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{'item': 'G308 2279063-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 44§14Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 56Art. 1Art. 11Art. 65§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2024 GeschäftszahlG308 2279063-1 Spruch, G308 2279063-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.Mit Bescheid vom 28.07.2023 sprach des AMS XXXX aus, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF)

§ 44Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) BGBl.Nr. 609/1977 idgF iVm EG V. 883/2004 Art. 65 der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 17.07.2023 mangels Zuständigkeit der Geschäftsstelle infolge Fehlens eines ständigen Wohnsitzes bzw. eines dauernden gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgewiesen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahrens ergeben habe, dass der BF laut eigenen Angaben wöchentlich in seinen Heimatort zurückgekehrt sei. Er gelte daher als Grenzgänger und habe keine Wahlmöglichkeit.1.Mit Bescheid vom 28.07.2023 sprach des AMS römisch 40 aus, dass römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF)

Paragraph 44, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) BGBl.Nr. 609 aus 1977, idgF in Verbindung mit EG römisch fünf. 883 aus 2004, Artikel 65, der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 17.07.2023 mangels Zuständigkeit der Geschäftsstelle infolge Fehlens eines ständigen Wohnsitzes bzw. eines dauernden gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgewiesen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahrens ergeben habe, dass der BF laut eigenen Angaben wöchentlich in seinen Heimatort zurückgekehrt sei. Er gelte daher als Grenzgänger und habe keine Wahlmöglichkeit. Am 02.08.2023 wurde mit dem BF eine Niederschrift aufgenommen, in dieser ihm erklärt wurde, dass das AMS XXXX wie schon im Bescheid erklärt, für ihn nicht zuständig ist. Aus diesem Grunde wurde er am 15.07.2023 vom AMS abgemeldet. Er solle sich an das Arbeitsamt seines Heimatsstaates wenden.Am 02.08.2023 wurde mit dem BF eine Niederschrift aufgenommen, in dieser ihm erklärt wurde, dass das AMS römisch 40 wie schon im Bescheid erklärt, für ihn nicht zuständig ist. Aus diesem Grunde wurde er am 15.07.2023 vom AMS abgemeldet. Er solle sich an das Arbeitsamt seines Heimatsstaates wenden. 2.Mit Schreiben vom 02.08.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er aus, dass er sich rechtzeitig gemeldet und alle notwendigen Unterlagen persönlich abgegeben habe. Er habe jedoch im Fragebogen angegeben, er habe während seines Dienstverhältnisses regelmäßig seine Familie in Kroatien besucht. Dies habe er insofern missverständlich angegeben, als dies damals nur ausnahmsweise so war, da seine Frau sich den Fuß verletzt bzw. gebrochen hatte und er helfen wollte. Er sei auch öfter nicht gekommen, weil auch Samstags und Feiertags gearbeitet wurde. Er habe den Hauptwohnsitz in Österreich und müsse bis zur Pension noch ungefähr drei Jahre arbeiten. Die ganze Familie, Frau und drei minderjährige Kinder, sind über ihm mitversichert und von dem abhängig und seinem Einkommen. 3. Mit Bescheid vom 19.09.2023 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§14Vw

GVG(Verwaltungsgerichtverfahrengesetz) iVm § 56 AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der Rechtsgrundlagen führte das AMS aus, dass der BF lebensnah mit seiner Unterschrift im Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. im Fragebogen angegeben habe, dass er während der Beschäftigung in Österreich wöchentlich zu seiner Familie nach Kroatien zurückgekehrt sei. Selbstredend konnte er während der Beschäftigung nicht täglich nach Hause fahren. Wenn er nun nach Erhalt des ablehnenden Bescheides und im Wissen um die Rechtslage angebe, dass er während seiner Beschäftigung seine Familie nicht wöchentlich, sondern nur unregelmäßig besucht habe, geschähe dies offensichtlich nur deshalb um Leistungen zu erhalten. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die ersten Aussagen einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommen, es bestehe daher kein Zweifel dass er während des Dienstverhältnisses zumindest wöchentlich zu seiner Familie nach Kroatien gefahren sei. Der Bezug zu Österreich sei demnach im Wesentlichen der Arbeitsplatz. Der Wohnsitz im Sinne des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist nicht der Arbeitsplatz in Österreich, sondern selbstredend zuhause bei der Familie in Kroatien. Er gelte daher als echter Grenzgänger und sei für die Arbeitslosenversicherung der Wohnsitzstaat Kroatien zuständig.3. Mit Bescheid vom 19.09.2023 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§14Vw

GVG(Verwaltungsgerichtverfahrengesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der Rechtsgrundlagen führte das AMS aus, dass der BF lebensnah mit seiner Unterschrift im Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. im Fragebogen angegeben habe, dass er während der Beschäftigung in Österreich wöchentlich zu seiner Familie nach Kroatien zurückgekehrt sei. Selbstredend konnte er während der Beschäftigung nicht täglich nach Hause fahren. Wenn er nun nach Erhalt des ablehnenden Bescheides und im Wissen um die Rechtslage angebe, dass er während seiner Beschäftigung seine Familie nicht wöchentlich, sondern nur unregelmäßig besucht habe, geschähe dies offensichtlich nur deshalb um Leistungen zu erhalten. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die ersten Aussagen einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommen, es bestehe daher kein Zweifel dass er während des Dienstverhältnisses zumindest wöchentlich zu seiner Familie nach Kroatien gefahren sei. Der Bezug zu Österreich sei demnach im Wesentlichen der Arbeitsplatz. Der Wohnsitz im Sinne des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist nicht der Arbeitsplatz in Österreich, sondern selbstredend zuhause bei der Familie in Kroatien. Er gelte daher als echter Grenzgänger und sei für die Arbeitslosenversicherung der Wohnsitzstaat Kroatien zuständig. 4.Mit Schreiben vom 26.09.2023 stellte der BF einen Vorlageantrag, in welchem er ausführte, dass er nicht einen Nebenwohnsitz, sondern seinen ständigen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) in Graz gemeldet habe.

