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{'item': 'W235 2283431-1'}

Obsah (22)§ 5§ 21Art. 133§ 28§ 29Art. 18§ 61Artikel 19Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46Art. 3Art 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2024 GeschäftszahlW235 2283431-1 Spruch, W235 2283431-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Äthiopien, stellte am 05.10.2023 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 09.2023 in Rumänien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 12). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 09.2023 in Rumänien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 12). 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union habe. Äthiopien habe er vor ca. drei Monaten verlassen und sei nach Rumänien gelangt, wo er ein Monat in XXXX aufhältig gewesen sei. Dort habe der Beschwerdeführer Behördenkontakt gehabt und sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Um Asyl habe er nicht angesucht. In der Folge sei er über Ungarn, wo er nur durchgereist sei und keinen Behördenkontakt gehabt habe, nach Österreich gelangt. Sein Zielland sei Österreich gewesen, weil er über Österreich „gute Sachen“ gehört habe. 1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union habe. Äthiopien habe er vor ca. drei Monaten verlassen und sei nach Rumänien gelangt, wo er ein Monat in römisch 40 aufhältig gewesen sei. Dort habe der Beschwerdeführer Behördenkontakt gehabt und sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Um Asyl habe er nicht angesucht. In der Folge sei er über Ungarn, wo er nur durchgereist sei und keinen Behördenkontakt gehabt habe, nach Österreich gelangt. Sein Zielland sei Österreich gewesen, weil er über Österreich „gute Sachen“ gehört habe. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 05.10.2023 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 29). Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 05.10.2023 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 29). 1.

  1. Am 11.10.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. 1.
  2. Am 11.10.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 31.10.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der rumänischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch per 26.10.2023 auf Rumänien übergegangen ist. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Rumänien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 06.11.2023 übernommen (vgl. AS 63). Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Rumänien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 06.11.2023 übernommen vergleiche AS 63). 1.

  1. Am 22.11.2023 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Amharisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung sei. In Österreich und in der Europäischen Union habe er keine Verwandten und es gebe auch sonst keine Personen, von denen er abhängig wäre oder zu denen eine besonders enge Beziehung bestünde. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien auszuweisen, gab der Beschwerdeführer an, er sei ca. ein Monat in Rumänien gewesen. Man habe ihn zwei Tage inhaftiert und seine Fingerabdrücke mit Gewalt abgenommen. Dort habe der Beschwerdeführer auch arbeiten müssen. Er habe den Müll raustragen, die Toiletten reinigen und das Geschirr abwaschen müssen. Manchmal habe er auch Ohrfeigen bekommen; er sei von Polizisten geschlagen worden. Es seien vier Polizisten gewesen. Die ersten 24 Stunden habe der Beschwerdeführer weder zu Essen noch zu Trinken bekommen. Es habe auch keine Matratzen oder Betten „dort“ gegeben. Der Beschwerdeführer sei auch nicht interviewt worden. Er sei dann von sich aus von „dort“ weggegangen. Das sei alles in XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, an wen er sich um Hilfe wenden solle; sie seien ja alles Polizisten gewesen. Zu den vorab ausgefolgten Länderinformationen zu Rumänien gab der Beschwerdeführer an, dass er diese nicht gelesen habe, weil es auf Deutsch sei. Er wolle auf keinen Fall zurück nach Rumänien. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien auszuweisen, gab der Beschwerdeführer an, er sei ca. ein Monat in Rumänien gewesen. Man habe ihn zwei Tage inhaftiert und seine Fingerabdrücke mit Gewalt abgenommen. Dort habe der Beschwerdeführer auch arbeiten müssen. Er habe den Müll raustragen, die Toiletten reinigen und das Geschirr abwaschen müssen. Manchmal habe er auch Ohrfeigen bekommen; er sei von Polizisten geschlagen worden. Es seien vier Polizisten gewesen. Die ersten 24 Stunden habe der Beschwerdeführer weder zu Essen noch zu Trinken bekommen. Es habe auch keine Matratzen oder Betten „dort“ gegeben. Der Beschwerdeführer sei auch nicht interviewt worden. Er sei dann von sich aus von „dort“ weggegangen. Das sei alles in römisch 40 gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, an wen er sich um Hilfe wenden solle; sie seien ja alles Polizisten gewesen. Zu den vorab ausgefolgten Länderinformationen zu Rumänien gab der Beschwerdeführer an, dass er diese nicht gelesen habe, weil es auf Deutsch sei. Er wolle auf keinen Fall zurück nach Rumänien.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.

