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{'item': 'W278 2285978-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 3§ 7§ 8§ 57Art. 130§ 30§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2024 GeschäftszahlW278 2285978-1 Spruch, W278 2285978-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein chinesischer Staatsangehöriger aus Tibet, reiste spätestens am 08.10.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 24.05.2018, Zl. 1131813310/161388058, wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Asyl

G 2005 stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 24.05.2018, Zl. 1131813310/161388058, wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zusammengefasst wurde dem BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit der Tibeter und seiner buddhistischen Glaubenszugehörigkeit Asyl gewährt. In einem Aktenvermerk vom 24.05.2018 hatte das BFA hierzu festgehalten, dass der BF im von China besetzten Tibet praktizierender Mönch gewesen und das Kloster von chinesischen Sicherheitskräften gestürmt worden sei, welche den Abt, den Vater des BF sowie sieben weitere Mönche festgenommen hätten. Deren Verbleib sei unklar, der BF habe flüchten können. Er werde wegen der unverminderten Diskriminierung der Tibeter, der illegalen Ausreise und zudem als praktizierender Mönch in China verfolgt. Am 15.04.2019 langte beim BFA eine E-Mail der (damals noch künftigen) Schwiegermutter des BF aus Deutschland ein, in der sich diese erkundigte, ab wann es möglich sei, mit einem Konventionspass (wohl gemeint: Asylstatus) nach Deutschland zu ziehen. Am 15.12.2023 wurde der BF bei der Behörde persönlich vorstellig und teilte mit, dass er Ende Jänner nach Deutschland gehen wolle. Am 18.12.2023 leitete das BFA von Amts wegen ein Asylaberkennungsverfahren aufgrund der beabsichtigten Verlegung seines Lebensmittelpunktes nach Deutschland ein und erging am selben Tag ein schriftliches Parteiengehör im gegenständlichen Verfahren mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung. Am 07.01.2024 langte die Stellungnahme des BF bei der Behörde ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, seine in Deutschland lebende Ehefrau sei staatenlos, er selbst habe keine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen Staat und wolle am 01.02.2024 nach Deutschland, wo er sich dauerhaft in der gemeinsamen Wohnung mit seiner Gattin aufhalten und eine Stelle als ausgebildeter Krankenpfleger suchen würde. Wenn er nach Tibet zurückkehre, werde er sofort inhaftiert und alle Familienmitglieder und Verwandten würden ebenfalls zu Geld- und Haftstrafen verurteilt. Weitere Einzelheiten finde man unter diesem Link: https://savetibet.org/discriminated-on-return-tibetans-denied-rights-opportunities-when-reentering-tibet/. Der BF sei deshalb nicht bereit, illegal zurückzukehren. Wenn er Tibet besuchen würde, dann nur, wenn es ein freier Staat sei oder wenn es einen legalen Weg gebe. Er wolle weder sich noch seine Familienmitglieder in Gefahr bringen. Angehängt waren Kopien der Eheurkunde vom XXXX sowie des Konventionspasses und des - zeitlich begrenzten - Visums D für Deutschland des BF.Angehängt waren Kopien der Eheurkunde vom römisch 40 sowie des Konventionspasses und des - zeitlich begrenzten - Visums D für Deutschland des BF. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 24.05.2018, Zahl: 1131813310/161388058, zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, aberkannt und ausgesprochen, dass dies

§ 7Abs. 4 Asyl

G keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt I.).

§ 8Absatz 1 Ziffer 2 Asyl

G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 24.05.2018, Zahl: 1131813310/161388058, zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt und ausgesprochen, dass dies

