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{'item': 'W211 2263780-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2024 GeschäftszahlW211 2263780-1 Spruch, W211 2263780-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid XXXX vom XXXX 2020 wurde dem Beschwerdeführer, idF BF, der Anspruch auf eine Korridorpension anerkannt. Im Zuge dieses Pensionsverfahrens hatte der BF mehrere Fragen etwa zu den Formvoraussetzungen eines Pensionsantrags, zum Pensionsgirokonto, dem Nachkauf von Schulzeiten und zur Abschlagsfreiheit. Eine Sachbearbeiterin XXXX erteilte dem BF an verschiedenen Gelegenheiten ( XXXX 2020, XXXX 2020 und XXXX 2020) telefonisch Auskunft über seine Fragen und Anliegen. Seitens der Sachbearbeiterin wurden sämtliche Telefonate protokolliert. Der BF richtete auch mehrere E-Mails an die belangte Behörde, in denen er sich über den Ablauf seines Pensionsverfahrens beschwerte. Im Zuge seiner Beschwerden wandte sich der BF an den Ombudsmann XXXX . Ein Mitarbeiter der Ombudsstelle XXXX hat in Folge dessen mit dem BF am XXXX 2020 telefonisch Kontakt aufgenommen. Über dieses Telefonat wurde ebenso ein Protokoll erstellt. Auf Verlangen des BF wurden ihm sämtliche Telefonprotokolle mit Schreiben vom XXXX 2020 übermittelt, wobei die belangte Behörde jeweils die Namen der Mitarbeiter:innen in den Telefonprotokollen unter Berufung auf datenschutzrechtliche Gründe schwärzte.
  2. Mit Bescheid römisch 40 vom römisch 40 2020 wurde dem Beschwerdeführer, in der Fassung BF, der Anspruch auf eine Korridorpension anerkannt. Im Zuge dieses Pensionsverfahrens hatte der BF mehrere Fragen etwa zu den Formvoraussetzungen eines Pensionsantrags, zum Pensionsgirokonto, dem Nachkauf von Schulzeiten und zur Abschlagsfreiheit. Eine Sachbearbeiterin römisch 40 erteilte dem BF an verschiedenen Gelegenheiten ( römisch 40 2020, römisch 40 2020 und römisch 40 2020) telefonisch Auskunft über seine Fragen und Anliegen. Seitens der Sachbearbeiterin wurden sämtliche Telefonate protokolliert. Der BF richtete auch mehrere E-Mails an die belangte Behörde, in denen er sich über den Ablauf seines Pensionsverfahrens beschwerte. Im Zuge seiner Beschwerden wandte sich der BF an den Ombudsmann römisch 40 . Ein Mitarbeiter der Ombudsstelle römisch 40 hat in Folge dessen mit dem BF am römisch 40 2020 telefonisch Kontakt aufgenommen. Über dieses Telefonat wurde ebenso ein Protokoll erstellt. Auf Verlangen des BF wurden ihm sämtliche Telefonprotokolle mit Schreiben vom römisch 40 2020 übermittelt, wobei die belangte Behörde jeweils die Namen der Mitarbeiter:innen in den Telefonprotokollen unter Berufung auf datenschutzrechtliche Gründe schwärzte.
  3. Nach Abschluss seines Pensionsverfahrens begehrte der BF mit Antrag vom XXXX 2022 die Übermittlung der ungeschwärzten Telefonprotokolle vom XXXX 2020, XXXX 2020 und XXXX
  4. Falls dem nicht nachgekommen werden sollte, ersuche er um bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags. Dasselbe begehrte der BF mit Antrag vom XXXX 2022 hinsichtlich des Telefonats vom XXXX 2020.