  1. Am 21.12.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die von der Behörde eingebrachten Länderinformationen bestätigen würden, dass Dublin-Rückkehrer in Rumänien Gefahr liefen, in die Obdachlosigkeit zu geraten. Die Behörde wäre dazu angehalten gewesen, sich nicht nur mit der rechtlichen, sondern auch mit der tatsächlichen Situation in Rumänien auseinanderzusetzen. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass sich die die aktuelle Lage für Asylwerber in Rumänien durch systematische Mängel im Bereich der Grundversorgung auszeichne, welche so ausgeprägt seien, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung in den Zustand existenzieller Not, Obdachlosigkeit, Grundversorgungslosigkeit und fehlender Daseins-Vorsorge wegen Vorenthaltung jener materiellen, sozialen, gesundheitsbezogenen und existenziellen Grundversorgung geraten würde, welche jedem Asylwerber in der Europäischen Union aufgrund der Aufnahmerichtlinie rechtlich zustehe. Ferner gehe aus den Länderinformationen hervor, dass Dublin-Rückkehrern in Rumänien eine Kettenabschiebung drohe, was auch der niederländische Gerichtshof in Den Haag in seinem Urteil vom 02.03.2023 festgestellt habe. Weiters wurde ausgeführt, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien unvollständig und teilweise einseitig seien. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am rumänischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Es seien kaum Berichte über Polizeigewalt und die tatsächlichen Beschwerdemöglichkeiten dagegen eingebracht worden. In der Folge beschrieb die Beschwerde einen „dem Beschwerdeführer ähnlichen Fall“, in dem ein syrischer Staatsangehöriger von Österreich nach Rumänien überstellt worden sei, der in Rumänien weder Fingerabdrücke abgegeben noch einen Asylantrag gestellt habe und von Rumänien direkt nach Serbien abgeschoben worden sei. Weiters zitierte die Beschwerde aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung zu Rumänien vom 16.03.2020, aus dem Border Violence Monitoring Network vom Juli 2020 und aus dem Jahresbericht des US Department of State vom 20.03.
  2. Ein Bezug zur Person des Beschwerdeführers und/oder zu seinem Vorbringen wurde allerdings nicht hergestellt. Durch die Vornahme der Abschiebung nach Rumänien würden dem Beschwerdeführer erneut Gewaltakte durch die Polizei drohen. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass er bereits bei der Einreise unter unmenschlichen Bedingungen in Haft genommen werde oder auf der Straße lande, da die Versorgungslage sehr schlecht sei. Außerdem bestehe das Risiko einer Kettenabschiebung und würde der Beschwerdeführer daher in seinen Grundrechten nach Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzt werden. Die belangte Behörde habe sich zu Unrecht nicht mit den Erlebnissen des Beschwerdeführers in Rumänien auseinandergesetzt. Er habe glaubhaft schildern können, dass er in Rumänien von der Polizei misshandelt und unter unmenschlichen Bedingungen untergebracht worden sei. Es könne nicht garantiert werden, dass die rumänische Polizei dem Beschwerdeführer tatsächlich helfen könne bzw. dies wolle. Die Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien sei nicht zulässig. Weiters wurde ausgeführt, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien unvollständig und teilweise einseitig seien. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am rumänischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Es seien kaum Berichte über Polizeigewalt und die tatsächlichen Beschwerdemöglichkeiten dagegen eingebracht worden. In der Folge beschrieb die Beschwerde einen „dem Beschwerdeführer ähnlichen Fall“, in dem ein syrischer Staatsangehöriger von Österreich nach Rumänien überstellt worden sei, der in Rumänien weder Fingerabdrücke abgegeben noch einen Asylantrag gestellt habe und von Rumänien direkt nach Serbien abgeschoben worden sei. Weiters zitierte die Beschwerde aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung zu Rumänien vom 16.03.2020, aus dem Border Violence Monitoring Network vom Juli 2020 und aus dem Jahresbericht des US Department of State vom 20.03.
  3. Ein Bezug zur Person des Beschwerdeführers und/oder zu seinem Vorbringen wurde allerdings nicht hergestellt. Durch die Vornahme der Abschiebung nach Rumänien würden dem Beschwerdeführer erneut Gewaltakte durch die Polizei drohen. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass er bereits bei der Einreise unter unmenschlichen Bedingungen in Haft genommen werde oder auf der Straße lande, da die Versorgungslage sehr schlecht sei. Außerdem bestehe das Risiko einer Kettenabschiebung und würde der Beschwerdeführer daher in seinen Grundrechten nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK verletzt werden. Die belangte Behörde habe sich zu Unrecht nicht mit den Erlebnissen des Beschwerdeführers in Rumänien auseinandergesetzt. Er habe glaubhaft schildern können, dass er in Rumänien von der Polizei misshandelt und unter unmenschlichen Bedingungen untergebracht worden sei. Es könne nicht garantiert werden, dass die rumänische Polizei dem Beschwerdeführer tatsächlich helfen könne bzw. dies wolle. Die Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien sei nicht zulässig.
  4. Mit E-Mail vom 02.02.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht den Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 29.01.2024, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am selben Tag auf dem Luftweg komplikationslos nach Rumänien überstellt wurde (vgl. OZ 4).
  5. Mit E-Mail vom 02.02.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht den Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 29.01.2024, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am selben Tag auf dem Luftweg komplikationslos nach Rumänien überstellt wurde vergleiche OZ 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Äthiopien. Er verließ seinen Herkunftsstaat im Sommer 2023 und gelangte nach Rumänien, wo er nach illegaler Einreise am XXXX 09.2023 einen Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Rumänien zu warten, begab sich der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von ca. einem Monat in Rumänien über Ungarn unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 05.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Äthiopien. Er verließ seinen Herkunftsstaat im Sommer 2023 und gelangte nach Rumänien, wo er nach illegaler Einreise am römisch 40 09.2023 einen Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Rumänien zu warten, begab sich der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von ca. einem Monat in Rumänien über Ungarn unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 05.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.10.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der rumänischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 31.10.2023 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.10.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der rumänischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 31.10.2023 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Letztlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 29.01.2024 auf dem Luftweg komplikationslos von Österreich nach Rumänien überstellt wurde. 1.
  8. Zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien: Zum rumänischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien wurden auf den Seiten 10 bis 16 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2023).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2023). […] Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u. a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 gab es insgesamt 12.368 Asylanträge, wovon 71,83 % auf Männer, 28,16 % auf Frauen, 20,90 % auf Kinder und 16,17 % auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Bangladesch (AIDA 5.2023). b). Dublin-Rückkehrer: Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt sein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen. Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (AIDA 5.2023). Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet der EU für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er

