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{'item': 'L519 2287610-1'}

Obsah (11)§ 18Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2024 GeschäftszahlL519 2287610-1 SpruchL519 2287610-1/3E, L519 2287610-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt.Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt, römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1.Der BF, ein türkischer StA., welcher zuletzt in Deutschland eine Fiktionsbescheinigung innehatte, welche am 22.10.2023 abgelaufen ist und deren Verlängerung der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) auch nicht beantragt hat, wurde vom LG Korneuburg, GZ: XXXX , mit Urteil vom 7.11.2023 gem. § 176

(1)StGB, §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z. 2, 114 Abs. 3 Z. 3, 114 Abs. 4 zweiter Fall FPG und § 297
(1)1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese Haftstrafe verbüßt er derzeit in der JA Korneuburg.1.Der BF, ein türkischer StA., welcher zuletzt in Deutschland eine Fiktionsbescheinigung innehatte, welche am 22.10.2023 abgelaufen ist und deren Verlängerung der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) auch nicht beantragt hat, wurde vom LG Korneuburg, GZ: römisch 40 , mit Urteil vom 7.11.2023 gem. Paragraph 176,
(1)StGB, Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, Ziffer 2, 114, Absatz 3, Ziffer 3, 114, Absatz 4, zweiter Fall FPG und Paragraph 297,
(1)1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese Haftstrafe verbüßt er derzeit in der JA Korneuburg. 2.Mit Schreiben des BFA vom 5.9.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, eine aufenthaltsbeendende Massnahme und eventuell einen Schubhaftbescheid zu erlassen. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit, zu seinem Privat- und Familienleben bzw. 29 Fragen dazu binnen 10 Tagen Stellung zu nehmen und Beweismittel dazu vorzulegen, eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat der BF keinen Gebrauch gemacht. 3.Mit Bescheid des BFA vom 25.1.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm3.Mit Bescheid des BFA vom 25.1.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 53 Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z.1 FPG wurde ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkte IV. und V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). 4.In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der BF zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde keine ausreichende Gefährdungsprognose angestellt habe, aus der hervorgeht, weshalb die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dem BF drohe bei einer Abschiebung insbesondere eine Verletzung der in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte. Der BF sei in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt. 4.In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der BF zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde keine ausreichende Gefährdungsprognose angestellt habe, aus der hervorgeht, weshalb die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dem BF drohe bei einer Abschiebung insbesondere eine Verletzung der in Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte. Der BF sei in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt. 5.Der Verfahrensgang im Detail ergibt sich aus dem Akteninhalt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl römisch eins 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (Paragraph eins, leg cit).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs.

1 leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung: 1.

