RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2024 GeschäftszahlW114 2278743-2 Spruch, W114 2278743-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die XXXX im Weiteren: Antragstellerin, als Eigentümerin des Grundstückes mit der Grundstücksnummer (GstNr.) 60/2 KG 19599 Unterwagram, stellte am 23.01.2023 einen Antrag, dieses Grundstück vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umzuwandeln.
- Die römisch 40 im Weiteren: Antragstellerin, als Eigentümerin des Grundstückes mit der Grundstücksnummer (GstNr.) 60/2 KG 19599 Unterwagram, stellte am 23.01.2023 einen Antrag, dieses Grundstück vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umzuwandeln.
- Am 27.04.2023 fand dazu unter Leitung des Vermessungsamtes St. Pölten eine Grenzverhandlung statt. Zu dieser Verhandlung wurden die Antragstellerin, die Stadt St. Pölten als Eigentümerin des an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstückes mit der GstNr. 56/3 KG 19599 Unterwagram sowie alle 26 Miteigentümer des ebenfalls an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram geladen.
- An dieser Grenzverhandlung nahmen neben einer Vertreterin der Antragstellerin auch 17 der 26 Miteigentümer des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram, darunter auch XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, teil. Der Beschwerdeführer vertrat bei dieser Grenzverhandlung auch seine Ehefrau XXXX , die ihrerseits ebenfalls Miteigentümerin des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram ist.
- An dieser Grenzverhandlung nahmen neben einer Vertreterin der Antragstellerin auch 17 der 26 Miteigentümer des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram, darunter auch römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, teil. Der Beschwerdeführer vertrat bei dieser Grenzverhandlung auch seine Ehefrau römisch 40 , die ihrerseits ebenfalls Miteigentümerin des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram ist. Im Zuge der Vorbereitung der Grenzverhandlung wurden vom Verhandlungsleiter der sich aus dem Grundsteuerkataster ergebende Grenzverlauf und der zu berücksichtigende Veränderungshinweis 5/1962 in eine planliche Skizze übertragen und die entsprechenden Koordinaten der Grenzpunkte messtechnisch ermittelt.Im Zuge der Vorbereitung der Grenzverhandlung wurden vom Verhandlungsleiter der sich aus dem Grundsteuerkataster ergebende Grenzverlauf und der zu berücksichtigende Veränderungshinweis 5 aus 1962, in eine planliche Skizze übertragen und die entsprechenden Koordinaten der Grenzpunkte messtechnisch ermittelt. In der Grenzverhandlung brachte der Verhandlungsleiter den erschienen Grundstückseigentümern nicht nur den Veränderungshinweis 5/1962 zur Kenntnis, sondern zeigte allen anwesenden Grundstückseigentümern darüber hinaus auch die sich nach Berücksichtigung des Veränderungshinweises 5/1962 ergebenden Grenzpunkte des Grundstückes mit der GstNr. 60/2 KG 19599 Unterwagram in der Natur.In der Grenzverhandlung brachte der Verhandlungsleiter den erschienen Grundstückseigentümern nicht nur den Veränderungshinweis 5 aus 1962, zur Kenntnis, sondern zeigte allen anwesenden Grundstückseigentümern darüber hinaus auch die sich nach Berücksichtigung des Veränderungshinweises 5 aus 1962, ergebenden Grenzpunkte des Grundstückes mit der GstNr. 60/2 KG 19599 Unterwagram in der Natur. Außer dem Beschwerdeführer und der durch den Beschwerdeführer vertretenen XXXX einigten sich alle anderen erschienenen Grundstückseigentümer auf den sich aufgrund des Veränderungshinweises 5/1962 ergebenden Grenzverlauf. Außer dem Beschwerdeführer und der durch den Beschwerdeführer vertretenen römisch 40 einigten sich alle anderen erschienenen Grundstückseigentümer auf den sich aufgrund des Veränderungshinweises 5 aus 1962, ergebenden Grenzverlauf. Dieser Grenzverlauf sollte sich ausgehend vom Grenzpunkt 6340 im Uhrzeigersinn durch eine jeweils geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 6340 - 6341 - 6342 - 6343NEU - 6344 - VA53 - VA39 - 6352 und zurück zu Grenzpunkt 6340 ergeben. Der Beschwerdeführer und XXXX behaupteten demgegenüber einen davon abweichenden Grenzverlauf. Demnach laufe die Grundstücksgrenze des umzuwandelnden Grundstückes ebenfalls ausgehend vom Grenzpunkt 6340 im Uhrzeigersinn durch eine jeweils geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 6340 - 6341 - TH1 - TH2 - TH3 - TH4 - TH5 - 6352 und zurück zu Grenzpunkt 6340.Der Beschwerdeführer und römisch 40 behaupteten demgegenüber einen davon abweichenden Grenzverlauf. Demnach laufe die Grundstücksgrenze des umzuwandelnden Grundstückes ebenfalls ausgehend vom Grenzpunkt 6340 im Uhrzeigersinn durch eine jeweils geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 6340 - 6341 - TH1 - TH2 - TH3 - TH4 - TH5 - 6352 und zurück zu Grenzpunkt
- Die lagegenauen Koordinaten von allen angeführten Grenzpunkte sind einem Koordinatenverzeichnis, das sich ebenfalls auf der vom Verhandlungsleiter angefertigten Grenzverhandlungsskizze vom 27.04.2023 befindet, zu entnehmen.