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es stehe fest, dass der BF seinen Verzug nach Deutschland spätestens mit 01.02.2024 beabsichtige. Er werde sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Österreich aufhalten und keinen Wohnsitz mehr im österreichischen Bundesgebiet begründen. Der BF werde aufgrund der Familienzusammenführung mit seiner am XXXX in Köln geehelichten und staatenlosen Frau nach Deutschland ziehen und dort gemeinsam mit ihr dauerhaft leben und arbeiten. Er werde Österreich freiwillig verlassen, nicht mehr dauerhaft zurückkehren und seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich haben.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es stehe fest, dass der BF seinen Verzug nach Deutschland spätestens mit 01.02.2024 beabsichtige. Er werde sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Österreich aufhalten und keinen Wohnsitz mehr im österreichischen Bundesgebiet begründen. Der BF werde aufgrund der Familienzusammenführung mit seiner am römisch 40 in Köln geehelichten und staatenlosen Frau nach Deutschland ziehen und dort gemeinsam mit ihr dauerhaft leben und arbeiten. Er werde Österreich freiwillig verlassen, nicht mehr dauerhaft zurückkehren und seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich haben. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die gegenständliche Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass - wie die Behörde richtig feststelle - der BF einen Umzug nach Deutschland mit 01.02.2024 beabsichtige. Konkret habe er an, vorerst nach Deutschland zu ziehen, um dort mit seiner schwangeren Ehefrau zu leben und einer Arbeit nachzugehen. Der BF wisse jedoch nicht, wie lange er in Deutschland bleiben wolle bzw. sei ein Rückzug nach Österreich (mit seiner Frau) nicht ausgeschlossen. Er habe seinen Lebensmittelpunkt noch nicht in Deutschland und bestehe aufgrund möglicher etwaiger Hindernisse immer noch die Möglichkeit, dass er sich anders entscheiden könne. Hätte die Behörde überdies eine nähere Befragung durchgeführt, hätte der BF berichtigt, dass er es nicht ausschließt, wieder nach Österreich zurückzuziehen. Der BF habe auf keinen Fall seinen Asylstatus in Österreich verlieren wollen. Mit 29.01.2024 meldete sich der BF aus dem Zentralen Melderegister ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF ist chinesischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tibeter sowie dem buddhistischen Glauben an und praktizierte im Herkunftsland als Mönch. Mit Bescheid des BFA vom 24.05.2018, Zl. 1131813310/161388058, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Im Bundesgebiet war der BF zuletzt fast zwei Jahre als ausgebildeter Altenpfleger tätig. Der BF heiratete am XXXX in Köln, seine Frau ist staatenlos.Der BF heiratete am römisch 40 in Köln, seine Frau ist staatenlos. Mit 29.01.2024 meldete sich der BF als verzogen nach Deutschland aus dem Zentralen Melderegister ab. Er reiste mit einem zeitlich begrenzten deutschen Visum D aus. Das BFA hat als Spezialbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit dahingehend unterlassen, ob der BF in Deutschland eine Rechtsposition hat, die es ihm tatsächlich ermöglicht, den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen dorthin zu verlegen. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF resultieren unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, der Stellungnahme des BF vom 07.01.2024 und des Beschwerdeschriftsatzes. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des AJ-WEB-Auskunftsverfahrens und des Strafregisters eingeholt. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem österreichischen Strafregister, die Abmeldung seines Wohnsitzes in Österreich aus dem Zentralen Melderegister. Dass der BF als Altenpfleger tätig war, basiert auf seinen Angaben in der Stellungnahme vom 07.01.2024 und auf einer Einsichtnahme ins AJ-WEB-Auskunftsverfahren. Die Heirat des BF und die Staatenlosigkeit seiner Gattin sowie, dass er sich (nur) mit einem deutschen Visum D dorthin begab, werden durch die am 07.01.2024 dem BFA übermittelten Unterlagen belegt. Dass seine Frau staatenlos – somit keine deutsche Staatsangehörige – ist und er selbst bei der Verlegung seines Wohnsitzes nur über ein befristetes Visum D verfügte ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Behörde hat es unterlassen - als Spezialbehörde, die im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht über direkten Zugriff auf das SIS und Behördenkontakte zu den zuständigen deutschen Ämtern verfügt - zu ermitteln, ob und welchen fremdenrechtlichen Staus die Ehefrau in Deutschland hat, was sich auch auf eine allfällige durch die dort zuständigen Behörden in weiterer Folge zu erteilende Aufenthaltserlaubnis für den BF – und somit dessen rechtlichen Status - auswirken würde. Wenn die Partnerin nicht die deutsche Staatsbürgerschaft hat, aber eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis für Deutschland besitzt, hätte der BF Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für (jedoch nur) drei Jahre, sofern er einfache Deutschkenntnisse nachweisen kann (wovon in konkreten Fall allerdings durchaus auszugehen ist). Ua. erhält man in der Regel aber z.B. keine Aufenthaltserlaubnis nach der Hochzeit, wenn man nicht (mehr) zusammen ist. (Quelle: Heirat | Handbook Germany). Angesichts der noch unsicheren bzw. nicht geklärten Rechtsposition in Deutschland wäre - trotz der derzeitigen Abmeldung aus dem ZMR - nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt tatsächlich bereits seinen Lebensmittelpunkt iSd § 7 AsylG dorthin verlegt hat und folglich der Verlust des Status des Asylberechtigten gerechtfertigt ist. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass er in seiner Stellungnahme zwar angab, sich unbefristet in Deutschland aufhalten und mit der schwangeren Ehefrau und den Schwiegereltern eine gemeinsame Zukunft aufbauen zu wollen, sich andererseits seine Schwiegermutter bereits 2019 sinngemäß erkundigt hatte, ob und ab wann er mit dem Asylstatus nach Deutschland ziehen könne, sodass davon auszugehen ist, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt dann nicht nach Deutschland verlegen würde, wenn damit der Verlust eines gesicherten Status verbunden wäre. Auch ist der Beschwerde darin zu folgen, dass der BF aufgrund möglicher (faktischer oder rechtlicher) Hindernisse bei der Niederlassung in Deutschland wieder nach Österreich zurückkehren kann bzw. allenfalls auch muss.Wenn die Partnerin nicht die deutsche Staatsbürgerschaft hat, aber eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis für Deutschland besitzt, hätte der BF Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für (jedoch nur) drei Jahre, sofern er einfache Deutschkenntnisse nachweisen kann (wovon in konkreten Fall allerdings durchaus auszugehen ist). Ua. erhält man in der Regel aber z.B. keine Aufenthaltserlaubnis nach der Hochzeit, wenn man nicht (mehr) zusammen ist. (Quelle: Heirat | Handbook Germany). Angesichts der noch unsicheren bzw. nicht geklärten Rechtsposition in Deutschland wäre - trotz der derzeitigen Abmeldung aus dem ZMR - nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt tatsächlich bereits seinen Lebensmittelpunkt iSd Paragraph 7, AsylG dorthin verlegt hat und folglich der Verlust des Status des Asylberechtigten gerechtfertigt ist. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass er in seiner Stellungnahme zwar angab, sich unbefristet in Deutschland aufhalten und mit der schwangeren Ehefrau und den Schwiegereltern eine gemeinsame Zukunft aufbauen zu wollen, sich andererseits seine Schwiegermutter bereits 2019 sinngemäß erkundigt hatte, ob und ab wann er mit dem Asylstatus nach Deutschland ziehen könne, sodass davon auszugehen ist, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt dann nicht nach Deutschland verlegen würde, wenn damit der Verlust eines gesicherten Status verbunden wäre. Auch ist der Beschwerde darin zu folgen, dass der BF aufgrund möglicher (faktischer oder rechtlicher) Hindernisse bei der Niederlassung in Deutschland wieder nach Österreich zurückkehren kann bzw. allenfalls auch muss. Insgesamt hat das BFA verabsäumt zu ermitteln, ob der BF zum Entscheidungszeitpunkt tatsächlich bereits den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nach Deutschland verlegt hat.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückverweisung: §28 VwGVG lautet: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Aus nachfolgenden Gründen muss angenommen werden, dass im gegenständlichen Fall eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegt.Aus nachfolgenden Gründen muss angenommen werden, dass im gegenständlichen Fall eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorliegt. § 7 AsylG lautet:Paragraph 7, AsylG lautet: „Aberkennung des Status des Asylberechtigten § 7.

