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{'item': 'W144 2282602-2'}

Obsah (16)§ 57Art. 133§ 61§ 2§ 58§§ 4§ 46aArt. 8Art. 3§ 9§ 52§ 66§ 67§ 21§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2024 GeschäftszahlW144 2282602-2 Spruch, W144 2282602-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 57Asyl

G 2005 und § 61 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 57, AsylG 2005 und Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Nigeria, wurde am 11.09.2023 im Bundesgebiet im Zuge einer behördlichen Schwerpunktkontrolle zur Verhinderung von Schwarzarbeit und illegaler Migration betreten. Der BF ist im Besitz einer italienischen Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte gültig bis 27.09.2027. Der BF hat im Bundesgebiet keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Schreiben vom 11.09.2023 wurde der BF aufgefordert, das Bundesgebiet unverzüglich nach Italien zu verlassen, und wurde ihm unter einem aufgetragen, seine Ausreise aus Österreich der österreichischen Behörde nachzuweisen. In der Folge übermittelte der BF der Behörde ein (bloßes) Busticket (Flix-Bus) vom 04.10.2023 für eine Fahrt von Wien nach Rom, welches jedoch keinen Nachweis über eine tatsächlich (!) erfolgte Ausreise aus dem Bundesgebiet darstellt. Erst am 16.11.2023 übermittelte der BF sodann einen Nachweis über die erfolgte Ausreise aus dem Bundesgebiet durch Vorlage eine Bestätigung der Österreichischen Botschaft in Italien (ÖB), wonach der BF am 16.11.2023 bei der ÖB in Rom vorstellig geworden ist. Am 19.11.2023 reiste der BF (ausgewiesen durch Reisepass) mit einem Flix-Bus erneut von Italien kommend am Grenzübergang Spielfeld nach Österreich ein. Er gab beim Grenzübergangspielfeld den Beamten gegenüber diesbezüglich an, nach Wien zu fahren und dort mindestens zwei Monate lang zu verbleiben, eine genaue Adresse könne er nicht angeben. Mit Schriftsatz vom 30.11.2023 brachte der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters vor, dass er am 05.07.2023 legal nach Österreich eingereist sei. Er sei im Besitz einer italienischen Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte. Mit seiner Aufenthaltsgenehmigung sei er berechtigt, sich in Österreich visumsfrei für 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufzuhalten. Er verfüge über genügend Geldmittel und habe in Österreich keine Arbeit aufgenommen. Er werde Österreich jedenfalls zeit- und vorschriftsgemäß verlassen. Er habe der Behörde ein Ticket vom 04.10.2023 und die behördliche Abmeldung vom 04.10.2023 vorgelegt und gebe an, dass er das Bundesgebiet rechtzeitig verlassen habe. Er sei im Besitz „verschiedener Beweismittel“, welche nachweisen können, dass er Österreich rechtzeitig am 04.10.2023 verlassen habe. In der Folge sei ihm am 16.11.2023 auch eine Bestätigung seitens der österreichischen Botschaft in Rom ausgestellt worden. Der BF habe sich daher während seines Aufenthalts in Österreich im Zeitraum vom 05.07.2023 bis 04.10.2023 legal aufgehalten. Das BFA sprach (im zweiten Rechtsgang, nachdem zuvor eine Anordnung zur Außerlandesbringung irrtümlich nach Griechenland erwogen wurde) in der Folge mit Bescheid vom 15.02.2024 aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF

§ 61Abs. 1 FPG idg

F angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.Das BFA sprach (im zweiten Rechtsgang, nachdem zuvor eine Anordnung zur Außerlandesbringung irrtümlich nach Griechenland erwogen wurde) in der Folge mit Bescheid vom 15.02.2024 aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF

Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert): „Zur Lage im Mitgliedstaat: Es wurde die Staatendokumentation vom 27.07.2023 für die Lage im Mitgliedstaat herangezogen. Punkt 8: Schutzberechtigte: Letzte Änderung: 27.07.2023 Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über seinen Wohnsitz als ausreichend angesehen wird, und dass auch Adressen von Hilfsorganisationen oder fiktive Adressen zu akzeptieren seien. Dies ist in der Praxis aber oft nicht der Fall. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich (AIDA 5.2023). Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung für sechs Monate (in Ausnahmefällen zwölf Monate oder länger) in SAI-Unterbringungen bleiben, die neben Unterbringung auch Integrationsleistungen bieten. Der Schutzstatus berechtigt hingegen nicht zum Verbleib in einer Erstaufnahme- oder CAS-Einrichtung. Das ist insofern problematisch, als die meisten Unterbringungsplätze in Italien im CAS organisiert sind. Mit Stand Feber 2023 umfasste das SAI insgesamt 934 kleinere dezentrale Projekte mit gesamt 43.923 Unterbringungsplätzen, davon 36.821 herkömmliche Plätze, 6.299 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 803 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert (AIDA 5.2023). Mit Stand 15.7.2023 waren 35.075 Personen in SAI untergebracht (VB 18.7.2023). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu öffentlichem Wohnraum bzw. Wohnbeihilfen wie italienische Bürger auch. In manchen Regionen ist dieser Zugang an bestimmte Bedingungen gebunden, die für Schutzberechtigte schwer oder gar nicht zu erfüllen sind, wie etwa eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region, obwohl solche Praktiken vom italienischen Verfassungsgericht 2021 für unzulässig erklärt wurden. Personen, die sich keine Wohnung leisten können, können von ihrer Gemeinde Zugang zu sozialen Kommunalwohnungen (edilizia residenziale) erfragen. Öffentlicher Wohnraum macht 5-6 % des italienischen Wohnungsmarkts aus (AIDA 5.2023). Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren; mit gemischter Bilanz (USDOS 20.3.2023). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden (AIDA 5.2023). Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden. Der Zugang von Schutzberechtigten Folteropfern zu Unterstützung und Rehabilitation ist in den Richtlinien des Gesundheitsministeriums geregelt, diese wurden aber in der Praxis kaum umgesetzt. Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19- Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2023) D) Beweiswürdigung Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: [ … ] Betreffend die Feststellungen zur Lage im Mitgliedstaat: Gem. der Herkunftsstaatenverordnung in der Fassung vom 10.08.2023 gilt Italien als Vertragspartei des EU-Vertrages als sicherer Herkunftsstaat. Zusätzlich wurde von der Behörde die Staatendokumentation von Italien herangezogen.“ Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Ein Sachverhalt, der unter einen der Tatbestände des § 57 AsylG zu subsumieren wäre, liege im Fall des BF nicht vor, weshalb ihm ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht zu erteilen gewesen sei.Ein Sachverhalt, der unter einen der Tatbestände des Paragraph 57, AsylG zu subsumieren wäre, liege im Fall des BF nicht vor, weshalb ihm ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen gewesen sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Zuge einer Kontrolle am 11.09.2023 sei festgestellt worden, dass der BF keine konkreten Angaben zu seinem Aufenthalt bzw. Reiseweg habe machen können. Ebenso habe er keine nennenswerten finanziellen Mittel vorweisen bzw. deren rechtmäßigen Erwerb nicht nachweisen können. Zum Vorbringen des BF, sein Kind besuchen zu wollen, sei auszuführen, dass der BF keinerlei Kontakt zu seinem Kind habe, da die Kindesmutter ihm den Umgang mit seinem Kind untersagt habe. Wie der BF durch seinen Anwalt vorgebracht habe, sei er am 05.07.2023 in das Hoheitsgebiet eingereist und habe dieses eigenen Angaben zufolge am 04.10.2023 verlassen, was der BF jedoch nicht habe glaubhaft nachweisen können, da er lediglich im Besitz einer Fahrscheinreservierung gewesen sei, die jedoch keine Ausreise nachweise. Doch selbst wenn er am 4. Oktober das Hoheitsgebiet verlassen hätte, sei er