- Berücksichtigend, dass sich im vom Vermessungsamt St. Pölten geführten Verwaltungsverfahren die Grundstückseigentümer nicht auf einen gemeinsamen Grenzverlauf geeinigt haben, wurden mit Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19, „die Miteigentümer des Grundstücks 60/1 (KG 19599 Unterwagram) aufgefordert, gemeinsam binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.“ Der Gerichtsverweis – so das Vermessungsamt St. Pölten konkretisierend – beziehe sich auf den Grenzverlauf zwischen dem Grundstück 60/1 zum Grundstück 60/2, alle KG 19599 Unterwagram, von Grenzpunkt (GP) 6341 (HE) zu GP 6342 (BZ) zu GP 6343NEU (BZ) zu GP 6344 (BZ) zu GP VA53 (HE) zu GP VA39 (BZ) bis zu GP 6352 (HE). Die Benennung entspreche der Grenzverhandlungsniederschrift sowie der Aufnahme vom 27.04.2023.
- Berücksichtigend, dass sich im vom Vermessungsamt St. Pölten geführten Verwaltungsverfahren die Grundstückseigentümer nicht auf einen gemeinsamen Grenzverlauf geeinigt haben, wurden mit Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19, „die Miteigentümer des Grundstücks 60/1 (KG 19599 Unterwagram) aufgefordert, gemeinsam binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.“ Der Gerichtsverweis – so das Vermessungsamt St. Pölten konkretisierend – beziehe sich auf den Grenzverlauf zwischen dem Grundstück 60/1 zum Grundstück 60/2, alle KG 19599 Unterwagram, von Grenzpunkt Gesetzgebungsperiode 6341 (HE) zu Gesetzgebungsperiode 6342 (BZ) zu Gesetzgebungsperiode 6343NEU (BZ) zu Gesetzgebungsperiode 6344 (BZ) zu Gesetzgebungsperiode VA53 (HE) zu Gesetzgebungsperiode VA39 (BZ) bis zu Gesetzgebungsperiode 6352 (HE). Die Benennung entspreche der Grenzverhandlungsniederschrift sowie der Aufnahme vom 27.04.
- Begründend verwies das Vermessungsamt St. Pölten dabei auf § 25 VermG.Begründend verwies das Vermessungsamt St. Pölten dabei auf Paragraph 25, VermG.
- Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin sowie allen 26 Miteigentümern des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram zugestellt. Damit wurde dieser Bescheid insbesondere auch an den Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX , als auch gesondert auch an XXXX , vertreten durch XXXX am 13.06.2023 durch persönliche Übernahme durch eine Arbeitnehmerin von XXXX , zugestellt.
- Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin sowie allen 26 Miteigentümern des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram zugestellt. Damit wurde dieser Bescheid insbesondere auch an den Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 , als auch gesondert auch an römisch 40 , vertreten durch römisch 40 am 13.06.2023 durch persönliche Übernahme durch eine Arbeitnehmerin von römisch 40 , zugestellt.
- Mit Schriftsatz vom 21.06.2023, übermittelt mit E-Mail am 22.06.2023 an das Vermessungsamt St. Pölten, haben als „Beschwerdeführer“ „
- XXXX “ und „
- XXXX “, beide vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19, Beschwerde erhoben.
- Mit Schriftsatz vom 21.06.2023, übermittelt mit E-Mail am 22.06.2023 an das Vermessungsamt St. Pölten, haben als „Beschwerdeführer“ „
- römisch 40 “ und „
- römisch 40 “, beide vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19, Beschwerde erhoben. Auf der ersten Seite dieses Schriftsatzes werden als Beschwerdeführer „
- XXXX “ und „
- XXXX “ genannt.Auf der ersten Seite dieses Schriftsatzes werden als Beschwerdeführer „
- römisch 40 “ und „
- römisch 40 “ genannt. Dieser Schriftsatz, der aus vier Seiten besteht, enthält auf seiner vierten Seite das Beschwerdebegehren, das aus vier Punkten besteht. Im zweiten Punkt dieses Begehrens wird in eventu beantragt, dass der angefochtene Bescheid abgeändert werden möge, dass nicht alle Miteigentümer des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram gemeinsam, sondern XXXX und XXXX in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer aufgefordert werden sollten, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.Dieser Schriftsatz, der aus vier Seiten besteht, enthält auf seiner vierten Seite das Beschwerdebegehren, das aus vier Punkten besteht. Im zweiten Punkt dieses Begehrens wird in eventu beantragt, dass der angefochtene Bescheid abgeändert werden möge, dass nicht alle Miteigentümer des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram gemeinsam, sondern römisch 40 und römisch 40 in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer aufgefordert werden sollten, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Dieser Schriftsatz endet auf der vierten Seite mit folgendem Hinweis bzw. folgender Fertigung:„ XXXX Dieser Schriftsatz endet auf der vierten Seite mit folgendem Hinweis bzw. folgender Fertigung:, „ römisch 40
- Mit Begleitschreiben des Vermessungsamtes St. Pölten vom 09.09.2023, GZ. 2023-0.702.536, wurden am 29.09.2023 die Beschwerde, der angefochtene Bescheid sowie Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.
- Nachdem die Beschwerdeverfahren der beiden auf der ersten Seite des Schriftsatzes vom 21.06.2023 benannten Beschwerdeführer einen unterschiedlichen Ausgang haben können, wurden vom BVwG zwei Beschwerdeverfahren zu zwei verschiedenen BVwG-Geschäftszahlen angelegt. Hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19, wurde unter der BVwG-Geschäftszahl 2278743-2 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19, wurde unter der BVwG-Geschäftszahl 2278743-2 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Hinsichtlich der Beschwerde der „ XXXX “, ebenfalls vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19, wurde unter der BVwG-Geschäftszahl 2278743-1 ein eigenes Beschwerdeverfahren eröffnet. Beide Beschwerdeverfahren wurden entsprechend der Geschäftsverteilung des BVwG der Gerichtsabteilung W114 zugewiesen.Hinsichtlich der Beschwerde der „ römisch 40 “, ebenfalls vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19, wurde unter der BVwG-Geschäftszahl 2278743-1 ein eigenes Beschwerdeverfahren eröffnet. Beide Beschwerdeverfahren wurden entsprechend der Geschäftsverteilung des BVwG der Gerichtsabteilung W114 zugewiesen.
