RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2024 GeschäftszahlW121 2273925-1 Spruch, W121 2273925-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) der Beschwerdeführerin das gegenständliche Stellenangebot als Mitarbeiterin im Verkauf bei „ XXXX “ zugewiesen hat. Die Bewerbung sollte persönlich am „Job-Day“ erfolgen.Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) der Beschwerdeführerin das gegenständliche Stellenangebot als Mitarbeiterin im Verkauf bei „ römisch 40 “ zugewiesen hat. Die Bewerbung sollte persönlich am „Job-Day“ erfolgen. Der potenzielle Dienstgeber meldete dem AMS, dass die Beschwerdeführerin zwar zum Job-Day erschienen sei, aber etwas anderes machen wolle. Im Akt liegt das vom potenziellen Dienstgeber ausgefüllte „Bewerbungsergebnis“ vom XXXX ein, in dem „nicht eingestellt, weil sonstige Gründe vorliegen, will einen anderen Job machen“ angekreuzt bzw. ausgefüllt ist.Im Akt liegt das vom potenziellen Dienstgeber ausgefüllte „Bewerbungsergebnis“ vom römisch 40 ein, in dem „nicht eingestellt, weil sonstige Gründe vorliegen, will einen anderen Job machen“ angekreuzt bzw. ausgefüllt ist. In einer E-Mail der Beschwerdeführerin an das AMS vom XXXX gab diese zusammengefasst an, dass das Gespräch bei der „Jobbörse“ in XXXX für die XXXX nur ein paar Minuten gedauert habe und ziemlich skurril gewesen sei. Der potenzielle Dienstgeber habe zuerst gleich gefragt, was die Beschwerdeführerin da mache und ob sie sich den Stempel abhole. Diese Aussage habe sie in dem Moment nicht verstanden. Sie habe daraufhin begonnen sich vorzustellen und über ihre bisherige berufliche Erfahrung und Ausbildung erzählt. Sie habe über ihr XXXX -Studium gesprochen. Während des Gesprächs sei ihr kein einziges Mal erklärt worden um welche Stelle es sich genau handle und ob die Beschwerdeführerin dafür infrage komme. Nach der kurzen einseitigen Unterhaltung habe die Beschwerdeführerin das „Bewerbungsergebnisblatt“ überreicht bekommen, ohne zu wissen, dass die nicht zutreffende Aussage „will einen anderen Job machen“ zu derartigen Missverständnissen führen würde.In einer E-Mail der Beschwerdeführerin an das AMS vom römisch 40 gab diese zusammengefasst an, dass das Gespräch bei der „Jobbörse“ in römisch 40 für die römisch 40 nur ein paar Minuten gedauert habe und ziemlich skurril gewesen sei. Der potenzielle Dienstgeber habe zuerst gleich gefragt, was die Beschwerdeführerin da mache und ob sie sich den Stempel abhole. Diese Aussage habe sie in dem Moment nicht verstanden. Sie habe daraufhin begonnen sich vorzustellen und über ihre bisherige berufliche Erfahrung und Ausbildung erzählt. Sie habe über ihr römisch 40 -Studium gesprochen. Während des Gesprächs sei ihr kein einziges Mal erklärt worden um welche Stelle es sich genau handle und ob die Beschwerdeführerin dafür infrage komme. Nach der kurzen einseitigen Unterhaltung habe die Beschwerdeführerin das „Bewerbungsergebnisblatt“ überreicht bekommen, ohne zu wissen, dass die nicht zutreffende Aussage „will einen anderen Job machen“ zu derartigen Missverständnissen führen würde. In einer Gesprächsnotiz des AMS vom XXXX ist zu einem telefonischen Gespräch mit dem potenziellen Dienstgeber festgehalten, dass dieser angegeben habe, die Beschwerdeführerin habe im Gespräch signalisiert, dass sie nicht bei XXXX arbeiten wolle und kein Interesse daran habe, bei XXXX zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei so aufgetreten, dass sie kein Interesse habe und habe den Eindruck hinterlassen, kein Interesse zu haben, sie habe angegeben, eine Marke nach Österreich gebracht zu haben und XXXX gewesen zu sein.In einer Gesprächsnotiz des AMS vom römisch 40 ist zu einem telefonischen Gespräch mit dem potenziellen Dienstgeber festgehalten, dass dieser angegeben habe, die Beschwerdeführerin habe im Gespräch signalisiert, dass sie nicht bei römisch 40 arbeiten wolle und kein Interesse daran habe, bei römisch 40 zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei so aufgetreten, dass sie kein Interesse habe und habe den Eindruck hinterlassen, kein Interesse zu haben, sie habe angegeben, eine Marke nach Österreich gebracht zu haben und römisch 40 gewesen zu sein. In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom XXXX wurden die Angaben des potenziellen Dienstgebers sowie die Angaben der Beschwerdeführerin vom XXXX (Anruf beim AMS), XXXX (persönliche Stellungnahme) und vom XXXX (schriftliche Stellungnahme per E-Mail) festgehalten. Zusätzlich erklärte die Beschwerdeführerin bei dieser Einvernahme, es sei ihre erste „Jobbörse“ gewesen. Der Rückmeldebogen sei am Ende/Abschied überreicht worden und sie habe diesen nicht gelesen. Sie habe gedacht hiermit sei es erledigt und nicht gedacht, dass sie derartige Schwierigkeiten bekommen werde. Sie habe dem Rückmeldebogen auch keine „Wichtigkeit“ gegeben. Zwei oder drei Tage danach habe sie eine Mitteilung vom AMS erhalten, dass ihr Bezug eingestellt worden sei. Erst danach habe sie sich den Rückmeldebogen