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{'item': 'W161 2285149-1'}

Obsah (23)§ 21Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55Art. 20§ 5Art. 18§ 61§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4Art. 3Art. 8§ 9Art. 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2024 GeschäftszahlW161 2285149-1 Spruch, W161 2285149-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 21Abs.

3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, 2, Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger brachte am 09.08.2017 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. 1.
  2. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 09.04.2018 vollinhaltlich abgewiesen: Dem Beschwerdeführer wurden der Status des Asylberechtigten

§ 3

Asylgesetz und der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8

Asylgesetz nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

Asylgesetz nicht zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen und die Abschiebung

§ 46

FPG nach Russland für zulässig erklärt.

§ 55Abs.

1a FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.1.2. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 09.04.2018 vollinhaltlich abgewiesen: Dem Beschwerdeführer wurden der Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Asylgesetz und der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Asylgesetz nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Asylgesetz nicht zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen und die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Russland für zulässig erklärt.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Nach fristgerecht eingebrachter Beschwerde beim BVwG wurde der Beschwerde mit Beschluss vom 02.05.2019 zu GZ XXXX teilweise stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer

§ 55Abs. 1 i

Vm § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt. Dieser Bescheid erwuchs am 12.04.2019 in Rechtskraft.Nach fristgerecht eingebrachter Beschwerde beim BVwG wurde der Beschwerde mit Beschluss vom 02.05.2019 zu GZ römisch 40 teilweise stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt. Dieser Bescheid erwuchs am 12.04.2019 in Rechtskraft. 1.

  1. Am 06.07.2021 reiste der Beschwerdeführer freiwillig in die Russische Föderation aus. 2.
  2. Am 09.10.2023 reiste der Beschwerdeführer erneut in das Bundesgebiet ein und brachte den vorliegenden, zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab je einen Treffer der Kategorie 1 und 2 mit Kroation vom 03.10.
  3. 2.
  4. Bei der Erstbefragung am 10.10.2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei über die Türkei (Aufenthalt 1 Tag), Bosnien (Aufenthalt 1 Tag), Kroatien (Aufenthalt 2 Tage) und Slowenien (Durchreise) nach Österreich gelangt. Als Gründe für seine neuerliche Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer an, er sei ein Verräter für die tschetschenischen Behörden, weil er in Europa gewesen wäre. Man habe ihn schon gegen seinen Willen in den ukrainischen Krieg schicken wollen, da er nicht gegen die Ukraine kämpfen wolle. Durch seine Ausreise würden ihn die Behörden suchen. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, dass er in den Krieg ziehen und sterben müsse. 2.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 12.10.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien.2.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 12.10.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 26.10.2023 stimmte Kroatien dem Wiederaufnahmeersuchen

Art. 20Abs.

5 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 26.10.2023 stimmte Kroatien dem Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

2.