dem Berechnungstool für Kurzzeit-Visa der EU mehr als die erlaubten 90 Tage im Hoheitsgebiet aufhältig gewesen. Eine nachweisliche Bestätigung über seine Ausreise sei erst mit der Bestätigung durch die österreichische Botschaft in Italien mit 16.11.2023 erfolgt. Somit komme die Behörde zum Entschluss, dass er sich jedenfalls mehr als die erlaubten 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet aufgehalten habe. Zudem reiste der BF am 19.11.2023 erneut nach Österreich ein, obwohl er die erlaubten 90 Tage schon mit dem vorherigen Aufenthalt überschritten habe. Der BF sei seit 09.01.2024 wieder in Österreich behördlich gemeldet. Es bestehe hier kein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF, sodass mit seiner Außerlandesbringung kein ungerechtfertigter Eingriff in sein Grundrecht nach Art. 8 EMRK gegeben sei.Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Zuge einer Kontrolle am 11.09.2023 sei festgestellt worden, dass der BF keine konkreten Angaben zu seinem Aufenthalt bzw. Reiseweg habe machen können. Ebenso habe er keine nennenswerten finanziellen Mittel vorweisen bzw. deren rechtmäßigen Erwerb nicht nachweisen können. Zum Vorbringen des BF, sein Kind besuchen zu wollen, sei auszuführen, dass der BF keinerlei Kontakt zu seinem Kind habe, da die Kindesmutter ihm den Umgang mit seinem Kind untersagt habe. Wie der BF durch seinen Anwalt vorgebracht habe, sei er am 05.07.2023 in das Hoheitsgebiet eingereist und habe dieses eigenen Angaben zufolge am 04.10.2023 verlassen, was der BF jedoch nicht habe glaubhaft nachweisen können, da er lediglich im Besitz einer Fahrscheinreservierung gewesen sei, die jedoch keine Ausreise nachweise. Doch selbst wenn er am 4. Oktober das Hoheitsgebiet verlassen hätte, sei er

dem Berechnungstool für Kurzzeit-Visa der EU mehr als die erlaubten 90 Tage im Hoheitsgebiet aufhältig gewesen. Eine nachweisliche Bestätigung über seine Ausreise sei erst mit der Bestätigung durch die österreichische Botschaft in Italien mit 16.11.2023 erfolgt. Somit komme die Behörde zum Entschluss, dass er sich jedenfalls mehr als die erlaubten 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet aufgehalten habe. Zudem reiste der BF am 19.11.2023 erneut nach Österreich ein, obwohl er die erlaubten 90 Tage schon mit dem vorherigen Aufenthalt überschritten habe. Der BF sei seit 09.01.2024 wieder in Österreich behördlich gemeldet. Es bestehe hier kein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF, sodass mit seiner Außerlandesbringung kein ungerechtfertigter Eingriff in sein Grundrecht nach Artikel 8, EMRK gegeben sei. Der Bescheid wurde am 18.01.2024 rechtswirksam persönlich zugestellt. Gegen den obgenannten Bescheid richtet sich die jedenfalls fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher der BF geltend machte, dass er bestreite, am 19.11.2023 nach Österreich eingereist zu sein. Vielmehr habe er sich im Zeitraum vom 4.10.2023 bis 07.01.2024 in Italien aufgehalten. Diesbezüglich verfüge er über „zahlreiche“ Beweismittel, etwa ein Flugticket vom 07.01.

