3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, 2, Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.
Asylgesetz und der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Asylgesetz nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Asylgesetz nicht zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung
FPG erlassen und die Abschiebung
FPG nach Russland für zulässig erklärt.
1a FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.1.2. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 09.04.2018 vollinhaltlich abgewiesen: Dem Beschwerdeführer wurden der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Asylgesetz und der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Asylgesetz nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz nicht zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen und die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Russland für zulässig erklärt.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Nach fristgerecht eingebrachter Beschwerde beim BVwG wurde der Beschwerde mit Beschluss vom 02.05.2019 zu GZ XXXX teilweise stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer
Vm § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt. Dieser Bescheid erwuchs am 12.04.2019 in Rechtskraft.Nach fristgerecht eingebrachter Beschwerde beim BVwG wurde der Beschwerde mit Beschluss vom 02.05.2019 zu GZ römisch 40 teilweise stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt. Dieser Bescheid erwuchs am 12.04.2019 in Rechtskraft. 1.
5 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 26.10.2023 stimmte Kroatien dem Wiederaufnahmeersuchen
2.
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
1 lit.b Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II.
F, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.5. Mit Bescheid des BFA vom 09.01.2024 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Dieser Bescheid legt seiner Begründung Feststellungen zu Kroatien mit Stand 14.04.2023 zugrunde und führte aus, dass in Kroatien die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Begründend wird ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Dieser sei nach muslimischen Ritus, jedoch nicht standesamtlich verheiratet. Seine Frau und der gemeinsame Sohn würden in XXXX leben. Es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Im Zuge der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, aufgrund einer offenen Wunde, zwei verletzten Wirbeln und wegen Traumata und Schlafstörungen in Behandlung zu sein. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten oder Krankheiten, die im Mitgliedsstaat nicht behandelbar seien. Der Beschwerdeführer habe am 03.10.2023 in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei in weiterer Folge illegal nach Österreich eingereist. Kroatien habe sich mit Schreiben vom 26.10.2023
1 lit. b Dublin-III Verordnung zuständig für die Führung seines Antrages auf internationalen Schutz erklärt. Eine besondere Integrationsverfestigung der Person des Beschwerdeführers in Österreich bestehe nicht. Begründend wird ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Dieser sei nach muslimischen Ritus, jedoch nicht standesamtlich verheiratet. Seine Frau und der gemeinsame Sohn würden in römisch 40 leben. Es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Im Zuge der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, aufgrund einer offenen Wunde, zwei verletzten Wirbeln und wegen Traumata und Schlafstörungen in Behandlung zu sein. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten oder Krankheiten, die im Mitgliedsstaat nicht behandelbar seien. Der Beschwerdeführer habe am 03.10.2023 in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei in weiterer Folge illegal nach Österreich eingereist. Kroatien habe sich mit Schreiben vom 26.10.2023
, Absatz eins, Litera b, Dublin-III Verordnung zuständig für die Führung seines Antrages auf internationalen Schutz erklärt. Eine besondere Integrationsverfestigung der Person des Beschwerdeführers in Österreich bestehe nicht. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharter bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtecharter bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
5 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.Das BFA richtete am 12.10.2023 ein Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Kroatien stimmte mit Schreiben vom 26.10.2023 der Wiederaufnahme
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Dublin-Staaten seit seiner Einreise in das Gebiet der Dublin-Staaten für mehr als drei Monate verlassen hätte. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist gesund und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX in den XXXX die russischen Staatsangehörige XXXX nach islamischen Ritus. Er hat mit ihr einen am XXXX in Österreich geborenen Sohn namens XXXX , russischer Staatsbürger.Der Beschwerdeführer heiratete am römisch 40 in den römisch 40 die russischen Staatsangehörige römisch 40 nach islamischen Ritus. Er hat mit ihr einen am römisch 40 in Österreich geborenen Sohn namens römisch 40 , russischer Staatsbürger. XXXX wurde zunächst mit Bescheid des BAG vom 01.08.2003 der Status einer Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 12.02.2021 wurde ihr