- Mit Beschluss des BVwG vom 23.10.2023, GZ W114 2278743-1/2E, wurde die Beschwerde der „ XXXX “, vertreten durch XXXX vom 21.06.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, mangels Parteistellung bzw. mangels Aktivlegitimation zur Erhebung einer Beschwerde zurückgewiesen.
- Mit Beschluss des BVwG vom 23.10.2023, GZ W114 2278743-1/2E, wurde die Beschwerde der „ römisch 40 “, vertreten durch römisch 40 vom 21.06.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, mangels Parteistellung bzw. mangels Aktivlegitimation zur Erhebung einer Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des BVwG wurde weder eine Revision beim VwGH, noch eine Beschwerde beim VfGH eingebracht. Viel mehr hat die Rechtsvertretung des BF in einem Schreiben vom 23.11.2023 selbst ausgeführt, dass der „ XXXX “ „in gegenständlichem Verfahren natürlich in keinster Weise mangels grundbücherlichen Eigentums Parteistellung zukomme“.Gegen diese Entscheidung des BVwG wurde weder eine Revision beim VwGH, noch eine Beschwerde beim VfGH eingebracht. Viel mehr hat die Rechtsvertretung des BF in einem Schreiben vom 23.11.2023 selbst ausgeführt, dass der „ römisch 40 “ „in gegenständlichem Verfahren natürlich in keinster Weise mangels grundbücherlichen Eigentums Parteistellung zukomme“.
- Am 10.11.2023 langte mit E-Mail ein mit „Verbesserung der Beschwerde“ betiteltes Schreiben der Rechtsvertretung der BF vom 08.11.2023 ein, in welchem unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVwG vom 23.10.2023, GZ W114 2278743-1/2E, nunmehr als „Beschwerdeführer“ XXXX
- Am 10.11.2023 langte mit E-Mail ein mit „Verbesserung der Beschwerde“ betiteltes Schreiben der Rechtsvertretung der BF vom 08.11.2023 ein, in welchem unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVwG vom 23.10.2023, GZ W114 2278743-1/2E, nunmehr als „Beschwerdeführer“, römisch 40 bezeichnet wurden. Inhaltlich wird dazu in diesem Schreiben ausgeführt, dass bei der „gegenständlichen Beschwerde“ (damit ist offensichtlich die Beschwerde vom 21.06.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19 gemeint) irrtümlich als
- Partei die XXXX genannt worden sei, obwohl stattdessen richtigerweise als Zweitbeschwerdeführerin XXXX hätte genannt sein sollen. Dies ergebe sich auch aus der letzten Zeile des Beschwerdeantrages, in dem XXXX und XXXX genannt worden wären. XXXX und XXXX seien Miteigentümer des Objektes XXXX habe sich im Verfahren auch – vertreten durch ihren Ehemann XXXX – gegen die Grenzfeststellung ausgesprochen.Inhaltlich wird dazu in diesem Schreiben ausgeführt, dass bei der „gegenständlichen Beschwerde“ (damit ist offensichtlich die Beschwerde vom 21.06.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19 gemeint) irrtümlich als
- Partei die römisch 40 genannt worden sei, obwohl stattdessen richtigerweise als Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 hätte genannt sein sollen. Dies ergebe sich auch aus der letzten Zeile des Beschwerdeantrages, in dem römisch 40 und römisch 40 genannt worden wären. römisch 40 und römisch 40 seien Miteigentümer des Objektes römisch 40 habe sich im Verfahren auch – vertreten durch ihren Ehemann römisch 40 – gegen die Grenzfeststellung ausgesprochen. Auch aus dem Beschwerdeantrag im Punkt
- ergebe sich, dass als Beschwerdeführer XXXX und XXXX genannt seien und diese in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer aufgefordert werden sollten, binnen 6 Wochen ein entsprechendes Verfahren anhängig zu machen.Auch aus dem Beschwerdeantrag im Punkt
- ergebe sich, dass als Beschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 genannt seien und diese in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer aufgefordert werden sollten, binnen 6 Wochen ein entsprechendes Verfahren anhängig zu machen. Es werde daher höflichst beantragt aufgrund des offensichtlichen Fehlers auf der ersten Seite des Schriftsatzes (vom 21.06.2023) die Parteibezeichnung dahingehend richtig zu stellen, dass Beschwerdeführer XXXX und Zweitbeschwerdeführerin XXXX seien. Es werde um Korrektur bzw. Berücksichtigung ersucht.Es werde daher höflichst beantragt aufgrund des offensichtlichen Fehlers auf der ersten Seite des Schriftsatzes (vom 21.06.2023) die Parteibezeichnung dahingehend richtig zu stellen, dass Beschwerdeführer römisch 40 und Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 seien. Es werde um Korrektur bzw. Berücksichtigung ersucht.
- Da nunmehr mit XXXX , eine weitere Partei des beim Vermessungsamt St. Pölten geführten Verwaltungsverfahrens den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, angefochten hat, wurde auch hinsichtlich der Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , im BVwG zur BVwG-Geschäftszahl 2281094-1 ein eigenes Beschwerdeverfahren eröffnet, welches ebenfalls gemäß der Geschäftsordnung des BVwG von der Gerichtsabteilung W114 zu entscheiden ist, eröffnet.
- Da nunmehr mit römisch 40 , eine weitere Partei des beim Vermessungsamt St. Pölten geführten Verwaltungsverfahrens den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, angefochten hat, wurde auch hinsichtlich der Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , im BVwG zur BVwG-Geschäftszahl 2281094-1 ein eigenes Beschwerdeverfahren eröffnet, welches ebenfalls gemäß der Geschäftsordnung des BVwG von der Gerichtsabteilung W114 zu entscheiden ist, eröffnet.
