GVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein chinesischer Staatsangehöriger aus Tibet, reiste spätestens am 08.10.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 24.05.2018, Zl. 1131813310/161388058, wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 24.05.2018, Zl. 1131813310/161388058, wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zusammengefasst wurde dem BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit der Tibeter und seiner buddhistischen Glaubenszugehörigkeit Asyl gewährt. In einem Aktenvermerk vom 24.05.2018 hatte das BFA hierzu festgehalten, dass der BF im von China besetzten Tibet praktizierender Mönch gewesen und das Kloster von chinesischen Sicherheitskräften gestürmt worden sei, welche den Abt, den Vater des BF sowie sieben weitere Mönche festgenommen hätten. Deren Verbleib sei unklar, der BF habe flüchten können. Er werde wegen der unverminderten Diskriminierung der Tibeter, der illegalen Ausreise und zudem als praktizierender Mönch in China verfolgt. Am 15.04.2019 langte beim BFA eine E-Mail der (damals noch künftigen) Schwiegermutter des BF aus Deutschland ein, in der sich diese erkundigte, ab wann es möglich sei, mit einem Konventionspass (wohl gemeint: Asylstatus) nach Deutschland zu ziehen. Am 15.12.2023 wurde der BF bei der Behörde persönlich vorstellig und teilte mit, dass er Ende Jänner nach Deutschland gehen wolle. Am 18.12.2023 leitete das BFA von Amts wegen ein Asylaberkennungsverfahren aufgrund der beabsichtigten Verlegung seines Lebensmittelpunktes nach Deutschland ein und erging am selben Tag ein schriftliches Parteiengehör im gegenständlichen Verfahren mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung. Am 07.01.2024 langte die Stellungnahme des BF bei der Behörde ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, seine in Deutschland lebende Ehefrau sei staatenlos, er selbst habe keine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen Staat und wolle am 01.02.2024 nach Deutschland, wo er sich dauerhaft in der gemeinsamen Wohnung mit seiner Gattin aufhalten und eine Stelle als ausgebildeter Krankenpfleger suchen würde. Wenn er nach Tibet zurückkehre, werde er sofort inhaftiert und alle Familienmitglieder und Verwandten würden ebenfalls zu Geld- und Haftstrafen verurteilt. Weitere Einzelheiten finde man unter diesem Link: https://savetibet.org/discriminated-on-return-tibetans-denied-rights-opportunities-when-reentering-tibet/. Der BF sei deshalb nicht bereit, illegal zurückzukehren. Wenn er Tibet besuchen würde, dann nur, wenn es ein freier Staat sei oder wenn es einen legalen Weg gebe. Er wolle weder sich noch seine Familienmitglieder in Gefahr bringen. Angehängt waren Kopien der Eheurkunde vom XXXX sowie des Konventionspasses und des - zeitlich begrenzten - Visums D für Deutschland des BF.Angehängt waren Kopien der Eheurkunde vom römisch 40 sowie des Konventionspasses und des - zeitlich begrenzten - Visums D für Deutschland des BF. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 24.05.2018, Zahl: 1131813310/161388058, zuerkannte Status des Asylberechtigten
G) idgF, aberkannt und ausgesprochen, dass dies
G keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt I.).