(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.Paragraph 7,
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn,
  1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;,
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder,
  3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren

Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung

§ 30Abs.

5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist

Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise

Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2)In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren

Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung

Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist

Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise

Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a)Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

§ 3Abs.

4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(2a)Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“ Die nach § 7 AsylG 2005 vom BFA zu entscheidende Angelegenheit ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches und umfasst damit sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe (vgl. VwGH 29.6.2020, Ro 2019/01/0014 und VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Dementsprechend ist die "Sache" des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe. Es ist dem VwG daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 zu prüfen (vgl. VwGH 7.1.2021, Ra 2020/18/0491, mwN). Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen anderer Aberkennungstatbestände ist das VwG zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 26). (VwGH 13.09.2022, Ra 2021/19/0382)Die nach Paragraph 7, AsylG 2005 vom BFA zu entscheidende Angelegenheit ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches und umfasst damit sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe vergleiche VwGH 29.6.2020, Ro 2019/01/0014 und VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Dementsprechend ist die "Sache" des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe. Es ist dem VwG daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 zu prüfen vergleiche VwGH 7.1.2021, Ra 2020/18/0491, mwN). Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen anderer Aberkennungstatbestände ist das VwG zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 26). (VwGH 13.09.2022, Ra 2021/19/0382) Im konkreten Fall liegen – v.a. auch im Hinblick auf die nach wie vor notorisch äußerst prekäre Lage der tibetischen Minderheit in China und vor dem Hintergrund der von der Behörde selbst im Aktenvermerk vom 24.05.2018 festgestellten Tatsache, dass der BF in Tibet als buddhistischer Mönch praktizierte - keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe vor, ebenso wenig existieren Hinweise auf einen Asylausschlussgrund nach § 6.Im konkreten Fall liegen – v.a. auch im Hinblick auf die nach wie vor notorisch äußerst prekäre Lage der tibetischen Minderheit in China und vor dem Hintergrund der von der Behörde selbst im Aktenvermerk vom 24.05.2018 festgestellten Tatsache, dass der BF in Tibet als buddhistischer Mönch praktizierte - keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe vor, ebenso wenig existieren Hinweise auf einen Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, Das BFA hat dem BF seinen Asylstatus

§ 7Abs.

1 Z 3 aberkannt. Jedoch hat es, wie beweiswürdigend ausgeführt, jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit dahingehend unterlassen, über welchen Rechts- und Aufenthaltsstatus der BF in Deutschland verfügt und ob in weiterer Folge tatsächlich davon auszugehen ist, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen iSd Ziffer 3 in einem anderen Staat hat.Das BFA hat dem BF seinen Asylstatus

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, aberkannt. Jedoch hat es, wie beweiswürdigend ausgeführt, jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit dahingehend unterlassen, über welchen Rechts- und Aufenthaltsstatus der BF in Deutschland verfügt und ob in weiterer Folge tatsächlich davon auszugehen ist, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen iSd Ziffer 3 in einem anderen Staat hat. Angesichts der vorhandenen Ermittlungslücken erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde ausgeschlossen. Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Angesichts der vorhandenen Ermittlungslücken erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde ausgeschlossen. Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen vergleiche dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,). Mit Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997) wurde die aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert vergleiche dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen wären. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, zumal das BFA als fremdenrechtliche Spezialbehörde z.B. über direkten Zugriff auf Datenbanken wie das SIS verfügt oder im Wege der internationalen Behördenkooperation unmittelbarere Kontakte zu den zuständigen Deutschen Ämtern herstellen kann, um an die notwendigen Informationen zu gelangen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt – allenfalls im Rahmen der internationalen Behördenkooperation - folglich zu ermitteln haben, welchen Rechts- und Aufenthaltsstatus der BF (ua aufgrund seiner Eheschließung mit einer dort aufhältigen Staatenlosen) in Deutschland hat und ob dieser von Dauer und so ausreichend gesichert ist, dass tatsächlich von einer Verlegung des Lebensmittelpunktes iSd §7 Abs. 1 Z 3 auszugehen ist. Zudem wird dem BF diesbezüglich Parteiengehör zu gewähren sein.Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt – allenfalls im Rahmen der internationalen Behördenkooperation - folglich zu ermitteln haben, welchen Rechts- und Aufenthaltsstatus der BF (ua aufgrund seiner Eheschließung mit einer dort aufhältigen Staatenlosen) in Deutschland hat und ob dieser von Dauer und so ausreichend gesichert ist, dass tatsächlich von einer Verlegung des Lebensmittelpunktes iSd §7 Absatz eins, Ziffer 3, auszugehen ist. Zudem wird dem BF diesbezüglich Parteiengehör zu gewähren sein., Entfall einer mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich der Fall.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich der Fall. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist – auch wenn sie teilweise zur früheren Rechtslagen ergangen ist – nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W278.2285978.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.