RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2024 GeschäftszahlW276 2287301-1 Spruch, W276 2287301-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid vom XXXX zu Zl. XXXX verfügte die Finanzmarktaufsichtsbehörde („FMA“, „belangte Behörde“, „belBeh“) gegenüber der XXXX („beschwerdeführende Partei“, bfP“) folgende Anordnungen:1. Mit Bescheid vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 verfügte die Finanzmarktaufsichtsbehörde („FMA“, „belangte Behörde“, „belBeh“) gegenüber der römisch 40 („beschwerdeführende Partei“, bfP“) folgende Anordnungen: „Der XXXX wird gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz (FM-GwG) angeordnet, zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gem. FM-GwG unverzüglich die folgenden Spruchpunkte umzusetzen:„Der römisch 40 wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz (FM-GwG) angeordnet, zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gem. FM-GwG unverzüglich die folgenden Spruchpunkte umzusetzen: I. In Anwendung des § 4 Abs. 1 und 2 FM-GwG sind die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen die XXXX ausgesetzt ist, auf Basis von Daten und Informationen unter Berücksichtigung von sämtlichen relevanten Risikofaktoren sowohl für neue als auch bereits existierende Produkte zu ermitteln und zu bewerten und die durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnisse nachvollziehbar aufzuzeichnen (Risikoanalyse auf Unternehmensebene). Die umfassende aktuelle und verschriftlichte Risikoanalyse auf Unternehmensebene ist inklusive der, angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, definierten (risikominimierenden) Maßnahmen der FMA vorzulegen.römisch eins. In Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins und 2 FM-GwG sind die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen die römisch 40 ausgesetzt ist, auf Basis von Daten und Informationen unter Berücksichtigung von sämtlichen relevanten Risikofaktoren sowohl für neue als auch bereits existierende Produkte zu ermitteln und zu bewerten und die durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnisse nachvollziehbar aufzuzeichnen (Risikoanalyse auf Unternehmensebene). Die umfassende aktuelle und verschriftlichte Risikoanalyse auf Unternehmensebene ist inklusive der, angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, definierten (risikominimierenden) Maßnahmen der FMA vorzulegen. II. In Anwendung der §§ 23 Abs. 1 Z 1 iVm 6 Abs. 5 FM-GwG sind die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zumindest unter Berücksichtigung der in den Anlagen I - III zum FM-GwG angeführten Variablen und Risikofaktoren zu bewerten. Es ist jeder Kunde (Gesamtkundenbestand) unter Zugrundelegung dieser Bewertung neu zu überprüfen und in eine, seinem Risiko entsprechende, Risikoklasse einzustufen (Risikoanalyse auf Einzelkundenebene). Weiters ist für jeden Kunden ein entsprechendes, angemessenes Risikoprofil zu erstellen, um zu bewerten und festzulegen, in welchem Umfang Sorgfaltspflichten anzuwenden sind. Die erfolgte Risikoanalyse auf Kundenebene ist nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren. römisch zwei. In Anwendung der Paragraphen 23, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 6 Absatz 5, FM-GwG sind die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zumindest unter Berücksichtigung der in den Anlagen römisch eins - römisch drei zum FM-GwG angeführten Variablen und Risikofaktoren zu bewerten. Es ist jeder Kunde (Gesamtkundenbestand) unter Zugrundelegung dieser Bewertung neu zu überprüfen und in eine, seinem Risiko entsprechende, Risikoklasse einzustufen (Risikoanalyse auf Einzelkundenebene). Weiters ist für jeden Kunden ein entsprechendes, angemessenes Risikoprofil zu erstellen, um zu bewerten und festzulegen, in welchem Umfang Sorgfaltspflichten anzuwenden sind. Die erfolgte Risikoanalyse auf Kundenebene ist nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren. III. In Anwendung der §§ 23 Abs. 1 Z 3 iVm 6 Abs. 1 FM-GwG sind die Dokumente, Daten und Informationen zu jedem einzelnen Kunden zu überprüfen und auf Angemessenheit im Sinne der genannten Bestimmungen zu bewerten sowie allfällig notwendige Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (u.a. Einholung entsprechender Informationen inkl. den erforderlichen Nachweisen) zu ergreifen. Kann der Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht anderweitig hergestellt werden, so sind von der XXXX angemessene Maßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 7 FM-GwG (bspw. die Beendigung der Geschäftsbeziehung) zu treffen. römisch drei. In Anwendung der Paragraphen 23, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit 6 Absatz eins, FM-GwG sind die Dokumente, Daten und Informationen zu jedem einzelnen Kunden zu überprüfen und auf Angemessenheit im Sinne der genannten Bestimmungen zu bewerten sowie allfällig notwendige Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (u.a. Einholung entsprechender Informationen inkl. den erforderlichen Nachweisen) zu ergreifen. Kann der Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht anderweitig hergestellt werden, so sind von der römisch 40 angemessene Maßnahmen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 7, FM-GwG (bspw. die Beendigung der Geschäftsbeziehung) zu treffen. IV. In Anwendung des § 23 Abs. 2 FM-GwG hat die XXXX unter Berücksichtigung der Spruchpunkte I bis III nach vollständiger Mängelbehebung unverzüglich eine Überprüfung durch die Interne Revision zu veranlassen. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) ist über den Beginn der Prüfung unverzüglich zu informieren. Nach Abschluss der Prüfung sind der FMA unverzüglich die Ergebnisse der Prüfung sowie die daraus zu veranlassenden Maßnahmen samt Zeitplan vorzulegen.römisch vier. In Anwendung des Paragraph 23, Absatz 2, FM-GwG hat die römisch 40 unter Berücksichtigung der Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei nach vollständiger Mängelbehebung unverzüglich eine Überprüfung durch die Interne Revision zu veranlassen. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) ist über den Beginn der Prüfung unverzüglich zu informieren. Nach Abschluss der Prüfung sind der FMA unverzüglich die Ergebnisse der Prüfung sowie die daraus zu veranlassenden Maßnahmen samt Zeitplan vorzulegen. V. Aufgrund der von der FMA festgestellten gravierenden Missstände in der XXXX im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und den aktuell weiterhin bestehenden unzureichenden Vorkehrungen, die nicht geeignet sind, den Geschäftsbetrieb der XXXX mit dem FM-GwG in Einklang zu halten und die insbesondere nicht geeignet sind, eine angemessene risikoorientierte Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflichten im laufenden Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß zu gewährleisten, besteht für die XXXX ein hohes Risiko für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. römisch fünf. Aufgrund der von der FMA festgestellten gravierenden Missstände in der römisch 40 im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und den aktuell weiterhin bestehenden unzureichenden Vorkehrungen, die nicht geeignet sind, den Geschäftsbetrieb der römisch 40 mit dem FM-GwG in Einklang zu halten und die insbesondere nicht geeignet sind, eine angemessene risikoorientierte Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflichten im laufenden Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß zu gewährleisten, besteht für die römisch 40 ein hohes Risiko für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. a. Der XXXX wird daher ab Zustellung dieses Bescheides untersagt, Geschäftsbeziehungen jeglicher Art mit neuen Kunden sowie neue Verträge oder neue Produkte/neue Dienstleistungen im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen (bspw. die Verlängerung, Ausweitung oder Aufstockung bestehender Kredite, Wertpapier-/Ein- und Auslieferungen oder Festgeldveranlagungen) abzuschließen, bis nachweislich der rechtmäßige Zustand gemäß den Spruchpunkten I - III hergestellt wurde (Neugeschäftsverbot). a. Der römisch 40 wird daher ab Zustellung dieses Bescheides untersagt, Geschäftsbeziehungen jeglicher Art mit neuen Kunden sowie neue Verträge oder neue Produkte/neue Dienstleistungen im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen (bspw. die Verlängerung, Ausweitung oder Aufstockung bestehender Kredite, Wertpapier-/Ein- und Auslieferungen oder Festgeldveranlagungen) abzuschließen, bis nachweislich der rechtmäßige Zustand gemäß den Spruchpunkten römisch eins - römisch drei hergestellt wurde (Neugeschäftsverbot). b. Es wird der XXXX daher aufgetragen, vor der Ausführung jeglicher (Bar/Unbar-) Transaktionen für Kunden durch eine(
- n)fachlich qualifizierte(
- n)und persönlich zuverlässige(
- n)MitarbeiterIn der XXXX oder Dritten die Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen gemäß FM-GwG bei dem jeweiligen Kunden und bei der jeweiligen Transaktion anhand von beweiskräftigen Unterlagen nachweislich als nachvollziehbar und plausibel bestätigen und freigeben zu lassen (Transaktionsfreigabe). Die XXXX hat unverzüglich die für diese Transaktionsfreigabe allenfalls notwendigen bankinternen organisatorischen Vorkehrungen (wie etwa eine gesonderte Pouvoirregelung) zu treffen. Diese Transaktionsfreigabe hat so lange zu erfolgen, bis der rechtmäßige Zustand gemäß den Spruchpunkten I - III nachweislich hergestellt wurde. Eine allfällige Inanspruchnahme von qualifizierten Dritten ist der FMA unter namentlicher Angabe dieser Personen unverzüglich bekannt zu geben.b. Es wird der römisch 40 daher aufgetragen, vor der Ausführung jeglicher (Bar/Unbar-) Transaktionen für Kunden durch eine(
- n)fachlich qualifizierte(
- n)und persönlich zuverlässige(
- n)MitarbeiterIn der römisch 40 oder Dritten die Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen gemäß FM-GwG bei dem jeweiligen Kunden und bei der jeweiligen Transaktion anhand von beweiskräftigen Unterlagen nachweislich als nachvollziehbar und plausibel bestätigen und freigeben zu lassen (Transaktionsfreigabe). Die römisch 40 hat unverzüglich die für diese Transaktionsfreigabe allenfalls notwendigen bankinternen organisatorischen Vorkehrungen (wie etwa eine gesonderte Pouvoirregelung) zu treffen. Diese Transaktionsfreigabe hat so lange zu erfolgen, bis der rechtmäßige Zustand gemäß den Spruchpunkten römisch eins - römisch drei nachweislich hergestellt wurde. Eine allfällige Inanspruchnahme von qualifizierten Dritten ist der FMA unter namentlicher Angabe dieser Personen unverzüglich bekannt zu geben. VI. Bis zur nachweislich vollständigen Herstellung des rechtmäßigen Zustands gemäß der Spruchpunkte I - III sind die gesetzten Maßnahmen bzw. die (Zwischen)Ergebnisse und Bewertungsschritte gem. der Spruchpunkte II und III anhand der, dem Bescheid angeschlossenen, Excel-Liste der FMA wiederkehrend in einem vierzehntägigen Intervall zu übermitteln, erstmalig zwei Wochen nach Zustellung des gegenständlichen Bescheides (Berichtspflicht).römisch sechs. Bis zur nachweislich vollständigen Herstellung des rechtmäßigen Zustands gemäß der Spruchpunkte römisch eins - römisch drei sind die gesetzten Maßnahmen bzw. die (Zwischen)Ergebnisse und Bewertungsschritte gem. der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei anhand der, dem Bescheid angeschlossenen, Excel-Liste der FMA wiederkehrend in einem vierzehntägigen Intervall zu übermitteln, erstmalig zwei Wochen nach Zustellung des gegenständlichen Bescheides (Berichtspflicht). VII. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen.“römisch sieben. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen.“ 2. Die gegen Spruchpunkt VII des bekämpften Bescheides gerichtete Beschwerde vom 13.02.2024 ist am gleichen Tag bei der FMA eingelangt. In der Beschwerde wird unter Punkt I Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Spruchpunkt VII erhoben und der Antrag gestellt, das BVwG möge Spruchpunkt VII des bekämpften Bescheides ersatzlos aufheben, sodass der Satz „Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen“ entfällt. 2. Die gegen Spruchpunkt römisch sieben des bekämpften Bescheides gerichtete Beschwerde vom 13.02.2024 ist am gleichen Tag bei der FMA eingelangt. In der Beschwerde wird unter Punkt römisch eins Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Spruchpunkt römisch sieben erhoben und der Antrag gestellt, das BVwG möge Spruchpunkt römisch sieben des bekämpften Bescheides ersatzlos aufheben, sodass der Satz „Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen“ entfällt. 