  1. Bei der Einvernahme durch das BFA am 05.12.2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren, sei gesund und habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Er sei verheiratet nach traditioneller Art und habe einen Sohn, der bei seiner Ehefrau in XXXX lebe. Seine Eltern und zwei Brüder würden in der Russischen Föderation leben. Seine Stiefschwester lebe in XXXX . Er sei russischer Staatsangehöriger und bekenne sich zum Islam. Er verfüge über eine neunjährige Grundschulbildung, zwei Monate Computerausbildung und sei zuletzt XXXX tätig gewesen. Er habe am XXXX einen Termin für eine standesamtliche Hochzeit in Österreich. Der Name seiner Ehefrau sei XXXX , an das Geburtsdatum könne er sich nicht erinnern. Ihre ganze Familie sei hier in Österreich, sie habe ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und habe die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt. Sein Sohn sei XXXX Jahre alt, heiße XXXX . Dieser sei in Österreich zur Welt gekommen und habe ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer habe eine Operation gehabt und könne sich deshalb schlecht an Daten erinnern. Seine Frau habe noch drei weitere Kinder, diese seien zwar nicht seine eigenen Kinder, aber schon wie eigene Kinder für ihn. Als er in Österreich gewesen wäre, habe er erfahren, dass seine Großmutter verstorben sei und es seiner Mutter sehr schlecht gehe und diese krank sei. Er sei deshalb nach Russland zurückgereist. Dort sei er geschlagen und ihm die Beine gebrochen worden. Er sei als Verräter beschimpft worden. Er habe immer noch eine offene Wunde, wo Flüssigkeit austrete, weswegen er auch am heutigen Tage beim Arzt sei. Er befinde sich auch in psychologischer Behandlung. Er habe sich bisher nicht getraut, dem Arzt mitzuteilen, dass diese Verletzungen aus Tschetschenien seien. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, aber er müsse operieren gehen, sonst bekomme er weitere Schwierigkeiten. Mit den in Österreich aufhältigen Verwandten habe er ganz gute Beziehungen. Er telefoniere fast jeden Tag nach der Arbeit oder am Abend mit diesen. Mit seiner Ehefrau und seinem Sohn telefoniere er sehr oft und seine Ehefrau komme ihn hier sehr oft besuchen mit seinem Sohn. Sie habe ihm gestern eine Jacke gekauft und gebracht. Sie hätten eine sehr gute familiäre Atmosphäre. Die Kinder, deren Vater er nicht sei, hätten ihn als Vater anerkannt und seien wie eigene Kinder für ihn. Sie hätten eine sehr gute Beziehung. Wenn er gefragt werde, warum er keinen Antrag eingebracht habe, um sein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verlängern, gebe er an, er habe einen Antrag bei der NAG-Behörde stellen wollen, ihm sei aber gesagt worden, dass er jedes Jahr eine Verlängerung beantragen solle. Dann seien sie in Quarantäne wegen Corona gewesen und dann habe er sich nicht mehr darum gekümmert. Wenn er gefragt werde, ob es richtig sei, dass er am 06.07.2021 freiwillig ausgereist sei, gebe er an, er habe erklärt, dass seine Oma krank gewesen wäre und verstorben sei und auch seine Mutter sei krank gewesen. Er hätte Angst gehabt, dass er auch seine Mutter nicht mehr sehen werde und habe sich deshalb entschlossen, zurückzufahren. Seine Mutter sei alleine dort und habe er sich um sie kümmern wollen. Er habe in der Zeit seit 06.07.2021 ununterbrochen mit seiner Frau Kontakt gehabt. Diese habe ihm auch Fotos geschickt. Über Vorhalt, dass seine Familie die letzten zwei Jahre ohne ihn ausgekommen wäre, gab der Beschwerdeführer an, das einzige Problem, das sie hätten, sei, dass seine Kinder mit ihm zusammen sein möchten. Auch seine Frau möchte mit ihm zusammen sein. Sie möchten nicht getrennt sein. Auch als das Kind im Kindergarten gewesen wäre und die anderen Väter gekommen seien, um die Kinder abzuholen, habe sein Sohn geweint, warum ihn der Beschwerdeführer nicht abhole. Auch jetzt frage sein Sohn immer wieder, warum der Beschwerdeführer woanders wohne und nicht bei ihm. Bei ihm sei es auch so gewesen, sein Vater sei zu einer anderen Frau gegangen und für den Beschwerdeführer sei es sehr schwer gewesen, ohne Vater aufzuwachsen. Er möchte nicht, dass seinen Kindern dasselbe passiere. Seine Ehefrau arbeite bei der XXXX , was sie dort genau arbeite, wisse er nicht. Sie arbeite drei Tage in der Woche dort und sei fix angestellt. Seine Stiefschwester arbeite XXXX . Er bekomme von seiner Schwester ab und zu € 20 oder €
