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{'item': 'W605 2274353-1'}

Obsah (17)Art. 130§ 1Art. 133§ 6§ 24a§ 84§ 85§ 22§ 23§ 2§ 11§ 20Art. 4Art. 6§ 24§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2024 GeschäftszahlW605 2274353-1 Spruch, W605 2274353-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 130Abs. 2a B-VG sowie § 24a BVw

GG iVm §§ 84 und 85 GOG vom 30.06.2023 wegen einer Datenverarbeitung durch ein Rechtsprechungsorgan des Bundesverwaltungsgerichtes in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende sowie Richterin Dr.in Tatjana CARDONA und Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Hanno ZANIER, 1010 Wien,

Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG sowie Paragraph 24 a, BVw

GG in Verbindung mit Paragraphen 84 und 85 GOG vom 30.06.2023 wegen einer Datenverarbeitung durch ein Rechtsprechungsorgan des Bundesverwaltungsgerichtes in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer dadurch im Grundrecht auf Geheimhaltung

§ 1

DSG verletzt wurde, indem das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023, GZ. W298 XXXX , von 12.06.2023 bis inklusive 27.07.2023 unvollständig anonymisiert im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht war.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer dadurch im Grundrecht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG verletzt wurde, indem das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023, GZ. W298 römisch 40 , von 12.06.2023 bis inklusive 27.07.2023 unvollständig anonymisiert im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht war. II. Der Bund hat dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EURO 767,60 zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund hat dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EURO 767,60 zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 30.06.2023 langte die gegenständliche Beschwerde

Art. 130Abs. 2a B-VG (§§ 84 und 85 GOG i

Vm § 24a BVwGG) wegen einer Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG aufgrund von „Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der nicht anonymisierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2023, W298 XXXX , im Rechtsinformationssystem ab 12. Juni 2023 bis dato“ ein.1. Am 30.06.2023 langte die gegenständliche Beschwerde

Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG (Paragraphen 84 und 85 GOG in Verbindung mit Paragraph 24 a, BVw

GG) wegen einer Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG aufgrund von „Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der nicht anonymisierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2023, W298 römisch 40 , im Rechtsinformationssystem ab

  1. Juni 2023 bis dato“ ein. Mit einer separaten Eingabe beantragte der Beschwerdeführer die unverzügliche Löschung aller personenbezogenen Daten, „die in dem im Rechtsinformationssystem veröffentlichten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023, W298 XXXX , enthalten sind bzw. die Identität des Beschwerdeführers verraten.“Mit einer separaten Eingabe beantragte der Beschwerdeführer die unverzügliche Löschung aller personenbezogenen Daten, „die in dem im Rechtsinformationssystem veröffentlichten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023, W298 römisch 40 , enthalten sind bzw. die Identität des Beschwerdeführers verraten.“
  2. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.08.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W274 am 04.09.2023 abgenommen und der Gerichtsabteilung W605 am 05.09.2023 neu zugewiesen.
  3. Mit Stellungnahme vom 09.12.2023 erläuterte das belangte Gericht im Wesentlichen, dass das Erkenntnis der Veröffentlichungsverpflichtung aufgrund des § 20 BVwGG am 12.06.2023 im RIS veröffentlicht worden sei. Hierbei habe das Erkenntnis in seinen Entscheidungsgründen einen Bildausschnitt („Screenshot“) enthalten, in welchem [ua.] der Name des Beschwerdeführers zu lesen gewesen sei. Am 29.06.2023 habe der Beschwerdeführer außerdem einen Antrag gestellt, seine im RIS enthaltenen personenbezogenen Daten zu löschen. Mit 28.07.2023 sei die Entscheidung nach gänzlicher Entfernung des Screenshots (sowie Anonymisierung von diversen Jahreszahlen, Geschäftszahlen und Informationen zu gerichtsinternen Abläufen) wieder im RIS veröffentlicht worden.
  4. Mit Stellungnahme vom 09.12.2023 erläuterte das belangte Gericht im Wesentlichen, dass das Erkenntnis der Veröffentlichungsverpflichtung aufgrund des Paragraph 20, BVwGG am 12.06.2023 im RIS veröffentlicht worden sei. Hierbei habe das Erkenntnis in seinen Entscheidungsgründen einen Bildausschnitt („Screenshot“) enthalten, in welchem [ua.] der Name des Beschwerdeführers zu lesen gewesen sei. Am 29.06.2023 habe der Beschwerdeführer außerdem einen Antrag gestellt, seine im RIS enthaltenen personenbezogenen Daten zu löschen. Mit 28.07.2023 sei die Entscheidung nach gänzlicher Entfernung des Screenshots (sowie Anonymisierung von diversen Jahreszahlen, Geschäftszahlen und Informationen zu gerichtsinternen Abläufen) wieder im RIS veröffentlicht worden.
  5. Im Rahmen des Parteiengehörs wiederholte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.01.2024 im Wesentlichen sein Vorbringen und begehrte abermals die Feststellung der Verletzung in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung

§ 1DSG.4.

Im Rahmen des Parteiengehörs wiederholte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.01.2024 im Wesentlichen sein Vorbringen und begehrte abermals die Feststellung der Verletzung in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG. Ferner machte er die mögliche Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter geltend infolge Zweifels an der Zuständigkeit der Gerichtsabteilung W605 und beantragte die Beischaffung der Zuweisungsprotokolle.

  1. Aufgrund der diesbezüglichen Aufforderung übermittelte am 29.01.2024 das belangte Gericht die zum Stichtag 30.06.2023 geltende Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes
  2. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen:
  4. Der Beschwerdeführer war Verfahrenspartei im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. XXXX und wurde seine do. gegenständliche Beschwerde

Art. 130Abs.

2a B-VG mit Erkenntnis vom 05.04.2023, GZ. W298 XXXX , als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) und die diesbezügliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B). 1. Der Beschwerdeführer war Verfahrenspartei im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. römisch 40 und wurde seine do. gegenständliche Beschwerde

Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG mit Erkenntnis vom 05.04.2023, GZ.

W298 römisch 40 , als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) und die diesbezügliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).

  1. Dieses Erkenntnis wurde mit 12.06.2023 im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erstmals veröffentlicht. Hierbei waren zwar im Fließtext Akademischer Grad, Vor- und Nachname des Beschwerdeführers anonymisiert worden, jedoch waren an insgesamt drei Stellen, welche auf das der ursprünglichen in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitung zugrunde gelegte „Quellenmaterial“ verwiesen (konkret eine Auflistung herangezogener Dokumente), Akademischer Grad, Vor- und Nachname im Klartext zu lesen. Im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen des genannten Erkenntnisses waren zusätzlich Angaben zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers offengelegt sowie Informationen dazu, dass und warum gegen ihn zwei Disziplinaranzeigen eingebracht worden waren, eine weitere Dienstbeschreibung erfolgte und mit welchem Kalkül diese festgesetzt wurde.
  2. Mit Schriftsatz vom 29.06.2023 erhob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Beschwerde

Art. 130Abs.