angeschaut. Sie wünsche sich, dass dieses riesige Missverständnis geklärt werde.In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 wurden die Angaben des potenziellen Dienstgebers sowie die Angaben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 (Anruf beim AMS), römisch 40 (persönliche Stellungnahme) und vom römisch 40 (schriftliche Stellungnahme per E-Mail) festgehalten. Zusätzlich erklärte die Beschwerdeführerin bei dieser Einvernahme, es sei ihre erste „Jobbörse“ gewesen. Der Rückmeldebogen sei am Ende/Abschied überreicht worden und sie habe diesen nicht gelesen. Sie habe gedacht hiermit sei es erledigt und nicht gedacht, dass sie derartige Schwierigkeiten bekommen werde. Sie habe dem Rückmeldebogen auch keine „Wichtigkeit“ gegeben. Zwei oder drei Tage danach habe sie eine Mitteilung vom AMS erhalten, dass ihr Bezug eingestellt worden sei. Erst danach habe sie sich den Rückmeldebogen angeschaut. Sie wünsche sich, dass dieses riesige Missverständnis geklärt werde. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin die Beschäftigung als Verkäuferin beim Dienstgeber „ XXXX “ vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin die Beschäftigung als Verkäuferin beim Dienstgeber „ römisch 40 “ vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die Beschäftigung nicht vereitelt zu haben. Sie sei beim Job-Day mit den Worten, was sie denn da mache, empfangen worden. Daher habe sie erläutert, dass sie vom AMS diese Bewerbungsmöglichkeit erhalten habe und daher hier sei. Sie sei gefragt worden, ob sie hier sei, um sich den Stempel abzuholen. Sie habe diese Aussage nicht verstanden. Sie habe erläutert, tatsächlich ernsthaft Arbeit zu suchen. Weiters führte sie in der Beschwerde aus, sie könne es sich nicht leisten, dauerhaft arbeitslos zu sein, da sie alleinstehend und auf ihr selbsterwirtschaftetes Einkommen angewiesen sei. Aus diesem Grund treffe sie eine Sperre auch existenziell. Mit gegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Nachsicht wurde nicht erteilt.Mit gegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass Gründe für eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung vorlägen. Die zugewiesene Beschäftigung habe daher den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG entsprochen. Da sich die Beschwerdeführerin seit XXXX im Notstandshilfebezug befinde, bestehe kein „Berufsschutz“ gemäß § 9 Abs. 3 AlVG, weshalb die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, alle anderen zumutbaren Beschäftigungen – auch wenn sie nicht der Ausbildung und Qualifikation der Beschwerdeführerin entsprächen – anzunehmen. Das AMS folge den Angaben des potenziellen Dienstgebers zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses, zumal kein vernünftiger Grund ersichtlich sei, weshalb ein Dienstgeber, der dringend Arbeitskräfte suche, Interesse an einer unwahren Angabe haben solle. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergebe sich und lasse sich nachvollziehbar feststellen, dass sie aufgrund ihrer Angaben über Qualifikationen, Ausbildung und Arbeitserfahrung im Vorstellungsgespräch ( XXXX ) an der angebotenen Stelle kein Interesse gezeigt habe. Die Angabe „das AMS schickt mich, deshalb bin ich hier“ bekräftige dies zusätzlich. Die Beschwerdeführerin habe sich mit dem Dienstgeber geeinigt, dass diese Stelle nichts für sie sei. Damit habe sie die Nichteinstellung billigend in Kauf genommen. Dadurch liege bedingter Vorsatz vor. Das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Vorstellung sei kausal für die Nichteinstellung gewesen, sie habe es in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden und daher den Tatbestand der Vereitelung des § 10 AlVG erfüllt, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertige. Die Beschäftigungsaufnahme am XXXX liege weit außerhalb angemessener Frist und könne daher nicht als Nachsichtsgrund gewertet werden.Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass Gründe für eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung vorlägen. Die zugewiesene Beschäftigung habe daher den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG entsprochen. Da sich die Beschwerdeführerin seit römisch 40 im Notstandshilfebezug befinde, bestehe kein „Berufsschutz“ gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AlVG, weshalb die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, alle anderen zumutbaren Beschäftigungen – auch wenn sie nicht der Ausbildung und Qualifikation der Beschwerdeführerin entsprächen – anzunehmen. Das AMS folge den Angaben des potenziellen Dienstgebers zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses, zumal kein vernünftiger Grund ersichtlich sei, weshalb ein Dienstgeber, der dringend Arbeitskräfte suche, Interesse an einer unwahren Angabe haben solle. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergebe sich und lasse sich nachvollziehbar feststellen, dass sie aufgrund ihrer Angaben über Qualifikationen, Ausbildung und Arbeitserfahrung im Vorstellungsgespräch ( römisch 40 ) an der angebotenen Stelle kein Interesse gezeigt habe. Die Angabe „das AMS schickt mich, deshalb bin ich hier“ bekräftige dies zusätzlich. Die Beschwerdeführerin habe sich mit dem Dienstgeber geeinigt, dass diese Stelle nichts für sie sei. Damit habe sie die Nichteinstellung billigend in Kauf genommen. Dadurch liege bedingter Vorsatz vor. Das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Vorstellung sei kausal für die Nichteinstellung gewesen, sie habe es in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden und daher den Tatbestand der Vereitelung des Paragraph 10, AlVG erfüllt, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertige. Die Beschäftigungsaufnahme am römisch 40 liege weit außerhalb angemessener Frist und könne daher nicht als Nachsichtsgrund gewertet werden. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Zusammengefasst brachte sie vor, es sei ihr nicht erklärlich was sie anders hätte machen können, um mehr Interesse zu vermitteln. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin ein Mensch, der sich bewusst sei, dass sie aufgrund ihrer äußerlichen Erscheinung auffälliger sei als andere. Dies sei nicht zuletzt auf ihre Größe von XXXX und ihrer Bemühung um eine gepflegte äußere Erscheinung zurückzuführen. Sie denke, dass ein solches Bemühen auch bei einem Bewerbungsgespräch mehr als angebracht sei. Mit keinem Wort oder keiner Tat habe sich dahingehend geäußert, dass sie einen anderen „Job“ machen wolle. Am XXXX sei sie vom AMS angerufen und gefragt worden, was ihrer Vorstellung nach der Grund gewesen sein könnte, warum es nicht zur Begründung eines Dienstverhältnisses gekommen sei. Sie habe ihre Vermutung einer mangelnden Kompatibilität von ihren Erfahrungen und Qualifikationen mit den Anforderungen des Unternehmens geäußert. Eine von ihr gesendete E-Mail vom XXXX könne sie nicht finden.Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Zusammengefasst brachte sie vor, es sei ihr nicht erklärlich was sie anders hätte machen können, um mehr Interesse zu vermitteln. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin ein Mensch, der sich bewusst sei, dass sie aufgrund ihrer äußerlichen Erscheinung auffälliger sei als andere. Dies sei nicht zuletzt auf ihre Größe von römisch 40 und ihrer Bemühung um eine gepflegte äußere Erscheinung zurückzuführen. Sie denke, dass ein solches Bemühen auch bei einem Bewerbungsgespräch mehr als angebracht sei. Mit keinem Wort oder keiner Tat habe sich dahingehend geäußert, dass sie einen anderen „Job“ machen wolle. Am römisch 40 sei sie vom AMS angerufen und gefragt worden, was ihrer Vorstellung nach der Grund gewesen sein könnte, warum es nicht zur Begründung eines Dienstverhältnisses gekommen sei. Sie habe ihre Vermutung einer mangelnden Kompatibilität von ihren Erfahrungen und Qualifikationen mit den Anforderungen des Unternehmens geäußert. Eine von ihr gesendete E-Mail vom römisch 40 könne sie nicht finden. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Aktes des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Das AMS führte im Vorlageschreiben im Wesentlichen aus, es gebe keine telefonische Stellungnahme vom XXXX . Die Beschwerdeführerin habe in der Serviceline des AMS angerufen, sie sei auf die Übermittlung des zugesandten Stellungnahmeschreibens hingewiesen worden. Die Angaben der Beschwerdeführerin vom XXXX habe sie in der am XXXX aufgenommenen § 10-Niederschrift gemacht.Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Aktes des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Das AMS führte im Vorlageschreiben im Wesentlichen aus, es gebe keine telefonische Stellungnahme vom römisch 40 . Die Beschwerdeführerin habe in der Serviceline des AMS angerufen, sie sei auf die Übermittlung des zugesandten Stellungnahmeschreibens hingewiesen worden. Die Angaben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 habe sie in der am römisch 40 aufgenommenen Paragraph 10 -, N, i, e, d, e, r, s, c, h, r, i, f, t, gemacht. Mit Schreiben vom XXXX wurde die Vollmacht hinsichtlich der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin bekanntgegeben.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Vollmacht hinsichtlich der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin bekanntgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung zur gegenständlichen Rechtssache befragt und hatte Gelegenheit, sich umfassend zu äußern. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung zur gegenständlichen Rechtssache befragt und hatte Gelegenheit, sich umfassend zu äußern. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige. Sie bezog seit XXXX Notstandshilfe.Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige. Sie bezog seit römisch 40 Notstandshilfe. Das AMS wies der Beschwerdeführerin im XXXX ein Stellenangebot als Mitarbeiterin im Verkauf bei XXXX mit dem Ersuchen, sich zu bewerben, zu. Sie wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Diese waren der Beschwerdeführerin bekannt.Das AMS wies der Beschwerdeführerin im römisch 40 ein Stellenangebot als Mitarbeiterin im Verkauf bei römisch 40 mit dem Ersuchen, sich zu bewerben, zu. Sie wurde über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Diese waren der Beschwerdeführerin bekannt. Im Stellenangebot wurde angeführt, dass die Mitarbeit im Verkauf auf Teilzeitbasis ab XXXX Wochenstunden bis Vollzeit im Rahmen der Öffnungszeiten der näher genannten XXXX möglich sei. Das Mindestentgelt wurde mit XXXX EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung angegeben (Bereitschaft zur Überzahlung).Im Stellenangebot wurde angeführt, dass die Mitarbeit im Verkauf auf Teilzeitbasis ab römisch 40 Wochenstunden bis Vollzeit im Rahmen der Öffnungszeiten der näher genannten römisch 40 möglich sei. Das Mindestentgelt wurde mit römisch 40 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung angegeben (Bereitschaft zur Überzahlung). Weiters war im Stellenangebot festgehalten: „Ihre Aufgaben: - Umsetzung einer ansprechenden Warenpräsentation - Höfliche und freundliche Kundenbedienung - Unterstützung Ihres Teams im Tagesgeschäft - Mitarbeit an einem ordentlichen und sauberen Erscheinungsbild Ihres Marktes Ihr Profil: - Abgeschlossene Schulbildung - Idealerweise Lehre Einzelhandel - Hohe Kundenorientierung und Teamfähigkeit - Einsatzbereitschaft, Freundlichkeit und Verlässlichkeit - Ausreichende Deutschkenntnisse zur Erfüllung der Anforderungen“ Die Beschwerdeführerin war am XXXX – wie im Inserat angeführt – persönlich beim Job-Day, um sich zu bewerben.Die Beschwerdeführerin war am römisch 40 – wie im Inserat angeführt – persönlich beim Job-Day, um sich zu bewerben. Dabei gab sie an, das AMS habe ihr diese Stelle zugewiesen. Sie machte von sich aus Ausführungen zu ihren Qualifikationen, zu ihrer Ausbildung und Arbeitserfahrung. Sie sei in der XXXX als XXXX tätig gewesen und erzählte auch von ihrem XXXX studium.Dabei gab sie an, das AMS habe ihr diese Stelle zugewiesen. Sie machte von sich aus Ausführungen zu ihren Qualifikationen, zu ihrer Ausbildung und Arbeitserfahrung. Sie sei in der römisch 40 als römisch 40 tätig gewesen und erzählte auch von ihrem römisch 40 studium. Im vom potenziellen Dienstgeber ausgefüllten „Bewerbungsergebnis“ vom XXXX wurde angekreuzt bzw. ausgefüllt „nicht eingestellt, weil sonstige Gründe vorliegen, will einen anderen Job machen.“Im vom potenziellen Dienstgeber ausgefüllten „Bewerbungsergebnis“ vom römisch 40 wurde angekreuzt bzw. ausgefüllt „nicht eingestellt, weil sonstige Gründe vorliegen, will einen anderen Job machen.“ Eine Beschäftigung kam nicht zustande. Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf. Die Beschäftigung war der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen. Sie nahm am XXXX eine vollversicherte Beschäftigung auf.Sie nahm am römisch 40 eine vollversicherte Beschäftigung auf. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX verloren habe.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 verloren habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus dem Gerichtsakt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sind unstrittig. Diese ergeben sich u. a. aus einem aktuellen ZMR-Auszug. Die Feststellungen betreffend die Dauer des Bezuges der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Dass die Beschwerdeführerin bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn ihr Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhält, ist ihr bekannt gewesen, da im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen wurde.Dass die Beschwerdeführerin bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn ihr Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhält, ist ihr bekannt gewesen, da im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG hingewiesen wurde. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschäftigung zugewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren selbst gleichbleibend vorgebracht, beim Job-Day gewesen zu sein. Auch dieser Umstand wird vom AMS nicht bestritten. Der potenzielle Dienstgeber bestätigte zudem die Anwesenheit der Beschwerdeführerin beim Job-Day. Die Feststellungen zum ausgefüllten „Bewerbungsergebnis“ (Rückmeldebogen) ergeben sich aus diesem im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstück (Anhang 14). Strittig ist im vorliegenden Fall im Wesentlichen, ob die Beschwerdeführerin dem potenziellen Dienstgeber vermittelt hat, kein Interesse an der Stelle zu haben. In ihrer E-Mail vom XXXX führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass das Gespräch bei der „Jobbörse“ nur ein paar Minuten gedauert habe und ziemlich skurril gewesen sei. Der potenzielle Dienstgeber habe zuerst gleich gefragt, was die Beschwerdeführerin da mache und ob sie sich den Stempel abhole. Diese Aussage habe sie in dem Moment nicht verstanden. Sie habe daraufhin begonnen sich vorzustellen und über ihre bisherige berufliche Erfahrung und Ausbildung