  2. Auch seine Frau kümmere sich um ihn und kaufe ihm Kleidung oder etwas zum Essen. Sie koche für ihn und bringe ihm Essen. Er wohne in keiner Familien- oder Lebensgemeinschaft. Er wohne in der XXXX . Er habe mit seiner Ehefrau und seinem Sohn ziemlich lange in einer Familiengemeinschaft gewohnt. Er und seine Frau hätten in der XXXX zusammengewohnt, er wisse aber nicht mehr, wie lange. Nachdem er nach Österreich gekommen wäre, hätten sie geheiratet und dann sei sein Sohn geboren worden. Sie seien nicht gemeinsam nach Österreich gekommen, sie hätten sich immer wieder in der XXXX getroffen und dort gemeinsam gelebt. Seine Frau sei zuerst nach Österreich zurückgekommen und er erst später, wann genau wisse er nicht mehr. Wenn er gefragt werde, wovon sie in der XXXX gelebt hätten, gebe er an, es sei nicht so gewesen, dass sie die ganze Zeit dort gelebt hätten. Er habe in Russland gearbeitet und sie hätten sich in XXXX immer wieder für zwei bis drei Tage getroffen. Das Geld habe er von seiner Arbeit gehabt und von seinen Eltern habe er ab und zu auch Geld bekommen. Es sei richtig, dass er in Kroatien gewesen wäre und dort im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden wäre. Er sei in Kroatien nicht einmal einen Tag gewesen. Er habe dort gleich gesagt, dass seine Frau und seine Kinder in Österreich seien und er hierherkommen möchte. Er sei nicht nach Europa gekommen, damit er irgendwo in Europa sei, sondern um bei seiner Familie zu sein. Er wolle nicht nach Kroatien. Man habe ihm bei der Einvernahme auch immer wieder gesagt, dass es möglich sei, dass man ihn von Kroatien nach Russland abschiebe. Das sei ein Risiko für ihn, er möchte nicht nach Russland zurück. Für ihn sei es sehr riskant, in Kroatien zu bleiben. Er habe in Österreich sehr viele Leute kennengelernt, die in Kroatien geschlagen und misshandelt worden wären. Er selbst habe keine konkreten Vorfälle in Kroatien erlebt, es sei ihm nur gedroht worden, ihn nach Russland zurückzuschicken. Man habe geschrien und ihn beleidigt. Es sei stressig gewesen. Über Vorhalt, dass Kroatien ein sicheres Land im Sinne des Asylgesetzes sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei zum ersten Mal in Kroatien gewesen, er wisse es nicht. Er wolle dort nicht mehr hin, er wolle in Österreich bei seiner Familie bleiben. Hier könne man normal leben. Er habe zum ersten Mal so ein Land gesehen und deshalb möchte er hierbleiben. In Tschetschenien hätte er immer Angst gehabt, auch Zuhause oder auf der Straße, weil man immer so eingestuft werde, als wäre man ein Terrorist. Wenn er jetzt nach Kroatien abgeschoben werde, werde man ihn nach Russland abschieben und in Russland werde er in den Krieg geschickt und im Krieg sterben. Er könne in Österreich auch am Bau arbeiten. Er möchte selbst arbeiten und Geld verdienen. Er sei nicht wählerisch, könne alles arbeiten. Er möchte nur bei seiner Familie sein. Unter einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme würde er sehr leiden. Seine Frau sei alles für ihn. Sie sei für ihn nicht nur Ehefrau, sie sei für ihn wie Vater, Mutter, wie Geschwister. Sie sei einfach alles für ihn. Sie würden einander lieben.2.
  3. Bei der Einvernahme durch das BFA am 05.12.2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren, sei gesund und habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Er sei verheiratet nach traditioneller Art und habe einen Sohn, der bei seiner Ehefrau in römisch 40 lebe. Seine Eltern und zwei Brüder würden in der Russischen Föderation leben. Seine Stiefschwester lebe in römisch 40 . Er sei russischer Staatsangehöriger und bekenne sich zum Islam. Er verfüge über eine neunjährige Grundschulbildung, zwei Monate Computerausbildung und sei zuletzt römisch 40 tätig gewesen. Er habe am römisch 40 einen Termin für eine standesamtliche Hochzeit in Österreich. Der Name seiner Ehefrau sei römisch 40 , an das Geburtsdatum könne er sich nicht erinnern. Ihre ganze Familie sei hier in Österreich, sie habe ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und habe die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt. Sein Sohn sei römisch 40 Jahre alt, heiße römisch 40 . Dieser sei in Österreich zur Welt gekommen und habe ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer habe eine Operation gehabt und könne sich deshalb schlecht an Daten erinnern. Seine Frau habe noch drei weitere Kinder, diese seien zwar nicht seine eigenen Kinder, aber schon wie eigene Kinder für ihn. Als er in Österreich gewesen wäre, habe er erfahren, dass seine Großmutter verstorben sei und es seiner Mutter sehr schlecht gehe und diese krank sei. Er sei deshalb nach Russland zurückgereist. Dort sei er geschlagen und ihm die Beine gebrochen worden. Er sei als Verräter beschimpft worden. Er habe immer noch eine offene Wunde, wo Flüssigkeit austrete, weswegen er auch am heutigen Tage beim Arzt sei. Er befinde sich auch in psychologischer Behandlung. Er habe sich bisher nicht getraut, dem Arzt mitzuteilen, dass diese Verletzungen aus Tschetschenien seien. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, aber er müsse operieren gehen, sonst bekomme er weitere Schwierigkeiten. Mit den in Österreich aufhältigen Verwandten habe er ganz gute Beziehungen. Er telefoniere fast jeden Tag nach der Arbeit oder am Abend mit diesen. Mit seiner Ehefrau und seinem Sohn telefoniere er sehr oft und seine Ehefrau komme ihn hier sehr oft besuchen mit seinem Sohn. Sie habe ihm gestern eine Jacke gekauft und gebracht. Sie hätten eine sehr gute familiäre Atmosphäre. Die Kinder, deren Vater er nicht sei, hätten ihn als Vater anerkannt und seien wie eigene Kinder für ihn. Sie hätten eine sehr gute Beziehung. Wenn er gefragt werde, warum er keinen Antrag eingebracht habe, um sein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verlängern, gebe er an, er