← Österreich

{'item': 'W211 2279055-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2024 GeschäftszahlW211 2279055-1 Spruch, W211 2279055-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Syrien, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, idF BF, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Der Beschwerdeführer, in der Fassung BF, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am römisch 40 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Bei seiner Erstbefragung am XXXX 2022 gab der BF zusammengefasst und soweit wesentlich an, er habe Syrien 2019 wegen des Krieges verlassen. Er sei Kurde und würde in zwei Kriege verwickelt sein, einmal gegen den IS und einmal gegen al-Assad.
  4. Bei seiner Erstbefragung am römisch 40 2022 gab der BF zusammengefasst und soweit wesentlich an, er habe Syrien 2019 wegen des Krieges verlassen. Er sei Kurde und würde in zwei Kriege verwickelt sein, einmal gegen den IS und einmal gegen al-Assad.
  5. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF BFA) am XXXX 2023 führte der BF zusammengefasst und soweit wesentlich aus, er stamme aus XXXX , westlich von XXXX , in Syrien und sei Kurde. Seine Eltern seien verstorben und seine Geschwister würden in der Türkei leben, genauso wie seine Frau und drei minderjährigen Kinder. Er habe bis 2010 in XXXX gelebt, dann in XXXX , danach im Dorf XXXX bis 2014, danach sei er in die Türkei ausgereist. XXXX 2017 sei er aus der Türkei zurückgekehrt nach XXXX , aber nach 2 – 3 Tagen weiter nach XXXX gezogen, wo er bis XXXX 2019 gelebt habe. Im XXXX 2019 habe er Syrien in die Türkei verlassen. Er werde wegen des Militärdienstes seitens der syrischen Regierung gesucht. Als er 2017 aus der Türkei nach XXXX zurückgekehrt sei, habe er feststellen müssen, dass sein Haus von Mitgliedern der Al Nusra weggenommen worden sei. Es habe einen Streit gegeben, und der BF sei am Bein verletzt worden. Er habe deswegen aus XXXX weggehen müssen. In XXXX habe es dann keine Probleme mehr gegeben. Er könne als Kurde nicht zwischen Arabern leben. Er sei wegen seiner Kinder ausgereist, damit diese nicht so aufwachsen und in so einem Krieg kämpfen müssten. In XXXX habe er deswegen keine Probleme mehr gehabt; das sei das letzte Dorf, in dem die Kurden die Kontrolle hätten. Auch die Kurden hätten ihn aber 2018 und 2019 mehrmals rekrutieren wollen. Der BF habe Angst, dass das Regime ihn rekrutieren, und dass er in XXXX ermordet werden würde.
  6. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung BFA) am römisch 40 2023 führte der BF zusammengefasst und soweit wesentlich aus, er stamme aus römisch 40 , westlich von römisch 40 , in Syrien und sei Kurde. Seine Eltern seien verstorben und seine Geschwister würden in der Türkei leben, genauso wie seine Frau und drei minderjährigen Kinder. Er habe bis 2010 in römisch 40 gelebt, dann in römisch 40 , danach im Dorf römisch 40 bis 2014, danach sei er in die Türkei ausgereist. römisch 40 2017 sei er aus der Türkei zurückgekehrt nach römisch 40 , aber nach 2 – 3 Tagen weiter nach römisch 40 gezogen, wo er bis römisch 40 2019 gelebt habe. Im römisch 40 2019 habe er Syrien in die Türkei verlassen. Er werde wegen des Militärdienstes seitens der syrischen Regierung gesucht. Als er 2017 aus der Türkei nach römisch 40 zurückgekehrt sei, habe er feststellen müssen, dass sein Haus von Mitgliedern der Al Nusra weggenommen worden sei. Es habe einen Streit gegeben, und der BF sei am Bein verletzt worden. Er habe deswegen aus römisch 40 weggehen müssen. In römisch 40 habe es dann keine Probleme mehr gegeben. Er könne als Kurde nicht zwischen Arabern leben. Er sei wegen seiner Kinder ausgereist, damit diese nicht so aufwachsen und in so einem Krieg kämpfen müssten. In römisch 40 habe er deswegen keine Probleme mehr gehabt; das sei das letzte Dorf, in dem die Kurden die Kontrolle hätten. Auch die Kurden hätten ihn aber 2018 und 2019 mehrmals rekrutieren wollen. Der BF habe Angst, dass das Regime ihn rekrutieren, und dass er in römisch 40 ermordet werden würde.
  7. Mit Bescheid vom XXXX 2023 wies das BFA den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III).
  8. Mit Bescheid vom römisch 40 2023 wies das BFA den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei).
  9. In der gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF nicht zum muslimischen Glauben bekennen würde. Der BF habe bis 2013 in XXXX gelebt und habe von dort erzwungenermaßen nach XXXX fliehen müssen. Nach seiner Rückkehr aus der Türkei habe der BF nicht mehr in XXXX Fuß fassen können, sondern habe wieder erzwungenermaßen nach XXXX fliehen müssen. XXXX hätte deswegen von der Behörde als Herkunftsgebiet festgestellt werden müssen. Dem BF stünde keine legale Einreise in sein Herkunftsgebiet offen. Der BF gehöre der sozialen Gruppe der wehrfähigen Männer an und würde gegen seinen Willen aus Mangel an Soldaten [von der syrischen Armee] zum Kampf herangezogen werden. Der BF wolle keine Menschen töten und verweigere den Dienst an der Waffe. Auch die Stellung eines Asylantrags in Österreich würde als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen werden. Ebenso sei die Zugehörigkeit des BF zu den Kurden als Asylgrund wegen der Verfolgung durch die Türken und mit jenen verbündeten Milizen zu werten.
  10. In der gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF nicht zum muslimischen Glauben bekennen würde. Der BF habe bis 2013 in römisch 40 gelebt und habe von dort erzwungenermaßen nach römisch 40 fliehen müssen. Nach seiner Rückkehr aus der Türkei habe der BF nicht mehr in römisch 40 Fuß fassen können, sondern habe wieder erzwungenermaßen nach römisch 40 fliehen müssen. römisch 40 hätte deswegen von der Behörde als Herkunftsgebiet festgestellt werden müssen. Dem BF stünde keine legale Einreise in sein Herkunftsgebiet offen. Der BF gehöre der sozialen Gruppe der wehrfähigen Männer an und würde gegen seinen Willen aus Mangel an Soldaten [von der syrischen Armee] zum Kampf herangezogen werden. Der BF wolle keine Menschen töten und verweigere den Dienst an der Waffe. Auch die Stellung eines Asylantrags in Österreich würde als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen werden. Ebenso sei die Zugehörigkeit des BF zu den Kurden als Asylgrund wegen der Verfolgung durch die Türken und mit jenen verbündeten Milizen zu werten.
  11. Mit Stellungnahme vom XXXX 2024 bekräftigte der BF, dass er aus dem Dorf XXXX stamme. Der Ort XXXX stehe unter der Kontrolle der Türkei und ihrer verbündeten Milizen (FSA/SNA). Außerdem werde er als für den Reservedienst gesucht geführt. Darüber hinaus äußerte sich der BF iZm den aktuellen Länderinformationen zur Einberufung von Reservisten durch die syrischen Armee und zur Situation von Kurd:innen in Türkisch kontrollierten Gebieten.
  12. Mit Stellungnahme vom römisch 40 2024 bekräftigte der BF, dass er aus dem Dorf römisch 40 stamme. Der Ort römisch 40 stehe unter der Kontrolle der Türkei und ihrer verbündeten Milizen (FSA/SNA). Außerdem werde er als für den Reservedienst gesucht geführt. Darüber hinaus äußerte sich der BF iZm den aktuellen Länderinformationen zur Einberufung von Reservisten durch die syrischen Armee und zur Situation von Kurd:innen in Türkisch kontrollierten Gebieten.
  13. Am XXXX 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die kurdische Sprache (Kurmanci) und in Anwesenheit des BF und seiner Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der der BF Gelegenheit hatte, zu seinen Fluchtgründen im Detail Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom XXXX 2023 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Der BF gab in der Verhandlung unter anderem und soweit wesentlich an, an keine Religion zu glauben, als Kurde verfolgt zu sein, aber auch durch die Kurden verfolgt zu sein und dazu auch ein Schreiben vorlegen zu können. Außerdem würden sein Dorf XXXX und XXXX von der Türkei und verbündeter Gruppen kontrolliert, und er und seine Familie im Falle einer Rückkehr umgebracht werden. XXXX habe der BF 2011 verlassen, weil sie vom arabischen Nachbardorf wegen ihrer Eigenschaft als Kurden und als Nichtmuslime unter Druck gesetzt worden seien.
  14. Am römisch 40 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die kurdische Sprache (Kurmanci) und in Anwesenheit des BF und seiner Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der der BF Gelegenheit hatte, zu seinen Fluchtgründen im Detail Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom römisch 40 2023 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Der BF gab in der Verhandlung unter anderem und soweit wesentlich an, an keine Religion zu glauben, als Kurde verfolgt zu sein, aber auch durch die Kurden verfolgt zu sein und dazu auch ein Schreiben vorlegen zu können. Außerdem würden sein Dorf römisch 40 und römisch 40 von der Türkei und verbündeter Gruppen kontrolliert, und er und seine Familie im Falle einer Rückkehr umgebracht werden. römisch 40 habe der BF 2011 verlassen, weil sie vom arabischen Nachbardorf wegen ihrer Eigenschaft als Kurden und als Nichtmuslime unter Druck gesetzt worden seien.
  15. Die erkennende Richterin führte zur Kontrollsituation in XXXX und XXXX im Jahr 2017 amtswegig Recherchen auf der Website Cartercenter durch und teilte dem BF die Ergebnisse mittels Parteiengehör mit. Der BF äußerte sich dazu am XXXX 2024 dahingehend, dass es zwar 2017 dort eine nominell kurdische Kontrolle gegeben habe, es aber nur punktuell Präsenz der Kurden in der Stadt gegeben habe, und die Türkei bereits begonnen habe, die kurdische Bevölkerung zu terrorisieren. Im Zuge dieser Terrorismuswelle sei der BF auch von IS-Anhängern angegriffen worden und daher aus XXXX geflüchtet. Beigelegt wurde außerdem ein Empfehlungsschreiben für den BF.
  16. Die erkennende Richterin führte zur Kontrollsituation in römisch 40 und römisch 40 im Jahr 2017 amtswegig Recherchen auf der Website Cartercenter durch und teilte dem BF die Ergebnisse mittels Parteiengehör mit. Der BF äußerte sich dazu am römisch 40 2024 dahingehend, dass es zwar 2017 dort eine nominell kurdische Kontrolle gegeben habe, es aber nur punktuell Präsenz der Kurden in der Stadt gegeben habe, und die Türkei bereits begonnen habe, die kurdische Bevölkerung zu terrorisieren. Im Zuge dieser Terrorismuswelle sei der BF auch von IS-Anhängern angegriffen worden und daher aus römisch 40 geflüchtet. Beigelegt wurde außerdem ein Empfehlungsschreiben für den BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, stammt ursprünglich aus dem Dorf XXXX und lebte zuletzt in XXXX in Syrien. XXXX ist der verfahrensrelevante Herkunftsort des BF. Er stellte am XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gehört der Volksgruppe der Kurd:innen an.1.
  19. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, stammt ursprünglich aus dem Dorf römisch 40 und lebte zuletzt in römisch 40 in Syrien. römisch 40 ist der verfahrensrelevante Herkunftsort des BF. Er stellte am römisch 40 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gehört der Volksgruppe der Kurd:innen an. Der BF verfügt in Syrien über keine näheren Verwandten mehr. Seine Eltern sind verstorben; seine Geschwister, seine Frau und die drei minderjährigen Kinder leben in der Türkei. Der BF ist gesund. 1.