Artikel 19

(2)und
(3)der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, gilt ein neuer Asylantrag nicht als Folgeantrag (AIDA 5.2023). Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, aber das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden, sondern es muss ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2023). Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Aber auch in diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2023). Die Zahl der Dublin-Anfragen an Rumänien hat 2022 abgenommen, der Prozentsatz der tatsächlich durchgeführten Überstellungen bleibt gering. Rumänien stellte 2022 551 Ersuchen gegenüber 815 im Jahr 2021 und erhielt 5.754 Ersuchen gegenüber 9.493 im Jahr zuvor (AIDA 5.2023). Die serbische NGO KlikAktiv wirft Rumänien vor, das Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Serbien zu missbrauchen, da Asylsuchenden, die unter der Dublin-Verordnung nach Rumänien abgeschoben werden, die Kettenabschiebung drohe (ProAsyl 27.1.2023). Am
  1. März 2023 veröffentlichte der niederländische Gerichtshof in Den Haag sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen NL22.24529 und NL22.
  2. Im Fall eines syrischen Antragstellers, dessen Asylantrag in den Niederlanden unter Verweis auf die Zuständigkeit Rumäniens abgelehnt wurde, wogegen der Antragsteller ein Rechtsmittel einlegte, stellte der Gerichtshof fest, dass sich aus den vorgelegten Beweisen ergebe, dass summarische Abschiebungen in Rumänien keine Einzelfälle seien, sondern seit langem und in großem Umfang vorkämen und auch Dublin-Rückkehrer beträfen (Elena 2.3.2023). c). Non-Refoulement: Im Jahr 2022 meldete UNHCR Serbien 1.232 Pushbacks aus Rumänien. Die Zahl ist im Vergleich zu 2020 deutlich gesunken. Die NGO CNRR berichtet, dass ihre Berater keine Berichte über Zurückdrängungen oder kollektive Abschiebungen erhalten haben. Ebenso wenig gibt es Berichte von Asylwerbern über Misshandlungen an der Grenze. Im Oktober 2022 berichten NGOs von einer Zunahme der Gewalt bei Pushbacks durch rumänische Polizeibeamte im Dreiländereck Rumänien, Serbien, Ungarn (AIDA 5.2023). Das rumänische Asylgesetz (Artikel 77
(1)) definiert den Begriff "sichere Herkunftsstaaten" für die EU-Mitgliedstaaten sowie andere Staaten, die auf Anordnung des Innenministeriums auf der Grundlage einer vom Migrationsinspektorat (IGI) vorgeschlagenen Liste festgelegt werden. Nach Angaben der IGI-DAI gibt es in Rumänien jedoch keine Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten. Im Jahr 2022 wurden keine Anträge auf der Grundlage des Konzepts des sicheren Herkunftslandes abgelehnt (AIDA 5.2023). Gesetzlich ist - im Einklang mit der Flüchtlingskonvention - ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen (AIDA 5.2023). Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für "unerwünscht" erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 20.3.2023). d). Versorgung: Bedürftige Asylsuchende haben ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien Anspruch auf Versorgung. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht, sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Asylwerber können auf Antrag aber auch in einer privaten Unterkunft leben; hierfür kann eine finanzielle Unterstützung beantragt werden. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 5.2023). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen, deren Höhe per 27.2.2022 verdoppelt wurde. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 20 Lei (4,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 200 Lei (40,83 EUR) im Winter und 135 Lei (27,55 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 12 Lei (2,45 EUR)/Person/Tag gewährt (AIDA 5.2023). Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber, was die materielle Unterstützung betrifft, nicht schlechter gestellt als rumänische Staatsangehörige (AIDA 5.2023). Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (AIDA 5.2022). Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse, die Abneigung vieler Arbeitgeber, Flüchtlinge einzustellen usw. führen allerdings häufig zu Arbeitslosigkeit bzw. zu illegaler Beschäftigung (USDOS 12.4.2022). Zusätzlich zu den materiellen Aufnahmebedingungen der IGI-DAI erhalten Asylwerber im Rahmen eines zeitlich begrenzten AMIF-Projektes auch materielle Unterstützung durch die NGO AIDRom (AIDA 5.2023). e). Unterbringung: Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit bestand, die Kapazität um 262 Plätze und 166 speziell konzipierte geschlossene Kapazitäten zu erweitern. Aufgrund von Renovierungsarbeiten liegt die Kapazität der Zentren bei 790 Plätzen. Um die Zahl der Unterbringungsplätze in den regionalen Zentren zu erhöhen, beabsichtigt die IGI, mit AMIF die Unterbringungskapazität um 500 Plätze in den folgenden drei Zentren zu erweitern: Timişoara und Rădăuţi mit jeweils 100 Plätzen und Galaţi mit 300 Plätzen (AIDA 5.2023). Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (AIDA 5.2023). Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) unterstützt Flüchtlinge und Migranten in vielen Bereichen, u.a. bei der Unterbringung, und ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS o.D.). Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 808 Lei (umgerechnet ca. 165 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 145 Lei (29,59 EUR) im Sommer und 185 Lei (37,75 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30 %. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40 % (AIDA 5.2023). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Rumänien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Äthiopien, zur illegalen Einreise nach Rumänien sowie zu seiner dortigen Aufenthaltsdauer, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet über Ungarn und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren und aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer am XXXX 09.2023 in Rumänien einen Asylantrag stellte, ergibt sich aus dem diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, er habe in Rumänien nicht um Asyl angesucht, nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von den rumänischen Behörden untergebracht wurde, wozu diese wohl keine Veranlassung gehabt hätten, hätte er tatsächlich nicht um Asyl angesucht. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Rumänien zu warten unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Rumänien dem auf lit. b des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch nicht widersprochen hat.Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 09.2023 in Rumänien einen Asylantrag stellte, ergibt sich aus dem diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, er habe in Rumänien nicht um Asyl angesucht, nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von den rumänischen Behörden untergebracht wurde, wozu diese wohl keine Veranlassung gehabt hätten, hätte er tatsächlich nicht um Asyl angesucht. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Rumänien zu warten unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Rumänien dem auf Litera b, des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch nicht widersprochen hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Rumänien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Rumäniens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er an keinen Krankheiten leide sowie, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung sei (vgl. AS 19 bzw. AS 87) sowie, dass er keine Familienangehörigen und keine Verwandten in Österreich habe und es auch sonst keine Personen gebe, von denen er abhängig wäre oder zu denen eine besonders enge Beziehung bestünde (vgl. AS 17 bzw. AS 89). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er an keinen Krankheiten leide sowie, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung sei vergleiche AS 19 bzw. AS 87) sowie, dass er keine Familienangehörigen und keine Verwandten in Österreich habe und es auch sonst keine Personen gebe, von denen er abhängig wäre oder zu denen eine besonders enge Beziehung bestünde vergleiche AS 17 bzw. AS 89). Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien aus dem vom Bundesamt vorgelegten Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 29.01.2024 (vgl. OZ 4). Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien aus dem vom Bundesamt vorgelegten Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 29.01.2024 vergleiche OZ 4). 2.
  5. Die Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten aktuellen Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Rumänien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Rumänien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Rumänien lediglich an, dass er diese nicht gelesen habe, weil es auf Deutsch sei. (vgl. AS 91). Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise einseitig, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik des Beschwerdeführers richtet, zum anderen ist das Vorbringen, es könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am rumänischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde, nicht nachvollziehbar, da nicht nur auf staatliche, sondern auch auf nicht-staatliche Quellen – wie beispielsweise ProAsyl, das Jesuit Refugee Service oder UNHCR - zurückgegriffen wird. Auch bezieht sich die Beschwerde selbst auf die Länderinformationen im angefochtenen Bescheid und zieht sie für ihre eigene Argumentation betreffend Kettenabschiebungen heran, sodass auch unter diesem Aspekt die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht nachvollzogen werden kann. Ferner wurden zwar Berichte in der Beschwerde erwähnt bzw. wörtlich zitiert, wobei jedoch kein substanziiertes Vorbringen erstattet und auch nicht ausgeführt wurde, inwiefern diese Berichte jenen im angefochtenen Bescheid widersprechen, wobei hinzukommt, dass die in der Beschwerde angeführten Berichte (mit einer Ausnahme) aus dem Jahr 2020 stammen und sohin weit weniger aktuell sind als die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid vom 31.08.
  6. Der einzige aktuelle Bericht – jener des US Department of State vom 20.03.2023 – wurde im Übrigen auch vom Bundesamt bzw. von der Staatendokumentation als Quelle herangezogen, sodass nicht erkannt werden kann, wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im Einzelnen richtet. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Rumänien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Rumänien lediglich an, dass er diese nicht gelesen habe, weil es auf Deutsch sei. vergleiche AS 91). Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise einseitig, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik des Beschwerdeführers richtet, zum anderen ist das Vorbringen, es könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am rumänischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde, nicht nachvollziehbar, da nicht nur auf staatliche, sondern auch auf nicht-staatliche Quellen – wie beispielsweise ProAsyl, das Jesuit Refugee Service oder UNHCR - zurückgegriffen wird. Auch bezieht sich die Beschwerde selbst auf die Länderinformationen im angefochtenen Bescheid und zieht sie für ihre eigene Argumentation betreffend Kettenabschiebungen heran, sodass auch unter diesem Aspekt die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht nachvollzogen werden kann. Ferner wurden zwar Berichte in der Beschwerde erwähnt bzw. wörtlich zitiert, wobei jedoch kein substanziiertes Vorbringen erstattet und auch nicht ausgeführt wurde, inwiefern diese Berichte jenen im angefochtenen Bescheid widersprechen, wobei hinzukommt, dass die in der Beschwerde angeführten Berichte (mit einer Ausnahme) aus dem Jahr 2020 stammen und sohin weit weniger aktuell sind als die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid vom 31.08.
  7. Der einzige aktuelle Bericht – jener des US Department of State vom 20.03.2023 – wurde im Übrigen auch vom Bundesamt bzw. von der Staatendokumentation als Quelle herangezogen, sodass nicht erkannt werden kann, wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im Einzelnen richtet. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 25 Antwort auf ein WiederaufnahmegesuchArtikel 25, Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich. In jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen

Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. 3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Im gegenständlichen Fall beruht die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, nachdem dieser in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung seines Asylantrages zu warten, Rumänien verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Rumänien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz ist in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend, die Grenze von Rumänien illegal überschritten hat.In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Im gegenständlichen Fall beruht die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, nachdem dieser in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung seines Asylantrages zu warten, Rumänien verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Rumänien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz ist in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend, die Grenze von Rumänien illegal überschritten hat. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Rumänien

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Rumänien

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zu seinem ca. einmonatigen Aufenthalt in Rumänien brachte der Beschwerdeführer vor, dass man ihn zwei Tage inhaftiert und seine Fingerabdrücke mit Gewalt abgenommen habe. „Dort“ (wohl gemeint: im Flüchtlingslager) habe er auch arbeiten müssen. Er habe den Müll raustragen, die Toiletten reinigen und das Geschirr abwaschen müssen. Die ersten 24 Stunden habe er nichts zu essen und zu trinken bekommen. Es habe „dort“ auch keine Matratzen oder Betten gegeben. Ferner habe er „manchmal“ von Polizisten auch Ohrfeigen bekommen. Zu diesem Teil des Vorbringens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit – nämlich bei der Erstbefragung – erstattet hat, sondern erst fast zwei Monate später bei der Einvernahme vor dem Bundesamt. Bei seiner Erstbefragung führte er zu seinem Aufenthalt in Rumänien lediglich aus, dass er ein Monat in XXXX aufhältig gewesen sei. Dort habe er Behördenkontakt gehabt und sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Um Asyl habe er nicht angesucht (vgl. AS 21). Abgesehen davon, dass die Aussage, er habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt, nachweislich nicht den Tatsachen entspricht, wäre wohl zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung erwähnt, dass er von der Polizei in Rumänien manchmal Ohrfeigen bekommen hat. Die Aussage in der Einvernahme stellt sohin eine Steigerung dar, wobei anzumerken ist, dass selbst die Zugrundelegung dieses Teils des Vorbringens nicht zu einer den Beschwerdeführer konkret treffenden Bedrohungssituation in Rumänien führt, da sich daraus keine systemischen Mängel ableiten lassen, die Dublin-Überstellungen aus Österreich nach Rumänien generell als rechtswidrig erscheinen lassen. Der Umstand, dass sich derartige Ereignisse tatsächlich zugetragen haben (wovon jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden kann), kann zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein, lässt aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer behördlich organisierten Rücküberstellung nach Rumänien als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Der Vollständigkeit halber ist auf ein jüngeres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0219-6, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision betreffend eine Dublin-Überstellung nach Rumänien zurückgewiesen und unter Verweis auf seine wiederholte Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. auch VwGH vom 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Zu diesem Teil des Vorbringens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit – nämlich bei der Erstbefragung – erstattet hat, sondern erst fast zwei Monate später bei der Einvernahme vor dem Bundesamt. Bei seiner Erstbefragung führte er zu seinem Aufenthalt in Rumänien lediglich aus, dass er ein Monat in römisch 40 aufhältig gewesen sei. Dort habe er Behördenkontakt gehabt und sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Um Asyl habe er nicht angesucht vergleiche AS 21). Abgesehen davon, dass die Aussage, er habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt, nachweislich nicht den Tatsachen entspricht, wäre wohl zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung erwähnt, dass er von der Polizei in Rumänien manchmal Ohrfeigen bekommen hat. Die Aussage in der Einvernahme stellt sohin eine Steigerung dar, wobei anzumerken ist, dass selbst die Zugrundelegung dieses Teils des Vorbringens nicht zu einer den Beschwerdeführer konkret treffenden Bedrohungssituation in Rumänien führt, da sich daraus keine systemischen Mängel ableiten lassen, die Dublin-Überstellungen aus Österreich nach Rumänien generell als rechtswidrig erscheinen lassen. Der Umstand, dass sich derartige Ereignisse tatsächlich zugetragen haben (wovon jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden kann), kann zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein, lässt aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer behördlich organisierten Rücküberstellung nach Rumänien als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat vergleiche VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Der Vollständigkeit halber ist auf ein jüngeres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0219-6, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision betreffend eine Dublin-Überstellung nach Rumänien zurückgewiesen und unter Verweis auf seine wiederholte Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche auch VwGH vom 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass die Sicherheitsbehörden in Rumänien grundsätzlich nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, Asylwerber gegen Übergriffe – auch aus den eigenen Reihen - zu schützen. Neben der Inanspruchnahme der Hilfe der Behörden hätte sich der Beschwerdeführer (bei Zutreffen seiner Behauptung) auch an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen wenden können. Dass der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit hätte, etwaige Vorfälle bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen, ist nicht erkennbar. Nachdem jedenfalls Beschwerdemöglichkeiten innerhalb Rumäniens gegen Übergriffe bestehen und kein genereller Schluss auf eine systemisch menschenrechtswidrige Behandlung Drittstaatsangehöriger in Rumänien zulässig ist, kann keine Art. 3 EMRK-relevante Verletzung von Rechten erkannt werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin III-VO auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR vom 06.06.2013, Nr. 2293/12, Mohammed). Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass die Sicherheitsbehörden in Rumänien grundsätzlich nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, Asylwerber gegen Übergriffe – auch aus den eigenen Reihen - zu schützen. Neben der Inanspruchnahme der Hilfe der Behörden hätte sich der Beschwerdeführer (bei Zutreffen seiner Behauptung) auch an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen wenden können. Dass der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit hätte, etwaige Vorfälle bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen, ist nicht erkennbar. Nachdem jedenfalls Beschwerdemöglichkeiten innerhalb Rumäniens gegen Übergriffe bestehen und kein genereller Schluss auf eine systemisch menschenrechtswidrige Behandlung Drittstaatsangehöriger in Rumänien zulässig ist, kann keine Artikel 3, EMRK-relevante Verletzung von Rechten erkannt werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin III-VO auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes vergleiche EGMR vom 06.06.2013, Nr. 2293/12, Mohammed). Dass der Beschwerdeführer in Rumänien seine Fingerabdrücke abgeben musste, stellt kein zu beanstandendes Verhalten der rumänischen Behörden dar, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner illegalen Einreise in das rumänische Staatsgebiet (noch) kein Asylwerber, sondern ein illegal eingereister bzw. illegal aufhältiger Fremder war und Rumänien wohl das Recht hat zu erfahren, welche Drittstaatsangehörigen sich auf seinem Staatsgebiet aufhalten. Seinen eigenen Angaben zufolge wurde der Beschwerdeführer von den rumänischen Behörden (offenbar nach Stellung des Asylantrages) untergebracht und wohl auch versorgt. Wenn der Beschwerdeführer weiters ausführt, dass man ihn zwei Tage inhaftiert habe, ist er darauf zu verweisen, dass die Verhängung von asylrechtlicher Haft für sich genommen kein Indiz für eine Grundrechtsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer ist. Auch in Österreich kann – unter bestimmten Voraussetzungen – gegenüber irregulär eingereisten und/oder negativ beschiedenen Personen die (Schub)haft verhängt werden. Aus den der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass Rumänien in (menschen)rechtswidrigerweise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Rumänien – wie auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Offenbar wurde der Beschwerdeführer – nach seiner zweitägigen Inhaftierung bzw. nach Abgabe der Fingerabdrücke – von den rumänischen Behörden in einem Camp untergebracht versorgt. Dass er – wie vom Beschwerdeführer behauptet – in den ersten 24 Stunden (offenbar gemeint: während der zweitägigen Inhaftierung) nichts zu essen und zu trinken bekommen sowie, dass es keine Betten oder Matratzen gegeben habe, ist vor dem Hintergrund der unbedenklichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht glaubhaft. Aber auch den in der Beschwerde zitierten, weniger aktuellen Berichten lässt sich nicht entnehmen, dass illegal eingereiste Personen (vor Asylantragstellung) tagelang ohne Verpflegung und ohne Schlafplatz inhaftiert werden. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist sohin als übertriebene Behauptung zu werten, die dem Zweck dient, die Umstände in Rumänien weitaus schlechter aussehen zu lassen als sie tatsächlich sind. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Umstand, dass Asylwerber infolge einer Dublin-Überstellung in Haft genommen werden könnten, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Dass der Beschwerdeführer in Rumänien seine Fingerabdrücke abgeben musste, stellt kein zu beanstandendes Verhalten der rumänischen Behörden dar, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner illegalen Einreise in das rumänische Staatsgebiet (noch) kein Asylwerber, sondern ein illegal eingereister bzw. illegal aufhältiger Fremder war und Rumänien wohl das Recht hat zu erfahren, welche Drittstaatsangehörigen sich auf seinem Staatsgebiet aufhalten. Seinen eigenen Angaben zufolge wurde der Beschwerdeführer von den rumänischen Behörden (offenbar nach Stellung des Asylantrages) untergebracht und wohl auch versorgt. Wenn der Beschwerdeführer weiters ausführt, dass man ihn zwei Tage inhaftiert habe, ist er darauf zu verweisen, dass die Verhängung von asylrechtlicher Haft für sich genommen kein Indiz für eine Grundrechtsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer ist. Auch in Österreich kann – unter bestimmten Voraussetzungen – gegenüber irregulär eingereisten und/oder negativ beschiedenen Personen die (Schub)haft verhängt werden. Aus den der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass Rumänien in (menschen)rechtswidrigerweise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Rumänien – wie auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Offenbar wurde der Beschwerdeführer – nach seiner zweitägigen Inhaftierung bzw. nach Abgabe der Fingerabdrücke – von den rumänischen Behörden in einem Camp untergebracht versorgt. Dass er – wie vom Beschwerdeführer behauptet – in den ersten 24 Stunden (offenbar gemeint: während der zweitägigen Inhaftierung) nichts zu essen und zu trinken bekommen sowie, dass es keine Betten oder Matratzen gegeben habe, ist vor dem Hintergrund der unbedenklichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht glaubhaft. Aber auch den in der Beschwerde zitierten, weniger aktuellen Berichten lässt sich nicht entnehmen, dass illegal eingereiste Personen (vor Asylantragstellung) tagelang ohne Verpflegung und ohne Schlafplatz inhaftiert werden. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist sohin als übertriebene Behauptung zu werten, die dem Zweck dient, die Umstände in Rumänien weitaus schlechter aussehen zu lassen als sie tatsächlich sind. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Umstand, dass Asylwerber infolge einer Dublin-Überstellung in Haft genommen werden könnten, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären vergleiche VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Müll raustragen, die Toiletten reinigen und Geschirr abwaschen müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er von den rumänischen Behörden kostenlos untergebracht und versorgt wurde und ist es ihm wohl zuzumuten, leichte Haushalts- bzw. Reinigungstätigkeiten durchzuführen. Eine Art. 3-widrige Behandlung ist hieraus keinesfalls ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass selbst wenn die Unterkunft und die Verpflegung in Rumänien nicht denselben Standards entsprechen sollten wie in Österreich, dies keinen systemischen Mangel im rumänischen Asylverfahren und/oder in den Aufnahmebedingungen darstellt.Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Müll raustragen, die Toiletten reinigen und Geschirr abwaschen müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er von den rumänischen Behörden kostenlos untergebracht und versorgt wurde und ist es ihm wohl zuzumuten, leichte Haushalts- bzw. Reinigungstätigkeiten durchzuführen. Eine Artikel 3 -, w, i, d, r, i, g, e, Behandlung ist hieraus keinesfalls ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass selbst wenn die Unterkunft und die Verpflegung in Rumänien nicht denselben Standards entsprechen sollten wie in Österreich, dies keinen systemischen Mangel im rumänischen Asylverfahren und/oder in den Aufnahmebedingungen darstellt. Zum Beschwerdevorbringen betreffend einen syrischen Staatsangehörigen, der von Österreich nach Rumänien überstellt worden sei und der in Rumänien weder Fingerabdrücke abgegeben noch einen Asylantrag gestellt hat und von Rumänien nach Serbien abgeschoben wurde, ist darauf zu verweisen, dass dies keinesfalls einen „dem Beschwerdeführer ähnlichen Fall“ darstellt, da der Beschwerdeführer in Rumänien sowohl Fingerabdrücke abgegeben als auch einen Asylantrag gestellt hat.