3. Die belBeh begründete den in Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wie folgt: 3. Die belBeh begründete den in Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wie folgt: „3.4. Zu Spruchpunkt VII ist festzuhalten (Ausschluss aufschiebende Wirkung):„3.4. Zu Spruchpunkt römisch sieben ist festzuhalten (Ausschluss aufschiebende Wirkung): Die FMA kann die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausschließen, „wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist“.Die FMA kann die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausschließen, „wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist“. Die in § 13 Abs. 2 VwGVG geforderte Interessenabwägung ist entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung stets im Einzelfall vorzunehmen. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen „Gefahr im Verzug“ dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.Die in Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG geforderte Interessenabwägung ist entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung stets im Einzelfall vorzunehmen. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen „Gefahr im Verzug“ dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Hierbei ist laut einschlägiger Literatur zu beachten, dass die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keine Ermessensentscheidung ist, obwohl § 13 Abs. 2 VwGVG als „Kann-Bestimmung“ formuliert ist. Demnach hat die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung auszuschließen.Hierbei ist laut einschlägiger Literatur zu beachten, dass die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keine Ermessensentscheidung ist, obwohl Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG als „Kann-Bestimmung“ formuliert ist. Demnach hat die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung auszuschließen. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass § 13 Abs. 2 VwGVG (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Im Finanzmarktrecht ist dieses Tatbestandsmerkmal, wie der VfGH in seinem Erkenntnis vom 02.03.2018, G 257/2017, festgehalten hat, in den überwiegenden Fällen erfüllt: „[…] der Verfassungsgerichtshof [übersieht] nicht, dass es zahlreiche Sachverhalte gibt, in denen das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung eines Bescheides der Finanzmarktaufsichtsbehörde das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen überwiegt“. Der VfGH geht also davon aus, dass die Mehrzahl der Fälle im Finanzmarktbereich mit einer besonderen Dringlichkeit verbunden ist, bzw. im Zusammenhang mit spezifischen Gefahren und besonderen Sachfragen der Aufsichtstätigkeit steht, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gebietet. Des Weiteren konstatiert der VfGH im angeführten Erkenntnis, dass im Finanzmarktrecht „auch der unionsrechtliche Regelungszusammenhang zu beachten [ist], welcher unter Umständen ein rasches Tätigwerden der nationalen Finanzmarktaufsichtsbehörde – im Rahmen des sowohl Unionsorgane als auch nationale Organe umfassenden Aufsichtsmechanismus – gebieten kann“.Im Finanzmarktrecht ist dieses Tatbestandsmerkmal, wie der VfGH in seinem Erkenntnis vom 02.03.2018, G 257 aus 2017,, festgehalten hat, in den überwiegenden Fällen erfüllt: „[…] der Verfassungsgerichtshof [übersieht] nicht, dass es zahlreiche Sachverhalte gibt, in denen das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung eines Bescheides der Finanzmarktaufsichtsbehörde das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen überwiegt“. Der VfGH geht also davon aus, dass die Mehrzahl der Fälle im Finanzmarktbereich mit einer besonderen Dringlichkeit verbunden ist, bzw. im Zusammenhang mit spezifischen Gefahren und besonderen Sachfragen der Aufsichtstätigkeit steht, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gebietet. Des Weiteren konstatiert der VfGH im angeführten Erkenntnis, dass im Finanzmarktrecht „auch der unionsrechtliche Regelungszusammenhang zu beachten [ist], welcher unter Umständen ein rasches Tätigwerden der nationalen Finanzmarktaufsichtsbehörde – im Rahmen des sowohl Unionsorgane als auch nationale Organe umfassenden Aufsichtsmechanismus – gebieten kann“. Schließlich ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung zum Institut der aufschiebenden Wirkung, dass bestimmte öffentliche Interessen beim Hinzutreten weiterer Umstände als „zwingende öffentliche Interessen“ zu qualifizieren sind, die eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten. Eine Interessenabwägung ist bei Vorliegen von zwingenden öffentlichen Interessen demnach obsolet. Grundsätzlich ist zu konstatieren, dass die von der FMA ausgeübte Aufsicht eine Wirtschaftsaufsicht im öffentlichen Interesse ist, die neben dem Schutz der Einleger (gesicherter Einlagen) primär dem klaglosen Funktionieren des Bankwesens und dem Vertrauen in den Kapitalmarkt, somit der Wahrung der Stabilität des Finanzmarktes, dient. Die Verhinderung des Missbrauchs von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung trägt wesentlich zum Funktionieren des Finanzmarktes und zum Vertrauen in den Finanzmarkt bei und stellt überdies einen Schutz für Verpflichtete vor dem Missbrauch ihres Unternehmens für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dar. Hierzu sind alle Verpflichteten iSd § 1 Abs. 1 FM-GwG angehalten, die im FM-GwG normierten Schutzbestimmungen und Präventionsmaßnahmen einzuhalten und sicherzustellen.Die Verhinderung des Missbrauchs von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung trägt wesentlich zum Funktionieren des Finanzmarktes und zum Vertrauen in den Finanzmarkt bei und stellt überdies einen Schutz für Verpflichtete vor dem Missbrauch ihres Unternehmens für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dar. Hierzu sind alle Verpflichteten iSd Paragraph eins, Absatz eins, FM-GwG angehalten, die im FM-GwG normierten Schutzbestimmungen und Präventionsmaßnahmen einzuhalten und sicherzustellen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der vorliegende Sachverhalt nunmehr zu verorten: Es ist aufgrund der schweren Defizite der XXXX in sämtlichen Bereichen