RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2024 GeschäftszahlW114 2281094-1 Spruch, W114 2281094-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die XXXX im Weiteren: Antragstellerin, als Eigentümerin des Grundstückes mit der Grundstücksnummer (GstNr.) 60/2 KG 19599 Unterwagram, stellte am 23.01.2023 einen Antrag, dieses Grundstück vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umzuwandeln.
- Die römisch 40 im Weiteren: Antragstellerin, als Eigentümerin des Grundstückes mit der Grundstücksnummer (GstNr.) 60/2 KG 19599 Unterwagram, stellte am 23.01.2023 einen Antrag, dieses Grundstück vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umzuwandeln.
- Am 27.04.2023 fand dazu unter Leitung des Vermessungsamtes St. Pölten eine Grenzverhandlung statt. Zu dieser Verhandlung wurden die Antragstellerin, die Stadt St. Pölten als Eigentümerin des an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstückes mit der GstNr. 56/3 KG 19599 Unterwagram sowie alle 26 Miteigentümer des ebenfalls an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram geladen.
- An dieser Grenzverhandlung nahmen neben einer Vertreterin der Antragstellerin auch 17 der 26 Miteigentümer des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram, darunter auch XXXX , teil. XXXX vertrat bei dieser Grenzverhandlung auch seine Ehefrau XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, die ihrerseits ebenfalls Miteigentümerin des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram ist.
- An dieser Grenzverhandlung nahmen neben einer Vertreterin der Antragstellerin auch 17 der 26 Miteigentümer des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram, darunter auch römisch 40 , teil. römisch 40 vertrat bei dieser Grenzverhandlung auch seine Ehefrau römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, die ihrerseits ebenfalls Miteigentümerin des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram ist. Im Zuge der Vorbereitung der Grenzverhandlung wurden vom Verhandlungsleiter der sich aus dem Grundsteuerkataster ergebende Grenzverlauf und der zu berücksichtigende Veränderungshinweis 5/1962 in eine planliche Skizze übertragen und die entsprechenden Koordinaten der Grenzpunkte messtechnisch ermittelt.Im Zuge der Vorbereitung der Grenzverhandlung wurden vom Verhandlungsleiter der sich aus dem Grundsteuerkataster ergebende Grenzverlauf und der zu berücksichtigende Veränderungshinweis 5 aus 1962, in eine planliche Skizze übertragen und die entsprechenden Koordinaten der Grenzpunkte messtechnisch ermittelt. In der Grenzverhandlung brachte der Verhandlungsleiter den erschienen Grundstückseigentümern nicht nur den Veränderungshinweis 5/1962 zur Kenntnis, sondern zeigte allen anwesenden Grundstückseigentümern darüber hinaus auch die sich nach Berücksichtigung des Veränderungshinweises 5/1962 ergebenden Grenzpunkte des Grundstückes mit der GstNr. 60/2 KG 19599 Unterwagram in der Natur.In der Grenzverhandlung brachte der Verhandlungsleiter den erschienen Grundstückseigentümern nicht nur den Veränderungshinweis 5 aus 1962, zur Kenntnis, sondern zeigte allen anwesenden Grundstückseigentümern darüber hinaus auch die sich nach Berücksichtigung des Veränderungshinweises 5 aus 1962, ergebenden Grenzpunkte des Grundstückes mit der GstNr. 60/2 KG 19599 Unterwagram in der Natur. Außer XXXX und der durch ihn vertretenen Beschwerdeführerin einigten sich alle anderen erschienenen Grundstückseigentümer auf den sich aufgrund des Veränderungshinweises 5/1962 ergebenden Grenzverlauf. Außer römisch 40 und der durch ihn vertretenen Beschwerdeführerin einigten sich alle anderen erschienenen Grundstückseigentümer auf den sich aufgrund des Veränderungshinweises 5 aus 1962, ergebenden Grenzverlauf. Dieser Grenzverlauf sollte sich ausgehend vom Grenzpunkt 6340 im Uhrzeigersinn durch eine jeweils geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 6340 - 6341 - 6342 - 6343NEU - 6344 - VA53 - VA39 - 6352 und zurück zu Grenzpunkt 6340 ergeben. XXXX und die durch ihn vertretene Beschwerdeführerin behaupteten demgegenüber einen davon abweichenden Grenzverlauf. Demnach laufe die Grundstücksgrenze des umzuwandelnden Grundstückes ebenfalls ausgehend vom Grenzpunkt 6340 im Uhrzeigersinn durch eine jeweils geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 6340 - 6341 - TH1 - TH2 - TH3 - TH4 - TH5 - 6352 und zurück zu Grenzpunkt
- römisch 40 und die durch ihn vertretene Beschwerdeführerin behaupteten demgegenüber einen davon abweichenden Grenzverlauf. Demnach laufe die Grundstücksgrenze des umzuwandelnden Grundstückes ebenfalls ausgehend vom Grenzpunkt 6340 im Uhrzeigersinn durch eine jeweils geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 6340 - 6341 - TH1 - TH2 - TH3 - TH4 - TH5 - 6352 und zurück zu Grenzpunkt
- Die lagegenauen Koordinaten von allen angeführten Grenzpunkte sind einem Koordinatenverzeichnis, das sich ebenfalls auf der vom Verhandlungsleiter angefertigten Grenzverhandlungsskizze vom 27.04.2023 befindet, zu entnehmen.