den getroffenen Länderfeststellungen gilt ein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen, wenn sich ein Antragsteller dem Verfahren entzieht (z.B. wenn er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht). Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 09.2023 in Rumänien einen Asylantrag und wurde am 29.01.2024 von Österreich nach Rumänien überstellt, sodass sein Verfahren fortgesetzt wurde, da die Neun-Monats-Frist noch nicht abgelaufen ist und ihm auch aus diesem Grund keine Kettenabschiebung unmittelbar droht. Festzuhalten ist, dass Asylsuchende – sohin auch Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren noch offen ist, - in Rumänien Anspruch auf Versorgung haben, und zwar bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung sowie Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller zwar erst untergebracht, wenn ihre Anträge offiziell registriert wurden, was jedoch im Fall des Beschwerdeführers kein Problem darstellt, da sein Asylantrag bereits angenommen wurde und er sich im laufenden Asylverfahren befindet. Auch besteht die Möglichkeit für mittellose Asylwerber in Rumänien einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben zu stellen. Systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren sind sohin aus den unbedenklichen Länderberichten nicht ersichtlich. Zum Beschwerdevorbringen betreffend einen syrischen Staatsangehörigen, der von Österreich nach Rumänien überstellt worden sei und der in Rumänien weder Fingerabdrücke abgegeben noch einen Asylantrag gestellt hat und von Rumänien nach Serbien abgeschoben wurde, ist darauf zu verweisen, dass dies keinesfalls einen „dem Beschwerdeführer ähnlichen Fall“ darstellt, da der Beschwerdeführer in Rumänien sowohl Fingerabdrücke abgegeben als auch einen Asylantrag gestellt hat.