- Am 26.02.2024 fand im BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in welcher insbesondere der vom Vermessungsamt St. Pölten herangezogene Behelf in Form des Veränderungshinweises 5/1962 hinterfragt wurde. Dabei wurde vom Vermessungsamt St. Pölten auch bejaht, dass der im angefochtenen Bescheid vom Vermessungsamt St. Pölten angegebene Grenzverlauf, dem außer dem BF und seiner Ehefrau alle sonstigen betroffenen Eigentümer zugestimmt haben, sich aus diesem Veränderungshinweis 5/1962 ergibt. Darüber hinaus wurde allen anwesenden Parteien noch einmal Gelegenheit eingeräumt, ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Das Ermittlungsverfahren wurde geschlossen. Von der mündlichen Verkündung der Entscheidung wurde unter Hinweis auf § 29 Abs. 3 VwGVG Abstand genommen.
- Am 26.02.2024 fand im BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in welcher insbesondere der vom Vermessungsamt St. Pölten herangezogene Behelf in Form des Veränderungshinweises 5 aus 1962, hinterfragt wurde. Dabei wurde vom Vermessungsamt St. Pölten auch bejaht, dass der im angefochtenen Bescheid vom Vermessungsamt St. Pölten angegebene Grenzverlauf, dem außer dem BF und seiner Ehefrau alle sonstigen betroffenen Eigentümer zugestimmt haben, sich aus diesem Veränderungshinweis 5 aus 1962, ergibt. Darüber hinaus wurde allen anwesenden Parteien noch einmal Gelegenheit eingeräumt, ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Das Ermittlungsverfahren wurde geschlossen. Von der mündlichen Verkündung der Entscheidung wurde unter Hinweis auf Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG Abstand genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist ausschließlich die durch den Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX , erhobene Beschwerde vom 21.06.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19.1.
- Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist ausschließlich die durch den Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 , erhobene Beschwerde vom 21.06.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/
- Die durch die XXXX , vertreten durch XXXX erhobene Beschwerde vom 21.06.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19 wurde bereits mit Beschluss des BVwG vom 23.10.2023, GZ W114 2278743-1/2E, mangels Parteistellung bzw. mangels Aktivlegitimation zur Erhebung einer Beschwerde zurückgewiesen.Die durch die römisch 40 , vertreten durch römisch 40 erhobene Beschwerde vom 21.06.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19 wurde bereits mit Beschluss des BVwG vom 23.10.2023, GZ W114 2278743-1/2E, mangels Parteistellung bzw. mangels Aktivlegitimation zur Erhebung einer Beschwerde zurückgewiesen. Über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX erhobene Beschwerde vom 21.06.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19 wird parallel in einer gesonderten Entscheidung entschieden.Über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 erhobene Beschwerde vom 21.06.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19 wird parallel in einer gesonderten Entscheidung entschieden. 1.
- Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Miteigentümer an der Liegenschaft mit der Adresse XXXX in der Katastralgemeinde 19599 Unterwagram. Die Grundstücksnummer lautet 60/1.1.
- Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Miteigentümer an der Liegenschaft mit der Adresse römisch 40 in der Katastralgemeinde 19599 Unterwagram. Die Grundstücksnummer lautet 60/
- Gemäß aktuellem Grundbuchsauszug verfügt der BF über XXXX Anteile an dieser Liegenschaft. Die Liegenschaft befindet sich im Wohnungseigentum, wobei dem Beschwerdeführer das Wohnungseigentum an Block II W11 eingeräumt wurde. Damit ist er Eigentümer der sich auf dem Grundstück mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram befindlichen Wohnung im Block II W11.Gemäß aktuellem Grundbuchsauszug verfügt der BF über römisch 40 Anteile an dieser Liegenschaft. Die Liegenschaft befindet sich im Wohnungseigentum, wobei dem Beschwerdeführer das Wohnungseigentum an Block römisch zwei W11 eingeräumt wurde. Damit ist er Eigentümer der sich auf dem Grundstück mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram befindlichen Wohnung im Block römisch zwei W
- 1.
- Das Grundstück mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram und das Grundstück mit der GstNr. 60/2 KG 19599 Unterwagram haben einen gemeinsamen Grenzverlauf. 1.
- Der Beschwerdeführer als Miteigentümer des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram bzw. als Eigentümer der auf diesem Grundstück befindlichen Wohnung in Block II W11 ist gemäß § 24 VermG Partei des beim Vermessungsamt St. Pölten geführten Umwandlungsverfahrens, welches vom sachlich und örtlich zuständigen Vermessungsamt St. Pölten aufgrund des Antrages der Antragstellerin vom 23.01.2023, ihr Grundstück mit der GstNr. 60/2 KG 19599 Unterwagram vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umzuwandeln, geführt wird. 1.
- Der Beschwerdeführer als Miteigentümer des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram bzw. als Eigentümer der auf diesem Grundstück befindlichen Wohnung in Block römisch zwei W11 ist gemäß Paragraph 24, VermG Partei des beim Vermessungsamt St. Pölten geführten Umwandlungsverfahrens, welches vom sachlich und örtlich zuständigen Vermessungsamt St. Pölten aufgrund des Antrages der Antragstellerin vom 23.01.2023, ihr Grundstück mit der GstNr. 60/2 KG 19599 Unterwagram vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umzuwandeln, geführt wird. Als Partei des beim Vermessungsamt St. Pölten durchgeführten verfahrensgegenständlichen Umwandlungsverfahrens, dem auch die angefochtene Entscheidung als Partei des Verfahrens zugestellt wurde, ist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG auch zur Erhebung einer Beschwerde antragslegitimiert, zumal er auch in seiner Beschwerde behauptet hat, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Zudem ist eine solche Verletzung gegenüber dem Beschwerdeführer auch möglich (siehe dazu Kolonitz/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019), Rz 700 ff).Als Partei des beim Vermessungsamt St. Pölten durchgeführten verfahrensgegenständlichen Umwandlungsverfahrens, dem auch die angefochtene Entscheidung als Partei des Verfahrens zugestellt wurde, ist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auch zur Erhebung einer Beschwerde antragslegitimiert, zumal er auch in seiner Beschwerde behauptet hat, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Zudem ist eine solche Verletzung gegenüber dem Beschwerdeführer auch möglich (siehe dazu Kolonitz/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019), Rz 700 ff). 1.