- Berücksichtigend, dass sich im vom Vermessungsamt St. Pölten geführten Verwaltungsverfahren die Grundstückseigentümer nicht auf einen gemeinsamen Grenzverlauf geeinigt haben, wurden mit Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19, „die Miteigentümer des Grundstücks 60/1 (KG 19599 Unterwagram) aufgefordert, gemeinsam binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.“ Der Gerichtsverweis – so das Vermessungsamt St. Pölten konkretisierend – beziehe sich auf den Grenzverlauf zwischen dem Grundstück 60/1 zum Grundstück 60/2, alle KG 19599 Unterwagram, von Grenzpunkt (GP) 6341 (HE) zu GP 6342 (BZ) zu GP 6343NEU (BZ) zu GP 6344 (BZ) zu GP VA53 (HE) zu GP VA39 (BZ) bis zu GP 6352 (HE). Die Benennung entspreche der Grenzverhandlungsniederschrift sowie der Aufnahme vom 27.04.2023.
- Berücksichtigend, dass sich im vom Vermessungsamt St. Pölten geführten Verwaltungsverfahren die Grundstückseigentümer nicht auf einen gemeinsamen Grenzverlauf geeinigt haben, wurden mit Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19, „die Miteigentümer des Grundstücks 60/1 (KG 19599 Unterwagram) aufgefordert, gemeinsam binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.“ Der Gerichtsverweis – so das Vermessungsamt St. Pölten konkretisierend – beziehe sich auf den Grenzverlauf zwischen dem Grundstück 60/1 zum Grundstück 60/2, alle KG 19599 Unterwagram, von Grenzpunkt Gesetzgebungsperiode 6341 (HE) zu Gesetzgebungsperiode 6342 (BZ) zu Gesetzgebungsperiode 6343NEU (BZ) zu Gesetzgebungsperiode 6344 (BZ) zu Gesetzgebungsperiode VA53 (HE) zu Gesetzgebungsperiode VA39 (BZ) bis zu Gesetzgebungsperiode 6352 (HE). Die Benennung entspreche der Grenzverhandlungsniederschrift sowie der Aufnahme vom 27.04.
- Begründend verwies das Vermessungsamt St. Pölten dabei auf § 25 VermG.Begründend verwies das Vermessungsamt St. Pölten dabei auf Paragraph 25, VermG.
- Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin sowie allen 26 Miteigentümern des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram zugestellt. Damit wurde dieser Bescheid insbesondere auch an die Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX , als auch gesondert auch an XXXX vertreten durch XXXX , am 13.06.2023 durch persönliche Übernahme durch eine Arbeitnehmerin von XXXX zugestellt.
- Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin sowie allen 26 Miteigentümern des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram zugestellt. Damit wurde dieser Bescheid insbesondere auch an die Beschwerdeführerin, vertreten durch römisch 40 , als auch gesondert auch an römisch 40 vertreten durch römisch 40 , am 13.06.2023 durch persönliche Übernahme durch eine Arbeitnehmerin von römisch 40 zugestellt.
- Mit Schriftsatz vom 21.06.2023, übermittelt mit E-Mail am 22.06.2023 an das Vermessungsamt St. Pölten, haben „
- XXXX und
- XXXX , beide vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19, Beschwerde erhoben.
- Mit Schriftsatz vom 21.06.2023, übermittelt mit E-Mail am 22.06.2023 an das Vermessungsamt St. Pölten, haben „
- römisch 40 und
- römisch 40 , beide vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19, Beschwerde erhoben. Auf der ersten Seite dieses Schriftsatzes werden als Beschwerdeführer „
- XXXX “ und „
- XXXX “ genannt.Auf der ersten Seite dieses Schriftsatzes werden als Beschwerdeführer „
- römisch 40 “ und „
- römisch 40 “ genannt. Dieser Schriftsatz, der aus vier Seiten besteht, enthält auf seiner vierten Seite das Beschwerdebegehren, das aus vier Punkten besteht. Im zweiten Punkt dieses Begehrens wird in eventu beantragt, dass der angefochtene Bescheid abgeändert werden möge, dass nicht alle Miteigentümer des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram gemeinsam, sondern XXXX in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer aufgefordert werden sollten, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.Dieser Schriftsatz, der aus vier Seiten besteht, enthält auf seiner vierten Seite das Beschwerdebegehren, das aus vier Punkten besteht. Im zweiten Punkt dieses Begehrens wird in eventu beantragt, dass der angefochtene Bescheid abgeändert werden möge, dass nicht alle Miteigentümer des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram gemeinsam, sondern römisch 40 in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer aufgefordert werden sollten, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Dieser Schriftsatz endet auf der vierten Seite mit folgendem Hinweis bzw. folgender Fertigung:„ XXXX Dieser Schriftsatz endet auf der vierten Seite mit folgendem Hinweis bzw. folgender Fertigung:, „ römisch 40 “
- Mit Begleitschreiben des Vermessungsamtes St. Pölten vom 09.09.2023, GZ. 2023-0.702.536, wurden am 29.09.2023 diese Beschwerde, der angefochtene Bescheid sowie Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.
