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{'item': 'W142 2265235-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2024 GeschäftszahlW142 2265235-1 Spruch, W142 2265235-1/ 9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2022, Zl. 1292048607/212005092, nach Durchführung einer Verhandlung am 08.11.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2022, Zl. 1292048607/212005092, nach Durchführung einer Verhandlung am 08.11.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 25.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Am 26.12.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab er an, den Namen XXXX zu führen. Er sei am XXXX / Somalia geboren worden. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Somali zugehörig. Er habe die Grundschule besucht. Über eine Berufsausbildung verfüge er keine. An Familienangehörigen verfüge er neben seinen Eltern über drei Schwestern, seine Ehefrau, eine Tochter sowie einen Sohn. Alle würden in Somalia leben. Zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland befragt gab er an, dass diese in Marka, Sheik Abarone, Shabeelaha Hoose sei.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab er an, den Namen römisch 40 zu führen. Er sei am römisch 40 / Somalia geboren worden. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Somali zugehörig. Er habe die Grundschule besucht. Über eine Berufsausbildung verfüge er keine. An Familienangehörigen verfüge er neben seinen Eltern über drei Schwestern, seine Ehefrau, eine Tochter sowie einen Sohn. Alle würden in Somalia leben. Zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland befragt gab er an, dass diese in Marka, Sheik Abarone, Shabeelaha Hoose sei. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Jahr 2021 gefasst und habe er anlässlich des Verlassens ein bestimmtes Reiseziel gehabt, nämlich Europa, da er einen Asylantrag stellen wolle. Er sei im Jahr 2021 abgereist. Er sei legal aus seiner Heimat/seinem Herkunftsland ausgereist. Er habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen somalischen Reisepass, ausgestellt Passamt Mogadischu. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist, welches er verloren habe. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich ca. 4 Monate in der Türkei, ca. 2 Monate in Griechenland (Athen), ca. 5 Tage in Mazedonien und ca. 1 Monat in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist. Befragt zu dem Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern gab er an, dass das Leben in Griechenland schwer gewesen sei. Er habe keine Unterstützung und keine Hilfe bekommen. Befragt bejahte er, in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Er wolle nicht zurück, da die Umstände sehr schlecht seien. Die Reise habe er selbst durch unbekannte Schlepper und Helfer organisiert. Die Kosten der Reise hätten $ 3000 betragen. Befragt zum Fluchtgrund gab er zu Protokoll: „Mein Vater ist Mitglied der terrorgruppe Al Shabaab. Er wird von der Gruppe gezwungen zusammenzuarbeiten. Daraufhin wollte er mich auch für diese Terrorgruppe anheuern. Das wollte ich nicht und bin zu meiner Tante nach Mogadischu. Dort wurde ich von Regierungssoldaten beschoßen und beschuldigt für die Terrorgruppe zu arbeiten. Mit Glück wurde ich nicht getötet. Danach verließ ich das Land in Richtung Türkei. ‚Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“ Zur Rückkehrbefürchtung gab er an: „Ich habe Angst vor der Al Shabaab getötet zu werden.“ Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an: „Ich habe auch Angst von der Regierung getötet zu werden.“ 3. Am 21.09.2022 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (F: Leitendes Organ der Amtshandlung; A: BF): „[…] F: Haben Sie gegen eine oder mehrere der hier anwesenden Personen irgendwelche Einwände? A: Nein [ … ] F.: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und/oder eines Vertrauensanwaltes einverstanden? Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Angaben im Rahmen einer landesinternen Recherche durch einen Sachverständigen überprüft werden? A.: Ja F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Somalisch, etwas englisch F: Welche Sprachen können Sie lesen und schreiben? A: Somalisch F: Der Dolmetsch ist für die Sprache Somali bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und einverstanden, in der Sprache Somali einvernommen zu werden? A: JaF: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?A: JaSie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ihnen wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegt.F: Sind Sie in diesem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anwaltlich vertreten?A: NeinF. Sind Sie körperlich und geistig in der Lage die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?A: JaA: Ja, F: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?, A: Ja, Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ihnen wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegt., F: Sind Sie in diesem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anwaltlich vertreten?, A: Nein, F. Sind Sie körperlich und geistig in der Lage die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?, A: Ja Anmerkung: Der Asylwerber wird gebeten, das Handy auszuschalten und auf den Tisch zu legen. A.: Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, es steht frisches Wasser neben Ihnen, dürfen Sie sich jederzeit etwas einschenken. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? Wollen Sie etwas richtigstellen? A: Es war alles in Ordnung F: Können Sie Identitätsdokumente vorlegen? A: Nein F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat (Geburtsurkunde, Personalausweis)? A.: Nichts, den Reisepass habe ich am Weg verloren. Nachgefragt: der Reisepass war nicht gefälscht. Ein Mann hat diesen für mich erstellt. Es war keine Behörde. F.: Können Sie diese Dokumente im Original oder Kopie besorgen? A.: Nein.F: Haben Sie Beweismittel, die sie heute noch vorlegen möchten?A.: Nein., F: Haben Sie Beweismittel, die sie heute noch vorlegen möchten? A: Ich lege heute 2 Kursbestätigungen A1 Deutsch vor. Anmerkung: Die Dokumente werden kopiert und zurückgegeben. F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? A: Ich bin gesund F: Nehmen Sie Medikamente, sind Sie in ärztlicher Behandlung oder Therapie? A: Nein F: Bitte nennen Sie Ihren korrekten Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaften, Ihre Volks-/Clangruppen, Ihre Religionszugehörigkeit und Ihren Familienstand. A: XXXX , StA.: Somalia, Clan: Garjante, Religion: Islam/Sunnit, Familienstand: verheiratet.A: römisch 40 , StA.: Somalia, Clan: Garjante, Religion: Islam/Sunnit, Familienstand: verheiratet. F: Welche Staatsbürgerschaft haben Ihre Eltern? A: Somalia. F: Sind Sie verheiratet? Falls ja, traditionell und/oder standesamtlich? Haben Sie Kinder? Falls ja, wer ist der andere Elternteil? A: Ja, ich bin traditionell verheiratet, Ich habe 2 Kinder. F: Wie heißt Ihre Ehefrau, wann ist diese geboren, wo lebt sie? Welchen Beruf übt sie aus? A: XXXX , sie ist 21 Jahre alt.A: römisch 40 , sie ist 21 Jahre alt. F: Handelt es sich dabei um Ihre einzige Ehefrau? A: JaF: Wann und wo wurde die Ehe geschlossen?A: XXXX in Marka.F: Können Sie eine Heiratsurkunde vorlegen?A: NeinF: Wie heißen Ihre Kinder, wann sind diese geboren und wo leben diese?A: XXXX Sie haben in Marka gelebt. Sie haben vor 1 Monat den Ort verlassen und ich kann sie derzeit nicht erreichen.F: Schildern Sie bitte chronologisch Ihren Lebenslauf.A: Geboren in Somalia, aufgewachsen in Marka/ Shekh Abrone, ich bin 4 Jahre zur schule gegangen. Ich hatte keinen richtigen Job gehabt, aber ich habe als Mkler am Fischmarkt gearbeitet.A: Ja, F: Wann und wo wurde die Ehe geschlossen?, A: römisch 40 in Marka., F: Können Sie eine Heiratsurkunde vorlegen?, A: Nein, F: Wie heißen Ihre Kinder, wann sind diese geboren und wo leben diese?, A: römisch 40 Sie haben in Marka gelebt. Sie haben vor 1 Monat den Ort verlassen und ich kann sie derzeit nicht erreichen., F: Schildern Sie bitte chronologisch Ihren Lebenslauf., A: Geboren in Somalia, aufgewachsen in Marka/ Shekh Abrone, ich bin 4 Jahre zur schule gegangen. Ich hatte keinen richtigen Job gehabt, aber ich habe als Mkler am Fischmarkt gearbeitet. Anmerkung: Die Angaben über die Familienangehörigen im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat der Erstbefragung werden abgefragt und mit Erstbefragung verglichen.Anmerkung: die angegebenen Daten stimmen mit der Erstbefragung überein.Änderungen/Zusatz: Meine 3 Schwestern und meine Eltern leben in Jilib/Marka (ein kleines Dorf in der Nähe von Marka.F: Haben Sie in Somalia den Wehrdienst abgeleistet?A: NeinReiseweg stimmt mit Erstbefragung überein.F: Haben Sie in einem anderen Land, außer Österreich, um Asyl angesucht? Wurden Sie in einem anderen Land registriert? Hatten Sie Kontakt zu Behörden oder der Polizei?A: In Griechenland wurde ich unter einer anderen ID registriert. In GR wurden mir die Fingerabdrücke abgenommen und ich konnte gehen. Ich habe eine Karte bekommen. Ich habe keine Unterstützung erhalten und konnte dort nicht alleine leben. Ich fand eine Gruppe zum Weiterreisen. Ich hatte keinen Aufenthaltsstatus dort.F.: Welchem Clan gehören Sie an?A.: Mein Clan heißt Garjante – Der Hauptclan ist Samale - Irir – GarjanteF.: Ist Ihr Clan in der Heimat weit verbreitet?A.: NeinF.: Ist Ihr Clan in Ihrer Heimatstadt weit verbreitet?A.: Nur ein Stadtteil.F.: Man sagt jedem Clan in Ihrer Heimat gewisse Eigenschaften und Fähigkeiten nach (Handwerker, Viehzüchter, Landwirte usw.). Was zeichnet Ihren Clan in der Heimat aus?A.: HandwerkerF.: Wie heißt der Clan Älteste Ihres Clans in der Heimat?A.: HamseF.: In welchen Gebieten ist Ihr Clan verbreitet?A.: Marka in diesem Stadtteil AbroneF.: Gibt es in Ihrem Clan auch bekannte Persönlichkeiten?A.: NeinF.: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Clan in der Heimat?A.: NeinF: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an.A: Eltern und Schwestern leben in Jilib-Marka/ Lower ShabelleF.: Haben Sie noch weitere Verwandte in der Heimat?A.: Ich habe keine Onkel und 1 Tante ms, 1 Tante vs in der Heimat.F.: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Angehörigen?A.: Ich kontaktiere meine Frau. Letzter Kontakt