RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2024 GeschäftszahlW208 2273077-1 Spruch, W208 2273077-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 09.02.2023 festgestellt wurde – brachte am 20.02.2023 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein und gab als Wunschtermin eine Zuweisung „ab September 2026“ an.
- Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 14.03.2023 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
- Am 03.04.2023 brachte er einen Antrag auf Aufschub bis September 2026 ein, den er damit begründete, dass er seit 01.03.2023 in einer Ausbildung an der „ XXXX “ in der Fachrichtung „ XXXX “ stehen würde. Dem Antrag war eine Bescheinigung der „ XXXX “ beigelegt, wonach der BF dort seit 01.03.2023 bis voraussichtlich 28.02.2026 eine Vollzeit-Berufsausbildung in der Fachrichtung „ XXXX “ absolvieren würde.
- Am 03.04.2023 brachte er einen Antrag auf Aufschub bis September 2026 ein, den er damit begründete, dass er seit 01.03.2023 in einer Ausbildung an der „ römisch 40 “ in der Fachrichtung „ römisch 40 “ stehen würde. Dem Antrag war eine Bescheinigung der „ römisch 40 “ beigelegt, wonach der BF dort seit 01.03.2023 bis voraussichtlich 28.02.2026 eine Vollzeit-Berufsausbildung in der Fachrichtung „ römisch 40 “ absolvieren würde.
- Mit Schreiben der ZISA vom 05.04.2023 wurde der BF aufgefordert Beweismittel vorzulegen sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils zu erbringen, welcher ihm bei der Unterbrechung der Ausbildung durch den Zivildienst entstünde.
- Am 17.04.2023 übermittelte der Vater des BF der belangten Behörde eine Stellungnahme, in welcher er begründend ausführte, dass die in Rede stehende Ausbildung vom BF bereits seit Oktober 2022 angestrebt und ein entsprechendes Aufnahmeverfahren absolviert worden sei. Der Start der Ausbildung sei jedoch nur mit Semesterbeginn, also dem 01.03.2023 möglich gewesen. Eine nunmehrige Unterbrechung der Ausbildung hätte zur Folge, dass die gesamte Aufnahmeprozedur mit ungewissem Ausgang ein Jahr später wiederholt werden müsse. Weiters wurde darin angeführt, dass unklar sei, ob dies erneut gelingen würde.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 14 Abs 2 Zivildienstgesetz (ZDG) auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, da der BF die maßgebliche Ausbildung im März 2023 begonnen habe. Dem BF sei es trotz Aufforderung nicht gelungen den vom Gesetz geforderten bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte nachzuweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Paragraph 14, Absatz 2, Zivildienstgesetz (ZDG) auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, da der BF die maßgebliche Ausbildung im März 2023 begonnen habe. Dem BF sei es trotz Aufforderung nicht gelungen den vom Gesetz geforderten bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte nachzuweisen.
- In der am 01.06.2023 eingebrachten Beschwerde ersuchte der BF erneut um Aufschub (bis 28.02.2026, dem Ende der Ausbildungszeit) und begründete dies damit, dass er bei einer Unterbrechung der Ausbildung die bislang erlernten Ausbildungsinhalte neuerlich absolvieren müssten. Die fortschreitende Geschwindigkeit in der Technik und insbesondere auch im Anforderungsprofil in dieser sehr speziellen Ausbildungssparte führe dazu, dass eine Unterbrechung über viele Monate notgedrungener Weise mit der Wiederholung des gesamten Lehrabschnittes verbunden wäre. Daher würde für ihn ein wesentlicher Nachteil vorliegen. Auch die außerordentliche Härte würde zutreffen, zumal es keine vergleichbare Möglichkeit in Österreich gebe, eine Ausbildung im Bereich „ XXXX “ abzuschließen. Es wäre daher zu befürchten, dass es ihm nicht gelinge, die Ausbildung neuerlich zu beginnen. Gleichzeitig wurde ein Schreiben der „ XXXX “ vom 17.05.2023 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass dem BF bei Antritt des 9-monatigen Zivildienst während der Ausbildung die Ausbildungsdauer um höchstens 1,5 Kalenderjahre, mindestens jedoch 1 Kalenderjahr verlängern würde. Aufgrund der rasanten Veränderungen in der Game Branche und dem darauf reagierenden Lehrplan sei eine Garantie, dass der BF nach einem Kalenderjahr lückenlos in dieselbe Fachsemesterstufe einsteigen könne, nicht möglich.