habe einen Antrag bei der NAG-Behörde stellen wollen, ihm sei aber gesagt worden, dass er jedes Jahr eine Verlängerung beantragen solle. Dann seien sie in Quarantäne wegen Corona gewesen und dann habe er sich nicht mehr darum gekümmert. Wenn er gefragt werde, ob es richtig sei, dass er am 06.07.2021 freiwillig ausgereist sei, gebe er an, er habe erklärt, dass seine Oma krank gewesen wäre und verstorben sei und auch seine Mutter sei krank gewesen. Er hätte Angst gehabt, dass er auch seine Mutter nicht mehr sehen werde und habe sich deshalb entschlossen, zurückzufahren. Seine Mutter sei alleine dort und habe er sich um sie kümmern wollen. Er habe in der Zeit seit 06.07.2021 ununterbrochen mit seiner Frau Kontakt gehabt. Diese habe ihm auch Fotos geschickt. Über Vorhalt, dass seine Familie die letzten zwei Jahre ohne ihn ausgekommen wäre, gab der Beschwerdeführer an, das einzige Problem, das sie hätten, sei, dass seine Kinder mit ihm zusammen sein möchten. Auch seine Frau möchte mit ihm zusammen sein. Sie möchten nicht getrennt sein. Auch als das Kind im Kindergarten gewesen wäre und die anderen Väter gekommen seien, um die Kinder abzuholen, habe sein Sohn geweint, warum ihn der Beschwerdeführer nicht abhole. Auch jetzt frage sein Sohn immer wieder, warum der Beschwerdeführer woanders wohne und nicht bei ihm. Bei ihm sei es auch so gewesen, sein Vater sei zu einer anderen Frau gegangen und für den Beschwerdeführer sei es sehr schwer gewesen, ohne Vater aufzuwachsen. Er möchte nicht, dass seinen Kindern dasselbe passiere. Seine Ehefrau arbeite bei der römisch 40 , was sie dort genau arbeite, wisse er nicht. Sie arbeite drei Tage in der Woche dort und sei fix angestellt. Seine Stiefschwester arbeite römisch 40 . Er bekomme von seiner Schwester ab und zu € 20 oder €
  4. Auch seine Frau kümmere sich um ihn und kaufe ihm Kleidung oder etwas zum Essen. Sie koche für ihn und bringe ihm Essen. Er wohne in keiner Familien- oder Lebensgemeinschaft. Er wohne in der römisch 40 . Er habe mit seiner Ehefrau und seinem Sohn ziemlich lange in einer Familiengemeinschaft gewohnt. Er und seine Frau hätten in der römisch 40 zusammengewohnt, er wisse aber nicht mehr, wie lange. Nachdem er nach Österreich gekommen wäre, hätten sie geheiratet und dann sei sein Sohn geboren worden. Sie seien nicht gemeinsam nach Österreich gekommen, sie hätten sich immer wieder in der römisch 40 getroffen und dort gemeinsam gelebt. Seine Frau sei zuerst nach Österreich zurückgekommen und er erst später, wann genau wisse er nicht mehr. Wenn er gefragt werde, wovon sie in der römisch 40 gelebt hätten, gebe er an, es sei nicht so gewesen, dass sie die ganze Zeit dort gelebt hätten. Er habe in Russland gearbeitet und sie hätten sich in römisch 40 immer wieder für zwei bis drei Tage getroffen. Das Geld habe er von seiner Arbeit gehabt und von seinen Eltern habe er ab und zu auch Geld bekommen. Es sei richtig, dass er in Kroatien gewesen wäre und dort im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden wäre. Er sei in Kroatien nicht einmal einen Tag gewesen. Er habe dort gleich gesagt, dass seine Frau und seine Kinder in Österreich seien und er hierherkommen möchte. Er sei nicht nach Europa gekommen, damit er irgendwo in Europa sei, sondern um bei seiner Familie zu sein. Er wolle nicht nach Kroatien. Man habe ihm bei der Einvernahme auch immer wieder gesagt, dass es möglich sei, dass man ihn von Kroatien nach Russland abschiebe. Das sei ein Risiko für ihn, er möchte nicht nach Russland zurück. Für ihn sei es sehr riskant, in Kroatien zu bleiben. Er habe in Österreich sehr viele Leute kennengelernt, die in Kroatien geschlagen und misshandelt worden wären. Er selbst habe keine konkreten Vorfälle in Kroatien erlebt, es sei ihm nur gedroht worden, ihn nach Russland zurückzuschicken. Man habe geschrien und ihn beleidigt. Es sei stressig gewesen. Über Vorhalt, dass Kroatien ein sicheres Land im Sinne des Asylgesetzes sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei zum ersten Mal in Kroatien gewesen, er wisse es nicht. Er wolle dort nicht mehr hin, er wolle in Österreich bei seiner Familie bleiben. Hier könne man normal leben. Er habe zum ersten Mal so ein Land gesehen und deshalb möchte er hierbleiben. In Tschetschenien hätte er immer Angst gehabt, auch Zuhause oder auf der Straße, weil man immer so eingestuft werde, als wäre man ein Terrorist. Wenn er jetzt nach Kroatien abgeschoben werde, werde man ihn nach Russland abschieben und in Russland werde er in den Krieg geschickt und im Krieg sterben. Er könne in Österreich auch am Bau arbeiten. Er möchte selbst arbeiten und Geld verdienen. Er sei nicht wählerisch, könne alles arbeiten. Er möchte nur bei seiner Familie sein. Unter einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme würde er sehr leiden. Seine Frau sei alles für ihn. Sie sei für ihn nicht nur Ehefrau, sie sei für ihn wie Vater, Mutter, wie Geschwister. Sie sei einfach alles für ihn. Sie würden einander lieben.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 09.01.2024 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 18Abs.