der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht ausreichend sichergestellt, dass das Risiko des Missbrauchs der XXXX für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ausreichend gesteuert und gemindert wird, Transaktionen, die der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienen, zeitnah erkannt werden sowie die Strafverfolgung durch die unverzügliche Erstattung von Verdachtsmeldungen gem. § 16 Abs. 1 FM-GwG ermöglicht wird. Somit besteht die Gefahr, dass über die Bank Transaktionen getätigt werden, welche der Geldwäscherei bzw. Terrorismusfinanzierung dienen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der vorliegende Sachverhalt nunmehr zu verorten: Es ist aufgrund der schweren Defizite der römisch 40 in sämtlichen Bereichen der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht ausreichend sichergestellt, dass das Risiko des Missbrauchs der römisch 40 für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ausreichend gesteuert und gemindert wird, Transaktionen, die der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienen, zeitnah erkannt werden sowie die Strafverfolgung durch die unverzügliche Erstattung von Verdachtsmeldungen gem. Paragraph 16, Absatz eins, FM-GwG ermöglicht wird. Somit besteht die Gefahr, dass über die Bank Transaktionen getätigt werden, welche der Geldwäscherei bzw. Terrorismusfinanzierung dienen. Wie das BVwG in einem anderen Sachverhalt bereits festgestellt hat, schreiben die Bestimmungen der §§ 69 und 70 BWG insbesondere auch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzstabilität fest. Es wird also dem Funktionieren des Bankwesens allgemein und dem Vertrauen (der Öffentlichkeit) in den Kapitalmarkt vom österreichischen Bundesgesetzgeber wie auch jenem der EU sowie seitens der Höchstgerichte ein besonderes öffentliches Interesse bescheinigt. Hierzu gehören völlig unzweifelhaft auch die Bestimmungen des FM-GwG, welche die Verhinderung des Missbrauches für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung festlegen. Bereits mögliche Nachteile für Kunden, Verlust des Vertrauens in das Bank- und Finanzwesen und insbesondere die Beeinträchtigung des Gläubigerschutzes werden als Gefährdung dieser zwingenden öffentlichen Interessen gewertet.Wie das BVwG in einem anderen Sachverhalt bereits festgestellt hat, schreiben die Bestimmungen der Paragraphen 69 und 70 BWG insbesondere auch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzstabilität fest. Es wird also dem Funktionieren des Bankwesens allgemein und dem Vertrauen (der Öffentlichkeit) in den Kapitalmarkt vom österreichischen Bundesgesetzgeber wie auch jenem der EU sowie seitens der Höchstgerichte ein besonderes öffentliches Interesse bescheinigt. Hierzu gehören völlig unzweifelhaft auch die Bestimmungen des FM-GwG, welche die Verhinderung des Missbrauches für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung festlegen. Bereits mögliche Nachteile für Kunden, Verlust des Vertrauens in das Bank- und Finanzwesen und insbesondere die Beeinträchtigung des Gläubigerschutzes werden als Gefährdung dieser zwingenden öffentlichen Interessen gewertet. Es besteht daher im vorliegenden Fall jedenfalls ein öffentliches Interesse daran, dass der rechtmäßige Zustand gemäß der Spruchpunkte I bis III unverzüglich hergestellt wird und die XXXX bis zur vollständigen Herstellung dieses rechtmäßigen Zustands im Sinne der Spruchpunkte V.a. und V.b. im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschränkt wird, da andernfalls die Gefahr der fortlaufenden Nichteinhaltung wesentlicher Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung besteht, die das Ziel eines stabilen und funktionsfähigen Marktes erheblich beeinträchtigt. Es besteht daher im vorliegenden Fall jedenfalls ein öffentliches Interesse daran, dass der rechtmäßige Zustand gemäß der Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei unverzüglich hergestellt wird und die römisch 40 bis zur vollständigen Herstellung dieses rechtmäßigen Zustands im Sinne der Spruchpunkte römisch fünf.a. und römisch fünf.b. im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschränkt wird, da andernfalls die Gefahr der fortlaufenden Nichteinhaltung wesentlicher Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung besteht, die das Ziel eines stabilen und funktionsfähigen Marktes erheblich beeinträchtigt. Selbst wenn den zuvor angeführten öffentlichen Interessen ihr zwingender Charakter – entgegen der einschlägigen Rechtsprechung – abgesprochen werden würde, kommt den aufgezeigten öffentlichen Interessen im konkreten Fall, wie dargelegt, deutlich höheres Gewicht zu als den Interessen der Bank. Würde die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen werden, wären – wie dargestellt – gravierende Nachteile für den Markt zu erwarten. Das BVwG folgte erst jüngst (im konkreten Einzelfall in Bezug auf den Kryptomarkt, wobei die grundlegenden Ausführungen aus Sicht der FMA für den ebenso dem FM-GwG unterliegenden Bankensektor gleichermaßen aussagekräftig sind) dieser oa Argumentationslinie der FMA und sprach dabei aus, dass der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ein öffentliches Interesse an einem funktionsfähigen Finanz- und Kapitalmarkt zukommt. Anhand der von der FMA getroffenen Ausführungen zum zugrundeliegenden Einzelfall konnte – so das BVwG weiter – nachvollziehbar ein speziell berührtes und überwiegendes öffentliches Interesse an einem stabilen und sauberen Finanzwesen begründet werden, welches den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde rechtfertigt (vgl. BVwG 12.06.2023, W172 2270875-1/4E). Das BVwG folgte erst jüngst (im konkreten Einzelfall in Bezug auf den Kryptomarkt, wobei die grundlegenden Ausführungen aus Sicht der FMA für den ebenso dem FM-GwG unterliegenden Bankensektor gleichermaßen aussagekräftig sind) dieser oa Argumentationslinie der FMA und sprach dabei aus, dass der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ein öffentliches Interesse an einem funktionsfähigen Finanz- und Kapitalmarkt zukommt. Anhand der von der FMA getroffenen Ausführungen zum zugrundeliegenden Einzelfall konnte – so das BVwG weiter – nachvollziehbar ein speziell berührtes und überwiegendes öffentliches Interesse an einem stabilen und sauberen Finanzwesen begründet werden, welches den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde rechtfertigt vergleiche BVwG 12.06.2023, W172 2270875-1/4E). Die aufschiebende Wirkung ist gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG auszuschließen.“ (bekämpfter Bescheid vom XXXX , S. 30 ff)Die aufschiebende Wirkung ist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG auszuschließen.“ (bekämpfter Bescheid vom römisch 40 , S. 30