2a B-VG. Der Beschwerdeführer begehrte die Feststellung der Verletzung seiner Rechte und stellte gleichzeitig den Antrag, seine personenbezogenen Daten im RIS veröffentlichten Erkenntnis zu löschen.3. Mit Schriftsatz vom 29.06.2023 erhob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Beschwerde

Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG.

Der Beschwerdeführer begehrte die Feststellung der Verletzung seiner Rechte und stellte gleichzeitig den Antrag, seine personenbezogenen Daten im RIS veröffentlichten Erkenntnis zu löschen. Die gegenständliche Rechtssache langte am 30.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde nach Maßgabe der Zuweisungsgruppe DAS und Stand des Zuweisungsrades zugewiesen. Am betreffenden Zuweisungstag wurde kein weiteres Beschwerdeverfahren aus der Zuweisungsgruppe DAS anhängig, dh es handelte sich hierbei um das einzige an diesem Tag im Rahmen der genannten Zuweisungsgruppe zugewiesene Verfahren. Das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W274 am selben Tag zugewiesen, dieser jedoch am 04.09.2023 wieder abgenommen und der Gerichtsabteilung W605 schließlich am 05.09.2023 zugewiesen.

  1. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung seiner personenbezogenen Daten im fallgegenständlichen Erkenntnis wurde entsprochen und der Upload des fallgegenständlichen Erkenntnisses am 27.07.2023 im RIS aktualisiert, wobei die gesamte Passage zu herangezogenem „Quellenmaterial“ entfernt sowie diverse Jahreszahlen, Geschäftszahlen und Informationen zu gerichtsinternen Abläufen unkenntlich gemacht und somit anonymisiert wurden.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Gerichtsakt, insbesondere den folgenden darin enthaltenen Unterlagen:  Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30.06.2023 samt der Beilagen;  Antrag auf Löschung vom 30.06.2023;  Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.
  3. Feststellungen zur nicht ausreichenden Anonymisierung, Zeitpunkt und Dauer der Veröffentlichung ergeben sich aus den übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien sowie der Kopie des RIS-Abrufs des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2023, GZ. W298 XXXX , idF veröffentlicht seit 12.06.2023, abgerufen am 29.06.2023 (vorgelegt durch den Beschwerdeführer im Rahmen seiner verfahrenseinleitenden Eingabe OZ 1 vom 30.06.2023). Tatsache und Zeitpunkt der erfolgten Nachanonymisierung bzw. Aktualisierung des RIS-Eintrags ergeben sich aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien hierzu, welche sich durch den amtswegigen RIS-Abruf am 31.01.2024 des fallgegenständlichen Erkenntnisses bestätigen lassen, so befindet sich am Fuß des jeweiligen RIS-Treffers die Angaben „Im RIS seit 12.06.2023“ sowie „Zuletzt aktualisiert am 27.06.2023“.
  4. Feststellungen zur nicht ausreichenden Anonymisierung, Zeitpunkt und Dauer der Veröffentlichung ergeben sich aus den übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien sowie der Kopie des RIS-Abrufs des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2023, GZ. W298 römisch 40 , in der Fassung veröffentlicht seit 12.06.2023, abgerufen am 29.06.2023 (vorgelegt durch den Beschwerdeführer im Rahmen seiner verfahrenseinleitenden Eingabe OZ 1 vom 30.06.2023). Tatsache und Zeitpunkt der erfolgten Nachanonymisierung bzw. Aktualisierung des RIS-Eintrags ergeben sich aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien hierzu, welche sich durch den amtswegigen RIS-Abruf am 31.01.2024 des fallgegenständlichen Erkenntnisses bestätigen lassen, so befindet sich am Fuß des jeweiligen RIS-Treffers die Angaben „Im RIS seit 12.06.2023“ sowie „Zuletzt aktualisiert am 27.06.2023“.
  5. Feststellungen zur ursprünglichen Zuweisung sowie Abnahme und Neuzuweisung gründen auf der Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens, konkret der Einsichtnahme in die zum Zuweisungszeitpunkt maßgebliche Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts, inkl. Anlage 2, beides idF des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2023; die Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.08.2023; das Zuweisungsprotokoll im Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes „eVA+“ betreffend den fraglichen Zeitraum und die Zuweisungsgruppe DAS – unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der maßgeblichen Besonderen Regelungen

der Anlage

  1. Feststellungen zur ursprünglichen Zuweisung sowie Abnahme und Neuzuweisung gründen auf der Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens, konkret der Einsichtnahme in die zum Zuweisungszeitpunkt maßgebliche Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts, inkl. Anlage 2, beides in der Fassung des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2023; die Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.08.2023; das Zuweisungsprotokoll im Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes „eVA+“ betreffend den fraglichen Zeitraum und die Zuweisungsgruppe DAS – unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der maßgeblichen Besonderen Regelungen

der Anlage

  1. Soweit aus dem zum Akt genommenen Zuweisungsprotokoll eine
  2. Zahl ersichtlich ist, die am 30.06.2023 am Nachmittag nach Einlagen des Verfahrens des Beschwerdeführers protokolliert wurde, ergab eine Einsichtnahme in diesen Akt zur Zl. 2274421-1, dass es ich dabei um eine Fehlzuweisung handelte, die sofort wieder storniert wurde.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) I - Stattgabe Zu Spruchpunkt A) römisch eins - Stattgabe 3.
  4. Rechtliche Grundlage 3.1.1.

Art. 130Abs.

2a B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten

der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABI. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, verletzt zu sein behaupten. 3.1.1.

Artikel 130

, Absatz 2 a, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten

der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABI. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, verletzt zu sein behaupten.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:in, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:in, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 24aBVw

GG gelten die §§ 84, 85 und 85b GOG sinngemäß mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen solcher Rechte (Art. 130 Abs. 2a B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet.

Paragraph 24 a, BVwGG gelten die Paragraphen 84, 85 und 85 b GOG sinngemäß mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen solcher Rechte (Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet. 3.1.2.

§ 84

GOG richten sich bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.3.1.2.

Paragraph 84, GOG richten sich bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung die sich aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

§ 85Abs.

1 GOG kann, wer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren.

Paragraph 85, Absatz eins, GOG kann, wer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren.

§ 85Abs.

5 GOG hat das Gericht auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen[…] In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an die:den Beschwerdeführer:in aufzuerlegen.

