktischer Hinsicht geschlossen werden, zumal es sich beim Begriff des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK um einen autonomen Rechtsbegriff handelt.Allerdings ist der Vollständigkeit halber der bB beizupflichten, dass sich seit der Verhängung des vierjährigen Einreiseverbotes (welches mit der Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung, der Bestrafung wegen einer Übertretung des FPG oder des NAG sowie der Mittellosigkeit begründet wurde) keine (wesentlichen) Veränderungen in rechtlicher Hinsicht sowie an der persönlichen Situation der bP, insbesondere in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben, zugetragen haben. Die bP und deren vormalige Lebensgefährtin sind zwar nunmehr seit 05.03.2021 verheiratet und erkannte die bP zwischenzeitig die Vaterschaft zum zweiten Kind an, allerdings lebt die bP weiterhin nicht gemeinsam mit ihrer Familie und konnte bis auf einen einmaligen Besuch (vermutlich zum Zwecke der Verehelichung) in Georgien keine Verbindung der bP zur Familie festgestellt werden. Darüber hinaus, kann aus den Änderungen in juristischer Hinsicht (Eheschließung, Anerkenntnis der Vaterschaft) per se nicht auf eine relevante Änderung der privaten und familiären Bindungen in faktischer Hinsicht geschlossen werden, zumal es sich beim Begriff des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK um einen autonomen Rechtsbegriff handelt. Auch der georgische Strafregisterauszug, der keine Verurteilung aufweist, vermochte keinen geänderten Sachverhalt dazulegen. Als analoge Anwendung erachtet das ho. Gericht die höchstgerichtliche Judikatur zur strafrechtlichen Unbescholtenheit, welche weder das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es als selbstverständlich anzunehmen ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. So muss es auch im gegenständlichen Fall selbstverständlich sein, dass sich die bP an die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Antragstellung zur Aufhebung des Einreiseverbotes hält. Im Rahmen einer Betrachtung des Vorbringens der bP eventualiter ist daher bei hypothetischer Außerachtlassung des Umstandes, dass die bP nicht fristgerecht ausreiste, festzuhalten, dass die bB das ihr zustehende Ermessen („… das Bundesamt kann …) im Sinne des Gesetzes ausübte und dem ho. Gericht eine darüber hinausgehende Prüfung nicht offen steht, weshalb sich auch in diesem Fall kein anderslautender Spruch ergeben würde. Aufgrund der oa. Ausführungen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen. II.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: „
F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn - der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließ der Akt erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen- - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtet und stellen sich die hier getroffenen Ausführungen lediglich Abrundungen dar (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10). Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage –insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Abweisung des Antrages auf einen Umstand beruht, dessen Feststellung ohne die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes erfolgte- war es auch nicht erforderlich, sich einen persönlichen Eindruck von der bP zu verschaffen. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, abgeht. Die Frage, ob eine Änderung der zeitlichen Dauer des Einreiseverbotes zu erfolgen hat, wurde im Lichte des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes, welche keine anderslautende Auslegung zulässt, gelöst. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Letztlich lässt der eindeutige Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen keine anderslautende Auslegung zu. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L515.2200361.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.