- In der am 01.06.2023 eingebrachten Beschwerde ersuchte der BF erneut um Aufschub (bis 28.02.2026, dem Ende der Ausbildungszeit) und begründete dies damit, dass er bei einer Unterbrechung der Ausbildung die bislang erlernten Ausbildungsinhalte neuerlich absolvieren müssten. Die fortschreitende Geschwindigkeit in der Technik und insbesondere auch im Anforderungsprofil in dieser sehr speziellen Ausbildungssparte führe dazu, dass eine Unterbrechung über viele Monate notgedrungener Weise mit der Wiederholung des gesamten Lehrabschnittes verbunden wäre. Daher würde für ihn ein wesentlicher Nachteil vorliegen. Auch die außerordentliche Härte würde zutreffen, zumal es keine vergleichbare Möglichkeit in Österreich gebe, eine Ausbildung im Bereich „ römisch 40 “ abzuschließen. Es wäre daher zu befürchten, dass es ihm nicht gelinge, die Ausbildung neuerlich zu beginnen. Gleichzeitig wurde ein Schreiben der „ römisch 40 “ vom 17.05.2023 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass dem BF bei Antritt des 9-monatigen Zivildienst während der Ausbildung die Ausbildungsdauer um höchstens 1,5 Kalenderjahre, mindestens jedoch 1 Kalenderjahr verlängern würde. Aufgrund der rasanten Veränderungen in der Game Branche und dem darauf reagierenden Lehrplan sei eine Garantie, dass der BF nach einem Kalenderjahr lückenlos in dieselbe Fachsemesterstufe einsteigen könne, nicht möglich.
- Mit Schriftsatz vom 05.06.2023 legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt am 06.06.2023).
- Der BF wurde in der Folge am 13.12.2023 vom BVwG aufgefordert den einschlägigen „Ausbildungsvertrag“ mit der „ XXXX “ sowie entsprechende Zeugnisse oder Nachweise über seine bisherigen Ausbildungserfolge bzw den Ausbildungsfortschritt vorzulegen.
- Der BF wurde in der Folge am 13.12.2023 vom BVwG aufgefordert den einschlägigen „Ausbildungsvertrag“ mit der „ römisch 40 “ sowie entsprechende Zeugnisse oder Nachweise über seine bisherigen Ausbildungserfolge bzw den Ausbildungsfortschritt vorzulegen.
- Mit der daraufhin ergangenen Stellungnahme des BF vom 22.12.2023 (eingelangt beim BVwG am 29.12.2023) übermittelte dieser den maßgeblichen Ausbildungsvertrag, abgeschlossen am 13./14.2.2023 zwischen dem BF und der „ XXXX “ (nachfolgend „Ausbildungsvertrag“) sowie eine Bescheinigung vom 13.10.2023, aus der hervorgeht, dass der BF eine Ausbildung an der „ XXXX “ absolviert (OZ 3). Zum Zeugnis führte er aus, dass dieses erst nach der Abschlussprüfung ausgestellt werde.
- Mit der daraufhin ergangenen Stellungnahme des BF vom 22.12.2023 (eingelangt beim BVwG am 29.12.2023) übermittelte dieser den maßgeblichen Ausbildungsvertrag, abgeschlossen am 13./14.2.2023 zwischen dem BF und der „ römisch 40 “ (nachfolgend „Ausbildungsvertrag“) sowie eine Bescheinigung vom 13.10.2023, aus der hervorgeht, dass der BF eine Ausbildung an der „ römisch 40 “ absolviert (OZ 3). Zum Zeugnis führte er aus, dass dieses erst nach der Abschlussprüfung ausgestellt werde.