Paragraph 85, Absatz 5, GOG hat das Gericht auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen[…] In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an die:den Beschwerdeführer:in aufzuerlegen. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die vorgebrachte unzureichende Anonymisierung und Veröffentlichung des fallgegenständlichen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen zwecks Veröffentlichung bedarf einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz der am Verfahren beteiligten Personen und dem Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Rechtsprechung. Die Entscheidung, welche personenbezogenen Daten in gerichtlichen Entscheidungen zu anonymisieren sind, ohne den Sinngehalt des Entscheidungstextes wesentlich zu verändern, vermag am ehesten die:derjenige zu treffen, die:der den zur Veröffentlichung vorgesehenen Text verfasst hat bzw. an der Verfassung entscheidend mitgewirkt hat, also das jeweilige Entscheidungsorgan. Demnach handelt es sich beim Gegenstand der Datenschutzbeschwerde um einen Gegenstand der Rechtsprechung, für den die Datenschutzbehörde nicht zuständig ist (vgl. VwGH vom 09.08.2021, Ra 2019/04/0106, Rz 33f). Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die vorgebrachte unzureichende Anonymisierung und Veröffentlichung des fallgegenständlichen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen zwecks Veröffentlichung bedarf einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz der am Verfahren beteiligten Personen und dem Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Rechtsprechung. Die Entscheidung, welche personenbezogenen Daten in gerichtlichen Entscheidungen zu anonymisieren sind, ohne den Sinngehalt des Entscheidungstextes wesentlich zu verändern, vermag am ehesten die:derjenige zu treffen, die:der den zur Veröffentlichung vorgesehenen Text verfasst hat bzw. an der Verfassung entscheidend mitgewirkt hat, also das jeweilige Entscheidungsorgan. Demnach handelt es sich beim Gegenstand der Datenschutzbeschwerde um einen Gegenstand der Rechtsprechung, für den die Datenschutzbehörde nicht zuständig ist vergleiche VwGH vom 09.08.2021, Ra 2019/04/0106, Rz 33f). 3.1.3. Zur Zuweisung der gegenständlichen Rechtssache und Zuständigkeit der Gerichtsabteilung W605: In seiner ergänzenden Eingabe vom 17.01.2024 moniert der Beschwerdeführer die ursprüngliche Zuteilung des gegenständlichen Verfahrens an die Gerichtsabteilung W274 und begründet dies mit dem Verdacht, andere im Zeitraum zwischen 09.03.2022 und 07.04.2022 bzw. am 21.03.2023 sowie 27.03.2023 von ihm und einer anderen Person eingebrachte Beschwerden seien nicht nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens zugewiesen worden, weshalb aus seiner Sicht auch die Zuweisung der gegenständlichen – am 30.06.2023 anhängig gewordenen – Rechtssache nicht entsprechend der im Einlangenszeitpunkt maßgeblichen Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts 2023, idF des Beschlusses am 29.06.2023 (im Folgenden: GV 2023) erfolgt sei. In seiner ergänzenden Eingabe vom 17.01.2024 moniert der Beschwerdeführer die ursprüngliche Zuteilung des gegenständlichen Verfahrens an die Gerichtsabteilung W274 und begründet dies mit dem Verdacht, andere im Zeitraum zwischen 09.03.2022 und 07.04.2022 bzw. am 21.03.2023 sowie 27.03.2023 von ihm und einer anderen Person eingebrachte Beschwerden seien nicht nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens zugewiesen worden, weshalb aus seiner Sicht auch die Zuweisung der gegenständlichen – am 30.06.2023 anhängig gewordenen – Rechtssache nicht entsprechend der im Einlangenszeitpunkt maßgeblichen Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts 2023, in der Fassung des Beschlusses am 29.06.2023 (im Folgenden: GV 2023) erfolgt sei. Wenngleich der Antrag des Beschwerdeführers lediglich mit unbestimmten Vermutungen begründet ist, welche im Wesentlichen nicht dazu dienen ein konkretes Vorbringen zu einer vermeintlichen Unzuständigkeit der vormals zuständigen Gerichtsabteilung W274 bzw. der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W605 zu untermauern, sondern dieses erst zu erstatten, was somit auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH 30.09.1999, 98/02/0114; 30.03.2001, 2000/02/0255; 20.04.2004, 2003/02/0243; 27.02.2007, 2007/02/0018; 15.10.2013, 2009/02/0377), ist vor dem Hintergrund des der Partei zustehenden Rechts auf eine Entscheidung durch den:die

der Geschäftsverteilung zuständige:n Organwalter:in eine etwaige Unzuständigkeit amtswegig zu überprüfen und wahrzunehmen. Wenngleich der Antrag des Beschwerdeführers lediglich mit unbestimmten Vermutungen begründet ist, welche im Wesentlichen nicht dazu dienen ein konkretes Vorbringen zu einer vermeintlichen Unzuständigkeit der vormals zuständigen Gerichtsabteilung W274 bzw. der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W605 zu untermauern, sondern dieses erst zu erstatten, was somit auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist vergleiche VwGH 30.09.1999, 98/02/0114; 30.03.2001, 2000/02/0255; 20.04.2004, 2003/02/0243; 27.02.2007, 2007/02/0018; 15.10.2013, 2009/02/0377), ist vor dem Hintergrund des der Partei zustehenden Rechts auf eine Entscheidung durch den:die

der Geschäftsverteilung zuständige:n Organwalter:in eine etwaige Unzuständigkeit amtswegig zu überprüfen und wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang wird auf Judikatur des VwGH zu § 45 Abs. 3 AVG verwiesen, wonach keine Verpflichtung besteht, die Frage der Zuständigkeit zum Gegenstand des Parteiengehörs zu machen, weil sich die genannte Vorschrift nur auf den als erwiesen angenommenen Sachverhalt, aber nicht dessen rechtliche Beurteilung bezieht (Hinweis B 1991/07/08, 91/19/0018 RS 2 sowie E 1964/04/13, 61/63, VwSlg 6300 A/1964).In diesem Zusammenhang wird auf Judikatur des VwGH zu Paragraph 45, Absatz 3, AVG verwiesen, wonach keine Verpflichtung besteht, die Frage der Zuständigkeit zum Gegenstand des Parteiengehörs zu machen, weil sich die genannte Vorschrift nur auf den als erwiesen angenommenen Sachverhalt, aber nicht dessen rechtliche Beurteilung bezieht (Hinweis B 1991/07/08, 91/19/0018 RS 2 sowie E 1964/04/13, 61/63, VwSlg 6300 A/1964). Die gegenständliche Rechtssache wurde am 30.06.2023 am Bundesverwaltungsgericht anhängig und entsprechend des 1. Abschnitts des 3. Teils der GV 2023 sowie dessen Anlage 1 nach Maßgabe der Zuweisungsgruppe DAS (Datenschutz - §§ 84 und 85 Gerichtsorganisationsgesetz)

§ 22

GV 2023 kanzleimäßig protokolliert.

§ 23Abs.

2 der GV 2023 werden Rechtssachen, soweit in dieser Geschäftsverteilung nichts anderes bestimmt ist (z.B. gesonderte Zuweisung von Annexsachen oder Zuweisung wegen Befangenheit, Auslassungen bei der Zuweisung, Vorwegzuweisung oder Zuweisungssperre), die in die Zuständigkeit mehrerer Gerichtsabteilungen am Hauptsitz oder in den Außenstellen fallen, getrennt für jede Zuweisungsgruppe einzeln den dafür zuständigen Gerichtsabteilungen nacheinander zugewiesen, und zwar in aufsteigender Reihenfolge ihrer Gerichtsabteilungsnummern, beginnend bei der niedrigsten. Kommt so eine weitere Zuweisung in aufsteigender Reihenfolge der Gerichtsabteilungsnummern nicht mehr in Frage, dann ist die Zuweisung in der genannten Reihenfolge wieder von vorne zu beginnen (neue Zuweisungsrunde) und so lange auf diese Weise fortzusetzen, bis alle Rechtssachen den zuständigen Gerichtsabteilungen zugewiesen sind.Die gegenständliche Rechtssache wurde am 30.06.2023 am Bundesverwaltungsgericht anhängig und entsprechend des 1. Abschnitts des 3. Teils der GV 2023 sowie dessen Anlage 1 nach Maßgabe der Zuweisungsgruppe DAS (Datenschutz - Paragraphen 84 und 85 Gerichtsorganisationsgesetz)

Paragraph 22, GV 2023 kanzleimäßig protokolliert.