- ff)4. Die bfP hält dem in ihrer Beschwerde entgegen: 1.1. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG ist ausschließlich zulässig, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.1.1. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ist ausschließlich zulässig, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. 1.2. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor: 1.2.1. Die FMA behauptet ein öffentliches Interesse daran, dass der rechtmäßige Zustand gemäß der Spruchpunkte I-III unverzüglich hergestellt und die Beschwerdeführerin bis zur vollständigen Herstellung dieses rechtmäßigen Zustands im Sinne der Spruchpunkte V. lit a und V. lit b im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschränkt werde, da andernfalls die Gefahr der fortlaufenden Nichteinhaltung wesentlicher Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bestünde, die das Ziel eines stabilen und funktionsfähigen Marktes erheblich beeinträchtige (Punkt 3.4., Seite 33 des Bescheides).1.2.1. Die FMA behauptet ein öffentliches Interesse daran, dass der rechtmäßige Zustand gemäß der Spruchpunkte I-III unverzüglich hergestellt und die Beschwerdeführerin bis zur vollständigen Herstellung dieses rechtmäßigen Zustands im Sinne der Spruchpunkte römisch fünf. Litera a und römisch fünf. Litera b, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschränkt werde, da andernfalls die Gefahr der fortlaufenden Nichteinhaltung wesentlicher Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bestünde, die das Ziel eines stabilen und funktionsfähigen Marktes erheblich beeinträchtige (Punkt 3.4., Seite 33 des Bescheides). 1.2.2. Im Übrigen beschränkt sich die FMA im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen zur Gravität des Missbrauchs von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bzw. auf die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes und das Vertrauen in diesen (Seite 32). 1.2.3. Indes hat die Behörde verabsäumt, die gebotene Interessenabwägung vorzunehmen; vielmehr hat sie einseitig auf Interessenlagen Bezug genommen, welche aus den Agenden der Finanzmarktaufsicht abzuleiten sind. Tatsächlich sind die Interessen der Beschwerdeführerin am Erfolg ihres Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen (und Interessen anderer Parteien) abzuwägen. Somit ist als erster Schritt ein Überwiegen der berührten öffentlichen oder der Interessen anderer Parteien - gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin – festzustellen 1.2.4. Bei einem Überwiegen der berührten öffentlicher Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug (bzw. die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung) wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 13 VwGVG K 11).1.2.4. Bei einem Überwiegen der berührten öffentlicher Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug (bzw. die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung) wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] Paragraph 13, VwGVG K 11). 1.2.5. Gefahr im Verzug bedeutet hiebei, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als der Beschwerdeführerin) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung dringend geboten ist (VwGH 24.05.2002, 2002/18/001). 1.2.6. Im vorliegenden Fall unterlässt die FMA diesbezüglich eine ausreichende Begründung, sondern beschränkt auf die Betonung des öffentlichen Interesses; aufgrund dieser einseitigen Argumentation vernachlässigt die FMA insbesondere, dass - auch nach dem Bescheidinhalt - bislang kein Geschäftsfall identifiziert wurde, bei dem die Verwirklichung der Delikte Geldwäscherei und/ oder Terrorismusfinanzierung evident geworden wäre. Dem steht eine massive Einschränkung des Geschäftsbetriebes der Bank gegenüber: 1.2.7. Gemäß Spruchpunkt V. lit a wird ein „Neugeschäftsverbot" angeordnet, welches der Beschwerdeführerin untersagt, „Geschäftsbeziehungen jeglicher Art mit neuen Kunden sowie neue Verträge oder neue Produkte/neue Dienstleistungen im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen" abzuschließen, bis nachweislich der rechtmäßige Zustand gemäß den Spruchpunkten 1-111 hergestellt wurde. Die Eingriffsintensität dieser Maßnahme läuft darauf hinaus, dass die Wahrung der wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin angesichts der Beschränkung auf Bestandskunden und das bestehende Dienstleistungsspektrum Kreditprolongationen sind ZB bereits untersagt - eine außerordentliche wirtschaftliche Herausforderung und Anspannung darstellt. Dieser Umstand wird durch die Ausübung der Redepflicht des Bankprüfers der Beschwerdeführerin, der KPMG, gemäß deren Schreiben vom 19.01.2024 belegt.1.2.7. Gemäß Spruchpunkt römisch fünf. Litera a, wird ein „Neugeschäftsverbot" angeordnet, welches der Beschwerdeführerin untersagt, „Geschäftsbeziehungen jeglicher Art mit neuen Kunden sowie neue Verträge oder neue Produkte/neue Dienstleistungen im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen" abzuschließen, bis nachweislich der rechtmäßige Zustand gemäß den Spruchpunkten 1-111 hergestellt wurde. Die Eingriffsintensität dieser Maßnahme läuft darauf hinaus, dass die Wahrung der wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin angesichts der Beschränkung auf Bestandskunden und das bestehende Dienstleistungsspektrum Kreditprolongationen sind ZB bereits untersagt - eine außerordentliche wirtschaftliche Herausforderung und Anspannung darstellt. Dieser Umstand wird durch die Ausübung der Redepflicht des Bankprüfers der Beschwerdeführerin, der KPMG, gemäß deren Schreiben vom 19.01.2024 belegt. 