- Mit Schriftsatz vom 01.02.2024 wurde der ZISA der oa Ausbildungsvertrag und die vorläufigen Feststellungen des BVwG dazu, zur allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
- Am 20.02.2024 übermittelte der BF einen Zuweisungsbescheid vom 05.02.2024 zum Dienstantritt des Zivildienstes mit 01.04.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Fest steht, dass der BF zu Beginn des Jahres der Feststellung seiner Tauglichkeit
(2023)seine Ausbildung an der „ XXXX “ mit Fachrichtung „ XXXX “ noch nicht begonnen hatte. Er hatte jedoch das Aufnahmeprozedere dafür bereits abgeschlossen. Seine Zivildienstpflicht wurde mit 14.03.2023 rückwirkend mit 20.02.2023 festgestellt. Der BF wurde am 05.02.2024 einer Organisation zur Ableistung des Zivildienstes vom 01.04.-31.12.2024 zugewiesen.Fest steht, dass der BF zu Beginn des Jahres der Feststellung seiner Tauglichkeit
(2023)seine Ausbildung an der „ römisch 40 “ mit Fachrichtung „ römisch 40 “ noch nicht begonnen hatte. Er hatte jedoch das Aufnahmeprozedere dafür bereits abgeschlossen. Seine Zivildienstpflicht wurde mit 14.03.2023 rückwirkend mit 20.02.2023 festgestellt. Der BF wurde am 05.02.2024 einer Organisation zur Ableistung des Zivildienstes vom 01.04.-31.12.2024 zugewiesen. Der am XXXX geborene BF hat bis zum Herbst 2022 die Schule – zuletzt die
- Klasse einer Walddorfschule besucht – und verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung. Der am römisch 40 geborene BF hat bis zum Herbst 2022 die Schule – zuletzt die
- Klasse einer Walddorfschule besucht – und verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung. Seit 01.03.2023 absolviert er eine Ausbildung an der „ XXXX “ (eine private Berufsfachschule), in der Fachrichtung „ XXXX “ („Campus XXXX – Online Ausbildungsprogramm XXXX “, vgl § 1 Abs 1 Ausbildungsvertrag). Für die Zulassung zu dieser Ausbildung ist ein Aufnahmeverfahren zu absolvieren und zu bestehen (vgl § 2 Abs 1 Ausbildungsvertrag). Seit 01.03.2023 absolviert er eine Ausbildung an der „ römisch 40 “ (eine private Berufsfachschule), in der Fachrichtung „ römisch 40 “ („Campus römisch 40 – Online Ausbildungsprogramm römisch 40 “, vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ausbildungsvertrag). Für die Zulassung zu dieser Ausbildung ist ein Aufnahmeverfahren zu absolvieren und zu bestehen vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ausbildungsvertrag). Diese Vollzeit-Berufsausbildung dauert in der Regel 6 Semester (innerhalb von 3 Jahren), im Fall des BF bis voraussichtlich 28.02.2026 (vgl § 2 Abs 2 iVm § 3 Abs 1 Ausbildungsvertrag).Diese Vollzeit-Berufsausbildung dauert in der Regel 6 Semester (innerhalb von 3 Jahren), im Fall des BF bis voraussichtlich 28.02.2026 vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausbildungsvertrag). Der Unterricht erfolgt montags-freitags, gegebenenfalls auch an Samstagen (§ 2 Abs 2 Ausbildungsvertrag) und verlangt eine Anwesenheitsquote von mindestens 80 % (vgl Punkt 1 der Hausordnung, Anlage 2 zum Ausbildungsvertrag). Der Unterricht findet online statt (§ 3 Abs 1 Ausbildungsvertrag). Der BF könnte daher während der Ableistung des Zivildienstes auch nicht fallweise an einzelnen Ausbildungsmodulen teilnehmen.Der Unterricht erfolgt montags-freitags, gegebenenfalls auch an Samstagen (Paragraph 2, Absatz 2, Ausbildungsvertrag) und verlangt eine Anwesenheitsquote von mindestens 80 % vergleiche Punkt 1 der Hausordnung, Anlage 2 zum Ausbildungsvertrag). Der Unterricht findet online statt (Paragraph 3, Absatz