1 Z 2 Asylgesetz 2005 der Flüchtlingsstatus aberkannt, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Asylgesetz nicht erteilt, dies im Wesentlichem mit der Begründung, dass die Gründe, die XXXX zur Zuerkennung des Asylstatus geführt hätten, nicht mehr vorlägen, ihr wurde jedoch ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt. XXXX hat vier Kinder, welche sämtlich bei ihr leben. Das jüngste Kind stammt vom Beschwerdeführer. römisch 40 wurde zunächst mit Bescheid des BAG vom 01.08.2003 der Status einer Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 12.02.2021 wurde ihr
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 der Flüchtlingsstatus aberkannt, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt, dies im Wesentlichem mit der Begründung, dass die Gründe, die römisch 40 zur Zuerkennung des Asylstatus geführt hätten, nicht mehr vorlägen, ihr wurde jedoch ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt. römisch 40 hat vier Kinder, welche sämtlich bei ihr leben. Das jüngste Kind stammt vom Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer und seine islamisch angetraute Ehefrau haben sich zunächst immer wieder in XXXX getroffen und dort auch teilweise zusammengelebt. Der Beschwerdeführer kam dann nach seiner Ehefrau nach Österreich und hatte spätestens seit der Geburt des gemeinsamen Kindes stets intensiven Kontakt mit dieser und seinem Sohn. Teilweise haben die Ehegatten auch bereits in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch nach Rückkehr des Beschwerdeführers nach Russland während der letzten beiden Jahre setzten die beiden den intensiven Kontakt fort mittels Telefon, Austauschen von Fotos etc. Der Beschwerdeführer und seine islamisch angetraute Ehefrau haben sich zunächst immer wieder in römisch 40 getroffen und dort auch teilweise zusammengelebt. Der Beschwerdeführer kam dann nach seiner Ehefrau nach Österreich und hatte spätestens seit der Geburt des gemeinsamen Kindes stets intensiven Kontakt mit dieser und seinem Sohn. Teilweise haben die Ehegatten auch bereits in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch nach Rückkehr des Beschwerdeführers nach Russland während der letzten beiden Jahre setzten die beiden den intensiven Kontakt fort mittels Telefon, Austauschen von Fotos etc. Festgestellt wird, dass seit Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet regelmäßiger persönlicher Kontakt mit seiner Ehefrau und seinem Sohne stattfindet und dieser auch regelmäßig den Kontakt zu der Familie seiner Ehefrau hat. Weiters lebt noch eine Stiefschwester des Beschwerdeführers in Österreich.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten: „§ 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 21
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Kroatien kraft vorangegangener Antragstellung
Vm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Kroatien kraft vorangegangener Antragstellung
, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist. Zur Frage eines allenfalls gebotenen Selbsteintritts Österreichs wird folgendes ausgeführt:
1 Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Zur Frage eines allenfalls gebotenen Selbsteintritts Österreichs wird folgendes ausgeführt:
, Absatz eins, Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art. 17 K2).Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Artikel 17, K2). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würde als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würde als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGM 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 29.06.2013, GZ U 2430/2011 ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer demnächst Vater eines Kindes wird eingehend zu begründen wäre und eine Ausweisung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung von seinem Kind nur dann möglich wäre, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Ähnlich argumentiert der Verfassungsgerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 26.02.2019 zu GZ E 3079/2018. Auch hier wieder gerügt, dass das Gericht sich mit dem in Österreich bestehenden Familienleben sowohl zu einer Ehefrau als auch zu einem Kind im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Familie gegründet hätte, näher auseinander zu setzen gehabt hätte. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 29.06.2013, GZ U 2430 aus 2011, ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer demnächst Vater eines Kindes wird eingehend zu begründen wäre und eine Ausweisung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung von seinem Kind nur dann möglich wäre, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Ähnlich argumentiert der Verfassungsgerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 26.02.2019 zu GZ E 3079 aus 2018,. Auch hier wieder gerügt, dass das Gericht sich mit dem in Österreich bestehenden Familienleben sowohl zu einer Ehefrau als auch zu einem Kind im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Familie gegründet hätte, näher auseinander zu setzen gehabt hätte. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seiner Entscheidung vom 02.02.2023 zur GZ Ra 2022/18/0164 betont, dass bei Entscheidungen
