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{'item': 'W131 2287598-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2024 GeschäftszahlW131 2287598-1 Spruch, W131 2287598-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am (unterfertigt) 06.07.2023, eingelangt bei der Behörde am selben Tag und im Bescheid mit 07.07.2023 zitiert, stellte der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (in Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
  2. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Bf seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nachzureichen:
  3. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Bf seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nachzureichen: - Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie - Unterlagen zur Einkommensberechnung Dezidiert wurde die Übermittlung der Nachweise über alle Einkommen von XXXX sowie einer aktuellen Anspruchsgrundlage (zB Bescheid der Studienbeihilfe/Unterstützung der Eltern/Lohn) gefordert.Dezidiert wurde die Übermittlung der Nachweise über alle Einkommen von römisch 40 sowie einer aktuellen Anspruchsgrundlage (zB Bescheid der Studienbeihilfe/Unterstützung der Eltern/Lohn) gefordert.
  4. Ein Zustellnachweis befindet sich für diesen (rechtlich gemäß § 13 Abs 3 AVG) Verbesserungsauftrag nicht im vorgelegten Verwaltungsakt, der Bf bestreitet beschwerdemäßig den Erhalt eines Verbesserungsauftrags.
  5. Ein Zustellnachweis befindet sich für diesen (rechtlich gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG) Verbesserungsauftrag nicht im vorgelegten Verwaltungsakt, der Bf bestreitet beschwerdemäßig den Erhalt eines Verbesserungsauftrags.
  6. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt aus: Ihr Antrag vom 07.07.2023 auf ● Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen ● Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wird zurückgewiesen. Die Rundfunkgebühren sind fristgerecht zu bezahlen.
  7. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die Beschwerde des Bf vom 26.11.
  8. Mit Schreiben vom 01.03.2024, protokolliert beim BVwG am 04.03.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
  10. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, aus dem sich Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Aufhebung des angefochtenen Bescheids Zu A) römisch eins. Aufhebung des angefochtenen Bescheids 3.
  12. Gemäß § 21 Abs 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 2023/112, dort Art 2, gilt für dieses Beschwerdeverfahren die bis 31.12.2023 geltende Rechtslage betreffend Fragen zur GIS - Gebühr, wobei die belangte Behörde durch das vorzitierte Gesetz umfirmiert wurde.3.
  13. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl römisch eins 2023/112, dort Artikel 2,, gilt für dieses Beschwerdeverfahren die bis 31.12.2023 geltende Rechtslage betreffend Fragen zur GIS - Gebühr, wobei die belangte Behörde durch das vorzitierte Gesetz umfirmiert wurde. IdZ ist auch festzuhalten, dass das gleichfalls durch BGBl I 2023/112, dort Art 5, novellierte Fernsprechentgeltzuschussgesetz hier in der novellierten Fassung anzuwenden ist.IdZ ist auch festzuhalten, dass das gleichfalls durch BGBl römisch eins 2023/112, dort Artikel 5,, novellierte Fernsprechentgeltzuschussgesetz hier in der novellierten Fassung anzuwenden ist. Die belangte Behörde hatte nach § 6 Abs 1 des weiter anzuwendenden Rundfunkgebührengesetzes (= RGG) bzw § 9 FeZG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu sehen. Die belangte Behörde hatte nach Paragraph 6, Absatz eins, des weiter anzuwendenden Rundfunkgebührengesetzes (= RGG) bzw Paragraph 9, FeZG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu sehen. Wird ein Antrag von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). 3.
  14. Im vorliegenden Fall ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Anbringens des Bf durch die belangte Behörde wegen der Nichterbringung der mit dem Mängelbehebungsauftrag geforderten Nachweise zu Recht erfolgte. 3.
  15. Bereits bei Wahrunterstellung des in der Bescheidausfertigung herangezogenen Zurückweisungsgrunds, sprich der mangels abverlangter Unterlagenvorlage zu Grunde zu legenden Nichterfüllung eines an den Bf gerichteten Verbesserungsauftrags, ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, dazu näher wie folgt: 3.3.
  16. Vorab: Im Rahmen einer Wahrunterstellung ist es erforderlich, in der Entscheidung offenzulegen, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wird, um sowohl den Verfahrensparteien als auch dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung - und daher auch die Annahme, keine (allenfalls: ergänzenden) Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen - dem Gesetz entspricht, und ob andererseits überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung vom Inhalt des Sachverhaltsvorbringens ausgegangen wurde (Hinweis E vom
  17. November 2014, Ra 2014/20/0069 und E das E vom
  18. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Das BVwG geht insoweit hier davon aus, dass die Behörde zurückgewiesen hat und keine Sachentscheidung getroffen hat, weil der Bf nach dem Behördenstandpunkt irgendwelche nachverlangten Unterlagen nicht vorgelegt hat. 3.3.