  20. Relevante Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.2.
  21. Aus dem Länderinformationsblatt vom 17.07.2023: Politische Situation: Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ost Syrien: 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Sicherheitssituation: Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021). Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa'at, Manbij und and Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime- und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa'at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent. (Newsline 7.3.2023) Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022).Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.3.2023), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.3.2023), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). Aufschub des Wehrdienstes: Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht": Das Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht" stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen (EB 12.7.2019). Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst: Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien (DIS 6.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022). Die syrischen Streitkräfte – Wehr – und Reservedienst Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (STDOK 8.2017). Haftbedingungen: Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist keine Neuheit seit Ausbruch des Konflikts, sondern war bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert (AA 29.3.2023). Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert (STJ 12.7.2022). Die Gefängnisse sind überdies stark überfüllt. Es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind (USDOS 20.3.2023). Diese Lage geht mit grassierenden Krankheiten, einschließlich COVID-19 (AA 29.3.2023), und mit einer entsprechend hohen Sterberate einher (USDOS 20.3.2023). Die hygienischen Zustände sind laut Auswärtigem Amt "katastrophal". Dies gilt generell, jedoch in besonderem Maße für diejenigen Gefängnisse, in denen Oppositionelle und sonstige politische Gefangene untergebracht sind (AA 29.3.2023), und laut US-Außenministerium insbesondere in Hafteinrichtungen der Sicherheits- und Nachrichtendienste (USDOS 20.3.2023). Nach glaubhaften Berichten Entlassener verschwinden immer wieder Häftlinge, die zur medizinischen Versorgung in die Krankenhaus-Abteilungen der Vollzugsanstalten überstellt werden. Immer wieder kommt es zu Todesfällen [Anm.: zu Hinrichtungen und Tod durch Folter - siehe Kapitel Todesstrafe und außergerichtlichen Tötungen sowie Folter und unmenschliche Behandlung] von Inhaftierten. Untersuchungen zu Todesursachen sind angesichts des beschränkten Zugangs kaum möglich, da das Regime selbst in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung macht, sondern zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und Ähnliches anführt. Neben gewaltsamen Todesursachen ist eine hohe Anzahl der Todesfälle nach Berichten der CoI auch auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen (AA 29.3.2023). Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Angehörigen zu erfahren. In diesen Fällen wurden die sterblichen Überreste auch nicht den Angehörigen übergeben (SNHR 26.6.2022). Rückkehr: Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (system-) kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiären Verbindungen zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.3.2023). Einer Umfrage des Middle East Institute im Februar 2022 zufolge berichteten 27 % der RückkehrerInnen, dass sie oder jemand Nahestehender aufgrund ihres Herkunftsorts, für das illegale Verlassen Syriens oder für das Stellen eines Asylantrags Repression ausgesetzt sind. Ein Rückkehrhindernis ist zudem laut Menschenrechtsberichten das Wehrdienstgesetz, das die Beschlagnahmung von Besitz von Männern ermöglicht, die den Wehrdienst vermieden haben, und nicht die Befreiungsgebühr bezahlt haben (USDOS 20.3.2023). Syrische Flüchtlinge müssen bereit sein, der Regierung gegenüber vollständig Rechenschaft über ihre Beziehungen zur Opposition abzulegen, um nach Hause zurückkehren zu dürfen. Die RückkehrerInnen sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden sowie Inhaftierung und Folter ausgesetzt, um Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten (TWP 2.6.2019) [Anm.: siehe hierzu auch Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen im Ausland und deren Folgen]. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten. Es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt (AA 29.3.2023). Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter der Willkür des Kontrollpersonals oder praktischen Problemen wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken (FIS 14.12.2018). Die Definition des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, ist nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern. Es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der NGO International Crisis Group (ICG) berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (ICG 13.2.2020). So folgten z. B. Abschiebungen aus dem Libanon im April 2023 von mindestens 130 Menschen - darunter auch unbegleitete Minderjährige - Berichte, wonach es zu Verhaftungen [Anm.: die Zahlen variieren je nach Quelle - z.B. mindestens vier dokumentierte Verhaftungen] und zwangsweisem Einzug zum Wehrdienst [Anm.: keine Zahlenangaben, nur Beispiele] kam (Reuters 1.5.2023). Religionsfreiheit – Kurd:innen: In den [Anm.: nordöstlichen, nicht staatlich anerkannten kurdisch] selbstverwalteten Gebieten des Landes sind Konversionen und interreligiöse Ehen in Form von Zivilehen erlaubt (UNHRC 1.11.2021). Das staatliche syrische Familienrecht erkennt diese Heiraten insbesondere dann nicht an, wenn sie einen Verstoß gegen das Ehehindernis aufgrund von Religionsverschiedenheit darstellen. Inwieweit letztere Kategorie auch Frauen jesidischen Glaubens umfasst, ist unklar (FNO 2018). Die Situation von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheiten ist von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich und hängt insbesondere von den Akteuren ab, die das Gebiet kontrollieren, von den Ansichten und Wahrnehmungen dieser Akteure gegenüber Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheitengruppen sowie von den spezifischen Konfliktentwicklungen in diesen Gebieten (UNHCR 3.2021). Im Zuge des Konflikts wurden Mitglieder religiöser Minderheiten wie auch SunnitInnen Ziel von verschiedenen Gruppen, welche von der UNO, den USA und anderen als Terrorgruppen eingestuft worden waren - darunter auch HTS, in Form von Morden, Entführungen, physischen Misshandlungen und Haft. Tausende tote und verschwundene ZivilistInnen waren die Folge (USDOS 2.6.2022). Sunnitisch-islamistische und jihadistische Gruppen verfolgen oft religiöse Minderheiten und Muslime, welche sie der Pietätlosigkeit oder der Apostasie beschuldigen (FH 9.3.2023). Kurdische Milizen werden beschuldigt, arabische und turkmenische Gemeinschaften vertrieben zu haben (FH 9.3.2023). Im Jahr 2021 vertrieben christlichen Anführern zufolge türkische Bombardierungen in Nordost-Syrien ChristInnen und andere Minderheiten aus Tel Tamer und umgebenden Dörfern südöstlich des Gebiets der türkischen Militäroperation ’Friedensquelle’ (siehe auch Kapitel Sicherheitslage) (USDOS 2.6.2022). Kurd:innen: In der Gesamtbetrachtung stellt sich die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts jedoch trotz Menschenrechtsverletzungen der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat – PYD) und ihres bewaffneten Arms der Volksverteidigungseinheiten (YPG - Yekîneyên Parastina Gel) als insgesamt weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023). Die provisorische Verfassung dieser Gebiete erlaubt lokale Wahlen, aber die ultimative Kontrolle wird von der PYD ausgeübt (FH 9.3.2023). Die syrische Regierung erkennt die Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an. Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verschaffte den Kurd:nnen aber auch mehr Freiheiten, indem in diesen Gebieten zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden kann (MRG 3.2018). Die Kurd:nnen sind seit Jahrzehnten staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dazu zählt auch das Vorgehen gegen kurdische Aktivist:nnen (FH 9.3.2023). Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime geförderter Gewalt ausgesetzt. Das Regime begrenzt weiterhin den Gebrauch der kurdischen Sprache sowie die Publikation von Büchern und anderen Materialien in Kurdisch ebenso wie Ausdrucksformen kurdischer Kultur. Das Regime, die Pro-Regime-Einheiten wie auch der sogenannte Islamische Staat (IS) und bewaffnete Oppositionsgruppen, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army (SNA), verhaften, foltern, töten oder misshandeln in sonstiger Weise zahlreiche kurdische Aktivist:nnen und Einzelpersonen wie auch Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) (USDOS 20.3.2023). 1.2.
  22. Ergänzende Informationen aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 02.06.2023 (bzw 14.06.2023) (a-12132-2; syrische Grenzbehörden, Einreise registrierter Reservisten) Unter Bezugnahme auf Aussagen eines abtrünnigen Obersts, der in der Allgemeinen Rekrutierungsabteilung gedient habe, erläutert Al-Mustafa, dass Rückkehrer, die vor der Rückkehr zum Reservedienst einberufen worden seien und ohne Angabe von Gründen Syrien verlassen hätten, vor Gericht kommen und sofort verhaftet werden könnten (Al-Mustafa,
  23. Mai 2023). Personen, die von der Türkei aus etwa nach Idlib, Afrin oder Dscharabulus reisen würden, könnten Balanche zufolge nicht von der syrischen Regierung gefunden und zum Dienst in der Armee einberufen werden, weil die syrische Regierung nicht von ihrer Einreise erfahre. Bei einer Einreise in die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) über den Grenzübergang Faysh Khabour aus dem Irak erfahre die syrische Regierung offiziell nichts von der Einreise nach Syrien. Daran bestünden jedoch Zweifel, da eine informelle Vereinbarung zwischen der AANES und der syrischen Regierung zu bestehen scheine. Die syrische Regierung wisse, wer über Faysh Khabour nach Syrien einreise. Es könne auch sein, dass sich Spitzel der syrischen Regierung in der Region befinden, da die syrische Regierung genau überwache, wer über Faysh Khabour nach Syrien einreise. Als Reservist könne man jedoch in der AANES-kontrollierten Region nicht von der syrischen Regierung gefasst werden, außer man betrete von der Regierung kontrollierte Gebiete in Qamischli oder Al-Hasaka, da beide Städte unter geteilter Kontrolle stünden. In Qamischli gebe es einen Sicherheitsabschnitt („security square“), der unter der Kontrolle der syrischen Armee stehe, während der Rest der Stadt von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel; YPG) kontrolliert werde. In der Nähe des Flughafens befinde sich eine Zone im Graubereich, wo es möglich sei, von regierungsnahen Kräften festgenommen zu werden. In Al-Hasaka sei die Regierungskontrolle auf einen sehr kleinen Abschnitt beschränkt, der weniger als einen Quadratkilometer umfasse. (Balanche,
  24. Mai 2023) Reise jemand aus dem Irak über Faysh Khabour nach Syrien ein, sei eine legale Einreise in von der Regierung kontrollierte Gebiete nicht möglich, so Balanche. Wenn eine aus dem Ausland einreisende Person etwa nach Damaskus reisen wolle, müsse sie über einen offiziellen Grenzübergang unter Kontrolle der syrischen Regierung etwa über den Libanon oder die jordanisch-syrische Grenze, einreisen. Eine Einreise über den Grenzübergang Faysh Khabour gelte offiziell nicht als Einreise nach Syrien und der Reisepass werde nicht abgestempelt. Man erhalte bei der Einreise lediglich ein „Papiervisum“. Sollte eine Person, dennoch versuchen, zum Beispiel nach Damaskus weiterzureisen, würde sie festgenommen werden (Balanche,
