Obsah (5)
§ 62Art. 133§ 17§ 38§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2024 GeschäftszahlW211 2273747-1 Spruch, W211 2273747-1/17E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M
§ 62Abs. 4 AVG i
Vm § 17 VwGVG wird das am XXXX 2024 ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. W211 XXXX dahingehend berichtigt, dass der Kopf des Erkenntnisses wie folgt zu lauten hat: A)
Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird das am römisch 40 2024 ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. W211 römisch 40 dahingehend berichtigt, dass der Kopf des Erkenntnisses wie folgt zu lauten hat: „Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien und 2) XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , 1) Zl. XXXX 2) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:“„Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien und 2) römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , 1) Zl. römisch 40 2) Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig:B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig: , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zu A):
§ 62Abs.
4 AVG kann eine Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann eine Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Nach den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des § 62 Abs. 4 AVG (BGBl 1925/274) sollten der Behörde dadurch die gleichen Befugnisse zur Berichtigung von „Schreib- und Rechnungsfehlern“ eingeräumt werden, die den Gerichten nach (dem immer noch unveränderten) § 419 ZPO zustehen (AB 1925, 19; zur Orientierung des § 62 Abs. 4 AVG an § 419 ZPO vgl. auch VwGH
- 2005, 2002/12/0183). Dementsprechend (vgl. § 419 Abs. 1 ZPO) ermächtigte diese Bestimmung auch zur Korrektur von „anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten“ in Bescheiden.Nach den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG (BGBl 1925/274) sollten der Behörde dadurch die gleichen Befugnisse zur Berichtigung von „Schreib- und Rechnungsfehlern“ eingeräumt werden, die den Gerichten nach (dem immer noch unveränderten) Paragraph 419, ZPO zustehen Ausschussbericht 1925, 19; zur Orientierung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG an Paragraph 419, ZPO vergleiche auch VwGH
- 2005, 2002/12/0183). Dementsprechend vergleiche Paragraph 419, Absatz eins, ZPO) ermächtigte diese Bestimmung auch zur Korrektur von „anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten“ in Bescheiden.
§ 17Vw
GVG (vgl VwGH
- 2018, Ra 2017/09/0006) sowie
§ 38Vw
GVG iVm § 24 VStG (vgl VwGH
- 2018, Ra 2018/09/0025;
- 2019, Ra 2018/09/0141) findet § 62 Abs. 4 AVG auch auf das Verfahren vor dem VwG sinngemäß Anwendung (vgl. VwGH
- 2016, Ra 2015/12/0064;
- 2016, Ra 2016/01/0110;
- 2018, Ra 2017/09/0006;
- 2019, Ra 2018/09/0141; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 450; näher dazu VwGVG § 29 Rz 94 ff). Leidet das Erkenntnis oder der Beschluss des VwG an einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit, kann es unter sinngemäßer Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG (iVm § 17 bzw iVm mit § 38 VwGVG und § 24 VStG) jederzeit berichtigt werden und ist auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (vgl zB VwGH
- 2017, Ra 2017/07/0076;
- 2018, Ra 2017/09/0006) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).
Paragraph 17, VwGVG vergleiche VwGH
- 2018, Ra 2017/09/0006) sowie
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG vergleiche VwGH
- 2018, Ra 2018/09/0025;
- 2019, Ra 2018/09/0141) findet Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch auf das Verfahren vor dem VwG sinngemäß Anwendung vergleiche VwGH
- 2016, Ra 2015/12/0064;
- 2016, Ra 2016/01/0110;
- 2018, Ra 2017/09/0006;
- 2019, Ra 2018/09/0141; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 450; näher dazu VwGVG Paragraph 29, Rz 94 ff). Leidet das Erkenntnis oder der Beschluss des VwG an einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit, kann es unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, bzw in Verbindung mit mit Paragraph 38, VwGVG und Paragraph 24, VStG) jederzeit berichtigt werden und ist auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen vergleiche zB VwGH
- 2017, Ra 2017/07/0076;
- 2018, Ra 2017/09/0006) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, (Stand 1.3.2023, rdb.at)). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Zum gegenständlichen Verfahren: Im gegenständlichen Fall wurde im Kopf des Erkenntnisses vom XXXX 2024 irrtümlich und versehentlich ein falsche IFA-Zahl betreffend den BF vermerkt: statt XXXX wurde XXXX angeführt. Die IFA Zahl des BF im Erkenntnis vom XXXX 2024 beruht auf einem versehentlichen Schreibfehler. Im gegenständlichen Fall wurde im Kopf des Erkenntnisses vom römisch 40 2024 irrtümlich und versehentlich ein falsche IFA-Zahl betreffend den BF vermerkt: statt römisch 40 wurde römisch 40 angeführt. Die IFA Zahl des BF im Erkenntnis vom römisch 40 2024 beruht auf einem versehentlichen Schreibfehler. Die Unrichtigkeit (der Schreibfehler) ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W211.2273747.1.01