- Im Verfahren zur Umwandlung des Grundstückes mit der Gst.Nr. 60/2 KG 19599 Unterwagram ist als Behelf der Veränderungshinweis 5/1962 zu berücksichtigen.1.
- Im Verfahren zur Umwandlung des Grundstückes mit der Gst.Nr. 60/2 KG 19599 Unterwagram ist als Behelf der Veränderungshinweis 5 aus 1962, zu berücksichtigen. 1.
- In der Grenzverhandlung am 27.04.2023 stimmten - außer dem Beschwerdeführer und seiner durch ihn vertretenen Ehefrau, XXXX , die grundbücherliche Eigentümerin der sich auf dem Grundstück mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram befindlichen Wohnung in Block II W12 ist – alle anderen geladenen und anwesenden Eigentümer der zu berücksichtigenden Grundstücke und Wohnungen bzw. auch die Miteigentümer des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram, denen keine bestimmte Wohnung in ihr Eigentum übertragen wurde, dem sich aufgrund des Veränderungshinweises 5/1962 sich ergebenden Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Grundstück mit der GstNr. 60/2 KG 19599 Unterwagram und dem Grundstück mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram zu. Damit behaupten außer dem BF und XXXX alle anderen Eigentümer den auf Grund des heranzuziehenden Veränderungshinweises 5/1962 sich aus diesem Behelf ergebenden Grenzverlauf.1.
- In der Grenzverhandlung am 27.04.2023 stimmten - außer dem Beschwerdeführer und seiner durch ihn vertretenen Ehefrau, römisch 40 , die grundbücherliche Eigentümerin der sich auf dem Grundstück mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram befindlichen Wohnung in Block römisch zwei W12 ist – alle anderen geladenen und anwesenden Eigentümer der zu berücksichtigenden Grundstücke und Wohnungen bzw. auch die Miteigentümer des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram, denen keine bestimmte Wohnung in ihr Eigentum übertragen wurde, dem sich aufgrund des Veränderungshinweises 5 aus 1962, sich ergebenden Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Grundstück mit der GstNr. 60/2 KG 19599 Unterwagram und dem Grundstück mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram zu. Damit behaupten außer dem BF und römisch 40 alle anderen Eigentümer den auf Grund des heranzuziehenden Veränderungshinweises 5 aus 1962, sich aus diesem Behelf ergebenden Grenzverlauf. 1.
- Der Beschwerdeführer als Miteigentümer des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram bzw. als Eigentümer der sich auf dem Grundstück mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram befindlichen Wohnung in Block II W11 und seine durch ihn vertretene Ehefrau, XXXX , als Miteigentümerin des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram bzw. als Eigentümerin der sich auf dem Grundstück mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram befindlichen Wohnung in Block II W12 haben in der Grenzverhandlung am 27.04.2023 einen vom - aufgrund des Veränderungshinweises 5/1962 sich ergebenden -Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Grundstück mit der GstNr. 60/2 KG 19599 Unterwagram und dem Grundstück mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram abweichenden Grenzverlauf behauptet.1.
- Der Beschwerdeführer als Miteigentümer des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram bzw. als Eigentümer der sich auf dem Grundstück mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram befindlichen Wohnung in Block römisch zwei W11 und seine durch ihn vertretene Ehefrau, römisch 40 , als Miteigentümerin des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram bzw. als Eigentümerin der sich auf dem Grundstück mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram befindlichen Wohnung in Block römisch zwei W12 haben in der Grenzverhandlung am 27.04.2023 einen vom - aufgrund des Veränderungshinweises 5 aus 1962, sich ergebenden -Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Grundstück mit der GstNr. 60/2 KG 19599 Unterwagram und dem Grundstück mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram abweichenden Grenzverlauf behauptet. 1.
- Die Eigentümer einigten sich in der Grenzverhandlung vom 27.04.2023 nicht über den Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Grundstück mit der GstNr. 60/2 KG 19599 Unterwagram und dem Grundstück mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram. 1.
- Nach Kenntnisstand des erkennenden Gerichtes ist noch kein gerichtliches Verfahren hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen dem umzuwandelnden Grundstück mit der GstNr. 60/2 KG 19599 Unterwagram und dem Grundstück mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram anhängig. 1.
- Dem Beschwerdeführer wurde rechtswirksam am 13.06.2023 durch eine persönliche Übernahme durch eine Arbeitnehmerin seiner Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin XXXX der Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19, zugestellt.1.
- Dem Beschwerdeführer wurde rechtswirksam am 13.06.2023 durch eine persönliche Übernahme durch eine Arbeitnehmerin seiner Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin römisch 40 der Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19, zugestellt. Mit dieser Übernahme begann auch die in diesem Bescheid rechtskonform mitgeteilte vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde zu laufen, die mit Ablauf des 11.07.2023 um 24:00 Uhr endete. 1.
- Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat auch in seinem Namen mit Schriftsatz vom 21.06.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19, Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde – soweit es den Beschwerdeführer betrifft – ordnungsgemäß und rechtzeitig eingebracht; sie ist zulässig.