Paragraph 23, Absatz 2, der GV 2023 werden Rechtssachen, soweit in dieser Geschäftsverteilung nichts anderes bestimmt ist (z.B. gesonderte Zuweisung von Annexsachen oder Zuweisung wegen Befangenheit, Auslassungen bei der Zuweisung, Vorwegzuweisung oder Zuweisungssperre), die in die Zuständigkeit mehrerer Gerichtsabteilungen am Hauptsitz oder in den Außenstellen fallen, getrennt für jede Zuweisungsgruppe einzeln den dafür zuständigen Gerichtsabteilungen nacheinander zugewiesen, und zwar in aufsteigender Reihenfolge ihrer Gerichtsabteilungsnummern, beginnend bei der niedrigsten. Kommt so eine weitere Zuweisung in aufsteigender Reihenfolge der Gerichtsabteilungsnummern nicht mehr in Frage, dann ist die Zuweisung in der genannten Reihenfolge wieder von vorne zu beginnen (neue Zuweisungsrunde) und so lange auf diese Weise fortzusetzen, bis alle Rechtssachen den zuständigen Gerichtsabteilungen zugewiesen sind. Sofern der Beschwerdeführer iZm der Zuteilung von Rechtssachen in einem „Zuweisungsrad“ die Gefahr einer Manipulation moniert, wird darauf hingewiesen, dass der VfGH bereits zur Geschäftsverteilung der Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts, des Asylgerichtshofes festgehalten hat, dass die vorübergehende und auf bestimmte Verfahren beschränkte Zuweisung von Geschäftsstücken an eine bestimmte Kammer und die Aufteilung an deren Richter:nnen nach dem Prinzip des Belastungsausgleichs mit dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art. 129e B-VG) vereinbar ist (VfGH vom 08.10.2008, U 5/08; vgl. auch migraLex 2009, 23). Gestützt ua auf die genannte Entscheidung hielt weiters der OGH fest, dass die Verteilung [anhängiger Rechtssachen] auf die Gerichtsabteilungen nach dem laufenden Anfall („Zuteilungsrad“) grundsätzlich nicht gegen den in Art. 87 Abs. 3 B-VG festgelegten Grundsatz der festen Geschäftsverteilung verstößt, weil es sich um ein objektives und nachvollziehbares Kriterium handelt. Die Aufteilung von Rechtssachen zu den einzelnen Senaten und Richter:innen nach dem zeitlichen Einlangen widerspricht nicht dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung, soweit die Geschäftsverteilung selbst eine Regelung darüber trifft, welche Rechtssachen als gleichzeitig zu behandeln und wie die als gleichzeitig eingelangt geltenden Akten untereinander zu reihen sind (4 Ob 114/13p; RIS-Justiz RS0053560; ebenso Storr aaO). Sofern der Beschwerdeführer iZm der Zuteilung von Rechtssachen in einem „Zuweisungsrad“ die Gefahr einer Manipulation moniert, wird darauf hingewiesen, dass der VfGH bereits zur Geschäftsverteilung der Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts, des Asylgerichtshofes festgehalten hat, dass die vorübergehende und auf bestimmte Verfahren beschränkte Zuweisung von Geschäftsstücken an eine bestimmte Kammer und die Aufteilung an deren Richter:nnen nach dem Prinzip des Belastungsausgleichs mit dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Artikel 129 e, B-VG) vereinbar ist (VfGH vom 08.10.2008, U 5/08; vergleiche auch migraLex 2009, 23). Gestützt ua auf die genannte Entscheidung hielt weiters der OGH fest, dass die Verteilung [anhängiger Rechtssachen] auf die Gerichtsabteilungen nach dem laufenden Anfall („Zuteilungsrad“) grundsätzlich nicht gegen den in Artikel 87, Absatz 3, B-VG festgelegten Grundsatz der festen Geschäftsverteilung verstößt, weil es sich um ein objektives und nachvollziehbares Kriterium handelt. Die Aufteilung von Rechtssachen zu den einzelnen Senaten und Richter:innen nach dem zeitlichen Einlangen widerspricht nicht dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung, soweit die Geschäftsverteilung selbst eine Regelung darüber trifft, welche Rechtssachen als gleichzeitig zu behandeln und wie die als gleichzeitig eingelangt geltenden Akten untereinander zu reihen sind (4 Ob 114/13p; RIS-Justiz RS0053560; ebenso Storr aaO). So entspricht die Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts klar den oben dargestellten Grundsätzen, da sie insbesondere im 1. Abschnitt des 3. Teils (§§ 21 bis 28 leg.cit) hinreichend bestimmte Regeln enthält, die eine dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung entsprechende Zuteilung ermöglichen, und stellt der jeweils aktuelle Zuteilungsstand ein objektives und nachprüfbares Kriterium dar. Somit liegt keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor.So entspricht die Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts klar den oben dargestellten Grundsätzen, da sie insbesondere im 1. Abschnitt des 3. Teils (Paragraphen 21 bis 28 leg.cit) hinreichend bestimmte Regeln enthält, die eine dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung entsprechende Zuteilung ermöglichen, und stellt der jeweils aktuelle Zuteilungsstand ein objektives und nachprüfbares Kriterium dar. Somit liegt keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor. Am fraglichen Zuweisungstag waren

§ 23Abs. 2 i

Vm Anlage 2 der GV 2023, III. KAMMER P, besondere Regel 7

  1. a)und
  2. d)von den insgesamt 19 Gerichtsabteilungen, welche Rechtssachen aus der Zuweisungsgruppe DAS judizieren, die Gerichtsabteilungen W245, W252, W258 und W287 für Zuweisungen gesperrt. Am fraglichen Zuweisungstag waren

Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage 2 der GV 2023, römisch drei. KAMMER P, besondere Regel 7

  1. a)und
  2. d)von den insgesamt 19 Gerichtsabteilungen, welche Rechtssachen aus der Zuweisungsgruppe DAS judizieren, die Gerichtsabteilungen W245, W252, W258 und W287 für Zuweisungen gesperrt. Bei der gegenständlichen Rechtssache handelt es sich um das einzige am maßgeblichen Zuteilungstag in der Zuweisungsgruppe DAS anhängig gewordene Beschwerdeverfahren. Die letzte, direkt vor der fraglichen Zuweisung erfolgte Zuteilung im Rahmen der Zuweisungsgruppe DAS erfolgte am 28.06.2023 an die Gerichtsabteilung W256. Das maßgebliche „Zuteilungsrad“ war somit bei der genannten Gerichtsabteilung zuletzt „stehengeblieben“. Sohin wurde die am Folgetag anhängig gewordene und hier gegenständliche Rechtssache – unter Berücksichtigung der oben genannten besonderen Regel