  1. Mit Schreiben vom 05.10.2023 wurde der Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt, wo er am 06.10.2023 eingelangt ist und der G308 zugeteilt wurde.
  2. Am 27.11.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der BF, sowie ein Vertreter des AMS teilgenommen haben. In dieser gab der BF an, dass er schon lange in Österreich lebe und zahlreiche Krankheiten habe. Er sei sicher nicht jedes Wochenende in Kroatien gewesen, er habe damals ein befristetes Arbeitsverhältnis von drei Monaten in Wien gehabt. Da sich seine Frau den Fuß gebrochen habe, habe sie Unterstützung bei der Betreuung der drei kleinen Kinder gebraucht. Sie habe sich den Fuß drei Monate vorher gebrochen, es gab aber Probleme und sie musste Medikamente einnehmen. Vom XXXX fahre man in den Wohnort in Kroatien ca. 2 Stunden mit dem Auto, von Wien brauche mein ungefähr 3 Stunden. Er arbeitete in einer Raffinerie, es gab Fertigstellungstermine und es wurde zum Teil auch Samstag und Sonntag gearbeitet. Es sei sicher nicht jedes Wochenende nach Kroatien gefahren. Seine Frau lebte früher auch in Österreich, sie sei glaublich 2019 nach Kroatien zurückgekehrt. Alle drei Kinder gehen in Kroatien in die Schule. In Kroatien verfügen sie über eine kleine Wohnung und müssen keine Miete zahlen. In XXXX lebe er in einer Wohnung die gleich groß ist wie die in Kroatien, er habe jetzt einen Kollegen mit dem er diese teile. Er habe in dieser Wohnung allein gelebt, seit seine Frau nach Kroatien gezogen sei, kurzfristig war sein Sohn aus erster Ehe bei ihm gemeldet. Es gebe einen schriftlichen Mietvertrag, den er aber nicht mithabe. Er sei seit 1990 in Österreich und habe immer hier gearbeitet. Die Wohnung in Kroatien habe er 1994 gekauft und nach der Scheidung von seiner ersten Frau diese ausbezahlt. Nachdem seine zweite Frau einige Investitionen getätigt habe gehöre sie jetzt ihr. In der Pension wolle er wieder nach Kroatien ziehen, darum habe er diese Wohnung gekauft. In der letzten Zeit sei die Gattin jeweils fürs Shoppen mit den Kindern nach Österreich gekommen, aber nur für einen Tag. Er fahre mit dem Auto seiner Frau nach Kroatien. Sein eigenes ist stillgelegt. Er habe schon einmal Arbeitslosengeld bezogen, damals war jedoch seine Familie in Österreich. Es gab daher keinen Grund nach Kroatien zu fahren. An seinem letzten Arbeitsplatz wurde öfter am Samstag gearbeitet. In Graz habe er keinen Freundeskreis, da er dafür keine Zeit habe. Er habe eine österreichische und eine kroatische Handynummer ohne Vertrag.
  3. Am 27.11.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der BF, sowie ein Vertreter des AMS teilgenommen haben. In dieser gab der BF an, dass er schon lange in Österreich lebe und zahlreiche Krankheiten habe. Er sei sicher nicht jedes Wochenende in Kroatien gewesen, er habe damals ein befristetes Arbeitsverhältnis von drei Monaten in Wien gehabt. Da sich seine Frau den Fuß gebrochen habe, habe sie Unterstützung bei der Betreuung der drei kleinen Kinder gebraucht. Sie habe sich den Fuß drei Monate vorher gebrochen, es gab aber Probleme und sie musste Medikamente einnehmen. Vom römisch 40 fahre man in den Wohnort in Kroatien ca. 2 Stunden mit dem Auto, von Wien brauche mein ungefähr 3 Stunden. Er arbeitete in einer Raffinerie, es gab Fertigstellungstermine und es wurde zum Teil auch Samstag und Sonntag gearbeitet. Es sei sicher nicht jedes Wochenende nach Kroatien gefahren. Seine Frau lebte früher auch in Österreich, sie sei glaublich 2019 nach Kroatien zurückgekehrt. Alle drei Kinder gehen in Kroatien in die Schule. In Kroatien verfügen sie über eine kleine Wohnung und müssen keine Miete zahlen. In römisch 40 lebe er in einer Wohnung die gleich groß ist wie die in Kroatien, er habe jetzt einen Kollegen mit dem er diese teile. Er habe in dieser Wohnung allein gelebt, seit seine Frau nach Kroatien gezogen sei, kurzfristig war sein Sohn aus erster Ehe bei ihm gemeldet. Es gebe einen schriftlichen Mietvertrag, den er aber nicht mithabe. Er sei seit 1990 in Österreich und habe immer hier gearbeitet. Die Wohnung in Kroatien habe er 1994 gekauft und nach der Scheidung von seiner ersten Frau diese ausbezahlt. Nachdem seine zweite Frau einige Investitionen getätigt habe gehöre sie jetzt ihr. In der Pension wolle er wieder nach Kroatien ziehen, darum habe er diese Wohnung gekauft. In der letzten Zeit sei die Gattin jeweils fürs Shoppen mit den Kindern nach Österreich gekommen, aber nur für einen Tag. Er fahre mit dem Auto seiner Frau nach Kroatien. Sein eigenes ist stillgelegt. Er habe schon einmal Arbeitslosengeld bezogen, damals war jedoch seine Familie in Österreich. Es gab daher keinen Grund nach Kroatien zu fahren. An seinem letzten Arbeitsplatz wurde öfter am Samstag gearbeitet. In Graz habe er keinen Freundeskreis, da er dafür keine Zeit habe. Er habe eine österreichische und eine kroatische Handynummer ohne Vertrag. Er wird aufgefordert, den Mietvertrag sowie Kontoauszüge vorzulegen. Mit seinem Mitbewohner habe er keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen. Der Behördenvertreter führte aus, dass für das AMS der Lebensmittelpunkt in Kroatien ist, zumal das Familienauto ein kroatisches Kennzeichen habe und die Wohnung als Arbeiterquartier anzusehen ist, es keinen Freundeskreis gibt und die Familie in Kroatien lebt. Durch die Arbeit und die Ärzte gibt es starke Bezugspunkte nach Österreich, der Lebensmittelpunkt ist aber in Kroatien.