1.2.8. Dazu kommt, dass die FMA das Neugeschäftsverbot in einer derart strikten Weise interpretiert, dass selbst bei bestehenden Kunden jedwede vertragliche Modifikation, die auf eine Verlängerung bestehender Vertragsverhältnisse hinausläuft, als bescheidwidrig qualifiziert wird. Sogar bloße Kreditstundungen, deren geldwäschebezogene Relevanz - es handelt sich schließlich um Bestandskunden - nicht ersichtlich ist, sollen nach Interpretation der FMA einer Kreditprolongation gleichzuhalten und damit unzulässig sein. Dies ergibt sich aus einem Schreiben der FMA an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 05.02.2024, welches in Beantwortung einer diesbezüglichen Anfrage vom 30.01.2024 hinsichtlich der Interpretation des Spruchs des Bescheids ergangen ist. Der restriktive Zugang der FMA erscheint insbesondere vor dem Hintergrund bemerkenswert, dass nach Rz 37 der EBA-Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen (EBA/GL/2018/06) Kreditinstitute in Betracht ziehen sollen, „eine Kombination aus Strategien und Handlungsoptionen in die Strategie Fir notleidende Risikopositionen aufzunehmen, um ihre Ziele kurz-, mittel-, und langfristig zu erreichen." In Rz 37 lit a der Leitlinien wird eine „Halte/Stundungsstrategie" im Sinn einer aufsichtlichen Erwartung ausdrücklich als Implementierungsoption angeführt. Mit anderen Worten wird der Beschwerdeführerin, welche auch im Projektfinanzierungsgeschäft tätig ist, damit verunmöglicht, ein sinnvolles und aufsichtsrechtlich anerkanntes Instrument des Kreditrisikomanagements zum Einsatz zu bringen. 1.2.8. Dazu kommt, dass die FMA das Neugeschäftsverbot in einer derart strikten Weise interpretiert, dass selbst bei bestehenden Kunden jedwede vertragliche Modifikation, die auf eine Verlängerung bestehender Vertragsverhältnisse hinausläuft, als bescheidwidrig qualifiziert wird. Sogar bloße Kreditstundungen, deren geldwäschebezogene Relevanz - es handelt sich schließlich um Bestandskunden - nicht ersichtlich ist, sollen nach Interpretation der FMA einer Kreditprolongation gleichzuhalten und damit unzulässig sein. Dies ergibt sich aus einem Schreiben der FMA an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 05.02.2024, welches in Beantwortung einer diesbezüglichen Anfrage vom 30.01.2024 hinsichtlich der Interpretation des Spruchs des Bescheids ergangen ist. Der restriktive Zugang der FMA erscheint insbesondere vor dem Hintergrund bemerkenswert, dass nach Rz 37 der EBA-Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen (EBA/GL/2018/06) Kreditinstitute in Betracht ziehen sollen, „eine Kombination aus Strategien und Handlungsoptionen in die Strategie Fir notleidende Risikopositionen aufzunehmen, um ihre Ziele kurz-, mittel-, und langfristig zu erreichen." In Rz 37 Litera a, der Leitlinien wird eine „Halte/Stundungsstrategie" im Sinn einer aufsichtlichen Erwartung ausdrücklich als Implementierungsoption angeführt. Mit anderen Worten wird der Beschwerdeführerin, welche auch im Projektfinanzierungsgeschäft tätig ist, damit verunmöglicht, ein sinnvolles und aufsichtsrechtlich anerkanntes Instrument des Kreditrisikomanagements zum Einsatz zu bringen. 1.2.9. Die damit für die Beschwerdeführerin - folgt man den Ausführungen des Bankprüfers KPMG auch nur ansatzweise - evident gravierende Interessenlage hat die FMA nicht berücksichtigt; der Verweis der FMA auf die verfassungsgerichtliche Judikatur, wonach der gravierende Nachteil für das öffentliche Wohl im Finanzmarkt-recht in den überwiegenden Fällen gegeben wäre (VfGH 02.03.2018 G 257/2017), hat den Charakter einer bloß abstrakten Referenz. Auf Fragen der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird in diesem Zusammenhang nicht eingegangen.1.2.9. Die damit für die Beschwerdeführerin - folgt man den Ausführungen des Bankprüfers KPMG auch nur ansatzweise - evident gravierende Interessenlage hat die FMA nicht berücksichtigt; der Verweis der FMA auf die verfassungsgerichtliche Judikatur, wonach der gravierende Nachteil für das öffentliche Wohl im Finanzmarkt-recht in den überwiegenden Fällen gegeben wäre (VfGH 02.03.2018 G 257 aus 2017,), hat den Charakter einer bloß abstrakten Referenz. Auf Fragen der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird in diesem Zusammenhang nicht eingegangen. 1.2.10. Nicht übersehen wird, dass das Anliegen der Prävention von Geldwäscherei bzw. Terrorismusfinanzierung aufsichtsrechtlich wahrzunehmen ist. „Gefahr im Verzug" wird im gegenständlichen Fall aus den dargestellten Gründen jedoch nicht begründet. 1.2.11. Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur wird mit den unverhältnismäßigen Auswirkungen des Neugeschäftsverbotes, wie sie im Redepflichtschreiben des Bankprüfers der Beschwerdeführerin vom 19.01.2024 zum Ausdruck kommen, auch konkretisiert, wohin der unverhältnismäßige Nachteil für die Beschwerdeführerin liegt (vgl. VwSlg 10381 A/ 1981).“1.2.11. Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur wird mit den unverhältnismäßigen Auswirkungen des Neugeschäftsverbotes, wie sie im Redepflichtschreiben des Bankprüfers der Beschwerdeführerin vom 19.01.2024 zum Ausdruck kommen, auch konkretisiert, wohin der unverhältnismäßige Nachteil für die Beschwerdeführerin liegt vergleiche VwSlg 10381 A/ 1981).“ Die bfP führt zum Beweis ihres Vorbringens ein Schreiben der KPMG vom 19.01.2024 (Beilage . /1), ein Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 30.01.2024 (Beilage ./2), ein Schreiben der FMA vom 05.02.2024 (Beilage ./3) sowie die Einvernahme zweier Parteienvertreter an (Beschwerde S. 5). Die übrigen Teile des Beschwerdeschriftsatzes enthalten Ausführungen zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt. 5. Die belBeh trat diesen Argumenten der bfP mit einer weiteren Stellungnahme vom 27.02.2024 entgegen. 6. Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 27.02.2024, beim BVwG eingelangt am selben Tag und behielt sich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) 1. Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes § 22 Abs. 2a FMABG lautet:Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG lautet:
(2a)Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Über eine Beschwerde ist, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, innerhalb der Frist zu erkennen, innerhalb der in erster Instanz zu entscheiden ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten; die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen.