  25. Mai 2023). 1.2.
  26. Auszüge aus dem Themenbericht der Staatendokumentation zu den Grenzübergängen vom 25.10.2023: Die Grenzübergänge zwischen der Türkei und den AANES-kontrollierten Gebieten sind geschlossen und die Grenze ist auf türkischer Seite - wie auch in Nordwestsyrien - durch eine Grenzmauer befestigt. Der wichtigste Grenzübergang für die AANES ist Semalka/Fishkhabour mit der Kurdistan Region Irak (KRI). Über diesen Grenzübergang sind Personen- und Warenverkehr möglich, und es gibt laut einem befragten Experten nur wenige Rückweisungen an der Grenze. Die Präsenz von Regierungskräften im Selbstverwaltungsgebiet ’Rojava’ (AANES) erhält nach dem Wissensstand von Hisham Arafat vom September 2021 eine gewisse De facto-Autonomie in Nord- und Ost-Syrien aufrecht, während das syrische Regime in einigen Gebieten und besonders entlang der Highways vertreten ist. Verhandlungen haben dann und wann zwischen den beiden Seiten stattgefunden, aber eine politische Einigung bleibt außer Reichweite (van Wilgenburg 9.10.2023). Innerhalb der Städte Qamishli und al-Hassakah gibt es Gebiete unter Regimekontrolle. In Qamishli gibt es einen ’Sicherheitsabschnitt’ (’security square’), der unter der Kontrolle der syrischen Armee steht, während der Rest der Stadt von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) kontrolliert wird. In al-Hassaka ist die Regierungskontrolle auf einen sehr kleinen Abschnitt beschränkt, der weniger als einen Quadratkilometer umfasst (ACCORD 14.6.2023). In beiden Städten können die syrischen Sicherheitskräfte beim Betreten der ’Sicherheitsabschnitte’ Kontrollen durchführen. Ein Checkpoint des Regimes befindet sich auch nach der Grenze, und der Flughafen [Anm.: von Qamishli] wird von syrischen Regierungskräften kontrolliert (van Wilgenburg 2.9.2023). Überdies gibt es syrische Armee-Positionen in den Gebieten, die an Regionen unter Kontrolle pro-türkischer Gruppen grenzen - nahe Ain Issa/Tal Tamr - sowie an der Grenze zur Türkei. Dort werden jedoch keine Personenkontrollen durchgeführt. Dazu gibt es ein Abkommen zwischen den SDF (Syrian Democratic Forces) und dem Regime vom Oktober 2019, das Russland vermittelt hat. Es sind auch Regierungstruppen an der Grenze der Provinz Manbij stationiert. Die Armee-Checkpoints sind nicht in der Lage, Personenkontrollen in den Städten durchzuführen, sie dienen vielmehr zur Abschreckung der Türkei (van Wilgenburg 2.9.2023). In Tal Rifaat ist die Situation laut van Wilgenburg eine andere als in den übrigen Gebieten. Er kann aus diesem Grund nicht sagen, ob die Regierung in Tal Rifaat Personen zum Reservedienst einziehen könne oder nicht. Die Kurden gestatten es allgemein nicht, dass die Regierung Personen in den von ihnen kontrollierten Gebieten zum Militärdienst einzieht (ACCORD 24.3.2023). Laut einem im August 2023 von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden sich die Gebiete in und um Manbij zwar durch die Präsenz einiger Regierungstruppen auszeichnen, die SDF seien jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF haben der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher seien die Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränke sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sei die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit habe, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Der Syrienexperte bestätigte auf Nachfrage im September 2023, dass die syrische Regierung seines Wissens nach keine Wehrpflichtigen für den Militärdienst in Manbij einberufen könne, was auch van Wilgenburg bekräftigte. Die Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) gab in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD im August 2023 dagegen an, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen und Reservisten durch die syrische Regierung an deren Zugriffsmöglichkeiten gebunden sei, was bedeute, dass junge Menschen, die einen Checkpoint unter der Kontrolle der Regierungskräfte in der Nähe von Manbij passieren würden und für den Militärdienst gesucht würden, zur Wehrpflicht eskortiert würden (ACCORD 7.9.2023). Fishkhabour/Semalka als einziger für Personen offener Grenzübergang zum Irak ohne direkten Regimekontakt: Der Fluss Tigris trennt die beiden Seiten des Grenzübergangs Fishkhabour/Semalka [Anm.: verschiedene Umschriften möglich, z. B. auch Faysh Khabour, Peshkhabour]. Es gibt zwei Flussübergänge - einen für private bzw. zivile Reisebewegungen und einen für kommerzielle und humanitäre Güter. Auf der syrischen Seite kontrolliert die PYD (Partei der Demokratischen Union) den Semalka-Übergang, und laut Journalist Hisham Arafat sind zwei Organe der [Anm.: selbst ernannten] Selbstverwaltungsregion AANES (Autonomous Administration of North and East Syria) vor Ort: 1.) die Asayish (Sicherheitspolizei) in Form von Wachen (Polizei oder interne Sicherheitskräfte der AANES) und 2.) die zivile Grenzverwaltung, deren Personal für die Dokumente der Reisenden bei Ein- und Ausreise zuständig ist. Am Grenzübergang Semalka sind keine Beamten des syrischen Staates präsent (van Wilgenburg 9.10.2023). Auf der irakischen Seite betreibt das Kurdistan Regional Government (KRG) der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) unter der Leitung von Direktor Shawkat Barbuhari (Berbihary) den Grenzübergang Fishkhabour. Sein Stellvertreter ist Nazim Hamid Abdullah. Hamid Darbandi ist nicht nur Leiter der Abteilung für Public Relations der Präsidentschaft der KRG, sondern auch für die Beziehungen zu Syrien, bzw. den syrischen Kurd:innen. Er spielt eine Rolle bei Genehmigungen, besonders für Ausländer:innen, welche die Grenze überqueren wollen. Einer zweiten syrisch-kurdischen Quelle zufolge werden beide Seiten des Grenzübergangs von den jeweiligen Innenministerien der kurdischen Regionalverwaltungen KRG und AANES betrieben. So sind es auch auf der irakischen Seite Asayish der KRI (Kurdistan Region Irak) bzw. der KDP, welche in manchen Fällen Personen bei der Einreise aus Syrien oder ihrer Rückkehr befragen, insbesondere, wenn es sich um Ausländer:innen handelt, die nach Syrien reisen (van Wilgenburg 9.10.2023). Der Grenzübergang Semalka gilt politisch, humanitär und wirtschaftlich als Lebensader der AANES. Nur hier können laut Thomas Schmidinger auch politische Delegationen, NGOs und andere humanitäre Organisationen den Norden und Osten Syriens erreichen (Al-Monitor 21.5.2023). Semalka ist für viele Leute im Nordosten Syriens der bevorzugte Grenzübergang, weil er nicht von der syrischen Regierung anerkannt oder verwaltet wird. Der fehlende Eintrag im Reisepass ist auch für diejenigen Syrer:innen wichtig, die Angst haben, ihre Aufenthaltsgenehmigung im Ausland als Flüchtlinge zu verlieren, wenn ihre Reise nach Syrien aufscheinen würde (Al-Monitor 21.5.2023). Einreisebedingungen nach Syrien 1.) Syrische Staatsbürger:innen, die in der KRI leben, und die nach einer illegalen Einreise einen Aufenthaltstitel für Flüchtlinge in der KRI haben, benötigen für die Einreise nach Syrien via Fishkhabour folgende Dokumente: - Einwohner:innen der Provinz al-Hassakah und des Gebiets von Kobane: • die KRI-Aufenthaltskarte für Flüchtlinge • einen syrischen Personalauweis • eine Genehmigung der Grenzbehörde der KRI in Fishkhabour (via https://peshabour.krd/outapplication/), wofür Fragen zur Familie und anderen persönlichen Informationen zu beantworten sind (van Wilgenburg 9.10.2023). Somit ist die Genehmigung des KRI-Grenzübergangs Fishkhabur vonnöten, damit Syrer:innen in die KRI reisen dürfen, oder Syrer:innen, die in der KRI leben, nach Syrien gelangen dürfen (van Wilgenburg 9.10.2023). - Einwohner:innen von anderen Provinzen Syriens benötigen folgende Unterlagen: • die KRI-Aufenthaltskarte für Flüchtlinge • einen syrischen Personalauweis • eine Genehmigung der Grenzbehörde der KRI in Fishkhabour (via https://peshabour.krd/outapplication/) • eine Genehmigung der AANES, welche einen Sponsor in Syrien bedingt [Anm.: zur Genehmigung - auch ’Expat-Karte’ genannt - siehe eigener Abschnitt weiter unten] (van Wilgenburg 9.10.2023). Wenn Syrer:innen, die illegal in die KRI eingereist sind und dort eine Aufenthaltskarte für Flüchtlinge erhalten haben, wieder aus der KRI ins AANES-Gebiet reisen möchten, benötigen sie keine vorhergehende Genehmigung des Grenzübergangs Fishkhabour oder der AANES-Behörden. Sie können sich direkt zum Grenzübergang begeben und müssen dort allerdings ihre KRI-Aufenthaltskarte für Flüchtlinge und das UNHCR-Dokument für Asylsuchende vorlegen. Sollte die Aufenthaltskarte abgelaufen sein, ist eine Strafe von 20.000 Dinar zu bezahlen. UNHCR weist die Rückkehrenden außerdem darauf hin, dass mit der freiwilligen Rückkehrentscheidung ihr temporärer Schutzstatus im Irak endet. UNHCR rät in dem Zusammenhang, sich zwecks Beratung an das Derabon Return Centre nahe des Fishkhabour-Grenzübergangs zu wenden (van Wilgenburg 9.10.2023). 2.) Syrische Bürger:innen, die in der KRI leben, dafür Aufenthaltsvisa haben und legal in die KRI kamen, benötigen folgende Papiere für die Einreise via Semalka nach Nordost-Syrien: - Syrische Einwohner:innen der Provinz al-Hassakah und des Gebiets von Kobane: • die KRI-Visa-Aufenthaltskarte • den syrischen Reisepass • die Genehmigung der Grenzbehörde der KRI in Fishkhabour (viahttps://peshabour.krd/outapplication/) Somit benötigen Syrer:innen die Genehmigung der KRI-Behörde für den Grenzübergang Fishkhabour, egal ob sie in die KRI einreisen möchten oder als Syrer:innen, die in der KRI wohnen, nach Syrien reisen möchten (van Wilgenburg 9.10.2023). - Syrer:innen, welche in anderen Provinzen Syriens wohnen: • die KRI-Visa-Aufenthaltskarte • den syrischen Reisepass • die Genehmigung der Grenzbehörde der KRI in Fishkhabour (via https://peshabour.krd/outapplication/) • die Genehmigung der AANES, wofür ein Sponsor in Syrien nötig ist [Anm.: zur Genehmigung - auch ’Expat-Karte’ genannt - siehe eigener Abschnitt weiter unten](van Wilgenburg 9.10.2023). Diese Kategorie von Syrer:innen mit KRI-Visa-Aufenthaltskarte, die legal durch den Flughafen in die KRI einreiste, kann die KRI nicht via Fishkhabour verlassen. Im Fall einer gerade erfolgten legalen Einreise durch den Flughafen und bei Vorliegen eines KRI-Visums, und ohne noch eine KRI-Visa-Aufenthaltskarte erhalten zu haben, ist eine Rückkehr nach Syrien via Fishkhabour möglich, indem eine Kopie des KRI-Visums beim Grenzübergang eingereicht wird. Van Wilgenburg hat selbst gesehen, dass Syrer:innen aus den Golfstaaten mit einem KRI-Visum so die Regimegebiete umgehen, und in die AANES-Region zurückkehren konnten (van Wilgenburg 9.10.2023). Öffnungen und Schließungen des Grenzübergangs Der Grenzübergang ist aktuell [Stand 9.10.2023] offen (van Wilgenburg 9.10.2023). Semalka und Yaroubiya [Anm.: für Güter - siehe Unterkapitel ’Grenzübergänge’, auch Yaarubiyah] können von Schließungen betroffen sein. Semalka wird gelegentlich aus politischen Gründen von der KRG geschlossen, besonders wenn sich Spannungen zwischen der im Nordirak dominanten KDP und der PYD, welche die AANES dominiert, zuspitzen. Allerdings dauern diese Blockaden nicht lange, weil der Handel für beide Seiten sehr profitabel ist. Zwischen den beiden Autonomieverwaltungen gibt es ’diplomatische’ Beziehungen. Seit der Militäroffensive ’Claw Eagle Operations’ der Türkei im Jahr 2019 erhöht diese den Druck auf die KRG und den Irak, die Grenze zur AANES zu schließen, um diese zu isolieren (Jasim/STDOK 10.10.2023). Laut van Wilgenburg sorgten die Spannungen zwischen der KRG und der AANES und den mit ihr verbundenen Streitkräften besonders im Zeitraum 2013 bis 2018 für Schließungen von Semalka. Seither wurden die Schließungen weniger und die letzte war im Mai 2023, als die PYD bzw. AANES KNC-Funktionär:innen nicht erlaubte, zu einer Museumseröffnung in die KRI zu reisen. Im Dezember 2021 kam es zu einer Schließung aufgrund von Spannungen zwischen der KDP und PYD nach einem Protest oder Angriff einer PKK-Jugendgruppe an der Grenze. Im Jahr 2020 war die Grenze wegen der COVID-19-Pandemie geschlossen (van Wilgenburg 9.10.2023). Im Dezember 2021 kam es zu einer Schließung, die 40 Tage andauerte. Während der Schließung im Juni 2021 zum Höhepunkt neuerlicher inner-kurdischer Spannungen war der Grenzübergang für Reisende gesperrt, aber nicht für den humanitären Bereich (Al-Monitor 21.5.2023). Gelegentlich zeigt auch die irakische Zentralregierung ihren Unmut über die Existenz der inoffiziellen Grenzübergänge der KRG, was dann dazu führt, dass diese für einige Tage geschlossen werden, bis die Aufmerksamkeit der Regierung geschwunden ist (Jasim/STDOK 10.10.2023). Im Fall von Schließungen ist Nordost-Syrien dann nur über das Regierungsgebiet erreichbar (Al-Monitor 21.5.2023). Die KDP hat bisher auch im Fall von Schließungen immer Nahrungsmittel und Medikamente passieren lassen (CAP 26.5.2021). Die Selbstverwaltung AANES ist (auch) an der irakischen Grenze an den essenziellen Grenzübergängen Fishkhabour und Yaroubiya mit Gefahren konfrontiert. Das Grenzgebiet ist politisch zwischen PKK, irakischen Sicherheitskräften, schiitischen Milizen und mit Barzani verbündeten KDP-Kräften umstritten. Die Türkei hat überdies gedroht, im nahe gelegenen Sinjar zu intervenieren, was die Lage völlig verändern würde. Vor dem Hintergrund des Eigeninteresses der US-Truppen an einer offenen Grenze und der Abhängigkeit der KDP von US-Unterstützung sollten die USA jedoch in der Lage sein, das Thema Fishkhabour zu regeln (CAP 26.5.2021). Informierung der syrischen Regierung über das Passieren des Grenzübergangs Semalka Sowohl Hisham Arafat wie auch Bassam al-Ahmad sagten gegenüber van Wilgenburg aus, dass die syrische Regierung nicht am Grenzübergang präsent ist und keine Kontrollmöglichkeit hat (van Wilgenburg 9.10.2023). Bei einer Einreise in die AANES über den Grenzübergang Fishkhabour aus dem Irak erfährt die syrische Regierung offiziell nichts von der Einreise nach Syrien. Daran bestehen jedoch laut Balanche Zweifel, da eine informelle Vereinbarung zwischen der AANES und der syrischen Regierung zu bestehen scheint. Die syrische Regierung weiß seines Erachtens, wer über Fishkhabour nach Syrien einreist (ACCORD 14.6.2023). Laut dem kurdischen Journalist Hisham Arafat gibt es nur Gerüchte über einen Informationsaustausch zwischen AANES und der syrischen Regierung (van Wilgenburg 9.10.2023). Es könnte laut Balanche jedoch auch sein, dass sich Spitzel der syrischen Regierung in der Region befinden, da die syrische Regierung genau überwache, wer über Fishkhabour nach Syrien einreise (ACCORD 14.6.2023). 1.2.