  5. Nach Abschluss seines Pensionsverfahrens begehrte der BF mit Antrag vom römisch 40 2022 die Übermittlung der ungeschwärzten Telefonprotokolle vom römisch 40 2020, römisch 40 2020 und römisch 40
  6. Falls dem nicht nachgekommen werden sollte, ersuche er um bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags. Dasselbe begehrte der BF mit Antrag vom römisch 40 2022 hinsichtlich des Telefonats vom römisch 40
  7. Mit Bescheid vom XXXX 2022 wurden die Anträge des BF vom XXXX 2022 und XXXX 2022 auf Übermittlung angeschwärzter Protokolle über die Telefonate am XXXX 2020, XXXX 2020, XXXX 2020 und XXXX 2020 abgelehnt. Die Behörde führte im Wesentlichen begründend an, dass dem Antrag des BF auf Gewährung einer Korridorpension ab Stichtag XXXX 2020 nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Pensionsfeststellungsverfahren mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX 2020 vollinhaltlich entsprochen worden sei. Der Inhalt der Telefonnotizen sei für die behördliche Willensbildung in diesem Verfahren in keiner Weise von Relevanz gewesen. Durch die Schwärzung der Namen der konkreten Mitarbeiter:innen sei der BF daher in seinen Parteirechten nicht verletzt worden.
  8. Mit Bescheid vom römisch 40 2022 wurden die Anträge des BF vom römisch 40 2022 und römisch 40 2022 auf Übermittlung angeschwärzter Protokolle über die Telefonate am römisch 40 2020, römisch 40 2020, römisch 40 2020 und römisch 40 2020 abgelehnt. Die Behörde führte im Wesentlichen begründend an, dass dem Antrag des BF auf Gewährung einer Korridorpension ab Stichtag römisch 40 2020 nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Pensionsfeststellungsverfahren mit rechtskräftigem Bescheid vom römisch 40 2020 vollinhaltlich entsprochen worden sei. Der Inhalt der Telefonnotizen sei für die behördliche Willensbildung in diesem Verfahren in keiner Weise von Relevanz gewesen. Durch die Schwärzung der Namen der konkreten Mitarbeiter:innen sei der BF daher in seinen Parteirechten nicht verletzt worden.
  9. Mit Schriftsatz vom XXXX 2022 erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid dahingehend korrigieren, dass den Anträgen auf Übermittlung der ungeschwärzten Protokolle über die näher genannten Telefonate stattgegeben werde. Begründend führte der BF aus, dass er aufgrund einer Beschwerde an die belangte Behörde betreffend die Kommunikation mit den Versicherten die Auskunft erhalten habe, dass es den Mitarbeiter:innen freigestellt sei, ob Anfragen von Kund:innen schriftlich oder telefonisch beantwortet würden. Nach Übermittlung der geschwärzten Telefonprotokolle, aus denen die Namen der Personen, die die Protokolle angefertigt hätten, gerade nicht hervorgekommen seien, habe der BF die Auskunft erhalten, dass § 1 DSG und das Grundrecht auf Geheimhaltung auch für die Mitarbeiter:innen der belangten Behörde gelten würden. Im nunmehr angefochtenen Bescheid argumentiere die belangte Behörde nun überraschend und mit Verweis auf das Recht auf Akteneinsicht, dass die Protokolle weder für die Willensbildung der belangten Behörde eine Rolle gespielt hätten, noch der BF selbst deswegen in seinen Parteirechten verletzt worden sei. Der Umfang des Rechts auf Akteneinsicht sei aber in Bezug auf die die Sache der Partei betreffenden Akten als weit gefasst anzusehen. Eine Einschränkung erfahre das Recht auf Akteneinsicht nur unter den in § 17 Abs. 3 AVG genau beschriebenen Gründen. Eine Schädigung berechtigter Interessen oder eine Gefährdung der Aufgaben der belangten Behörde durch die Übermittlung der ungeschwärzten Telefonprotokolle sei in seinem Fall objektiv nicht zu befürchten, sodass die Beschränkung der Akteneinsicht im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen komme. Da die Protokolle über die mit ihm geführten Telefonate im Zusammenhang mit seinem Pensionsantrag geführt worden seien, beträfen diese auch jedenfalls seine Sache im Sinne des § 17 Abs. 1 AVG.