- Beweiswürdigung: Der wiedergegebene Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den, vom Vermessungsamt St. Pölten dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens bzw. einer Einschau in das Hauptbuch des Grundbuches der Republik Österreich. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Vermessungsgesetz (VermG) sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Vermessungsgesetz (VermG) sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Aus § 3 Abs. 3 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des BVwG zur verfahrensgegenständlichen Entscheidung.Aus Paragraph 3, Absatz 3, VermG ergibt sich die Zuständigkeit des BVwG zur verfahrensgegenständlichen Entscheidung. 3.
- Rechtsgrundlagen: Das Bundesgesetzes vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), BGBl. Nr. 306/1968, idF BGBl. I Nr. 116/2022, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetzes vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Neuanlegung des Grenzkatasters § 15.
(1)Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgtParagraph 15,
(1)Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt
- durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder
- durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung Paragraphen 16 bis 20) oder
- durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).
- durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung Paragraphen 21 bis 32). […]“„§
- Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt[…]“, „§
- Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt
- auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
- auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,
- auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),
- auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (Paragraph 34, Absatz eins,),
- auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
- auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind oder
- von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41.“„§ 18a.
(1)Sind bei Anträgen gemäß § 17 Z 1 nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.5. von Amts wegen im Falle des Paragraph 18 a, Absatz 2 und der Paragraphen 19 und 41,, „§ 18a.
(1)Sind bei Anträgen gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß Paragraph 43, Absatz 6, beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.
(2)Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 Abs. 1 sind anzuwenden.
(2)Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 28 Absatz eins, sind anzuwenden. […]“„§
- Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.“[…]“, „§
- Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.“ „§ 25.
(1)In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.„§ 25.
(1)In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.
(2)Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Lässt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.
(3)Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.
(3)Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Absatz 2, eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.
(4)Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.
(4)Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Absatz 2, einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den Paragraphen 850, ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen (Paragraph 851, Absatz 2, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.
(5)Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.
(5)Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Absatz 2, nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.
(6)Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.“
(6)Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes: Vorweg wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass es mangels Vorliegens einer entsprechenden rechtlichen Grundlage sowohl einem Vermessungsamt oder dem BVwG als Beschwerdeinstanz in Angelegenheiten des Vermessungsrechts nicht erlaubt ist, ohne Zustimmung aller von einer Grenzfestsetzung betroffenen Eigentümer oder aufgrund einer entsprechenden, allfällige fehlende Zustimmungserklärungen ersetzenden, zivilgerichtlichen Entscheidung eine Grenze zwischen zwei aneinandergrenzenden Grundstücke festzulegen. Eine derartige Kompetenz würde vermutlich wegen eines Eingriffes in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Eigentumsfreiheit auch einer verfassungsrechtlichen Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof nicht Stand halten. Daher konnte dem unter Antragspunkt 1) der Beschwerde gestellten Begehren nicht stattgegeben werden. In der gegenständlichen Angelegenheit einigten die Eigentümer sich auch in der vom Vermessungsamt St. Pölten gemäß § 18a VermG durchgeführten Grenzverhandlung nicht auf einen gemeinsamen Grenzverlauf. Gegenständlich nunmehr ist strittig, ob der Beschwerdeführer, der einen abweichenden Grenzverlauf behauptet, Eigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 VermG ist, und damit in weiterer Folge gemäß § 25 Abs. 2 VermG vom Vermessungsamt St. Pölten allein oder mit anderen Eigentümern, die ebenfalls einen abweichenden Grenzverlauf behaupten, aufzufordern ist bzw. aufzufordern sind, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, oder ob nur die Gemeinschaft aller Miteigentümer, der der BF angehört, gemeinsam aufzufordern sind, ein derartiges gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.In der gegenständlichen Angelegenheit einigten die Eigentümer sich auch in der vom Vermessungsamt St. Pölten gemäß Paragraph 18 a, VermG durchgeführten Grenzverhandlung nicht auf einen gemeinsamen Grenzverlauf. Gegenständlich nunmehr ist strittig, ob der Beschwerdeführer, der einen abweichenden Grenzverlauf behauptet, Eigentümer im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, VermG ist, und damit in weiterer Folge gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG vom Vermessungsamt St. Pölten allein oder mit anderen Eigentümern, die ebenfalls einen abweichenden Grenzverlauf behaupten, aufzufordern ist bzw. aufzufordern sind, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, oder ob nur die Gemeinschaft aller Miteigentümer, der der BF angehört, gemeinsam aufzufordern sind, ein derartiges gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. In der sehr knapp gehaltenen Begründung