- Nachdem die Beschwerdeverfahren der beiden auf der ersten Seite des Schriftsatzes vom 21.06.2023 benannten Beschwerdeführer einen unterschiedlichen Ausgang haben können, wurden vom BVwG zwei Beschwerdeverfahren zu zwei verschiedenen BVwG-Geschäftszahlen angelegt. Hinsichtlich der Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19, wurde unter der BVwG-Geschäftszahl 2278743-2 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Hinsichtlich der Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19, wurde unter der BVwG-Geschäftszahl 2278743-2 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Hinsichtlich der Beschwerde der „ XXXX “, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19, wurde unter der BVwG-Geschäftszahl 2278743-1 ein eigenes Beschwerdeverfahren eröffnet. Beide Beschwerdeverfahren wurden entsprechend der Geschäftsverteilung des BVwG der Gerichtsabteilung W114 zugewiesen.Hinsichtlich der Beschwerde der „ römisch 40 “, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19, wurde unter der BVwG-Geschäftszahl 2278743-1 ein eigenes Beschwerdeverfahren eröffnet. Beide Beschwerdeverfahren wurden entsprechend der Geschäftsverteilung des BVwG der Gerichtsabteilung W114 zugewiesen.
- Mit Beschluss des BVwG vom 23.10.2023, GZ W114 2278743-1/2E, wurde die Beschwerde der „ XXXX “, vertreten durch XXXX , vom 21.06.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, mangels Parteistellung bzw. mangels Aktivlegitimation zur Erhebung einer Beschwerde zurückgewiesen.
- Mit Beschluss des BVwG vom 23.10.2023, GZ W114 2278743-1/2E, wurde die Beschwerde der „ römisch 40 “, vertreten durch römisch 40 , vom 21.06.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, mangels Parteistellung bzw. mangels Aktivlegitimation zur Erhebung einer Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des BVwG wurde weder eine Revision beim VwGH, noch eine Beschwerde beim VfGH eingebracht. Viel mehr hat die Rechtsvertretung von XXXX in einem Schreiben vom 23.11.2023 selbst ausgeführt, dass der „ XXXX “ „in gegenständlichem Verfahren“ natürlich in keinster Weise mangels grundbücherlichen Eigentums Parteistellung zukomme“.Gegen diese Entscheidung des BVwG wurde weder eine Revision beim VwGH, noch eine Beschwerde beim VfGH eingebracht. Viel mehr hat die Rechtsvertretung von römisch 40 in einem Schreiben vom 23.11.2023 selbst ausgeführt, dass der „ römisch 40 “ „in gegenständlichem Verfahren“ natürlich in keinster Weise mangels grundbücherlichen Eigentums Parteistellung zukomme“.
- Am 10.11.2023 langte mit E-Mail ein mit „Verbesserung der Beschwerde“ betiteltes Schreiben der Rechtsvertretung der BF vom 08.11.2023 ein, in welchem unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVwG vom 23.10.2023, GZ W114 2278743-1/2E, nunmehr als „Beschwerdeführer“ XXXX
- Am 10.11.2023 langte mit E-Mail ein mit „Verbesserung der Beschwerde“ betiteltes Schreiben der Rechtsvertretung der BF vom 08.11.2023 ein, in welchem unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVwG vom 23.10.2023, GZ W114 2278743-1/2E, nunmehr als „Beschwerdeführer“, römisch 40 bezeichnet wurden. Inhaltlich wird dazu in diesem Schreiben ausgeführt, dass bei der „gegenständlichen Beschwerde“ (damit ist offensichtlich die Beschwerde vom 21.06.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19 gemeint) irrtümlich als
- Partei die XXXX genannt worden sei, obwohl stattdessen richtigerweise als Zweitbeschwerdeführerin XXXX hätte genannt sein sollen. Dies ergebe sich auch aus der letzten Zeile des Beschwerdeantrages, in dem XXXX genannt worden wären. XXXX seien Miteigentümer des Objektes XXXX . XXXX habe sich im Verfahren auch – vertreten durch ihren Ehemann XXXX – gegen die Grenzfeststellung ausgesprochen.Inhaltlich wird dazu in diesem Schreiben ausgeführt, dass bei der „gegenständlichen Beschwerde“ (damit ist offensichtlich die Beschwerde vom 21.06.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19 gemeint) irrtümlich als
- Partei die römisch 40 genannt worden sei, obwohl stattdessen richtigerweise als Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 hätte genannt sein sollen. Dies ergebe sich auch aus der letzten Zeile des Beschwerdeantrages, in dem römisch 40 genannt worden wären. römisch 40 seien Miteigentümer des Objektes römisch 40 . römisch 40 habe sich im Verfahren auch – vertreten durch ihren Ehemann römisch 40 – gegen die Grenzfeststellung ausgesprochen. Auch aus dem Beschwerdeantrag im Punkt
- ergebe sich, dass als Beschwerdeführer XXXX genannt seien und diese in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer aufgefordert werden sollten, binnen 6 Wochen ein entsprechendes Verfahren anhängig zu machen.Auch aus dem Beschwerdeantrag im Punkt
- ergebe sich, dass als Beschwerdeführer römisch 40 genannt seien und diese in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer aufgefordert werden sollten, binnen 6 Wochen ein entsprechendes Verfahren anhängig zu machen. Es werde daher höflichst beantragt aufgrund des offensichtlichen Fehlers auf der ersten Seite des Schriftsatzes (vom 21.06.2023) die Parteibezeichnung dahingehend richtig zu stellen, dass Beschwerdeführer XXXX und Zweitbeschwerdeführerin XXXX seien. Es werde um Korrektur bzw. Berücksichtigung ersucht.Es werde daher höflichst beantragt aufgrund des offensichtlichen Fehlers auf der ersten Seite des Schriftsatzes (vom 21.06.2023) die Parteibezeichnung dahingehend richtig zu stellen, dass Beschwerdeführer römisch 40 und Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 seien. Es werde um Korrektur bzw. Berücksichtigung ersucht.