  4. Mit Schreiben vom 28.11.2023 legte der BF eine Kontoübersicht vom 02.01.2023 bis 27.
  5. 2023 sowie einen Mietvertrag vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger und stellte beim AMS am 17.07.20223 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer war zuletzt bis 14.07.2023 in Österreich vollversicherungspflichtig beschäftigt. Davor war er seit 1990 mit Unterbrechungen in vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen in Österreich beschäftigt. Vor seiner gegenständlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld vom 17.07.2023 stand der Beschwerdeführer in Österreich zuletzt in der Zeit von 24.04.203 bis 14.07.2023 beim Dienstgeber XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er hat in diesem Zeitraum von Montag bis Freitag jeweils acht Stunden und glaublich zwei Überstunden gearbeitet, teilweise auch am Samstag.Vor seiner gegenständlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld vom 17.07.2023 stand der Beschwerdeführer in Österreich zuletzt in der Zeit von 24.04.203 bis 14.07.2023 beim Dienstgeber römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er hat in diesem Zeitraum von Montag bis Freitag jeweils acht Stunden und glaublich zwei Überstunden gearbeitet, teilweise auch am Samstag. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit 11.10.2019 an der Adresse XXXX , hauptwohnsitzgemeldet. Abgesehen vom Beschwerdeführer ist an dieser Adresse noch eine weitere Person wohnhaft. Es handelt sich bei dieser Adresse um eine Wohnung mit ca. 54 m².Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit 11.10.2019 an der Adresse römisch 40 , hauptwohnsitzgemeldet. Abgesehen vom Beschwerdeführer ist an dieser Adresse noch eine weitere Person wohnhaft. Es handelt sich bei dieser Adresse um eine Wohnung mit ca. 54 m². Die Ehefrau und die drei Kinder (6,8 und 10 Jahre) des Beschwerdeführers leben in Kroatien in XXXX . Bei dieser Adresse handelt es sich um eine ebenfalls ca. 54m² große Eigentumswohnung. Die Ehefrau und die drei Kinder (6,8 und 10 Jahre) des Beschwerdeführers leben in Kroatien in römisch 40 . Bei dieser Adresse handelt es sich um eine ebenfalls ca. 54m² große Eigentumswohnung. Die Distanz zwischen der Meldeadresse des Beschwerdeführers in Österreich zu der Adresse in Kroatien, an der seine Familie lebt, beträgt ca. 150 Kilometer und die Fahrtzeit beträgt im Durchschnitt ca. zwei Stunden. Der Beschwerdeführer ist im Zeitraum seiner letzten Beschäftigung in Österreich von 14.04.2023 bis 14.07.2023 nicht wöchentlich nach Kroatien gefahren. Es wird festgestellt, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse des Beschwerdeführers im Zeitraum 14.04.2023 bis 14.07.2023 in Kroatien gelegen sind.
  7. Beweiswürdigung: Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 17.07.2023 liegt im Akt ein. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ist im eingeholten Sozialversicherungsauszug dokumentiert. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seines Dienstverhältnisses in Österreich von Montag bis Freitag jeweils zumindest acht Stunden gearbeitet hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister. Die weiteren Feststellungen zur Wohnung in XXXX ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie dem vorgelegten Mietvertrag vom 09.10.2019.Die weiteren Feststellungen zur Wohnung in römisch 40 ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie dem vorgelegten Mietvertrag vom 09.10.
  8. Die Feststellungen zu der Adresse in Kroatien sowie zu den Lebensumständen seiner dort lebenden Familie ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Distanz sowie zur Fahrtzeit von der Meldeadresse des Beschwerdeführers in Österreich zu der Adresse in Kroatien ergibt sich aus einer Recherche auf Google Maps sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum seiner letzten Beschäftigung in Österreich nicht wöchentlich nach Kroatien gefahren ist, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: In Anbetracht aller vorliegenden Indizien und Beweise geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar während seiner letzten Tätigkeit aufgrund der Arbeitszeiten und der Entfernung nicht wöchentlich zu seiner Familie nach Kroatien gefahren ist, jedoch sein Lebensmittelpunkt trotzdem dort liegt. Nicht nur wohnt seine Familie dort, sondern ist auch dorthin aus Österreich zurückgekehrt, und sind lt. den vorgelegten Kontoauszügen regelmäßig Behebungen in Kroatien erfolgt. Auch wurden in der Eigentumswohnung lt. eigener Angabe Investitionen getätigt, und besteht die Absicht in der Pension des BF dorthin zurückzukehren. Die Feststellung, wonach der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse des Beschwerdeführers im Zeitraum 14.04.2023 bis 14.07.2023 in Kroatien gelegen sind, stützt sich auf eine Gesamtbetrachtung der im gegenständlichen Erkenntnis getroffenen Feststellungen und ist dazu überdies auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mödling.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mödling. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.2.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). 3.2.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde: 3.3.1. § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.