eins, Ausbildungsvertrag). Der BF könnte daher während der Ableistung des Zivildienstes auch nicht fallweise an einzelnen Ausbildungsmodulen teilnehmen. In § 5 Abs 11 des Ausbildungsvertrages ist eine Unterbrechung des Studiums auf Antrag vorgesehen (Urlaubssemester). Die Unterbrechung der Ausbildung ist jedoch nur für ein Semester möglich. Eine vorzeitige Beendigung der Ausbildung ist ab dem zweiten Semester durch eine schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen nur zum Semesterende möglich (vgl § 6 Abs 4 Ausbildungsvertrag). Bei Kündigung des Ausbildungsvertrages und Neuanmeldung hätte der BF erneut ein Aufnahmeverfahren zu absolvieren. In Paragraph 5, Absatz 11, des Ausbildungsvertrages ist eine Unterbrechung des Studiums auf Antrag vorgesehen (Urlaubssemester). Die Unterbrechung der Ausbildung ist jedoch nur für ein Semester möglich. Eine vorzeitige Beendigung der Ausbildung ist ab dem zweiten Semester durch eine schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen nur zum Semesterende möglich vergleiche Paragraph 6, Absatz 4, Ausbildungsvertrag). Bei Kündigung des Ausbildungsvertrages und Neuanmeldung hätte der BF erneut ein Aufnahmeverfahren zu absolvieren. Das Ausbildungsentgelt ist jeweils vor Semesterbeginn fällig und beträgt € 2.820,00 pro Semester bzw € 16.920,00 für die gesamte Ausbildung. Eine monatliche Ratenzahlung über 6 Monate zu je € 470,00, zahlbar bis zum
- eines Monats, ist möglich (Seite 1 iVm § 5 Abs 6 Ausbildungsvertrag). Das Ausbildungsentgelt ist jeweils vor Semesterbeginn fällig und beträgt € 2.820,00 pro Semester bzw € 16.920,00 für die gesamte Ausbildung. Eine monatliche Ratenzahlung über 6 Monate zu je € 470,00, zahlbar bis zum
- eines Monats, ist möglich (Seite 1 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 6, Ausbildungsvertrag). Der BF befindet sich aktuell am Ende des zweiten Semesters seiner Ausbildung und hat dafür bis dato zwei Mal die Semestergebühr iHv € 2.820,00 bezahlt. Im Falle einer Beendigung und Nichtfortsetzung der Ausbildung würde ihm ein Betrag iHv € 5.640,00 verloren gehen. Dem Schreiben bzw der Bescheinigung der „ XXXX “ vom 17.05.2023 ist zu entnehmen, dass aufgrund der rasanten Veränderungen in der Games Branche und dem darauf reagierenden Lehrplan auch keine Garantie besteht, dass der BF nach einem bzw 1,5 Kalenderjahren lückenlos in dieselbe Fachsemesterstufe einsteigen könne.Dem Schreiben bzw der Bescheinigung der „ römisch 40 “ vom 17.05.2023 ist zu entnehmen, dass aufgrund der rasanten Veränderungen in der Games Branche und dem darauf reagierenden Lehrplan auch keine Garantie besteht, dass der BF nach einem bzw 1,5 Kalenderjahren lückenlos in dieselbe Fachsemesterstufe einsteigen könne. Dem BF droht daher bei Ableistung des Zivildienstes ein gänzlicher Abbruch der Ausbildung und bei einem gelungenen Wiedereinstieg in eine niedrigere Fachsemesterstufe, ein finanzieller Schaden iHv mindestens € 2.820,00 bis € 5.640,
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Insbesondere aus den vom BF vorgelegten Unterlagen (dem Ausbildungsvertrag sowie den Schreiben bzw Bescheinigungen der „ XXXX “ vom 24.03.2023, 17.05.2023 und vom 13.10.
- Die einzelnen Feststellungen sind mit den entsprechenden Fundstellen bzw Paragraphen im Ausbildungsvertrag versehen. Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Insbesondere aus den vom BF vorgelegten Unterlagen (dem Ausbildungsvertrag sowie den Schreiben bzw Bescheinigungen der „ römisch 40 “ vom 24.03.2023, 17.05.2023 und vom 13.10.