- Da nunmehr mit XXXX , eine weitere Partei des beim Vermessungsamt St. Pölten geführten Verwaltungsverfahrens den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, angefochten hat, wurde auch hinsichtlich der Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX im BVwG zur BVwG-Geschäftszahl 2281094-1 ein eigenes Beschwerdeverfahren eröffnet, welches ebenfalls gemäß der Geschäftsordnung des BVwG von der Gerichtsabteilung W114 zu entscheiden ist, eröffnet.
- Da nunmehr mit römisch 40 , eine weitere Partei des beim Vermessungsamt St. Pölten geführten Verwaltungsverfahrens den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, angefochten hat, wurde auch hinsichtlich der Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 im BVwG zur BVwG-Geschäftszahl 2281094-1 ein eigenes Beschwerdeverfahren eröffnet, welches ebenfalls gemäß der Geschäftsordnung des BVwG von der Gerichtsabteilung W114 zu entscheiden ist, eröffnet.
- Das BVwG hatte Zweifel, ob die zweimalige namentliche Erwähnung von XXXX auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 21.06.2023 dazu führt, dass damit bereits auch XXXX aufgrund dieses Schriftsatzes vom 21.06.2023 als Beschwerdeführerin zu qualifizieren ist, oder ob erst die ausdrückliche Bezeichnung von XXXX als Beschwerdeführerin im Schreiben vom 08.11.2023 dazu führt, dass auch XXXX rechtskonform eine Beschwerde erhoben hat. Im zweiten Fall wäre – so die damalige Überlegung des BVwG – diese Beschwerde wahrscheinlich als verspätet zurückzuweisen.
- Das BVwG hatte Zweifel, ob die zweimalige namentliche Erwähnung von römisch 40 auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 21.06.2023 dazu führt, dass damit bereits auch römisch 40 aufgrund dieses Schriftsatzes vom 21.06.2023 als Beschwerdeführerin zu qualifizieren ist, oder ob erst die ausdrückliche Bezeichnung von römisch 40 als Beschwerdeführerin im Schreiben vom 08.11.2023 dazu führt, dass auch römisch 40 rechtskonform eine Beschwerde erhoben hat. Im zweiten Fall wäre – so die damalige Überlegung des BVwG – diese Beschwerde wahrscheinlich als verspätet zurückzuweisen.
- Da unter Berücksichtigung von § 17 VwGVG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG auch die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG anzuwenden ist, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des BVwG vom 15.11.2023 zur GZ W114 2281094-1/3Z, unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG in Form eines Verbesserungsauftrages ersucht darzulegen, warum die Beschwerde von XXXX vom 08.11.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, rechtzeitig eingebracht worden sei.
- Da unter Berücksichtigung von Paragraph 17, VwGVG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG auch die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG anzuwenden ist, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des BVwG vom 15.11.2023 zur GZ W114 2281094-1/3Z, unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Form eines Verbesserungsauftrages ersucht darzulegen, warum die Beschwerde von römisch 40 vom 08.11.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, rechtzeitig eingebracht worden sei.
- Fristgerecht im BVwG am 24.11.2023 eingebracht, führte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 23.11.2023 aus, dass der Erstbeschwerdeführer XXXX auch anlässlich der Verhandlung vor dem Vermessungsamt St. Pölten immer auch in Vertretung seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin XXXX eingeschritten sei.
- Fristgerecht im BVwG am 24.11.2023 eingebracht, führte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 23.11.2023 aus, dass der Erstbeschwerdeführer römisch 40 auch anlässlich der Verhandlung vor dem Vermessungsamt St. Pölten immer auch in Vertretung seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 eingeschritten sei. Es hätten beide Beschwerdeführer XXXX und XXXX als Beschwerdeführer auftreten sollen. Lediglich aufgrund eines Fehlers der Kanzlei der Rechtsvertretung sei auf der ersten Seite der Beschwerde unter Beschwerdeführer in der Beschwerde unter Punkt
- XXXX und unter Punkt
- die XXXX , statt der Zweitbeschwerdeführerin XXXX , genannt worden. Der Fehler sei darauf zurückzuführen, dass der Akt (offensichtlich in der Kanzlei der Beschwerdeführerin) als „Unterakt“ im Rahmen eines beim BG St. Pölten anhängigen Verfahrens geführt worden sei. Von der Kanzlei der Rechtsvertretung sei irrtümlich anstelle der „richtigerweise bezeichneten“ XXXX angeführt worden. Der offensichtliche Fehler sei dadurch aufgefallen, indem das BVwG die Beschwerde der XXXX zurückgewiesen habe. Erst im Zuge dessen sei erkannt worden, dass die XXXX versehentlich auf der ersten Seite als Beschwerdeführerin genannt sei, obwohl dieser im gegenständlichen Verfahren natürlich in keinster Weise mangels grundbücherlicher Eigentums Parteistellung zukomme. Es möge daher die Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführerin (als am 21.06.2023) rechtzeitig eingebracht, zugelassen werden, zumal aufgrund der Bezeichnung der Beschwerdeführerin auf der letzten Seite der Beschwerde die unrichtige Bezeichnung auf der ersten Seite einer Korrektur im Sinne einer Parteiberichtigung zugänglich sein sollte.Es hätten beide Beschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 als Beschwerdeführer auftreten sollen. Lediglich aufgrund eines Fehlers der Kanzlei der Rechtsvertretung sei auf der ersten Seite der Beschwerde unter Beschwerdeführer in der Beschwerde unter Punkt
- römisch 40 und unter Punkt
- die römisch 40 , statt der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , genannt worden. Der Fehler sei darauf zurückzuführen, dass der Akt (offensichtlich in der Kanzlei der Beschwerdeführerin) als „Unterakt“ im Rahmen eines beim BG St. Pölten anhängigen Verfahrens geführt worden sei. Von der Kanzlei der Rechtsvertretung sei irrtümlich anstelle der „richtigerweise bezeichneten“ römisch 40 angeführt worden. Der offensichtliche Fehler sei dadurch aufgefallen, indem das BVwG die Beschwerde der römisch 40 zurückgewiesen habe. Erst im Zuge dessen sei erkannt worden, dass die römisch 40 versehentlich auf der ersten Seite als Beschwerdeführerin genannt sei, obwohl dieser im gegenständlichen Verfahren natürlich in keinster Weise mangels grundbücherlicher Eigentums Parteistellung zukomme. Es möge daher die Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführerin (als am 21.06.2023) rechtzeitig eingebracht, zugelassen werden, zumal aufgrund der Bezeichnung der Beschwerdeführerin auf der letzten Seite der Beschwerde die unrichtige Bezeichnung auf der ersten Seite einer Korrektur im Sinne einer Parteiberichtigung zugänglich sein sollte.