1 lit.b Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II.

§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.5. Mit Bescheid des BFA vom 09.01.2024 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Dieser Bescheid legt seiner Begründung Feststellungen zu Kroatien mit Stand 14.04.2023 zugrunde und führte aus, dass in Kroatien die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Begründend wird ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Dieser sei nach muslimischen Ritus, jedoch nicht standesamtlich verheiratet. Seine Frau und der gemeinsame Sohn würden in XXXX leben. Es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Im Zuge der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, aufgrund einer offenen Wunde, zwei verletzten Wirbeln und wegen Traumata und Schlafstörungen in Behandlung zu sein. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten oder Krankheiten, die im Mitgliedsstaat nicht behandelbar seien. Der Beschwerdeführer habe am 03.10.2023 in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei in weiterer Folge illegal nach Österreich eingereist. Kroatien habe sich mit Schreiben vom 26.10.2023

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin-III Verordnung zuständig für die Führung seines Antrages auf internationalen Schutz erklärt. Eine besondere Integrationsverfestigung der Person des Beschwerdeführers in Österreich bestehe nicht. Begründend wird ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Dieser sei nach muslimischen Ritus, jedoch nicht standesamtlich verheiratet. Seine Frau und der gemeinsame Sohn würden in römisch 40 leben. Es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Im Zuge der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, aufgrund einer offenen Wunde, zwei verletzten Wirbeln und wegen Traumata und Schlafstörungen in Behandlung zu sein. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten oder Krankheiten, die im Mitgliedsstaat nicht behandelbar seien. Der Beschwerdeführer habe am 03.10.2023 in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei in weiterer Folge illegal nach Österreich eingereist. Kroatien habe sich mit Schreiben vom 26.10.2023

