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{'item': 'W278 2278290-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2024 GeschäftszahlW278 2278290-1 Spruch, , W278 2278290-1/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.02.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNI

Art. 133Abs.

4 B-VG, nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch: RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER gegen die Spruchpunkte IV. und V. des Bescheids der BFA, Regionaldirektion Vorarlberg vom 22.08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2024 zu Recht:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch: RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des Bescheids der BFA, Regionaldirektion Vorarlberg vom 22.08.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2024 zu Recht: A.) I. In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 auf Dauer unzulässig ist.II. Gemäß §§ 54 Abs. 1 Z. 1, 55 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 2 AsylG, sowie § 10 Abs. 2 Z 1 Integrationsgesetz, wird XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.III. Die Spruchpunkte III. - V. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos aufgehoben.A.) römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 auf Dauer unzulässig ist., römisch zwei. Gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, sowie Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Integrationsgesetz, wird römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt., römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. - römisch fünf. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos aufgehoben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG, nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, nicht zulässig. Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.02.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.02.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W278.2278290.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.