- Mit Schreiben vom 27.11.2023 teilte die Antragstellerin, vertreten durch XXXX mit, dass die Beschwerde namens XXXX und der XXXX (mit Schriftsatz vom 21.06.2023) erhoben worden sei. Diese Beschwerdeführer seien von Beginn an anwaltlich vertreten gewesen. Eine Beiziehung von XXXX als Beschwerdeführerin sei nur innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde möglich gewesen; eine spätere Beiziehung einer Beschwerdeführerin außerhalb der Beschwerdefrist sei unzulässig.
- Mit Schreiben vom 27.11.2023 teilte die Antragstellerin, vertreten durch römisch 40 mit, dass die Beschwerde namens römisch 40 und der römisch 40 (mit Schriftsatz vom 21.06.2023) erhoben worden sei. Diese Beschwerdeführer seien von Beginn an anwaltlich vertreten gewesen. Eine Beiziehung von römisch 40 als Beschwerdeführerin sei nur innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde möglich gewesen; eine spätere Beiziehung einer Beschwerdeführerin außerhalb der Beschwerdefrist sei unzulässig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist ausschließlich die durch die Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19.1.
- Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist ausschließlich die durch die Beschwerdeführerin, vertreten durch römisch 40 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/
- Die durch die XXXX , vertreten durch XXXX erhobene Beschwerde vom 21.06.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19 wurde bereits mit Beschluss des BVwG vom 23.10.2023, GZ W114 2278743-1/2E, mangels Parteistellung bzw. mangels Aktivlegitimation zur Erhebung einer Beschwerde zurückgewiesen.Die durch die römisch 40 , vertreten durch römisch 40 erhobene Beschwerde vom 21.06.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19 wurde bereits mit Beschluss des BVwG vom 23.10.2023, GZ W114 2278743-1/2E, mangels Parteistellung bzw. mangels Aktivlegitimation zur Erhebung einer Beschwerde zurückgewiesen. Über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX erhobene Beschwerde vom 21.06.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19 wird parallel in einer gesonderten Entscheidung entschieden.Über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 erhobene Beschwerde vom 21.06.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19 wird parallel in einer gesonderten Entscheidung entschieden. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Miteigentümerin an der Liegenschaft mit der Adresse XXXX in der Katastralgemeinde 19599 Unterwagram. Die Grundstücksnummer lautet 60/1.1.
- Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Miteigentümerin an der Liegenschaft mit der Adresse römisch 40 in der Katastralgemeinde 19599 Unterwagram. Die Grundstücksnummer lautet 60/
- Gemäß aktuellem Grundbuchsauszug verfügt sie über XXXX Anteile an dieser Liegenschaft. Die Liegenschaft befindet sich im Wohnungseigentum, wobei der Beschwerdeführerin das Wohnungseigentum an Block II W12 eingeräumt wurde. Diesbezüglich ist sie Eigentümerin der sich auf dem Grundstück mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram befindlichen Wohnung im Block II W12, wobei dieses Eigentum durch ein grundbücherlich eingetragenes Veräußerungsverbot eingeschränkt ist.Gemäß aktuellem Grundbuchsauszug verfügt sie über römisch 40 Anteile an dieser Liegenschaft. Die Liegenschaft befindet sich im Wohnungseigentum, wobei der Beschwerdeführerin das Wohnungseigentum an Block römisch zwei W12 eingeräumt wurde. Diesbezüglich ist sie Eigentümerin der sich auf dem Grundstück mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram befindlichen Wohnung im Block römisch zwei W12, wobei dieses Eigentum durch ein grundbücherlich eingetragenes Veräußerungsverbot eingeschränkt ist. 1.
- Das Grundstück mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram und das Grundstück mit der GstNr. 60/2 KG 19599 Unterwagram haben einen gemeinsamen Grenzverlauf. 1.
- Die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin des Grundstückes mit der Gst.Nr. 60/1 KG 19599 Unterwagram bzw. als Eigentümerin der auf diesem Grundstück befindlichen Wohnung in Block II W12 ist Partei des beim Vermessungsamt St. Pölten geführten Umwandlungsverfahrens, welches vom sachlich und örtlich zuständigen Vermessungsamt St. Pölten aufgrund des Antrages der Antragstellerin vom 23.01.2023, ihr Grundstück mit der GstNr. 60/2 KG 19599 Unterwagram vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umzuwandeln, geführt wird.1.