vor 1 Monat. Sonst habe ich keinen Kontakt.F.: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien?A.: WhatsApp, oder MessengerF: Gibt es eine Telefonnummer, unter der Ihre Familie erreichbar ist?Anmerkung: Die Angaben über die Familienangehörigen im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat der Erstbefragung werden abgefragt und mit Erstbefragung verglichen., Anmerkung: die angegebenen Daten stimmen mit der Erstbefragung überein., Änderungen/Zusatz: Meine 3 Schwestern und meine Eltern leben in Jilib/Marka (ein kleines Dorf in der Nähe von Marka., F: Haben Sie in Somalia den Wehrdienst abgeleistet?, A: Nein, Reiseweg stimmt mit Erstbefragung überein., F: Haben Sie in einem anderen Land, außer Österreich, um Asyl angesucht? Wurden Sie in einem anderen Land registriert? Hatten Sie Kontakt zu Behörden oder der Polizei?, A: In Griechenland wurde ich unter einer anderen ID registriert. In GR wurden mir die Fingerabdrücke abgenommen und ich konnte gehen. Ich habe eine Karte bekommen. Ich habe keine Unterstützung erhalten und konnte dort nicht alleine leben. Ich fand eine Gruppe zum Weiterreisen. Ich hatte keinen Aufenthaltsstatus dort., F.: Welchem Clan gehören Sie an?, A.: Mein Clan heißt Garjante – Der Hauptclan ist Samale - Irir – Garjante, F.: Ist Ihr Clan in der Heimat weit verbreitet?, A.: Nein, F.: Ist Ihr Clan in Ihrer Heimatstadt weit verbreitet?, A.: Nur ein Stadtteil., F.: Man sagt jedem Clan in Ihrer Heimat gewisse Eigenschaften und Fähigkeiten nach (Handwerker, Viehzüchter, Landwirte usw.). Was zeichnet Ihren Clan in der Heimat aus?, A.: Handwerker, F.: Wie heißt der Clan Älteste Ihres Clans in der Heimat?, A.: Hamse, F.: In welchen Gebieten ist Ihr Clan verbreitet?, A.: Marka in diesem Stadtteil Abrone, F.: Gibt es in Ihrem Clan auch bekannte Persönlichkeiten?, A.: Nein, F.: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Clan in der Heimat?, A.: Nein, F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an., A: Eltern und Schwestern leben in Jilib-Marka/ Lower Shabelle, F.: Haben Sie noch weitere Verwandte in der Heimat?, A.: Ich habe keine Onkel und 1 Tante ms, 1 Tante vs in der Heimat., F.: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Angehörigen?, A.: Ich kontaktiere meine Frau. Letzter Kontakt vor 1 Monat. Sonst habe ich keinen Kontakt., F.: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien?, A.: WhatsApp, oder Messenger, F: Gibt es eine Telefonnummer, unter der Ihre Familie erreichbar ist? A.: XXXX A.: römisch 40 F.: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? A.: Nein F: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt? A: Mein Vater gehört zu dieser Gruppe al Shabaab (AS), für die Familie habe ich gearbeitet. Ich meine damit meine Frau und Kinder. F.: Haben Ihre Verwandten auch Probleme in der Heimat? A.: Ja, das ist auch der Grund, weshalb meine Frau nicht mehr in Marka ist. F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten. (Arm, Mittelstand, Reich) A.: Arm F.: Mussten Sie oder jemand aus Ihrer Familie je Hunger leiden? A.: Ja, es ist mehr als dreimal passiert, aufgrund der Dürre. F: Haben Sie Verwandte in Europa? A: Nein F.: Wie heißen Ihre Schwiegereltern? A.: XXXX , sie leben in Marka.A.: römisch 40 , sie leben in Marka. F.: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet? A.: Ja H.: Haben Sie in Ihrem Heimatort am sozialen Leben teilgenommen, sind Sie Essen gegangen, haben Sie sich mit Freunden getroffen? A.: Viele hatten Vorbehalte, da mein Vater AS-Mitglied ist. Beim Fußballspielen traf ich Freunde. F.: Auch bis zu Ihrer Ausreise? A.: Ja F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? A.: Bis beim Vater mich anrief und sagte, dass ich mit dieser Gruppe arbeiten soll. F.: Wann haben Sie den Ausreiseentschluss gefasst? A.: Am selben Tag, 08.04.2021, als mein Vater mich kontaktierte. F.: Wann haben Sie ihren Heimatort bzw. Heimatland tatsächlich verlassen? A.: Am 07.05.2021 F.: Wieso haben Sie nicht in einem der Länder, durch welche Sie gereist sind, einen Asylantrag gestellt? A.: Ich reiste mit einer Gruppe und hier war das erste Land, wo ich um Asyl ansuchen konnte. Die anderen Länder hätte mich zurückgeschickt. F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aus dem Heimatort aufhältig? A.: Am 10.04.2021 habe ich Marka verlassen, die restlichen Tage war ich in Mogadischu. F.: Wie lautete Ihre genaue Adresse in der Heimat? A.: Marka – Shekh Abrone F.: Um welche Art von Unterkunft handelt es dabei, Mietwohnung, Haus, Eigentumswohnung? A.: Es gehörte meiner Schwiegermutter, es war ein Haus. Auf Nachfrage gebe ich an, es leben jetzt die Eltern meiner Frau darin. Meine Frau hat den Ort verlassen. F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein? A.: Ja.F.: Wie hoch war Ihr Monatseinkommen?A.: Ja., F.: Wie hoch war Ihr Monatseinkommen? A.: 100 USD/Monat F.: Wie viel kostete die Schleppung insgesamt? A.: 3000 USD F.: Woher haben Sie das Geld? A.: Meine Tante hat mich damit unterstützt. F.: Warum war Österreich das Ziel Ihrer Reise? A.: Ich bin von der Polizei aufgegriffen worden und ich durfte hier einen Asylantrag stellen. F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an. A.: Marak, wo ich lebte. Ich war für etwas weniger als 1 Monat in Mogadischu, ca. 27 Tage. F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt? A.: Ja F: Verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Land oder in einem anderen Land als Somalia? A: Nein F.: Sind Sie ein religiöser Mensch? A.: Nein F.: Wann war Ihr letzter Moschee Besuch? A.: Freitag, in XXXX A.: Freitag, in römisch 40 F.: Wie geht es Ihnen mit der Vielfalt in Österreich? Wie stehen Sie zur homosexuellen Szene in Österreich? A.: Normal, ich habe kein Problem damit. F.: Darf Ihre Tochter/Gattin alleine mit einem männlichen Besuch zuhause in einem Zimmer verbleiben? A.: Ja, kein Problem F.: Muss Ihre Gattin/Tochter ein Kopftuch tragen? A.: Nein, sie könne das selbst entscheiden. F: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern: F: Sind Sie in Ihrem Heimatland oder in einem anderen Land vorbestraft, waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat? A: Nein, aber ich wurde von der Behörde gesucht, weil mein Vater Mitglied der AS war. Die Geheimpolziei des Staates wusste, dass mein Vater bei der AS ist. F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.? A: Nein F: Sind oder waren Sie politisch tätig? A: Nein F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei? A: Nein F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit irgendwelche Probleme? A: Nein, aber Kleinigkeiten wegen der Clanzugehörigkeit. F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)? A: Ja, AS. F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil? A: Nein F: Hatten Sie Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen? A: Nein F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet wurden, zu äußern. A: Ich habe in Marka gelebt und gearbeitet. In der Freizeit habe ich Fußball gespielt oder war bei meiner Familie. Mein Vater lebte in Jilib-Marka und war Mitglied der AS. Im 02/2021 rief mich mein Vater an. Er sagte, dass ich meine Tochter bringen, damit er sie beschneiden kann, damit sie beschnitten wird. Ich sagte ihm, dass sie noch zu jung ist. Ich bin alleine nach Jilib-Marka gefahren. Er fragte mich, warum ich meine Tochter nicht mitbrachte. Wir hatten eine Auseinandersetzung. Er hat mich mit seinem Gewehr ein Stück vom Zahn abgebrochen und er hat auch meine Nase getroffen. Er sagte, dass ich meine Tochter bringen soll. Ich bin weggegangen und habe ihn dann nicht mehr kontaktiert. Am 08.04.2021 rief er mich an. Da sagte er, dass ich mit der AS arbeiten soll und deswegen auch zu ihm kommen soll, um mit ihnen zu arbeiten. Ich lehnte es ab, weil ich mit ihrer Ideologie nichts anfangen kann. Nachdem ich das ablehnte, hat er mich bedroht, indem er sagte, dass ich umgebracht werden muss. Er wird jemanden zu mir schicken, welcher mich umbringen wird. Am 10.04.2021 habe ich ein Boot (Khaat-Transport/ Drogentransporter) nach Mogadischu genommen. Ich war bei meiner Tante ms in Mogadischu. Als ich drei Tage dort war, wollte ich kurz raus gehen, um Zigaretten zu kaufen. Dort wurde ich von drei Männern der Geheimpolizei angehalten. Die Männer kommen aus Marka und kannten meinen Vater, zwei von ihnen glaubten, dass ich auch Mitglied der AS bin. Einer meinte, dass ich nicht Mitglied sei. Daher ließen sie mich gehen. Als ich meiner Tante diese erzählte, dass ich angehalten wurde, meinte sie, dass sie nochmals kommen könnten und mich suchen würden. Deshalb müsste ich eine andere Unterkunft, zu einer Freundin meiner Tante ms. Es ist dann so gekommen, wie meine Tante vermutete. Diese Männer waren dann bei meiner Tante und suchten mich. Sie sagten, dass ich mich freiwillig bei der Polizei melden oder sie werden mich umbringen, oder meine Tante hätte Geld zahlen sollen, damit sie es einstellen. Meine Tante sagte, dass ich das Land verlassen soll und hat einen Kredit aufgenommen. Sie organisierte einen Schlepper, welcher mich aus dem Land bringen sollte. So habe ich am 07.05.2021 das Land verlassen.A: Ich habe in Marka gelebt und gearbeitet. In der Freizeit habe ich Fußball gespielt oder war bei meiner Familie. Mein Vater lebte in Jilib-Marka und war Mitglied der AS. Im 02 aus 2021, rief mich mein Vater an. Er sagte, dass ich meine Tochter bringen, damit er sie beschneiden kann, damit sie beschnitten wird. Ich sagte ihm, dass sie noch zu jung ist. Ich bin alleine nach Jilib-Marka gefahren. Er fragte mich, warum ich meine Tochter nicht mitbrachte. Wir hatten eine Auseinandersetzung. Er hat mich mit seinem Gewehr ein Stück vom Zahn abgebrochen und er hat auch meine Nase getroffen. Er sagte, dass ich meine Tochter bringen soll. Ich bin weggegangen und habe ihn dann nicht mehr kontaktiert. Am 08.04.2021 rief er mich an. Da sagte er, dass ich mit der AS arbeiten soll und deswegen auch zu ihm kommen soll, um mit ihnen zu arbeiten. Ich lehnte es ab, weil ich mit ihrer Ideologie nichts anfangen kann. Nachdem ich das ablehnte, hat er mich bedroht, indem er sagte, dass ich umgebracht werden muss. Er wird jemanden zu mir schicken, welcher mich umbringen wird. Am 10.04.2021 habe ich ein Boot (Khaat-Transport/ Drogentransporter) nach