III. 7

  1. a)und
  2. d)der Anlage 2 der GV 2023 angesichts der Zuweisungssperren der in Reihenfolge der Gerichtsabteilungsnummern nachfolgenden Gerichtsabteilungen W252 und W258 – zu Recht an die der Gerichtsabteilung W274 zugewiesen. Bei der gegenständlichen Rechtssache handelt es sich um das einzige am maßgeblichen Zuteilungstag in der Zuweisungsgruppe DAS anhängig gewordene Beschwerdeverfahren. Die letzte, direkt vor der fraglichen Zuweisung erfolgte Zuteilung im Rahmen der Zuweisungsgruppe DAS erfolgte am 28.06.2023 an die Gerichtsabteilung W256. Das maßgebliche „Zuteilungsrad“ war somit bei der genannten Gerichtsabteilung zuletzt „stehengeblieben“. Sohin wurde die am Folgetag anhängig gewordene und hier gegenständliche Rechtssache – unter Berücksichtigung der oben genannten besonderen Regel

römisch drei. 7

  1. a)und
  2. d)der Anlage 2 der GV 2023 angesichts der Zuweisungssperren der in Reihenfolge der Gerichtsabteilungsnummern nachfolgenden Gerichtsabteilungen W252 und W258 – zu Recht an die der Gerichtsabteilung W274 zugewiesen. Aufgrund der Dienstzuteilung des Leiters der Gerichtsabteilung W274 aus dem Dienststand des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die in der genannten Gerichtsabteilung anhängigen Rechtssachen aus dem Jahr 2022 und 2023, inklusive der hier Gegenständlichen,

§ 1Abs.

11 der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 31.08.2023 abgenommen und

§ 2Abs.

8 lit. c leg. cit. der Gerichtsabteilung W605 zugewiesen. Aufgrund der Dienstzuteilung des Leiters der Gerichtsabteilung W274 aus dem Dienststand des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die in der genannten Gerichtsabteilung anhängigen Rechtssachen aus dem Jahr 2022 und 2023, inklusive der hier Gegenständlichen,

Paragraph eins, Absatz 11, der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 31.08.2023 abgenommen und

Paragraph 2, Absatz 8, Litera c, leg. cit. der Gerichtsabteilung W605 zugewiesen. Ruht oder endet die Verpflichtung einer Richterin oder eines Richters aus dem Dienstverhältnis, so hat der Geschäftsverteilungsausschuss alle Rechtssachen abzunehmen, die der Gerichtsabteilung der betreffenden Richterin oder des betreffenden Richters zugewiesen worden sind (§ 35 GV 2023). Soweit sich […] nichts anderes ergibt, werden abgenommene Rechtssachen wie neu eingelangte Rechtssachen zugewiesen, es sei denn, in der entsprechenden Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wird etwas anderes bestimmt (§ 36 GV 2023). Ruht oder endet die Verpflichtung einer Richterin oder eines Richters aus dem Dienstverhältnis, so hat der Geschäftsverteilungsausschuss alle Rechtssachen abzunehmen, die der Gerichtsabteilung der betreffenden Richterin oder des betreffenden Richters zugewiesen worden sind (Paragraph 35, GV 2023). Soweit sich […] nichts anderes ergibt, werden abgenommene Rechtssachen wie neu eingelangte Rechtssachen zugewiesen, es sei denn, in der entsprechenden Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wird etwas anderes bestimmt (Paragraph 36, GV 2023). Es liegt sohin keine Unzuständigkeit der Gerichtsabteilung W605bzw. des erkennenden Senats vor. Hinsichtlich der Zusammensetzung des entscheidenden Drei-Richterinnen-Senat ist Folgendes zur erwägen: Angesichts der karenzbedingen Abwesenheit eines

der Anlage 3 zur GV vorgesehenen beisitzenden Richters im Entscheidungszeitpunkt tritt gegenständlich die für den betreffenden Senat jeweils vorgesehene Richterin

§ 11

GV 2024 als Ersatzbeisitzerin ein.Angesichts der karenzbedingen Abwesenheit eines

der Anlage 3 zur GV vorgesehenen beisitzenden Richters im Entscheidungszeitpunkt tritt gegenständlich die für den betreffenden Senat jeweils vorgesehene Richterin

Paragraph 11, GV 2024 als Ersatzbeisitzerin ein. 3.2. Zur Feststellung der Datenschutzverletzung:

§ 20BVw

GG sind Erkenntnisse und Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, in anonymisierter Form im RIS zu veröffentlichen. Die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes sollen in anonymisierter Form allgemein zugänglich gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dafür bei Fällung des Erkenntnisses anzuordnen, welche personenbezogene Daten im allgemein zugänglichen Text des Erkenntnisses nicht zugänglich sein dürfen (vgl. ErläutRV 2008 BlgNR 24. GP, Seite 5). Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen (insbesondere im RIS) dient einerseits der Rechtssicherheit, in dem es dem Rechtssuchenden eine neben dem Gesetz bestehende Rechtsquelle insbesondere über die Anwendung und Auslegung des geltenden Rechts erschließt, andererseits der Transparenz, indem es eine wirksame Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen durch die Öffentlichkeit ermöglicht. Um dabei die Persönlichkeitsrechte der am Verfahren beteiligten Personen (Parteien, Zeugen und andere Verfahrensbeteiligte) zu wahren, bedarf es der Anonymisierung personenbezogener Daten (vgl. VwGH 09.08.2021, Ra 2019/04/0106, Rz 30).

Paragraph 20, BVwGG sind Erkenntnisse und Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, in anonymisierter Form im RIS zu veröffentlichen. Die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes sollen in anonymisierter Form allgemein zugänglich gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dafür bei Fällung des Erkenntnisses anzuordnen, welche personenbezogene Daten im allgemein zugänglichen Text des Erkenntnisses nicht zugänglich sein dürfen vergleiche ErläutRV 2008 BlgNR 24. GP, Seite 5). Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen (insbesondere im RIS) dient einerseits der Rechtssicherheit, in dem es dem Rechtssuchenden eine neben dem Gesetz bestehende Rechtsquelle insbesondere über die Anwendung und Auslegung des geltenden Rechts erschließt, andererseits der Transparenz, indem es eine wirksame Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen durch die Öffentlichkeit ermöglicht. Um dabei die Persönlichkeitsrechte der am Verfahren beteiligten Personen (Parteien, Zeugen und andere Verfahrensbeteiligte) zu wahren, bedarf es der Anonymisierung personenbezogener Daten vergleiche VwGH 09.08.2021, Ra 2019/04/0106, Rz 30).

§ 1Abs.

1 DSG hat jede Person Anspruch auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf die:den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jede Person Anspruch auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf die:den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. § 1 Abs. 1 DSG räumt jedoch ein Recht auf Datenschutz nur insoweit ein, als „ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht“. Dies setzt voraus, dass es überhaupt personenbezogene Daten gibt, die auf in ihrer Identität bestimmte (oder zumindest bestimmbare) Personen zurückgeführt werden können, und dass diese Daten weiters geheim gehalten werden können, was dann grundsätzlich unmöglich sein wird, wenn sie allgemein zugänglich sind (vgl. ErläutRV 1613 BlgNR 20. GP 34f).Paragraph eins, Absatz eins, DSG räumt jedoch ein Recht auf Datenschutz nur insoweit ein, als „ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht“. Dies setzt voraus, dass es überhaupt personenbezogene Daten gibt, die auf in ihrer Identität bestimmte (oder zumindest bestimmbare) Personen zurückgeführt werden können, und dass diese Daten weiters geheim gehalten werden können, was dann grundsätzlich unmöglich sein wird, wenn sie allgemein zugänglich sind vergleiche ErläutRV 1613 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 34f).