der angefochtenen Entscheidung weist das Vermessungsamt St. Pölten darauf hin, dass der Beschwerdeführer und XXXX Miteigentümer des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram seien. Daraus folgert die belangte Behörde, ohne diese Entscheidung im Weiteren nachvollziehbar zu begründen, dass „daher“ alle Miteigentümer/innen des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram gemäß § 25 Abs. 2 VermG aufzufordern seien, gemeinsam binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Damit entscheidet die belangte Behörde, dass in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit offensichtlich, dass ein einzelner Miteigentümer eines Grundstückes, das sich im Eigentum mehrerer Miteigentümer befindet, nicht Eigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 VermG ist.In der sehr knapp gehaltenen Begründung der angefochtenen Entscheidung weist das Vermessungsamt St. Pölten darauf hin, dass der Beschwerdeführer und römisch 40 Miteigentümer des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram seien. Daraus folgert die belangte Behörde, ohne diese Entscheidung im Weiteren nachvollziehbar zu begründen, dass „daher“ alle Miteigentümer/innen des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG aufzufordern seien, gemeinsam binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Damit entscheidet die belangte Behörde, dass in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit offensichtlich, dass ein einzelner Miteigentümer eines Grundstückes, das sich im Eigentum mehrerer Miteigentümer befindet, nicht Eigentümer im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, VermG ist. Dass in der gegenständlichen Angelegenheit darüber hinaus sich das Grundstück mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram im Wohnungseigentum befindet und dem Beschwerdeführer und auch XXXX jeweils eine bestimmte Wohnung, nämlich die beiden Wohnungen im Block II W11 und W12 als Wohnungseigentum zugewiesen wurden, und somit sowohl der Beschwerdeführer hinsichtlich der Wohnung im Block II W11 und XXXX hinsichtlich der Wohnung im Block II W12 das Recht des Wohnungseigentums, d.h. das Recht darüber – ohne eine Zustimmung von anderen Miteigentümern einzuholen zu müssen, frei (abgesehen von einem grundbücherlich eingetragenen Veräußerungsverbot, dem die Wohnung im Block II W12 unterliegt) verfügen können, scheint die belangte Behörde offensichtlich als nicht erwähnenswert zu betrachten. Auch Wohnungseigentum ist Eigentum! Eine Grenzverschiebung bzw. eine Grenzänderung des Grundstückes, auf dem sich eine im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Wohnung befindet, kann dazu führen, dass es für ihn als Eigentümer dieser Wohnung auch zu einer Veränderung des Wertes dieser Wohnung kommen kann. Der BF hat damit als Wohnungseigentümer auch ein Interesse daran, sich in einem Verfahren, bei dem die Grenzen jenes Grundstückes, auf dem sich seine in seinem Eigentum stehende Wohnung befindet, zum ersten Mal rechtsverbindlich fixiert werden, als Eigentümer seiner Wohnung im Block II W11 und zur Wahrung seines Eigentumsrechts an seiner Wohnung im Block II W11 sich einzubringen, sich zu äußern und allenfalls auch ein Rechtsmittel gegen eine – nach seiner Ansicht nach – falsche Grenzfestlegung im Grenzkataster zu ergreifen. Nichts Anderes sieht auch die in der gegenständlichen Angelegenheit heranzuziehende Bestimmung des § 25 Abs. 2 VermG vor. § 25 Abs. 2 VermG stellt ebenfalls auf den zivilrechtlichen Eigentümer ab, ohne diesbezüglich diesen zivilrechtlichen Eigentümerbegriff materiellrechtlich einzuschränken. Dass in der gegenständlichen Angelegenheit darüber hinaus sich das Grundstück mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram im Wohnungseigentum befindet und dem Beschwerdeführer und auch römisch 40 jeweils eine bestimmte Wohnung, nämlich die beiden Wohnungen im Block römisch zwei W11 und W12 als Wohnungseigentum zugewiesen wurden, und somit sowohl der Beschwerdeführer hinsichtlich der Wohnung im Block römisch zwei W11 und römisch 40 hinsichtlich der Wohnung im Block römisch zwei W12 das Recht des Wohnungseigentums, d.h. das Recht darüber – ohne eine Zustimmung von anderen Miteigentümern einzuholen zu müssen, frei (abgesehen von einem grundbücherlich eingetragenen Veräußerungsverbot, dem die Wohnung im Block römisch zwei W12 unterliegt) verfügen können, scheint die belangte Behörde offensichtlich als nicht erwähnenswert zu betrachten. Auch Wohnungseigentum ist Eigentum! Eine Grenzverschiebung bzw. eine Grenzänderung des Grundstückes, auf dem sich eine im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Wohnung befindet, kann dazu führen, dass es für ihn als Eigentümer dieser Wohnung auch zu einer Veränderung des Wertes dieser Wohnung kommen kann. Der BF hat damit als Wohnungseigentümer auch ein Interesse daran, sich in einem Verfahren, bei dem die Grenzen jenes Grundstückes, auf dem sich seine in seinem Eigentum stehende Wohnung befindet, zum ersten Mal rechtsverbindlich fixiert werden, als Eigentümer seiner Wohnung im Block römisch zwei W11 und zur Wahrung seines Eigentumsrechts an seiner Wohnung im Block römisch zwei W11 sich einzubringen, sich zu äußern und allenfalls auch ein Rechtsmittel gegen eine – nach seiner Ansicht nach – falsche Grenzfestlegung im Grenzkataster zu ergreifen. Nichts Anderes sieht auch die in der gegenständlichen Angelegenheit heranzuziehende Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, VermG vor. Paragraph 25, Absatz 2, VermG stellt ebenfalls auf den zivilrechtlichen Eigentümer ab, ohne diesbezüglich diesen zivilrechtlichen Eigentümerbegriff materiellrechtlich einzuschränken. In diesem Zusammenhang erlaubt sich das erkennende Gericht auch auf die herrschende Auffassung zur Frage der Aktivlegitimation in Grundstücksstreitigkeiten in der zivilrechtlichen Lehre hinzuweisen. In der Zivilrechtslehre wird einhellig die Auffassung vertreten, dass in allen Grenzstreitigkeiten gemäß § 850 ff ABGB Nachbarn sowohl aktiv- als auch passivlegitimiert sind. Darunter seien nach herrschender Auffassung jedenfalls die bücherlichen und außerbücherlichen Eigentümer der aneinandergrenzenden Grundstücke zu verstehen. Auch Miteigentümer seien zur Wahrung sowohl ihres Anteils bzw. des Gesamtrechts anspruchsberechtigte Nachbarn im Sinne der §§ 850 ff ABGB (siehe