Mogadischu genommen. Ich war bei meiner Tante ms in Mogadischu. Als ich drei Tage dort war, wollte ich kurz raus gehen, um Zigaretten zu kaufen. Dort wurde ich von drei Männern der Geheimpolizei angehalten. Die Männer kommen aus Marka und kannten meinen Vater, zwei von ihnen glaubten, dass ich auch Mitglied der AS bin. Einer meinte, dass ich nicht Mitglied sei. Daher ließen sie mich gehen. Als ich meiner Tante diese erzählte, dass ich angehalten wurde, meinte sie, dass sie nochmals kommen könnten und mich suchen würden. Deshalb müsste ich eine andere Unterkunft, zu einer Freundin meiner Tante ms. Es ist dann so gekommen, wie meine Tante vermutete. Diese Männer waren dann bei meiner Tante und suchten mich. Sie sagten, dass ich mich freiwillig bei der Polizei melden oder sie werden mich umbringen, oder meine Tante hätte Geld zahlen sollen, damit sie es einstellen. Meine Tante sagte, dass ich das Land verlassen soll und hat einen Kredit aufgenommen. Sie organisierte einen Schlepper, welcher mich aus dem Land bringen sollte. So habe ich am 07.05.2021 das Land verlassen. F: Gibt es noch weitere Gründe, weshalb Sie Somalia verlassen haben? A: Nein F: Was konkret würde passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren? A: Ich bin jemand, der Mitglied der AS werden sollte und mein Vater ist Mitglied der AS. AS wird mich umbringen. Vom somalischen Staat könnte ich umgebracht werden, da mein Vater Mitglied der AS ist. F.: Haben Sie Verwandte in Österreich? A.: Nein F.: Besuchen Sie in Österreich Kurse, eine Schule oder die Universität? A.: Ich habe 2 Kurse Deutsch besucht. Alphabetisierungskurse. F: Wie sind Ihre Deutschkenntnisse? Haben Sie Prüfungen abgelegt? A: Ich kann grüßen und sagen woher ich kommen. Anmerkung: Deutschkenntnisse beschränken sich auf seine Angaben. F.: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? A.: Ich lebe von der Grundversorgung F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich arbeite nicht. F.: Haben Sie sich beim AMS um eine Arbeitsbewilligung bemüht? A.: Nein F.: Wieso nicht? A.: Ich möchte zuerst Deutsch lerne. F.: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A.: Ich bin manchmal beim Lernen oder am Kurs. Manchmal spiele ich Fußball. F.: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Name, Staatszugehörigkeit)? A.: Ja, ich habe Freunde, mit welchen ich Fußball spiele. F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen oder ehrenamtlich tätig? A.: Nein F.: Welche Integrationsschritte haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich gesetzt? A.: Deutschkurse und nachmittags spiele ich Fußball. F.: Verfügen Sie über Vermögen oder sonstige Werte? A.: Nein, ich habe nur ein Fahrrad. F: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt bzw. kamen Sie mit dem Gesetz in Konflikt? A: Nein F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? A: Ja Dem AW wird mitgeteilt, dass den Behörden die Lage in Somalia bekannt ist. Der AW kann das Länderinformationsblatt auf seinen Wunsch hin ausgehändigt bekommen und innerhalb von 2 Wochen Stellung darüber beziehen. AW verzichtet auf die Ausfolgung und die Stellungnahme. F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. F: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? Falls nein, welche Einwände haben Sie? A: Ja, es wurde alles korrekt protokolliert. F: Möchten Sie eine Pause machen? A: Nein F: Wer versorgte Ihre Wunden, als Sie von Ihrem Vater geschlagen wurden? A: Meine Nase ist etwas verletzt, ich habe manchmal noch immer Schmerzen. Ich habe mich selbst versorgt. F: Wer versorgte die Zahnverletzung? A: Es ist nur abgebrochen. Als ich in Marka ankam, nahm ich Schmerztabletten von der Apotheke. F: Weshalb hat Ihre Frau das Haus Ihrer Schwiegereltern verlassen? A: Mein Vater hat sie angerufen. Er sagte meiner Frau, dass ich jetzt zu den ungläubigen Ländern gegangen bin und sie jetzt ihre Tochter zu ihm bringen soll, damit er sich beschneiden kann. F: Was sagen Ihre Schwiegereltern dazu? A: Sie sind auch nicht damit einverstanden. Ich sagte, dass meine Frau das Handy ausschalten soll und zu ihrer Großmutter, welche in Shalambood/Nähe von Marka (30 Minuten mit dem Auto) gehen soll. So hat sie das Haus dann verlassen. Nachgefragt: Ich habe ihre Großmutter nicht angerufen. F: Wann sind Sie von Ihren Eltern weggezogen? A: Als Marka mehrheitlich von der Regierung übernommen wurde im Jahr 2018, haben meine Eltern und Schwestern Marka verlassen. Meine Schwestern wurden mit AS-Mitgliedern verheiratet. Ich Marka nicht verlassen, nur meine Eltern sind nach Jilib-Marka gegangen. Nachgefragt: Ich war bereits verheiratet, als meine Eltern den Ort verlassen haben. Das Haus gehörte meiner Mutter und ich lebte bereits allein. F.: Beschreiben Sie, was Sie für die Al-Shabaab tun hätten sollen. A.: Ich soll ihre Ideologie verfolgen. Sie bringen Menschen um und sagen, dass andere ungläubig sind. F.: Warum wollte die Al-Shabaab genau Sie? A.: Mein Vater suchte mich aus. Weil ich mich mehrmals gegen ihn widersetzt habe. Sei es die Beschneidung meiner Tochter, oder dass ich keine Zigaretten rauchen darf. Das wäre verboten. F: Was sagt Ihre Mutter zu der ganzen Sachlage? A: Meiner Mutter geht es psychisch nicht gut. Sie ist krank. Nachgefragt: Sie ist nicht der gleichen Meinung meines Vaters. Sie kann nichts für mihc tun. F.: Wie geht es jetzt Ihrer Familie/ Ihren Schwiegereltern in der Heimat? Ist sie von Sanktionen durch die al- Shabaab wegen Ihrer Flucht betroffen? A.: Ja, meine Schwiegereltern sind nicht betroffen, aber meine Frau. F.: Haben Sie die Übergriffe auf Ihre Familie bei den Behörden (Polizei) in Ihrer Heimat angezeigt? A.: Die Polizei in Marka muss sich selber schützen vor der AS. Sie können keine Anzeige verfolgen. F.: Haben Sie sonst eine etwaige Hilfe in Ihrer Heimat in Anspruch genommen? A.: Ich wollte in Mogadischu leben, als das in der Stadt passierte, sagte meine Tante, dass ich das Land verlassen soll. F: Waren Sie jemals in einem Schusswechsel verwickelt? A: Nein F: Weshalb gaben Sie dann bei der Erstbefragung an, dass Sie von den Regierungssoldaten beschossen wurden, und Ihnen zum Glück nichts passierte? A: Das dürfte ein Missverständnis gewesen sein. Ich wurde nicht beschossen und war in keiner Schießerei verwickelt. F: Hat Ihre Tante ms in Mogadischu die Strafzahlung für Sie erledigt, wenn nein, weshalb nicht? A: Das war nicht legal was von ihr verlangt wurde. Sie hätten das immer wieder getan, auch wenn sie das Geld bezahlt hätte. F.: Somalia ist ein großes Land. Es ist ca. 7,5Mal so groß wie Österreich. Haben Sie nie darüber nachgedacht, in einem anderen Teil Ihrer Heimat, zum Beispiel Puntland, neu anzufangen? A.: Nein F.: Wieso nicht? A.: Ich war noch nie wo anders und kenne niemanden. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Ja, ich habe alles vorgebracht. F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? A: Ja F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. F: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? Falls nein, welche Einwände haben Sie? A: Ja […]“ 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 A, s, y, l, G, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich und zumutbar, sich insbesondere in Mogadischu anzusiedeln, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich und zumutbar, sich insbesondere in Mogadischu anzusiedeln, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. 5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF habe – entgegen der Ansicht des BFA – Somalia sehr wohl aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen müssen. Bei einer Rückkehr sei er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. In eventu, sei dem BF subsidiärer Schutz zu erteilen, zum jener bei der Rückkehr auf keine Unterstützung durch seinen Clan oder Familie zurückgreifen könnte, und wäre er auf sich alleine gestellt und müsste für die Frau und kleinen Kinder sorgen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor. Die erlassene Rückkehrentscheidung sei im Hinblick auf Art. 8 EMRK unzulässig.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF habe – entgegen der Ansicht des BFA – Somalia sehr wohl aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen müssen. Bei einer Rückkehr sei er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. In eventu, sei dem BF subsidiärer Schutz zu erteilen, zum jener bei der Rückkehr auf keine Unterstützung durch seinen Clan oder Familie zurückgreifen könnte, und wäre er auf sich alleine gestellt und müsste für die Frau und kleinen Kinder sorgen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor. Die erlassene Rückkehrentscheidung sei im Hinblick auf Artikel 8, EMRK unzulässig. Beigelegt war u.a. eine Teilnahmebestätigung vom 10.11.2022 betreffend den Besuch eines „Deutsch A1 Teil 1 Folgekurs Alpha“. 6. Am 09.01.2023 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 7. Am 08.11.2023 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[ … ] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Ja. Ich bin gesund. R: Können Sie sich erinnern, wann Sie Somalia verlassen haben? BF: Ja. R: Können Sie es uns mitteilen? BF: Am 07.05.2021. R: D.h. Sie sind am 07.05.2021 mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen? BF: Ja. R: Sind Sie alleine geflogen oder hat Sie jemand begleitet? BF: Ich war allein. R: Hat die Ausreise jemand organisiert? BF: Meine Tante ms. R: Können Sie mir den Namen Ihrer Tante ms nennen? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Können Sie mir sagen, wo Ihre Eltern derzeit leben? BF: In Jilib in Marka. R: Laut Akteninhalt sind Sie verheiratet. Stimmt das? BF: Ja. R: Wo lebt Ihre Ehefrau derzeit? BF: In Shalanboud. R: Was ist Shalanboud? BF: Es ist ein Dorf nahe von Marka. R: Sind Sie mit Ihrer Ehefrau in Kontakt? BF: Ja. Ich habe jetzt Kontakt mit meiner Frau. R: Wie verdient sich Ihre Ehefrau den Lebensunterhalt? BF: Sie lebt bei ihrer Großmutter. R: Arbeitet Ihre Ehefrau? BF: Nein. R: Hat die Großmutter eine Landwirtschaft? BF: Ja. R: D.h. Ihre Ehefrau und die Großmutter arbeiten in der Landwirtschaft? BF: Meine Frau arbeitet nicht. Sie ist nur zu Hause. R: Wer arbeitet? Wer bewirtschaftet dann diese Landwirtschaft? BF: Ihre Großmutter macht diese Tätigkeit. Meine Frau kann das nicht. R: Wieso kann das Ihre Frau nicht? BF: Weil sie sich verstecken muss. R: Vor wem muss sie sich verstecken? BF: Vor meinem Vater. R: Wie viele Kinder haben Sie? BF: 2. R: Können Sie mir den Namen Ihrer Eltern und Ihrer Ehefrau und Kinder aufschreiben? BF: XXXX ist der Name meines Vaters. Der Name meiner Mutter ist XXXX (s. Beilage A). BF: römisch 40 ist der Name meines Vaters. Der Name meiner Mutter ist römisch 40 (s. Beilage A). R: Wer ist XXXX ?R: Wer ist römisch 40 ? BF: Mein Sohn. R: Wie alt ist Ihr Sohn derzeit? BF: XXXX BF: römisch 40 R: XXXX ist Ihre Tochter?R: römisch 40 ist Ihre Tochter? BF: Ja. R: Wie alt ist Ihre Tochter derzeit? BF: XXXX Meine Ehefrau heißt XXXX (siehe Beilage ./A).BF: römisch 40 Meine Ehefrau heißt römisch 40 (siehe Beilage ./A). R: Können Sie mir die Namen Ihrer Geschwister aufschreiben? BF: XXXX Sie ist auch eine Schwester. XXXX BF: römisch 40 Sie ist auch eine Schwester. römisch 40 R: D.h. Sie haben 3 Schwestern und keine Brüder? BF: Ja. R: Wie alt ist XXXX derzeit?R: Wie alt ist römisch 40 derzeit? BF: Ich weiß es nicht. Alle drei sind älter als ich. R: D.h. Sie wissen auch nicht, wie alt Ihre beiden anderen Schwestern sind? BF: Ja. R: Sind alle Ihre 3 Schwestern verheiratet? BF: Ja. R: Wo leben Ihre 3 Schwestern derzeit? BF: In Jilib. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihren 3 Schwestern? BF: Nein. R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihren Schwestern? BF: Seit ich mein Heimatland verlassen habe, hatte ich keinen Kontakt mit meinen Schwestern. R: Zu dem Zeitpunkt, als Sie Somalia verlassen haben, waren Ihre 3 Schwestern bereits verheiratet? BF: Ja. R: Wie haben sich Ihre Schwestern den Lebensunterhalt verdient? BF: Ihre Männer arbeiten. R: Wie sind die Wohnverhältnisse Ihrer Schwestern? Leben diese in einer Wohnung? In einer Hütte? BF: Sie wohnen in einem normalen Haus. R: Hat Ihre Mutter Geschwister? BF: Ja. R: Wie viele Brüder und Schwestern hat Ihre Mutter? BF: Ich kenne nur diese Tante, die ich bereits genannt habe. R: Wie viele Brüder und Schwestern hat Ihre Mutter? BF: Ich weiß es nicht. R: Die bereits genannte Tante, ist diese verheiratet? BF: Ja. R: Wo lebt Ihre Tante mit ihrem Ehemann derzeit? BF: In Mogadischu. R: Seit wann lebt Ihre Tante mit Ihrem Ehemann in Mogadischu? BF: Das weiß ich nicht. R: Solange Sie denken können, lebt die Tante mit Ihrem Ehemann in Mogadischu? BF: Ja. R: Was arbeitet der Ehemann Ihrer Tante? BF: Bei einer Fluggesellschaft. R: Bei welcher? BF: Genau kann ich das nicht angeben, aber, die die in Somalia fliegt. R: Was arbeitet der Ehemann Ihrer Tante bei der Fluggesellschaft? Was macht er genau? BF: Ich weiß nur, dass er dort arbeitet. Mehr weiß ich nicht. R: Hat Ihr Vater Geschwister? BF: Nur eine Schwester. R: D.h. Ihre Tante vs lebt derzeit wo? BF: Jetzt weiß ich es nicht. Sie hat zuletzt in Mogadischu gelebt. R: Lebt Ihre Tante vs schon lange in Mogadischu? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie lange haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten, bevor Sie Ihr Heimatland mit dem Flugzeug verlassen haben? BF: Ca. 1 Monat. R: Können Sie mir die genaue Adresse angeben, wo Sie sich in Mogadischu aufgehalten haben? BF: Ich war im Bezirk Maadino. R: Seit wann wohnt Ihre Ehefrau bei der Großmutter? BF: Seit ich hier in Österreich bin. R: Seit wann also? BF: Das war, als ich hier in Österreich ankam, danach. Genau weiß ich es nicht. R: Wie viel Zeit danach? BF: Ungefähr nach 9 Monaten. R: Nach Ihrer Einreise in Österreich? BF: Ja. Aber ich weiß es nicht genau. R: Wie haben Sie davon erfahren? BF: Ich habe sie kontaktiert. R: D.h. Sie haben Ihre Ehefrau angerufen? BF: Nein. Sie hat mich angerufen. R: Was hat die Ehefrau erzählt? BF: Sie hat mir erzählt, dass sie mein Vater angerufen und bedroht hat. R: Ist die Großmutter mit Ihrer Ehefrau verwandt, ist das Ihre oder ihre Großmutter? BF: Ihre Großmutter. R: Leben Ihre Großeltern von Ihren Verwandten her noch in Somalia? BF: Nur eine Großmutter ist noch am Leben. R: Wo wohnt diese Großmutter? BF: Sie war in Jilib zuletzt. R: Wovon lebt in Jilib Ihre Großmutter? BF: Das weiß ich nicht. R: Haben Sie keinen Kontakt zu Ihrer Großmutter? BF: Nein. R: Ist das die Mutter Ihrer Mutter, also die Großmutter ms? BF: Vs.BF: römisch fünf s. R: Haben Sie eine Großmutter ms noch? BF: Sie ist verstorben. R: Haben Sie Cousins und Cousinen? BF: Ja. R: Wie viele Cousinen und Cousins haben Sie? BF: Ich kenne nur zwei. Diese sind von meiner Tante ms. R: Sind das Cousinen oder Cousins? BF: Gemischt. R: Meinen Sie die Tante ms, die in Mogadischu lebt? BF: Ja. R: Sind diese beiden (Cousine und Cousin) verheiratet? BF: Nein. Zuletzt waren sie noch nicht verheiratet. R: Wie alt sind die Cousine und der Cousin derzeit? BF: Das weiß ich nicht. R: Leben die Cousine und der Cousin bei Ihrer Tante ms in Mogadischu? BF: Ja. R: Gehen die Cousine und der Cousin in die Schule? BF: Ja. R: Welche Schule besuchen sie? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie lange haben Sie eine Schule besucht? BF: 4 Jahre. R: Welche Schule haben Sie besucht? BF: Eine normale Schule. Man lernt die somalische Sprache und andere Sprachen. R: Wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben, die Schule zu besuchen? BF: Ich war noch jung. R: Können Sie mir das Alter angeben, wann Sie begonnen haben, die Schule zu besuchen? BF: Ich erinnere mich nicht. R: Waren Sie unter oder über 10 Jahre alt? BF: Ich weiß es nicht genau. Ich schätze, dass ich 10 Jahre alt gewesen bin. R: Haben Sie eine Koranschule besucht? BF: Ja. R: Wie lange haben Sie die Koranschule besucht? BF: Ungefähr 1 Jahr. R: Haben Sie die Koranschule vor der anderen normalen Schule besucht? BF: Ich habe beide Schulen gleichzeitig besucht. R: Wieso haben Sie nur 1 Jahr lang die Koranschule besucht? BF: Das kann ich nicht erklären. Ca. 1 Jahr habe ich nur die Koranschule besucht. Danach habe ich diese verlassen. R: Haben Ihre Schwestern auch eine Schule besucht? BF: Ja. R: Wie lange haben diese die normale Schule besucht, auch 4 Jahre? BF: Genau weiß ich es nicht. Ich glaube, dass sie 4 oder 5 Jahre die Schule besucht haben. R: D.h. hatten Sie und Ihre Schwestern die Grundschule besucht? BF: Es waren unterschiedliche Schulen. R: Was meinen Sie mit unterschiedlichen Schulen? BF: Ich meine, dass Männer und Frauen nicht die gleiche Schule besuchen durften. R: Aber Ihre Schwestern haben die Grundschule besucht? BF: Ja. R: Wo war diese Grundschule? BF: In Marka. R: Wo war die Grundschule, die Sie selbst besucht haben? BF: Auch in Marka. R: Können Sie mir den Namen dieser Schule nennen, die Sie besucht haben? BF: Ja. XXXX . Volksschule und Mittelschule.BF: Ja. römisch 40 . Volksschule und Mittelschule. R: Heißt das, dass Sie auch die Mittelschule besucht haben? BF: Nein. R: Wieso haben Sie mit der Schule aufgehört und haben keine Mittelschule besucht? BF: Aus finanziellen Gründen. R: Sie haben gesagt, Sie haben auch andere Sprachen in der Grundschule gelernt. Welche Sprachen haben Sie gelernt? BF: Englisch. R: Sonst noch etwas? BF: Nein. R: Wie alt waren Sie, als Sie aufgehört haben, die Schule zu besuchen? BF: Ich erinnere mich nicht. R: Was haben Sie dann danach gemacht, als Sie aufgehört haben, die Schule zu besuchen? BF: Ich habe Fußball gespielt. R: Den ganzen Tag haben Sie Fußball gespielt? BF: Nein. Manchmal habe ich Fußball gespielt. Manchmal bin ich zu Hause geblieben. R: Wie alt waren Sie, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Ca. 23 Jahre alt. R: Haben Sie, bevor Sie ausgereist sind, als junger kräftiger Mann gearbeitet? BF: Ich war Fischhändler. R: Was haben Sie da genau gemacht? BF: Ich habe zwischen Fischern und Verkäufern gehandelt. R: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt? BF: Das weiß ich nicht genau. Ich habe dort eine Weile gearbeitet. R: Was bedeutet eine Weile? Mehrere Monate? Mehrere Jahre? BF: Mehrere Jahre. R: Nachdem Sie das Flugzeug in Istanbul verlassen haben, wohin sind Sie gegangen? BF: Der 2. Schlepper hat mich zu sich nach Hause gebracht. R: Wo haben Sie den 2. Schlepper getroffen? BF: In Istanbul. R: Wo genau in Istanbul? BF: Er ist zu mir zum Flughafen gekommen. R: Hat er Sie mit dem Auto abgeholt? BF: Ja. R: Welcher Staatsangehöriger war das? BF: Somali. R: Können Sie mir den Namen nennen? BF: Nein. R: Wohin hat Sie der Schlepper gebracht? BF: Er hat mich in einem Haus, das in Istanbul lag, untergebracht. R: Wo genau in Istanbul war dieses Haus? BF: Das kann ich nicht angeben. R: Waren Sie alleine in diesem Haus? Waren da noch andere Staatsangehörige? BF: Dort waren andere Leute. R: Woher kamen diese anderen Leute? BF: Aus Somalia. R: Alle, die in diesem Haus aufhältig waren, stammten aus Somalia? BF: In dem Teil, wo ich wohnte, waren alle Somalier. R: War dieses Haus in mehrere Teile unterteilt, wo verschiedene Staatsangehörige lebten? BF: Es gab unterschiedliche Wohnungen. R: Was haben Sie in Istanbul gemacht? Haben Sie gearbeitet? BF: Nein. R: Wie lange waren Sie in Istanbul aufhältig? BF: 2 Monate. R: Waren Sie in der Türkei in einer anderen Ortschaft aufhältig? BF: Nein. R: Sie waren 2 Monate in der Türkei aufhältig, wenn ich zusammenfasse? BF: Ja. R: Aus welchem Grund haben Sie in der Erstbefragung angegeben, dass Sie ca. 4 Monate in der Türkei aufhältig waren? BF: Ich habe nicht 4 Monate gesagt. Ich habe gesagt, mehr als 2 Monate. R: Im Protokoll sind ca. 4 Monate laut Ihrer Aussage angegeben. BF: Ich habe gesagt, dass ich mehr als 2 Monate dort war, aber 4 Monate habe ich nicht gesagt. R: Sie haben auf jeder Seite des Protokolls unterschrieben und rückübersetzt wurde Ihnen die Erstbefragung auch. BF: An diesem Tag hat man auch meinen Namen falsch geschrieben. Ich sagte, dass ich XXXX heiße. Man hat XXXX geschrieben.BF: An diesem Tag hat man auch meinen Namen falsch geschrieben. Ich sagte, dass ich römisch 40 heiße. Man hat römisch 40 geschrieben. R: Das stimmt nicht. Der Name wurde in der Erstbefragung nicht so festgehalten. Festgehalten wurde Ihr Name mit der Schreibweise XXXX . R: Das stimmt nicht. Der Name wurde in der Erstbefragung nicht so festgehalten. Festgehalten wurde Ihr Name mit der Schreibweise römisch 40 . BF: Auf meiner weißen Karte steht XXXX . Ich habe das gesagt. Sie sagten, sie werden