- Die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin des Grundstückes mit der Gst.Nr. 60/1 KG 19599 Unterwagram bzw. als Eigentümerin der auf diesem Grundstück befindlichen Wohnung in Block römisch zwei W12 ist Partei des beim Vermessungsamt St. Pölten geführten Umwandlungsverfahrens, welches vom sachlich und örtlich zuständigen Vermessungsamt St. Pölten aufgrund des Antrages der Antragstellerin vom 23.01.2023, ihr Grundstück mit der GstNr. 60/2 KG 19599 Unterwagram vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umzuwandeln, geführt wird. 1.
- In der Grenzverhandlung am 27.04.2023 stimmten - außer XXXX und die durch ihn vertretene Beschwerdeführerin, die grundbücherliche Eigentümerin der sich auf dem Grundstück mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram befindlichen Wohnung in Block II W12 ist – alle anderen geladenen und anwesenden Eigentümer der zu berücksichtigenden Grundstücke und Wohnungen bzw. auch die Miteigentümer des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram, denen keine bestimmte Wohnung in ihr Eigentum übertragen wurde, dem sich aufgrund des Veränderungshinweises 5/1962 sich ergebenden Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Grundstück mit der GstNr. 60/2 KG 19599 Unterwagram und dem Grundstück mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram zu. Damit behaupten außer XXXX und der BF alle anderen Eigentümer den auf Grund des heranzuziehenden Veränderungshinweises 5/1962 sich aus diesem Behelf ergebenden Grenzverlauf.1.
- In der Grenzverhandlung am 27.04.2023 stimmten - außer römisch 40 und die durch ihn vertretene Beschwerdeführerin, die grundbücherliche Eigentümerin der sich auf dem Grundstück mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram befindlichen Wohnung in Block römisch zwei W12 ist – alle anderen geladenen und anwesenden Eigentümer der zu berücksichtigenden Grundstücke und Wohnungen bzw. auch die Miteigentümer des Grundstückes mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram, denen keine bestimmte Wohnung in ihr Eigentum übertragen wurde, dem sich aufgrund des Veränderungshinweises 5 aus 1962, sich ergebenden Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Grundstück mit der GstNr. 60/2 KG 19599 Unterwagram und dem Grundstück mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram zu. Damit behaupten außer römisch 40 und der BF alle anderen Eigentümer den auf Grund des heranzuziehenden Veränderungshinweises 5 aus 1962, sich aus diesem Behelf ergebenden Grenzverlauf. 1.
- Die Eigentümer einigten sich in der Grenzverhandlung vom 27.04.2023 nicht über den Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Grundstück mit der GstNr. 60/2 KG 19599 Unterwagram und dem Grundstück mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram. 1.
- Der Beschwerdeführerin wurde rechtswirksam am 13.06.2023 durch eine persönliche Übernahme durch eine Arbeitnehmerin der anwaltlichen Rechtsvertreterin der BF, Rechtsanwältin XXXX , der Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19, zugestellt.1.
- Der Beschwerdeführerin wurde rechtswirksam am 13.06.2023 durch eine persönliche Übernahme durch eine Arbeitnehmerin der anwaltlichen Rechtsvertreterin der BF, Rechtsanwältin römisch 40 , der Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19, zugestellt. Mit dieser Übernahme begann auch die in diesem Bescheid rechtskonform mitgeteilte vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde zu laufen, die mit Ablauf des 11.07.2023 um 24:00 Uhr endete. 1.
- Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 21.06.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19, Beschwerde erhoben und im Rubrum des Schriftsatzes eine abschließende Aufzählung verwendend als Beschwerdeführer ausdrücklich nur „
- XXXX “ und „
- XXXX “ benannt.1.
- Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 21.06.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer: 239/2023/19, Beschwerde erhoben und im Rubrum des Schriftsatzes eine abschließende Aufzählung verwendend als Beschwerdeführer ausdrücklich nur „
- römisch 40 “ und „
- römisch 40 “ benannt. Durch Hinzufügung von: „ XXXX „ römisch 40 am Ende des Schriftsatzes hat - soweit dies für das erkennende Gericht zum Zeitpunkt des Einlangens dieser Beschwerde beim BVwG erkennbar war - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, dass sie sowohl XXXX , als auch die XXXX vertritt und dass diese Beschwerde jedenfalls vom Willen von XXXX und der XXXX getragen ist.am Ende des Schriftsatzes hat - soweit dies für das erkennende Gericht zum Zeitpunkt des Einlangens dieser Beschwerde beim BVwG erkennbar war - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, dass sie sowohl römisch 40 , als auch die römisch 40 vertritt und dass diese Beschwerde jedenfalls vom Willen von römisch 40 und der römisch 40 getragen ist. 1.
- Gemäß Firmenbuch der Republik Österreich ist die Beschwerdeführerin Kommanditistin der im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer XXXX eingetragenen XXXX mit Sitz in St. Pölten, XXXX .1.
- Gemäß Firmenbuch der Republik Österreich ist die Beschwerdeführerin Kommanditistin der im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer römisch 40 eingetragenen römisch 40 mit Sitz in St. Pölten, römisch 40 . 1.