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin-III Verordnung zuständig für die Führung seines Antrages auf internationalen Schutz erklärt. Eine besondere Integrationsverfestigung der Person des Beschwerdeführers in Österreich bestehe nicht. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharter bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtecharter bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, ausreichende Ermittlungen zum Familienleben des Beschwerdeführers anzustellen. Auch hätte die belangte Behörde eine Einzelfallprüfung durchführen müssen, vor allem auch in Hinsicht auf die besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme. Dieser leide an psychischen Problemen und hätte die belangte Behörde jedenfalls eine individuelle Zusicherung von den kroatischen Behörden einholen müssen. Da im gegenständlichen Fall keine individuellen Garantien seitens der kroatischen Behörden für die Unterbringung des Beschwerdeführers vorlägen und dem Beschwerdeführer in Kroatien möglicherweise menschenunwürdige Bedingungen drohen, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Eine Überstellung nach Kroatien verletze daher Art. 3 EMRK und sei demnach unzulässig. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahren hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung nach Kroatien eine Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde und somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, ausreichende Ermittlungen zum Familienleben des Beschwerdeführers anzustellen. Auch hätte die belangte Behörde eine Einzelfallprüfung durchführen müssen, vor allem auch in Hinsicht auf die besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme. Dieser leide an psychischen Problemen und hätte die belangte Behörde jedenfalls eine individuelle Zusicherung von den kroatischen Behörden einholen müssen. Da im gegenständlichen Fall keine individuellen Garantien seitens der kroatischen Behörden für die Unterbringung des Beschwerdeführers vorlägen und dem Beschwerdeführer in Kroatien möglicherweise menschenunwürdige Bedingungen drohen, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Eine Überstellung nach Kroatien verletze daher Artikel 3, EMRK und sei demnach unzulässig. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahren hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung nach Kroatien eine Verletzung der durch Artikel 3 und 8 EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde und somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte erstmalig am 09.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher in Hinblick auf die Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei. Am 06.07.2021 reiste er freiwillig in die Russische Föderation aus. Am 09.10.2023 reiste er erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA richtete am 12.10.2023 ein Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Kroatien stimmte mit Schreiben vom 26.10.2023 der Wiederaufnahme

Art. 20Abs.

5 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.Das BFA richtete am 12.10.2023 ein Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Kroatien stimmte mit Schreiben vom 26.10.2023 der Wiederaufnahme

Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Dublin-Staaten seit seiner Einreise in das Gebiet der Dublin-Staaten für mehr als drei Monate verlassen hätte. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist gesund und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX in den XXXX die russischen Staatsangehörige XXXX nach islamischen Ritus. Er hat mit ihr einen am XXXX in Österreich geborenen Sohn namens XXXX , russischer Staatsbürger.Der Beschwerdeführer heiratete am römisch 40 in den römisch 40 die russischen Staatsangehörige römisch 40 nach islamischen Ritus. Er hat mit ihr einen am römisch 40 in Österreich geborenen Sohn namens römisch 40 , russischer Staatsbürger. XXXX wurde zunächst mit Bescheid des BAG vom 01.08.2003 der Status einer Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 12.02.2021 wurde ihr

§ 7Abs.

1 Z 2 Asylgesetz 2005 der Flüchtlingsstatus aberkannt, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

Asylgesetz nicht erteilt, dies im Wesentlichem mit der Begründung, dass die Gründe, die XXXX zur Zuerkennung des Asylstatus geführt hätten, nicht mehr vorlägen, ihr wurde jedoch ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt. XXXX hat vier Kinder, welche sämtlich bei ihr leben. Das jüngste Kind stammt vom Beschwerdeführer. römisch 40 wurde zunächst mit Bescheid des BAG vom 01.08.2003 der Status einer Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 12.02.2021 wurde ihr