  27. Ergänzende Informationen aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 06.05.2022 (a-11859-1, Einreise Nordostsyrien) Ein Syrienexperte, der im Auftrag von ACCORD mit lokalen Quellen vor Ort, inklusive Beamten der Provinz Al-Hasaka und der Autonomen Region Kurdistan Irak, sowie Fahrern, die am Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur arbeiten, gesprochen hat, gibt an, dass es nur Syrer·innen, die aus Gebieten unter Kontrolle der SDF/YPG stammen, gestattet sei, von außerhalb in die Region Nordostsyrien einzureisen. Dies bedeute, dass eine Person innerhalb der von den SDF kontrollierten Gebiete registriert sein müsse, um von außerhalb einreisen zu können. Selbst wenn eine Person zum Beispiel 50 Jahre in Al-Hasaka gelebt habe, jedoch ihr Personenstandsregister in Deir Ezzor registriert sei, gelte die Person nicht als aus Al-Hasaka stammend (Syrienexperte,
  28. April 2022). ANHA (Hawar News Agency) schreibt in einem Artikel vom April 2021, dass die Türkei alle Grenzübergänge mit dem Nordosten Syriens seit 2014 für Personen- und Güterverkehr geschlossen habe (ANHA,
  29. April 2021). Der genannte Syrienexperte gibt an, dass es keinen Flugverkehr in die von den SDF kontrollierten Gebiete gebe. Die einzige Möglichkeit den Nordosten Syriens direkt von Europa kommend zu erreichen, sei nach Erbil (Autonome Region Kurdistan Irak) zu fliegen und von dort zum Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur zu fahren. Syrer·innen, die mit syrischen Reisedokumenten reisen, müssten zunächst ein Visum der irakischen Autonomen Region Kurdistan beantragen und erhalten (Syrienexperte,
  30. April 2022). Laut der Vertretung der Regionalregierung Kurdistan-Irak in Großbritannien müssten Antragsteller·innen einen Reisepass vorlegen, dessen Gültigkeit nicht weniger als sechs Monate betrage. Weiters werde eine Farbkopie des Reisepasses oder des Reisedokuments benötigt, ein Passfoto, das ausgefüllte Visumsformular, Name und Adresse des Hotels, in dem die Person in der Region Kurdistan übernachten werde, beziehungsweise Name, Telefonnummer, Adresse und E-Mail-Adresse, wenn der/die Antragsteller·in bei einer Privatperson übernachten werde, sowie die Antragstellungsgebühr (Kurdistan Regional Government - Representation in the United Kingdom, ohne Datum). Enab Baladi schreibt in einem Artikel vom März 2022, dass sich die Grenze der Autonomen Verwaltung von Nordostsyrien zum Irak über 150 Kilometer erstrecke. Es gebe vier Grenzübergänge und Einreisepunkte: Rabia-Yarubiyah, Semalka- Faysh Khabur, Al-Waleed und Al-Faw. Der Rabia-Yarubiyah-Grenzübergang sei 2020 durch ein russisches Veto im UN-Sicherheitsrat geschlossen worden (Enab Baladi,
  31. März 2022). Der Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur liege zwischen der Stadt Faysh Khabur am Ostufer des Tigris in der Provinz Duhok auf irakischer Seite und dem Ort Semalka im Distrikt Malikiya auf syrischer Seite. Der Übergang sei zwischen er irakischen Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung umstritten, und die Regierung in Bagdad erkenne ihn nicht offiziell an. Derzeit verwalte die Demokratische Partei Kurdistan (KDP) die irakische Seite und die SDF würden die syrische Seite kontrollieren (CEIP,
  32. März 2021). Laut Enab Baladi hänge die Öffnung beziehungsweiße Schließung des Grenzüberganges von den politischen Spannungen zwischen der Regionalregierung Kurdistans und der Autonomen Verwaltung Nordostsyriens ab (Enab Baladi,
  33. März 2022). Der Al-Waleed-Übergang befinde sich im umstrittenen Unterbezirk Zummar in der Nähe der Provinz Duhok im Irak. Er werde von der Regionalregierung Kurdistans (KRG) auf irakischer Seite und der Autonomen Verwaltung auf syrischer Seite kontrolliert. Im Jahr 2013 habe die KRG den Übergang vorübergehend geöffnet, nachdem der Semalka-Faysh Khabur-Grenzübergang geschlossen worden sei. Die Benutzung des Grenzübergangs sei auf Personen beschränkt gewesen, die vom Irak nach Syrien hätten ziehen wollen. 2017 sei der Grenzübergang für Handel genützt worden. 2019 hätten die US-Truppen den Grenzübergang bei ihrem Abzug aus Syrien genützt (CEIP,
  34. März 2021). Al-Faw sei ein informeller Übergang, der laut lokalen Quellen vor allem von der PKK genützt werde (CEIP,
  35. März 2021). NPA (North Press Agency) berichtet am
  36. Dezember 2021 von der Schließung des Grenzübergangs für jeglichen Transitverkehr sowie Handel. In den vergangenen Jahren sei der Übergang mehrmals geschlossen worden, unter anderem für eine Woche im Juni 2021 (NPA,
  37. Dezember 2021). Laut VOA (Voice of America) sei der Grenzübergang von Seiten der Regionalregierung Kurdistans im Irak Im Dezember 2021 auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, aufgrund von Zusammenstößen zwischen Demonstranten der syrisch-kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und Sicherheitskräften der irakischen Regionalregierung Kurdistans. Auch frühere Schließungen seien das Resultat politischer Dispute gewesen. Die Grenzschließung verhindere nicht nur den Reiseverkehr, sondern auch den Warentransport, was Befürchtungen aufkommen lasse, dass dies zu einer Verknappung der Grundversorgung in Syrien führen könnte (VOA,
  38. Dezember 2021). Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur Der kontaktierte Syrienexperte erklärt gegenüber ACCORD den Ablauf ab Einreise in der Region Kurdistan bis zur Ankunft in Syrien für Personen, die im Gebiet der Autonomen Verwaltung gemeldet sind: Vom Flughafen Erbil brächten Taxis oder Minibusse Reisende zum Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur, welcher der einzige offene Grenzübergang zwischen der Autonomen Region Kurdistan Irak und Nordostsyrien sei. Die Transportkosten vom Flughafen Erbil nach Semalka- Faysh Khabur betrügen in etwa 50 US-Dollar pro Person in einem geteilten Minibus oder etwa 100 US-Dollar für ein privates Taxi. Die Fahrt dauere ca. 2,5 Stunden. Am Grenzübergang angekommen, gehe der/die Reisende ein kurzes Stück zu Fuß, um dann Grenzbeamt·innen Ausweispapiere und etwaige andere Dokumente, nach denen in manchen Fällen gefragt werde, wie den Personalausweis, das Familienbuch, das Personenstandsregister und ähnliches vorzulegen. Wenn es der Person erlaubt wird zu passieren, nehme sie auf syrischer Seite des Grenzüberganges ein neues Auto mit Fahrer, um nach Al-Hasaka zu gelangen. Es sei für Reisende nicht möglich, die Grenze mit einem Auto zu passieren. Fahrer von beiden Seiten würden sich jedoch oft kennen und zusammenarbeiten. Die Fahrt vom Grenzübergang nach Al-Hasaka koste in etwa 50 US-Dollar und dauere circa zwei Stunden. Der Grenzübergang sei momentan montags, freitags und samstags geöffnet. Laut dem Syrienexperten seien logistische Hürden, um die Grenze passieren zu können, ein Problem. Der Grenzübergang sei häufig geschlossen und seine betrieblichen Regeln und Vorschriften würden sich häufig ändern (Syrienexperte,
  39. April 2022). Schließungen des Semalka - Faysh Khabur Grenzübergangs NPA (North Press Agency) berichtet am
  40. Dezember 2021 von der Schließung des Grenzübergangs für jeglichen Transitverkehr sowie Handel. In den vergangenen Jahren sei der Übergang mehrmals geschlossen worden, unter anderem für eine Woche im Juni 2021 (NPA,
  41. Dezember 2021). Laut VOA (Voice of America) sei der Grenzübergang von Seiten der Regionalregierung Kurdistans im Irak Im Dezember 2021 auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, aufgrund von Zusammenstößen zwischen Demonstranten der syrisch-kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und Sicherheitskräften der irakischen Regionalregierung Kurdistans. Auch frühere Schließungen seien das Resultat politischer Dispute gewesen. Die Grenzschließung verhindere nicht nur den Reiseverkehr, sondern auch den Warentransport, was Befürchtungen aufkommen lasse, dass dies zu einer Verknappung der Grundversorgung in Syrien führen könnte (VOA,
  42. Dezember 2021). Ergänzend wird zum besseren Verständnis die Information aus einer bereits älteren Anfragebeantwortung vom 02.09.2021 (a-11657-2) festgestellt, wonach zu jenem Zeitpunkt der Grenzübergang von Zivilist·innen genutzt wird, um, unter bestimmten Auflagen, Verwandte in der Autonomen Region Kurdistan im Irak zu besuchen. Europäer·innen, Personen mit Aufenthaltserlaubnis in Europa, Händler·innen und Bräuten sei es gestattet, den Übergang zu nutzen. Auch nütze die US-geführte Koalition den Grenzübergang, um militärische Ausrüstung nach Syrien zu liefern, und humanitäre Organisationen würden über diese Route Hilfen nach Syrien bringen. 1.2.