  1. Der Beschwerde waren jedoch keinerlei (!) der angeblich „zahlreichen“ Beweismittel beigelegt. Die Beschwerdevorlage langte am 29.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang. Der BF reiste am 05.07.2023 nach Österreich ein und hielt sich nachweislich erst mit 16.11.2023 außerhalb des Bundesgebiets in Italien auf. Bereits am 19.11.2023 reiste der BF mit einem Flix-Bus über den Grenzübergang Spielfeld erneut ins österreichische Bundesgebiet ein. Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Der BF ist im Besitz einer italienischen Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten gültig bis 27.09.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Der BF hat im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte offensichtlich durch einen Sohn, zudem jedoch kein Kontakt besteht, da die Kindesmutter ihm jeglichen Kontakt verwehrt. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass der BF im gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn oder der Kindesmutter lebt oder dass diesbezüglich eine enge Nahebeziehung vorliegt. Gesundheitliche Beeinträchtigung wurden seitens des BF keine vorgebracht. Besondere Integrationsaspekte, er etwa berufliche oder soziale Verwurzelungen, sind nicht ersichtlich.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des BFA. Die Feststellung, dass der BF am 05.07.2023 nach Österreich einreiste, ergibt sich aus seinen wiederholten diesbezüglichen Behauptungen. Die Feststellung, dass der BF mit 16.11.2023 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF lediglich eine Bestätigung mit diesem Datum von der italienischen Botschaft in Rom vorgebracht hat. Somit ist eine nachweisliche Ausreise erst mit diesem Datum anzunehmen, auch wenn der BF behauptet bereits am 04.10.2023 das Staatsgebiet verlassen zu haben. Die Feststellung, dass der BF vom 19.11.2023 erneut nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus einem diesbezüglichen Protokoll der Landespolizeidirektion Steiermark, Grenzübergang Spielfeld – Einreise, vom 22.11.
  5. Aus diesem Bericht ergibt sich unzweifelhaft, dass der BF am 19.11.2023 um 13:00 Uhr von Italien mit einem Flix-Bus kommend die Grenzkontrolle Spielfeld passiert hat. Der BF war im Besitz eines Reisepasses, sodass an seiner Person kein Zweifel besteht und gab der BF den Beamten gegenüber an, dass er nach Wien fahren und dort mindestens zwei Monate verbleiben wolle. Die demgegenüber erhobene Behauptung in der Beschwerde, dass der BF nunmehr bestreite, dass er bereits am 19.11.2023 ins Bundesgebiet eingereist ist, ist offenkundig gelogen. Soweit der BF behauptet, dass er Beweismittel vorlegen könne, dass er sich bis 07.01.2024 in Italien aufgehalten habe, ist auszuführen, dass er kein einziges der von ihm behaupteten, „zahlreich“ vorhandenen Beweismittel vorgelegt hat. Somit bleibt bei einer Gesamtbetrachtung bestehen, dass die Behauptungen des BF in keinster Weise glaubhaft erscheinen, während hingegen bezüglich seiner Einreise am 19.11.2023 ein behördlicher Bericht der Grenzkontrollstelle vorliegt, der keine Zweifel aufkommen lässt! Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des BF im Bundesgebiet ergibt sich daraus, dass er im Verfahren niemals relevante Gesundheitsdefizite behauptet hat. Die Feststellung zur familiären Situation ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 05.10.2023, wonach kein Kontakt zur Kindesmutter und auch nicht zum Kind besteht und lediglich angestrebt wird, einen Kontakt zum Sohn herzustellen. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur italienischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  7. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG):
  8. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG):
  9. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nigeria und fällt

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, unter die Begriffsbestimmung Drittstaatsangehöriger. 1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nigeria und fällt

, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, unter die Begriffsbestimmung Drittstaatsangehöriger. Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn

Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt. Der Beschwerdeführer hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fällt nicht in den Anwendungsbereich des
  6. Hauptstückes des FPG, weshalb

§ 58. Abs. 1 Z 5 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen hatte.Der Beschwerdeführer hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG, weshalb

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen hatte.

§ 57Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57, in der Fassung BGBl.

