← Österreich

{'item': 'W266 2284643-1'}

Obsah (8)§ 41Art. 133§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2024 GeschäftszahlW266 2284643-1 Spruch, W266 2284643-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 41Abs.

1, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 31.08.2023, GZ: römisch 40 , betreffend die Feststellung seines Ruhebezuges ab dem 01.01.2023

Paragraph 41, Absatz eins, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965: A) Das Verfahren wird eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) vom 19.10.2022, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 01.05.2022 an ein Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG) in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.108,52 gebühre. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) vom 19.10.2022, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 01.05.2022 an ein Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG) in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.108,52 gebühre. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 24.05.2023 beantragte der BF, die BVAEB möge die Anpassung seines Ruhebezuges ab 01.01.2023 feststellen und bescheidmäßig ausfertigen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 31.08.2023, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.01.2023 an ein Ruhebezug nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.251,49 gebühre.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 31.08.2023, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.01.2023 an ein Ruhebezug nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.251,49 gebühre. Mit Schreiben vom 05.09.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der BVAEB vom 31.08.2023 und forderte eine Erhöhung seiner Gesamtpension ab 01.01.2023 um 5,8%. Dies begründete er damit, dass § 108h Abs. 1a ASVG gegen den Gleichheitssatz verstoße und daher verfassungswidrig sei.Mit Schreiben vom 05.09.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der BVAEB vom 31.08.2023 und forderte eine Erhöhung seiner Gesamtpension ab 01.01.2023 um 5,8%. Dies begründete er damit, dass Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG gegen den Gleichheitssatz verstoße und daher verfassungswidrig sei. Am 18.01.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2024 wurde dem BF das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.12.2023, G 197-202/2023-13, G 266-269/2023-11 ua übermittelt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen Mit Schreiben vom 26.02.2024, zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Schreiben vom 26.02.2024 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück. 2. Beweiswürdigung: Mit dem Schreiben vom 26.02.2024, hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei seinen Willen geäußert, die gegenständliche Beschwerde zurückziehen zu wollen. 3. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Daraus folgt: Gegenständlich liegt eine eindeutige Erklärung der Zurückziehung der Beschwerde vor. Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der vom BF erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen war. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W266.2284643.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.