  43. Ergänzende Informationen aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 18.08.2023 (a-12188, Konsequenzen Verweigerung des Dienstes bei den Selbstverteidigungskräften) Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften (Tod, Folter, Freiheitsentzug) Das Rojava Information Center (RIC) veröffentlicht im Juni 2020 eine englische Übersetzung des Militärdienstgesetzes von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES). Laut Artikel 13 werde jede Abwesenheit mit einer Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat bestraft. Ein Wehrpflichtiger gelte als abwesend, wenn die Person kein Selbstverteidigungsdienstbuch erhalten habe und/oder nicht binnen 60 Tagen ab Datum des Einzugs in den Selbstverteidigungsbüros vorstellig geworden sei (RIC, Juni 2020). Das Danish Immigration Service (DIS) veröffentlicht im Juni 2022 einen Bericht über militärische Rekrutierung in der Provinz Hasaka. Für den Bericht führte DIS im Jänner und Februar 2022 fünfzehn Interviews mit Expert·innen und Informanten, die unter anderem über die Situation von Personen, die sich dem Selbstverteidigungsdienst entziehen, befragt wurden. Laut einem kurdisch-syrischen Journalisten und Autoren aus Qamischli, sowie Wladimir van Wilgenburg (Journalist, politischer Analyst und Autor mehrerer Bücher über Kurd·innen in Syrien) sei Kriegsdienstverweigerung für Wehrpflichtige in der AANES keine Option (DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 70). Fabrice Balanche, Associate Professor an der Universität von Lyon 2, ein/e Expert·in der International Crisis Group, der genannte syrisch-kurdische Journalist und Autor, ein syrisch-kurdischer politischer Analyst, ein/e Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak und ein syrisch-kurdischer Universitätsprofessor im Irak bestätigen gegenüber DIS, dass eine Person, die den Selbstverteidigungsdienst verweigere oder sich ihm entziehe („draft evader“), wenn sie aufgegriffen werde, direkt in ein Trainingslager überstellt werde, um ihren Dienst anzutreten (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 45; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 57; DIS, Juni 2022, S. 66). Laut Fabrice Balanche und drei lokalen Bewohnern der Provinz Hasaka könnten gefasste Wehrpflichtige, die sich dem Dienst entzogen hätten, von den Behörden festgehalten werden, bis ihr Status geklärt sei (DIS, Juni 2022, S. 42) oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden werde (DIS, Juni 2022, S. 61). Laut Fabrice Balanche könnten Wehrpflichtige aus diesem Grund für ein bis zwei Tage (DIS, Juni 2022, S. 42), laut den Bewohnern von Hasaka ein bis zwei Wochen (DIS, Juni 2022, S. 61) inhaftiert werden. Beide Quellen hätten nicht von Misshandlungen während der Haftzeit gehört (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 62). Der/Die Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak habe gegenüber DIS angegeben, dass es keine Strafe für Personen gebe, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen hätten (DIS, Juni 2022, S. 57). Fabrice Balanche habe erwähnt, dass Wehrdienstverweigerer weder eine Geldstrafe noch eine Gefängnisstrafe erhalten würden (DIS, Juni 2022, S. 42; siehe auch: DIS, Juni 2022, S. 49). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group gebe es keine Strategie zur Inhaftierung von Wehrdienstverweigerern (DIS, Juni 2022, S. 45). Der syrisch-kurdische Journalist und Autor erklärt gegenüber DIS, dass Wehrdienstverweigerer ihren Selbstverteidigungsdienst einen Monat länger als die anderen Rekruten ableisten müssten. Er habe nicht von Misshandlungen von Wehrdienstverweigerern während ihres Dienstes aufgrund ihres Entzugs vom Wehrdienst gehört (DIS, Juni 2022, S. 49-50). Auch die drei Bewohner von Hasaka hätten berichtet, dass ihrer Erfahrung nach die Wehrdienstverweigerung keinen Einfluss auf die Behandlung des eingezogenen Wehrdienstverweigerers habe (DIS, Juni 2022, S. 62). Der syrisch-kurdische politische Analyst habe erklärt, dass es Wehrdienstverweigerern, die gefasst würden, nicht gestattet sei, nach Hause zu gehen, um ihre Sachen zu holen oder sich von ihrer Familie zu verabschieden. Die Person könne um Erlaubnis bitten, während ihres Dienstes ihre Familie zu besuchen. Sollten die Behörden jedoch vermuten, dass die Person bei einer Freistellung desertieren könnte, werde die Genehmigung nicht erteilt. Nach Beendigung der Dienstzeit werde die Person entlassen und ihre ursprüngliche Weigerung habe keinen Einfluss auf die Dauer der Dienstzeit (DIS, Juni 2022, S. 53-54). Laut dem syrisch-kurdischen Journalisten würden Wehrdienstverweigerer in ein Gebiet weit von ihrem Wohnort entfernt geschickt und mit schwierigen Aufgaben betraut. Sie würden keine Geldstrafe erhalten (DIS, Juni 2022, S. 59). Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt in einer E-Mail-Auskunft vom August 2023 an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stamme, abhingen. Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In Hasaka beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (Syrienexperte,
  44. August 2023). Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front Laut RIC würden Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht normalerweise nicht an aktiver Front kämpfen. Sie würden in der Regel eine ideologische und militärische Ausbildung absolvieren, bevor sie an Checkpoints oder Straßensperren stationiert und logistische Unterstützung für freiwillige Streitkräfte leisten würden (RIC, Juni 2020). Laut der syrisch-kurdischen Nachrichtenagentur North Press Agency (NPA) würden Rekruten des Selbstverteidigungsdienstes dazu eingesetzt, Militärgebäude zu bewachen und würden an Militäreinsätzen gegen den Islamischen Staat (IS) teilnehmen (NPA,
  45. Februar 2022). Die Interviewpartner·innen von DIS hätten übereinstimmend berichtet, dass die Wehrpflichtigen der Selbstverteidigungskräfte allgemein nicht an der Front eingesetzt würden (DIS, Juni 2022, S. 37; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 57; DIS, Juni 2022, S. 60; DIS, Juni 2022, S. 63; DIS, Juni 2022, S. 67; DIS, Juni 2022, S. 71) Der Universitätsprofessor habe gegenüber DIS erklärt, dass der ideologische Zweck der Selbstverteidigungspflicht darin bestehe, die Jugend auf Sicherheitsnotsituationen vorzubereiten. Die Wehrpflichtigen würden hauptsächlich für Aufgaben der inneren Sicherheit in den Städten eingesetzt (DIS, Juni 2022, S. 67). Der/die Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak habe angegeben, dass die Aufgabe der Selbstverteidigungspflichtigen darin bestehe, das Sicherheitsvakuum in Nordostsyrien zu füllen. In städtischen Gebieten seien sie für die Bewachung der öffentlichen Gebäude und der AANES-Institutionen verantwortlich. Wehrpflichtige könnten auch an der Front eingesetzt werden, um professionelle Kräfte, die an vorderster Front kämpfen, zum Beispiel durch Logistik und Bewachung der eroberten Gebiete etc. zu unterstützen (DIS, Juni 2022, S. 57). Laut Aram Hanna, Sprecher der SDF, würden die Selbstverteidigungspflichtigen zum Schutz von befreiten Gebieten, nicht jedoch zum Kampf in selbigen, eingesetzt (DIS, Juni 2022, S. 37-38). Laut Wladimir von Wilgenburg sei es die Hauptaufgabe von Wehrpflichtigen, Versorgungswege im Hintergrund zu schützen (DIS, Juni 2022, S. 71). Zwei lokale Bewohner hätten gegenüber DIS erklärt, dass es als Rekruten der Selbstverteidigungspflicht ihre Aufgabe gewesen sei, die Straße zwischen dem Al-Omar-Ölfeld und dem Al-Tanak-Ölfeld in der Provinz Deir Ezzour zu schützen und zu sichern. Andere hätten die drei Hauptstaudämme in Syrien, die sich in den von der AANES kontrollierten Gebieten befinden, geschützt (DIS, Juni 2022, S. 63). Drei der Interviewpartner·innen hätten gegenüber DIS angegeben, dass die Wehrpflichtigen dafür eingesetzt würden, Checkpoints zu sichern (DIS, Juni 2022, S. 43; DIS, Juni 2022, S. 46; DIS, Juni 2022, S. 71). Laut Fabrice Balanche gebe es Fälle, bei denen Rekruten an Checkpoints getötet worden seien (DIS, Juni 2022, S. 43). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group würden Wehrpflichtige meist in ihren eigenen Provinzen eingesetzt. Araber hätten sich darüber beschwert, dass die Provinzen, in denen sie dienen, weniger sicher seien, da es dort mehr IS-Angriffe gebe als in anderen Gebieten Nordostsyriens (DIS, Juni 2022, S. 46). Der Journalist und Autor habe angemerkt, dass es angesichts der Tatsache, dass es sich beim Selbstverteidigungsdienst um einen Militärdienst handle, möglich sei, dass Militärkommandanten entscheiden würden, Rekruten auch für Kämpfe einzusetzen (DIS, Juni 2022, S. 49-50). Auch der syrisch-kurdische Journalist habe angegeben, dass Wehrpflichtige der Selbstverteidigungspflicht in Konfliktzeiten zum Kampf eingesetzt werden könnten (DIS, Juni 2022, S. 60). Laut des politischen Analysten sowie dem/r Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan sei es möglich, dass Wehrpflichtige freiwillig kämpfen würden (DIS, Juni 2022, S. 53; DIS, Juni 2022, S. 57). Die drei lokalen Bewohner hätten angegeben, dass es Situation gegeben habe, in denen die Behörden die Selbstverteidigungskräfte für Kämpfe eingesetzt hätten, wie zum Beispiel während der Operation in Raqqa im Jahr 2017 und beim Gefängnisaufstand in Hasaka im Jänner 2022 (DIS, Juni 2022, S. 63). Fabrice Balanche merkte in seiner E-Mail-Auskunft an ACCORD an, dass es im Gebiet der AANES seit Oktober 2019 keine aktive Front mehr gebe. Wehrpflichtige würden nicht an die Front geschickt. Sie könnten jedoch durch Terroranschläge hinter der Frontlinie getötet werden. Es gebe gefährliche Gebiete, wie beispielsweise südöstlich der Provinz Deir Ezzour und Wehrpflichtige würden regelmäßig bei Patrouillen oder an Straßensperren getötet (Balanche,
  46. August 2023). Auch der kontaktierte Syrienexperte gab in seiner E-Mail an, dass ihm keine Fälle bekannt seien, in denen Rekruten an die Front geschickt würden. Die aktuelle Phase des Konflikts zeichne sich durch eingefrorene Frontlinien und einem Konflikt von geringer Intensität aus (Syrienexperte,