- Für das erkennende Gericht war bis zum 10.11.2023 nicht erkennbar, ob sich der Hinweis auf der letzten Seite im Beschwerdeschriftsatz vom 21.06.2023, wo die Beschwerdeführerin nur am Ende dieses Schriftsatzes genannt wird – entgegen der von der Rechtsvertretung selbst vorgenommenen Aufzählung der Beschwerdeführer im Rubrum dieses Schriftsatzes auch XXXX bereits am dem 21.06.2023 Beschwerdeführerin sein sollte.1.
- Für das erkennende Gericht war bis zum 10.11.2023 nicht erkennbar, ob sich der Hinweis auf der letzten Seite im Beschwerdeschriftsatz vom 21.06.2023, wo die Beschwerdeführerin nur am Ende dieses Schriftsatzes genannt wird – entgegen der von der Rechtsvertretung selbst vorgenommenen Aufzählung der Beschwerdeführer im Rubrum dieses Schriftsatzes auch römisch 40 bereits am dem 21.06.2023 Beschwerdeführerin sein sollte. 1.
- Für das BVwG war erst mit Einlangen am 10.11.2023 des Schreibens vom 08.11.2023 zweifelsfrei erkennbar, dass auch XXXX Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, erhebt.1.
- Für das BVwG war erst mit Einlangen am 10.11.2023 des Schreibens vom 08.11.2023 zweifelsfrei erkennbar, dass auch römisch 40 Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, erhebt. 1.
- Da eine auch eine offensichtlich verspätet eingebrachte Beschwerde nicht vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen werden darf (VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 bzw. VwGH 02.05.2016, Ra 2015/08/0142), wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des BVwG vom 15.11.2023, GZ W114 2281094-1/3Z, unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert darzulegen, warum die Beschwerde vom 08.11.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, als rechtzeitig eingelangt zu qualifizieren sei.1.
- Da eine auch eine offensichtlich verspätet eingebrachte Beschwerde nicht vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen werden darf (VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 bzw. VwGH 02.05.2016, Ra 2015/08/0142), wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des BVwG vom 15.11.2023, GZ W114 2281094-1/3Z, unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert darzulegen, warum die Beschwerde vom 08.11.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, als rechtzeitig eingelangt zu qualifizieren sei. 1.
- Der Beschwerdeführerin gelang es durch ihr fristgerecht eingelangtes Schreiben vom 23.11.2023, welches am 24.11.2023 im BVwG einlangte, nicht nachzuweisen oder das BVwG davon zu überzeugen, dass sie bereits seit dem 21.06.2023 als Beschwerdeführerin zu betrachten sei bzw. dass die mit Schreiben vom 08.11.2023 rechtzeitig den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, angefochten hat.
- Beweiswürdigung: Der wiedergegebene Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den, vom Vermessungsamt St. Pölten dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Es bestehen einander widersprechende Auffassungen der Beschwerdeführerin einerseits und der belangten Behörde bzw. der Antragstellerin andererseits. Im Begleitschreiben, mit dem die Beschwerde und die Unterlagen des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens dem BVwG vorgelegt wurden, weist die belangte Behörde im ersten Satz darauf hin, dass die Beschwerde von XXXX , der anwaltlich vertreten sei, stamme und spricht auch von dem Beschwerdeführer. Die belangte Behörde spricht von einem einzigen Beschwerdeführer und weist erst auf Seite drei dieses Begleitschreibens hin, dass die Beschwerde auch unzulässig von einer zweiten Beschwerdeführerin, der XXXX erhoben worden sei. Auf eine dritte Beschwerdeführerin, oder darauf, dass „ XXXX zu verstehen sei, wird auch von der belangten Behörde nicht hingewiesen. Auch die belangte Behörde vermochte ganz offensichtlich – wie auch das BVwG - nicht zu erkennen, dass die Beschwerde vom 21.06.2023 auch von der Beschwerdeführerin erhoben worden sein könnte.Im Begleitschreiben, mit dem die Beschwerde und die Unterlagen des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens dem BVwG vorgelegt wurden, weist die belangte Behörde im ersten Satz darauf hin, dass die Beschwerde von römisch 40 , der anwaltlich vertreten sei, stamme und spricht auch von dem Beschwerdeführer. Die belangte Behörde spricht von einem einzigen Beschwerdeführer und weist erst auf Seite drei dieses Begleitschreibens hin, dass die Beschwerde auch unzulässig von einer zweiten Beschwerdeführerin, der römisch 40 erhoben worden sei. Auf eine dritte Beschwerdeführerin, oder darauf, dass „ römisch 40 zu verstehen sei, wird auch von der belangten Behörde nicht hingewiesen. Auch die belangte Behörde vermochte ganz offensichtlich – wie auch das BVwG - nicht zu erkennen, dass die Beschwerde vom 21.06.2023 auch von der Beschwerdeführerin erhoben worden sein könnte. Dass die Antragstellerin, die ein subjektives Interesse hat, dass der angefochtene Bescheid nicht verändert wird, davon ausgeht, dass die Beschwerde von XXXX als verspätet eingebracht zu betrachten sei, ist nicht verwunderlich und liegt offen auf der Hand.Dass die Antragstellerin, die ein subjektives Interesse hat, dass der angefochtene Bescheid nicht verändert wird, davon ausgeht, dass die Beschwerde von römisch 40 als verspätet eingebracht zu betrachten sei, ist nicht verwunderlich und liegt offen auf der Hand. Auch alle im BVwG befassten Stellen vermochten nicht zu erkennen, dass die Beschwerde vom 21.06.2023 so zu verstehen sei, dass auch XXXX Beschwerdeführerin sei, zumal im Rubrum dieser Beschwerde einer anderen Auslegung auch nicht zugänglich auch nur „ XXXX “ und die „ XXXX “ genannt werden. Damit wurden im BVwG mit Eingang der Beschwerde am 29.09.2023 auch nur Beschwerdeverfahren zu den Beschwerdeführern „ XXXX “ und „ XXXX “ angelegt und eröffnet wurden.Auch alle