- Zuständigkeit und Zusammensetzung des Senats: Die Rechtssache wurde am 27.02.2027 der Gerichtabteilung W276 zugewiesen. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor.
- Zur inhaltlichen Behandlung der gegen Spruchpunkt VII des bekämpften Bescheides gerichteten Beschwerde:
- Zur inhaltlichen Behandlung der gegen Spruchpunkt römisch sieben des bekämpften Bescheides gerichteten Beschwerde: 3.1 Vorweg ist zu bemerken, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines angefochtenen Bescheides die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen sind. Selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Beschlüsse vom
- November 2011, Zl. 2011/04/0036, vom
- Juni 2011, Zl. AW 2011/17/0024 und vom
- Juli 2010, zi. AW 2010/17/0027; weiters VwGH Zl. AW 2000/17/0037 vom
- November 2000). Lediglich Beschwerden gegen offenkundig rechtswidrige Bescheide wäre unter Umständen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde jedoch weder dargetan, noch ist eine solche sonst ersichtlich.3.1 Vorweg ist zu bemerken, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines angefochtenen Bescheides die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen sind. Selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Beschlüsse vom
- November 2011, Zl. 2011/04/0036, vom
- Juni 2011, Zl. AW 2011/17/0024 und vom
- Juli 2010, zi. AW 2010/17/0027; weiters VwGH Zl. AW 2000/17/0037 vom
- November 2000). Lediglich Beschwerden gegen offenkundig rechtswidrige Bescheide wäre unter Umständen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde jedoch weder dargetan, noch ist eine solche sonst ersichtlich. 3.2 Weiters ist gemäß Judikatur (VwGH AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012; vgl. auch Thiele, Die aufschiebende Wirkung im verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZfV 1998/6) Voraussetzung für die Zulässigkeit der hier gegenständlichen Beschwerde, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist („Vollzugstauglichkeit“; „Vollzug“ als Umsetzung in die Wirklichkeit; vgl dazu auch Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982/4). Die Vollzugstauglichkeit ist hier gegeben, weil die belangte Behörde die Einhaltung bestimmter, im Bescheid konkret angeführter Vorgaben und Bestimmungen des FM-GwG einfordert und anordnet.3.2 Weiters ist gemäß Judikatur (VwGH AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012; vergleiche auch Thiele, Die aufschiebende Wirkung im verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZfV 1998/6) Voraussetzung für die Zulässigkeit der hier gegenständlichen Beschwerde, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist („Vollzugstauglichkeit“; „Vollzug“ als Umsetzung in die Wirklichkeit; vergleiche dazu auch Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982/4). Die Vollzugstauglichkeit ist hier gegeben, weil die belangte Behörde die Einhaltung bestimmter, im Bescheid konkret angeführter Vorgaben und Bestimmungen des FM-GwG einfordert und anordnet. 3.3 Die in § 13 Abs 2 VwGVG enthaltene Regelung, wonach die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist und die damit normierten Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung („insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre“) entsprechen nahezu wörtlich den Voraussetzungen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (§ 85 Abs. 2 VfGG) und im verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren (§ 30 Abs. 2 VwGG).3.3 Die in Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG enthaltene Regelung, wonach die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist und die damit normierten Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung („insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre“) entsprechen nahezu wörtlich den Voraussetzungen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (Paragraph 85, Absatz 2, VfGG) und im verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren (Paragraph 30, Absatz 2, VwGG). Folglich kann in dieser Hinsicht auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 30 Abs. 2 VwGG) und des Verfassungsgerichtshofes (zu § 85 Abs. 2 VfGG) zurückgegriffen werden. Die zwei in § 13 Abs 2 VwGVG genannten Voraussetzungen (unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer und kein entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse) müssen kumulativ vorliegen. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, kann einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht Folge gegeben werden; das Vorliegen der anderen Voraussetzung kann in diesem Fall (ebenso wie zB auch die Frage der Vollzugstauglichkeit) offen gelassen werden (vgl. zB VfGH 02.04.2013, B 201/13).Folglich kann in dieser Hinsicht auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG) und des Verfassungsgerichtshofes (zu Paragraph 85, Absatz 2, VfGG) zurückgegriffen werden. Die zwei in Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG genannten Voraussetzungen (unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer und kein entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse) müssen kumulativ vorliegen. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, kann einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht Folge gegeben werden; das Vorliegen der anderen Voraussetzung kann in diesem Fall (ebenso wie zB auch die Frage der Vollzugstauglichkeit) offen gelassen werden vergleiche zB VfGH 02.04.2013, B 201/13). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 85 Abs. 2 VfGG ist ein Nachteil im Sinne dieser Bestimmung dann unverhältnismäßig, wenn bei einem mittlerweiligen Vollzug der angefochtenen Entscheidung (im Sinne einer auf welche Weise immer stattfindenden Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit) durch die dadurch bewirkte Lage der Tatsachen dem Beschwerdeführer ein Nachteil droht, der auch nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Hauptverfahren nicht wieder gut zu machen und daher geeignet ist, den vom Verfassungsgerichtshof zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen (vgl. zum zu alldem VfGH 29.09.1998, B 1287/98, VfGH 06.05.2014, E 252/2014).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Paragraph 85, Absatz 2, VfGG ist ein Nachteil im Sinne dieser Bestimmung dann unverhältnismäßig, wenn bei einem mittlerweiligen Vollzug der angefochtenen Entscheidung (im Sinne einer auf welche Weise immer stattfindenden Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit) durch die dadurch bewirkte Lage der Tatsachen dem Beschwerdeführer ein Nachteil droht, der auch nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Hauptverfahren nicht wieder gut zu machen und daher geeignet ist, den vom Verfassungsgerichtshof zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen vergleiche zum zu alldem VfGH 29.09.1998, B 1287/98, VfGH 06.05.2014, E 252 aus 2014,). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jede aufsichtsbehördliche Maßnahme regelmäßig mit Nachteilen für die Beaufsichtigten verbunden. Es kann jedoch aus diesem Umstand allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil abgeleitet werden (vgl. VwGH 02.04.2010, AW 2010/17/0015; 24.05.2012, AW 2012/17/0026; 17.03.2010, AW 2010/17/0004). Es ist Sache des Beschwerdeführers, Tatsachen, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllen, in seiner Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen und solcherart der ihm obliegenden Konkretisierungspflicht zu entsprechen (vgl. zB VfGH 28.03.1996, B 1054/96; VfGH 09.09.1996, B 2798/96 vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381 A/1981; 07.08.2013, AW 2013/17/0023). Um dem Gericht die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es daher erforderlich, dass der Beschwerdeführer sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein präzises Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln, zB mittels konkreter Angaben über seine finanziellen Verhältnisse hinreichend konkretisiert (vgl. VfSlg 16.065/2001, VfGH 16.08.2013, B 869/2013; VwGH 11.03.1996, AW 95/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028). Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den in der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgebrachten Angaben ab (vgl. VwGH 09.10.2013, AW 96/17/0028; 02.04.2010, AW 2010/17/0015).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jede aufsichtsbehördliche Maßnahme regelmäßig mit Nachteilen für die Beaufsichtigten verbunden. Es kann jedoch aus diesem Umstand allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil abgeleitet werden vergleiche VwGH 02.04.2010, AW 2010/17/0015; 24.05.2012, AW 2012/17/0026; 17.03.2010, AW 2010/17/0004). Es ist Sache des Beschwerdeführers, Tatsachen, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllen, in seiner Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen und solcherart der ihm obliegenden Konkretisierungspflicht zu entsprechen vergleiche zB VfGH 28.03.1996, B 1054/96; VfGH 09.09.1996, B 2798/96 vergleiche VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381 A/1981; 07.08.2013, AW 2013/17/0023). Um dem Gericht die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es daher erforderlich, dass der Beschwerdeführer sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein präzises Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln, zB mittels konkreter Angaben über seine finanziellen Verhältnisse hinreichend konkretisiert vergleiche VfSlg 16.065 aus 2001,, VfGH 16.08.2013, B 869 aus 2013,; VwGH 11.03.1996, AW 95/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028). Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den in der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgebrachten Angaben ab vergleiche VwGH 09.10.2013, AW 96/17/0028; 02.04.2010, AW 2010/17/0015). 3.
- Die bfP bringt in ihrer Beschwerde vor, dass die von der belBeh angeordnete Neugeschäftsverbot für die bfP „eine außerordentliche wirtschaftliche Herausforderung und Anspannung darstelle.“ (Beschwerde, S. 4, Hervorhebung nicht im Original). Zudem verweist die bfP in ihrer Beschwerde idZ auf ein Schreiben der Wirtschaftsprüferin der bfP vom 19.01.2024 (Beilage ./1 zur Beschwerde). Die Wirtschaftsprüferin der bfP verweist in diesem Schreiben nicht nur darauf, dass die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen „auch nach unserer Wahrnehmung noch nicht vollständig erfolgt“ sei, sie beschränkt sich bei der Einschätzung der mit einem Verbot des Neugeschäftes verbundenen negativen Folgen zudem auf den Hinweis, dass dies „eine wesentliche Beeinträchtigung für die Entwicklung der XXXX “ darstelle und sich dies „zu eine Gefährdung der Unternehmensfortführung ausweiten könnte“ (Beilage ./1 zur Beschwerde, Hervorhebungen nicht im Original). Zudem verweist die bfP in ihrer Beschwerde idZ auf ein Schreiben der Wirtschaftsprüferin der bfP vom 19.01.2024 (Beilage ./1 zur Beschwerde). Die Wirtschaftsprüferin der bfP verweist in diesem Schreiben nicht nur darauf, dass die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen „auch nach unserer Wahrnehmung noch nicht vollständig erfolgt“ sei, sie beschränkt sich bei der Einschätzung der mit einem Verbot des Neugeschäftes verbundenen negativen Folgen zudem auf den Hinweis, dass dies „eine wesentliche Beeinträchtigung für die Entwicklung der römisch 40 “ darstelle und sich dies „zu eine Gefährdung der Unternehmensfortführung ausweiten könnte“ (Beilage ./1 zur Beschwerde, Hervorhebungen nicht im Original). 3.
- Das in der vorliegenden Beschwerde erstattete Vorbringen ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil der bfP darzutun. Dem Vorbringen fehlen beispielsweise konkret beschriebene und quantifizierte Angaben zu etwaigen durch die Umsetzung des Bescheides bedingten wirtschaftlichen Auswirkungen auf die bfP, eine Darstellung des Verhältnisses dieser Auswirkungen zur sonstigen wirtschaftlichen Lage der bfP, etwaige Möglichkeiten der bfP, gegenzusteuern etc. Ausgehend von dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, hätte eine Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils ein konkretes Vorbringen dazu erfordert, aus welchen Gründen und inwiefern eine bereits vor Erledigung des Beschwerdeverfahrens eintretende Umsetzung des nunmehr angefochtenen Bescheides eine Auswirkung hätte, die für die bfP nicht verkraftbar wäre oder in anderer Weise die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten hätte. Das Bundesverwaltungsgericht wird durch das Vorbringen der bfP nicht in die Lage versetzt, beurteilen zu können, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die bfP einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringt. Damit fehlt bereits eine notwendige Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es ist bei diesem Ergebnis nicht erforderlich, auf die Frage einzugehen, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die auf Aufhebung des Spruchpunktes VII des bekämpften Bescheides gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.Die auf Aufhebung des Spruchpunktes römisch sieben des bekämpften Bescheides gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W276.2287301.1.00