  47. August 2023). 1.
  48. Feststellungen zum relevanten Vorbringen des BF iZm einer Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten: Der Herkunftsort und damit angenommene (theoretische) Rückkehrort des BF, XXXX , steht unter der Kontrolle der Kurd:innen. Der Herkunftsort und damit angenommene (theoretische) Rückkehrort des BF, römisch 40 , steht unter der Kontrolle der Kurd:innen. ’Rojava’ (AANES) erhält eine gewisse De facto-Autonomie in Nord- und Ost-Syrien aufrecht, während das syrische Regime in einigen Gebieten und besonders entlang der Highways vertreten ist. Innerhalb der Städte Qamishli und al-Hassakah gibt es Gebiete unter Regimekontrolle. In Qamishli gibt es einen ’Sicherheitsabschnitt’ (’security square’), der unter der Kontrolle der syrischen Armee steht, während der Rest der Stadt von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) kontrolliert wird. In al-Hassaka ist die Regierungskontrolle auf einen sehr kleinen Abschnitt beschränkt, der weniger als einen Quadratkilometer umfasst. In beiden Städten können die syrischen Sicherheitskräfte beim Betreten der ’Sicherheitsabschnitte’ Kontrollen durchführen. Ein Checkpoint des Regimes befindet sich auch nach der Grenze, und der Flughafen [Anm.: von Qamishli] wird von syrischen Regierungskräften kontrolliert. Für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren ist die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Der BF leistete von 2009 bis XXXX 2011 seinen regulären Wehrdienst bei der syrischen Armee in XXXX ab. Er ist 35 Jahre alt und gilt damit noch als Reservist für die syrische Armee. Der BF leistete von 2009 bis römisch 40 2011 seinen regulären Wehrdienst bei der syrischen Armee in römisch 40 ab. Er ist 35 Jahre alt und gilt damit noch als Reservist für die syrische Armee. Dem BF droht in seinem Herkunftsgebiet im Fall seiner Rückkehr keine Verpflichtung zur Absolvierung des Reservedienstes beim syrischen Regime und auch keine Bestrafung durch das syrische Regime aufgrund seines Entzugs vom Reservedienst durch seine Ausreise. Darüber hinaus ist das syrische Regime auch nicht in der Lage, in Gebieten, die unter Kontrolle der Kurd:innen stehen, Personen zu rekrutieren oder zu verhaften und zu bestrafen, auch nicht wegen einer illegalen Ausreise oder einer allfälligen auch nur unterstellten oppositionellen Gesinnung. Der BF kann nach Syrien und weiter in seinen Herkunftsort über den Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur einreisen. Dieser steht unter Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte, sodass er dort von syrischen Sicherheitskräften nicht festgenommen werden kann. Das Betreten des selbsternannten kurdischen Autonomiegebiets über diesen Grenzübergang ist abhängig von den – unregelmäßigen – Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges. Die Modalitäten für eine Einreise über den Irak können je nach aktueller (politischer) Lage variieren. Der BF hätte bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete zu durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. Dem BF ist es somit möglich, in das kurdische Gebiet und den Heimatort zu reisen, ohne in den Einflussbereich des der syrischen Regierung zu gelangen. Der BF verfügt über einen Reisepass, aus dem das Herkunftsgebiet XXXX hervorgeht. Aus dem Familienregister ergibt sich für den BF der Geburtsort XXXX , sowie die Geburtsorte seiner beiden älteren Kinder in XXXX . Der BF ist demnach in der Lage, den kurdischen Behörden gegenüber seine Herkunft aus dem Gebiet der AANES nachzuweisen. Der BF verfügt über einen Reisepass, aus dem das Herkunftsgebiet römisch 40 hervorgeht. Aus dem Familienregister ergibt sich für den BF der Geburtsort römisch 40 , sowie die Geburtsorte seiner beiden älteren Kinder in römisch 40 . Der BF ist demnach in der Lage, den kurdischen Behörden gegenüber seine Herkunft aus dem Gebiet der AANES nachzuweisen. In Syrien besteht in Gebieten unter der Kontrolle der kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) ein verpflichtender Militärdienst (Selbstverteidigungspflicht) für Männer von 18 bis 24 Jahren. Jede Familie ist verpflichtet, eine männliche Person für die YPG zu stellen. Der BF ist 35 Jahre alt und demnach bereits für den verpflichtenden Dienst in der Selbstverteidigung der Kurd:innen zu alt. Für den Fall, dass der BF im Rahmen der kurdischen Selbstverwaltung doch zum „Militärdienst“ eingezogen würde, dauert dieser „Wehrdienst“ aktuell ein Jahr. Der Einsatz der Rekruten erfolgt normalerweise im Bereich des Nachschubs und des Objektschutzes. Eine Verlegung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch bzw. im Konfliktfall. Eine Verweigerung des „Wehrdienstes“ wird von den kurdischen Autonomiebehörden nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen. Unter Umständen kann bei einem Entzug eine Verhaftung, berichtsweise von ein bis zwei Tagen bis zu ein bis zwei Wochen, drohen, sowie eine Verlängerung des Wehrdienstes um einen Monat. Es gibt keine Berichte über Misshandlungen während dieser Haftzeit. Der BF steht den Kurd:innen nicht oppositionell gegenüber. Feststellungen dazu, dass dem BF eine Gefahr in seinem Herkunftsort deswegen droht, weil er sich weder dem Islam noch einer anderen Religion zugehörig fühlt, können nicht getroffen werden.
  49. Beweiswürdigung: 2.
  50. Die Feststellungen unter Punkt 1.
  51. zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenangehörigkeit, zu den Familienangehörigen und dem Gesundheitszustand des BF beruhen in erster Linie auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des BF im Laufe des Verfahrens, auch in der mündlichen Verhandlung, und auf dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Entscheidend für die Einordnung des Vorbringens und der möglichen Gefährdung des BF ist die Feststellung jenes Ortes, an den die – theoretische – Rückkehr des BF stattfinden würde, nach dem VwGH also seines Herkunftsortes: Dem BF ist recht zu geben, dass der VwGH wiederholt zu dieser Frage ausgeführt hat, dass „in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen sei (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192, mwN). Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.“ (vgl. ua VwGH 30.4.2021, Ra 2021/19/0024, VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442).Dem BF ist recht zu geben, dass der VwGH wiederholt zu dieser Frage ausgeführt hat, dass „in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen sei vergleiche etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192, mwN). Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.“ vergleiche ua VwGH 30.4.2021, Ra 2021/19/0024, VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Dennoch geht die erkennende Richterin nicht mit der Einschätzung des BF einher, dass – und hier bleibt auch der BF unklar, welchen Ort er nun vorzieht – XXXX oder XXXX als Herkunftsort des BF anzusehen ist. Die Situation des BF stellt sich nach seinen eigenen Angaben dar, wie folgt: Dennoch geht die erkennende Richterin nicht mit der Einschätzung des BF einher, dass – und hier bleibt auch der BF unklar, welchen Ort er nun vorzieht – römisch 40 oder römisch 40 als Herkunftsort des BF anzusehen ist. Die Situation des BF stellt sich nach seinen eigenen Angaben dar, wie folgt: Das Geburtsdorf XXXX verließ der BF nach seinen eigenen Angaben (vgl. dazu die EV vom XXXX 2023, AS 88, und das Verhandlungsprotokoll, S 4 und 9) 2011, wohl nach Ende seines Wehrdienstes in XXXX ; einmal, weil es einen Angriff durch islamistische Gruppen gegeben hat, und das zweite Mal wohl wegen Spannungen mit der arabischen Bevölkerung im Nachbardorf. Während hierbei sehr wohl davon ausgegangen werden kann, dass der BF XXXX als Heimatdorf uU tatsächlich nicht freiwillig verlassen und in XXXX seinen neuen Wohnsitz genommen hat, so kommt XXXX dennoch als nunmehr zu berücksichtigender Herkunftsort nicht in Frage, da sich der BF bei seiner Rückkehr aus der Türkei im Jahr 2017 nicht dazu entschieden hat, in XXXX wieder einen Wohnsitz zu nehmen, sondern er in XXXX sein dort gebautes/gekauftes Haus wieder beziehen wollte. Das Geburtsdorf römisch 40 verließ der BF nach seinen eigenen Angaben vergleiche dazu die EV vom römisch 40 2023, AS 88, und das Verhandlungsprotokoll, S 4 und 9) 2011, wohl nach Ende seines Wehrdienstes in römisch 40 ; einmal, weil es einen Angriff durch islamistische Gruppen gegeben hat, und das zweite Mal wohl wegen Spannungen mit der arabischen Bevölkerung im Nachbardorf. Während hierbei sehr wohl davon ausgegangen werden kann, dass der BF römisch 40 als Heimatdorf uU tatsächlich nicht freiwillig verlassen und in römisch 40 seinen neuen Wohnsitz genommen hat, so kommt römisch 40 dennoch als nunmehr zu berücksichtigender Herkunftsort nicht in Frage, da sich der BF bei seiner Rückkehr aus der Türkei im Jahr 2017 nicht dazu entschieden hat, in römisch 40 wieder einen Wohnsitz zu nehmen, sondern er in römisch 40 sein dort gebautes/gekauftes Haus wieder beziehen wollte. Dass dies – eine Rückkehr 2017 nach XXXX und nicht nach XXXX - eine unfreiwillige Entscheidung gewesen sein soll, geht aus den Vorbringen des BF und aus der objektiven Situation vor Ort nicht hervor: insbesondere weist die erkennende Richterin hierbei auf ihre eigenen Rechercheergebnisse hin, wonach 2017 XXXX wie auch XXXX im Grundsatz kurdisch kontrolliert waren: Dass dies – eine Rückkehr 2017 nach römisch 40 und nicht nach römisch 40 - eine unfreiwillige Entscheidung gewesen sein soll, geht aus den Vorbringen des BF und aus der objektiven Situation vor Ort nicht hervor: insbesondere weist die erkennende Richterin hierbei auf ihre eigenen Rechercheergebnisse hin, wonach 2017 römisch 40 wie auch römisch 40 im Grundsatz kurdisch kontrolliert waren: Es kann dabei auch davon ausgegangen werden, dass diese grundsätzliche Kontrollsituation ein Auslöser für den BF dahingehend war, überhaupt aus der Türkei nach XXXX zurückkehren zu wollen. In der Folge kann aber dann eben nicht angenommen werden, dass der BF die Entscheidung, 2017 nicht nach XXXX , sondern nach XXXX zurückzukehren, unfreiwillig im Sinne einer Vertreibung getroffen hat. Es kann dabei auch davon ausgegangen werden, dass diese grundsätzliche Kontrollsituation ein Auslöser für den BF dahingehend war, überhaupt aus der Türkei nach römisch 40 zurückkehren zu wollen. In der Folge kann aber dann eben nicht angenommen werden, dass der BF die Entscheidung, 2017 nicht nach römisch 40 , sondern nach römisch 40 zurückzukehren, unfreiwillig im Sinne einer Vertreibung getroffen hat. Dafür spricht auch, dass der BF in XXXX ein Haus kaufte/baute, das ihm offenbar wichtig war und das er gerne im Zuge seiner Rückkehr aus der Türkei 2017 zurückhaben und bewohnen wollte: dies zeigt, dass der BF wohl nach 2011 in XXXX seinen Wohnsitz in dem Sinne nahm, dass er dort Fuß fasste. Dafür spricht auch, dass der BF in römisch 40 ein Haus kaufte/baute, das ihm offenbar wichtig war und das er gerne im Zuge seiner Rückkehr aus der Türkei 2017 zurückhaben und bewohnen wollte: dies zeigt, dass der BF wohl nach 2011 in römisch 40 seinen Wohnsitz in dem Sinne nahm, dass er dort Fuß fasste. XXXX