G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 24.05.2018, Zahl: 1131813310/161388058, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt und ausgesprochen, dass dies
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es stehe fest, dass der BF seinen Verzug nach Deutschland spätestens mit 01.02.2024 beabsichtige. Er werde sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Österreich aufhalten und keinen Wohnsitz mehr im österreichischen Bundesgebiet begründen. Der BF werde aufgrund der Familienzusammenführung mit seiner am XXXX in Köln geehelichten und staatenlosen Frau nach Deutschland ziehen und dort gemeinsam mit ihr dauerhaft leben und arbeiten. Er werde Österreich freiwillig verlassen, nicht mehr dauerhaft zurückkehren und seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich haben.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es stehe fest, dass der BF seinen Verzug nach Deutschland spätestens mit 01.02.2024 beabsichtige. Er werde sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Österreich aufhalten und keinen Wohnsitz mehr im österreichischen Bundesgebiet begründen. Der BF werde aufgrund der Familienzusammenführung mit seiner am römisch 40 in Köln geehelichten und staatenlosen Frau nach Deutschland ziehen und dort gemeinsam mit ihr dauerhaft leben und arbeiten. Er werde Österreich freiwillig verlassen, nicht mehr dauerhaft zurückkehren und seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich haben. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die gegenständliche Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass - wie die Behörde richtig feststelle - der BF einen Umzug nach Deutschland mit 01.02.2024 beabsichtige. Konkret habe er an, vorerst nach Deutschland zu ziehen, um dort mit seiner schwangeren Ehefrau zu leben und einer Arbeit nachzugehen. Der BF wisse jedoch nicht, wie lange er in Deutschland bleiben wolle bzw. sei ein Rückzug nach Österreich (mit seiner Frau) nicht ausgeschlossen. Er habe seinen Lebensmittelpunkt noch nicht in Deutschland und bestehe aufgrund möglicher etwaiger Hindernisse immer noch die Möglichkeit, dass er sich anders entscheiden könne. Hätte die Behörde überdies eine nähere Befragung durchgeführt, hätte der BF berichtigt, dass er es nicht ausschließt, wieder nach Österreich zurückzuziehen. Der BF habe auf keinen Fall seinen Asylstatus in Österreich verlieren wollen. Mit 29.01.2024 meldete sich der BF aus dem Zentralen Melderegister ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Aus nachfolgenden Gründen muss angenommen werden, dass im gegenständlichen Fall eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegt.Aus nachfolgenden Gründen muss angenommen werden, dass im gegenständlichen Fall eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorliegt. § 7 AsylG lautet:Paragraph 7, AsylG lautet: „Aberkennung des Status des Asylberechtigten § 7.
Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren
Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung
5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist
Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise
Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren
Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung
Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist
Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise
Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
1 Z 3 aberkannt. Jedoch hat es, wie beweiswürdigend ausgeführt, jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit dahingehend unterlassen, über welchen Rechts- und Aufenthaltsstatus der BF in Deutschland verfügt und ob in weiterer Folge tatsächlich davon auszugehen ist, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen iSd Ziffer 3 in einem anderen Staat hat.Das BFA hat dem BF seinen Asylstatus
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, aberkannt. Jedoch hat es, wie beweiswürdigend ausgeführt, jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit dahingehend unterlassen, über welchen Rechts- und Aufenthaltsstatus der BF in Deutschland verfügt und ob in weiterer Folge tatsächlich davon auszugehen ist, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen iSd Ziffer 3 in einem anderen Staat hat. Angesichts der vorhandenen Ermittlungslücken erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde ausgeschlossen. Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Angesichts der vorhandenen Ermittlungslücken erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde ausgeschlossen. Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen vergleiche dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,). Mit Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997) wurde die aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert vergleiche dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen wären. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, zumal das BFA als fremdenrechtliche Spezialbehörde z.B. über direkten Zugriff auf Datenbanken wie das SIS verfügt oder im Wege der internationalen Behördenkooperation unmittelbarere Kontakte zu den zuständigen Deutschen Ämtern herstellen kann, um an die notwendigen Informationen zu gelangen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt – allenfalls im Rahmen der internationalen Behördenkooperation - folglich zu ermitteln haben, welchen Rechts- und Aufenthaltsstatus der BF (ua aufgrund seiner Eheschließung mit einer dort aufhältigen Staatenlosen) in Deutschland hat und ob dieser von Dauer und so ausreichend gesichert ist, dass tatsächlich von einer Verlegung des Lebensmittelpunktes iSd §7 Abs. 1 Z 3 auszugehen ist. Zudem wird dem BF diesbezüglich Parteiengehör zu gewähren sein.Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt – allenfalls im Rahmen der internationalen Behördenkooperation - folglich zu ermitteln haben, welchen Rechts- und Aufenthaltsstatus der BF (ua aufgrund seiner Eheschließung mit einer dort aufhältigen Staatenlosen) in Deutschland hat und ob dieser von Dauer und so ausreichend gesichert ist, dass tatsächlich von einer Verlegung des Lebensmittelpunktes iSd §7 Absatz eins, Ziffer 3, auszugehen ist. Zudem wird dem BF diesbezüglich Parteiengehör zu gewähren sein., Entfall einer mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich der Fall.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich der Fall. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist – auch wenn sie teilweise zur früheren Rechtslagen ergangen ist – nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W278.2285978.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.