- Die einzelnen Feststellungen sind mit den entsprechenden Fundstellen bzw Paragraphen im Ausbildungsvertrag versehen. Dass es für den BF keine Garantie gibt nach einem bzw eineinhalb Kalenderjahren lückenlos in dieselbe Fachsemesterstufe einsteigen zu können, geht aus dem Schreiben bzw der Bescheinigug der „ XXXX “ vom 17.05.2023 hervor und erweist sich vor dem Hintergrund der im Ausbildungsvertrag normierten Regelungen als schlüssig.Dass es für den BF keine Garantie gibt nach einem bzw eineinhalb Kalenderjahren lückenlos in dieselbe Fachsemesterstufe einsteigen zu können, geht aus dem Schreiben bzw der Bescheinigug der „ römisch 40 “ vom 17.05.2023 hervor und erweist sich vor dem Hintergrund der im Ausbildungsvertrag normierten Regelungen als schlüssig. Sowohl ein Abbruch der Ausbildung als auch eine Fortsetzung in einer niedrigeren Ausbildungsstufe (falls er nach dem Zivildienst noch einmal aufgenommen werden würde) würden im Hinblick auf das bereits entrichtete Ausbildungsentgelt (zweifache Semestergebühr iHv jeweils € 2.820,00) erhebliche finanzielle Verluste mit sich bringen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):„§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare Paragraph 14, Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):, „§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“ Der in § 14 Abs 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise): "Ausschluss von der Einberufung § 25.
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen […]
- hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. […]“ 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach § 14 Abs 1 ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 09.02.
- Der nach § 14 Abs 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2023 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung („ XXXX “ an der „ XXXX ““) noch nicht begonnen. Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 09.02.
- Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2023 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung („ römisch 40 “ an der „ römisch 40 ““) noch nicht begonnen. Der Antrag des BF war daher an § 14 Abs 2 ZDG zu messen. Gemäß § 14 Abs 2
- Fall ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Der Antrag des BF war daher an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2,
- Fall ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war ein Zuweisungsbescheid gegenüber dem BF unstrittig noch nicht ergangen. Er wurde am 05.02.2024 mit Dienstantritt 01.04.2024 erlassen. Nachdem die Zivildiensterklärung mit 20.02.2023 wirksam geworden ist, liegt der Dienstantritt außerhalb der Jahresfrist. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seiner Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte – wie es der § 14 Abs 2 zweiter Satz verlangt – kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs 2 erster Satz leg.cit zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seiner Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte – wie es der Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz verlangt – kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz leg.cit zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). Der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach es dem BF trotz Aufforderung nicht gelungen sei, den vom Gesetz geforderten bedeutenden Nachteil nachzuweisen, ist auf Grundlage der Beschwerdeausführungen und der nun vorgelegten Unterlagen - welche mangels Neuerungsverbot zu berücksichtigen sind und der belangten Behörde zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden - aus den nachstehenden Gründen nicht zu folgen: Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein zwar noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein zwar noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Der VwGH hat – zu einer Zeit als der Zivildienst noch 12 Monate dauerte – ausgesprochen, dass eine Unterbrechung des Studiums in der Dauer von insgesamt 2 Jahren im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht und daher eine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs 2