I Nr. 70/2015, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF (seit14.01.2024) weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt

§ 57Abs. 1 Z 3 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF (seit14.01.2024) weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wurde. Das BFA hat dem BF somit zurecht keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt erstens demgemäß abzuweisen.Das BFA hat dem BF somit zurecht keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt erstens demgemäß abzuweisen. 2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG und einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK): Das Bundesamt hat gem. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrags zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Das Bundesamt hat gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrags zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Wie sich aus dem oben dargelegten Verfahrensgang ergibt, hat der BF ein Aufenthaltsrecht in Italien gültig bis 27.09.2027, sodass Italien zur Aufnahme des BF verpflichtet ist. Dem Ergebnis der belangten Behörde, wonach die Überstellung des BF nach Italien keine Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK ernstlich möglich erscheinen lasse, ist vor dem Hintergrund der getroffenen ausführlichen Länderfeststellungen zum italienischen Asylsystem, die auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation beruhen, nichts entgegenzuhalten. Es liegen keine Hinweise vor, dass Rückkehrer nach Italien mit einer Verletzung ihrer Rechte

Art. 3EMRK zu rechnen hätten.

Ein substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade der BF Gefahr liefe, in Italien in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde nicht erstattet. Dem Ergebnis der belangten Behörde, wonach die Überstellung des BF nach Italien keine Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK ernstlich möglich erscheinen lasse, ist vor dem Hintergrund der getroffenen ausführlichen Länderfeststellungen zum italienischen Asylsystem, die auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation beruhen, nichts entgegenzuhalten. Es liegen keine Hinweise vor, dass Rückkehrer nach Italien mit einer Verletzung ihrer Rechte

Artikel 3, EMRK zu rechnen hätten.

Ein substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade der BF Gefahr liefe, in Italien in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde nicht erstattet. Die Beschwerdeeinwendungen bestehen demgegenüber nicht zu Recht: Der zentrale Beschwerdeeinwand und die Behauptung des BF, dass er nicht am 19.11.2023 sondern erst am 07.01.2024 erneut ins Bundesgebiet eingereist sei, ist erwiesenermaßen wahrheitswidrig, da ein diesbezüglicher Bericht der Grenzkontrollstelle Spielfeld vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist evident, dass der BF seinen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen seit seiner Einreise am 05.07.2023 überschritten hat und er somit illegal im Bundesgebiet aufhältig ist. (Der Vollständigkeit halber ist ergänzend auszuführen, dass auch, wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, der 90-tägige legale Aufenthalt des BF in einem Zeitraum von 180 Tagen auch in jenem Fall überschritten wäre, wenn der BF tatsächlich am 04.10.2023 ausgereist wäre. Der BF hätte diesfalls den legalen Aufenthalt und zwei Tage überschritten (27 Tage im Juli, 31 Tage im August, 30 Tage im September und 4 Tage im Oktober, - somit 102 Tage) Es liegen somit weder Ermittlungsmängel noch mangelhafte Beweiswürdigung noch unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Somit war die Anordnung einer Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z. 2 FPG anzuordnen, sofern diese Rückkehrentscheidung nicht

§ 9

BFA-VG einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt.Somit war die Anordnung einer Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG anzuordnen, sofern diese Rückkehrentscheidung nicht

Paragraph 9, BFA-VG einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, [BFA-VG]).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, [BFA-VG]).

§ 9Abs.

2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: ,

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der BF verfügt im Bundesgebiet über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte durch einen Sohn, zudem jedoch keinerlei Kontakt besteht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beziehung des BF zu seinem Sohn noch als Familienleben zu qualifizieren ist, da das familiäre Band zwischen Elternteilen und Kindern lediglich dann vollends aufgelöst ist, wenn besondere Umstände vorliegen und keinerlei Kontakt gegeben ist. Auch wenn der BF selbst vorbringt, dass er keinerlei Kontakt zur Kindesmutter und auch zum Kind hat, wird vorsichtshalber davon ausgegangen, dass der BF dennoch ein Familienleben zu seinem im Bundesgebiet aufhältigen Kind führt. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ist jedoch ein Eingriff in dieses Familienleben