erzählt. Sie habe über ihr XXXX -Studium gesprochen. Während des Gesprächs sei ihr kein einziges Mal erklärt worden um welche Stelle es sich genau handle und ob die Beschwerdeführerin dafür infrage komme. Nach der kurzen einseitigen Unterhaltung habe die Beschwerdeführerin das „Bewerbungsergebnisblatt“ überreicht bekommen, ohne zu wissen, dass die nicht zutreffende Aussage „will einen anderen Job machen“ zu derartigen Missverständnissen führen würde.In ihrer E-Mail vom römisch 40 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass das Gespräch bei der „Jobbörse“ nur ein paar Minuten gedauert habe und ziemlich skurril gewesen sei. Der potenzielle Dienstgeber habe zuerst gleich gefragt, was die Beschwerdeführerin da mache und ob sie sich den Stempel abhole. Diese Aussage habe sie in dem Moment nicht verstanden. Sie habe daraufhin begonnen sich vorzustellen und über ihre bisherige berufliche Erfahrung und Ausbildung erzählt. Sie habe über ihr römisch 40 -Studium gesprochen. Während des Gesprächs sei ihr kein einziges Mal erklärt worden um welche Stelle es sich genau handle und ob die Beschwerdeführerin dafür infrage komme. Nach der kurzen einseitigen Unterhaltung habe die Beschwerdeführerin das „Bewerbungsergebnisblatt“ überreicht bekommen, ohne zu wissen, dass die nicht zutreffende Aussage „will einen anderen Job machen“ zu derartigen Missverständnissen führen würde. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG am XXXX gab die Beschwerdeführerin persönlich an, es sei ihre erste „Jobbörse“ gewesen. Der Rückmeldebogen sei am Ende/Abschied überreicht worden und sie habe diesen nicht gelesen. Sie habe gedacht hiermit sei es erledigt und nicht gedacht, dass sie derartige Schwierigkeiten bekommen werde. Sie habe dem Rückmeldebogen auch keine „Wichtigkeit“ gegeben. Zwei oder drei Tage danach habe sie eine Mitteilung vom AMS erhalten, dass ihr Bezug eingestellt worden sei. Erst danach habe sie sich den Rückmeldebogen angeschaut. Sie wünsche sich, dass dieses riesige Missverständnis geklärt werde.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gemäß Paragraph 10, AlVG am römisch 40 gab die Beschwerdeführerin persönlich an, es sei ihre erste „Jobbörse“ gewesen. Der Rückmeldebogen sei am Ende/Abschied überreicht worden und sie habe diesen nicht gelesen. Sie habe gedacht hiermit sei es erledigt und nicht gedacht, dass sie derartige Schwierigkeiten bekommen werde. Sie habe dem Rückmeldebogen auch keine „Wichtigkeit“ gegeben. Zwei oder drei Tage danach habe sie eine Mitteilung vom AMS erhalten, dass ihr Bezug eingestellt worden sei. Erst danach habe sie sich den Rückmeldebogen angeschaut. Sie wünsche sich, dass dieses riesige Missverständnis geklärt werde. In der Beschwerde gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, sie sei beim Job-Day mit den Worten, was sie denn da mache, empfangen worden. Daher habe sie erläutert, dass sie vom AMS diese Bewerbungsmöglichkeit erhalten habe und daher hier sei. Sie sei gefragt worden, ob sie hier sei, um sich den Stempel abzuholen. Sie habe diese Aussage nicht verstanden. Sie habe erläutert, tatsächlich ernsthaft Arbeit zu suchen. Im Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, es sei ihr nicht erklärlich was sie anders hätte machen können, um mehr Interesse zu vermitteln. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin ein Mensch, der sich bewusst sei, dass sie aufgrund ihrer äußerlichen Erscheinung auffälliger sei als andere. Dies sei nicht zuletzt auf ihre Größe von XXXX und ihrer Bemühung um eine gepflegte äußere Erscheinung zurückzuführen. Sie denke, dass ein solches Bemühen auch bei einem Bewerbungsgespräch mehr als angebracht sei. Mit keinem Wort oder keiner Tat habe sie sich dahingehend geäußert, dass sie einen anderen „Job“ machen wolle.Im Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, es sei ihr nicht erklärlich was sie anders hätte machen können, um mehr Interesse zu vermitteln. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin ein Mensch, der sich bewusst sei, dass sie aufgrund ihrer äußerlichen Erscheinung auffälliger sei als andere. Dies sei nicht zuletzt auf ihre Größe von römisch 40 und ihrer Bemühung um eine gepflegte äußere Erscheinung zurückzuführen. Sie denke, dass ein solches Bemühen auch bei einem Bewerbungsgespräch mehr als angebracht sei. Mit keinem Wort oder keiner Tat habe sie sich dahingehend geäußert, dass sie einen anderen „Job“ machen wolle. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte die Beschwerdeführerin: „Ich bin reingekommen, der Mann hat mich gefragt „Was machen Sie denn da?“. Er hat mich weder begrüßt, noch sich oder die Dame neben ihm vorgestellt. Daraufhin war sein zweiter Satz „Ah, holen Sie sich den Stempel ab?