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 der Flüchtlingsstatus aberkannt, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt, dies im Wesentlichem mit der Begründung, dass die Gründe, die römisch 40 zur Zuerkennung des Asylstatus geführt hätten, nicht mehr vorlägen, ihr wurde jedoch ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt. römisch 40 hat vier Kinder, welche sämtlich bei ihr leben. Das jüngste Kind stammt vom Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer und seine islamisch angetraute Ehefrau haben sich zunächst immer wieder in XXXX getroffen und dort auch teilweise zusammengelebt. Der Beschwerdeführer kam dann nach seiner Ehefrau nach Österreich und hatte spätestens seit der Geburt des gemeinsamen Kindes stets intensiven Kontakt mit dieser und seinem Sohn. Teilweise haben die Ehegatten auch bereits in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch nach Rückkehr des Beschwerdeführers nach Russland während der letzten beiden Jahre setzten die beiden den intensiven Kontakt fort mittels Telefon, Austauschen von Fotos etc. Der Beschwerdeführer und seine islamisch angetraute Ehefrau haben sich zunächst immer wieder in römisch 40 getroffen und dort auch teilweise zusammengelebt. Der Beschwerdeführer kam dann nach seiner Ehefrau nach Österreich und hatte spätestens seit der Geburt des gemeinsamen Kindes stets intensiven Kontakt mit dieser und seinem Sohn. Teilweise haben die Ehegatten auch bereits in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch nach Rückkehr des Beschwerdeführers nach Russland während der letzten beiden Jahre setzten die beiden den intensiven Kontakt fort mittels Telefon, Austauschen von Fotos etc. Festgestellt wird, dass seit Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet regelmäßiger persönlicher Kontakt mit seiner Ehefrau und seinem Sohne stattfindet und dieser auch regelmäßig den Kontakt zu der Familie seiner Ehefrau hat. Weiters lebt noch eine Stiefschwester des Beschwerdeführers in Österreich.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Asylantragstellungen und zum Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den kroatischen Dublin-Behörden und der Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers nach der Bestimmung des Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ergeben sich aus dem Akt, wo dieses Verfahren dokumentiert ist.Die Feststellungen zum durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den kroatischen Dublin-Behörden und der Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers nach der Bestimmung des Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ergeben sich aus dem Akt, wo dieses Verfahren dokumentiert ist. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen nicht anzuzweifelnden eigenen Angaben. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen nicht anzuzweifelnden eigenen Angaben. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin basieren auf seinen glaubwürdigen und überzeugenden Angaben im Verfahren.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten: „§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 21

(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ , Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. [ … ] Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Kroatien kraft vorangegangener Antragstellung

Art. 18Abs. 1 lit. b. i

Vm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Kroatien kraft vorangegangener Antragstellung

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist. Zur Frage eines allenfalls gebotenen Selbsteintritts Österreichs wird folgendes ausgeführt:

Art. 3Abs.

1 Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Zur Frage eines allenfalls gebotenen Selbsteintritts Österreichs wird folgendes ausgeführt:

Artikel 3

, Absatz eins, Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art. 17 K2).Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Artikel 17, K2). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom

  1. Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343/2003 (diese entsprechen nunmehr Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO) „die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren“ sollen, „das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein“ (vgl. Rn. 57, mwN). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
  2. Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Artikel 3, Absatz 2, (sogenannte Souveränitätsklausel) und Artikel 15, Absatz eins, (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (diese entsprechen nunmehr Artikel 17, Absatz eins und Artikel 17, Absatz 2, Unterabsatz 1 Dublin III-VO) „die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren“ sollen, „das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein“ vergleiche Rn. 57, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedsstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandschaftlichen Beziehung, zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind. Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in Österreich eine Ehefrau, die er nach islamischen Recht am XXXX geheiratet hat, sowie einen XXXX jährigen Sohn. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin sowie seinem Sohn und den drei weiteren Kindern der Ehefrau besteht nunmehr auch seit seiner Einreise in Österreich ein intensives Familienleben.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in Österreich eine Ehefrau, die er nach islamischen Recht am römisch 40 geheiratet hat, sowie einen römisch 40 jährigen Sohn. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin sowie seinem Sohn und den drei weiteren Kindern der Ehefrau besteht nunmehr auch seit seiner Einreise in Österreich ein intensives Familienleben.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würde als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würde als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGM 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 29.06.2013, GZ U 2430/2011 ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer demnächst Vater eines Kindes wird eingehend zu begründen wäre und eine Ausweisung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung von seinem Kind nur dann möglich wäre, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Ähnlich argumentiert der Verfassungsgerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 26.02.2019 zu GZ E 3079/2018. Auch hier wieder gerügt, dass das Gericht sich mit dem in Österreich bestehenden Familienleben sowohl zu einer Ehefrau als auch zu einem Kind im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Familie gegründet hätte, näher auseinander zu setzen gehabt hätte. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 29.06.2013, GZ U 2430 aus 2011, ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer demnächst Vater eines Kindes wird eingehend zu begründen wäre und eine Ausweisung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung von seinem Kind nur dann möglich wäre, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Ähnlich argumentiert der Verfassungsgerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 26.02.2019 zu GZ E 3079 aus 2018,. Auch hier wieder gerügt, dass das Gericht sich mit dem in Österreich bestehenden Familienleben sowohl zu einer Ehefrau als auch zu einem Kind im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Familie gegründet hätte, näher auseinander zu setzen gehabt hätte. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seiner Entscheidung vom 02.02.2023 zur GZ Ra 2022/18/0164 betont, dass bei Entscheidungen

§ 5Asylgesetz 2005 auch Art.