  19. Der VwGH verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags und erwägt dazu Nachstehendes (vgl VwGH
  20. November 2022, Ra 2020/15/0040):3.3.
  21. Der VwGH verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags und erwägt dazu Nachstehendes vergleiche VwGH
  22. November 2022, Ra 2020/15/0040): „Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN).„Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß § 6 RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß Paragraph 6, RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden. [...] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 3 Abs. 5 RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln Paragraphen 47 bis 49 der FMGebO - auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die ´gemäß § 50 erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstands, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, die ´gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstands, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte vergleiche neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“ Gleiches gilt – aufgrund der beinahe identen Regelungen in §§ 3 ff FeZG – für Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.Gleiches gilt – aufgrund der beinahe identen Regelungen in Paragraphen 3, ff FeZG – für Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. 3.3.
  23. Die Bestimmungen der §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die § 3 Abs 5 RGG in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweisen, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre.3.3.
  24. Die Bestimmungen der Paragraphen 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweisen, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an den Bf in ihrem Schreiben vom XXXX , Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie über sein Einkommen vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 13 Abs 3 AVG. 3.3.
  25. Da die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags als mangelhaft zurückwies, ist der angefochtene Bescheid im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs mangels gebotener Sachentscheidung als rechtswidrig aufzuheben.Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an den Bf in ihrem Schreiben vom römisch 40 , Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie über sein Einkommen vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. 3.3.
  26. Da die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags als mangelhaft zurückwies, ist der angefochtene Bescheid im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs mangels gebotener Sachentscheidung als rechtswidrig aufzuheben. 3.
  27. Unterstellt man hingegen das Vorbringen des Bf als wahr, wonach er den Verbesserungsauftrag („Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen“) – auf den sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid beruft – nie erhalten habe, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Antrags des Bf wegen Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrags bzw die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids bereits aus § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG; weil ohne vorangehenden Verbesserungsauftrag nicht gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden darf; und ist der Bescheid bereits insoweit wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.3.
  28. Unterstellt man hingegen das Vorbringen des Bf als wahr, wonach er den Verbesserungsauftrag („Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen“) – auf den sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid beruft – nie erhalten habe, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Antrags des Bf wegen Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrags bzw die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids bereits aus Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG; weil ohne vorangehenden Verbesserungsauftrag nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden darf; und ist der Bescheid bereits insoweit wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. 3.
  29. Zm der bestrittenen Zustellung des Verbesserungsauftrags ist obiter ohne fortgesetzte Spruchrelevanz auf Folgendes hinzuweisen: Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweis – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl zB VwGH 29.03.2012, 2011/12/0179).Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweis – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden vergleiche zB VwGH 29.03.2012, 2011/12/0179). 3.
  30. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheids tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis Vw

GH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung oder anderer insb auch zitierter Rsp des VwGH des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis Vw

GH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung oder anderer insb auch zitierter Rsp des VwGH des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W131.2287598.1.00

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