  10. Mit Schriftsatz vom römisch 40 2022 erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid dahingehend korrigieren, dass den Anträgen auf Übermittlung der ungeschwärzten Protokolle über die näher genannten Telefonate stattgegeben werde. Begründend führte der BF aus, dass er aufgrund einer Beschwerde an die belangte Behörde betreffend die Kommunikation mit den Versicherten die Auskunft erhalten habe, dass es den Mitarbeiter:innen freigestellt sei, ob Anfragen von Kund:innen schriftlich oder telefonisch beantwortet würden. Nach Übermittlung der geschwärzten Telefonprotokolle, aus denen die Namen der Personen, die die Protokolle angefertigt hätten, gerade nicht hervorgekommen seien, habe der BF die Auskunft erhalten, dass Paragraph eins, DSG und das Grundrecht auf Geheimhaltung auch für die Mitarbeiter:innen der belangten Behörde gelten würden. Im nunmehr angefochtenen Bescheid argumentiere die belangte Behörde nun überraschend und mit Verweis auf das Recht auf Akteneinsicht, dass die Protokolle weder für die Willensbildung der belangten Behörde eine Rolle gespielt hätten, noch der BF selbst deswegen in seinen Parteirechten verletzt worden sei. Der Umfang des Rechts auf Akteneinsicht sei aber in Bezug auf die die Sache der Partei betreffenden Akten als weit gefasst anzusehen. Eine Einschränkung erfahre das Recht auf Akteneinsicht nur unter den in Paragraph 17, Absatz 3, AVG genau beschriebenen Gründen. Eine Schädigung berechtigter Interessen oder eine Gefährdung der Aufgaben der belangten Behörde durch die Übermittlung der ungeschwärzten Telefonprotokolle sei in seinem Fall objektiv nicht zu befürchten, sodass die Beschränkung der Akteneinsicht im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, AVG im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen komme. Da die Protokolle über die mit ihm geführten Telefonate im Zusammenhang mit seinem Pensionsantrag geführt worden seien, beträfen diese auch jedenfalls seine Sache im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, AVG.
  11. Mit Schreiben vom XXXX 2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte soweit wesentlich und ergänzend aus, dass durch die Schwärzung der Namen der konkreten Mitarbeiter:innen keine Verletzung von Parteirechten des BF vorliege. Durch die Übermittlung der Telefonnotizen habe der BF in vollem Umfang Kenntnis über die festgehaltenen Gesprächsinhalte erhalten, und es sei damit dem objektivierbaren rechtlichen Interesse ausreichend Rechnung getragen worden. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte soweit wesentlich und ergänzend aus, dass durch die Schwärzung der Namen der konkreten Mitarbeiter:innen keine Verletzung von Parteirechten des BF vorliege. Durch die Übermittlung der Telefonnotizen habe der BF in vollem Umfang Kenntnis über die festgehaltenen Gesprächsinhalte erhalten, und es sei damit dem objektivierbaren rechtlichen Interesse ausreichend Rechnung getragen worden. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
  13. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde dem BF zur Kenntnisnahme und allfälligen Replik zugeschickt; eine Äußerung des BF langte dazu nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Mit Bescheid XXXX vom XXXX 2020 wurde dem BF mit Stichtag XXXX 2020 eine Korridorpension gewährt. Dem ging ein Pensionsfeststellungsverfahren voran, in dem der BF Parteistellung hatte. Im Zuge dieses Pensionsverfahrens hatte der BF am XXXX 2020, XXXX 2020 und XXXX 2020 mit einer Sachbearbeiterin der belangten Behörde telefonisch Kontakt. Mit Bescheid römisch 40 vom römisch 40 2020 wurde dem BF mit Stichtag römisch 40 2020 eine Korridorpension gewährt. Dem ging ein Pensionsfeststellungsverfahren voran, in dem der BF Parteistellung hatte. Im Zuge dieses Pensionsverfahrens hatte der BF am römisch 40 2020, römisch 40 2020 und römisch 40 2020 mit einer Sachbearbeiterin der belangten Behörde telefonisch Kontakt. Aufgrund von Beschwerden über den Ablauf des Pensionsverfahrens seitens des BF wurde dieser von einem Mitarbeiter der Ombudsstelle der belangten Behörde am XXXX 2020 telefonisch kontaktiert. Aufgrund von Beschwerden über den Ablauf des Pensionsverfahrens seitens des BF wurde dieser von einem Mitarbeiter der Ombudsstelle der belangten Behörde am römisch 40 2020 telefonisch kontaktiert. Über die Telefonate vom XXXX 2020, XXXX 2020, XXXX 2020 und XXXX 2020 wurden Protokolle durch die Mitarbeiter:innen der belangten Behörde angefertigt. Über die Telefonate vom römisch 40 2020, römisch 40 2020, römisch 40 2020 und römisch 40 2020 wurden Protokolle durch die Mitarbeiter:innen der belangten Behörde angefertigt. Mit Schreiben vom XXXX 2020 wurden dem BF die angefertigten Protokolle über die Telefonate am XXXX 2020, XXXX 2020, XXXX 2020 und XXXX 2020 übermittelt. Darin wurden (ausschließlich) die Namen der Mitarbeiter:innen geschwärzt. Mit Schreiben vom römisch 40 2020 wurden dem BF die angefertigten Protokolle über die Telefonate am römisch 40 2020, römisch 40 2020, römisch 40 2020 und römisch 40 2020 übermittelt. Darin wurden (ausschließlich) die Namen der Mitarbeiter:innen geschwärzt.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen und dem Gerichtsakt. Der Sachverhalt ist im Umfang der getroffenen Feststellungen unstrittig.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  17. Rechtsgrundlagen (auszugsweise): § 17 AVG:Paragraph 17, AVG: „Akteneinsicht § 17.