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.1.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 2. Mit Spruchpunkt VII. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG ab.2. Mit Spruchpunkt römisch sieben. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ab. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA –Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA –Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Entsprechend den nachvollziehbaren und schlüssigen Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde steht fest, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung zu erwarten hat. Auch eine Verletzung des Privat- und Familienlebens in Deutschland liegt demnach nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren Folgendes: Der BF reiste 2012 in die BRD ein und brachte dort einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Asylverfahren wurde 2017 eingestellt. Der BF war bis 17.4.2021 im Besitz eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger. Nach der Scheidung war er im Besitz einer Fiktionsbescheinigung, welche bis 22.10.2023 gültig war. Da kein Verlängerungsantrag gestellt wurde, war der BF anschließend unrechtmäßig in Deutschland aufhältig. Was das Privat- und Familienleben des BF in der BRD betrifft, konnte der BF diesbezüglich keine sonderlich schützenswerten Aspekte ins Treffen führen. Laut Beschwerdeausführungen handelt es sich dabei um Bruder, Schwester, Onkeln und Cousins und kam nicht hervor, dass diesen Erwachsenen gegenüber ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Von seiner Frau ist der BF zwischenzeitig geschieden. Auch sonstige besondere soziale oder berufliche Bindungen traten nicht zu Tage. Soweit der Gesundheitszustand des BF ins Treffen geführt wurde, ergaben die Ermittlungen, dass er seit Kindheit Schizophrenie hat, dass dies in der JA bekannt ist und er deswegen auch intensiv medizinisch betreut und derzeit medikamentös eingestellt wird. Die Beschwerdebehauptung, der BF hätte in Haft bereits 2 Suizidversuche begangen, erwies sich nach Rücksprache des BFA mit der Haftanstalt als schlichtweg gelogen. Im Übrigen sind laut Länderinformationen psychische Erkrankungen wie Schizophrenie in der Türkei behandelbar und stehen auch die entsprechenden Wirkstoffe zur Verfügung. Soweit vom BF in der Beschwerde ausgeführt wird, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, weshalb beim BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen sei, trifft dies nicht zu: Vielmehr hat sich das BFA im Rahmen der Begründung des Einreiseverbotes sehr wohl mit diesem Thema auseinandergesetzt und dabei neben den zahleichen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF auch die zahlreichen, noch offenen Anzeigen gegen den BF berücksichtigt. Auch wurde herangezogen, dass der BF sehr rasch, innerhalb offener Probezeiten und eines offenen Strafaufschubes wieder rückfällig wurde, verbunden mit noch höherer krimineller Energie und Gewaltbereitschaft. Berücksichtigt wurde weiter, dass sich der BF trotz einschlägiger Vorstrafen in vollem Bewusstsein und aus eigenen Stücken immer wieder zu Straftaten entschlossen hat. Auch trotz nachweislicher Ermahnung habe er nicht von weiteren, teils schweren Straftaten abgehalten werden können. Die Behauptung in der Beschwerde, die belangte Behörde habe sich mit dem Fehlverhalten des BF nur unzureichend auseinandergesetzt, ist daher schlichtweg falsch. Dem BF steht bei einer Rückkehr in die Türkei ein familiäres Netzwerk zumindest in Form seiner Eltern zur Verfügung, welche ihn zumindest in der ersten Zeit nach der Rückkehr finanziell und durch zur Verfügungstellung einer Unterkunft unterstützen können. Dass die sofortige Ausreise des BF im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, zeigt sich neben der Verurteilung wegen Schlepperei in Österreich auch ganz deutlich aus der Tatsache, dass in der BRD zahlreiche Fahndungsnotierungen seine Person betreffend (u.a. wegen Missbrauchs von Notrufen, gefährlicher Körperverletzung, Urkundenfälschung, Körperverletzung , Bedrohung, illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln, Nötigung, Gewaltschutzgesetz, sexueller Nötigung und Vergewaltigung) aufscheinen. Auch die näheren Umstände der Schlepperfahrt zeigen ganz deutlich die vom BF ausgehende massive Gefahr: So pferchte er insgesamt 7 Personen, wovon 3 minderjährig waren und eine davon von ihm in den Kofferraum gestoßen wurde, in einen VW Tiguan und fuhr mit ihnen ohne Pause von Ungarn nach Österreich. Dann versuchte er, sich der Anhaltung durch die Polizei mit weit überhöhter Geschwindigkeit zu entziehen, wobei er ständig den Fahrstreifen wechselte und teilweise auch den Pannenstreifen befuhr, mehrfach rechts überholte, mehrere Verkehrsteilnehmer durch sein Verhalten zu abruptem Abbremsen nötigte und zuletzt in die Leitschiene krachte. Damit hat der BF nicht nur das Leben der Geschleppten sondern auch jenes der Polizisten und unbeteiligter Verkehrsteilnehmer bewusst in Gefahr gebracht. Dazu kommt noch, dass er die Exekutivbeamten im Zuge seiner Vernehmung bewusst zu Unrecht strafbarer Handlungen beschuldigte und diese somit verleumdete. Dass daher die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unumgänglich ist, ist damit wohl eindeutig. Somit ist weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art. 3 EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat Türkei zurückkehrt und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet. Somit ist weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Artikel 3, EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat Türkei zurückkehrt und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet. Auch ist weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat abzuleiten. Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten könne. Insofern erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seitens der belangten Behörde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG zu Recht. Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten könne. Insofern erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seitens der belangten Behörde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu Recht. Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA völlig zu Recht erfolgte und die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA völlig zu Recht erfolgte und die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L519.2287610.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.