Art. 4

Z 1 DSGVO sind unter personenbezogenen Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, zu verstehen. Der Begriff der Informationen umfasst ohne Einschränkung „alle Informationen“, die sich auf eine Person beziehen, womit sich zeigt, dass der Begriff weit zu verstehen ist. Sohin sind persönlich Informationen wie Identifikationsmerkmale (Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (Geschlecht, Augenfarbe, Größe, Gewicht) oder innere Zustände (Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen, Werturteile) genauso gemeint wie sachliche Informationen, also Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen sowie sonstige Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (Hödl in Knyrim, DatKomm Art. 4 DSGVO [Stand 01.12.2018, rdb.at] Rz 9).

Artikel 4

, Ziffer eins, DSGVO sind unter personenbezogenen Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, zu verstehen. Der Begriff der Informationen umfasst ohne Einschränkung „alle Informationen“, die sich auf eine Person beziehen, womit sich zeigt, dass der Begriff weit zu verstehen ist. Sohin sind persönlich Informationen wie Identifikationsmerkmale (Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (Geschlecht, Augenfarbe, Größe, Gewicht) oder innere Zustände (Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen, Werturteile) genauso gemeint wie sachliche Informationen, also Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen sowie sonstige Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO [Stand 01.12.2018, rdb.at] Rz 9). Unbestritten ist, dass das fallgegenständliche Erkenntnis Informationen enthält, die sich auf den Beschwerdeführer beziehen. Grundsätzlich sollte aufgrund der vorgeschriebenen Anonymisierung eine Rückführung auf die Person selbst ausgeschlossen werden. Jedoch war mit Veröffentlichung der Entscheidung im RIS am 12.06.2023 bis zur Aktualisierung mit 28.07.2023 die Person des Beschwerdeführers – aufgrund der unterlassenen Anonymisierung seins Akademischen Grades, Vor- und Nachnamens an mehreren Stellen in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses – identifizierbar und waren im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen des genannten Erkenntnisses zusätzlich – zuvor nicht allgemein verfügbare – Informationen zur Person des Beschwerdeführers offengelegt, konkret solche über seine Berufstätigkeit, zur Tatsache, dass Disziplinaranzeigen gegen ihn erhoben worden waren, zu seiner Dienstbeschreibung sowie dem Kalkül, mit welchem diese festgesetzt wurde (siehe Feststellungen zu 1.2.). , Im Rahmen der anzuwendenden DSGVO sind folgende Grundsätze maßgebend: Personenbezogene Daten müssen laut einem Grundsatz für deren Verarbeitung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“).Personenbezogene Daten müssen laut einem Grundsatz für deren Verarbeitung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c,) DSGVO dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“). Im Erwägungsgrund

(39)zu dieser Bestimmung wird angeführt: „Die personenbezogenen Daten sollten für die Zwecke, zu denen sie verarbeitet werden, angemessen und erheblich sowie auf das notwendige Maß beschränkt sein. (...) Personenbezogene Daten sollten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann.“ Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist

Art. 6Abs.

1 lit. c DSGVO nur rechtmäßig, wenn sie „zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich“ ist, „der der Verantwortliche unterliegt.“Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist

Artikel 6

, Absatz eins, Litera c, DSGVO nur rechtmäßig, wenn sie „zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich“ ist, „der der Verantwortliche unterliegt.“ Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist

Art. 6Abs.

1 lit. e DSGVO u.a. nur rechtmäßig, wenn sie „für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich“ ist, „die im öffentlichen Interesse liegt“ und „die dem Verantwortlichen übertragen wurde“.Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist

Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO u.a.

nur rechtmäßig, wenn sie „für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich“ ist, „die im öffentlichen Interesse liegt“ und „die dem Verantwortlichen übertragen wurde“. Im Erwägungsgrund

(40)zu der Bestimmung des Art. 6 wird angeführt:Im Erwägungsgrund
(40)zu der Bestimmung des Artikel 6, wird angeführt: „Damit die Verarbeitung rechtmäßig ist, müssen personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen zulässigen Rechtsgrundlage verarbeitet werden, wie sich aus dieser Verordnung oder wann immer in dieser Verordnung darauf Bezug genommen wird, aus dem sonstigen Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedsstaaten ergibt, so unter anderem auf der Grundlage, dass sie zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, oder zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder für die Durchführung vor vertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, erforderlich ist.“

Art. 6Abs.

3 DSGVO wird die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen

Abs. 1 lit. c und lit. e durch das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

Artikel 6

, Absatz 3, DSGVO wird die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen

Absatz eins, Litera c und Litera e, durch das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist

Art. 6Abs.

1 lit. d DSGVO nur rechtmäßig, wenn sie „erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen“.Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist

Artikel 6

, Absatz eins, Litera d, DSGVO nur rechtmäßig, wenn sie „erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen“. Im Erwägungsgrund

(46)zu dieser Bestimmung wird angeführt: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um ein lebenswichtiges Interesse der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Personenbezogene Daten sollten grundsätzlich nur dann aufgrund eines lebenswichtigen Interesses einer anderen natürlichen Person verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung offensichtlich nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann.“ Die Bestimmung des § 20 BVwGG bietet nach Art. 6 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 DSGVO keine Rechtsgrundlage für die nicht ausreichende Anonymisierung des Akademischen Grades, Vor- und Nachnamens des Beschwerdeführers. Die Bestimmung des Paragraph 20, BVwGG bietet nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c und Absatz 3, DSGVO keine Rechtsgrundlage für die nicht ausreichende Anonymisierung des Akademischen Grades, Vor- und Nachnamens des Beschwerdeführers. Die unterlassene Anonymisierung bei der Veröffentlichung der Entscheidung des Beschwerdeführers kann auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 DSGVO für die Wahrnehmung der Aufgabe im öffentlichen Interesse (hier: Rechtssicherheit und Transparenz) als erforderlich angesehen werden, weil der eindeutige Wortlaut des § 20 BVwGG dafür keinen Ermessensspielraum offen lässt.Die unterlassene Anonymisierung bei der Veröffentlichung der Entscheidung des Beschwerdeführers kann auch nicht nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e und Absatz 3, DSGVO für die Wahrnehmung der Aufgabe im öffentlichen Interesse (hier: Rechtssicherheit und Transparenz) als erforderlich angesehen werden, weil der eindeutige Wortlaut des Paragraph 20, BVwGG dafür keinen Ermessensspielraum offen lässt. Sohin ist ein Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu bejahen. Eine erfolgte Verletzung im Recht auf Geheimhaltung kann nicht durch eine Handlung (im vorliegenden Fall die Anonymisierung der betreffenden Daten) gleichsam rückwirkend wieder beseitigt werden (vgl. VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rz 27).Eine erfolgte Verletzung im Recht auf Geheimhaltung kann nicht durch eine Handlung (im vorliegenden Fall die Anonymisierung der betreffenden Daten) gleichsam rückwirkend wieder beseitigt werden vergleiche VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rz 27). Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war und die Heranziehung weiterer Beweismittel zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig waren. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. 3.4. Zum Antrag auf Kostenersatz: Im Rahmen seiner verfahrenseinleitenden Eingabe vom 29.06.2023 sowie der im Verfahren ergänzend eingebrachten Stellungnahme verzeichnet der Beschwerdeführer unter Heranziehung der Bemessungsgrundlage iHv EUR 17.600,-- (Bewertung durch den Beschwerdeführer