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Paragraph 17,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ § 1 DSG:Paragraph eins, DSG: „(Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. […].“ § 1 Auskunftspflichtgesetz: Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz: § 1.
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.Paragraph eins,
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. 3.
  1. Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens stellt die Verweigerung der Akteneinsicht - bei Vorliegen der sonstigen Bescheidmerkmale - einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, der anfechtbar ist (VwGH vom 26.01.2004, 2003/17/0293). Über das Akteneinsichtsbegehren einer Person, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, muss durch - verfahrensrechtlichen - Bescheid förmlich abgesprochen werden (VwGH vom 01.09.2010, 2009/17/0153). Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich gemäß § 17 Abs. 1 AVG aus dem betreffenden Materiengesetz ("soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist") bzw. gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben (VwGH vom 22.10.2013, 2012/10/0002 verst Sen).Das Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG aus dem betreffenden Materiengesetz ("soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist") bzw. gemäß Paragraph 17, Absatz 3, leg. cit. zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben (VwGH vom 22.10.2013, 2012/10/0002 verst Sen). Maßstab für die Ausnahme von der Akteneinsicht ist § 17 Abs. 3 AVG, wonach Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen sind, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde (VwGH vom 09.04.2013, 2011/04/0207).Maßstab für die Ausnahme von der Akteneinsicht ist Paragraph 17, Absatz 3, AVG, wonach Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen sind, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde (VwGH vom 09.04.2013, 2011/04/0207). Wird die Akteneinsicht verweigert, so ist in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides nachvollziehbar darzulegen, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche öffentlichen oder privaten Interessen dies im konkreten Fall rechtfertigen (VwGH vom 11.05.2010, 2008/22/0284). Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 3 AVG ist somit im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einer Partei bestimmte Informationen vorzuenthalten, wobei gleichzeitig die effektive Rechtsverfolgung sichergestellt werden muss (vgl. VwGH vom 22.05.2012, 2009/04/0187). Wird die Akteneinsicht verweigert, so ist in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides nachvollziehbar darzulegen, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche öffentlichen oder privaten Interessen dies im konkreten Fall rechtfertigen (VwGH vom 11.05.2010, 2008/22/0284). Im Rahmen der Abwägung nach Paragraph 17, Absatz 3, AVG ist somit im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einer Partei bestimmte Informationen vorzuenthalten, wobei gleichzeitig die effektive Rechtsverfolgung sichergestellt werden muss vergleiche VwGH vom 22.05.2012, 2009/04/0187). Nach § 17 AVG sind die den Verfahrensparteien vorenthaltenen Informationen auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Entscheidungsgrundlagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen. Die Behörde bzw. das VwG haben dabei für jeden Einzelfall die ihrer Vorgangsweise zugrundeliegende Abwägung zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht und damit Transparenz der Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar zu begründen, sodass die Verfahrensparteien diese zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle bzw. eines an einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts gerichteten Rechtsmittels machen können (vgl. dazu VfGH 10.10.2019, E 1025/2018, Rz 54). Eine Geheimhaltung hat dabei auf das unbedingt Erforderliche beschränkt zu bleiben (vgl. EuGH 4.6.2013, C-300/11, Z 7; siehe dazu VwGH 22.07.2020, Ra 2019/03/0163).Nach Paragraph 17, AVG sind die den Verfahrensparteien vorenthaltenen Informationen auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Entscheidungsgrundlagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen. Die