den getroffenen Länderfeststellungen gilt ein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen, wenn sich ein Antragsteller dem Verfahren entzieht (z.B. wenn er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht). Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 09.2023 in Rumänien einen Asylantrag und wurde am 29.01.2024 von Österreich nach Rumänien überstellt, sodass sein Verfahren fortgesetzt wurde, da die Neun-Monats-Frist noch nicht abgelaufen ist und ihm auch aus diesem Grund keine Kettenabschiebung unmittelbar droht. Festzuhalten ist, dass Asylsuchende – sohin auch Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren noch offen ist, - in Rumänien Anspruch auf Versorgung haben, und zwar bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung sowie Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller zwar erst untergebracht, wenn ihre Anträge offiziell registriert wurden, was jedoch im Fall des Beschwerdeführers kein Problem darstellt, da sein Asylantrag bereits angenommen wurde und er sich im laufenden Asylverfahren befindet. Auch besteht die Möglichkeit für mittellose Asylwerber in Rumänien einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben zu stellen. Systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren sind sohin aus den unbedenklichen Länderberichten nicht ersichtlich. Auch eine Einzelfallentscheidung eines niederländischen Gerichts, auf das in der Beschwerde verwiesen wurde, belegt nicht solche systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende Mängel in Rumänien. Einzelfallentscheidungen von Mitgliedstaaten sind grundsätzlich nicht ausreichend, um von systemischen Mängeln im Asylsystem eines anderen Mitgliedstaates ausgehen zu können.

den getroffenen Länderfeststellungen wird – wie erwähnt - das noch laufende Asylverfahren des Beschwerdeführers in Rumänien fortgesetzt. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten die Unterkunft in einem der Aufnahmezentren, finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Rumänien im Hinblick auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des rumänischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Schon vor dem Hintergrund der Länderberichte im angefochtenen Bescheid kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde. Hinzu kommt, dass nach den getroffenen Länderfeststellungen ein Schutzmechanismus gegen Refoulement gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Seite 13 des angefochtenen Bescheides).Schon vor dem Hintergrund der Länderberichte im angefochtenen Bescheid kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde. Hinzu kommt, dass nach den getroffenen Länderfeststellungen ein Schutzmechanismus gegen Refoulement gesetzlich vorgesehen ist vergleiche Seite 13 des angefochtenen Bescheides). Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich bleiben will, weil er über Österreich „gute Sachen“ gehört hat, ist festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die – ihres Erachtens – bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine allgemein von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Rumänien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Rumänien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. 3.2.4.

  1. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. mit einem aktuellen medizinischen Behandlungsbedarf im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er an, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung sei (vgl. AS 87). Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hindeutet. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass nach den getroffenen Länderfeststellungen Asylwerber in Rumänien das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten haben. Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (vgl. Seite 15 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist sohin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer – wenn erforderlich - eine entsprechende medizinische Versorgung in Rumänien gewährt werden würde.3.2.4.
  2. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. mit einem aktuellen medizinischen Behandlungsbedarf im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er an, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung sei vergleiche AS 87). Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hindeutet. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass nach den getroffenen Länderfeststellungen Asylwerber in Rumänien das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten haben. Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen vergleiche Seite 15 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist sohin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer – wenn erforderlich - eine entsprechende medizinische Versorgung in Rumänien gewährt werden würde. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Diesbezüglich haben sich jedoch im vorliegenden Fall – der Beschwerdeführer wurde bereits nach Rumänien überstellt – keine Hinweise ergeben. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Diesbezüglich haben sich jedoch im vorliegenden Fall – der Beschwerdeführer wurde bereits nach Rumänien überstellt – keine Hinweise ergeben. 3.2.4.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegengestanden wären. Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. 3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
  3. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). 3.2.5.

  1. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über Personen, zu denen ein Familienbezug besteht, weshalb durch die Überstellung nach Rumänien kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.3.2.5.
  2. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über Personen, zu denen ein Familienbezug besteht, weshalb durch die Überstellung nach Rumänien kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. vier Monaten (von der Antragstellung bis zur Überstellung nach Rumänien) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. vier Monaten (von der Antragstellung bis zur Überstellung nach Rumänien) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.2.
  3. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliege

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