Abs. 2 ist bei einem Wohnsitz im Ausland die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).3.3.1. Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.

Absatz 2, ist bei einem Wohnsitz im Ausland die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Seit dem Beitritt Österreichs zur EU am 01.01.1995 war die auf Grundlage des Art 51 (nunmehr Art. 42) des EG-Vertrages beschlossene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die so genannte "Wanderarbeitnehmerverordnung") sowie die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 574/72 zu beachten. Diese wurde inzwischen durch die ab 01.05.2010 anwendbare VO (EG) Nr. 883/2004 und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ersetzt.Seit dem Beitritt Österreichs zur EU am 01.01.1995 war die auf Grundlage des Artikel 51, (nunmehr Artikel 42,) des EG-Vertrages beschlossene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die so genannte "Wanderarbeitnehmerverordnung") sowie die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 574/72 zu beachten. Diese wurde inzwischen durch die ab 01.05.2010 anwendbare VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, ersetzt. Diese Verordnungen stehen aufgrund des Anwendungsvorranges des EG-Rechts automatisch über dem nationalen Recht, koordinieren mit unmittelbarer Wirksamkeit die Anwendung der unterschiedlichen Sozialsysteme der Mitgliedsstaaten und enthalten auch Grundsätze der Arbeitslosenversicherung von Grenzgängern. Die VO (EG) Nr. 883/2004 und ihre Durchführungsverordnung gelten für sämtliche EU-Staaten.Diese Verordnungen stehen aufgrund des Anwendungsvorranges des EG-Rechts automatisch über dem nationalen Recht, koordinieren mit unmittelbarer Wirksamkeit die Anwendung der unterschiedlichen Sozialsysteme der Mitgliedsstaaten und enthalten auch Grundsätze der Arbeitslosenversicherung von Grenzgängern. Die VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und ihre Durchführungsverordnung gelten für sämtliche EU-Staaten. Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sieht dagegen unter der dort genannten Voraussetzung einen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - vor. Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, sieht dagegen unter der dort genannten Voraussetzung einen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - vor. Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet (auszugsweise) wie folgt:Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, lautet (auszugsweise) wie folgt: "Artikel 65 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1)[...]
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitssuchender zu melden, so muss er den in den Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4)[...]
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt. [...]"

Art. 1lit.

f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein „Grenzgänger“ eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, wird in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dagegen als „kein Grenzgänger“ oder „Nicht-Grenzgänger“ bezeichnet (vgl. VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 7).

Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist ein „Grenzgänger“ eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, wird in der Terminologie des Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, dagegen als „kein Grenzgänger“ oder „Nicht-Grenzgänger“ bezeichnet vergleiche VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 7). Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH in seinem Urteil vom

  1. April 2013, C-443/11, Jeltes, ua., Rn. 36, klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit - abgesehen von den Konsequenzen einer Wahl des Wohnorts bzw. einer Rückkehr in diesen - kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte (vgl. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 13 mit Verweis auf VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 9; vom 28.01.2015, 2013/08/0074).Zu Artikel 65, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH in seinem Urteil vom
  2. April 2013, C-443/11, Jeltes, ua., Rn. 36, klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit - abgesehen von den Konsequenzen einer Wahl des Wohnorts bzw. einer Rückkehr in diesen - kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte vergleiche VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 13 mit Verweis auf VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 9; vom 28.01.2015, 2013/08/0074). Ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt - also seinen Wohnort nicht in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlegt, bevor der Wohnmitgliedstaat

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig geworden ist - muss sich somit

Art. 65Abs.

2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen und erhält

Art. 65Abs.

5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen (Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 somit der Wohnmitgliedstaat (vgl. Vw

GH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 14, mit Verweis auf VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 11 und 12).Ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt - also seinen Wohnort nicht in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlegt, bevor der Wohnmitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, zuständig geworden ist - muss sich somit

Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen und erhält

Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, Leistungen (Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, somit der Wohnmitgliedstaat vergleiche Vw

GH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 14, mit Verweis auf VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 11 und 12). Anderes gilt dagegen, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Juni 2016, Ra 2016/08/0047, auf dessen Begründung insoweit verwiesen wird, ausgeführt hat, für den vollarbeitslosen Nicht-Grenzgänger. Kehrt er in seinen Wohnmitgliedstaat zurück (siehe zum Begriff der „Rückkehr“ im Sinn des Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Rn. 22 des Erkenntnisses Ra 2016/08/0047), muss er sich - wie ein Grenzgänger -

Art. 65Abs.

2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen und erhält Leistungen (Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Kehrt ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger jedoch (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, kann er sich

Art. 65Abs.

2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesen Leistungen nach den weiteren Regelungen des Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) 883/2004 beziehen Wohnmitgliedstaat (vgl. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 15).Anderes gilt dagegen, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Juni 2016, Ra 2016/08/0047, auf dessen Begründung insoweit verwiesen wird, ausgeführt hat, für den vollarbeitslosen Nicht-Grenzgänger. Kehrt er in seinen Wohnmitgliedstaat zurück (siehe zum Begriff der „Rückkehr“ im Sinn des Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, Rn. 22 des Erkenntnisses Ra 2016/08/0047), muss er sich - wie ein Grenzgänger -

Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen und erhält Leistungen (Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Kehrt ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger jedoch (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, kann er sich

Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesen Leistungen nach den weiteren Regelungen des Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) 883 aus 2004, beziehen Wohnmitgliedstaat vergleiche VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 15). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel ist somit, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort (Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 16, mit Vereis auf VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074; 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 10).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel ist somit, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort (Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind vergleiche VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 16, mit Vereis auf VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074; 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 10). Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 definiert den „Wohnort“ als den „Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person“. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie. Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 28.01.2015, 2013/08/0056, und die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH).Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, definiert den „Wohnort“ als den „Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person“. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie. Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 28.01.2015, 2013/08/0056, und die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH). Der Ausdruck „Wohnort“ nach Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 hat somit eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung. Die Dauer des Aufenthalts ist für sich allein für den „Wohnort“ in diesem Sinn nicht konstitutiv. Selbst der Umstand, dass ein Betroffener über einen langen und ununterbrochenen Zeitraum in einem Mitgliedstaat bleibt, führt nicht unbedingt dazu, dass er dort im Sinn von Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 wohnt (vgl. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 19, mit Verweis auf EuGH 05.06.2014, I/Health Service Executive, C 255/13, Rn. 43ff).Der Ausdruck „Wohnort“ nach Artikel eins, Buchst. j der Verordnung Nr. 883 aus 2004, hat somit eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung. Die Dauer des Aufenthalts ist für sich allein für den „Wohnort“ in diesem Sinn nicht konstitutiv. Selbst der Umstand, dass ein Betroffener über einen langen und ununterbrochenen Zeitraum in einem Mitgliedstaat bleibt, führt nicht unbedingt dazu, dass er dort im Sinn von Artikel eins, Buchst. j der Verordnung Nr. 883 aus 2004, wohnt vergleiche VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 19, mit Verweis auf EuGH 05.06.2014, I/Health Service Executive, C 255/13, Rn. 43ff). Der „Wohnort“ des Mitbeteiligten nach Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 kann daher nicht durch eine Gegenüberstellung der zeitlichen Dauer des Aufenthaltes im Verlauf der Woche bestimmt werden. Auch den Eintragungen im Zentralen Melderegister nach dem Meldegesetz 1991 ist keine maßgebliche Bedeutung zuzumessen (vgl. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 20).Der „Wohnort“ des Mitbeteiligten nach Artikel eins, Buchst. j der Verordnung Nr. 883 aus 2004, kann daher nicht durch eine Gegenüberstellung der zeitlichen Dauer des Aufenthaltes im Verlauf der Woche bestimmt werden. Auch den Eintragungen im Zentralen Melderegister nach dem Meldegesetz 1991 ist keine maßgebliche Bedeutung zuzumessen vergleiche VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 20). Es bedarf vielmehr einer näheren Auseinandersetzung mit den genannten für die Bestimmung des Wohnortes nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 relevanten Kriterien. Indizien zur Bestimmung des Wohnortes könnten sich etwa durch die konkrete Ausgestaltung der Unterkünfte bzw. das Bestehen von Eigentums- bzw. Bestandverhältnissen, die eine dauerhafte Bindung des Mitbeteiligten erkennen lassen (vgl. in diesem Sinn VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 23), sowie aufgrund der Personen, mit denen der Mitbeteiligte etwa auch aufgrund welcher Bindungen und Abhängigkeiten zur Zeit seiner Beschäftigung an den Wochenenden bzw. während der Arbeitswoche im Wohnverband gelebt hat, und auch durch die sonstige soziale Integration des Mitbeteiligten ergeben (vgl. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 21).Es bedarf vielmehr einer näheren Auseinandersetzung mit den genannten für die Bestimmung des Wohnortes nach Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, relevanten Kriterien. Indizien zur Bestimmung des Wohnortes könnten sich etwa durch die konkrete Ausgestaltung der Unterkünfte bzw. das Bestehen von Eigentums- bzw. Bestandverhältnissen, die eine dauerhafte Bindung des Mitbeteiligten erkennen lassen vergleiche in diesem Sinn VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 23), sowie aufgrund der Personen, mit denen der Mitbeteiligte etwa auch aufgrund welcher Bindungen und Abhängigkeiten zur Zeit seiner Beschäftigung an den Wochenenden bzw. während der Arbeitswoche im Wohnverband gelebt hat, und auch durch die sonstige soziale Integration des Mitbeteiligten ergeben vergleiche VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 21). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, mit Verweis auf VwGH vom 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Artikel eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet vergleiche VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, mit Verweis auf VwGH vom 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN). Für die Feststellung des Wohnortes zählt die Durchführungsverordnung (EG-DVO) Nr. 987/2009 in Art. 11 Kriterien auf, die im Zweifelsfalle einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind. Die genannten Kriterien folgen dabei der bestehenden Rechtsprechung (vgl. Reibold, Rs 216/89). Als solche Kriterien gelten

Art. 11EG-DVO Nr.