8 EMRK zu berücksichtigen sei. Bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift sei das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. Dies gelte auch im Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung. In dieser Entscheidung wird insbesondere auf die Erwägungsgründe 14 und 17 der Dublin III-Verordnung verwiesen und ausgeführt, dass eine Ausweisung einer schwangeren Antragstellerin und die Trennung vom Lebensgefährten bzw. Kindesvater sich als massiven Eingriff in die privaten Interessen der (künftigen) Familie erweise. Die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes sei im Blick zu behalten und sei es fallbezogen nicht verhältnismäßig, die schwangere Revisionswerberin vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (künftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seiner Entscheidung vom 02.02.2023 zur GZ Ra 2022/18/0164 betont, dass bei Entscheidungen
Paragraph 5, Asylgesetz 2005 auch Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sei. Bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift sei das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. Dies gelte auch im Anwendungsbereich von Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung. In dieser Entscheidung wird insbesondere auf die Erwägungsgründe 14 und 17 der Dublin III-Verordnung verwiesen und ausgeführt, dass eine Ausweisung einer schwangeren Antragstellerin und die Trennung vom Lebensgefährten bzw. Kindesvater sich als massiven Eingriff in die privaten Interessen der (künftigen) Familie erweise. Die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes sei im Blick zu behalten und sei es fallbezogen nicht verhältnismäßig, die schwangere Revisionswerberin vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (künftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren. Legt man die hier nur auszugsweise zitierte Judikatur der Höchstgerichte zugrunde, ist davon auszugehen, dass auch im vorliegenden Fall jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt. Legt man die hier nur auszugsweise zitierte Judikatur der Höchstgerichte zugrunde, ist davon auszugehen, dass auch im vorliegenden Fall jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Entscheidung des BVwG vom 12.04.2019 eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 2 Asylgesetz erteilt und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung wegen seines Familien- und Privatlebens in Österreich
2 BFA-VG unzulässig sei. Es sei davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhe, die am Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorhanden seien. Daher sei festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer
3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei.Im vorliegenden Fall wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Entscheidung des BVwG vom 12.04.2019 eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz erteilt und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung wegen seines Familien- und Privatlebens in Österreich
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unzulässig sei. Es sei davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhe, die am Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorhanden seien. Daher sei festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei. Der Beschwerdeführer heiratete die Mutter seines am XXXX geborenen Kindes am XXXX in XXXX nach islamischem Ritus.Der Beschwerdeführer heiratete die Mutter seines am römisch 40 geborenen Kindes am römisch 40 in römisch 40 nach islamischem Ritus. In der Folge verließ er Österreich aufgrund einer schweren Erkrankung, die letztlich zum Tod führte bei seiner Großmutter und einer Erkrankung seiner Mutter, um diesen beizustehen. Aufgrund der schwierigen Lage durch die Corona-Pandemie verabsäumte er es, sich zeitgerecht um eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels zu kümmern. Er kehrte aber nunmehr nach Österreich zurück, um das Familienleben mit seiner islamisch angetrauten Ehefrau, seinem leiblichen Kind und den drei weiteren Kindern seiner Ehefrau fortzusetzen. Er hielt auch während der Zeit seiner Abwesenheit stets intensiven Kontakt mit der Mutter seines Kindes und seinem Sohn. Gerade im vorliegenden Fall ergibt die vorzunehmende Interessenabwägung, dass die Auswirkungen einer Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und seinem Kind jedenfalls schwerer wiegen würde als die Abstandnahme davon. 3.2. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass im Beschwerdefall insgesamt Umstände vorliegen, die den Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien einem „real risk“ der Verletzung in seinen durch Art. 8 EMRK geschützten Rechten aussetzen würden. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht
1 Dublin III-VO zwingend Gebrauch zu machen, weswegen der angefochtene Bescheid zu beheben war. 3.2. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass im Beschwerdefall insgesamt Umstände vorliegen, die den Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien einem „real risk“ der Verletzung in seinen durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechten aussetzen würden. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht
, Absatz eins, Dublin III-VO zwingend Gebrauch zu machen, weswegen der angefochtene Bescheid zu beheben war. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte
6a und 7 BFA-VG unterbleiben. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. 3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhalts entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W161.2285149.1.00
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