in der 2. Einvernahme korrigieren.BF: Auf meiner weißen Karte steht römisch 40 . Ich habe das gesagt. Sie sagten, sie werden in der 2. Einvernahme korrigieren. R: Was hätte in der 2. Einvernahme korrigiert werden sollen? BF: Ich habe bei der BFA-Einvernahme erwähnt, dass mein Name falsch geschrieben wurde und es gab auch andere Fehler. R: Aus welchem Grund sind Sie nicht in der Türkei geblieben? BF: Ich war nur im Haus. Der Schlepper hat meine Reise weiter organisiert. R: Was war Ihr Zielland? BF: Ich wusste es nicht. Ich wollte nur dorthin, wo ich sicher mein Leben aufbauen kann. R: Von Istanbul sind Sie dann wohin gereist? BF: Nach Griechenland. R: Wo waren Sie in Griechenland aufhältig? BF: In der Hauptstadt. R: Hat ein Schlepper Sie nach Athen gebracht? BF: Ja. R: D.h. er hat Sie begleitet? BF: Ja. R: Wo wurden Sie in Athen untergebracht? BF: Ich weiß es nicht. Er hat mich in einem Haus untergebracht. R: Haben Sie in Athen einen Asylantrag gestellt? BF: Der Schlepper hat mir ein Papier gegeben. Ich habe einen Asylantrag gestellt. R: Wie ist das Asylverfahren in Griechenland ausgegangen? BF: Ich habe keine Antwort bekommen. R: Wie lange haben Sie gewartet, um eine Antwort zu bekommen? BF: Mehr als 2 Monate. R: Weil Sie keine Antwort bekommen haben, sind Sie einfach weitergereist? BF: Ja. R: Was bedeutet für Sie mehr als 2 Monate? Was bedeutet das? BF: Es könnten ca. 3 Monate oder mehr gewesen sein. R: Sind Sie dann mit einem Schlepper weitergereist? BF: Nein. Ich bin mit anderen Geflüchteten weitergereist. R: Wie lange hat Ihre Reise gedauert, bis Sie in Österreich eingereist sind? BF: Meinen Sie von Somalia bis nach Österreich? R: Ja. Genau. BF: Ca. 7 Monate. R: Was machen Sie hier in Österreich? Ich habe gesehen, Sie haben Alphabetisierungskurse gemacht. Haben Sie bereits eine A1-Prüfung gemacht? BF: Ja. R: Haben Sie das Zertifikat? BF legt dieses vor. BF legt ein Zertifikat der Initiative Erwachsenenbildung vor. Darin ist festgehalten, dass der BF einen Basis-Bildungskurs erfolgreich absolviert hat. R: Bei diesem Zertifikat (Kopie wird zum Akt genommen), fehlen aber Datum, Unterschrift und Stempel. Dieses hat keine Beweiskraft. BF: Ich weiß es nicht. Ich habe es so bekommen. Meine Lehrerin hat es mir so gegeben. R: Haben Sie sonstige Integrationsunterlagen, die Sie vorlegen möchten? BF: Ja. R: Was können Sie weiters vorlegen? BF legt eine Bestätigung vom 24.07.2023 vor. Darin wird von der ehrenamtlichen Leiterin des Sprachcafes in der XXXX , festgehalten, dass der BF das Sprachcafe so oft wie möglich besucht. Eine Kopie wird als Beilage ./B zum Akt genommen.BF legt eine Bestätigung vom 24.07.2023 vor. Darin wird von der ehrenamtlichen Leiterin des Sprachcafes in der römisch 40 , festgehalten, dass der BF das Sprachcafe so oft wie möglich besucht. Eine Kopie wird als Beilage ./B zum Akt genommen. Des Weiteren legt der BF einen Lebenslauf vor. Dieser wird als Beilage ./C in Kopie zum Akt genommen. R: Besuchen Sie derzeit einen Sprachkurs? BF: Nein. Momentan arbeite ich. R: Was arbeiten Sie? BF: Bei Mc Donalds. R: Haben Sie eine Bestätigung? BF: Ja. Des Weiteren legt der BF einen Arbeiter-Dienstvertrag von Mc Donalds vom 28.07.2023 vor, aus diesem geht hervor, dass das Arbeitsverhältnis mit 01.08.2023 begonnen hat und bis zum 25.07.2024 gilt. Eine Kopie wird als Beilage ./D zum Akt genommen. Des Weiteren legt der BF eine Bescheidausfertigung des AMS XXXX betreffend die erhaltene Beschäftigungsbewilligung vom 27. Juli 2023 vor. Diese wird als Beilage ./E in Kopie zum Akt genommen.Des Weiteren legt der BF eine Bescheidausfertigung des AMS römisch 40 betreffend die erhaltene Beschäftigungsbewilligung vom 27. Juli 2023 vor. Diese wird als Beilage ./E in Kopie zum Akt genommen. Ferner legt der BF Gehaltszettel als Beilage ./F vor. R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag aussieht? BF: Ich kann nur ein bisschen Deutsch sprechen. BF auf Deutsch: Mein Name ist XXXX . Ich komme aus Somalia. Ich bin 24 Jahre. Ich wohne XXXX . BF auf Deutsch: Mein Name ist römisch 40 . Ich komme aus Somalia. Ich bin 24 Jahre. Ich wohne römisch 40 . R wiederholt die Frage. BF auf Deutsch: Ich spiele Fußball und ich lesen Deutsch. Ich gehe Arbeit. Spazieren gern. R: Wenn Sie arbeiten, dann müssten Sie viel schneller Deutsch lernen. BF: OK. R: Wann haben Sie geheiratet? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Können Sie ein näheres Datum angeben? BF: Nein. R: Wieso nicht? BF: Ich weiß nur, dass ich XXXX geheiratet habe. Mehr kann ich nicht angeben.BF: Ich weiß nur, dass ich römisch 40 geheiratet habe. Mehr kann ich nicht angeben. R: Wo haben Sie geheiratet? BF: In Marka. R: Wo genau in Marka? BF schreibt es auf die Beilage ./G. BF: Sheeq Abrone. R: Was ist Sheeq Abrone? BF: Das ist ein Bezirk. R: Haben Sie in einer Moschee geheiratet? BF: Nein. Wir haben traditionell geheiratet. R: Wer war alles bei dieser Hochzeit anwesend? BF: Wir waren insgesamt 10 Personen von beiden Seiten. R: Haben Sie nicht einen Heiratsvertrag/Ehevertrag, unterschrieben? BF: Wir haben traditionell geheiratet. Es gab keinen Ehevertrag. R: Hatten Sie Zeugen für diese Heirat? BF: Ja. R: Wer waren diese Zeugen? BF: 2 Personen. R: Können Sie mir die Namen dieser Zeugen nennen? BF schreibt diese auf die Beilage ./G. BF: XXXX BF: römisch 40 R: Können Sie mir die vollständigen Namen dieser Zeugen nennen? BF: Ich kenne nur die Vornamen. R: Welche Personen sind das? Woher kennen Sie diese Zeugen? BF: Es waren ältere Personen, die ich kannte. R: Woher kannten Sie diese? BF: Von meiner Heimat. R: Haben diese auch in Marka gelebt? BF: Ja. Sie waren nicht verwandt mit mir. R: Was war der Grund? Wieso haben Sie Marka verlassen? BF: Mein Vater hat mich bedroht. Deswegen habe ich Marka verlassen. R: Aus welchem Grund hat Sie der Vater bedroht? BF: Er wollte meine kleine Tochter beschneiden lassen. R: Wann wollte der Vater die Tochter beschneiden lassen? BF: Im Feb. 2021. R: Haben Sie gemeinsam gewohnt mit dem Vater? BF: Nein. R: Wo hat Ihr Vater gewohnt? BF: In Jilib. R: Seit wann lebte Ihr Vater in Jilib? BF: Das weiß ich nicht genau. Seit Mitte 2018, glaube ich. R: Mit wem haben Sie in Marka zusammengewohnt? BF: Mit meiner Frau und mit meinen Schwiegereltern. R: Mit wem hat in Jilib Ihr Vater zusammengelebt? BF: Mit meiner Mutter und meinen Schwestern. R: Haben Sie mit Ihrer Ehefrau und den Schwiegereltern in einem Haus gewohnt? BF: Es war ein geteiltes Haus. R: Was heißt das? Sie haben auf der einen Seite mit Ihrer Familie gelebt und auf der anderen Seite die Schwiegereltern? Ist das so zu verstehen? BF: Ja. R: Wie wurden Sie jetzt von Ihrem Vater bedroht? BF: Er hat mich angerufen. R: Was hat der Vater gesagt? BF: Er sagte, ich soll meine Tochter zu ihm bringen, damit meine Tochter beschnitten wird. R: Was haben Sie gesagt? BF: Ich habe gesagt, dass ich das nicht möchte. R: Aus welchem Grund verlangt Ihr Vater eine Beschneidung von Ihrer Tochter? BF: Es ist eine Tradition. R: Was ist dann weiterhin passiert? BF: Dann habe ich versucht, dass ich nach Jilib zu meinem Vater gehe und ihm erkläre, dass ich meine Tochter nicht beschneiden lassen will. R: Was heißt, Sie haben versucht, zu Ihrem Vater nach Jilib zu gehen? Sind Sie nun zu Ihrem Vater? BF: Ja. R: Was ist dann in Jilib passiert? BF: Als ich gesagt habe, dass ich meine Tochter nicht beschneiden lassen will, hat er begonnen, mich mit dem Gewehrkolben zu schlagen. R: Wenn Sie am Telefon gesagt haben, dass Sie nicht wollen, dass Ihre Tochter beschnitten wird, aus welchem Grund sind Sie dann persönlich nach Jilib zu Ihrem Vater gegangen? BF: Er sagte, ich soll meine Tochter zu ihm bringen. Ich habe das nicht gemacht. Ich bin alleine gegangen. R: Wie sind Sie zu Ihrem Vater nach Jilib gelangt? BF: Mit dem Auto. R: Mit Ihrem eigenen Auto? BF: Nein. Mit einem Milchtransporter. R: Was ist weiterhin passiert, nachdem Sie mit dem Gewehrkolben geschlagen wurden? BF: Ich habe einen Teil meines Vorderzahnes verloren. R: Sind Sie dann wieder weggegangen? BF: Ich habe gesagt, dass ich die Tochter zu meinem Vater bringen werde. Ich bin dann weggegangen. Ich wollte mich retten. R: D.h. Sie sind wieder nach Marka zurückgefahren? BF: Ja. R: Was war zu Hause, als Sie bei Ihrer Frau und den Kindern waren, was ist da passiert? BF: Nach 2 Monaten hat er mich wieder angerufen. R: Was wollte er? BF: Er hat gesagt, da ich abgelehnt habe, dass ich meine Tochter zu ihm bringe, muss ich für ihn arbeiten, weil er ein Al-Shabaab-Mann war. R: Sie haben schlussendlich zum Vater gesagt, dass Sie Ihre Tochter zu ihm bringen werden. BF: Er hat gesagt, da ich 2 Monate lang nicht geantwortet habe, muss ich für sie arbeiten. R: Seit wann ist Ihr Vater Al-Shabaab-Mann? BF: Seit ich denken kann, war er ein solcher. R: Was haben Sie dann darauf geantwortet? BF: Ich habe gesagt, dass ich nicht für sie arbeiten will und auch nicht meine Tochter zu ihm bringen will. R: Wie lange haben Sie persönlich mit Ihrem Vater zusammengelebt? BF: Bis ich geheiratet habe. R: Was ist dann weiterhin passiert? BF: Dann habe ich mich entschieden, dass ich nach Mogadischu gehe und Marka verlasse. R: Was ist weiter passiert? BF: Ich bin mit einem Boot gefahren und nach Mogadischu gefahren zu meiner Tante. R: Haben Sie Ihre Ehefrau und die Kinder nicht mitgenommen? BF: Nein. R: Wieso nicht? BF: Weil ich weglaufen musste. Ich konnte meine Familie nicht mitnehmen. R: Wieso mussten Sie weglaufen? BF: Weil mich mein Vater mit dem Tod bedroht hat. R: Ihr Vater hätte kommen können und die Tochter beschneiden lassen können. Wieso beschützen Sie Ihre Tochter nicht? BF: Ich habe meiner Frau gesagt, dass sie meine Tochter woanders hinbringen muss, damit er sie nicht findet. R: Wo hat die Ehefrau nun die Tochter hingebracht? BF: Meinen Sie jetzt oder damals? R: Damals. Natürlich. BF: Sie wurde in einem anderen Haus untergebracht. Das Haus war in einem anderen Bezirk. R: Wer hat in diesem Haus gelebt? BF: Bekannte von meiner Frau. R: Ist Ihre Ehefrau mitgegangen und hat dann auch in diesem Haus gelebt? BF: Ja. R: Wie lange hat Ihre Ehefrau dort mit ihren Kindern gewohnt? BF: Eine kurze Zeit. R: Was bedeutet eine kurze Zeit? BF: Das weiß ich nicht. R: D.h. nachdem Ihr Vater das 2. Mal angerufen hat, haben Sie sogleich Marka