987/2009:Für die Feststellung des Wohnortes zählt die Durchführungsverordnung (EG-DVO) Nr. 987 aus 2009, in Artikel 11, Kriterien auf, die im Zweifelsfalle einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind. Die genannten Kriterien folgen dabei der bestehenden Rechtsprechung vergleiche Reibold, Rs 216/89). Als solche Kriterien gelten

Artikel 11, EG-DVO Nr.

987/2009:

  1. a)Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;
  2. b)die Situation der Person, einschließlich: I) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,römisch eins) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, II) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,römisch zwei) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, III) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,römisch drei) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, IV) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,römisch vier) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle, V) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,römisch fünf) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, VI) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.römisch sechs) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt. Führt die Berücksichtigung der Kriterien zu keinem schlüssigen Ergebnis, ist der Wille der Person, wie er sich aus den Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung der Gründe für den Wohnortwechsel, ausschlaggebend (Art. 11 Abs. 2 EG-DVO Nr. 987/2009).Führt die Berücksichtigung der Kriterien zu keinem schlüssigen Ergebnis, ist der Wille der Person, wie er sich aus den Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung der Gründe für den Wohnortwechsel, ausschlaggebend (Artikel 11, Absatz 2, EG-DVO Nr. 987 aus 2009,). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Ausdruck „Beschäftigung“ laut Art. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation bezeichnet, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt. In diesem Sinn ist daher nicht nur eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit während eines aufrechten Dienstverhältnisses, sondern insbesondere auch die Zeit des Bezuges von Krankengeld aus der Krankenversicherung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses nach §§ 138 ff ASVG selbst wenn das Dienstverhältnis bereits gelöst wurde als Ausübung einer Beschäftigung im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzusehen (vgl. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 22 mwN; Spiegel in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht [56. Lfg.], Art. 1 VO 883/2004 Rz 4). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Ausdruck „Beschäftigung“ laut Artikel eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation bezeichnet, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt. In diesem Sinn ist daher nicht nur eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit während eines aufrechten Dienstverhältnisses, sondern insbesondere auch die Zeit des Bezuges von Krankengeld aus der Krankenversicherung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraphen 138, ff ASVG selbst wenn das Dienstverhältnis bereits gelöst wurde als Ausübung einer Beschäftigung im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, anzusehen vergleiche VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 22 mwN; Spiegel in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht [56. Lfg.], Artikel eins, VO 883 aus 2004, Rz 4). Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 22).Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint vergleiche Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich vergleiche VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 22).

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff, (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 4, mwN).

Artikel 11

, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat vergleiche die zu Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vergleiche grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff, (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 4, mwN). Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Art. 65

der Verordnung (EG) 883/2004 erhält,

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im letztgenannten Sinnzusammenhang sind echte Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 65

, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, erhält,

Artikel 11

, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im letztgenannten Sinnzusammenhang sind echte Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.

Art. 1lit.

f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein echter Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.

Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist ein echter Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Artikel eins, Litera j, leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat ein Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, wird in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung 883/2004 dagegen als „kein Grenzgänger“, „unechter Grenzgänger“ oder „Nicht-Grenzgänger“ bezeichnet (vgl. VwGH 06.05.2020, Ro 2018/08/0015).Eine Person, die in einem Mitgliedstaat ein Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, wird in der Terminologie des Artikel 65, der Verordnung 883 aus 2004, dagegen als „kein Grenzgänger“, „unechter Grenzgänger“ oder „Nicht-Grenzgänger“ bezeichnet vergleiche VwGH 06.05.2020, Ro 2018/08/0015). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder

Art. 65Abs.

2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt,

Art. 65Abs.