8 EMRK zu berücksichtigen sei. Bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift sei das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. Dies gelte auch im Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung. In dieser Entscheidung wird insbesondere auf die Erwägungsgründe 14 und 17 der Dublin III-Verordnung verwiesen und ausgeführt, dass eine Ausweisung einer schwangeren Antragstellerin und die Trennung vom Lebensgefährten bzw. Kindesvater sich als massiven Eingriff in die privaten Interessen der (künftigen) Familie erweise. Die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes sei im Blick zu behalten und sei es fallbezogen nicht verhältnismäßig, die schwangere Revisionswerberin vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (künftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seiner Entscheidung vom 02.02.2023 zur GZ Ra 2022/18/0164 betont, dass bei Entscheidungen

Paragraph 5, Asylgesetz 2005 auch Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sei. Bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift sei das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. Dies gelte auch im Anwendungsbereich von Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung. In dieser Entscheidung wird insbesondere auf die Erwägungsgründe 14 und 17 der Dublin III-Verordnung verwiesen und ausgeführt, dass eine Ausweisung einer schwangeren Antragstellerin und die Trennung vom Lebensgefährten bzw. Kindesvater sich als massiven Eingriff in die privaten Interessen der (künftigen) Familie erweise. Die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes sei im Blick zu behalten und sei es fallbezogen nicht verhältnismäßig, die schwangere Revisionswerberin vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (künftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren. Legt man die hier nur auszugsweise zitierte Judikatur der Höchstgerichte zugrunde, ist davon auszugehen, dass auch im vorliegenden Fall jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt. Legt man die hier nur auszugsweise zitierte Judikatur der Höchstgerichte zugrunde, ist davon auszugehen, dass auch im vorliegenden Fall jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Entscheidung des BVwG vom 12.04.2019 eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 2 Asylgesetz erteilt und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung wegen seines Familien- und Privatlebens in Österreich

§ 9Abs.

2 BFA-VG unzulässig sei. Es sei davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhe, die am Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorhanden seien. Daher sei festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer

§ 9Abs.

3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei.Im vorliegenden Fall wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Entscheidung des BVwG vom 12.04.2019 eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz erteilt und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung wegen seines Familien- und Privatlebens in Österreich

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unzulässig sei. Es sei davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhe, die am Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorhanden seien. Daher sei festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei. Der Beschwerdeführer heiratete die Mutter seines am XXXX geborenen Kindes am XXXX in XXXX nach islamischem Ritus.Der Beschwerdeführer heiratete die Mutter seines am römisch 40 geborenen Kindes am römisch 40 in römisch 40 nach islamischem Ritus. In der Folge verließ er Österreich aufgrund einer schweren Erkrankung, die letztlich zum Tod führte bei seiner Großmutter und einer Erkrankung seiner Mutter, um diesen beizustehen. Aufgrund der schwierigen Lage durch die Corona-Pandemie verabsäumte er es, sich zeitgerecht um eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels zu kümmern. Er kehrte aber nunmehr nach Österreich zurück, um das Familienleben mit seiner islamisch angetrauten Ehefrau, seinem leiblichen Kind und den drei weiteren Kindern seiner Ehefrau fortzusetzen. Er hielt auch während der Zeit seiner Abwesenheit stets intensiven Kontakt mit der Mutter seines Kindes und seinem Sohn. Gerade im vorliegenden Fall ergibt die vorzunehmende Interessenabwägung, dass die Auswirkungen einer Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und seinem Kind jedenfalls schwerer wiegen würde als die Abstandnahme davon. 3.2. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass im Beschwerdefall insgesamt Umstände vorliegen, die den Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien einem „real risk“ der Verletzung in seinen durch Art. 8 EMRK geschützten Rechten aussetzen würden. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO zwingend Gebrauch zu machen, weswegen der angefochtene Bescheid zu beheben war. 3.2. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass im Beschwerdefall insgesamt Umstände vorliegen, die den Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien einem „real risk“ der Verletzung in seinen durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechten aussetzen würden. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht

Artikel 17

, Absatz eins, Dublin III-VO zwingend Gebrauch zu machen, weswegen der angefochtene Bescheid zu beheben war. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG unterbleiben. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. 3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhalts entfallen.

3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhalts entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W161.2285149.1.00

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