“. Ehrlich gesagt wusste ich nicht was ich antworten sollte, weil ich nicht verstanden habe, was er damit gemeint hat. Die Situation war mir ein wenig unangenehm, daraufhin habe ich ihm meinen Lebenslauf gegeben. Ich fing ein wenig an über meine beruflichen Erfahrungen zu erzählen. Ich habe erzählt, dass ich in letzter Zeit in XXXX als XXXX tätig war. Ich erwähnte die Namen von den Geschäften, in denen ich tätig war. Ich erzählte ihm auch von meinem XXXX studium. Dann kam eine Reaktion von den beiden, sie schauten sich an und haben angefangen zu lachen. Sie haben etwas im Dialekt gesagt und sagten „Oh das wäre gut XXXX “. Ich verstand nicht was damit gemeint war und meine Freunde haben mir gesagt, dass damit gemeint war, dass das passen würde, weil sie eine XXXX brauchen. Also dass ich XXXX Stunden als XXXX arbeiten solle und XXXX als XXXX . Das ganze Gespräch hat nicht mal 3-4 Minuten gedauert. Nachdem ich alles erzählt habe war das eigentlich nur ein Monolog, weil er nur zugehört hat. Dann kam das mit dem Witz und er meinte, er erkläre mir das mit dem Stempel. Er meinte, es gäbe viele Kandidaten, die kommen und eine Unterschrift/Stempel holen und wieder gehen. Er sagte, diese Kandidaten haben überhaupt keinen Arbeitswillen. Daraufhin sagte ich, dass mich das nicht betrifft. Ich arbeite sehr lange in Österreich und habe Bewerbungsgespräche gehabt und das erste Mal hörte ich von diesem Stempel. Ich sagte, dass ich einen Job suche und seit XXXX einen Job suche. Ich sagte, dass ich versucht habe mich Selbstständig zu machen und eine Firma zu gründen, aber dann kam COVID. Ich gründete später ein Einzelperson-Unternehmen und besuchte im AMS einen Kurs für eine Umschulung, wegen einem Job als XXXX .“In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte die Beschwerdeführerin: „Ich bin reingekommen, der Mann hat mich gefragt „Was machen Sie denn da?“. Er hat mich weder begrüßt, noch sich oder die Dame neben ihm vorgestellt. Daraufhin war sein zweiter Satz „Ah, holen Sie sich den Stempel ab?“. Ehrlich gesagt wusste ich nicht was ich antworten sollte, weil ich nicht verstanden habe, was er damit gemeint hat. Die Situation war mir ein wenig unangenehm, daraufhin habe ich ihm meinen Lebenslauf gegeben. Ich fing ein wenig an über meine beruflichen Erfahrungen zu erzählen. Ich habe erzählt, dass ich in letzter Zeit in römisch 40 als römisch 40 tätig war. Ich erwähnte die Namen von den Geschäften, in denen ich tätig war. Ich erzählte ihm auch von meinem römisch 40 studium. Dann kam eine Reaktion von den beiden, sie schauten sich an und haben angefangen zu lachen. Sie haben etwas im Dialekt gesagt und sagten „Oh das wäre gut römisch 40 “. Ich verstand nicht was damit gemeint war und meine Freunde haben mir gesagt, dass damit gemeint war, dass das passen würde, weil sie eine römisch 40 brauchen. Also dass ich römisch 40 Stunden als römisch 40 arbeiten solle und römisch 40 als römisch 40 . Das ganze Gespräch hat nicht mal 3-4 Minuten gedauert. Nachdem ich alles erzählt habe war das eigentlich nur ein Monolog, weil er nur zugehört hat. Dann kam das mit dem Witz und er meinte, er erkläre mir das mit dem Stempel. Er meinte, es gäbe viele Kandidaten, die kommen und eine Unterschrift/Stempel holen und wieder gehen. Er sagte, diese Kandidaten haben überhaupt keinen Arbeitswillen. Daraufhin sagte ich, dass mich das nicht betrifft. Ich arbeite sehr lange in Österreich und habe Bewerbungsgespräche gehabt und das erste Mal hörte ich von diesem Stempel. Ich sagte, dass ich einen Job suche und seit römisch 40 einen Job suche. Ich sagte, dass ich versucht habe mich Selbstständig zu machen und eine Firma zu gründen, aber dann kam COVID. Ich gründete später ein Einzelperson-Unternehmen und besuchte im AMS einen Kurs für eine Umschulung, wegen einem Job als römisch 40 .“ Weiters gab sie an, eine Tätigkeit im Rahmen einer Supermarktätigkeit nicht abgelehnt und nicht gesagt zu haben, dass sie sich dafür zu schade sei bzw. zu hoch ausgebildet sei. Den vom potenziellen Dienstgeber ausgefüllten Rückmeldebogen habe sie erst beim AMS angeschaut. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass davon ausgegangen wird, dass sie ihr mangelndes Interesse an der zugewiesenen Stelle am Job-Day durch ihre Aussagen sehr wohl vermittelt hat. Mit ihren Ausführungen, wonach ihr das AMS die Stelle zugewiesen habe und zu ihren Tätigkeiten (als XXXX ) in der „ XXXX “ sowie zum XXXX studium vermittelte die Beschwerdeführerin dem potenziellen Dienstgeber, kein Interesse an der zugewiesenen Stelle als Mitarbeiterin im Verkauf zu haben.