verlassen und sind mit dem Boot nach Mogadischu gefahren? BF: Ja. R: War das dann am selben Tag, als Ihr Vater das 2. Mal angerufen hat, als Sie Marka verlassen haben? BF: Nein. Nach 2 Tagen. R: Ist innerhalb dieser 2 Tage etwas passiert? BF: Nein. R: Wieso sind Sie dann nicht in Mogadischu geblieben? BF: Die somalische Regierung hat mich erwischt. In diesem Moment wollte ich Zigaretten kaufen. R: Wann war das? Können Sie sich erinnern? BF: Ich war nur eine kurze Zeit in Mogadischu. Ich weiß es nicht. R: Was meinen Sie mit: “Die somalische Regierung hat mich erwischt“? BF: Mitarbeiter der Regierung hat gewusst, dass mein Vater ein Al-Shabaab-Mann ist und sie haben mich erkannt. R: Ein Mitarbeiter der Regierung hat gewusst, dass Ihr Vater ein Al-Shabaab-Mann ist? BF: Sie waren zwei. Einer von denen hat das gewusst. R: Wo haben Sie diese beiden Mitarbeiter der Regierung getroffen? BF: Ich war in Medina. Ich wollte gerade Zigaretten kaufen. R: Was haben diese bei der Regierung gearbeitet? BF: Sie waren beim Sicherheitsdienst. R: Können Sie mir den Namen dieser beiden Männer nennen? BF: Das weiß ich nicht. R: Woher sollte Sie der Mitarbeiter der Regierung Sie kennen, wenn Sie deren Namen nicht einmal wissen? BF: Er hat mir erzählt, dass er 1x in Marka gelebt hat. Er wusste, dass mein Vater ein Al-Shabaab-Mann ist. R: Was ist dann weiter passiert? BF: Ich bin zu meiner Tante gegangen und habe ihr den Vorfall erzählt. R: Können Sie mir den Vorfall genau und detailliert schildern? BF: Ich habe meiner Tante erzählt, dass diese Leute mit mir gesprochen haben und sagten, dass sie wissen, dass mein Vater ein Al-Shabaab-Mann ist und mich dann frei gelassen haben. R: Wenn Sie frei gelassen wurden, waren Sie inhaftiert? BF: Ich meine gehen lassen. Einer hat gesagt, dass mein Vater ein Al-Shabaab-Mann ist und der Andere hat gesagt, dass es nicht bedeutet, dass ich auch ein Al-Shabaab-Mitglied bin. R: Was hat die Tante gesagt? BF: Sie hat gesagt, es könnte sein, dass mich diese Personen verfolgen. Ich muss woanders hingehen. Sie meinte zu ihrer Freundin. R: D.h. Sie haben dann das Haus Ihrer Tante verlassen und sind in das Haus der Freundin Ihrer Tante gegangen? BF: Ja. R: Wie hat diese Freundin geheißen? BF: Ich glaube XXXX .BF: Ich glaube römisch 40 . R: Wie lange haben Sie dann bei der Freundin Ihrer Tante gewohnt? BF: Weniger als 10 Tage. R: Was heißt weniger als 10 Tage? BF: Ich meine 8 oder 9 Tage. R: Wieso sind Sie nicht bei der Freundin Ihrer Tante geblieben? BF: Ich konnte nicht bei ihr bleiben. R: Wieso nicht? BF: Ich hatte Angst. Die ganze Zeit war ich nur zu Hause. R: Die Verhandlung wird um 14:53 Uhr zwecks Toilettenbesuch unterbrochen. Fortsetzung: 15:12 Uhr. R: Sie haben gesagt, diese beiden Männer waren Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes. Was heißt das genau? Welche Tätigkeit haben diese ausgeführt? BF: Sie sagten, dass sie vom Sicherheitsdienst sind. Ich weiß nicht genau, was sie gemacht haben. R: Was verstehen Sie unter Sicherheitsdienst? BF: CID. R: Was ist CID? BF: Ich weiß es nicht. CID und Sicherheitsdienst ist das Gleiche. R: Wissen Sie, wann Sie diese beiden Männer des Sicherheitsdienstes getroffen haben? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie weit ist Jilib von Mogadischu entfernt? BF: Meinen Sie km? R: Ja. Wie kann ich mir das vorstellen? BF: Km kann ich nicht angeben, aber 2 Stunden mit dem Auto. R: Was glauben Sie, würde Ihnen passieren, wenn Sie in Ihren Heimatort zurückkehren müssten? BF: Dass ich getötet werde, oder dass ich verhaftet werde. R: Wer sollte Sie töten? BF: Die Al-Shabaab. R: Wer sollte Sie verhaften? BF: Die Regierung. Sie hat Schutzgeld von mir verlangt. R: Wer hat von Ihnen Schutzgeld verlangt? BF: Diejenigen, die von der CID sind. R: Wieso Schutzgeld? Das verstehe ich nicht. BF: Da mein Vater ein Al-Shabaab ist, nehmen sie an, dass ich auch ein Al-Shabaab-Mann bin. Sie sagen, entweder sie verhaften mich, oder ich zahle Schutzgeld. R: Vorhin haben Sie erzählt, dass einer der beiden Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes gesagt hat, dass es nicht sein muss, dass auch Sie ein Al-Shabaab-Mann sind. Wieso sollten Sie jetzt Schutzgeld bezahlen? BF: Sie sind abends zu meiner Tante gekommen. R: Was wollten sie bei der Tante? BF: Sie wollten mich. R: Wieso? BF: Sie haben erfahren, dass mein Vater ein Al-Shabaab-Mann ist, aber ich nicht. Deswegen wollten sie von mir Schutzgeld verlangen. R: Wie viel sollten Sie bezahlen? BF: Viel Geld. Meine Tante konnte das nicht bezahlen. R: Die Höhe des Geldes wissen Sie nicht? BF: Mehrere tausend. Genau weiß ich es nicht. R: Welche Währung? BF: Dollar. R: Wie viele Männer sind zur Tante gekommen? BF: Viele. R: Sie wissen nicht, wie viele? BF: Das weiß ich nicht. R: Waren die beiden Männer dabei, die Sie beim Zigarettenkauf getroffen haben? BF: Ja. R: Woher wissen Sie das? BF: Weil meine Tante mir das erzählt hat. R: Als Sie dann gehört haben, dass diese Männer bei Ihrer Tante waren, haben Sie sogleich Mogadischu verlassen? BF: Ja. R: Haben Sie am gleichen Tag gehört, dass diese Männer zu Ihrer Tante gekommen sind? BF: Sie sind am Abend zu ihr gekommen. Sie hat es mir in der Früh erzählt. R: Sie sind gleich an diesem Tag, als es Ihnen erzählt wurde, aus Mogadischu ausgereist, ist dies so schnell gegangen? BF: Am selben Tag war es nicht möglich. Nach 10 Tagen bin ich weggeflogen. Währenddessen hat meine Tante meine Reise organisiert. BFV: Keine Fragen. Ich habe keine weiteren Unterlagen, die ich vorlegen möchte. R: Wenn Sie diese Probleme nicht hätten, könnten Sie dann bei Ihrer Familie in Marka leben? BF: Ja. R: Könnten Sie auch in Mogadischu leben? BF: Wenn es diese Probleme nicht gegeben hätte, könnte ich auch in Mogadischu leben. R: Erörtert werden folgende Berichte:

  1. o)LIB der Staatendokumentation, Somalia, 17.03.2023
  2. o)Landkarte von Somalia BFV: Ich verweise auf die Ausführungen der Beschwerde. R: Möchten Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Nein.[ … ]“BF: Nein., [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er stammt aus der Stadt Marka (auch Merka) in der Region Lower Shabelle, ist sunnitisch-muslimischen Glaubens und gibt an, dem Clan der Garjante (Hauptclan Samale – Irir) anzugehören. Seine Muttersprache ist Somali, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Des Weiteren beherrscht er nach eigenen Angaben etwas Englisch. Er ist nach seinen eigenen Angaben verheiratet und gibt an, eine Tochter sowie einen Sohn zu haben. Neben seinen Eltern hat er drei Schwestern. Er verfügt weiters nach eigenen Angaben insbesondere über eine Tante mütterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits. Des Weiteren hat er insbesondere noch eine Großmutter väterlicherseits. Der BF hat in Somalia zumindest vier Jahre lang die Schule besucht. Er hat in Somalia mehrere Jahre als Fischhändler gearbeitet. Er lebte mit seiner Familie (Ehefrau, Kinder) sowie den Schwiegereltern in einem Haus in Marka. Der BF hat seinen Angaben nach Somalia im Mai 2021 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Vor seiner Ausreise aus Somalia hat er sich nach eigenen Angaben ca. 1 Monat in Mogadischu, dort insbesondere bei seiner Tante mütterlicherseits, aufgehalten. Von der Türkei reiste der BF nach Griechenland, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, das diesbezügliche Verfahren jedoch nicht abwartete und weiter über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich reiste, wo er am 25.12.2021 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Kosten der Schleppung haben – laut BF – 3000 USD betragen, wobei er laut eigenen Angaben diesbezüglich finanziell von seiner Tante mütterlicherseits unterstützt wurde. 1.2. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Dem BF ist eine Rückkehr nach Somalia möglich und zumutbar. Der BF ist jung, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er hat vier Jahre lang in Somalia die Schule besucht und verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung als Fischhändler in Somalia. Auch bereits fernab seiner Heimat, nämlich in Österreich, hat der BF Arbeitserfahrungen gesammelt (siehe Pkt. 1.3.), sodass es sich bei ihm um einen anpassungsfähigen, flexiblen sowie mobilen Mann handelt. Er spricht Somalisch als Muttersprache. Da der BF in Somalia aufgewachsen ist (sowie gelebt und gearbeitet hat), ist er mit den dortigen Gepflogenheiten/Gebräuchen vertraut. Mehrere Familienangehörige des BF leben nach wie vor an verschiedenen Orten in Somalia: So leben seine Schwiegereltern nach wie vor in Marka. Auch ist davon auszugehen, dass sich dort nach wie vor seine Ehefrau samt Kindern aufhält. Seine Eltern leben nach seinen eigenen Angaben in Jilib-Marka (ein kleines Dorf in der Nähe von Marka). Dort leben ebenfalls seine drei verheirateten Schwestern. In Mogadischu lebt seine verheiratete Tante mütterlicherseits samt Ehemann und Tochter sowie Sohn, wobei der Ehemann der Tante bei einer Fluggesellschaft arbeitet und Tochter sowie Sohn der Tante in die Schule gehen. Weiters lebte zuletzt in Mogadischu auch eine Tante väterlicherseits des BF. Der BF kann zumindest anfänglich von seinen Familienangehörigen in Somalia durch die Zurverfügungstellung einer vorübergehenden Unterkunft sowie bei der Arbeitssuche unterstützt werden. Zudem kann er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er kann anschließend selber für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Der BF kann bei seiner Rückkehr grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.3. Zum (Privat)Leben des BF in Österreich In Österreich leben keine Familienangehörige des BF. Er knüpfte soziale Kontakte, hat jedoch keine engen, sozialen Anknüpfungspunkte. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person besteht nicht. Im Bundesgebiet absolvierte der BF Deutsch- und Alphabetisierungs- sowie Integrationskurse. Er gibt an, einen Basisbildungskurs absolviert zu haben. Er hat rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache und vermag sich auf einfachem Niveau in Deutsch zu verständigen. Seit 01.08.2023 geht er einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in der Systemgastronomie auf Vollzeitbasis (Monatsgrundlohn EUR 1.816,50) nach. Dem liegt ein bis 25.07.2024 befristeter Dienstvertrag sowie eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung (befristet bis 25.07.2024) zugrunde. Er ist nicht in einem Verein oder einer sonstigen Organisation tätig und übt keine ehrenamtliche Tätigkeit aus. In seiner Freizeit spielt er nach eigenen Angaben Fußball und besucht ein Sprachcafe. Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.4. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: COVID-19 Letzte Änderung: 14.03.2023 Mit Stand 1.1.2023 waren in Somalia insgesamt 27.300 Infektionen registriert worden. Zu diesem Zeitpunkt waren 12.757 aktive Fälle gemeldet (ACDC 1.1.2023). Bis 9.1.2023 sind im Land offiziellen Angaben zufolge 1.361 Menschen an COVID-19 verstorben (WHO 9.1.2023). Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vgl. WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022).Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vergleiche WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vgl. AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.800. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vergleiche AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.800. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Problematisch sind die - auch weiterhin - extrem geringen Testkapazitäten (UNFPA 5.2022), das mit COVID-19 verbundene Stigma, das geringe Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teils auch die Leugnung von COVID-19 (UC 13.6.2021, S. 9). COVID-19 wurde (und wird) von Falschinformationen und einem Stigma begleitet. So wurden z. B. Menschen, die Maske tragen, als infiziert oder sogar als gottlos erachtet, Abstandsregeln als kulturell inakzeptabel und unhöflich empfunden. Es wurde versucht, diesen Stigmata mit Aufklärungsarbeit entgegenzuwirken (BBC 2.2022). Testungen sind v. a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2). Viele Infektionen werden wegen der geringen Testkapazitäten nicht erkannt (UNFPA 5.2022). Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs. 51). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022).Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10 % (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f). In Somaliland sind die Remissen im Jahr 2020 jedenfalls gegenüber jenen im Jahr 2019 gestiegen (ISIR 1.3.2022). Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Abs. 17). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022).Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Absatz 17,). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022). Geimpfte Reisende nach Süd-/Zentralsomalia und Somaliland müssen einen Impfnachweis mit sich führen und brauchen keinen Test vorzuweisen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich in Mogadischu u.U. einem Antigen-Schnelltest unterziehen und müssen im Falle eines positiven Tests auf eigene Kosten in einem Hotel in Quarantäne. Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Ungeimpfte, die ohne negatives COVID-19-Testergebnis ankommen, müssen sich in Hargeysa für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Auch in Mogadischu müssen im Falle eines positiven Antigentests auf eigene Kosten in Quarantäne (UKGOV 23.11.2022; vgl. USEMB 11.10.2022). Nach neueren Angaben brauchen Ein- und Ausreisende in Somaliland ab Jänner 2023 keinen PCR-Test mehr vorzuweisen (RD 19.12.2022).Geimpfte Reisende nach Süd-/Zentralsomalia und Somaliland müssen einen Impfnachweis mit sich führen und brauchen keinen Test vorzuweisen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich in Mogadischu u.U. einem Antigen-Schnelltest unterziehen und müssen im Falle eines positiven Tests auf eigene Kosten in einem Hotel in Quarantäne. Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Ungeimpfte, die ohne negatives COVID-19-Testergebnis ankommen, müssen sich in Hargeysa für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Auch in Mogadischu müssen im Falle eines positiven Antigentests auf eigene Kosten in Quarantäne (UKGOV 23.11.2022; vergleiche USEMB 11.10.2022). Nach neueren Angaben brauchen Ein- und Ausreisende in Somaliland ab Jänner 2023 keinen PCR-Test mehr vorzuweisen (RD 19.12.2022). Die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 wurden weitgehend gelockert bzw. aufgehoben (GW 19.4.2022). Quellen:  ACDC - African Union Center for Disease Control and Prevention (1.1.2023): Africa CDC Dashbord Covid-19, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 10.1.2023  AfrN - Africa News (26.2.2021): Ongoing Health Crisis in Somalia, https://www.africanews.com/2021/02/26/somalia-struggles-against-covid-19/, Zugriff 23.6.2022  AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22, The State of the World's Human Rights - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070229.html, Zugriff 6.4.2022  AI - Amnesty International (18.8.2021): "We just watched COVID-19 patients die": COVID-19 exposed Somalia's weak healthcare system but debt relief can transform it [AFR 52/4602/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058478/AFR5246022021ENGLISH.pdf, Zugriff 17.5.2022  BBC - BBC News (2.2022): How media and communication are supporting Somalis through the pandemic, https://www.bbc.co.uk/mediaaction/publications-and-resources/research/briefings/africa/somalia/covid-learning-2022/, Zugriff 23.6.2022  EC/WHO - European Commission / WHO (20.3.2022): WHO and EU hand over life-saving medical oxygen plant to Somalia: a landmark achievement in bridging gaps in oxygen supply in the country, https://reliefweb.int/report/somalia/who-and-eu-hand-over-life-saving-medical-oxygen-plant-somalia-landmark-achievement, Zugriff 22.6.2022  FTL - Facility for Talo and Leadership (31.8.2022): 2.3 Million People in Somalia are Fully Vaccinated against COVID-19, https://www.ftlsomalia.com/2-3-million-people-in-somalia-are-fully-vaccinated-against-covid-19/, Zugriff 9.9.2022  GW - GardaWorld (19.4.2022): Somalia: Authorities relax COVID-19-related restrictions as of April 19 /update 24, https://crisis24.garda.com/alerts/2022/04/somalia-authorities-relax-covid-19-related-restrictions-as-of-april-19-update-24, Zugriff 23.6.2022  IPC - Integrated Food Security Phase (3.2021): Somalia – IPC Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Analysis January-June 2021, https://www.ipcinfo.org/fileadmin/user_upload/ipcinfo/docs/IPC_Somalia_Acute_Food_Insecurity_Malnutrition_2021JanJuly_Report.pdf, Zugriff 23.6.2022  ISIR - Institute for Strategic Insights and Research Think Tank (1.3.2022): 2022 Budget Brief Somaliland, https://isirthinktank.com/2022-b-u-d-g-e-t-b-r-i-e-f-s-o-m-a-l-i-l-a-n-d/, Zugriff 20.6.2022  RD - Radio Dalsan (19.12.2022): Somaliland suspends mandatory Covid-19 PCR test requirement certificate, https://www.radiodalsan.com/en/79622/2022/12/somaliland-suspends-mandatory-covid-19-pcr-test-requirement-certificate/, Zugriff 20.12.2022  Reuters (30.9.2021): Somalia opens first public oxygen plant to help treat COVID-19 amid severe shortage, https://www.reuters.com/world/the-great-reboot/somalia-opens-first-public-oxygen-plant-help-treat-covid-19-amid-severe-shortage-2021-09-30/, Zugriff 23.6.2022  Sahan - Sahan / Mogadishu Times (11.3.2021): The Somali Wire Issue No. 100, per e-Mail; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. Originallink auf Somali: http://mogtimes.com/articles/41259/Sawirro-Dahabshiil-Group-oo-ka-jawaabtay-baaqii-DF-kuna-wareejisay-Oxygen  Sahan - Sahan / Somali Wire Team (25.2.2021c): Editor’s Pick – COVID-19 has not been prevented, it is used as a political weapon, in: The Somali Wire Issue No. 87, per e-Mail; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf  Sonna - Somali National News Agency [Somalia] (28.7.2022): The United States Donates an Additional 111,150 Doses of Pfizer COVID-19 Vaccine with Somalia, https://sonna.so/en/2022/07/28/the-united-states-donates-an-additional-111150-doses-of-pfizer-covid-19-vaccine-with-somalia/, Zugriff 2.8.2022  TRO - Taiwan Representative Office in the Republic of Somaliland [Taiwan] (4.4.2022): When Health Meets Technology - Signing Health Information Management Efficiency Enhancement Project in Somaliland, https://www.roc-taiwan.org/smd_en/post/611.html, Zugriff 12.5.2022  UC - University of Cambridge (13.6.2021): Lockdowns, lives and livelihoods: the impact of COVID-19 and public health responses to conflict affected populations - a remote qualitative study in Baidoa and Mogadishu, Somalia, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/s13031-021-00382-5.pdf, Zugriff 23.6.2022  UKGOV - United Kingdom Government [Großbritannien] (23.11.2022): Foreign travel advice – Somalia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/somalia/entry-requirements, Zugriff 10.1.2023  UNFPA - UN Population Fund (5.2022): UNFPA Response in Somalia, Situation Report, Issue #5, https://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/somalia-situation_report_may2022.pdf, Zugriff 14.6.2022  UNFPA - UN Population Fund (14.4.2022): Overview of Gender Based Violence Situation in Somalia, https://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/somalia_gbv_advocacy_brief_09april22.pdf, Zugriff 10.6.2022  UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.4.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, March 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia_%20Humanitarian%20Bulletin_March_%202022_FINAL%20-%20for%20publication_0.pdf, Zugriff 18.5.2022  UNSC - UN Security Council (10.8.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/723], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058501/S_2021_723_E.pdf, Zugriff 18.5.2022  UNSC - UN Security Council (13.11.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/1113], https://www.ecoi.net/en/file/local/2041334/S_2020_1113_E.pdf, Zugriff 10.6.2022  USEMB - US Embassy in Somalia [USA] (11.10.2022): COVID-19 Information, https://so.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 10.1.2023  USEMB - US Embassy in Somalia [USA] (25.5.2022): The United States Donates an Additional 286,650 Doses of Pfizer COVID-19 Vaccine to Somalia, https://so.usembassy.gov/the-united-states-donates-an-additional-286650-doses-of-pfizer-covid-19-vaccine-with-somalia/, Zugriff 2.8.2022  VOA - Voice of America (19.10.2021): Somalia COVID Deaths Vastly Undercounted, Study Finds, https://www.voanews.com/a/somalia-covid-deaths-vastly-undercounted-study-finds/6277195.html, Zugriff 23.6.2022  WB - Weltbank (6.2021): Somalia Economic Update. Investing in Health to Anchor Growth, http://documents1.worldbank.org/curated/en/926051631552941734/pdf/Somalia-Economic-Update-Investing-in-Health-to-Anchor-Growth.pdf, Zugriff 12.5.2022  WHO - World Health Organization (9.1.2023): COVID-19, Somalia Situation, https://covid19.who.int/region/emro/country/so, Zugriff 10.1.2023 Politische Lage SÜD-/ZENTRALSOMALIA, PUNTLAND Letzte Änderung: 14.03.2023 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