verließ der BF nach seinen Angaben (EV, AS 88, und Verhandlungsprotokoll S 4f) 2013 wegen einer Streitigkeit mit – wie er sagt – Mitgliedern islamistischer Gruppierungen, und zog daraufhin in das auch damals kurdisch kontrollierte XXXX , das er 2014 wegen des Heranrückens des IS Richtung Türkei verließ. Fraglos war der Umzug 2014 in die Türkei eine unfreiwillige Vertreibung. Bei den Gründen für den Umzug aus XXXX nach XXXX ist sich die erkennende Richterin nicht so sicher, da es sich bei der Streitigkeit, wie der BF selbst in der Verhandlung erklärte, zwar um eine Steuer für Nichtmuslime handelte, aber auch Muslime diese Steuer zu bezahlen haben; für Muslime heißt sie Zakat, für Nichtmuslime Djiza. Es ist, auch den Angaben des BF folgend (vgl. die Schilderungen ua im Verhandlungsprotokoll S 4f, S 7), nicht auszuschließen, dass er in Bezug auf seine diesbezügliche Zahlung Opfer einer kriminellen Machenschaft zur Gewinnung von Geldmitteln durch damals um Kontrolle kämpfende Gruppierungen wurde, die aber nicht notwendigerweise etwas mit seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit zu tun gehabt (da die Steuer grundsätzlich alle betroffen hat) und nicht unbedingt ein systemisches Problem dargestellt haben muss, das in einer Vertreibung des BF münden musste. Ob es sich bei jenem Umzug 2013 um eine Vertreibung iSd oben genannten VwGH-Rechtsprechung handelt, kann aber nach Meinung der erkennenden Richterin auch deshalb dahingestellt bleiben, weil der BF sich 2017 entschloss, nach Syrien zurückzukehren und dort wieder seinen Wohnsitz zu nehmen. römisch 40 verließ der BF nach seinen Angaben (EV, AS 88, und Verhandlungsprotokoll S 4f) 2013 wegen einer Streitigkeit mit – wie er sagt – Mitgliedern islamistischer Gruppierungen, und zog daraufhin in das auch damals kurdisch kontrollierte römisch 40 , das er 2014 wegen des Heranrückens des IS Richtung Türkei verließ. Fraglos war der Umzug 2014 in die Türkei eine unfreiwillige Vertreibung. Bei den Gründen für den Umzug aus römisch 40 nach römisch 40 ist sich die erkennende Richterin nicht so sicher, da es sich bei der Streitigkeit, wie der BF selbst in der Verhandlung erklärte, zwar um eine Steuer für Nichtmuslime handelte, aber auch Muslime diese Steuer zu bezahlen haben; für Muslime heißt sie Zakat, für Nichtmuslime Djiza. Es ist, auch den Angaben des BF folgend vergleiche die Schilderungen ua im Verhandlungsprotokoll S 4f, S 7), nicht auszuschließen, dass er in Bezug auf seine diesbezügliche Zahlung Opfer einer kriminellen Machenschaft zur Gewinnung von Geldmitteln durch damals um Kontrolle kämpfende Gruppierungen wurde, die aber nicht notwendigerweise etwas mit seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit zu tun gehabt (da die Steuer grundsätzlich alle betroffen hat) und nicht unbedingt ein systemisches Problem dargestellt haben muss, das in einer Vertreibung des BF münden musste. Ob es sich bei jenem Umzug 2013 um eine Vertreibung iSd oben genannten VwGH-Rechtsprechung handelt, kann aber nach Meinung der erkennenden Richterin auch deshalb dahingestellt bleiben, weil der BF sich 2017 entschloss, nach Syrien zurückzukehren und dort wieder seinen Wohnsitz zu nehmen. Der BF reiste daher 2017 aus der Türkei zurück nach XXXX und wollte dort sein Haus zurückbekommen, das in seiner Abwesenheit offenbar durch andere in Besitz genommen worden war. Diese Konfrontation endete in einem handfesten Streit, bei dem der BF auch eine Messerverletzung davontrug. Daraufhin verließ er, bereits nach 2 – 3 Tagen, XXXX , und zog nach XXXX , in ein kurdisch kontrolliertes Dorf, wo er mit seiner Frau, seinen Kindern und seinem Vater bis dessen Tod XXXX 2019 lebte, und dann in die Türkei ausreiste.Der BF reiste daher 2017 aus der Türkei zurück nach römisch 40 und wollte dort sein Haus zurückbekommen, das in seiner Abwesenheit offenbar durch andere in Besitz genommen worden war. Diese Konfrontation endete in einem handfesten Streit, bei dem der BF auch eine Messerverletzung davontrug. Daraufhin verließ er, bereits nach 2 – 3 Tagen, römisch 40 , und zog nach römisch 40 , in ein kurdisch kontrolliertes Dorf, wo er mit seiner Frau, seinen Kindern und seinem Vater bis dessen Tod römisch 40 2019 lebte, und dann in die Türkei ausreiste. Die erkennende Richterin ist nicht davon überzeugt, dass der BF 2017 aus XXXX unfreiwillig iSd obigen Rechtsprechung vertrieben wurde: es wird nicht angezweifelt, dass der BF sein Haus verloren hat, und es im Zuge des Versuchs, es zurückzubekommen, eine Streitigkeit mit den Besetzern gegeben hat: dass es aber für den BF notwendig gewesen sein soll, deswegen das Viertel, die Stadt, die Nachbarschaft zu verlassen im Sinne davon, dass er vertrieben worden sein soll, geht aus dem Vorbringen des BF nicht hervor (vgl. das Verhandlungsprotokoll S 5). Erneut muss die erkennende Richterin auf die weiter oben dargestellte regionale Kontrollsituation zu dieser Zeit verweisen, wonach auch XXXX zu jener Zeit kurdisch kontrolliert worden ist. Warum es dem BF daher nicht möglich gewesen sein soll, in XXXX nach seiner Rückkehr 2017 auch tatsächlich einen Wohnsitz zu nehmen und dort zu leben, wie er es offenbar zu Anfang wollte, bleibt im Lichte des Vorbringens des BF, aber auch im Lichte der objektiven Information über die Kontrolllage vor Ort unklar und nicht nachvollziehbar. Die erkennende Richterin ist nicht davon überzeugt, dass der BF 2017 aus römisch 40 unfreiwillig iSd obigen Rechtsprechung vertrieben wurde: es wird nicht angezweifelt, dass der BF sein Haus verloren hat, und es im Zuge des Versuchs, es zurückzubekommen, eine Streitigkeit mit den Besetzern gegeben hat: dass es aber für den BF notwendig gewesen sein soll, deswegen das Viertel, die Stadt, die Nachbarschaft zu verlassen im Sinne davon, dass er vertrieben worden sein soll, geht aus dem Vorbringen des BF nicht hervor vergleiche das Verhandlungsprotokoll S 5). Erneut muss die erkennende Richterin auf die weiter oben dargestellte regionale Kontrollsituation zu dieser Zeit verweisen, wonach auch römisch 40 zu jener Zeit kurdisch kontrolliert worden ist. Warum es dem BF daher nicht möglich gewesen sein soll, in römisch 40 nach seiner Rückkehr 2017 auch tatsächlich einen Wohnsitz zu nehmen und dort zu leben, wie er es offenbar zu Anfang wollte, bleibt im Lichte des Vorbringens des BF, aber auch im Lichte der objektiven Information über die Kontrolllage vor Ort unklar und nicht nachvollziehbar. Dabei wird nicht übersehen, dass der BF vorbringt, das die kurdische Kontrolle damals nur eine oberflächliche gewesen sein soll, und die Kurd:innen keinen Schutz wie eine Polizei hätten bieten können, sowie, dass die Türkei damals schon systemische Maßnahmen gegen die Kurd:innen vor Ort eingeleitet haben soll: Dass es 2017 bereits eine „Vertreibung“ durch türkische Kräfte in XXXX gegeben haben soll, wird durch die Länderinformation nicht bestätigt. Und während nachvollziehbar ist, dass in jener Phase die Kurd:innen in der Region uU nicht über einen Verwaltungs- und Sicherheitsapparat verfügten, der tatschlichen Schutz hätte gewähren können, so geht aus dem Vorbringen des BF in Bezug auf die Streitigkeit 2017 in XXXX nicht hervor, dass er dort, abgesehen vom Verlust seines Hauses, näheren Schutz wegen einer darüber hinausgehenden Gefährdung benötigt haben soll: gerade wenn er, wie er angibt, dort von „Islamisten“ und Nicht-Kurden in den Streit verwickelt worden sein soll, bleibt unklar, warum er im Kontext der grundsätzlichen Kontrolle durch die Kurd:innen nicht doch dort zumindest Unterstützung für eine Niederlassung hätte finden können. Demnach lassen sich dem Vorbringen des BF selbst zu den Geschehnissen in XXXX 2017 sowie der Kontrollsituation vor Ort zu jener Zeit keine Hinweise darauf entnehmen, dass der BF tatsächlich aus der Stadt „vertrieben“ wurde. Dass es 2017 bereits eine „Vertreibung“ durch türkische Kräfte in römisch 40 gegeben haben soll, wird durch die Länderinformation nicht bestätigt. Und während nachvollziehbar ist, dass in jener Phase die Kurd:innen in der Region uU nicht über einen Verwaltungs- und Sicherheitsapparat verfügten, der tatschlichen Schutz hätte gewähren können, so geht aus dem Vorbringen des BF in Bezug auf die Streitigkeit 2017 in römisch 40 nicht hervor, dass er dort, abgesehen vom Verlust seines Hauses, näheren Schutz wegen einer darüber hinausgehenden Gefährdung benötigt haben soll: gerade wenn er, wie er angibt, dort von „Islamisten“ und Nicht-Kurden in den Streit verwickelt worden sein soll, bleibt unklar, warum er im Kontext der grundsätzlichen Kontrolle durch die Kurd:innen nicht doch dort zumindest Unterstützung für eine Niederlassung hätte finden können. Demnach lassen sich dem Vorbringen des BF selbst zu den Geschehnissen in römisch 40 2017 sowie der Kontrollsituation vor Ort zu jener Zeit keine Hinweise darauf entnehmen, dass der BF tatsächlich aus der Stadt „vertrieben“ wurde. In XXXX in der Nähe von XXXX lebte der BF mit seiner Frau, seinen 2 beiden minderjährigen Kindern und seinem Vater, den er bis zu seinem Tod XXXX 2019 pflegte (EV, AS 88, Verhandlungsprotokoll S 6). Die Familie hatte ein Haus gemietet und der BF arbeitete als Tischler (EV, AS 89).In römisch 40 in der Nähe von römisch 40 lebte der BF mit seiner Frau, seinen 2 beiden minderjährigen Kindern und seinem Vater, den er bis zu seinem Tod römisch 40 2019 pflegte (EV, AS 88, Verhandlungsprotokoll S 6). Die Familie hatte ein Haus gemietet und der BF arbeitete als Tischler (EV, AS 89). Darüber hinaus darf auch nicht übersehen werden, dass der BF nach seinen eigenen Angaben von ca. XXXX 2011 bis XXXX 2013 in XXXX gelebt hat, also ca. zwei Jahre, und von XXXX 2017 bis XXXX 2019 in XXXX ; daher spricht die Aufenthaltsdauer in XXXX auch nicht dafür, dass es sich hierbei um einen Ort handelt, der viel bedeutender für die Verwurzelung des BF ist als XXXX . An jenen Ort, wo der BF die längste Zeit seines Lebens verbracht hat und wo er aufgewachsen ist, wollte er hingegen, trotz kurdischer Kontrolle in der damaligen Zeit, nach seiner Rückkehr aus der Türkei 2017 nicht mehr zurück, weshalb dieser eben nicht als Herkunftsort herangezogen wird. Darüber hinaus darf auch nicht übersehen werden, dass der BF nach seinen eigenen Angaben von ca. römisch 40 2011 bis römisch 40 2013 in römisch 40 gelebt hat, also ca. zwei Jahre, und von römisch 40 2017 bis römisch 40 2019 in römisch 40 ; daher spricht die Aufenthaltsdauer in römisch 40 auch nicht dafür, dass es sich hierbei um einen Ort handelt, der viel bedeutender für die Verwurzelung des BF ist als römisch 40 . An jenen Ort, wo der BF die längste Zeit seines Lebens verbracht hat und wo er aufgewachsen ist, wollte er hingegen, trotz kurdischer Kontrolle in der damaligen Zeit, nach seiner Rückkehr aus der Türkei 2017 nicht mehr zurück, weshalb dieser eben nicht als Herkunftsort herangezogen wird. Daher erfolgte die Feststellung, dass als Herkunftsort iSd anzunehmenden (theoretischen) Rückkehrorts XXXX herangezogen wird. Daher erfolgte die Feststellung, dass als Herkunftsort iSd anzunehmenden (theoretischen) Rückkehrorts römisch 40 herangezogen wird. 2.
  52. 2.2.