§ 4RATG i

Vm § 5 Z 34 lit. b AHK) und der Tarifpost 3B entstandene Kosten von insgesamt EUR 2.120,04.Im Rahmen seiner verfahrenseinleitenden Eingabe vom 29.06.2023 sowie der im Verfahren ergänzend eingebrachten Stellungnahme verzeichnet der Beschwerdeführer unter Heranziehung der Bemessungsgrundlage iHv EUR 17.600,-- (Bewertung durch den Beschwerdeführer

Paragraph 4, RATG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 34, Litera b, AHK) und der Tarifpost 3B entstandene Kosten von insgesamt EUR 2.120,04.

§ 85Abs.

5 letzter Satz GOG ist in einem stattgebenden Erkenntnis dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an die:den Beschwerdeführer:in aufzuerlegen.

Paragraph 85, Absatz 5, letzter Satz GOG ist in einem stattgebenden Erkenntnis dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an die:den Beschwerdeführer:in aufzuerlegen. Nach den Materialien zu § 85 GOG (vgl. ErläutRV 613 BlgNR 22. GP, 20) wurde dieser Satz deshalb ins Gesetz (konkret schon in die im Wesentlichen gleichlautende Vorgängerbestimmung) aufgenommen, weil zwar § 78 AußStrG einen Kostenersatzanspruch vorsehe (Anm.:

§ 85Abs.

2 GOG entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen), für das Strafverfahren aber ein solcher fehlen würde. Der Ersatz der Beschwerdekosten für den Fall eines stattgebenden Erkenntnisses soll ohne Einschränkung vorgesehen werden. Nach den Materialien zu Paragraph 85, GOG vergleiche ErläutRV 613 BlgNR 22. GP, 20) wurde dieser Satz deshalb ins Gesetz (konkret schon in die im Wesentlichen gleichlautende Vorgängerbestimmung) aufgenommen, weil zwar Paragraph 78, AußStrG einen Kostenersatzanspruch vorsehe Anmerkung,

Paragraph 85, Absatz 2, GOG entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen), für das Strafverfahren aber ein solcher fehlen würde. Der Ersatz der Beschwerdekosten für den Fall eines stattgebenden Erkenntnisses soll ohne Einschränkung vorgesehen werden. § 24a BVwGG normiert, dass die §§ 84, 85 und 85b GOG sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass über die Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen solcher Rechte (Art. 130 Abs. 2a B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet. In den Erläuternden Bemerkungen hierzu heißt es ergänzend, dass – wie im sonstigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – dafür die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, gelten sollen (vgl. AB 100 BlgNR

  1. GP, 2). Das heißt, sofern hier von einer sinngemäßen Geltung gesprochen wird, so kann nur gemeint sein, dass die Bestimmungen §§ 84, 85 und 85b GOG entsprechend den allgemeinen Grundsätzen und der Eigenart des Verwaltungsverfahrens anzuwenden sind (und nicht das Verfahren außer Streitsachen wie in § 85 Abs. 2 GOG für die ordentlichen Gerichte vorgesehen). Paragraph 24 a, BVwGG normiert, dass die Paragraphen 84, 85 und 85 b GOG sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass über die Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen solcher Rechte (Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet. In den Erläuternden Bemerkungen hierzu heißt es ergänzend, dass – wie im sonstigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – dafür die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, gelten sollen vergleiche Ausschussbericht 100 BlgNR
  2. GP, 2). Das heißt, sofern hier von einer sinngemäßen Geltung gesprochen wird, so kann nur gemeint sein, dass die Bestimmungen Paragraphen 84, 85 und 85 b GOG entsprechend den allgemeinen Grundsätzen und der Eigenart des Verwaltungsverfahrens anzuwenden sind (und nicht das Verfahren außer Streitsachen wie in Paragraph 85, Absatz 2, GOG für die ordentlichen Gerichte vorgesehen). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der sogenannten Kostenselbsttragung (vgl. § 74 AVG iVm § 17 VwGVG), außer es handelt sich um Maßnahmenbeschwerden oder typenfreies hoheitliches Verwaltungshandeln (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 35 VwGVG, Anm. 1, und § 53 Anm. 4). Auch wenn es sich im vorliegenden Fall weder um ein Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG noch um ein Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG handelt, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 85 Abs. 5 GOG (und den EB hierzu) ein Anspruch auf Beschwerdekosten. In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage für einen Kostenersatz im vorliegenden Verfahren ist aufgrund des Wortlautes des § 85 Abs. 5 GOG der vorliegende Antrag auf Kostenersatz konsequenterweise unter analoger Anwendung des § 35 VwGVG zu beurteilen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der sogenannten Kostenselbsttragung vergleiche Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG), außer es handelt sich um Maßnahmenbeschwerden oder typenfreies hoheitliches Verwaltungshandeln vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 35, VwGVG, Anmerkung 1, und Paragraph 53, Anmerkung 4). Auch wenn es sich im vorliegenden Fall weder um ein Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG noch um ein Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG handelt, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 85, Absatz 5, GOG (und den EB hierzu) ein Anspruch auf Beschwerdekosten. In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage für einen Kostenersatz im vorliegenden Verfahren ist aufgrund des Wortlautes des Paragraph 85, Absatz 5, GOG der vorliegende Antrag auf Kostenersatz konsequenterweise unter analoger Anwendung des Paragraph 35, VwGVG zu beurteilen. Die dem obsiegenden Beschwerdeführer zu ersetzenden Aufwendungen sind in § 35 Abs. 4 VwGVG näher geregelt. Sie umfassen Kommissionsgebühren, die von der Partei zu tragenden Barauslagen, Fahrtkosten (welche mit der Wahrnehmung der Parteirechte in Verhandlungen vor dem VwG verbunden sind), sowie Pauschalbeträge für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand. Da es sich um Pauschalbeträge handelt, kommt es beim Ersatz des Schriftsatzaufwandes nicht auf die Zahl der eingebrachten Schriftsätze an (VwGH 29.03.2007, 2006/07/0103) und ist die Höhe der Ersatzansprüche durch die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, festgelegt.Die dem obsiegenden Beschwerdeführer zu ersetzenden Aufwendungen sind in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG näher geregelt. Sie umfassen Kommissionsgebühren, die von der Partei zu tragenden Barauslagen, Fahrtkosten (welche mit der Wahrnehmung der Parteirechte in Verhandlungen vor dem VwG verbunden sind), sowie Pauschalbeträge für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand. Da es sich um Pauschalbeträge handelt, kommt es beim Ersatz des Schriftsatzaufwandes nicht auf die Zahl der eingebrachten Schriftsätze an (VwGH 29.03.2007, 2006/07/0103) und ist die Höhe der Ersatzansprüche durch die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, festgelegt. Vor diesem Hintergrund und angesichts des seiner Beschwerde Folge leistenden Erkenntnisses, ist dem Antrag insofern stattzugeben, als der Bund dem obsiegenden Beschwerdeführer unter analoger Anwendung von § 35 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1, Z 3 VwGVG Beschwerdekosten in der Höhe der Eingabegebühr