dazu Schmid/Schmid in Großkommentar zum ABGB, Klang-Kommentar, § 850, Rz 10 oder Rummel, ABGB4, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, Teil 5, § 850, Rz 3 bzw. Egglmeier-Schmolke in Schwimann/Kodek, ABGB-Praxiskommentar, Band 4, § 850, Rz 5).In diesem Zusammenhang erlaubt sich das erkennende Gericht auch auf die herrschende Auffassung zur Frage der Aktivlegitimation in Grundstücksstreitigkeiten in der zivilrechtlichen Lehre hinzuweisen. In der Zivilrechtslehre wird einhellig die Auffassung vertreten, dass in allen Grenzstreitigkeiten gemäß Paragraph 850, ff ABGB Nachbarn sowohl aktiv- als auch passivlegitimiert sind. Darunter seien nach herrschender Auffassung jedenfalls die bücherlichen und außerbücherlichen Eigentümer der aneinandergrenzenden Grundstücke zu verstehen. Auch Miteigentümer seien zur Wahrung sowohl ihres Anteils bzw. des Gesamtrechts anspruchsberechtigte Nachbarn im Sinne der Paragraphen 850, ff ABGB (siehe dazu Schmid/Schmid in Großkommentar zum ABGB, Klang-Kommentar, Paragraph 850,, Rz 10 oder Rummel, ABGB4, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, Teil 5, Paragraph 850,, Rz 3 bzw. Egglmeier-Schmolke in Schwimann/Kodek, ABGB-Praxiskommentar, Band 4, Paragraph 850,, Rz 5). Wenn von der Rechtsvertretung der Antragstellerin darauf hingewiesen wird, dass in der gegenständlichen Angelegenheit die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 idF BGBl. I Nr. 222/2021 anzuwenden wären, und in der gegenständlichen Angelegenheit eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung im Sinne des § 29 WEG 2002 vorliegen würde, wird darauf hingewiesen, dass der OGH in der Vergangenheit bereits mehrfach zum nicht mehr in Kraft befindlichen aber durchaus vergleichbaren WEG 1997 entschieden hat, dass die Frage, ob den jeweiligen Eigentümern (Miteigentümern) einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer einer Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht, für sich keine Geschäftsführungshandlung betrifft und somit keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinne des § 13c WEG 1997 ist (vgl. OGH 10.06.1997, 5 Ob 230/97b oder OGH 20.11.2002, 5 Ob 268/02a).Wenn von der Rechtsvertretung der Antragstellerin darauf hingewiesen wird, dass in der gegenständlichen Angelegenheit die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2021, anzuwenden wären, und in der gegenständlichen Angelegenheit eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung im Sinne des Paragraph 29, WEG 2002 vorliegen würde, wird darauf hingewiesen, dass der OGH in der Vergangenheit bereits mehrfach zum nicht mehr in Kraft befindlichen aber durchaus vergleichbaren WEG 1997 entschieden hat, dass die Frage, ob den jeweiligen Eigentümern (Miteigentümern) einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer einer Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht, für sich keine Geschäftsführungshandlung betrifft und somit keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinne des Paragraph 13 c, WEG 1997 ist vergleiche OGH 10.06.1997, 5 Ob 230/97b oder OGH 20.11.2002, 5 Ob 268/02a). Unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer und XXXX zustehenden Eigentumsrechte und den Umstand berücksichtigend, dass die anderen Miteigentümer des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram keinen abweichenden Grenzverlauf behauptet haben, hätte das Vermessungsamt St. Pölten nur den Beschwerdeführer und XXXX als Eigentümer, die behaupten, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund des Veränderungshinweises 5/1962 ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, auffordern müssen, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Die angefochtene Entscheidung war somit entsprechend abzuändern.Unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer und römisch 40 zustehenden Eigentumsrechte und den Umstand berücksichtigend, dass die anderen Miteigentümer des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram keinen abweichenden Grenzverlauf behauptet haben, hätte das Vermessungsamt St. Pölten nur den Beschwerdeführer und römisch 40 als Eigentümer, die behaupten, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund des Veränderungshinweises 5 aus 1962, ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, auffordern müssen, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Die angefochtene Entscheidung war somit entsprechend abzuändern. Wenn das Vermessungsamt im an das BVwG gerichteten Begleitschreiben vom 29.09.2023 hinsichtlich der von ihm in der gegenständlichen Angelegenheit auf die vom BVwG vom 23.04.2020, W131 2162151-1/26E, bezieht, so wird vom BVwG darauf hingewiesen, dass es sich diesbezüglich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Eine ständige Rechtsprechung des BVwG bzw. der Höchstgerichte kann daraus nicht abgeleitet werden. Sofern in der Beschwerde ein Ersatz der Kosten des Verfahrens begehrt wird, wird darauf hingewiesen, dass die anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen einen Kostenersatzzuspruch nicht vorsehen.
- Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Rechtsfrage, ob - wenn in einem vermessungsrechtlichen Umwandlungsverfahren ein einzelner Miteigentümer eines benachbarten Grundstückes keine Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG zu einem gemeinsamen Grenzverlauf erteilt – gemäß § 25 Abs. 2 VermG der einzelne Miteigentümer oder die Gemeinschaft aller Miteigentümer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Zur Rechtsfrage, ob - wenn in einem vermessungsrechtlichen Umwandlungsverfahren ein einzelner Miteigentümer eines benachbarten Grundstückes keine Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG zu einem gemeinsamen Grenzverlauf erteilt – gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG der einzelne Miteigentümer oder die Gemeinschaft aller Miteigentümer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. In Anbetracht sehr vieler in der Republik Österreich im Miteigentum stehender Grundstücke und unter Berücksichtigung, dass eine Umwandlung eines Grundstückes zur Rechtssicherheit der Grundstücksgrenze wesentlich beiträgt, ist zu erwarten, dass sich diese Rechtsfragen in Zukunft auch bei einer Vielzahl von ident gelagerten Verwaltungsverfahren stellen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W114.2278743.2.00