Behörde bzw. das VwG haben dabei für jeden Einzelfall die ihrer Vorgangsweise zugrundeliegende Abwägung zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht und damit Transparenz der Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar zu begründen, sodass die Verfahrensparteien diese zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle bzw. eines an einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts gerichteten Rechtsmittels machen können vergleiche dazu VfGH 10.10.2019, E 1025 aus 2018,, Rz 54). Eine Geheimhaltung hat dabei auf das unbedingt Erforderliche beschränkt zu bleiben vergleiche EuGH 4.6.2013, C-300/11, Ziffer 7,; siehe dazu VwGH 22.07.2020, Ra 2019/03/0163). In der Sache ist festzuhalten, dass dem BF von der belangten Behörde auf seine Nachfrage hin die Telefonprotokolle seiner vier Telefonate im Jahr 2020 übermittelt wurden. Gerügt wird daher vom BF nur, dass die belangte Behörde in diesen Protokollen die Namen jener Mitarbeiter:innen der belangten Behörde, die in den Protokollen genannt werden, geschwärzt hat. Dem BF ist zunächst beizupflichten, dass auch die Telefonprotokolle eine den Gegenstand seines Pensionsverfahrens bildende Sache sind, und er dem Grunde nach als Partei dieses Verfahrens das Recht hat, Akteneinsicht zu nehmen. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage aber auch zutreffend ausführt, unterliegt das Recht auf Akteneinsicht Beschränkungen: Dem Interesse des BF an der Einsicht in den seine Angelegenheit betreffenden Akt stehen die nachvollziehbaren und schutzwürdigen Interessen der Mitarbeiter:innen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten nach § 1 DSG gegenüber. Dass es für eine effektive Rechtsverfolgung für den BF in seiner Angelegenheit von Bedeutung gewesen wäre, die Namen jener Mitarbeiter:innen, die in den Protokolle vorkamen, zu erfahren, brachte der BF im Verfahren nicht vor und ergibt sich auch nicht aus den Verfahrensergebnissen: an dieser Stelle ist zu erinnern, dass dem BF von der belangten Behörde bereits zuvor eine Korridorpension gewährt wurde.Dem Interesse des BF an der Einsicht in den seine Angelegenheit betreffenden Akt stehen die nachvollziehbaren und schutzwürdigen Interessen der Mitarbeiter:innen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten nach Paragraph eins, DSG gegenüber. Dass es für eine effektive Rechtsverfolgung für den BF in seiner Angelegenheit von Bedeutung gewesen wäre, die Namen jener Mitarbeiter:innen, die in den Protokolle vorkamen, zu erfahren, brachte der BF im Verfahren nicht vor und ergibt sich auch nicht aus den Verfahrensergebnissen: an dieser Stelle ist zu erinnern, dass dem BF von der belangten Behörde bereits zuvor eine Korridorpension gewährt wurde. Unterstützend dazu kann darauf verwiesen werden, dass der EuGH zur Frage der datenschutzrechtlichen Auskunft nach Art. 15 DSGVO ausgesprochen hat, dass diese Bestimmung kein Recht auf Information über die Identität der Arbeitnehmer:innen eines:einer datenschutzrechtlich Verantwortlichen vorsieht, die datenschutzrechtliche Vorgänge unter Aufsicht und im Einklang mit Weisungen des:der Verantwortlichen ausgeführt haben, es sei denn, diese Informationen sind unerlässlich, um es einer betroffenen Person zu ermöglichen, ihre Rechte aus der DSGVO wirksam wahrzunehmen (vgl. EuGH, 22.06.2023, C-579/21, ECLI:EU:C:2023:501Unterstützend dazu kann darauf verwiesen werden, dass der EuGH zur Frage der datenschutzrechtlichen Auskunft nach Artikel 15, DSGVO ausgesprochen hat, dass diese Bestimmung kein Recht auf Information über die Identität der Arbeitnehmer:innen eines:einer datenschutzrechtlich Verantwortlichen vorsieht, die datenschutzrechtliche Vorgänge unter Aufsicht und im Einklang mit Weisungen des:der Verantwortlichen ausgeführt haben, es sei denn, diese Informationen sind unerlässlich, um es einer betroffenen Person zu ermöglichen, ihre Rechte aus der DSGVO wirksam wahrzunehmen vergleiche EuGH, 22.06.2023, C-579/21, ECLI:EU:C:2023:501 Die belangte Behörde übermittelte demnach dem BF wunschgemäß die Protokolle zu den vier fraglichen Telefonaten und beschränkte die Schwärzung darin nur auf die Namen ihrer Mitarbeiter:innen und damit auf das