des zweiten Absatzes des Art. 8 EMRK zulässig: Zum einen ist die Intensität dieses Familienlebens als äußerst gering einzustufen und ist auch die zeitliche Komponente einer Nahebeziehung relativiert, wenn sich der BF lediglich kurz im Bundesgebiet aufgehalten haben will. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass der BF in irgendeiner Weise seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt und es besteht kein gemeinsamer Haushalt, demgegenüber wiegen die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung schwer, zumal der BF keinerlei Scheu zeigt, vor den Behörden unwahre Angaben zu seinen Reisebewegungen und seinen Aufenthalten anzugeben. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ist somit ein Eingriff in sein hypothetisch zugrunde gelegtes Familienleben mit seinem Sohn - zudem er ohnedies keinen persönlichen Kontakt hat – zulässig.Der BF verfügt im Bundesgebiet über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte durch einen Sohn, zudem jedoch keinerlei Kontakt besteht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beziehung des BF zu seinem Sohn noch als Familienleben zu qualifizieren ist, da das familiäre Band zwischen Elternteilen und Kindern lediglich dann vollends aufgelöst ist, wenn besondere Umstände vorliegen und keinerlei Kontakt gegeben ist. Auch wenn der BF selbst vorbringt, dass er keinerlei Kontakt zur Kindesmutter und auch zum Kind hat, wird vorsichtshalber davon ausgegangen, dass der BF dennoch ein Familienleben zu seinem im Bundesgebiet aufhältigen Kind führt. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ist jedoch ein Eingriff in dieses Familienleben

des zweiten Absatzes des Artikel 8, EMRK zulässig: Zum einen ist die Intensität dieses Familienlebens als äußerst gering einzustufen und ist auch die zeitliche Komponente einer Nahebeziehung relativiert, wenn sich der BF lediglich kurz im Bundesgebiet aufgehalten haben will. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass der BF in irgendeiner Weise seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt und es besteht kein gemeinsamer Haushalt, demgegenüber wiegen die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung schwer, zumal der BF keinerlei Scheu zeigt, vor den Behörden unwahre Angaben zu seinen Reisebewegungen und seinen Aufenthalten anzugeben. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ist somit ein Eingriff in sein hypothetisch zugrunde gelegtes Familienleben mit seinem Sohn - zudem er ohnedies keinen persönlichen Kontakt hat – zulässig. Der durch die normierte Außerlandesbringung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt: Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit 04.07.2023 mit Unterbrechung vom 16. bis 19.11.2023 ist als jedenfalls kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren, um von einem schützenswerten Privatleben im Bundesgebiet auszugehen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Beim Antragsteller liegt jedenfalls keine berufliche Verfestigung vor und ist auch eine soziale Verfestigung bzw. maßgebliche Integration nicht erkennbar. Der Antragsteller musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des BF jedenfalls zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. Die angefochtene Entscheidung ist daher rechtsrichtig.

§ 21Abs.

6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen und glaubhaften Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Dies noch viel weniger, als – naturgemäß – keinerlei Beweismittel zu den laut Akteninhalt völlig wahrheitswidrigen Angaben vorgelegt worden sind. Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und sich dieses Erkenntnis mit der Beurteilung von Rechtsfragen beschäftigt, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG die in der Beschwerde beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen und glaubhaften Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Dies noch viel weniger, als – naturgemäß – keinerlei Beweismittel zu den laut Akteninhalt völlig wahrheitswidrigen Angaben vorgelegt worden sind. Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und sich dieses Erkenntnis mit der Beurteilung von Rechtsfragen beschäftigt, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG die in der Beschwerde beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. Zudem treffen § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und § 61 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, klare im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Zudem treffen Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, und Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, klare im Sinne von eindeutigen Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W144.2282602.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.