  53. Die Länderfeststellungen zu 1.2.
  54. beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.07.2023, und darin auf den folgenden Detailquellen: Quellen zu den Kapiteln Politische Situation in Nordostsyrien und Sicherheitssituation: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stand_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 6.7.2023 ● Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023 ● Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023 ● FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023 ● FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Syria, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088564.html, Zugriff 10.7.2023 ● ICG - International Crisis Group (18.11.2021): Syria: Shoring Up Raqqa’s Shaky Recovery, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064234/229-raqqas-shaky-recovery.pdf, Zugriff 29.6.2023 ● K24 - Kurdistan 24 (6.9.2018): New administration formed for northeastern Syria, https://www.kurdistan24.net/en/news/c9e03dab-6265-4a9a-91ee-ea8d2a93c657, Zugriff 28.6.2023 ● KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.12.2018): Zwischen den Fronten - Die Kurden in Syrien, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/zwischen-den-fronten-1, Zugriff 28.6.2023 ● MEI - Middle East Institute (26.4.2022): Divided Syria: An examination of stabilization efforts and prospects for state continuity, https://www.mei.edu/publications/divided-syria-examination-stabilization-efforts-and-prospects-state-continuity, Zugriff 27.6.2023 ● ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 28.6.2023 ● Savelsberg, Eva: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017). In STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 28.6.2023 ● SD - Syria Direct (22.7.2021): Authoritarian tendencies mar the AANES’ quest for recognition, https://syriadirect.org/authoritarian-tendencies-mar-the-aanes-quest-for-recognition/, Zugriff 28.6.2023 ● SO - Syrian Observer, the (27.6.2022): Belgium Seeks Recognition of AANES – Belgian Envoy to Syria, https://syrianobserver.com/news/76218/belgium-seeks-recognition-of-aanes-belgian-envoy-to-syria.html, Zugriff 28.6.2023 ● SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2018): Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des 'Islamischen Staates', https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S11_srt.pdf, Zugriff 28.6.2023 ● taz - Tageszeitung, die (15.10.2022): Kurdischer Kanton Afrin in Nordsyrien: Eine Bande durch die andere ersetzt, https://taz.de/Kurdischer-Kanton-Afrin-in-Nordsyrien/!5888260/, Zugriff 28.6.2023 ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 23.6.2023 Quellen zum Kapitel Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien": ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 12.5.2023 ● COAR - Center for Operational Analysis and Research (7.6.2021): Deadly SDF Crackdown as Conscription Sparks Menbij Unrest, https://coar-global.org/2021/06/07/deadly-sdf-crackdown-as-conscription-sparks-menbij-unrest/, Zugriff 24.5.2023 ● DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (6.2022): Syria: Military recruitment in Hasakah Governorate, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075255/syria_fmm_rappport_military_recruitment_hasakah_governorate_june2022.pdf, Zugriff 24.5.2023 ● EB - Enab Baladi (15.8.2022): Northeastern Syria students are target of double recruitment campaigns, https://english.enabbaladi.net/archives/2022/08/northeastern-syria-students-are-target-of-double-recruitment-campaigns/, Zugriff 24.5.2023 ● EB - Enab Baladi (12.7.2019): Compulsory military recruitment in Jazira Region: SDF imposing their authority, https://english.enabbaladi.net/archives/2019/07/compulsory-military-recruitment-in-jazira-region-sdf-imposing-their-authority/#, Zugriff 24.5.2023 ● HRW - Human Rights Watch (11.10.2019): Turkey/Syria: Civilians at Risk in Syria Operation, https://www.hrw.org/news/2019/10/11/turkey/syria-civilians-risk-syria-operation, Zugriff 24.5.2023 ● ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (12.2022): Asylländerbericht Syrien 2022, Antwortschreiben per E-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] ● RIC - Rojava Information Center (10.6.2020): Translation: Law concerning military service in North and East Syria, https://rojavainformationcenter.com/2020/06/translation-law-concerning-military-service-in-north-and-east-syria/, Zugriff 24.5.2023 ● Savelsberg, Eva [Vorsitzende des Europäischen Zentrum für Kurdische Studien] (3.11.2017): Informationen per E-Mail ● SNHR - Syrian Network for Human Rights (26.1.2021): The Bleeding Decade - Tenth Annual Report: The Most Notable Human Rights Violations in Syria in 2020, https://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/Tenth_Annual_Report_The_Most_Notable_Human_Rights_Violations_in_Syria_in_2020_en.pdf, Zugriff 24.5.2023 Quellen zu den Kapiteln Die syrischen Streitkräfte – Wehr – und Reservedienst und Wehrdienstverweigerung/Desertion: ● ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (12.2022): Asylländerbericht Syrien 2022, Antwortschreiben per E-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] ● STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 19.5.2023 Quellen zum Kapitel Haftbedingungen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 17.4.2023 ● SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 10.3.2023 ● SNHR - Syrian Network for Human Rights (26.6.2022): The 11th Annual Report on Torture in Syria on the International Day in Support of Victims of Torture, https://snhr.org/wp-content/uploads/2022/06/R220610E.pdf, Zugriff 9.3.2023 ● STJ - Syrians for Truth & Justice (12.7.2022): Syria: Anti-Torture Law Issued 35 Years After the Convention against Torture Went Effective, https://stj-sy.org/en/syria-anti-torture-law-issued-35-years-after-the-convention-against-torture-went-effective/, Zugriff 10.3.2023 ● USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 17.4.2023 Quellen zum Kapitel Rückkehr: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 14.4.2023 ● FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 16.6.2023 ● ICG - International Crisis Group (13.2.2020): Easing Syrian Refugees‘ Plight in Lebanon, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/eastern-mediterranean/lebanon/211-easing-syrian-refugees-plight-lebanon, Zugriff 16.6.2023 ● TWP - The Washington Post (2.6.2019): Assad urged Syrian refugees to come home. Many are being welcomed with arrest and interrogation, https://www.washingtonpost.com/world/assad-urged-syrian-refugees-to-come-home-many-are-being-welcomed-with-arrest-and-interrogation/2019/06/02/54bd696a-7bea-11e9-b1f3-b233fe5811ef_story.html?utm_term=.e0a2c27a072f, Zugriff 16.6.2023 ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 6.7.2023 ● Reuters (1.5.2023): Syrian refugees deported from Lebanon face arrest, conscription, say relatives https://www.reuters.com/world/middle-east/syrian-refugees-deported-lebanon-face-arrest-conscription-say-relatives-2023-05-01/, Zugriff 16.6.2023 Quellen zum Kapitel Religionsfreiheit: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 14.4.2023 ● FNO - Familienrecht im Nahen Osten

(2018): Zum gegenwärtigen Stand der Rechtsordnung und des Familienrechts in Syrien, Die aktuelle politische Situation
(2018), https://www.familienrecht-in-nahost.de/11318/Syrien-Rechtslage, Zugriff 25.4.2023 ● FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Syria, https://freedomhouse.org/country/syria/freedom-world/2023, Zugriff 10.3.2023 ● UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (3.2021): International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049565/606427d97.pdf, Zugriff 26.4.2023 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (3.2021): International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic - Update römisch sechs, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049565/606427d97.pdf, Zugriff 26.4.2023 ● USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073954.html, Zugriff 25.4.2023 Quellen zu der ethnischen Minderheit der Kurd:innen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 14.4.2023 ● FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Syria, https://freedomhouse.org/country/syria/freedom-world/2023, Zugriff 10.3.2023 ● MRG - Minority Rights Group International (3.2018): Syria – Kurds, https://minorityrights.org/minorities/kurds-5/, Zugriff 29.4.2023 ● USDOS - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 14.4.2023 2.2.2 Die ergänzende Information unter 1.2.
  1. - 1.2.
  2. beruhen auf den folgenden Detailquellen: Ad 1.2.2.: Anfragebeantwortung von ACCORD vom 02.06.2023 (bzw. 14.06.2023): Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt [a-12132-2] Ad 1.2.3.: Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, 25.10.2023 Ad 1.2.4.: Anfragebeantwortung von ACCORD vom 06.05.2022: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1] Zusätzlich wurde hier herangezogen: AB Accord, 02.09.2021: Möglichkeit zwischen den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens und dem Irak hin- und herzureisen, offener Grenzübergang [a-11657-2]Zusätzlich wurde hier herangezogen: Ausschussbericht Accord, 02.09.2021: Möglichkeit zwischen den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens und dem Irak hin- und herzureisen, offener Grenzübergang [a-11657-2] Ad 1.2.5: Anfragebeantwortung von ACCORD vom 18.08.2023: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188]: An der Aktualität, Relevanz und Richtigkeit der Informationen hat die erkennende Richterin keinen Zweifel. Anderslautende Stellungnahmen der Parteien wurden zu diesen Informationen nicht eingebracht. 2.
  3. Die Feststellungen zur Kontrolllage des Herkunftsorts des BF beruhen auf den nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben des BF im Laufe des behördlichen und des gerichtlichen Verfahrens sowie auf den aktuellen Länderinformationen (vgl. oben 1.2.) und einer Nachschau auf der Website Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com. 2.
  4. Die Feststellungen zur Kontrolllage des Herkunftsorts des BF beruhen auf den nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben des BF im Laufe des behördlichen und des gerichtlichen Verfahrens sowie auf den aktuellen Länderinformationen vergleiche oben 1.2.) und einer Nachschau auf der Website Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com. Einziehung zum Reservedienst in der syrischen Armee: Die Feststellungen zur Wehr- und Reservepflicht bei der syrischen Armee gründen sich auf die Länderinformationen. Die Feststellung zur Absolvierung des Wehrdienstes durch den BF basiert auf seinen glaubhaften Angaben dazu. Die Feststellung zum Alter des BF gründet sich auf die im Verfahren vorgelegten Dokumente. Die Feststellung, dass er demnach noch als Reservist gilt, ergibt sich aus einer Zusammenschau mit der Länderinformation. Dem BF droht in seinem Herkunftsgebiet im Fall seiner Rückkehr aktuell keine Verpflichtung zur Absolvierung seines Reservedienstes beim syrischen Regime und auch keine Bestrafung durch das syrische Regime aufgrund eines allfälligen Entzugs vom Reservedienst durch seine Ausreise, wegen seiner Ausreise im Allgemeinen oder wegen einer Asylantragstellung im Ausland. Das syrische Regime ist nicht in der Lage, in Gebieten, die unter Kontrolle der Kurd:innen stehen, zu rekrutieren oder Wehr- und Reservedienstverweigerer zu verhaften und zu bestrafen, auch nicht wegen einer illegalen Ausreise oder einer vom BF behaupteten unterstellten Gesinnung. Nach den Länderfeststellungen haben die syrischen Behörden im Allgemeinen in dem Gebiet keinen Zugriff. Dabei wird nicht übersehen, dass die von der erkennenden Richterin herangezogenen Berichte aufzeigen, dass die syrische Regierung auch im Gebiet der AANES Präsenz zeigt: den Länderinformationen lässt sich dazu entnehmen, dass grundsätzlich die SDF in der Region nach wie vor der wichtigste Kontrollakteur ist, und es die Kurd:innen im allgemeinen nicht gestatten, dass die Regierung Personen in den von ihnen kontrollierten Gebieten zum Militärdienst einzieht. Die syrische Regierung verfügt, abgesehen von Gebieten um die türkische Grenze, über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hasaka tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“. Die syrischen Behörden können im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen. In Bezug auf die Regimeenklaven bzw. die „Sicherheitsquadrate“ gehen dazu die Meinungen auseinander, auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb. Ein Experte berichtet dazu, dass die syrische Regierung dort rekrutieren kann, wo sie im „Sicherheitsquadrat“ präsent ist, wie zB in Qamishli oder Deir ez Zor; ein anderer Experte meint dazu, dass die syrische Regierung zwar grundsätzlich Zugriff auf Wehrpflichtige auch in kurdisch kontrolliertem Gebiet hat, diese aber als illoyal ansieht und von einer Rekrutierung deshalb absieht. Für das Herkunftsgebiet des BF wird kein solches Sicherheitsquadrat ausgewiesen. Dass der BF grundsätzlich ohne Kontakt mit syrischen Sicherheitskräften nach Syrien über den Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur einreisen könnte, und dieser unter Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte steht, ergibt sich aus dem dem BF vorgehaltenen Themenbericht vom 25.10.2023 und der ACCORD Anfragebeantwortung aus 2022, wonach es Personen, die aus Gebieten unter Kontrolle der SDF/YPG stammen, gestattet ist, von außerhalb in die Region Nordostsyrien über den durch die SDF kontrollierten Grenzübergang einzureisen. Der BF stammt aus einer Region, die unter der Kontrolle der AANES steht, weshalb er keine sogenannte „Expat-Karte“ brauchen würde. Das Betreten des selbsternannten kurdischen Autonomiegebiets über diesen Grenzübergang ist abhängig von den – unregelmäßigen – Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges. Den Länderinformationen lässt sich somit insgesamt entnehmen, dass eine solche Einreise Einschränkungen und Auflagen der betreffenden Behörden bzw. Organe unterliegt, jedoch nicht als unmöglich anzusehen ist. Dem BF wäre es außerdem grundsätzlich möglich, sich als subsidiär Schutzberechtigter einen Fremdenpass nach § 88 FPG ausstellen zu lassen.Dass der BF grundsätzlich ohne Kontakt mit syrischen Sicherheitskräften nach Syrien über den Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur einreisen könnte, und dieser unter Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte steht, ergibt sich aus dem dem BF vorgehaltenen Themenbericht vom 25.10.2023 und der ACCORD Anfragebeantwortung aus 2022, wonach es Personen, die aus Gebieten unter Kontrolle der SDF/YPG stammen, gestattet ist, von außerhalb in die Region Nordostsyrien über den durch die SDF kontrollierten Grenzübergang einzureisen. Der BF stammt aus einer Region, die unter der Kontrolle der AANES steht, weshalb er keine sogenannte „Expat-Karte“ brauchen würde. Das Betreten des selbsternannten kurdischen Autonomiegebiets über diesen Grenzübergang ist abhängig von den – unregelmäßigen – Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges. Den Länderinformationen lässt sich somit insgesamt entnehmen, dass eine solche Einreise Einschränkungen und Auflagen der betreffenden Behörden bzw. Organe unterliegt, jedoch nicht als unmöglich anzusehen ist. Dem BF wäre es außerdem grundsätzlich möglich, sich als subsidiär Schutzberechtigter einen Fremdenpass nach Paragraph 88, FPG ausstellen zu lassen. Der BF hätte demnach bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete zu durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden (vgl. dazu Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com, 01.03.2024). Dem BF ist es somit möglich, in das kurdische Gebiet und seinen Heimatort zu reisen, ohne in den Einflussbereich des Regimes zu gelangen. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass es immer wieder zu Einschränkungen und Sperren bei Grenzübergängen kommen kann (wie zB eine Meldung aus Mai 2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.