§ 1Abs. 1 i

Vm § 2 BuLVwG-EGebV iHv EUR 30,-- sowie des pauschalierten Schriftsatzaufwandes

§ 1Z 1 Vw

G-AufwErsV iHv EUR 737,60, dh Gesamtkosten iHv EUR 767,60 zu ersetzen hat. Vor diesem Hintergrund und angesichts des seiner Beschwerde Folge leistenden Erkenntnisses, ist dem Antrag insofern stattzugeben, als der Bund dem obsiegenden Beschwerdeführer unter analoger Anwendung von Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 3, VwGVG Beschwerdekosten in der Höhe der Eingabegebühr

Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, BuLVwG-EGebV iHv EUR 30,-- sowie des pauschalierten Schriftsatzaufwandes

Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV iHv EUR 737,60, dh Gesamtkosten iHv EUR 767,60 zu ersetzen hat. Soweit das belangte Gericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2024, GZ. W211 2262321-1/15E, vermeint, Kostenersatz bestünde nur in der Höhe der Eingabegebühr

§ 1Abs. 1 i

Vm § 2 BuLVwG-EGebV iHv EUR 30,--, ist anzumerken, dass der do. getroffenen Entscheidung lediglich ein Antrag auf Kostenersatz in eben dieser Höhe zugrunde lag. Soweit das belangte Gericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2024, GZ. W211 2262321-1/15E, vermeint, Kostenersatz bestünde nur in der Höhe der Eingabegebühr

Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, BuLVwG-EGebV iHv EUR 30,--, ist anzumerken, dass der do. getroffenen Entscheidung lediglich ein Antrag auf Kostenersatz in eben dieser Höhe zugrunde lag. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Kostenersatzanspruches nach § 85 Abs. 5 GOG iVm § 24a BVwGG insoweit, als das Anlassverfahren ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber der Grundsatz der sogenannten Kostenselbsttragung gilt, außer es handelt sich um Maßnahmenbeschwerden oder typenfreies hoheitliches Verwaltungshandeln, und somit eine gesetzliche Grundlage für einen Kostenersatz

§ 85Abs.

5 GOG fehlt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Kostenersatzanspruches nach Paragraph 85, Absatz 5, GOG in Verbindung mit Paragraph 24 a, BVwGG insoweit, als das Anlassverfahren ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber der Grundsatz der sogenannten Kostenselbsttragung gilt, außer es handelt sich um Maßnahmenbeschwerden oder typenfreies hoheitliches Verwaltungshandeln, und somit eine gesetzliche Grundlage für einen Kostenersatz

Paragraph 85, Absatz 5, GOG fehlt. Im Wesentlichen geht aus den einschlägigen Bestimmungen sowie den Erläuternden Bemerkungen hierzu nicht deutlich genug hervor, nach welchen Verfahrensbestimmungen vorliegende Kostenentscheidung zu beurteilen ist. § 24a BVwGG normiert lediglich die sinngemäße Geltung der Bestimmungen §§ 84, 85 und 85b GOG mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen solcher Rechte (Art. 130 Abs. 2a B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet. Dass – wie im sonstigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – dafür die Bestimmungen des VwGVG gelten sollen, ergibt sich lediglich aus den diesbezüglichen Materialien (vgl. AB 100 BlgNR

  1. GP, 2). § 85 Abs. 2 GOG normiert hingegen, dass das Gericht im Verfahren außer Streitsachen entscheidet. So ist vorliegend nicht ausreichend genug bestimmt, ob die Kostenentscheidung entsprechend der zitierten Gesetzesmaterialien zu § 24a BVwGG nach den Bestimmungen des VwGVG zu treffen ist oder hierfür aufgrund der diesbezüglichen Anordnung in § 85 Abs. 2 GOG die Bestimmungen des Außerstreitverfahrens einschlägig sind (vgl. auch ErläutRV 613 BlgNR
  2. GP, 20: Verweis auf Kostenersatzanspruch nach § 78 AußStrG). Im Wesentlichen geht aus den einschlägigen Bestimmungen sowie den Erläuternden Bemerkungen hierzu nicht deutlich genug hervor, nach welchen Verfahrensbestimmungen vorliegende Kostenentscheidung zu beurteilen ist. Paragraph 24 a, BVwGG normiert lediglich die sinngemäße Geltung der Bestimmungen Paragraphen 84, 85 und 85 b GOG mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen solcher Rechte (Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet. Dass – wie im sonstigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – dafür die Bestimmungen des VwGVG gelten sollen, ergibt sich lediglich aus den diesbezüglichen Materialien vergleiche Ausschussbericht 100 BlgNR
  3. GP, 2). Paragraph 85, Absatz 2, GOG normiert hingegen, dass das Gericht im Verfahren außer Streitsachen entscheidet. So ist vorliegend nicht ausreichend genug bestimmt, ob die Kostenentscheidung entsprechend der zitierten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 24 a, BVwGG nach den Bestimmungen des VwGVG zu treffen ist oder hierfür aufgrund der diesbezüglichen Anordnung in Paragraph 85, Absatz 2, GOG die Bestimmungen des Außerstreitverfahrens einschlägig sind vergleiche auch ErläutRV 613 BlgNR
  4. GP, 20: Verweis auf Kostenersatzanspruch nach Paragraph 78, AußStrG). Selbst unter der Annahme, die Bestimmungen des VwGVG gingen aufgrund der bloß sinngemäßen Geltung der §§ 84, 85 und 85b GOG vor, mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage, auf welcher abweichend vom Grundsatz der Kostenselbsttragung ein Kostenersatzanspruch des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren gründen würde, und ist zu klären, ob – angesichts des Gesetzeswortlautes von § 85 Abs. 5 GOG, welcher nach den EB hierzu einen „Anspruch auf Beschwerdekosten ohne Einschränkung“ vorsehe – eine analoge Anwendung des § 35 VwGVG zu erfolgen hat. Selbst unter der Annahme, die Bestimmungen des VwGVG gingen aufgrund der bloß sinngemäßen Geltung der Paragraphen 84, 85 und 85 b GOG vor, mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage, auf welcher abweichend vom Grundsatz der Kostenselbsttragung ein Kostenersatzanspruch des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren gründen würde, und ist zu klären, ob – angesichts des Gesetzeswortlautes von Paragraph 85, Absatz 5, GOG, welcher nach den EB hierzu einen „Anspruch auf Beschwerdekosten ohne Einschränkung“ vorsehe – eine analoge Anwendung des Paragraph 35, VwGVG zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W605.2274353.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.