im BVwG befassten Stellen vermochten nicht zu erkennen, dass die Beschwerde vom 21.06.2023 so zu verstehen sei, dass auch römisch 40 Beschwerdeführerin sei, zumal im Rubrum dieser Beschwerde einer anderen Auslegung auch nicht zugänglich auch nur „ römisch 40 “ und die „ römisch 40 “ genannt werden. Damit wurden im BVwG mit Eingang der Beschwerde am 29.09.2023 auch nur Beschwerdeverfahren zu den Beschwerdeführern „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ angelegt und eröffnet wurden. Da schließlich nach einer Abfrage des österreichischen Firmenbuches auch noch offenkundig wurde, dass die Beschwerdeführerin auch Kommanditistin der XXXX ist und damit auch nicht klar erkenntlich ist, dass die Nennung von XXXX im Beschwerdeschriftsatz vom 21.06.2023 in diesem Zusammenhang erfolgte, gelangte in der gegenständlichen Angelegenheit das BVwG im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass dem Beschwerdeschreiben nicht entnommen werden kann, dass XXXX bereits mit Vorlage dieses Schreibens als Beschwerdeführerin zu betrachten sei. Vielmehr wurde erst mit der „Verbesserung der Beschwerde“ vom 08.11.2023 auch zweifelsfreie festgestellt, dass auch von XXXX Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, erhoben wurde. Diese Beschwerde erweist sich jedoch als verspätet eingebracht.Da schließlich nach einer Abfrage des österreichischen Firmenbuches auch noch offenkundig wurde, dass die Beschwerdeführerin auch Kommanditistin der römisch 40 ist und damit auch nicht klar erkenntlich ist, dass die Nennung von römisch 40 im Beschwerdeschriftsatz vom 21.06.2023 in diesem Zusammenhang erfolgte, gelangte in der gegenständlichen Angelegenheit das BVwG im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass dem Beschwerdeschreiben nicht entnommen werden kann, dass römisch 40 bereits mit Vorlage dieses Schreibens als Beschwerdeführerin zu betrachten sei. Vielmehr wurde erst mit der „Verbesserung der Beschwerde“ vom 08.11.2023 auch zweifelsfreie festgestellt, dass auch von römisch 40 Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, erhoben wurde. Diese Beschwerde erweist sich jedoch als verspätet eingebracht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Vermessungsgesetz (VermG) sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Vermessungsgesetz (VermG) sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Aus § 3 Abs. 3 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des BVwG zur verfahrensgegenständlichen Entscheidung.Aus Paragraph 3, Absatz 3, VermG ergibt sich die Zuständigkeit des BVwG zur verfahrensgegenständlichen Entscheidung. 3.
- Rechtsgrundlagen: Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idFd BGBl. I Nr. 88/2023, lautet auszugsweise: Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lautet auszugsweise: „Beschwerderecht und Beschwerdefrist §
- […]Paragraph 7, […]
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG […] beträgt vier Wochen. […] Sie beginnt
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG […] beträgt vier Wochen. […] Sie beginnt
- in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
- in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […].“ „Anzuwendendes Recht §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „§ 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […].“ „Beschlüsse § 31
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“ Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idFd BGBl. I Nr. 88/2023, lautet auszugsweise:Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lautet auszugsweise: „5. Abschnitt: Fristen § 32.
(1)[…]Paragraph 32,
(1)[…]
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“ 3.4. Rechtlich folgt daraus Folgendes: Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 08.11.2023 gegen den angefochtenen Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, wurde erst am 10.11.2023 mit E-Mail an das BVwG übermittelt. Auch wenn diese Beschwerde gemäß § 6 AVG an das zuständige Vermessungsamt St. Pölten und von diesem dann wieder an das BVwG übermittelt worden wäre, ändert sich daran nichts, dass diese Beschwerde durch die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht damit lange nach Ende der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, die mit der Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin am 13.06.2023 begann, und damit am 11.07.2023 um 24.00 Uhr endete, eingebracht wurde. Die Beschwerde ist damit verspätet. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019), Rz 718 ff) . Auch wenn diese Beschwerde gemäß Paragraph 6, AVG an das zuständige Vermessungsamt St. Pölten und von diesem dann wieder an das BVwG übermittelt worden wäre, ändert sich daran nichts, dass diese Beschwerde durch die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht damit lange nach Ende der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, die mit der Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin am 13.06.2023 begann, und damit am 11.07.2023 um 24.00 Uhr endete, eingebracht wurde. Die Beschwerde ist damit verspätet. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019), Rz 718 ff) . Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Rechtsfrage, ob - wenn am Deckblatt (Rubrum) einer Beschwerde ausdrücklich bestimmte Personen als Beschwerdeführer genannt werden, und am Ende dieses Beschwerdeschriftsatzes davon abweichend andere Personen genannt werden, davon ausgegangen werden muss, dass auch die nicht ausdrücklich als Beschwerdeführer bezeichneten Personen als Beschwerdeführer anzusehen sind, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Da nicht auszuschließen ist, dass sich diese Rechtsfrage auch in anderen Verfahren stellt, wird vom BVwG die Auffassung vertreten, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W114.2281094.1.00