- Satz ZDG darstellt, auch wenn hiedurch nicht der gänzliche Abbruch der Ausbildung bewirkt würde (VwGH 17.12.1998 1998/11/0151, 24.08.1999, 99/11/0079). Der VwGH hat – zu einer Zeit als der Zivildienst noch 12 Monate dauerte – ausgesprochen, dass eine Unterbrechung des Studiums in der Dauer von insgesamt 2 Jahren im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht und daher eine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz ZDG darstellt, auch wenn hiedurch nicht der gänzliche Abbruch der Ausbildung bewirkt würde (VwGH 17.12.1998 1998/11/0151, 24.08.1999, 99/11/0079). Der Gesetzgeber geht auch davon aus, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Allein die Verlängerung der Studienzeit um rund ein Jahr (2 Semester) und damit verbundenen Karrierenachteile sind daher nicht ausschlaggebend. Im konkreten Fall verfügt der BF noch über keine abgeschlossene Ausbildung und ist es ihm gelungen über den Verlust von mindestens einem Ausbildungsjahr (2 Semester) hinaus, der jeden Zivildienst leistenden Studenten trifft, einen bedeutenden Nachteil nachzuweisen. Laut § 5 Abs 11 des Ausbildungsvertrages ist lediglich eine Unterbrechung der Ausbildung in Form eines Urlaubssemesters (also ca. 6 Monate) möglich. Er müsste daher den Ausbildungsvertrag kündigen und danach ist eine erneute Absolvierung des Aufnahmeverfahrens notwendig. Damit ist eine mögliche Wiederaufnahme der maßgeblichen Ausbildung des BF im gegenständlichen Fall nach dem Zivildienst nicht gesichert. Laut Paragraph 5, Absatz 11, des Ausbildungsvertrages ist lediglich eine Unterbrechung der Ausbildung in Form eines Urlaubssemesters (also ca. 6 Monate) möglich. Er müsste daher den Ausbildungsvertrag kündigen und danach ist eine erneute Absolvierung des Aufnahmeverfahrens notwendig. Damit ist eine mögliche Wiederaufnahme der maßgeblichen Ausbildung des BF im gegenständlichen Fall nach dem Zivildienst nicht gesichert. Dem BF droht daher ein gänzlicher Abbruch der Ausbildung. Selbst wenn ihm die neuerliche Aufnahme und der Wiedereinstieg gelänge, müsste er aufgrund der rasanten Entwicklungen in der Games Branche, damit rechnen in einer niedrigeren Fachstufe einzusteigen und hätte damit den Verlust seines bezahlten Ausbildungsentgelts (Semestergebühr für zwei Semester iHv je € 2.820,00) in Kauf zu nehmen. Dazu kommt, dass der BF durch den Abbruch der Waldorfschule bereits in der
- Klasse über keine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung verfügt. Derartige Nachteile sind als nicht unbedeutend anzusehen (vgl zur Relevanz hinzutretender finanzieller Nachteile VwGH 17.11.1998, 98/11/0150, VwGH 24.08.1999, 98/11/0203 und zum drohenden gänzlichen Abbruch der Ausbildung, VwGH 24.08.1999, 98/11/0203).Derartige Nachteile sind als nicht unbedeutend anzusehen vergleiche zur Relevanz hinzutretender finanzieller Nachteile VwGH 17.11.1998, 98/11/0150, VwGH 24.08.1999, 98/11/0203 und zum drohenden gänzlichen Abbruch der Ausbildung, VwGH 24.08.1999, 98/11/0203). Im konkreten Fall ist dem BF daher vor diesem Hintergrund ein Aufschub antragsgemäß bis zum Abschluss seiner Ausbildung, dem 28.02.2026, zu gewähren, um dem Zweck des § 14 Abs 2 ZDG Rechnung zu tragen. Im konkreten Fall ist dem BF daher vor diesem Hintergrund ein Aufschub antragsgemäß bis zum Abschluss seiner Ausbildung, dem 28.02.2026, zu gewähren, um dem Zweck des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG Rechnung zu tragen. Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis – nach dem heute vorliegenden Sachverhalt – zu Unrecht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis – nach dem heute vorliegenden Sachverhalt – zu Unrecht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet daher eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Der BF ist abschließend darauf hinzuweisen, dass der Aufschub nur zum Zweck der Beendigung dieser Ausbildung erteilt wird und er nach § 14 Abs 5 ZDG den (vorzeitigen) Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Der BF ist abschließend darauf hinzuweisen, dass der Aufschub nur zum Zweck der Beendigung dieser Ausbildung erteilt wird und er nach Paragraph 14, Absatz 5, ZDG den (vorzeitigen) Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Er wird auch gut beraten sein, sich zeitnah zum Ende seiner Ausbildung um einen entsprechenden Zuweisungsplatz zu kümmern. Es ist möglich der Antrittstermin zum Zivildienst insofern mitzugestalten, als er diesen selbst mit der Einrichtung, bei der er den Zivildienst ableisten möchte, vereinbaren und er bzw die jeweilige Einrichtung um entsprechende (rasche) Zuweisung bei der Behörde vorstellig werden kann. Der BF wird gut beraten sein, sich auf www.zivildienst.gv.at über Einrichtungen und Termine zu informieren und einen Zuweisungswunsch abzugeben, wenngleich kein Rechtsanspruch auf eine wunschgemäße Zuweisung besteht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2273077.1.00