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass davon ausgegangen wird, dass sie ihr mangelndes Interesse an der zugewiesenen Stelle am Job-Day durch ihre Aussagen sehr wohl vermittelt hat. Mit ihren Ausführungen, wonach ihr das AMS die Stelle zugewiesen habe und zu ihren Tätigkeiten (als römisch 40 ) in der „ römisch 40 “ sowie zum römisch 40 studium vermittelte die Beschwerdeführerin dem potenziellen Dienstgeber, kein Interesse an der zugewiesenen Stelle als Mitarbeiterin im Verkauf zu haben. Daher ist es jedenfalls auch nachvollziehbar, dass der potenzielle Dienstgeber im Rückmeldebogen als Grund für das Nichtzustandekommen einer Einstellung „will einen anderen Job machen“ angegeben hat. Dieser konnte die Aussagen der Beschwerdeführerin dahin werten, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an der Stelle hat. Wäre die Beschwerdeführerin für die Stelle nicht „passend“ gewesen, wäre dies im Rückmeldebogen – wie sich aus den nachvollziehbaren Angaben des potenziellen Dienstgebers gegenüber dem AMS ergibt (vgl. Anhang 7) – auch entsprechend ausgefüllt worden.Daher ist es jedenfalls auch nachvollziehbar, dass der potenzielle Dienstgeber im Rückmeldebogen als Grund für das Nichtzustandekommen einer Einstellung „will einen anderen Job machen“ angegeben hat. Dieser konnte die Aussagen der Beschwerdeführerin dahin werten, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an der Stelle hat. Wäre die Beschwerdeführerin für die Stelle nicht „passend“ gewesen, wäre dies im Rückmeldebogen – wie sich aus den nachvollziehbaren Angaben des potenziellen Dienstgebers gegenüber dem AMS ergibt vergleiche Anhang 7) – auch entsprechend ausgefüllt worden. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass den Ausführungen des potenziellen Dienstgebers gegenüber dem AMS am XXXX , wonach die Beschwerdeführerin so aufgetreten sei, dass sie kein Interesse [an der Stelle] habe, gefolgt wird. Diese Angaben sind plausibel und nachvollziehbar.Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass den Ausführungen des potenziellen Dienstgebers gegenüber dem AMS am römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin so aufgetreten sei, dass sie kein Interesse [an der Stelle] habe, gefolgt wird. Diese Angaben sind plausibel und nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Interesse an der zugewiesenen Stelle gehabt hätte, ist – nach dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Senat von der Beschwerdeführerin gewinnen konnte – jedenfalls nicht glaubhaft. Sie hat nach Ansicht des erkennenden Senates beim Job-Day nicht alles unternommen, um eingestellt zu werden und ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Warum sie – wie von ihr selbst in der Beschwerde vorgebracht – auf die Zuweisung durch das AMS hingewiesen hat, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso sind ihre Hinweise auf die Tätigkeit in der „ XXXX “ und das XXXX studium – ohne explizit danach gefragt worden zu sein – nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hatte das Stellenangebot erhalten und – wie sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt – gelesen. Darin waren die mit der Stelle verbundenen Aufgaben aufgelistet (Anhang 17 und 18 des AMS). Hätte sie tatsächlich Interesse an der Stelle gehabt, hätte sie sich am Job-Day einfach auf dieses Stellenangebot beziehen und erläutern können, warum sie aus ihrer Sicht für die Stelle als Mitarbeiterin im Verkauf geeignet ist bzw. warum sie diese konkrete Stelle gerne haben möchte. Derartiges ist aber aus ihrem gesamten Vorbringen nicht ableitbar.Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Interesse an der zugewiesenen Stelle gehabt hätte, ist – nach dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Senat von der Beschwerdeführerin gewinnen konnte – jedenfalls nicht glaubhaft. Sie hat nach Ansicht des erkennenden Senates beim Job-Day nicht alles unternommen, um eingestellt zu werden und ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Warum sie – wie von ihr selbst in der Beschwerde vorgebracht – auf die Zuweisung durch das AMS hingewiesen hat, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso sind ihre Hinweise auf die Tätigkeit in der „ römisch 40 “ und das römisch 40 studium – ohne explizit danach gefragt worden zu sein – nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hatte das Stellenangebot erhalten und – wie sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt – gelesen. Darin waren die mit der Stelle verbundenen Aufgaben aufgelistet (Anhang 17 und 18 des AMS). Hätte sie tatsächlich Interesse an der Stelle gehabt, hätte sie sich am Job-Day einfach auf dieses Stellenangebot beziehen und erläutern können, warum sie aus ihrer Sicht für die Stelle als Mitarbeiterin im Verkauf geeignet ist bzw. warum sie diese konkrete Stelle gerne haben möchte. Derartiges ist aber aus ihrem gesamten Vorbringen nicht ableitbar. Zudem ist es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin den Rückmeldebogen nicht schon bei der Aushändigung durch den potenziellen Dienstgeber angeschaut hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie den Inhalt des Rückmeldebogens nach dem Gespräch beim Job-Day sehr wohl zur Kenntnis genommen hat und mit den Ausführungen des potenziellen Dienstgebers einverstanden war und diesen erst beanstandet hat, als ihr bewusst geworden war, dass es deswegen zum Leistungsverlust kommen kann. Es gibt weiters keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle der Beschwerdeführerin nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar war.Es gibt weiters keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle der Beschwerdeführerin nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar war. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die der Beschwerdeführerin zugewiesene Beschäftigung ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen ist, ihre Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Die festgestellten Aussagen der Beschwerdeführerin beim Job-Day waren aus Sicht des erkennenden Senates kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die Beschwerdeführerin hat jedes Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, zu unterlassen. Sie hat es durch ihr Verhalten ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit zu vereiteln, was auch geschah. Die Feststellungen zum Bescheid vom XXXX ergeben sich aus diesem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid.Die Feststellungen zum Bescheid vom römisch 40 ergeben sich aus diesem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid. Die Feststellungen zur vollversicherten Beschäftigung ab XXXX sind unstrittig. Diese hatte das AMS bereits in der Beschwerdevorentscheidung getroffen. Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung zudem selbst an, seit XXXX beschäftigt zu sein. Auch die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten stehen mit diesem Vorbringen im Einklang.Die Feststellungen zur vollversicherten Beschäftigung ab römisch 40 sind unstrittig. Diese hatte das AMS bereits in der Beschwerdevorentscheidung getroffen. Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung zudem selbst an, seit römisch 40 beschäftigt zu sein. Auch die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten stehen mit diesem Vorbringen im Einklang.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten (samt Überschrift): „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der/die Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der/die Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung: Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0215). Die Beschwerdeführerin brachte im Laufe des Verfahrens keine ausreichend konkreten Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung vor. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten beim Job-Day eine Vereitelungshandlung gesetzt. Sie hat dem potenziellen Dienstgeber mit ihren Aussagen (siehe Feststellungen und dazugehörige Beweiswürdigung) vermittelt, keine Arbeit beim potenziellen Dienstgeber annehmen zu wollen (vgl. VwGH 16.02.1999, 97/08/0572).Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten beim Job-Day eine Vereitelungshandlung gesetzt. Sie hat dem potenziellen Dienstgeber mit ihren Aussagen (siehe Feststellungen und dazugehörige Beweiswürdigung) vermittelt, keine Arbeit beim potenziellen Dienstgeber annehmen zu wollen vergleiche VwGH 16.02.1999, 97/08/0572). Zu Kausalität und Vorsatz: Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass das Verhalten der Beschwerdeführerin die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert hat, ist evident. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war daher kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Die belangte Behörde ist somit auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Arbeitsverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Arbeitgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Die belangte Behörde ist somit auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Arbeitsverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Arbeitgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin handelt. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Die Beschwerdeführerin ist zwar seit XXXX vollversichert beschäftigt. Die Aufnahme dieser Beschäftigung steht jedoch nicht in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Vereitelung und vermag dadurch eben nicht die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen. Weitere mögliche Nachsichtsgründe sind ausreichend konkret nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht worden. Für den erkennenden Senat ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist.Die Beschwerdeführerin ist zwar seit römisch 40 vollversichert beschäftigt. Die Aufnahme dieser Beschäftigung steht jedoch nicht in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Vereitelung und vermag dadurch eben nicht die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen. Weitere mögliche Nachsichtsgründe sind ausreichend konkret nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht worden. Für den erkennenden Senat ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Ergebnis: Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu den gestellten Beweisanträgen: Zur Beantragung der Einvernahme der im Vorlageantrag genannten Zeug/innen ist Folgendes festzuhalten: Nähere Angaben dieser Personen waren im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidungserheblich. Diesen Anträgen war daher keine Folge zu geben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W121.2273925.1.00