unbedingt erforderliche Maß. Der Vollständigkeit halber ist außerdem darauf zu verweisen, dass die oben angestellten Überlegungen auch auf allfällige Auskunftsrechte nach anderen Rechtsgrundlagen anzuwenden sind bzw. dort zu Beschränkungen führen: Das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt bereits keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein (mehrfach klargestellt durch den Verwaltungsgerichtshof, vgl. VwGH, 25.05.2020, Ra 2020/11/0031, VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083 (dort Rn 30), mit Verweis auf VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002). Darüber hinaus sind auch bei auf dieser Rechtsgrundlage fußenden Auskünften datenschutzrechtliche Interessen Dritter zur berücksichtigen. Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt bereits keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein (mehrfach klargestellt durch den Verwaltungsgerichtshof, vergleiche VwGH, 25.05.2020, Ra 2020/11/0031, VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083 (dort Rn 30), mit Verweis auf VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002). Darüber hinaus sind auch bei auf dieser Rechtsgrundlage fußenden Auskünften datenschutzrechtliche Interessen Dritter zur berücksichtigen. Und selbst die DSGVO, die in ihrem Art. 15 einer betroffenen Person ein Auskunftsrecht einräumt, von Verantwortlichen Auskünfte über die sie betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten, um ihre weiteren Betroffenenrechte nach der Verordnung effektiv geltend machen zu können, sieht bei der Modalität der Auskunftserteilung in Form der Zurverfügungstellung einer Kopie der Daten vor, dass eine solche die Rechte und Freiheiten anderer nicht beeinträchtigen darf (siehe Art. 15 Abs. 4 DSGVO). Und selbst die DSGVO, die in ihrem Artikel 15, einer betroffenen Person ein Auskunftsrecht einräumt, von Verantwortlichen Auskünfte über die sie betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten, um ihre weiteren Betroffenenrechte nach der Verordnung effektiv geltend machen zu können, sieht bei der Modalität der Auskunftserteilung in Form der Zurverfügungstellung einer Kopie der Daten vor, dass eine solche die Rechte und Freiheiten anderer nicht beeinträchtigen darf (siehe Artikel 15, Absatz 4, DSGVO). Ergebnis: Dem BF wurde antragsgemäß von der belangten Behörde eine Korridorpension mit Bescheid aus dem XXXX 2020 gewährt. Der BF rügte der belangten Behörde gegenüber die Abwicklung seines Verfahrens und forderte im Zuge dessen die Telefonprotokolle der vier näher genannten Telefonate an, die er bereits am XXXX 2020 erhalten hat. Darin waren nur die Namen der Mitarbeiter:innen zur Wahrung ihrer Rechte aus dem Datenschutz geschwärzt. Dass dem BF daraus Schwierigkeiten bei einer effektiven Rechtsverfolgung seiner Ansprüche erwachsen wären, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und kam auch sonst nicht hervor. Demnach erfolgte die Ablehnung des entsprechenden Antrags des BF durch die belangte Behörde zurecht. Ergebnis: Dem BF wurde antragsgemäß von der belangten Behörde eine Korridorpension mit Bescheid aus dem römisch 40 2020 gewährt. Der BF rügte der belangten Behörde gegenüber die Abwicklung seines Verfahrens und forderte im Zuge dessen die Telefonprotokolle der vier näher genannten Telefonate an, die er bereits am römisch 40 2020 erhalten hat. Darin waren nur die Namen der Mitarbeiter:innen zur Wahrung ihrer Rechte aus dem Datenschutz geschwärzt. Dass dem BF daraus Schwierigkeiten bei einer effektiven Rechtsverfolgung seiner Ansprüche erwachsen wären, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und kam auch sonst nicht hervor. Demnach erfolgte die Ablehnung des entsprechenden Antrags des BF durch die belangte Behörde zurecht. 3.
  2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.
  3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt. Darüber hinaus kann im gegenständlichen Fall das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Eine mündliche Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt. Darüber hinaus kann im gegenständlichen Fall das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W211.2263780.1.00

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