  3. a)die somalischen Bundesstaaten; und
  4. b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 28.6.2022, S. 4f). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022, S. 4). Staatlichkeit: Trotz massiver militärischer, diplomatischer und finanzieller Unterstützung hat die Regierung in Mogadischu kaum Fortschritte gemacht (Meservey 19.10.2021). Nach anderen Angaben hat Somalia in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Somalia ist nun zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 28.6.2022, S. 4/6). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2022a, C1), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022, S. 33). Zudem hängt die Existenz des somalischen Staates zum größten Teil von der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft ab (HIPS 3.2021, S. 9). Dies gilt natürlich auch für die Umsetzung von Aktivitäten seitens der Regierung (FH 2022a, C1). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen (BS 2022, S. 18); der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022, S. 18/42). Zusätzlich spielen Clanälteste bei der Führung des Landes eine bedeutende Rolle. Sie repräsentieren und lobbyieren für ihre Claninteressen (Sahan 16.9.2022). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022, S. 28). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 28.6.2022, S. 4). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2022a, A1). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Abs. 3-11). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6; vgl. ÖB 11.2022, S. 2). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022, Abs. 4f). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6; vgl. UNSC 1.9.2022, Abs. 5). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022, Abs. 5; vgl. Sahan 10.6.2022; GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vgl. FTL 28.6.2022). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Absatz 3 -, 11,). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6; vergleiche ÖB 11.2022, S. 2). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022, Absatz 4 f,). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6; vergleiche UNSC 1.9.2022, Absatz 5,). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022, Absatz 5,; vergleiche Sahan 10.6.2022; GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vergleiche FTL 28.6.2022). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vgl. HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021).Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vergleiche HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. UNSC 13.5.2022, Abs. 3ff). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4; vgl. ÖB 11.2022, S. 3) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Abs. 2) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021) und wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan 18.7.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche UNSC 13.5.2022, Absatz 3 f, f,). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4; vergleiche ÖB 11.2022, S. 3) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Absatz 2,) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021) und wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan 18.7.2022). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Abs. 2). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vgl. AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 11.2022, S. 3f; BS 2022, S. 12). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr ist Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan 28.3.2022).Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Absatz 2,). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vergleiche AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 11.2022, S. 3f; BS 2022, S. 12). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr ist Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan 28.3.2022). Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB 11.2022, S. 21).Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB 11.2022, S. 21). Aktuelle politische Lage: Präsident Hassan Sheikh will die Staatsbildung im Konsens fortführen (Sahan 17.6.2022). Er setzt etwa auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 9.2.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft. Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development, und die islamische Gruppierung Dam ul-Jadiid (Neues Blut) (BMLV 9.2.2023).Aktuelle politische Lage: Präsident Hassan Sheikh will die Staatsbildung im Konsens fortführen (Sahan 17.6.2022). Er setzt etwa auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 9.2.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft. Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development, und die islamische Gruppierung Dam ul-Jadiid (Neues Blut) (BMLV 9.2.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat die letzten fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung ohne Skrupel zu zentralisieren (Sahan 17.6.2022). Politische Führungskräfte und Minister wurden auf Basis von Loyalität und nicht von Kompetenz ausgewählt. Jeder, der als Bedrohung wahrgenommen wurde, wurde angegriffen. Die Bundesregierung und regionale Führer haben alles getan, um zeitgerechte und glaubwürdige Wahlen zu verhindern. Der Versuch, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln die Wahlen zu manipulieren, führte das Land in politisches Chaos (Ali 28.1.2022). Um aber den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren - und zwar von innerhalb der Regierung (Sahan 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Die N&N ist im Begriff, sich neu zu gruppieren. Der neue Präsident möchte dem mit einer Stärkung von Dam ul-Jadiid ["Partei" bzw. politisch-islamische Strömung des Präsidenten] entgegenwirken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan 28.6.2022). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 sieht föderale Strukturen vor (UNHCR 22.12.2021, S. 17), und zwar auf zwei Regierungsebenen: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA 12.2022, S. 5). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 17). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022, S. 19). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S. 55f). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen (SIDRA 12.2022, S. 6). Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen (SIDRA 12.2022, S. 18). Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht zum Beispiel die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA 12.2022, S. 13). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021, S. 4). Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (ÖB 11.2022, S. 3; vgl. BMLV 9.2.2023). Im Dezember 2022 arbeitete der Präsident von Puntland, Said Abdullahi Deni, aber einer Quelle zufolge bereits an einer Front gegen Präsident Hassan Sheikh. Dieser sollen die Präsidenten von Galmudug und dem SWS angehören (KM 8.12.2022; vgl. SG 12.12.2022), möglicherweise auch jener von Jubaland (SG 12.12.2022).Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (ÖB 11.2022, S. 3; vergleiche BMLV 9.2.2023). Im Dezember 2022 arbeitete der Präsident von Puntland, Said Abdullahi Deni, aber einer Quelle zufolge bereits an einer Front gegen Präsident Hassan Sheikh. Dieser sollen die Präsidenten von Galmudug und dem SWS angehören (KM 8.12.2022; vergleiche SG 12.12.2022), möglicherweise auch jener von Jubaland (SG 12.12.2022). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022  Ali, Hodan / The Elephant (28.1.2022): Somalia’s Famines, Government Apathy and the Aid Industry, https://www.theelephant.info/features/2022/01/28/somalias-famines-government-apathy-and-the-aid-industry/, Zugriff 17.2.2022  AQ10 - Anonyme Quelle 10 (5.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.6.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw25-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.6.2022  BBC - BBC News (18.1.2021): Somali concern at US troop withdrawal, https://www.bbc.com/news/world-africa-55677077, Zugriff 24.6.2022  BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 9.6.2022  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  BS - Bertelsmann Stiftung

(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 15.3.2022  FH - Freedom House
(2022a): Freedom in the World 2022 – Somalia, https://freedomhouse.org/country/somalia/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022  FP - Foreign Policy / Mahmood, O.S. / Ainte, A. (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan? https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.7.2022  FP - Foreign Policy (10.2.2021): Will Somalia’s Missed Election Lead to Chaos? https://foreignpolicy.com/2021/02/10/somalia-missed-election-chaos-mogadishu/, Zugriff 13.7.2022  FTL - Facility for Talo and Leadership (28.6.2022): Roble Hands over Office of the Prime Minister Officially to Barre, https://www.ftlsomalia.com/roble-hands-over-office-of-the-prime-minister-officially-to-barre/, Zugriff 29.6.2022  GN - Goobjoog News (9.6.2022): Hassan Sheikh Mohamud inaugurated as Somalia’s 10th president, https://goobjoog.com/english/hassan-sheikh-mohamud-inaugurated-as-somalias-10th-president/, Zugriff 4.7.2022  HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 21.2.2022  HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (11.2021): The Dangers of rigged indirect Elections in Somalia, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/11/Election-Brief-English-Nov-24-2021.pdf, Zugriff 13.7.2022  HIPS - The Heritage Institute

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