2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anm. Spiegel, DRdA 2013).Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder

Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt,

Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen vergleiche das Urteil des EuGH vom

  1. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anmerkung Spiegel, DRdA 2013). 3.3.
  2. Fallbezogen ergibt sich daraus: Der aus Kroatien stammende BF geht in Österreich bereits seit Ende der 1990er Jahre unselbstständigen Erwerbstätigkeiten nach. Bei der gegenständlichen Dienstgeberin war er durchgehend von 24.04.2023 bis 14.07.2023 beschäftigt. Er wohnte in dieser Zeit in einer Mietwohnung. Er, nunmehr seine Frau, ist Eigentümer eine Wohnung in Kroatien mit einer Wohnfläche von etwa 54 m², wo seine Frau mit den gemeinsamen schulpflichtigen Kindern lebt. Die Ehefrau kehrte mit den Kindern nach Kroatien zurück, während der BF die Beschäftigung bei der Dienstgeberin aufnahm. In diesem Haus lebt nach wie vor die Ehefrau des BF, die diesen nur selten in Österreich besuchte, und wenn nur für einen Tag. Der BF verfügt über kein eigenes Fahrzeug mehr und verfügte über ein Mobiltelefon eines österreichischen und kroatischen Anbieters. Aus dem vorgelegten Bankkontoauszug des BF von 02.02 2023-28.11.2023 ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf einen dauerhaft eingerichteten Wohnort in Österreich schließen lassen. Wohnort und Ort der letzten Beschäftigung vor der Antragstellung fallen somit fallgegenständlich auseinander. Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich (siehe beispielhaft VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).Wohnort und Ort der letzten Beschäftigung vor der Antragstellung fallen somit fallgegenständlich auseinander. Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint vergleiche Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich (siehe beispielhaft VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). Die Zeit des Bezuges von Krankengeld durch den BF seit 05.08.2023 ist entsprechend der unter Punkt 3.3.
  3. dargelegten Judikatur als eine Zeit der (letzten) Beschäftigung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzusehen (vgl. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 22). Die Zeit des Bezuges von Krankengeld durch den BF seit 05.08.2023 ist entsprechend der unter Punkt 3.3.
  4. dargelegten Judikatur als eine Zeit der (letzten) Beschäftigung im Sinn von Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, anzusehen vergleiche VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, Rn. 22). Entsprechend der dargelegten Judikatur kann der belangten Behörde im Ergebnis somit nicht entgegengetreten werden, wenn diese den BF als unechten Grenzgänger bzw. Nicht-Grenzgänger beurteilte, der seinen Wohnort iSd Judikatur auch während seiner aufrechten Beschäftigung und bei Ende seiner Beschäftigung (durchgehend) in Kroatien hatte (vgl. dazu auch VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 23 f). Somit fielen auch während der Beschäftigung bzw. des Krankenstandes des BF sein Wohn- und Beschäftigungsort auseinander.Entsprechend der dargelegten Judikatur kann der belangten Behörde im Ergebnis somit nicht entgegengetreten werden, wenn diese den BF als unechten Grenzgänger bzw. Nicht-Grenzgänger beurteilte, der seinen Wohnort iSd Judikatur auch während seiner aufrechten Beschäftigung und bei Ende seiner Beschäftigung (durchgehend) in Kroatien hatte vergleiche dazu auch VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 23 f). Somit fielen auch während der Beschäftigung bzw. des Krankenstandes des BF sein Wohn- und Beschäftigungsort auseinander. In Anbetracht dessen, dass eine erhebliche Anzahl von Bankomatbehebungen von diesem Konto in Kroatien vorgenommen wurde (teils mehrmals pro Woche) ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, und aufgrund seiner Wohnverhältnisse und seiner Familiensituation ist davon auszugehen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse in Kroatien liegen. Im Lichte der o.a. Literatur folgt für den gegenständlichen Fall daraus, dass der Beschwerdeführer – trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich – seinen Lebensmittelpunkt in Kroatien hatte; dies insbesondere aufgrund der dortigen Anwesenheit seiner Ehefrau und seiner Kinder sowie aufgrund der in Kroatien vorhandenen Eigentumswohnung. Die Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Kroatien überwiegen sohin seine Arbeitsinteressen in Österreich. Der für den BF zuständige Mitgliedsstaat war daher

Art. 65Abs.

2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedsstaat Kroatien und hätte sich der BF der Arbeitsverwaltung von Kroatien zur Verfügung stellen und Leistungen (Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaates (Kroatien) erhalten müssen, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten.Der für den BF zuständige Mitgliedsstaat war daher

Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Wohnmitgliedsstaat Kroatien und hätte sich der BF der Arbeitsverwaltung von Kroatien zur Verfügung stellen und Leistungen (Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaates (Kroatien) erhalten müssen, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Die Zuständigkeit des AMS betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 17.07.2023 ist daher nicht gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu Grenzgängern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Einzelfallfragen insbesondere zu den Themen Wohnort, Lebensmittelpunkt und Rückverlagerung der Interessen in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu Grenzgängern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, Einzelfallfragen insbesondere zu den Themen Wohnort, Lebensmittelpunkt und Rückverlagerung der Interessen in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2279063.1.00

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